Entgeltrichtlinien für den Saalbau und das Haus Witten

Transcription

Entgeltrichtlinien für den Saalbau und das Haus Witten
4.7
Entgeltrichtlinien
für den Saalbau und das Haus Witten
Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des § 41 Buchstabe h der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S.666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. gültigen Fassung in seiner Sitzung am 15.03.2004 folgende Entgeltordnung für den Saalbau und das Haus Witten beschlossen:
1.
Für die Benutzung der Räume im Saalbau Witten / Haus Witten werden Entgelte nach
Maßgabe der Anlage 1 erhoben.
Mit den Entgelten werden die Bereitstellung der Räume und eines Haustechnikers, allgemeine Hausbeleuchtung, Heizung, Klimatisierung sowie eine übliche Reinigung abgegolten.
2.
Nicht im Entgelt enthaltene Leistungen :
2.1
Sonderleistungen/Nebenleistungen (insbesondere Sach- und Personalkosten)
werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Hierzu zählen auch Personalkosten für den Auf- und Abbau von Bühnenbildern und Dekorationen. (Anlage 2)
2.2 Die Möblierung der Räume wird nach Aufwand berechnet.
2.3 Die Stimmung der Musikinstrumente wird vom Kulturforum im Namen und
auf Rechnung des Veranstalters veranlasst.
2.4 Entgelte für erforderliches Sicherheitspersonal (Feuerwehr, Sanitäter)
werden gesondert vom Auftragnehmer an den Veranstalter in Rechnung
gestellt.
3.
Für den Bühnen- und Dekorationsaufbau sowie eine Probe werden dem Mieter am Veranstaltungstag die angemieteten Räume bis zu drei Stunden zur Verfügung gestellt.
Reicht die Zeit am Veranstaltungstag nicht aus und können die Räume wegen des Aufbaues am Tag vor der Veranstaltung oder wegen des Abbaues am Tag danach nicht
anderweitig vermietet werden, erhöht sich das Entgelt entsprechend.
4.
Die Entgelte werden für Veranstaltungen mit einer Dauer von höchstens sechs Stunden
bzw. mit einem Ende bis 24.00 Uhr erhoben. Dauert eine Veranstaltung länger als
sechs Stunden oder über 24.00 Uhr hinaus, wird für jede angefangene Stunde ein
20 %-iger Zuschlag vom Grundentgelt erhoben. Die Veranstaltung gilt als beendet,
wenn der letzte Besucher oder Teilnehmer das Haus verlassen hat.
5.
Nimmt der Mieter die vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch, so ist er zur Zahlung
einer Ausfallentschädigung nach § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Europäischen Verbandes der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC) verpflichtet.
______________
(Lief. 13.09.2004)
-2–
6.
Das Kulturforum ist Mitglied im Europäischen Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.
(EVVC) und übernimmt dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen. (Anlage 3)
7.
Sondertarif
7.1
Der Sondertarif gilt nur für Kulturveranstaltungen, Gedenkfeiern, staatsbürgerliche, politische, religiöse, caritative, sportfördernde, jugendfördernde, schulische
und allgemein fortbildende Veranstaltungen von in Witten ansässigen Schulen,
Personen, Organisationen und eingetragenen Vereinen, wenn der Eintrittspreis 10
EURO für den teuersten Platz nicht überschreitet.
7.2
Für Veranstaltungen, die besonders förderungswürdigen allgemeinen öffentlichen
Zwecken dienen und für die Eintrittsgelder nicht erhoben werden, kann das Entgelt über den Sondertarif hinaus ermäßigt werden. Ausgenommen davon sind
Sonderleistungen gemäß Ziffer 2.1.
7.3
Der Sondertarif gilt nicht für Veranstaltungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sowie für Veranstaltungen, die über 24.00 Uhr hinausgehen.
8.
Für Tagungen, Kongresse, Messen, Verkaufsveranstaltungen sowie für rein kommerzielle Veranstaltungen kann ein über den Normaltarif hinausgehendes höheres Entgelt
festgesetzt werden.
Für außergewöhnliche Veranstaltungen, z.B. mehrtägige Tagungen, können angemessene Pauschalabrechnungen vereinbart werden.
9.
Für öffentliche Proben, zu denen Besucher zugelassen sind, werden Entgelte nach
diesen Richtlinien erhoben.
10.
Zusätzlich zu den Entgelten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
11.
Zusätzliche Personalkosten werden nach den gültigen Tarifen zuzüglich der allgemeinen Zuschläge, aufgerundet auf volle 5 EURO, berechnet.
12.
Die Entgelte für die Aufbewahrung der Garderobe betragen 1 EURO. Mit den Veranstaltern können angemessene Pauschalabgeltungen vereinbart werden, die sich nach dem
Umfang des Personaleinsatzes richten.
13.
Das Parken auf den Parkplätzen am Saalbau Witten / Haus Witten ist kostenpflichtig.
Mit den Veranstaltern können angemessene Pauschalen vereinbart werden.
14.
Merchandising und Werbeaktionen im Saalbau Witten / Haus Witten oder auf dem
Außengelände sind mit dem Kulturforum abzustimmen. Das Kulturforum behält sich angemessene Pauschalabgeltungen vor.
15.
Diese Entgeltrichtlinien treten am 01.09.2004 in Kraft.
Zum gleichen Tage treten die bisher gültigen Entgeltrichtlinien für den Saalbau Witten
und das Haus Witten, jeweils vom 19.09.2001, außer Kraft.
4.7
-3Anlage1 zu den Entgeltrichtlinien
Normaltarif
EURO
Sondertarif
EURO
1. Saalbau Witten
Theatersaal
Theaterveranstaltungen
850,00
510,00
Sonstige Bühnenveranstaltungen
690,00
410,00
Konzerte
690,00
410,00
Veranstaltungen vor dem
eisernen Vorhang
410,00
250,00
Großer Saal
690,00
410,00
Saal A
410,00
250,00
Saal B
410,00
250,00
60,00
40,00
unbestuhlt
290,00
170,00
bestuhlt
460,00
280,00
240,00
160,00
Festsaal
Saal C - Zwischenfoyer -
Foyer (Hauptgeschoss)
2. Haus Witten
Konzertsaal
Filmsaal
Konferenzraum
Gewölberaum, je
80,00
130,00
70,00
Innenhof
170,00
Foyer
120,00
Konferenzraum für
standesamtliche Trauungen
50,00
Tarife für die alleinige Nutzung der Foyers gelten grundsätzlich nur bis 18.00 Uhr.
_______________
(Lief. 13.09.2004)
80,00
75,00