des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen - EUR-Lex

Transcription

des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen - EUR-Lex
15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
— des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen der
Europäischen Union und dem Richter der Europäischen
Union obliegt;
— des Begriffs des unerlaubten Verhaltens eines Organs der
Europäischen Union.
Der Rechtsmittelführer rügt auch die Rechtswidrigkeit der Ent­
scheidungen des Richters des ersten Rechtszugs über die Kosten
des Verfahrens.
Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi
Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den
öffentlichen Dienst vom 21. Februar 2013 in der
Rechtssache F-113/11, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-229/13 P)
(2013/C 171/70)
C 171/37
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kom­
mission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I
der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle ge­
mäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin
Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwe­
cke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Ver­
packungen aufgenommen werden;
— der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe
geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache
T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten
identisch oder diesen ähnlich sind.
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozess­
bevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Hygiène
Products/Kommission
(Rechtssache T-232/13)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
(2013/C 171/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
Parteien
— den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und aus­
nahmslos aufzuheben;
Klägerin: SCA Hygiène Products (Tremblay en France, Frank­
reich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre
und N. Chahid-Nouraï)
— die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück­
zuverweisen.
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente sind die
gleichen wie in der Rechtssache T-203/13 P, Marcuccio/
Kommision.
Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Wepa Lille/
Kommission
(Rechtssache T-231/13)
(2013/C 171/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Wepa Lille (Bousbecque, Frankreich) (Prozessbevoll­
mächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)
Beklagte: Europäische Kommission
Die Klägerin beantragt,
— mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kom­
mission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I
der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle ge­
mäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin
Hülsen mit Ausnahme derjenigen, die für gewerbliche Zwe­
cke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Ver­
packungen aufgenommen werden;
— der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe
geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache
T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten
identisch oder diesen ähnlich sind.

Documents pareils