Freistellung bei Geburt des zweiten Kindes

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Freistellung bei Geburt des zweiten Kindes
Stand: 2007
Unentgeltliche Freistellung des Arbeitnehmers zur Betreuung des
ersten Kindes bei Geburt des zweiten Kindes?
Verlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber „Urlaub“, damit er sich um sein
erstes Kind kümmern kann, während seine Frau nach der Geburt des zweiten Kindes
im Krankenhaus liegt, gilt folgendes:
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Zunächst kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die tariflich bezahlte
Freistellung geltend machen, die ihm bei Niederkunft seiner Ehefrau zusteht.
Soweit der Tarifvertrag ausschließlich auf die Niederkunft der Ehefrau abstellt, gilt
diese Regelung nicht für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin.
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Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber.
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Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch unbezahlt freistellen. In diesem
Fall kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf
Haushaltshilfe stellen. Das entsprechende Antragsformular hält die Krankenkasse
bereit. Die Krankenkasse erstattet Verdienstausfall für die Zeit, in der sich die
Ehefrau im Krankenhaus befindet, wenn die Erstattung in einem angemessenen
Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstandenen Kosten steht.
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Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich
keine im Haushalt lebenden Personen um das erste Kind kümmern können.
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Möchte der Arbeitnehmer auch noch dann freigestellt bleiben, wenn seine Frau
aus dem Krankenhaus zurückgekehrt ist, gilt folgendes:
- Er kann einen weiteren Antrag bei der Krankenkasse auf Haushaltshilfe
stellen: In diesem Falle würde ihm auch dann sein Verdienst fortgezahlt - Voraussetzung ist jedoch, dass er diesem Antrag eine ärztliche Bescheinigung
beilegt, aus der sich ergibt, dass es aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, dass
sich trotz Rückkehr der Ehefrau aus dem Krankenhaus weiterhin eine zusätzliche Person um das erste Kind kümmern muss.
Hinweis:
Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung.
Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

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