des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen - EUR-Lex
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des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen - EUR-Lex
15.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union — des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen der Europäischen Union und dem Richter der Europäischen Union obliegt; — des Begriffs des unerlaubten Verhaltens eines Organs der Europäischen Union. Der Rechtsmittelführer rügt auch die Rechtswidrigkeit der Ent scheidungen des Richters des ersten Rechtszugs über die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Februar 2013 in der Rechtssache F-113/11, Marcuccio/Kommission (Rechtssache T-229/13 P) (2013/C 171/70) C 171/37 Anträge Die Klägerin beantragt, — mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kom mission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle ge mäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwe cke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Ver packungen aufgenommen werden; — der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind. Verfahrenssprache: Italienisch Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa) Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Hygiène Products/Kommission (Rechtssache T-232/13) Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (2013/C 171/72) Verfahrenssprache: Französisch Anträge Der Rechtsmittelführer beantragt, Parteien — den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und aus nahmslos aufzuheben; Klägerin: SCA Hygiène Products (Tremblay en France, Frank reich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï) — die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück zuverweisen. Beklagte: Europäische Kommission Anträge Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-203/13 P, Marcuccio/ Kommision. Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Wepa Lille/ Kommission (Rechtssache T-231/13) (2013/C 171/71) Verfahrenssprache: Französisch Parteien Klägerin: Wepa Lille (Bousbecque, Frankreich) (Prozessbevoll mächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï) Beklagte: Europäische Kommission Die Klägerin beantragt, — mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kom mission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle ge mäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen, die für gewerbliche Zwe cke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Ver packungen aufgenommen werden; — der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.