Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur ambulanten
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Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur ambulanten
(im ambulanten Bereich) Anlage 3 (Einrichtung) Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur ambulanten neurologischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen ( Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.12.2009 stattfindet - 1. Die Behandlungsdauer je Therapieeinheit beträgt flexibel je nach Belastungsfähigkeit des Patienten durchschnittlich mehr als 4 bis maximal 6 Stunden an 5 bis 6 Tagen in der Woche. Insgesamt werden entsprechend Befund und Verlauf des Einzelfalles längstens 20 Therapieeinheiten nicht überschritten, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Im Sinne der Flexibilisierung des zeitlichen Ablaufs der ambulanten Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen bei gleichwertigem Rehabilitationsprogramm können die unterschiedlichen Rehabilitationskomponenten zum Erreichen des Rehabilitationsziels auch über einen längeren Zeitraum gestreckt werden, sofern dies medizinisch begründet ist und von der Krankenkasse genehmigt wird. Daraus ergeben sich folgende Vergütungsstrukturen: 1 (im ambulanten Bereich) Anlage 3 (Einrichtung) Abrechnungscode: 67 Tarifkennzeichen: 02810 Abrechnungspositionsnummern Leistungsbeschreibung Vergütung der Therapieeinheit ambulante ambulante Reha Anschlussreha 430701 530701 Ambulante Rehabilitation an durchschnittlich 5 Stunden je Therapieeinheit, wobei die Varianz je Therapieeinheit mehr als 4 bis maximal 6 Stunden beträgt. 122,60 € 430702 530702 86,85 € 430703 530703 Ambulante Rehabilitation 3 bis 4 Stunden je Therapieeinheit Behandlungsabbruch, wenn die ambulante Rehabilitation aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht im Umfang des Rehabilitationsplans entsprechend der Zeitvorgaben unter 430701 - 430702 / 530701 - 530702 erfolgen kann (diese Positionen sind nur abrechenbar, wenn mit dem Patienten ein nachgewiesener Behandlungsversuch stattfand) 20,00 € 2 (im ambulanten Bereich) Anlage 3 (Einrichtung) 2. Die leistungspflichtige Krankenkasse bestimmt entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall den jeweils zur Abrechnung kommenden Leistungsumfang. Die Positionsnummern 430703 oder 530703 ist nur im Ausnahmefall unter Angabe einer Begründung in der Rechnung abrechenbar; kann die Behandlung am nächsten Behandlungstag nicht in vollem Umfang (430701 – 430702 / 530701 - 530702) fortgesetzt werden, endet die Maßnahme sofort. Die Anzahl der genehmigten Therapieeinheiten verlängert sich durch einen Behandlungsabbruch (Positionen 430703 oder 530703) nicht. Die Rehabilitationseinrichtung übernimmt während der Leistungserbringung nach diesem Vertrag die notwendige fachärztliche Versorgung und die Versorgung mit Arzneimitteln für die Indikationen, für die die ambulante Rehabilitationsleistung gewährt wird (vgl. § 5 Abs. 2). Die vertragsärztliche Behandlung für andere Indikationen bleibt von der Durchführung der Leistungen zur ambulanten Rehabilitation unberührt. Je Kalendertag ist maximal eine Abrechnungspositionsnummer abrechenbar. 3. Mit der Vergütung (Ausnahme: Positionen 430703 oder 530703 - hier sind die anfallenden Fahrtkosten ggf. vom Versicherten mit dem Kostenträger abzurechnen) sind auch die anfallenden Fahrkosten sowie die Kosten für die Verpflegung nach § 5 Abs. 3 und 4 abgegolten. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürfen von den Versicherten nicht gefordert werden. 4. Die Vergütung für die ambulante Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen beinhaltet die evtl. zu zahlende gesetzliche Umsatzsteuer. 5. Von dem jeweiligen Betrag ist die gesetzliche (§ 40 SGB V i.V.m. § 61 SGB V) Eigenbeteiligung in der jeweils gültigen Höhe (ab 01.01.2004 = 10,00 €) je Behandlungstag abzuziehen. Die Dauer der Eigenbeteiligung wird in der Genehmigung der Krankenkasse festgelegt. 6. Ist eine ambulante Rehabilitationseinrichtung an ein Krankenhaus oder eine stationäre Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V angeschlossen, reduziert sich der Vergütungssatz wegen der Synergien um 10 %. 7. Bietet die ambulante Rehabilitationseinrichtung nach diesem Vertrag anderen Rehabilitationsträgern niedrigere Preise bei vergleichbaren Therapiezeiten an, gelten diese niedrigeren Preise gleichzeitig für alle Krankenkassen in Bayern. 8. Mit Unterzeichnung dieser Vergütungsvereinbarung durch das ambulante Rehabilitationszentrum und der Krankenkassenverbände in Bayern tritt diese am 01.01.2010 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31.12.2010 schriftlich von jedem der beteiligten Vertragspartner gekündigt werden. Für die an der Kündigung nicht beteiligten Vertragspartner gilt der Vertrag weiter. Von Seiten der Einrichtung kann der Vertrag nur gegenüber allen an diesem Vertrag beteiligten Kostenträgern gekündigt werden. 3 (im ambulanten Bereich) Anlage 3 (Einrichtung) ............................, den ....................... München, den 11.11.2009 ..................................................... Stempel/ Unterschrift des Trägers der Rehabilitationseinrichtung AOK Bayern – Die Gesundheitskasse - als Bevollmächtigter der Regionalkassen - Verband der Ersatzkassen e.V. Der Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis für folgende Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) Gmünder ErsatzKasse (GEK) HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk 4