Staatliche Förderung von erneuerbaren Energiequellen in Slowakei

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Staatliche Förderung von erneuerbaren Energiequellen in Slowakei
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Bosnien – Herzegowina, Bulgarien,
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Slowakei
Gesetzlicher Rahmen
• Gesetz Nr. 309/2009 über die Förderung erneuerbarer
Energiequellen (EEG)
• seit 1.9.2009 in Kraft
• bestimmt Art und Weise der Unterstützung sowie Rechte und
Pflichten der Erzeuger
Slowakei
Förderung erfolgt durch
• vorrangigen Netzanschluss
• vorrangigen Netzzugang
• vorrangige Stromübertragung, -verteilung und –lieferung
• verpflichtende Stromabnahme durch den Netzbetreiber
• Übertragung der Abweichungsverantwortung auf den
Netzbetreiber
• Zuzahlung zum Strompreis
Slowakei
• MW-Grenzen für Förderung (Zuzahlung 10 MW, darüber
anteilig)
• Alle Förderinstrumente außer Anschlusszwang: dauerhaft für
15 Jahre (auch Preisgarantie)
Slowakei
Wesentliche Pflichten des Erzeugers:
• Herkunftsbestätigung von ERB (30 Tage)
• Vorlage der Herkunftsbestätigung beim Netzbetreiber
• Lieferung des gesamten produzierten Stromvolumens
ausschließlich an den fördernden Netzbetreiber
Slowakei
Zusammensetzung des Strompreises:
Verlustpreis
+
Zuzahlung
Garantierter Strompreis
Slowakei
Aktuelle garantierte Strompreise (nicht abschließend):
•
Wasserkraft
61,72 – 109,08 EUR/MWh
•
Solarenergie
382,61 – 387,65 EUR/MWh
•
Windenergie
80,91 EUR/MWh
•
Verbrennung fermentierter Biomasse 144,88 EUR/MWh
• Verbrennung von Biogas
132,45 – 148,72 EUR/MWh
Tschechien
Stromerzeugung aus Biomasse
• Gesetz Nr. 180/2005 Slg., über die Förderung von
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und über
die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über die Förderung der
Nutzung erneuerbarer Quellen)
• Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
Tschechien
• Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen einschließlich Biomasse
• Beschränkung der Förderung von Biomasse auf die in den
Durchführungsvorschriften geregelten Nutzungsarten
• wirtschaftliche Begünstigungen der ausschließlichen
Verbrennung von Biomasse aus Holzabfällen und industrieller
Holzverarbeitung sowie der gemeinsamen Verbrennung von
zweckmäßig gezüchteter energetischer Biomasse mit
nichterneuerbaren Energiequellen
Tschechien
Stromerzeugung aus Biomasse
•Förderungsarten für die Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen
• Pflichtabnahme von Strom durch Betreiber regionaler
Verteiler- und Übertragungssysteme
• ERÚ bestimmt Mindestabnahmepreise für Strom, Green
Bonus wird zum Marktpreis für Strom hinzugerechnet
Tschechien
• ERÚ legt Green Bonus als Festpreis fest, gemeinsame
Verbrennung von Biomasse und Green Bonus
• ERÚ und die Festlegung des Einkaufspreises für Strom aus
erneuerbaren Energiequellen
• Preisbeschluss der ERÚ
• j e w e i l s f ü r e i n K a l e n d e r j a h r i m V o r a u s
(Mindestabnahmepreise für Strom und Green Boni)
Tschechien
Weitere Förderungsmittel
• Projekt „Grüne Einsparungen
• zusätzliches Programm mit geplanten Förderungen von bis zu
CZK 25 Mrd.
• Förderung von Projekten, die sich als energiesparend
erweisen und zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen
einschließlich Biomasse in Familien und Wohnhäusern führen
• Niederemissionsquellen für Biomasse
Tschechien
• nationaler Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen
• vorbereitete Änderungen in der Gesetzgebung zur Förderung
der Biomassenutzung in Tschechien
• CZ biom
• gemeinnützige berufliche Nichtregierungsorganisation 1994
gegründet
• www.biom.cz
Ungarn
Säulen der Förderung
• Gesetzlich festgelegte Abnahmepreise
• Staatliche und EU-Förderungen
Ungarn
Gesetzlich festgelegte Abnahmepreise
• Grundlage: Regierungsverordnung Nr. 389/2007 (XII.23.)
• Abnahmedauer wird festgestellt durch die Energiebehörde
aufgrund der Basispreise in der Regierungsverordnung
• Unterschiede nach Tageszeiten
Ungarn
Gegenwärtige Abnahmepreise (Kraftwerke bis zur
Nennleistung von 20 MW)
HUF/kWh EUR/kWh (bei EUR/HUF 280,-)
Spitzenlastzeit 29,56
10,5 Eurocent
Normallastzeit 26,46
9,45 Eurocent
Tallastzeit
3,8 Eurocent
10,80
Ungarn
Dabei gilt an Werktagen grundsätzlich folgendes
Spitzenlastzeit
Normallastzeit
Tallastzeit
Winterzeit
06:00-22:00
22:00-01:30 und
05:00-06:00
01:30-05:00
Sommerzeit
07:00-23:00
23:00-02:30 und
06:00-07:00
02:30-06:00
Ungarn
Ablauf des Abnahmeverfahrens
• Antrag des Energieherstellers
• Beschluss der Energiebehörde über den Zeitraum (abhängig
von den Energiequellen und Produktionsverfahren) und die
jährliche Menge der Abnahme Verpflichtung des Käufers zur
Abnahme der vorgeschriebenen Menge
Ungarn
Besonderheit: Fahrplan des Energieherstellers
• Verpflichtung des Energieherstellers zur Erstellung eines
monatlichen Fahrplans
• Festlegung der zu produzierenden Menge der Energie
Ungarn
Zuschlagzahlung
• Grundlage: Regierungsverordnung Nr. 389/2007 (XII.23.)
• Abnahmedauer wird festgestellt durch die Energiebehörde
aufgrund der Basispreise in der Regierungsverordnung
• Unterschiede nach Tageszeiten
Ungarn
Zuschlagzahlung
• Nichterfüllung oder Späterfüllung der Verpflichtung zur
Erstellung des Fahrplans
• Abweichen der täglich verkauften Menge vom Fahrplan um
mehr als +/- 5%
• Abweichen der verkauften Menge im festgestellten Zeitraum
vom Fahrplan um mehr als +/- 20%
Ungarn
Förderungen
• Errichtung von grünen Projekten aus staatlichen Quellen
• EU-Ausschreibungen von Förderprogrammen
• Förderintensität: 20-30% Lücke (Bankfinanzierung ca. 40%)
• Förderprogramme für Projekte mit erneuerbaren Quellen
• allgemein gehaltene Förderprogramme
• Subventionsmittel im Rahmen von „grünen Ausschreibungen
Ungarn
Erfahrungen
• ungünstige Rahmenbedingungen erfolgreiche Projekte im
Bereich Biogas und Biomasse
• möglicher Grund des Erfolges: keine Beschränkungen für das
Einspeisen
Ungarn
Ausblick
• Zusage Ungarns gegenüber der EU: Leistung der gesamten
Energieverwendung aus erneuerbaren Energien i. Höhe von
13% (bis zum Jahr 2020)
• Erwartungen: neue Regierung freundlichere rechtliche
Umgebung
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Jens Quickner
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