Ungarn (H) Magyar Köztársaság

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Ungarn (H) Magyar Köztársaság
Ungarn (H)
Magyar Köztársaság
Feiertage:
1.1. • 15.3. • Ostermontag • 1.5. • 7.6. • 20.8. • 23.10. • 25./26.12.
Handelssprache: ungarisch
deutsch
englisch
französisch
Uhrzeit:
MEZ • Sommerzeit: ja
Währung:
1 Forint (Ft) = 100 Filler
Bevölkerung:
10,4 Mio. Einwohner
EL 5
Juni 1994
209
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Ungarn
Ungarn
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Verkehrsgewerbliche Genehmigungen
1. Genehmigungsfreie Verkehre im Wechsel- und Transitverkehr
Keine ungarische Genehmigung ist erforderlich für
A
Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus durchgeführt werden, der auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt,
B
besetzte Hinfahrten, d.h. Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leerrückfahrten),
C
Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von demselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe B befördert worden ist, am selben Ort wieder aufzunehmen und an den Ausgangsort zurückzubringen.
Hinweis:
Bei Verkehren nach Buchstaben Nr. A-C dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß das ungarische Verkehrsministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
2. Genehmigungspflichtige Verkehre im Wechsel- und Transitverkehr
Genehmigungspflichtig sind
–
–
–
–
–
Gelegenheitsverkehre, die nicht unter Nr. 1. A-C fallen,
Pendelverkehre einschließlich Gruppenwechsel (Rückfahrt von Reisenden einer
Gruppe mit einer anderen Gruppe),
Linienverkehre einschließlich Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der
Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie Einstellung des Betriebes,
Sonderformen des Linienverkehres (z.B. Arbeitnehmer zwischen Wohnort und Arbeitsstelle unter Ausschluß anderer Fahrgäste),
der Einsatz von deutschen oder ungarischen Vertragsunternehmen im Linienverkehr.
Hinweis:
–
Es ist zweckmäßig, die Gruppenreise nach Ungarn, insbesodnere Pendelverkehrsdienste und damit verbundene Leereinfahrten, über das
Ungarische Reisebüro IBUSZ
Mauritiussteinweg 114
50676 Köln
zu organisieren.
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EL 5
Juni 1994
EL 9
März 1996
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Ungarn
Ungarn
3
3. Personenbeförderungsrechtliche Dokumente
4. Genehmigungsverfahren
Bei genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehren nach Nr. 1. A-C müssen mitgeführt werden
Genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr: formloser Antrag mit folgenden
Angaben:
–
bis auf weiteres: ein Kontrolldokument, das dem ASOR-Fahrtenblatt entspricht (abgedruckt in Abschnitt 8 S. 95),
–
bei Verkehren nach Nr. 1. C: das Fahrtenblatt der entsprechenden vorausgegangenen besetzten Hinfahrt.
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des Unternehmens
sowie ggfs. des Reiseveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
2. Zweck der Reise (Beschreibung);
3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Reisegruppe;
5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt besetzt oder leer erfolgen soll;
7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
8. Amtliche Kennzeichen und Anzahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse.
Hinweis:
Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen. die Abschnitte C 1 und C 3 sind durchzustreichen.
Bei genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehren müssen mitgeführt werden
–
eine Genehmigung des ungarischen Verkehrsministeriums,
–
ggfs. weitere in der Genehmigung bezeichnete Kontrolldokumente.
Der Antrag soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden
und ist an das
Bei Pendelverkehren müssen mitgeführt werden
Ministerium für Verkehr, Nachrichten und Wasserwesen
Dob ucta 75-81
Tel.: (00361) 3220220
H-1077 Budapest
Fax: (00361) 4613406
–
die Genehmigung des ungarischen Verkehrsministeriums,
–
eine Fahrgastliste,
–
bei Gruppenwechsel entsprechende Genehmigung des ungarischen Verkehrsministeriums.
Hinweis:
Die Fahrgastliste ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn abzustempeln.
Bei Linienverkehren müssen mitgeführt werden
–
die Genehmigung des ungarischen Verkehrsministeriums.
Pendelverkehr: formloser Antrag mit den für Linienverkehre notwendigen (soweit passend) und folgenden zusätzlichen Angaben
1. Reisedaten;
2. Zahl der Fahrten;
3. Ort und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste während ihres
Aufenthaltes untergebracht werden sollen;
4. Dauer des Aufenthalts.
Der Antrag soll 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden und ist an die zuständige deutsche Genehmigungsbehörde zu richten.
Hinweis für alle Verkehrsarten:
Linienverkehr: formloser Antrag mit folgenden Angaben
–
Alle Dokumente, die mitzuführen sind, sind im Fahrzeug mitzuführen.
–
Sie sind vor Antritt der Fahrt auszufüllen.
–
Genehmigungen sind nicht auf ein anderes Unternehmen übertragbar.
–
Genehmigungen dürfen – mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs – nicht für andere Fahrzeuge genutzt werden als in der Genehmigung angegeben.
–
Genehmigungen berechtigen nicht dazu, Personen zwischen Orten in Ungarn zu
befördern (Kabotageverbot).
211a
zu richten.
EL 9
März 1996
1. Name oder Bezeichnung der Firma sowie vollständige Anschrift des antragstellenden Unternehmens
2. Art des Verkehrs
3. beantragte Genehmigungsdauer
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wöchentlich)
5. Fahrplan
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangsstellen)
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt
8. Länge der Tagesfahrtstrecke
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer
10. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
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Juli 1998
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Ungarn
Ungarn
Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der geplanten Aufnahme des Verkehrs an
die zuständige deutsche Genehmigungsbehörde zu richten.
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Von Benzin und Dieselkraftstoff dürfen 600 Liter zollfrei eingeführt werden.
6. Autobahngebühren
5. Bezugsstelle für Fahrtenblätter und Antragsformulare
Vignettenpreise M1, M3, M5, M15
Bei den Landesverbänden des Omnibusgewerbes sind (Abschnitt 7 S. 44 ff.) erhältlich
Ungarn hat zum Jahresbeginn 2000 ein Autobahn-Vignettensystem eingeführt. Betroffen sind folgende Strecken:
–
Fahrtenhefte mit den „grünen ASOR-Fahrtenblättern“.
6. Rechtsgrundlagen
Regierungsabkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße vom 26.5.1995 (VkBl. 1996 S. 12), abgedruckt in Abschnitt 4.
Autobahn M1:
Autobahn M3:
Autobahn M5:
Autobahn M15:
Budapest – Hegyeshalom (Grenze zu Österreich)
Budapest – Polgár (bei Miskolc)
Budapest – Kecskemét – Kiskunfélegyháza
Hegyeshalom – Rajka (Bratislava)
Zum 1. Januar 2001 wurden in Ungarn die Autobahnbenutzungsgebühren geändert.
Für die M1, Hegyeshalom (österreichische Grenze) – Budapest und M3, Budapest
– Polgár (bei Miskolc) gelten für Busse folgende Vignettentarife:
Steuern und Abgaben
1. Kraftfahrzeugsteuer
Gegenseitige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Grund des Abkommens vom 12. Februar 1981, das seit dem 12. März 1981 (BGBl. II 1982 S. 291) angewendet wird. Danach sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt in Ungarn von der Kraftfahrzeugsteuer (gépjarmüadó) befreit.
2. Eine Umsatzsteuer wird für ausländische Omnibusse im Gelegenheitsverkehr
nicht erhoben.
9-Tage-Vignette
Monatsvignette
Jahresvignette
DM 35,42
DM 65,68
DM 602,21
* 100 Ft. = 0,74 DM (Stand: 08.01.2001)
Die 9-Tage-Vignette gilt jeweils ab Kaufdatum, die Monats- und Jahresvignetten ab
dem 1. eines Monats bzw. eines Jahres.
Die M7 Budapest – Siófok/Plattensee ist derzeit noch gebührenfrei. Bei Beendigung
der Bauarbeiten im Sommer 2001 wird sie in das Vignettensystem der M1 und M3 integriert. Gleiches gilt für die M15 Hegyeshalom – Rajka.
3. Einfuhr- und besondere Verbrauchssteuern
Die Omnibusse im Gelegenheitsverkehr nach bzw. durch Ungarn sind frei von
Straßengebühren, und es gibt in Ungarn keine Strecken, auf welchen Mautgebühren
erhoben werden.
4. Gutscheine für Dieseltreibstoff
An den Tankstellen wird Dieseltreibstoff für Omnibusse, die nicht in der Republik Ungarn zugelassen sind, auch gegen Treibstoffgutscheine abgegeben. Die Treibstoffgutscheine sind an den Grenzübergangsstellen und in den Geldwechselstellen erhältlich.
Die Vignetten sind am Grenzübergang, in den Büros des ungarischen Automobilclubs
sowie an Tankstellen und in Postämtern erhältlich.
Für Fahrzeuge, die ohne Vignette angetroffen werden, kann eine Strafe von bis zu
HUF 100.000,– erhoben werden.
Autobahngebühr M5
Für die Autobahn M5 Budapest – Kecskemét – KiskunféIegyháza werden die Gebühren weiterhin streckenbezogen erhoben. Tarife seit dem 1. Januar 2001:
5. Zentrale Erstattungsbehörde für Vorsteuer
Budapest – Kecskemét
Kecskemét – KiskunféIegyháza
Gesamt
ADO – Es Penzügyi Ellenorzesi
Hivatal Fovarosi Igazgatosaga
AFA Visszatéritést Iranyitó és Koordinálo
Osztálay Küllǒldiek AFA Visszatéritési
Irodája
H-1051 Budapest, Sas. u. 2.
Tel.: 0036-1118-1910
Fax: 0036-1118-1910
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Ft. 4.800,–
Ft. 8.900,–
Ft. 81.600,–
Zweiachsige Busse
Ft. 3.230,– DM 23,84
Ft. 1.340,– DM 9,89
Ft. 4.570,– DM 33,73
Dreiachsige Busse
Ft. 5.080,– DM 37,49
Ft. 2.060,– DM 15,20
Ft. 7.140,– DM 52,69
* 100 Ft. = 0,74 DM (Stand: 08.01.2001)
Der Autobahnring um Budapest (M0) soll auch zukünftig gebührenfrei bleiben.
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Mai 1998
EL 31
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Ungarn
Ungarn
Abmessungen und Gewichte
3
Besondere Verkehrsbestimmungen
Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Ungarn dürfen Kraftomnibusse die folgenden
Normen nicht überschreiten:
1. Höhe
4m
2. Breite
2,55 m
3. Länge
Kraftomnibusse mit 2 Achsen
Kraftomnibusse mit 3 Achsen
Gelenkomnibusse
12 m1)
12 m
18 m
1. Höchstgeschwindigkeiten
Höchstgeschwindigkeit (für Kraftomnibusse mit und ohne Anhänger)
Autobahnen
Schnellstraßen
Sonstige Straßen
Innerorts
100 km/h
70 km/h
70 km/h
50 km/h
2. Vorfahrtregelungen
Grundsatz „rechts vor links“. Verkehr von Hauptstraßen hat Vorfahrt.
4. Gesamtgewicht
Kraftomnibusse mit 2 Achsen
Kraftomnibusse mit 3 Achsen
Gelenkomnibusse
20 t
24 t
28 t
3. Weitere Bestimmungen
In Einbahnstraßen darf auf der rechten Seite gehalten oder geparkt werden; links
herrscht grundsätzlich Halte- bzw. Parkverbot.
Hupen in Ortschaften von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten, in Budapest nur bei Gefahr erlaubt.
Umweltschutz und Verkehrssicherheit
Im internationalen Omnibusverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ungarischen Republik, einschließlich des Transits durch beide Staaten, müssen die
eingesetzten Fahrzeuge folgende Mindestanforderungen an Umweltschutz und Verkehrssicherheit erfüllen:
Schadstoffemissionen nach Euro-Norm 0
• ab 1.1.1998
ab 1.1.2001
Schadstoffemissionen nach Euro-Norm 1
ab 1.1.2004
Schadstoffemissionen nach Euro-Norm 2
• alle Fahrzeuge
ab 1.1.1996
Geräuschemissionen entsprechend der Richtlinie 84/424/EWG
ab 1.1.2004
Geräuschemissionen entsprechend der Richtlinie 92/97/EWG
• Maßgeblicher Zeitpunkt im genehmigungspflichtigen Verkehr ist der Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung, d. h. Fahrzeuge, für deren Einsatz die erforderliche Genehmigung vor einem der Stichtage erteilt worden ist, können weiter nach den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen Standards eingesetzt werden.
• Maßgeblicher Zeitpunkt im genehmigungsfreien Verkehr ist der Zeitpunkt der Durch führung der Fahrt.
• Der Nachweis, daß die Fahrzeuge die Standards einhalten, wird durch Herstellerzertifikat oder die Kraftfahrzeugpapiere geführt.
• Folgende Verkehrssicherheitsstandards müssen eingehalten werden: Mitführen eines
Warndreiecks, Mindestreifenprofil, Warnblinker, Verkehrssicherheitsplakette/Stempel in
den Kraftfahrzeugpapieren (erteilt durch techn. Überwachungsorganisationen).
Absolutes Alkoholverbot.
Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften muß auch tagsüber mit Abblendlicht gefahren werden.
Gelbe Querstreifen auf der Fahrbahn bedeuten, daß mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung gerechnet werden muß oder das Fahrzeug anhalten muß.
Jeder Unfall ist der Polizei und der
Hungária Biztositó,
Budapest XIV,
Gvadányi utca 69,
Tel.: (061) 2526333
zu melden. Ein Polizeiprotokoll über den Unfall ist unbedingt erforderlich.
Fahrzeugpapiere, Paß, Visum
Fahrzeugschein
Nationaler Führerschein
internationale grüne Versicherungskarte
Reisepaß oder Personalausweis
Kinder können mit dem Kinderausweis einreisen oder dürfen im Paß der Eltern eingetragen sein. Der deutsche Kinderausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein.
Meldepflicht bei der Polizei, wenn man länger als 1 Monat bleibt.
Visum entfällt.
1
Mit Ausnahmegenehmigung sind Kraftomnibusse bis zu einer maximalen Länge von 15 m zulässig.
Antragstellung mit vorgedrucktem Formular (bei den Landesverbänden erhältlich) über die
Staatliche Straßentechnik-Information, HR-1535 Budapest, PF 749, Tel.: (00361) 2681819,
2679887, Fax: (00361) 3151894
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September 2001
EL 32
September 2001
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3
Ungarn
Ungarn
Telefon-Nummer: 555089/76764200
Aus Ungarn:
004989/76764200.
Der Auskunftsdienst steht jedem zur Verfügung, unabhängig davon, ob er AOKoder ADAC-Mitglied ist.
Devisenvorschriften
Landeswährung: Forint (Ft)
100 Forint = ca. 0,90 DM
1 DM = ca. 113,– Ft
Bei Ankunft Nachweis notwendig, daß man im Besitz von mindestens 85,– – 90,– DM
pro Reisendem ist.
Touristen, die Ungarn besuchen wollen, dürfen bei der Ein- und Ausreise nur 500 Forint mitführen. Wichtig ist außerdem, daß dieser Betrag in ungarischer Währung nur in
Form von Münzen mitgenommen werden darf. Der Umtausch von Devisen im Lande
selbst darf weiterhin nur bei den staatlich anerkannten Wechselstellen (Banken, Reisebüros usw.) vorgenommen werden. Ein Rücktausch nicht verbrauchter Forint-Beträge vor der Ausreise ist ohne Limitierung möglich. Dabei ist stets die Vorlage der
Wechselquittungen erforderlich.
Bei der Einfuhr ausländischer Reisezahlungsmittel ist Deklaration ab Gegenwert von
200 US-$ erforderlich. Währungen anderer östlicher Länder müssen bei der Einreise
besonders deklariert werden.
Ausfuhr: Ausländische Reisezahlungsmittel bis zur Höhe der deklarierten Beträge.
Krankenversicherung/Medizinische Vorsorge
1. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Daher haben Touristen, die gesetzlich krankenversichert sind
(Pflichtversicherte und auch freiwillig Versicherte), in Ungarn auch keinen Anspruch
auf ärztliche Behandlung bzw. sonstige Krankenversicherungsleistungen.
Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Ungarn eine ärztliche Behandlung erforderlich, die auch in Deutschland möglich wäre, hat die zuständige gesetzliche Krankenkasse die erforderlichen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Die Kosten werden jedoch nur bis zu der Höhe, in der sie in
Deutschland entstanden wären, übernommen. Der Anspruch richtet sich nach
§ 18 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – (SGB V). Voraussetzung ist
allerdings, daß der Reisende vor Beginn des Auslandsaufenthalts seine Krankenkasse informiert und sich eine Kostenübernahme bestätigen läßt.
Reisende nach Ungarn sollten sich auf jeden Fall vor der Abreise bei ihrer Krankenkasse eingehend informieren und beraten lassen.
Um das finanzielle Risiko bei einer Erkrankung in Ungarn zu vermeiden, wird der
Abschluß einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung und ggf. einer Rückholversicherung (Rückholdienste s. Abschnitt 7, Seite 52) dringend empfohlen.
2. Reisende, die einer privaten Krankenversicherung angehören, sollten sich vor
der Abreise bei dem jeweiligen Krankenversicherer informieren, ob der Krankenversicherungsschutz auch für Ungarn gilt. Bei der Erstattung von Arztrechnungen
ist die Vorlage von Originalbelegen besonders wichtig.
3. Wer im Ausland erkrankt, kann sich auch telefonisch Ratschläge beim gemeinsamen medizinischen Auskunftsdienst von AOK und ADAC in München einholen:
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4. Empfohlene Impfungen
Empfohlen werden Impfungen gegen Hepatitis A.
Für einzelne Regionen Ungarns wird Impfung gegen FSME (Zeckenbiß-Krankheit)
empfohlen.
Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.
Besondere Reisegepäckvorschriften
Neben dem Reisegepäck für den persönlichen Bedarf dürfen vorübergehend zollfrei
eingeführt werden:
250 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak
2 Liter Wein
1 Liter Spirituosen
Lebensmittel für 3 Tage
Geschenkartikel für umgerechnet 5000 Ft können bei der ersten Einreise im Kalenderjahr zollfrei eingeführt werden.
In Ungarn gelten strenge Ausfuhrbestimmungen! Erkundigen Sie sich bei der Einreise
danach!
Mitnahme von Tieren
Für die Mitnahme von Tieren ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich, das nicht älter als 8 Tage sein darf. Außerdem ist ein Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf höch stens 12 Monate zurückliegen.
Für Hunde ist zusätzlich eine Impfung gegen Staupe vorgeschrieben und muß entweder im Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpaß vermerkt sein. Maulkorb
und Leine sind mitzuführen!
Anschriften/Telefon
1. Ungarische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland
Unter den Linden 76
Konsularabteilung:
Tel.: (030) 203100
Tel.: (030) 2291666
Fax: (030) 2291314
Fax: (030) 2941385
Internet: www.ungarische-botschaft.de
10117 Berlin
Generalkonsulat
Vollmannstraße 2
Tel.: (089) 911032
Fax: (089) 9101853
81927 München
EL 34
März 2002
Außenstelle Bonn
Turmstraße 30
Tel.: (02 28) 37 11 12
Fax: (02 28) 37 10 25
53175 Bonn
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3
Ungarn
2. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ungarn
Stefania utca 101-103
Postfach 40
Tel.: (00361) 4673500
Fax: (00361) 4673505
Internet: www.deutschebotschaft-budapest.hu
H-1143 Budapest XIV
3. Ungarisches Tourismusamt
Tel.: (018005) 140150 (automatische Schaltung zum zuständigen Regionalbüro)
E-Mail: [email protected]
Büro Berlin
Karl-Liebknecht-Str. 34
Tel.: (030) 243146-0
Fax: (030) 243146-13
10178 Berlin
Büro München
Dom-Pedro-Str. 17
Tel.: (089) 121152-30
Fax: (089) 121152-51
E-mail: [email protected]
80637 München
In Ungarn:
Tourinform Kundendienstbüro
Sütö-utca 2
Tel.: (00361) 1179800
Fax: (00361) 1179656
E-mail: tourinform@mail hungarytourism.hu
H-1052 Budapest
(Telefonischer Informationsdienst für Touristen)
4. Ministerium für Verkehr, Nachrichten und Wasserwesen
Dob ucta 75-81
Tel.: (00361) 351-7522
H-1077 Budapest Pf. 87
Fax: (00361) 322-3480 und 461-3442
5. Notrufe:
Polizeinotruf: 107
Unfallrettung: 104
6. Pannendienst des MAK:188 oder Budapest (061) 2122821
7. ADAC-Notrufzentrale in München Tel.: (004989) 222222
Medizinischer Auskunftsdienst AOK München 004989-76764200
Medizinischer Auskunftsdienst ADAC München 004989-767676
Deutschsprachige ADAC-Notrufstation in Budapest Tel.: (061) 3451717
Zentralstelle zum Sperren von Scheckkarten in Deutschland: 0049-69-740987
8. Selbstwahl in die Bundesrepublik Deutschland 00 49 … danach wird die 0 der
deutschen Vorwahl weggelassen.
Vorwahl nach Ungarn: 0036
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September 2001

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