Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur ambulanten

Transcription

Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur ambulanten
(im ambulanten Bereich)
Anlage 3
(Einrichtung)
Vergütungsvereinbarung
für Leistungen zur ambulanten neurologischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen ( Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung
nach dem 31.12.2009 stattfindet -
1.
Die Behandlungsdauer je Therapieeinheit beträgt flexibel je nach Belastungsfähigkeit des
Patienten durchschnittlich mehr als 4 bis maximal 6 Stunden an 5 bis 6 Tagen in der Woche. Insgesamt werden entsprechend Befund und Verlauf des Einzelfalles längstens 20
Therapieeinheiten nicht überschritten, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Im Sinne der Flexibilisierung des zeitlichen Ablaufs
der ambulanten Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen bei gleichwertigem Rehabilitationsprogramm können die unterschiedlichen Rehabilitationskomponenten zum Erreichen des Rehabilitationsziels auch über einen längeren Zeitraum gestreckt werden, sofern
dies medizinisch begründet ist und von der Krankenkasse genehmigt wird.
Daraus ergeben sich folgende Vergütungsstrukturen:
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(im ambulanten Bereich)
Anlage 3
(Einrichtung)
Abrechnungscode: 67
Tarifkennzeichen:
02810
Abrechnungspositionsnummern Leistungsbeschreibung Vergütung
der Therapieeinheit
ambulante
ambulante
Reha
Anschlussreha
430701
530701
Ambulante Rehabilitation
an durchschnittlich 5 Stunden je Therapieeinheit, wobei die Varianz je Therapieeinheit mehr als 4 bis
maximal 6 Stunden beträgt.
122,60 €
430702
530702
86,85 €
430703
530703
Ambulante Rehabilitation 3
bis 4 Stunden je Therapieeinheit
Behandlungsabbruch, wenn
die ambulante Rehabilitation aus medizinischen oder
sonstigen Gründen nicht im
Umfang des Rehabilitationsplans entsprechend der
Zeitvorgaben unter
430701 - 430702 /
530701 - 530702
erfolgen kann (diese Positionen sind nur abrechenbar,
wenn mit dem Patienten ein
nachgewiesener Behandlungsversuch stattfand)
20,00 €
2
(im ambulanten Bereich)
Anlage 3
(Einrichtung)
2.
Die leistungspflichtige Krankenkasse bestimmt entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall den jeweils zur Abrechnung kommenden Leistungsumfang. Die Positionsnummern
430703 oder 530703 ist nur im Ausnahmefall unter Angabe einer Begründung in der Rechnung abrechenbar; kann die Behandlung am nächsten Behandlungstag nicht in vollem Umfang (430701 – 430702 / 530701 - 530702) fortgesetzt werden, endet die Maßnahme sofort. Die Anzahl der genehmigten Therapieeinheiten verlängert sich durch einen Behandlungsabbruch (Positionen 430703 oder 530703) nicht. Die Rehabilitationseinrichtung übernimmt während der Leistungserbringung nach diesem Vertrag die notwendige fachärztliche
Versorgung und die Versorgung mit Arzneimitteln für die Indikationen, für die die ambulante Rehabilitationsleistung gewährt wird (vgl. § 5 Abs. 2). Die vertragsärztliche Behandlung
für andere Indikationen bleibt von der Durchführung der Leistungen zur ambulanten Rehabilitation unberührt. Je Kalendertag ist maximal eine Abrechnungspositionsnummer abrechenbar.
3.
Mit der Vergütung (Ausnahme: Positionen 430703 oder 530703 - hier sind die anfallenden
Fahrtkosten ggf. vom Versicherten mit dem Kostenträger abzurechnen) sind auch die anfallenden Fahrkosten sowie die Kosten für die Verpflegung nach § 5 Abs. 3 und 4 abgegolten. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürfen von den Versicherten nicht gefordert werden.
4.
Die Vergütung für die ambulante Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen beinhaltet die evtl. zu zahlende gesetzliche Umsatzsteuer.
5.
Von dem jeweiligen Betrag ist die gesetzliche (§ 40 SGB V i.V.m. § 61 SGB V) Eigenbeteiligung in der jeweils gültigen Höhe (ab 01.01.2004 = 10,00 €) je Behandlungstag abzuziehen. Die Dauer der Eigenbeteiligung wird in der Genehmigung der Krankenkasse festgelegt.
6.
Ist eine ambulante Rehabilitationseinrichtung an ein Krankenhaus oder eine stationäre Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V angeschlossen, reduziert sich der Vergütungssatz wegen der Synergien um 10 %.
7.
Bietet die ambulante Rehabilitationseinrichtung nach diesem Vertrag anderen Rehabilitationsträgern niedrigere Preise bei vergleichbaren Therapiezeiten an, gelten diese niedrigeren Preise gleichzeitig für alle Krankenkassen in Bayern.
8.
Mit Unterzeichnung dieser Vergütungsvereinbarung durch das ambulante Rehabilitationszentrum und der Krankenkassenverbände in Bayern tritt diese am 01.01.2010 in Kraft und
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch
zum 31.12.2010 schriftlich von jedem der beteiligten Vertragspartner gekündigt werden.
Für die an der Kündigung nicht beteiligten Vertragspartner gilt der Vertrag weiter. Von Seiten der Einrichtung kann der Vertrag nur gegenüber allen an diesem Vertrag beteiligten
Kostenträgern gekündigt werden.
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(im ambulanten Bereich)
Anlage 3
(Einrichtung)
............................, den .......................
München, den 11.11.2009
.....................................................
Stempel/ Unterschrift des Trägers der
Rehabilitationseinrichtung
AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
- als Bevollmächtigter der Regionalkassen -
Verband der Ersatzkassen e.V.
Der Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern
als gemeinsamer Bevollmächtigter mit
Abschlussbefugnis für folgende Ersatzkassen:
Barmer Ersatzkasse
Techniker Krankenkasse (TK)
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
Gmünder ErsatzKasse (GEK)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Hamburg Münchener Krankenkasse
hkk
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