niederschrift

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NIEDERSCHRIFT
über die
öffentlichen
Verhandlungen des
Gemeinderats
vom 7. Juli 2015
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 18 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch, Kühn-Oesterle und LehmannSchaufelberger
§ 47
Bürgerfragestunde
Der Vorsitzende begrüßt Zuhörerinnen und Zuhörer und die Mitglieder des Gemeinderats
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats. Sodann ruft er zum Tagesordnungspunkt auf.
Frau Bauer erkundigt sich bezüglich des Tagesordnungspunktes 1 aus der Sitzung des
Technischen Ausschusses, ob das Lokal nur in einem oder beiden Häusern (Flst. Nr. 267/2)
geplant ist.
Herr Becht führt aus, dass das Lokal bisher nur auf einer Hälfte geplant ist. Dies kann
jedoch noch geändert werden.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
§ 48
Bekanntgaben
1.
Bürgerversammlung
Der Vorsitzende lädt den Gemeinderat und die Bürgerschaft zur Bürgerversammlung am
23. Juli 2015 in den Spiegelsaal des Kurhauses Bad Liebenzell ein. Nähere Informationen
können dem Stadtboten entnommen oder bei der Stadt erfragt werden.
2.
Steuermehreinnahmen beim Bund – Verteilung
Stadtkämmerer Hansen informiert den Gemeinderat darüber, der Bund hohe
Mehreinnahmen von Steuern verzeichnen kann. Diese Mehreinnahmen werden nun in
Blöcke aufgeteilt und jede Gemeinde, welche hinter dem Bedarf liegt, erhält einen Anteil.
Der Landkreis Calw erhält insgesamt 2,8 Mio. Euro, auf die Stadt Bad Liebenzell fallen
173.000 Euro. Wie diese Gelder zu verwenden sind, wird dem Gemeinderat noch
mitgeteilt.
3.
Sanierungsmaßnahme Campingpark – Kostenentwicklung
Stadtkämmerer Hansen erläutert die Kostenentwicklung der Sanierungsmaßnahme
Campingpark. Von den bewilligten Fördermitteln in Höhe von 2,9 Mio. Euro wurden
bisher 2,31 Mio. Euro in Anspruch genommen. Das zuständige Büro wird eine detaillierte
Aufstellung der Verwendung der Mittel erstellen. Diese wird dem Gemeinderat vorgestellt.
Die Deckung der Mehraufwendungen wird im Oktober beantragt. Zur Maßnahme selbst ist
zu sagen, dass der Schadstoffaustrag besser funktioniert als ursprünglich geplant. Die
Maßnahme soll im September mit dem Gemeinderat besichtigt werden.
Stadträtin Kühn-Oesterle nimmt ab 18:17 Uhr an der Sitzung teil.
4.
Neuer Stadtplan für Bad Liebenzell/Veranstaltungen/Stadtbote
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat darüber, dass für Bad Liebenzell ein neuer
Stadtplan erstellt wird. Nähere Informationen hierzu werden noch im Stadtboten
erscheinen. Er weist zudem auf den Naturparkmarkt am 19.07. sowie die
Backhaushocketse in Möttlingen hin. Informationen zu Veranstaltungen können immer
dem Stadtboten entnommen werden.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 48
5.
Neue Bodenrichtwerte
Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, dass die Bodenrichtwerte für Bad Liebenzell
neu berechnet wurden. Die Richtwerte wurden vom Gutachterausschuss erarbeitet und an
die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Diese können ebenfalls dem Stadtboten
entnommen werden.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
§ 49
Bedarfsplanung Kindertagesstätten Bad Liebenzell 2015/2015
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 31/2015-GR und bittet
Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag.
Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass der aktuelle Bedarfsplan für das
Kindergartenjahr 2015/2016 dem Gemeinderat vorliegt. Er geht allgemein auf die
Entwicklungen ein und verweist auf die Seiten 14, 16 und die einzelnen Erläuterungen zu
den Kindergärten ab Seite 19. Die Seite 14 beschäftigt sich explizit mit Tagespflege.
Auf der Seite 16 ist die Übersicht über Gruppenangebote in Bad Liebenzell zu sehen. Ab
Seite 19 wird konkret auf die einzelnen Kindergärten eingegangen.
6. Bestandsaufnahme
6. Bestandsaufnahme
Im Kindertagesbetreuungsgesetz BW (KiTaG) vom 19.03.2009 ist die Verpflichtung
zur örtlichen Bedarfsplanung gesetzlich verankert. Diese Bedarfsplanung ist
jährlich von den Gemeinden zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen.
6.1. Tagespflege
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verpflichtet Bundesweit Städte und
Gemeinden, für die Betreuung der unter dreijährigen Kinder in Kindertagesstätten,
Krippen oder bei Tageseltern Plätze zu schaffen. Gerade in der Tagespflege
können flexible, passgenaue Vereinbarungen zugunsten der Eltern getroffen
werden. Wer Kinder in seine Obhut nimmt, muss ein besonderes Profil vorweisen
können. Dazu zählen Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft,
kindgerechte Räumlichkeiten sowie vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege. Ob
diese Eigenschaften gegeben sind, überprüft der Fachdienst Kindertagespflege des
Landratsamtes Calw zunächst beim Erstkontakt sowie später bei Hausbesuchen.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 49
Beim Landratsamt Calw ist der Fachdienst Kindertagespflege für die Tageseltern
zuständig. In Bad Liebenzell sind derzeit 7 Tagesmütter mit Pflegeerlaubnis aktiv.
Er werden 14 Kinder (Stand 01.04.2015) in der Tagespflege betreut, davon sind 3
Kinder im Alter unter 3 Jahre.
Der Landkreis Calw und die Stadt Bad Liebenzell fördern die Tagespflege nach
dem Landkreisfinanzierungsmodell. Die Tagespflege ergänzt das umfangreiche
Angebot der Kinderbetreuung in Bad Liebenzell.
6. Bestandsaufnahme
6.3 Betreuungsangebote in den Kindertageseinrichtungen
Bad Liebenzell
Übersicht über die Gruppenangebote in Bad Liebenzell (IST-Bestand)
Kindergarten
GruppenZahl
Gruppenangebote
Regelbelegung
Maximale
Belegung
Marienstift
6
2 Krippen, VÖ, 0-3 Jahre
1 VÖ/RG/HT für 3-Jährige bis
Schuleintritt
1 GT/VÖ/RG für 3-Jährige bis
Schuleintritt
1 AM mit GT/VÖ/RG für 2-Jährige bis
Schuleintritt
1 AM mit VÖIRG für 2-Jährige bis
Schuleintritt
1 AM mit VÖ vom 1. Lebensjahr bis
Schuleintritt
20
22
20
25
22
25
22
22
Absenkung um 1
Platz je U3 Kind
22
15
1 AM mit VÖ für 2-Jährige bis
Schuleintritt
1 VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt
22
1 AM mit VÖ für 2-Jährige bis
Schuleintritt
22
Maisenbach/
Zainen
1
Unterhaugstett
2
Beinberg
1
22
15
10
22
Absenkung um 1
Platz je U3 Kind
22
Absenkung um 1
Platz je U3 Kind
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 49
Kirchlicher.
Kindergarten
Monakam
Kirchlicher
Kindergarten
Möttlingen
2
1 AM mit VÖ und GT für 2-Jährige
bis Schuleintritt
22
15
3
1 AM mit VÖ ab 1. Lebensjahr bis
Schuleintritt
1 VÖ mit/ohne RG für 3-Jährige bis
Schuleintritt
1 AM mit GT für 2-Jährige bis
Schuleintritt
1
1
1
1
1
10
20
20
12
22
Waldkindergarten
2
Waldorfkindergarten Unterl.
1
KR (Krippe) 0-3 Jahre (GT)
VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt
HT für 3-Jährige bis Schuleintritt
Krippe HT 2-3 Jahre
VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt
22
20
340
Es wird folgender
einstimmiger Beschluss
gefasst:
Der Gemeinderat stimmt der Bedarfsplanung 2015/2016 zu.
Absenkung um
1Platz je U3
Kind
Max. 5 Kinder
unter 3 Jahre
25
20
Absenkung um 1
Platz je U3 Kind
je Gruppe 20
12
22
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
§ 50
Anpassung der Entgelte für die Kindertageseinrichtungen
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 32/2015-GR und bittet
Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag.
Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass die Benutzungsgebühren letztmalig am
01.07.2015 angepasst wurden. Durch die gestiegenen Kosten im Bereich der
Kindertageseinrichtungen spricht sich die Verwaltung dafür aus, die Gebühren auf der
Basis der gemeinsamen Empfehlungen von Städte- und Gemeindetag und den Kirchen für
das Kindergartenjahr 2015/2016 festzulegen. Laut Haushaltsplan 2015 sind rund 2,32 Mio.
Euro an Ausgaben für den laufenden Betrieb der Kindertageseinrichtungen vorgesehen.
Dem stehen voraussichtliche Einnahmen von 1,011 Mio. Euro entgegen, sodass die Stadt
Bad Liebenzell einen Nettobetrag von rund 1,3 Mio. Euro für diesen Bereich zur
Verfügung stellt.
Ziel von Städte- und Gemeindetag und den Kirchen ist es rund 20% der Betriebsausgaben
durch Elternbeiträge zu decken. Laut dem vorläufigen Rechnungsergebnis 2014 lag der
Kostendeckungsbeitrag bei rund 13,28 % (2013: 14,7%).
Mit der Änderungssatzung im vergangenen Jahr wurden die neuen Angebote (Mittagessen,
Hygienebedarf) im Bereich der Kindertagesstätte Marienstift, in die Gebührensätze
aufgenommen. Auch hierfür sind Anpassungen erforderlich.
Für das monatliche Mittagessen ist eine Erhöhung von 60 € auf 65 € vorgesehen. Hingegen
kann der Gebührensatz für die Zurverfügungstellung im Bereich der Hygiene von 60 € auf
50 € pro Monat reduziert werden.
Ohne Aussprache ergeht folgender
einstimmiger Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 3. Änderungssatzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Liebenzell zu.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 50
STADT BAD LIEBENZELL
LANDKREIS CALW
3. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen
vom 09. November 2010
Aufgrund von §§ 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg in Verbindung mit den §§2,
13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt
Bad Liebenzell am 07. Juli 2015 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der
Stadt Bad Liebenzell vom 09. November 2010 in der Fassung vom 01. Juli 2014 wird wie folgt
geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§4
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben.
Sie sind für 12 Monate zu entrichten.
(2) Gebührenmaßstab ist
•
•
•
•
die Art der Einrichtung,
der Umfang der Betreuungszeit,
das Alter des Kindes,
die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das
Kind bis einschl. 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des
jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 5 Abs. 2 auf 50 v.H.
(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der
Einrichtung zu entrichten.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 50
§5
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der
Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im
Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des
Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen;
1. Regelkindergarten (RG)
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
und mehr Kindern unter 18 Jahren
für 3-6-jährige
Kinder
100,00 €
für unter dreijährige
Kinder
125,00 €
76,00 €
95,00 €
50,00 €
63,00 €
16,00 €
20,00 €
für 3-6-jährige
Kinder
125,00 €
für unter dreijährige
Kinder
156,00 €
95,00 €
119,00 €
63,00 €
79,00 €
20,00 €
25,00 €
2. Verlängerte Öffnungszeiten bis 6 Stunden pro Tag (VÖ6)
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
und mehr Kindern unter 18 Jahren
3. Verlängerte Öffnungszeiten bis 7 Stunden pro Tag (VÖ7)
für 3-6-jährige
Kinder
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
139,00 €
für unter dreijährige
Kinder
174,00 €
107,00 €
134,00 €
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 50
für ein Kind aus einer Familie mit 4
und mehr Kindern unter 18 Jahren
24,00 €
30,00 €
für 3-6-jährige
Kinder
200,00 €
für unter dreijährige
Kinder
250,00 €
154,00 €
193,00 €
101,00 €
126,00 €
33,00 €
41,00 €
4. Ganztagesbetreuung
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
und mehr Kindern unter 18 Jahren
5. Kinderkrippen bis 6 Stunden pro Tag
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
und mehr Kindern unter 18 Jahren
292,00 €
217,00 €
147,00 €
59,00 €
6. Kinderkrippen bis 7 Stunden pro Tag
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
Und mehr Kindern unter 18 Jahren
314,00 €
244,00 €
166,00 €
66,00 €
7. Kinderkrippen bis 9 Stunden pro Tag
für ein Kind aus einer Familie mit 1
Kind
für ein Kind aus einer Familie mit 2
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 3
Kindern unter 18 Jahren
für ein Kind aus einer Familie mit 4
Und mehr Kindern unter 18 Jahren
438,00 €
326,00 €
221,00 €
89,00 €
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 50
8. In den Kindertagesstätten, in denen täglich ein gemeinsames Frühstück dargeboten wird, erhöhen
sich die vorgenannten Gebührensätze um weitere 10 Euro pro Monat.
9. Im Rahmen der Ganztagesbetreuung erhalten Kinder jeden Tag ein warmes Mittagessen, hierfür
erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um weitere 65 Euro pro Monat.
10.Im Bereich von Kinderkrippen erhöhen sich bei einer einheitlichen Zurverfügungstellung von
Mitteln
im Bereich der Hygiene die vorgenannten Gebührensätze um weitere 50 Euro pro Monat.
§2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. September 2015 in Kraft.
Ausgefertigt:
75378 Bad Liebenzell
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach
Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von
Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
§ 51
Reuchlin-Schulen
Anpassung der Entgelte Kernzeitbetreuung und für das Mittagessen
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 33/2015-GR und bittet
Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag.
Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass seit dem Jahr 2000 in der Kernstadt und in den
Stadtteilen Monakam bzw. einige Jahre später in Möttlingen und Unterhaugstett die
Kernzeitbetreuung eingeführt wurde (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. 07:30 Uhr bis 13:30
Uhr). Zum Schuljahr 2008/2009 wurde das Entgelt auf 35 Euro pro Monat festgelegt.
Unabhängig von der Diskussion um die Einführung einer Ganztagesschule sollte nach
Auffassung der Verwaltung eine Erhöhung um 5 Euro auf 40 Euro im Monat für das
kommende Schuljahr erfolgen. Im Hinblick auf das Mittagessen wurde bisher ein Entgelt
von 3 € für das Hauptgericht und je 0,50 € für Beilage und Dessert entrichtet. Nach der
Preiserhöhung zum 01.03.2015 beabsichtigt die Verwaltung zum Schuljahr 2015/2016 für
das Mittagessen 3,50 € und je 0,50 € für Beilage und Dessert zu erheben.
Stadträtin Kühn Oesterle fragt nach, ob man die Betreuung z.B. auch nur an einem Tag
wahrnehmen kann.
Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass es der Wunsch der Eltern war, auch einzelne
Tage nutzen zu können. Dies wurde dann auch so eingeführt.
Es ergeht folgender
einstimmiger Beschluss:
Der Anpassung des Entgelts für die Kernzeitbetreuung von 35 Euro auf 40 Euro pro Monat
ab dem Schuljahr 2015/2016 wird zugestimmt. Der Anpassung des Entgelts für das
Mittagessen von 3,00 Euro auf 3,50 Euro wird zugestimmt.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
§ 52
Abbruch ehemalige Wäscherei bzw. Radfabrik Kleinwildbad
auf der Gemarkung Calw-Hirsau
-Ergebnis der Ausschreibung für Abbrucharbeiten
-Auftragsvergabe
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 34/2015-GR und bittet
Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag.
Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass das Leistungsverzeichnis für den Rückbau und
die Entsorgungsleistungen der ehemaligen Schwarzwaldwäscherei Kleinwildbad 2 in Bad
Liebenzell vom Ingenieurbüro CDM Smith in Ansprache mit dem Stadtbauamt erstellt und
auf dieser Grundlage eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde.
Ergebnis der Angebotsprüfung:
Formale Prüfung
19 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zur Angebotseröffnung
(Submissionstermin) am 23.06.2015, 14:00 Uhr, lagen 10 schriftliche Angebote vor. Von
allen Bietern hat lediglich eine einzige Firma alle geforderten Nachweise vorgelegt. Bei
allen weiteren Bietern wurden fehlende oder nicht ausgefüllte Unterlagen festgestellt. Eine
Tabelle mit den vorhandenen und fehlenden Unterlagen liegt dem Gemeinderat vor.
Nebenangebote warten nicht zugelassen. Ein weiteres Angebot ist einen Tag später, am 24.
Juni 2015 bei der Stadt eingegangen und musste aus der Wertung nach § 16 VOB
ausgeschlossen werden.
Rechnerische Prüfung
Bei der rechnerischen Angebotsprüfung wurden keine fehlerhaften Angaben festgestellt.
Die Rangfolge seit der Eröffnung am 23.06.2015 hat sich nicht geändert. Nach Abschluss
der Prüfung rangiert die Firma Walter Keune-Bau GmbH aus Freiburg an erster Stelle mit
dem wirtschaftlichsten Angebot mit einer Summe von 127.951,88 € brutto inkl. 3 %
Nachlass. Damit liegt die Firma Walter Keune mit ca. 14 % vor dem nächsten Bieter. Die
geprüften Angebotssummen bzw. Titelzusammenstellungen sind in einem Preisspiegel,
welcher dem Gremium in nichtöffentlicher Vorlage vorliegt, dargestellt.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 19 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger,
Koch und Lehmann-Schaufelberger
zu § 52
Das Angebot des Bieters Walther Keune-Bau GmbH + Co. KG ist mit 127.951,88 €brutto
das preisniedrigste Angebot und wirtschaftlich angemessen. Zudem hat die Fa. Walther
Keune-Bau alle geforderten Nachweise, insbesondere die Referenzen, vollständig und
umfassend vorgelegt. Es wird vorgeschlagen, die Arbeiten an die Firma Walther KeuneBau aus Freiburg zu vergeben.
Stadtrat Volz erkundigt sich danach, wann das Vorhaben umgesetzt und die
Abbrucharbeiten begonnen werden.
Stadtbauamtsleiter Campillo führt aus, dass die Arbeiten noch im Juli begonnen werden
sollen.
Stadtrat Volz möchte wissen wie dies finanziert wird.
Stadtkämmerer Hansen erläutert, dass diese Maßnahme aus übrigen Mitteln finanziert
wird. Dies wird beim Jahresabschluss 2014 nochmals genauer erläutert.
Es wird folgender
einstimmiger Beschluss
gefasst:
Die Rückbau- und Entsorgungsarbeiten werden an die Firma Walther Keune-Bau aus
Freiburg zum Angebotspreis von 127.951,88 € (brutto) inkl. 3 % Nachlass vergeben.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
§ 53
Bebauungsplanänderung Olgahain, Galgensträßchen, Eichenhardt für Bad
Liebenzell im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB
-Neuausweisung eines weiteren Baufeldes auf Flst. Nr. 798 Emil-Schmid-Str. 24
in Bad Liebenzell
Stadtrat Lehmann-Schaufelberger nimmt ab 18:43 Uhr an der Sitzung teil.
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 35/2015-GR und bittet Herrn Becht
um Sachvortrag.
Herr Becht führt aus, dass im Bereich des Bebauungsplanes „Olgahain, Galgensträßchen,
Eichenhardt“ welcher als reiner Ortsbauplan (legt nur die überbaubaren Flächen fest) =
einfacher Bebauungsplan aufgestellt wurde, soll auf dem ausreichend großen Grundstück
Flst. Nr. 798, Emil-Schmid-Str. 24 ein weiteres Gebäude entstehen. Die Zulässigkeit wurde
im Rahmen einer Bauanfrage geklärt, wobei der Technische Ausschuss der Stadt Bad
Liebenzell auch sein Einvernehmen erteilt hatte. Das Landratsamt als zuständige
Baurechtsbehörde unterstützt eine solche Nachverdichtung grundsätzlich, sagt aber aus,
dass der Bauleitplan dahingehend abzuändern wäre, dass ein weiteres Baufeld im B-Plan
ausgewiesen wird.
Die Grundstückseigentümerin beantragt entsprechend der Bauanfrage für das geplante
Gebäude eine Baugrenze einzutragen. Durch die großen Abstände (mind. 8-10 m) zu den
Nachbargrundstücken ist der Nachbarschutz und das Gebot der Rücksichtnahme
ausreichend berücksichtigt. Durch bestehende bzw. mögliche Herstellung einer Zuwegung
und sonst. Erschließung ist die notwendige Erschließung gesichert.
Gemäß Antrag soll auf einer Grundfläche von 12 x 12 m ein zweigeschossiges Gebäude,
(einschließlich UG) und ein Dachgeschoss mit einem Kniestock von 1,0 m entstehen. Die
Dachneigung für ein gepl. Satteldach soll auf 30-35 Grad festgelegt werden. Dies ergibt
eine maximale Gebäudehöhe von talseitig gemessen ca. 9,6 m und einer Wandhöhe von
6,5 m (talseitig).
Diese oben genannten Angaben werden als Festlegungen in die Nutzungsschablone
eingetragen und dienen der Rechtssicherheit und der Klarheit, welche Kubatur ein neues
Gebäude an der geplanten Stelle einnehmen kann.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Bebauungsplan im vereinfachten beschleunigten
Verfahren nach den o. g. Vorgaben zu ändern.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 53
Stadtrat Volz fragt nach, ob es sich bei den blauen Linien um die 12 x 12 Meter handelt
oder bei den roten.
Herr Becht erklärt, dass die Blauen Linien die 12x12 Meter markieren.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 53
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 53
Bei einer Enthaltung und 20 Ja-Stimmen werden folgende
Beschlüsse
gefasst:
•
Für den Bereich des Flst. Nr. 798 ist ein weiteres Baufeld mit den Maßen 12X12 m
vorzusehen. Der Bebauungsplan ist in einem vereinfachten beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern. Neben den Baufeldern sollen weitere
qualifizierte Festlegungen bzgl. Gebäudehöhen erfolgen.
•
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungs-/Änderungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen, sowie die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und die
Behördenbeteiligung durchzuführen.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
§ 54
Neuaufstellung eines Bebauungsplans Beinberg Nord
Erweiterung für die Ausweisung von Wohnbauflächen für den Ortsteil Beinberg
-Aufstellungsbeschluss
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 36/2015-GR und bittet Herrn Becht
um Sachvortrag.
Herr Becht führt aus, dass von den Eigentümern der Grundstücke 125/1, 125/2, 126/1,
126/2 und 130/1 ein Antrag auf Aufstellung eines Bauleitplanes für eine Wohnbebauung
auf den oben genannten Grundstücken vorliegt. Mit dem Antrag wurde ein
Bebauungsvorschlag (Vorentwurf zum Bebauungsplan) unterbreitet, welcher unter
anderem die Überplanung einer Teilfläche des Flst. Nr. 124, welches sich im Grundbesitz
der Stadt befindet, vorsieht. Diese Vorplanung entspricht den Vorplanungen des
Stadtbauamtes aus den Jahren 2003/2004.
Die Erschließung ist über eine Verlängerung der Stichstraße von der Maisenbacher Straße
aus möglich. Somit kann eine Erschließung als gesichert angesehen werden.
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Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 54
Die in den Jahren 2003/2004 begonnene Vorarbeit für die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens, wurde später mangels Interesse der Grundstückseigentümer
wieder eingestellt. Mit dem neuen Antrag wurde mitgeteilt, dass in absehbarer Zeit das
Interesse an einer Bebauung besteht. Ein Grundstückseigentümer hat hierzu ein Angebot
des Erwerbs von einer Familie (Architekten) aus dem Waldachtal, welche auch die
Vorplanung entwickelt hat.
Da der Bereich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist und eine durchaus schlüssige
kostengünstige Erschließung ermöglicht, sollte dem Beginn einer Überplanung der Fläche
nichts entgegenstehen, zumal derzeit noch genügend Zeit für die notwendigen formalen
Kostentragungsverträge und Ablösevereinbarungen verbleibt, auch unter dem Hintergrund,
dass die Stadt Beteiligte im Verfahren sowie auch an den Kosten sein wird.
Mit der Einleitung des Verfahrens wäre die Grundlage für die Ermittlung der Kosten
gegeben. Als Verfahren ist das Norm-Aufstellungsverfahren zu wählen, welches eine
zweistufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht.
Herr Becht fügt hinzu, dass die Baulasten durch den Grundstückseigentümer getragen
werden. Dies muss man nochmals detailliert besprechen.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 20 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 54
Stadtrat Großhans hält fest, dass es hauptsächlich um die Fortführung dieser Straße und
eine eventuelle weitere Bebauung geht.
Herr Becht bejaht dies und sagt, dass der Flächennutzungsplan mehr Fläche ausweist.
Momentan sind jedoch nur die genannten Maßnahmen beantragt. Diese sind einfach
durchzuführen. Sobald jedoch mehr geplant ist, wird es wieder schwieriger/komplizierter.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Straßensituation in der gesamten Gemarkung
als kompliziert zu betrachten ist. Hier sollen klare Gegebenheiten formuliert werden.
Stadtrat Rexer spricht sich ebenfalls dafür aus, dass die Straße fortgeführt wird und mit
angrenzenden Personen gesprochen wird.
Der Vorsitzende sagt zu, dass darauf geachtet wird.
Stadtrat Häberle erkundigt sich nach der Wendemöglichkeit für einen Müllwagen.
Der Vorsitzende sagt zu, dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stadtbaumeister Campillo macht nochmals deutlich, dass dies erst der Beginn ist und die
Details nochmals im Technischen Ausschuss und im Gemeinderat besprochen werden. Die
Bedenken des Gremiums werden in die weitere Planung aufgenommen.
Einstimmig werden folgende
Beschlüsse
gefasst:
•
Für den Bereich der Flst. Nrn. 125/1, 125/2, 126/1, 126/2, 130/1 und Teil von 124
ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
•
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungs-/Änderungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen, den Entwurf weiterzuentwickeln (Textteil, Begründung,
Umweltbericht) und dem Gemeinderat zur weiteren Billigung vorzulegen.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 55
Baulandumlegungsverfahren „Wasenäcker“ für Möttlingen
-Neubesetzung des Umlegungsausschusses
Stadträtin Bäuerle nimmt ab 19:06 Uhr an der Sitzung teil.
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 37/2015-GR und bittet Herrn Becht
um Sachvortrag.
Herr Becht führt aus, dass nachdem der Gemeinderat im Januar 2013 den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat sowie die Umlegung des
Bebauungsgebietes vom Gemeinderat förmlich angeordnet wurde, das
Bebauungsplanverfahren sowie das Umlegungsverfahren in den Verhandlungen mit den
beteiligten Grundstückseigentümern ins Stocken kam.
Nach vielen Verhandlungen zeichnet sich evtl. eine Lösung ab, so dass das
Bebauungsplanverfahren und die Umlegung in absehbarer Zeit weitergeführt werden
können.
Zwischenzeitlich sind durch Neuwahlen Änderungen in den Besetzungen der Ausschüsse
eingetreten. Der Umlegungsausschuss als nicht ständiger Ausschuss, wurde in seiner Besetzung
bisher nicht angepasst. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderates. Eine Neubesetzung ist für
die Weiterführung der Umlegung notwendig.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss in der Besetzung nur dort
abzuändern bzw. zu ersetzen, wo Mitglieder des ehem. Gemeinderats ausgeschieden sind.
Hieraus ergibt sich folgender Vorschlag:
Zur Durchführung der Umlegung „Wasenäcker“ wird ein nicht ständiger
Umlegungsausschuss gem. der Verordnung der Landesregierung und des
Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches gebildet.
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern.
Vorsitzender ist Herr Bürgermeister Fischer
Als weitere Mitglieder werden gewählt:
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 55
Vorschlag:
Mitglieder:
1. Volker Kliewer
2. Gregor Kappler
3. neu: Rexer Werner
4. Ekkehard Häberle
Stellvertreter:
1. Neu: Koch, Patrick
2. Neu: Becker, Thomas r
3. Neu: Steininger, Fritz
4. Neu: Volz, Maik
Als beratender bautechnischer Sachverständiger wird bestellt:
Lothar Windbiel, Stadtbauamt
Als vermessungstechnischer Sachverständiger wird bestellt:
Herr Dipl. Ing. Ulrich Stieler, ÖbVI vom gleichnamigen Vermessungsbüro Stieler in
Birkenfeld
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses wird beim Bürgermeisteramt Bad
Liebenzell, Bauverwaltungsamt, geführt.
Stadtrat Bounin macht deutlich, dass er kein Problem mit der Besetzung hat. Er hat ein
Problem mit dem Umlegungsverfahren an sich. Dies ähnelt einer Enteignung. Ihn
interessiert auch, ob es möglich ist, dass das Gremium die Entscheidung an den
Gemeinderat weitergibt.
Der Vorsitzende verneint dies deutlich. Er sagt, dass das Gremium diese Entscheidung
treffen muss. Laut BauGB ist der Ausschuss für die Umlegung zuständig.
Stadtkämmerer Hansen ist der Meinung, dass hier ein falscher Eindruck entsteht. Es ist
klar im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, was die Stadt in einer solchen Situation tun kann
und welche Möglichkeiten sie hat. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um
bodenordnende Maßnahmen welche gängig sind.
Herr Zoll fügt hinzu, dass das Bodenordnungsrecht zwei Verfahren vorsieht. Zunächst gibt
es das Bebauungsplanverfahren. Wenn dies rechtsgültig wird handelt es sich um eine
Ortssatzung. Um dies zu regeln wird ein Umlegungsverfahren (Baulandumlegung)
begonnen. Der Vorteil hierbei ist, dass es grundsteuerfrei ist. Das freiwillige Verfahren
funktioniert dann, wenn alle Betroffenen sich beteiligen und mitmachen. Es ist gesetzlich
geregelt, dass eine Umlegung nie eine enteignende Wirkung haben darf, da das Verfahren
sonst nichtig ist.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 55
Bei einem Umlegungsausschuss handelt es sich um einen beschließenden Ausschuss
welcher aus Mitgliedern aus der Mitte des Gemeinderates gebildet wird. Die Beschlüsse
dieses Ausschusses haben Wirkung auf die Eigentümer.
Stadträtin Bäuerle erkundigt sich danach, warum kein Mitglied aus Möttlingen im
Ausschuss ist. Soll dadurch die Neutralität gewahrt werden und ist dies gesetzlich
vorgeschrieben?
Herr Becht antwortet hierauf, dass dies nicht gesetzlich festgeschrieben ist, jedoch von
vorneherein versucht wird, Situationen zur Befangenheit auszuschließen. Aus diesem
Grund enthalten die Vorschläge für den Ausschuss kein Mitglied aus Möttlingen.
Bei drei Enthaltungen wird mit 19 Ja-Stimmen folgender
Beschluss
gefasst:
Den genannten Vorschlägen zur Zusammenstellung des Umlegungsausschusses wird
zugestimmt.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 56
Erschließung Baugebiet Hähren III in Monakam
Ergebnis der Ausschreibung zur Kanalisation, Tief- und Straßenbauarbeiten
-Auftragsvergabe
Stadtrat Hirschberger ist befangen und nimmt im Zuhörerraum Platz.
Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 38/2015-GR und bittet
Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag.
Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass das Leistungsverzeichnis für die
Erschließungsarbeiten des Baugebietes Hähren III vom Ing.-Büro Klinger und Partner,
Ingenieurbüro für Bauwesen und Umwelttechnik GmbH, aus Stuttgart in Absprache mit
dem Stadtbauamt erstellt und auf dieser Grundlage eine öffentliche Ausschreibung
durchgeführt wurde.
Formale Prüfung
8 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zur Angebotseröffnung
(Submissionstermin) am 23. Juni 2015, 11.00 Uhr, lagen zwei schriftliche Angebote vor.
Beide Bieter haben alle geforderten Nachweise vorgelegt. Nach der formalen Prüfung ist
keines der Angebote auszuschließen. Die erforderliche Eignung, technische und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei beiden Bietern vorhanden.
Rechnerische Prüfung
Bei der rechnerischen Angebotsprüfung wurden keine fehlerhaften Angaben festgestellt.
Die Rangfolge hat sich seit der Angebotseröffnung am 23. Juni 2015 nicht verändert.
Nach Abschluss der Prüfung rangiert die Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und
Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell - Monakam an erster Stelle mit dem wirtschaftlichsten
Angebot mit der Summe von 936.505,37 € brutto.
Damit liegt die Fa. Hirschberger & Kusterer mit 3,3 % vor dem nächsten Bieter.
Die geprüften Angebotssummen sind im folgenden Preisspiegel dargestellt:
Bieter Rangfolge
1. Fa. Hirschberger & Kusterer
2. Bieter B
geprüfte Angebotssumme brutto
936.505,37 €
937.552,11 €
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Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 56
Die Titelzusammenstellung liegt dem Gremium in nichtöffentlicher Vorlage vor.
Stadtrat Steininger merkt an, dass auf den Seiten 6 und 7 Kosten für z.B. Kabel BW
aufgeführt sind, welche jedoch insgesamt nicht die genannte Summe ergeben. Wie ist dies
zu erklären.
Der Vorsitzende führt aus, dass über dieses Maßnahmen (Kabel BW usw.) noch nicht
abgestimmt wird. Diese sind lediglich in diesem Schriftstück verzeichnet. Nähere
Ausführungen hierzu können in der nichtöffentlichen Sitzung nachgeholt werden.
Das Angebot der Bieterin Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH ist
mit 936.505,37 € (brutto) das preisniedrigste Angebot und wirtschaftlich angemessen.
Zudem hat die Fa. Hirschberger & Kusterer alle geforderten Nachweise vollständig und
umfassend vorgelegt. Es wird vorgeschlagen die Arbeiten an die Firma Hirschberger &
Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell – Monakam zu vergeben.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Die Erschließungsarbeiten werden an die Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und
Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell – Monakam zum Angebotspreis von 936.505,37 €
(brutto) vergeben.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
Gesellschaftsvertrag der Kurverwaltung Bad Liebenzell GmbH
-Zustimmung des Gemeinderats
Stadtkämmerer Hansen führt aus, dass der Gesellschaftsvertrag in einer vergangenen
Sitzung detailliert mit dem Gemeinderat durchgegangen und daraufhin Änderungen
eingearbeitet wurden. Dieser Vertrag wird benötigt, da die Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) dies vorschreibt. Zudem wurde im Prüfbericht auch die Einräumung
eines Prüfungsrechts gefordert. Folgende Änderungen wurden gemacht:
•
•
•
Namensänderung
Zuständigkeiten deutlich geregelt
Ein Gesellschafter -> Stadt
Wenn der Gemeinderat in der heutigen Sitzung zustimmt, wird der Vertrag dem Notar
vorgelegt.
Stadtrat Kliewer dankt dafür, dass dieses Vertragswerk erstellt wurde. Dies ist das erste
Ergebnis dessen, was sich der Gemeinderat für die Zukunft vorgenommen hat. Der
Gemeinderat ist mit dem Prozess Bad Liebenzell 2020 auf dem richtigen Weg.
Stadträtin Bäuerle ist der Meinung, dass durch diesen Vertrag mehr Transparenz entsteht.
Trotzdem wird der Gemeinderat nicht aufhören vieles zu hinterfragen. In den nächsten
Jahren sollte zudem überprüft werden, ob die Form der GmbH weiterhin notwendig ist.
Auch die Nichtöffentlichkeit des Verwaltungsrates hält sie für nicht zwingend notwendig.
Im Hinblick darauf, dass man weiterhin vieles hinterfragen sollte, wird sie gegen diesen
Vertrag stimmen.
Mit 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung und 19 Ja Stimmen wird folgender
Beschluss
gefasst:
Dem Gesellschaftsvertrag der Kurverwaltung Bad Liebenzell GmbH, welcher dem
Gemeinderat vorliegt, wird zugestimmt. Der Vertrag ist dem Notar vorzulegen.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
Der Gesellschaftervertrag hat folgenden Wortlaut:
Gesellschaftsvertrag
der
Freizeit- und Tourismus Bad Liebenzell GmbH
mit dem Sitz in Bad Liebenzell
--I.
Grundlegende Bestimmungen
(1)
§1
Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet:
(2)
Freizeit- und Tourismus Bad Liebenzell GmbH.
Sitz der Gesellschaft ist Bad Liebenzell.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung der Aufgaben der Freizeit- und
Tourismusförderung der Stadt Bad Liebenzell, insbesondere
a)
der Kurverwaltung,
b)
des Kurbetriebs einschließlich des Kurparks, der Trinkhalle, der Touristinformation, der Veranstaltungen, der Tagungen und Kongresse,
c)
die Führung eines Gemeinschaftsbetriebs im arbeitsrechtlichen Sinne mit der
Mineralbrunnen Bad Liebenzell GmbH & Co. KG,
d)
des Betriebs bzw. der Verpachtung
aa)
des Kurhauses, einschließlich des Park-Restaurants und des Bistros Pinea,
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
bb) der Paracelsustherme, der Therapieabteilung und der Sauna Pinea,
cc)
der technischen Einrichtungen, insbesondere des Betriebs vom
Blockheizkraftwerk sowie Lieferung und Verkauf der daraus erzeugten
Energie an Dritte,
dd) des Freibades,
ff)
e)
(2)
des städtischen Campingplatzes,
der Förderung des Tourismus in und um Bad Liebenzell.
Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung und der
gesetzlichen Bestimmungen auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte
betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie
kann sich auch an anderen Unternehmen mit einem gleichen oder ähnlichen
Gegenstand beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen.
§3
Dauer, Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§4
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 4.000.000,00
(in Worten: Euro vier Millionen).
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
§5
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
•
die Geschäftsführung,
•
der Aufsichtsrat sowie
•
die Gesellschafterversammlung.
II.
Geschäftsführung
§6
Geschäftsführung
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer,
Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen werden.
die
durch
(2)
Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass der öffentliche Zweck der
Gesellschaft erfüllt wird und die Geschäfte der Gesellschaft rechtmäßig,
ordnungsgemäß, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig geführt werden. Die
Geschäftsführung hat insbesondere die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Bindungen der Gesellschaft aus Verfassungs- und Gesetzesrecht, Verordnungen und
Verträgen zu beachten und ist im Innenverhältnis an diesen Gesellschaftsvertrag, an
die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie an die Weisungen und
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats gebunden.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
§7
Vertretung
(1)
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer vorhanden, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft
in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
(2)
Durch Aufsichtsratsbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern
Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
erteilt werden.
§8
Ausübung der Geschäftsführung
(1)
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haben sie sich gegenseitig über alle
Geschäftsvorfälle, die für die anderen Geschäftsführer von Bedeutung sein können,
zu unterrichten sowie vor Durchführung aller wichtigeren Maßnahmen miteinander
zu beraten.
(2)
Widerspricht ein Geschäftsführer der Maßnahme eines anderen Geschäftsführers, so
hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Geschäftsführers entscheidet,
wenn mehr als zwei Geschäftsführer vorhanden sind, ein nach Köpfen zu berechnender Mehrheitsbeschluss sämtlicher Geschäftsführer. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden oder kommt ein Mehrheitsbeschluss unter den Geschäftsführern nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Geschäftsführers ein
Beschluss des Aufsichtsrats endgültig über die Durchführung der Maßnahme.
Entsprechendes gilt bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten unter den
Geschäftsführern.
(3)
Alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehenden
Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 darf ein Geschäftsführer nur aufgrund eines
Beschlusses des Aufsichtsrats vornehmen.
(4)
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
Niederschrift
über die
öffentlichen Verhandlungen
des Gemeinderats
Sitzung vom 7. Juli 2015
Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer
und 21 Stadträte; Normalzahl 24
Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
§ 57
III.
Aufsichtsrat
(1)
§9
Bestellung, Amtszeit, Haftung
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus mindestens 8 und höchstens
10 Mitgliedern. Die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wird durch
Gesellschafterbeschluss festgelegt.
(2)
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und
ggf. abberufen. Solange die Stadt Bad Liebenzell Alleingesellschafterin der
Gesellschaft ist, werden die Aufsichtsratsmitglieder durch den Gemeinderat der Stadt
Bad Liebenzell entsendet.
(3)
Der Bürgermeister der Stadt Bad Liebenzell ist von Amts wegen geborenes Mitglied
des Aufsichtsrats, sofern er nicht Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
(4)
In den Aufsichtsrat sollen zur Hälfte Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Bad
Liebenzell und zur anderen Hälfte überörtliche Persönlichkeiten aus den Kreisen des
Bäderwesens und des Tourismus, insbesondere Angehörige der zuständigen
Landesministerien (Finanz- und Wirtschaftsministerium), der Industrie- und
Handelskammer
Nordschwarzwald,
der
Regierungspräsident
des
Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Landrat des Landkreises Calw oder deren
jeweilige Stellvertreter sowie kompetente Vertreter aus den Bereichen der Medizin
und der Sozialversicherungsträger, bestellt oder entsandt werden.
(5)
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlperiode des
Gemeinderats. Eine Wiederbestellung bzw. -entsendung ist zulässig. Der seitherige
Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.
(6)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Wahrung einer Frist von einem
Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen.
Eine Niederlegung mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(7)
Fällt ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit weg, so hat unverzüglich
eine Ersatzbestellung bzw. -entsendung stattzufinden. Ersatzbestellungen bzw. -
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über die
öffentlichen Verhandlungen
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Sitzung vom 7. Juli 2015
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Koch
§ 57
entsendungen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.
(8)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10
Vorsitzender, Stellvertreter
(1)
Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder der
Stellvertreter während seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter hat die Rechte des
Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
(2)
Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von
Erklärungen.
§ 11
Aufgaben, Zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen
(1)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen sowie bei
Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Geschäftsführern auf einen
sachgerechten Ausgleich hinzuwirken.
(2)
Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
a)
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 6 Abs. 1);
b)
der Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (§ 8 Abs. 4);
c)
die Genehmigung des von den Geschäftsführern für die Gesellschaft
aufzustellenden Wirtschaftsplans (§ 18);
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§ 57
(3)
d)
die Wahl des Abschlussprüfers und die Erteilung des Prüfungsauftrags für den
Jahresabschluss an den Abschlussprüfer (§ 19 Abs. 1);
e)
die Beratung und Vorlage von Beschlussempfehlungen für die
Gesellschafterversammlung, insbesondere der Vorschlag zur Feststellung des
Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Behandlung des
Ergebnisses (§ 19 Abs. 2).
Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen dürfen nicht ohne die vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
a)
Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken ab dem in der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Betrag;
b)
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von mehr als einjähriger Dauer, wenn
die Miete oder Pacht den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
genannten Betrag monatlich übersteigt;
c)
Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen mit Prokuristen und leitenden
Angestellten sowie Erteilung und Widerruf von Prokuren;
d)
Einzelinvestitionen, soweit sie den in der Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung genannten Betrag übersteigen;
e)
Abschluss von Darlehensverträgen, Kontokorrentkreditverträgen und
Bürgschaftsverträgen, soweit sie im Einzelfall den in der Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung genannten Betrag übersteigen;
f)
Errichtung, Erwerb oder Beteiligung von gleichartigen oder ähnlichen
Unternehmen an anderen Orten;
g)
Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder im Rahmen einer Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung weitere Geschäftsführungsmaßnahmen festlegen, die der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
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§ 57
(4) Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nicht erforderlich, wenn und soweit eine der
vorstehend in Absatz 3 genannten Maßnahmen bereits im Wirtschaftsplan
vorgesehen ist und der Aufsichtsrat den Wirtschaftsplan gemäß § 18 Abs. 1 S. 2
genehmigt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Wirtschaftsplan die in der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Wertgrenzen für die in Absatz
3 genannten Maßnahmen überschritten werden.
§ 12
Sitzungen und Beschlussfassungen
(1)
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst, welche
der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Vorsitzende. Beschlussfassungen kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats auch auf
anderem Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht.
Der Stadtkämmerer der Stadt Bad Liebenzell nimmt an den Sitzungen des
Aufsichtsrats als ständiges Gastmitglied ohne Stimmrecht teil.
(2)
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch einen
Geschäftsführer einberufen. Zu einer Aufsichtsratssitzung ist einzuberufen, wenn
mindestens drei Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen. Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu
ordentlichen Sitzungen einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich oder auf
anderem, vergleichbarem Wege erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage,
kann jedoch in den vom Einberufenden als eilig erachteten Fällen bis auf zwei Tage
verkürzt werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Aufsichtsratssitzung
werden hierbei nicht mitgerechnet. Den Aufsichtsratsmitgliedern sollen möglichst
frühzeitig die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen übersandt werden.
Der Aufsichtsrat kann über andere als in der Tagesordnung angegebene Punkte nur
beschließen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt
bekannten Anschrift ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
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§ 57
der Mitglieder an der Beschlussfassung sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
teilnehmen.
(4)
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5)
Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu
unterzeichnen hat. In den Niederschriften sind der Ort und der Tag der
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Versammlungen anzugeben. Jedem
Mitglied des Aufsichtsrats soll innerhalb von vier Wochen nach einer Versammlung
eine Abschrift der Niederschrift zugestellt werden. Entsprechendes gilt für die nicht
in Versammlungen gefassten Aufsichtsratsbeschlüsse.
(6)
Der Aufsichtsrat kann sich mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine
Geschäftsordnung geben.
§ 13
Vergütung
(1)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann den Mitgliedern des
Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben einen Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen
Höhe die Gesellschafterversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren festlegt.
Außerdem werden ihnen ihre Auslagen sowie ihre Reisekosten ersetzt.
(3)
Der Aufsichtsrat kann seinem Aufsichtsratsvorsitzenden eine zusätzliche
angemessene
Vergütung
im
Rahmen
der
beamtenrechtlichen
Nebentätigkeitsverordnung bewilligen.
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§ 57
§ 14
Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, sowie über vertrauliche Beratungen
Stillschweigen zu bewahren. Die von der Stadt Bad Liebenzell entsandten
Aufsichtsratsmitglieder werden gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats von ihrer
Schweigepflicht entbunden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass bei der
Berichterstattung die Vertraulichkeit gewahrt ist; §§ 394, 395 AktG gelten entsprechend.
§ 15
Aktienrechtliche Vorschriften
Sofern in diesem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes geregelt ist, gelten für den
Aufsichtsrat die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes
entsprechend.
IV.
Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
§ 16
Gesellschafterbeschlüsse
(1)
Die Gesellschafter beschließen in allen durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
bestimmten Fällen, soweit nicht der Aufsichtsrat zuständig ist.
(2)
Der Beschlussfassung
insbesondere
a)
durch
die
Gesellschafterversammlung
unterliegen
der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 AktG;
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§ 57
b)
die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des
Unternehmensgegenstands;
c)
die Errichtung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen;
d)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§
19 Abs. 2);
e)
die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats;
g)
die Erteilung von Weisungen gegenüber den Geschäftsführern, wobei der
Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gemäß § 11 Abs. 3 unberührt bleibt;
§ 308 Abs. 3 AktG gilt entsprechend.
(3)
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats; im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die gefassten
Beschlüsse sollen, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, schriftlich
niedergelegt und von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung
unterzeichnet werden.
(4)
Die Stadt Bad Liebenzell wird in der Gesellschafterversammlung vom
Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten; er
hat vor Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung die
Zustimmung des Gemeinderats einzuholen.
§ 17
Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen:
a)
innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres zur
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
(ordentliche Gesellschafterversammlung);
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§ 57
(2)
b)
in den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen;
c)
wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert;
d)
auf Verlangen des Gesellschafters.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Gesellschafters durch einen
Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe der
Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter
Wahrung von § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Die Einberufungsfrist
beträgt sieben Tage. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung werden
hierbei nicht mitgerechnet.
V.
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Ergebnisverwendung
§ 18
Wirtschaftsplan
(1)
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der für
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan
sowie eine fünfjährige Finanzplanung als Grundlage der Wirtschaftsführung zu
erstellen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrats.
(2)
Die Geschäftsführung soll dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vor Beginn jedes
Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung vorlegen,
dass der Aufsichtsrat noch vor Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan
genehmigen kann. Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern den vom
Aufsichtsrat genehmigten Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung noch
vor Beginn des Geschäftsjahres zu übergeben.
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§ 57
§ 19
Jahresabschluss
(1)
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große
Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie unter
Beachtung der in § 20 Abs. 1 niedergelegten Grundsätze durch den beauftragten
Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
(2)
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit
dem Prüfungsbericht sowie den Vorschlag des Aufsichtsrats zur Feststellung und zur
Beschlussfassung über die Behandlung des Ergebnisses unverzüglich der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(3)
Die Geschäftsführung hat den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Behandlung des Jahresfehlbetrages ortsüblich bekannt zu machen.
(4)
Die Geschäftsführung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Abs. 3 den
Jahresabschluss und den Lagebericht an sieben Tagen in den Amtsräumen der Stadt
Bad Liebenzell öffentlich auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung
hinzuweisen.
§ 20
Grundsätze des Haushaltsrechts
(1)
Die Abschlussprüfung hat sich auch auf die in § 53 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 HGrG
genannten Maßnahmen zu erstrecken.
(2)
Den Rechnungsprüfungsbehörden der Stadt Bad Liebenzell und der für die
überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde werden die Befugnisse gemäß
§ 54 Abs. 1 HGrG eingeräumt. Der für die überörtliche Prüfung zuständigen
Prüfungsbehörde wird außerdem das Recht zur Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg
eingeräumt.
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§ 57
§ 21
Beteiligungsbericht
Die Geschäftsführer haben der Stadt Bad Liebenzell zum Zwecke der ihr obliegenden
jährlichen Erstellung eines Beteiligungsberichts die hierfür erforderlichen Daten rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Ferner haben die Geschäftsführer der Stadt Bad Liebenzell die
für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95a GemO) erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
VI.
Schlussbestimmungen
§ 22
Liquidation
Im Fall der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die
Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt
werden.
§ 23
Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie – ungeachtet von
§ 19 – im elektronischen Bundesanzeiger.
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§ 58
Patronatserklärung
-Zustimmung des Gemeinderats
Stadtkämmerer Hansen führt aus, dass die Patronatserklärung in einer vergangenen Sitzung
ebenfalls detailliert mit dem Gemeinderat durchgegangen wurde. Diese Patronatserklärung
ist bis zum 31.12.2020 befristet. Die GmbH hat dadurch Sicherheit und eine positive
Fortführungsprognose. Der Beschluss des Gemeinderats zeigt die Entscheidung, diese
GmbH nicht fallen zu lassen. Sicherlich wird es kein leichter Weg sein und es wird
Diskussionen geben, dies ist jedoch der erste Schritt in die richtige Richtung.
Stadträtin Bäuerle macht deutlich, dass sie dieser Patronatserklärung ebenfalls nicht
zustimmen wird. Die GmbH benötigt diese, um eine Überschuldung zu vermeiden bzw. zu
umgehen. Die GmbH erwirtschaftet derzeit nur Verluste, welche wiederum von der Stadt
fremdfinanziert werden müssen.
Mit 2 Gegenstimmen, 2 Enthaltung und 18 Ja Stimmen wird folgender
Beschluss
gefasst:
Der Patronatserklärung, welche dem Gemeinderat vorliegt, wird zugestimmt.
Die Patronatserklärung hat folgenden Wortlaut:
Vereinbarung
zwischen
Stadt Bad Liebenzell
- nachstehend auch "Patronin" genannt -
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§ 58
und
Freizeit und Tourismus Bad Liebenzell GmbH
mit dem Sitz in Bad Liebenzell
- nachstehend auch "Gesellschaft" genannt
I.
Vorbemerkung
Die Patronin ist bereit, gegenüber der Gesellschaft bis zum 31.12.2020 die Verpflichtung
zu übernehmen, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
auf deren schriftliche Anforderung hin fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft
zur
Beseitigung der Überschuldung oder Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bis zu einem
Höchstbetrag in Höhe von insgesamt EUR 11.300.000,00 zu erfüllen.
Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien die folgenden
II. Vereinbarungen
§1
Patronatserklärung
1. Die Patronin verpflichtet sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Falle der
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf schriftliche
Anforderung der Gesellschaft hin Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sobald sie
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§ 58
fällig geworden sind, in dem Umfange zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der
Überschuldung oder zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag von
insgesamt EUR 11.300.000,00. Diese Vereinbarung begründet keine Ansprüche
von Gläubigern der Gesellschaft gegen die Patronin.
2.
Diese Vereinbarung endet am 31.12.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3.
Nach Beendigung dieser Patronatserklärung, beschränkt sich die Haftung der
Patronin auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der
Beendigung bereits fällig waren.
§2
Rangrücktritt
1.
Mit allen Forderungen gegen die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von
EUR 11.300.000,00, sei es aus Zahlungen gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung oder aus
einem anderen Rechtsgrund, tritt die Patronin hinter die Forderungen der in § 39 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des Schuldners
gem. § 39 Abs. 2 InsO zurück. Der Rangrücktritt umfasst die vertraglichen Ansprüche auf
laufende Tilgung, Zinsen, Kosten und Rückzahlung.
2.
3.
Laufende Tilgung, Zinsen, Kosten und Rückzahlung der im Rang zurückgetretenen
Forderung kann die Patronin nur verlangen, wenn die Leistung aus einem
Bilanzgewinn der Gesellschaft, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus
sonstigem freien Vermögen, das das zur Erhaltung des Stammkapitals der
Gesellschaft erforderliche Vermögen übersteigt, möglich ist.
Die Forderungen der Patronin erlöschen durch Erlass, wenn über das Vermögen
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
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§ 58
1.
§3
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung und Änderung dieser Schriftformklausel.
2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Inhalts nicht berührt. Die weggefallene
Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Bad Liebenzell, den 16. Juli 2015
Stadt Bad Liebenzell
__________________
Dietmar Fischer
Bürgermeister
Bad Liebenzell, den
Freizeit und Tourismus Bad Liebenzell GmbH
___________________
Johannes Schweizer
Geschäftsführer
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Koch
§ 59
Anfragen
1.
Verkehrsschau
Stadtrat Häberle bittet darum, in der morgigen Verkehrsschau die Situation eines
Fußgängerüberwegs in der Bahnhofstraße zu betrachten.
Der Vorsitzende sagt zu, dies morgen zu besichtigen und anzusprechen.
2.
Zehntscheune Stadtkirche
Stadtrat Kolb weist darauf hin, dass an der Zehntscheune an der Stadtkirche Verschläge
fehlen. Diese sollte man umgehend anbringen, da sich dort Tauben usw. einnisten.
Stadtbaumeister Campillo antwortet, dass der Auftrag hierfür bereits erteilt ist.
3.
Monbachstraße 44, Monakam
Ortsvorsteherin Gottschalk fragt nach, ob sich für das Gebäude Monbachstraße 44 in
Monakam bereits Interessenten gemeldet haben.
Der Vorsitzende erklärt, dass er hierzu in der nichtöffentlichen Sitzung informieren wird.
4.
Sporthalle Möttlingen
Stadtrat Oehlschläger erkundigt sich danach, wann die Ausschreibung für die Sporthalle
Möttlingen gemacht bzw. die Maßnahme begonnen wird.
Stadtbaumeister Campillo erklärt, dass die Ausschreibung in 1-2 Wochen erfolgt. Mit der
Maßnahme kann dann Mitte/Ende September begonnen werden.
5.
Waldfriedhof, Unteres Tor/Sitzbänke Paracelsusbad
Stadtrat Bounin weist darauf hin, dass das untere Tor des Waldfriedhofs sehr schräg ist und
dies behoben werden sollte. Zudem sollten die Sitzbänke am Paracelsusbad repariert
werden.
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Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und
Koch
zu § 59
6.
Planung eines Friedwaldes
Stadtrat Kopp fragt nach, wann angedacht ist, Gespräche bezüglich eines Friedwaldes in
Bad Liebenzell zu führen. Er hatte dieses Thema bereits angesprochen.
Der Vorsitzende führt aus, dass Frau Nothacker die Unterlagen hierzu hat. Diesbezüglich
wird es im September/Oktober einen Termin geben.
Der Vorsitzende gratuliert den Stadträten Dürr und Hirschberger nachträglich zum
Geburtstag und überreicht Ihnen ein Geschenk der Stadt.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 19:58 Uhr.

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