Auszüge aus dem Bericht siehe PDF-Dokument
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Frankreich – Info Herausgeber : Französische Botschaft - Presse- und Informationsabteilung Pariser Platz 5 - 10117 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.botschaft-frankreich.de DIE GEWINNBETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN FRANKREICH Auszüge aus einem Bericht der Nationalversammlung vom 13. September 2006 1/ Zur Gewinnbeteiligung und Vermögensbildung der Arbeitnehmer gibt es in Frankreich ein vielfältiges Angebot an Bestimmungen – einige davon sind sogar Pflicht für die Unternehmen. Sie ermöglichen die Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter sowie, unter bestimmten Umständen, eine damit verbundene Mitbestimmung. a) Die verschiedenen französischen Instrumente der Erfolgs- und Gewinnbeteiligung und der Kapitalbeteiligung können miteinander verbunden werden und werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gefördert. Das älteste System, die Erfolgsbeteiligung, stammt von 1959 und ist gänzlich freiwillig. Ebenso freiwillig sind die jüngsten Systeme der Kapitalbeteiligung oder der Vermögensbildung. Dagegen ist das System der Gewinnbeteiligung zwingend in Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Diesen verschiedenen Systemen sind drei Eigenschaften gemeinsam: - Sie schließen sich nicht gegenseitig aus und können von einem Arbeitnehmer kumuliert werden. - Sie können sogar unter bestimmten Voraussetzungen in einander fließen. - Jedes hat eine eigene Zielsetzung: Die Erfolgsbeteiligung ist ein Anreiz für die Mitarbeiter, nicht nur im finanziellen Bereich. Die Gewinnbeteiligung bezweckt die Ertragsverteilung und kann entweder in Mitarbeiteraktien oder in die Vermögensbildung der Arbeitnehmer einfließen. Schließlich entstammen die Arbeitnehmer-Sparprogramme einer anderen Philosophie, bei der die Gedanken der Vermögensbildung, des „Aktionär-Mitarbeiters“ und der Altersvorsorge miteinander verbunden werden. Die Erfolgsbeteiligung („intéressement“) ist ein Instrument zur Steuerung Unternehmensleistung, wird bar ausgezahlt und kann in weiteren Instrumenten einfließen. der Die Erfolgsbeteiligung wurde schon 1959 durch Rechtsverordnung eingeführt. Sie ermöglicht den Arbeitnehmern, bar und ohne Sperrfristen, von den Ergebnissen ihres Unternehmens zu profitieren, sei es vom finanziellen Ertrag oder von weiteren Ergebnissen, zum Beispiel dem „Null-Fehler“-Fall, oder dem Rückgang der Arbeitsunfälle. Meistens geht es aber, in der Praxis, um finanzielle Faktoren. (…) www.botschaft-frankreich.de 2 Die Erfolgsbeteiligung wird im Rahmen eines Tarifvertrags, durch Abkommen zwischen Unternehmensleitung und Gewerkschaften oder Betriebsrat, oder aber durch Zustimmung von zwei Dritteln der Belegschaft beschlossen. Die Erfolgsbeteiligung muss kollektiv sein. Der Betrag darf nicht im Voraus festgelegt sein, sondern hängt vom Gewinn oder von den Leistungen des Unternehmens innerhalb eines Jahres ab. Der Berechnungszeitraum kann auch kürzer sein, darf aber drei Monate nicht unterschreiten. Die Erfolgsbeteiligung wird entweder einheitlich, oder nach Gehaltshöhe oder Dienstalter ausgezahlt. Der Gesamtbetrag darf 20% der Lohnsumme nicht übersteigen. Der Betrag je Arbeitnehmer darf die Hälfte der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung nicht übersteigen. Die Erfolgsbeteiligung kann auf der Ebene des Betriebs oder der Arbeitseinheit bemessen werden. Sie muss innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Berechnungszeitraums ausbezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann diese Summe ganz oder teilweise auf einen (betrieblicher Vermögensbildung-Plan) einzahlen. Plan Epargne Entreprise Die bei der Erfolgsbeteiligung ausgezahlten Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei. Das Unternehmen kann sie vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Sie sind auch nicht sozialabgabenpflichtig. Allerdings bleiben sie für den Arbeitnehmer nur insofern steuerfrei, als sie einem Sparplan (PEE, PERCO) gutgeschrieben werden, wo sie eine Zeit lang gesperrt bleiben. 2003 wurden nach den Statistiken des Conseil supérieur de la participation 4,9 Milliarden Euro an 3,8 Millionen Arbeitnehmer auf Grund der Erfolgsbeteiligung ausgezahlt. Statistiken über die Erfolgsbeteiligung Jahr Abgeschlossene Verträge Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer 1995 4 465 1 112 363 1996 4 232 946 382 1997 4 473 969 323 1998 5 236 818 466 1999 5 545 935 050 2000 6 676 923 636 2001 4 858 603 900 2002 4 182 544 100 Quelle : Ephraïm Marquer, Guide de l’épargne salariale, Editions du Siècle Die Gewinnbeteiligung („participation“), die bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten Pflicht ist, ermöglicht eine gewisse Verteilung des Unternehmensgewinns und kann gegebenenfalls zur Kapitalbeteiligung durch Belegschaftsaktien führen. Die Gewinnbeteiligung wurde durch Verordnung vom 17. August 1967 eingeführt und ist für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Pflicht. Ihr Ziel ist es, die Beschäftigten an einem Teil des Unternehmensgewinns zu beteiligen. Die Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind hiervon nicht ausgeschlossen, sie haben durchaus die Möglichkeit, das System freiwillig einzuführen. Die Modalitäten der Gewinnbeteiligung werden grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten festgelegt, es gelten dieselben Regeln wie für die Festlegung der Modalitäten der Erfolgsbeteiligung (siehe oben). Die Betriebsvereinbarungen zur Gewinnbeteiligung können für eine begrenzte oder unbegrenzte Dauer geschlossen werden. Die Sonderrücklage für Gewinnbeteiligung wird vom Arbeitgeber nach einer festgelegten Berechnungsformel gespeist, wenn das Geschäftsjahr mit Gewinn abgeschlossen wurde. Der Gewinn muss allerdings in der Regel mehr als 5% des Eigenkapitals betragen. Jeder Beschäftigte hat grundsätzlich einen persönlichen Anspruch auf den ihm zustehenden Teil der Sonderrücklage. Die Vereinbarung kann eine Betriebsaltersbedingung vorsehen, die allerdings nicht mehr als drei Monate betragen kann. 3 Vorbehaltlich anders lautender Betriebsvereinbarungen sind die Ansprüche der Beschäftigten grundsätzlich proportional zu ihrem Gehalt, wobei ein doppelter Deckelungsvorbehalt besteht: Das Gehalt wird nur bis zu einer durch die Betriebsvereinbarung vorgesehene Höchstgrenze berücksichtigt und niemand kann mehr als 75% der Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung erhalten. Die Ansprüche der Beschäftigten unterliegen einer Sperrfrist, die in der Regel 5 Jahre beträgt, 8 Jahre wenn keine Betriebsvereinbarung vorliegt. Die Berechtigten können erst nach dieser Sperrfrist über die ihnen zustehenden Gelder verfügen. Es sind jedoch mehrere Ausnahmen vorgesehen, bei besonderen beruflichen oder persönlichen Ereignissen wie Heirat, Geburt oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, vor allem durch Kündigung. Unter bestimmten Umständen erlauben die Bestimmungen über die Verwaltung der Sonderrücklage eine Umwandlung in Belegschaftsaktien oder weiteren Formen der betrieblichen Vermögensbildung. (…) Sowohl die vorgeschriebene als auch die freiwillige Gewinnbeteiligung bringen Arbeitgebern und Beschäftigten bestimmte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. (…) 2003 wurden nach den Statistiken des Conseil supérieur de la participation mehr als 5 Milliarden Euro an 4 Millionen Arbeitnehmer auf Grund der Gewinnbeteiligung ausgezahlt, das entspricht 4,6% der Lohnsumme. Anzahl der Betriebsvereinbarungen über die Erfolgsbeteiligung Jahr Anzahl der Betriebsvereinbarungen Zuwachs Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer 1995 14 650 4 600 124 1996 15 511 +5,9% 4 792 415 1997 16 193 +4,3% 4 774 014 1998 16 989 +5,0% 5 012 399 1999 17 836 +5,0% 5 189 246 (Methodenwechsel in der Statistik) 2000 1 331 504 191 2001 1 462 +9,8% 276 400 2002 1 399 -4,3% 338 700 Quelle : Ephraïm Marquer, Guide de l’épargne salariale, Editions du Siècle Im Januar 2002 haben vier große Gewerkschaften (CFE-CGC, CFDT, CFTC und CGT) den Gewerkschaftsrat für betriebliche Vermögensbildung CIES (Comité intersyndical de l’épargne salariale) gegründet. Dieser begutachtet die verschiedenen Anlageformen, die den Arbeitnehmern angeboten werden. Ziel ist die Förderung von Produkten verschiedener Anbieter (Banken, Versicherungen, paritätische Einrichtungen), die den Interessen der Arbeitnehmer, vor allem im Hinblick auf die Verwaltungskosten und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen, am besten entsprechen. Arbeitnehmer-Sparprogramme sind nicht ausschließlich zur Investition in Unternehmensanteile bestimmt, auch andere Geldanlagen sind möglich Die Arbeitnehmer-Sparprogramme ermöglichen es den Beschäftigten, mit Unterstützung des Arbeitgebers und steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt Wertpapiere zu erwerben. Die Sparprogramme sind fakultativ und dienen entweder einer breit gefächerten Geldanlage, einer Arbeitnehmerbeteiligung in Form von Aktien oder einem Rentensparplan (PERCO). Drei verschiedene Formen sind vorgesehen: - Der betriebliche Vermögensbildungsplan PEE (Plan d’Epargne Entreprise) kann entweder einseitig vom Unternehmen oder durch Betriebsvereinbarung mit den Beschäftigten unter denselben Bedingungen wie die Gewinnbeteiligung eingerichtet werden. Der Vermögensbildungsplan muss bei 4 der Arbeitsverwaltung eingetragen werden, damit die steuerund sozialversicherungsrechtliche Förderung gewährt wird. Der Vermögensbildungsplan kann aus fünf Quellen gespeist werden: Durch direkte Zahlungen der Beschäftigten, eventuell mit Unterstützung des Arbeitgebers, durch Mittel aus der Erfolgsbeteiligung, durch Mittel aus der Gewinnbeteiligung oder durch Übertragung von einem Arbeitszeitkonto. Eine Beteiligung des Unternehmens ist zwar Pflicht, sie kann sich jedoch auf die Verwaltungskosten beschränken. Sie ist auf 2 300 € pro Jahr begrenzt und darf nicht mehr als drei Mal so hoch wie die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers sein. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre. Wie bei der Gewinnbeteiligung berechtigen bestimmte Ereignisse zum vorzeitigen Verkauf oder zur Ausübung eines Vorkaufsrechts durch das Unternehmen. (…) - Der überbetriebliche Vermögensbildungsplan PEI (Plan d’Epargne Interentreprise) ermöglicht den Beschäftigten mehrerer KMU den Zugang zu dieser Form der betrieblichen Vermögensbildung, indem die Einrichtungs- und Verwaltungskosten für einen gemeinsamen Vermögensbildungsplan von mehreren Unternehmen gemeinschaftlich getragen werden. - Der Vermögensbildungsplan für Betriebsrenten PERCO (Plan d’Epargne pour la Retraite Collective) zielt auf die rentenbezogene Sparbildung. Er wird vom Unternehmen unterstützt und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Der PERCO wird gespeist durch freiwillige Zahlungen der Beschäftigten, durch Mittel aus der Ergebnis- und der Gewinnbeteiligung und durch Übertragung aus dem PEE und dem PEI. Steuerund sozialversicherungsrechtlich ist der PERCO dem PEE weitgehend gleichgestellt. Es handelt sich um eine langfristige Anlage, die erst mit dem Renteneintritt des Beschäftigten endet. Die gesparte Summe wird entweder als Rente oder als Kapital ausgezahlt. (…) Dem Bericht des Conseil supérieur de la participation 2004/2005 zufolge gab es zum 31. Dezember 2003 8 Millionen Berechtigte zu irgendeiner Form der Arbeitnehmerbeteiligung, das sind 53% der Beschäftigten. Die Belegschaften der KMU stellen nur 8,7 % der Begünstigten. Die Ausschüttungen aus Ergebnis- und Gewinnbeteiligung beliefen sich für das Geschäftsjahr 2003 auf 10,3 Milliarden Euro, davon 5,3 Milliarden Gewinn- und 5 Milliarden Ergebnisbeteiligung (…) Im Geschäftsjahr 2003 haben sich die Unternehmen mit 1,3 Milliarden Euro an der betrieblichen Vermögensbildung beteiligt. Im Jahr 2004 haben die Begünstigten aus allen Formen der finanziellen Beteiligung durchschnittlich 1 830 Euro erhalten. 4,9 Millionen Beschäftigte hatten einen betrieblichen Vermögensbildungsplan. Die Einlagen hatten einen Gesamtwert von 7,5 Milliarden Euro, davon waren 16% (wie erwähnt 1,3 Milliarden Euro) Beiträge der Unternehmen. Im Jahr 2000 hatten 10 000 Unternehmen einen PEE für ihre Beschäftigten eingerichtet, Ende 2004 waren es bereits 125 000. 2005 hatten mehr als 117 000 Beschäftigte aus 12 000 Unternehmen in einen Vermögensbildungsplan für Betriebsrenten eingezahlt./.