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NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats vom 7. Juli 2015 Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 18 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch, Kühn-Oesterle und LehmannSchaufelberger § 47 Bürgerfragestunde Der Vorsitzende begrüßt Zuhörerinnen und Zuhörer und die Mitglieder des Gemeinderats zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats. Sodann ruft er zum Tagesordnungspunkt auf. Frau Bauer erkundigt sich bezüglich des Tagesordnungspunktes 1 aus der Sitzung des Technischen Ausschusses, ob das Lokal nur in einem oder beiden Häusern (Flst. Nr. 267/2) geplant ist. Herr Becht führt aus, dass das Lokal bisher nur auf einer Hälfte geplant ist. Dies kann jedoch noch geändert werden. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger § 48 Bekanntgaben 1. Bürgerversammlung Der Vorsitzende lädt den Gemeinderat und die Bürgerschaft zur Bürgerversammlung am 23. Juli 2015 in den Spiegelsaal des Kurhauses Bad Liebenzell ein. Nähere Informationen können dem Stadtboten entnommen oder bei der Stadt erfragt werden. 2. Steuermehreinnahmen beim Bund – Verteilung Stadtkämmerer Hansen informiert den Gemeinderat darüber, der Bund hohe Mehreinnahmen von Steuern verzeichnen kann. Diese Mehreinnahmen werden nun in Blöcke aufgeteilt und jede Gemeinde, welche hinter dem Bedarf liegt, erhält einen Anteil. Der Landkreis Calw erhält insgesamt 2,8 Mio. Euro, auf die Stadt Bad Liebenzell fallen 173.000 Euro. Wie diese Gelder zu verwenden sind, wird dem Gemeinderat noch mitgeteilt. 3. Sanierungsmaßnahme Campingpark – Kostenentwicklung Stadtkämmerer Hansen erläutert die Kostenentwicklung der Sanierungsmaßnahme Campingpark. Von den bewilligten Fördermitteln in Höhe von 2,9 Mio. Euro wurden bisher 2,31 Mio. Euro in Anspruch genommen. Das zuständige Büro wird eine detaillierte Aufstellung der Verwendung der Mittel erstellen. Diese wird dem Gemeinderat vorgestellt. Die Deckung der Mehraufwendungen wird im Oktober beantragt. Zur Maßnahme selbst ist zu sagen, dass der Schadstoffaustrag besser funktioniert als ursprünglich geplant. Die Maßnahme soll im September mit dem Gemeinderat besichtigt werden. Stadträtin Kühn-Oesterle nimmt ab 18:17 Uhr an der Sitzung teil. 4. Neuer Stadtplan für Bad Liebenzell/Veranstaltungen/Stadtbote Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat darüber, dass für Bad Liebenzell ein neuer Stadtplan erstellt wird. Nähere Informationen hierzu werden noch im Stadtboten erscheinen. Er weist zudem auf den Naturparkmarkt am 19.07. sowie die Backhaushocketse in Möttlingen hin. Informationen zu Veranstaltungen können immer dem Stadtboten entnommen werden. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 48 5. Neue Bodenrichtwerte Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, dass die Bodenrichtwerte für Bad Liebenzell neu berechnet wurden. Die Richtwerte wurden vom Gutachterausschuss erarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Diese können ebenfalls dem Stadtboten entnommen werden. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger § 49 Bedarfsplanung Kindertagesstätten Bad Liebenzell 2015/2015 Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 31/2015-GR und bittet Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag. Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass der aktuelle Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2015/2016 dem Gemeinderat vorliegt. Er geht allgemein auf die Entwicklungen ein und verweist auf die Seiten 14, 16 und die einzelnen Erläuterungen zu den Kindergärten ab Seite 19. Die Seite 14 beschäftigt sich explizit mit Tagespflege. Auf der Seite 16 ist die Übersicht über Gruppenangebote in Bad Liebenzell zu sehen. Ab Seite 19 wird konkret auf die einzelnen Kindergärten eingegangen. 6. Bestandsaufnahme 6. Bestandsaufnahme Im Kindertagesbetreuungsgesetz BW (KiTaG) vom 19.03.2009 ist die Verpflichtung zur örtlichen Bedarfsplanung gesetzlich verankert. Diese Bedarfsplanung ist jährlich von den Gemeinden zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. 6.1. Tagespflege Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verpflichtet Bundesweit Städte und Gemeinden, für die Betreuung der unter dreijährigen Kinder in Kindertagesstätten, Krippen oder bei Tageseltern Plätze zu schaffen. Gerade in der Tagespflege können flexible, passgenaue Vereinbarungen zugunsten der Eltern getroffen werden. Wer Kinder in seine Obhut nimmt, muss ein besonderes Profil vorweisen können. Dazu zählen Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft, kindgerechte Räumlichkeiten sowie vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege. Ob diese Eigenschaften gegeben sind, überprüft der Fachdienst Kindertagespflege des Landratsamtes Calw zunächst beim Erstkontakt sowie später bei Hausbesuchen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 49 Beim Landratsamt Calw ist der Fachdienst Kindertagespflege für die Tageseltern zuständig. In Bad Liebenzell sind derzeit 7 Tagesmütter mit Pflegeerlaubnis aktiv. Er werden 14 Kinder (Stand 01.04.2015) in der Tagespflege betreut, davon sind 3 Kinder im Alter unter 3 Jahre. Der Landkreis Calw und die Stadt Bad Liebenzell fördern die Tagespflege nach dem Landkreisfinanzierungsmodell. Die Tagespflege ergänzt das umfangreiche Angebot der Kinderbetreuung in Bad Liebenzell. 6. Bestandsaufnahme 6.3 Betreuungsangebote in den Kindertageseinrichtungen Bad Liebenzell Übersicht über die Gruppenangebote in Bad Liebenzell (IST-Bestand) Kindergarten GruppenZahl Gruppenangebote Regelbelegung Maximale Belegung Marienstift 6 2 Krippen, VÖ, 0-3 Jahre 1 VÖ/RG/HT für 3-Jährige bis Schuleintritt 1 GT/VÖ/RG für 3-Jährige bis Schuleintritt 1 AM mit GT/VÖ/RG für 2-Jährige bis Schuleintritt 1 AM mit VÖIRG für 2-Jährige bis Schuleintritt 1 AM mit VÖ vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 20 22 20 25 22 25 22 22 Absenkung um 1 Platz je U3 Kind 22 15 1 AM mit VÖ für 2-Jährige bis Schuleintritt 1 VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt 22 1 AM mit VÖ für 2-Jährige bis Schuleintritt 22 Maisenbach/ Zainen 1 Unterhaugstett 2 Beinberg 1 22 15 10 22 Absenkung um 1 Platz je U3 Kind 22 Absenkung um 1 Platz je U3 Kind Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 49 Kirchlicher. Kindergarten Monakam Kirchlicher Kindergarten Möttlingen 2 1 AM mit VÖ und GT für 2-Jährige bis Schuleintritt 22 15 3 1 AM mit VÖ ab 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 1 VÖ mit/ohne RG für 3-Jährige bis Schuleintritt 1 AM mit GT für 2-Jährige bis Schuleintritt 1 1 1 1 1 10 20 20 12 22 Waldkindergarten 2 Waldorfkindergarten Unterl. 1 KR (Krippe) 0-3 Jahre (GT) VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt HT für 3-Jährige bis Schuleintritt Krippe HT 2-3 Jahre VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt 22 20 340 Es wird folgender einstimmiger Beschluss gefasst: Der Gemeinderat stimmt der Bedarfsplanung 2015/2016 zu. Absenkung um 1Platz je U3 Kind Max. 5 Kinder unter 3 Jahre 25 20 Absenkung um 1 Platz je U3 Kind je Gruppe 20 12 22 Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger § 50 Anpassung der Entgelte für die Kindertageseinrichtungen Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 32/2015-GR und bittet Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag. Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass die Benutzungsgebühren letztmalig am 01.07.2015 angepasst wurden. Durch die gestiegenen Kosten im Bereich der Kindertageseinrichtungen spricht sich die Verwaltung dafür aus, die Gebühren auf der Basis der gemeinsamen Empfehlungen von Städte- und Gemeindetag und den Kirchen für das Kindergartenjahr 2015/2016 festzulegen. Laut Haushaltsplan 2015 sind rund 2,32 Mio. Euro an Ausgaben für den laufenden Betrieb der Kindertageseinrichtungen vorgesehen. Dem stehen voraussichtliche Einnahmen von 1,011 Mio. Euro entgegen, sodass die Stadt Bad Liebenzell einen Nettobetrag von rund 1,3 Mio. Euro für diesen Bereich zur Verfügung stellt. Ziel von Städte- und Gemeindetag und den Kirchen ist es rund 20% der Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken. Laut dem vorläufigen Rechnungsergebnis 2014 lag der Kostendeckungsbeitrag bei rund 13,28 % (2013: 14,7%). Mit der Änderungssatzung im vergangenen Jahr wurden die neuen Angebote (Mittagessen, Hygienebedarf) im Bereich der Kindertagesstätte Marienstift, in die Gebührensätze aufgenommen. Auch hierfür sind Anpassungen erforderlich. Für das monatliche Mittagessen ist eine Erhöhung von 60 € auf 65 € vorgesehen. Hingegen kann der Gebührensatz für die Zurverfügungstellung im Bereich der Hygiene von 60 € auf 50 € pro Monat reduziert werden. Ohne Aussprache ergeht folgender einstimmiger Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der 3. Änderungssatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Liebenzell zu. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 50 STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen vom 09. November 2010 Aufgrund von §§ 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg in Verbindung mit den §§2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 07. Juli 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Liebenzell vom 09. November 2010 in der Fassung vom 01. Juli 2014 wird wie folgt geändert: § 4 erhält folgende Fassung: §4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 12 Monate zu entrichten. (2) Gebührenmaßstab ist • • • • die Art der Einrichtung, der Umfang der Betreuungszeit, das Alter des Kindes, die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschl. 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 5 Abs. 2 auf 50 v.H. (4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 50 §5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt. (2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen; 1. Regelkindergarten (RG) für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren für 3-6-jährige Kinder 100,00 € für unter dreijährige Kinder 125,00 € 76,00 € 95,00 € 50,00 € 63,00 € 16,00 € 20,00 € für 3-6-jährige Kinder 125,00 € für unter dreijährige Kinder 156,00 € 95,00 € 119,00 € 63,00 € 79,00 € 20,00 € 25,00 € 2. Verlängerte Öffnungszeiten bis 6 Stunden pro Tag (VÖ6) für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 3. Verlängerte Öffnungszeiten bis 7 Stunden pro Tag (VÖ7) für 3-6-jährige Kinder für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 139,00 € für unter dreijährige Kinder 174,00 € 107,00 € 134,00 € Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 50 für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 24,00 € 30,00 € für 3-6-jährige Kinder 200,00 € für unter dreijährige Kinder 250,00 € 154,00 € 193,00 € 101,00 € 126,00 € 33,00 € 41,00 € 4. Ganztagesbetreuung für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 5. Kinderkrippen bis 6 Stunden pro Tag für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 292,00 € 217,00 € 147,00 € 59,00 € 6. Kinderkrippen bis 7 Stunden pro Tag für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 Und mehr Kindern unter 18 Jahren 314,00 € 244,00 € 166,00 € 66,00 € 7. Kinderkrippen bis 9 Stunden pro Tag für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren für ein Kind aus einer Familie mit 4 Und mehr Kindern unter 18 Jahren 438,00 € 326,00 € 221,00 € 89,00 € Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 50 8. In den Kindertagesstätten, in denen täglich ein gemeinsames Frühstück dargeboten wird, erhöhen sich die vorgenannten Gebührensätze um weitere 10 Euro pro Monat. 9. Im Rahmen der Ganztagesbetreuung erhalten Kinder jeden Tag ein warmes Mittagessen, hierfür erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um weitere 65 Euro pro Monat. 10.Im Bereich von Kinderkrippen erhöhen sich bei einer einheitlichen Zurverfügungstellung von Mitteln im Bereich der Hygiene die vorgenannten Gebührensätze um weitere 50 Euro pro Monat. §2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. September 2015 in Kraft. Ausgefertigt: 75378 Bad Liebenzell Dietmar Fischer Bürgermeister Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger § 51 Reuchlin-Schulen Anpassung der Entgelte Kernzeitbetreuung und für das Mittagessen Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 33/2015-GR und bittet Hauptamtsleiter Komenda um Sachvortrag. Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass seit dem Jahr 2000 in der Kernstadt und in den Stadtteilen Monakam bzw. einige Jahre später in Möttlingen und Unterhaugstett die Kernzeitbetreuung eingeführt wurde (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr). Zum Schuljahr 2008/2009 wurde das Entgelt auf 35 Euro pro Monat festgelegt. Unabhängig von der Diskussion um die Einführung einer Ganztagesschule sollte nach Auffassung der Verwaltung eine Erhöhung um 5 Euro auf 40 Euro im Monat für das kommende Schuljahr erfolgen. Im Hinblick auf das Mittagessen wurde bisher ein Entgelt von 3 € für das Hauptgericht und je 0,50 € für Beilage und Dessert entrichtet. Nach der Preiserhöhung zum 01.03.2015 beabsichtigt die Verwaltung zum Schuljahr 2015/2016 für das Mittagessen 3,50 € und je 0,50 € für Beilage und Dessert zu erheben. Stadträtin Kühn Oesterle fragt nach, ob man die Betreuung z.B. auch nur an einem Tag wahrnehmen kann. Hauptamtsleiter Komenda führt aus, dass es der Wunsch der Eltern war, auch einzelne Tage nutzen zu können. Dies wurde dann auch so eingeführt. Es ergeht folgender einstimmiger Beschluss: Der Anpassung des Entgelts für die Kernzeitbetreuung von 35 Euro auf 40 Euro pro Monat ab dem Schuljahr 2015/2016 wird zugestimmt. Der Anpassung des Entgelts für das Mittagessen von 3,00 Euro auf 3,50 Euro wird zugestimmt. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger § 52 Abbruch ehemalige Wäscherei bzw. Radfabrik Kleinwildbad auf der Gemarkung Calw-Hirsau -Ergebnis der Ausschreibung für Abbrucharbeiten -Auftragsvergabe Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 34/2015-GR und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass das Leistungsverzeichnis für den Rückbau und die Entsorgungsleistungen der ehemaligen Schwarzwaldwäscherei Kleinwildbad 2 in Bad Liebenzell vom Ingenieurbüro CDM Smith in Ansprache mit dem Stadtbauamt erstellt und auf dieser Grundlage eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde. Ergebnis der Angebotsprüfung: Formale Prüfung 19 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zur Angebotseröffnung (Submissionstermin) am 23.06.2015, 14:00 Uhr, lagen 10 schriftliche Angebote vor. Von allen Bietern hat lediglich eine einzige Firma alle geforderten Nachweise vorgelegt. Bei allen weiteren Bietern wurden fehlende oder nicht ausgefüllte Unterlagen festgestellt. Eine Tabelle mit den vorhandenen und fehlenden Unterlagen liegt dem Gemeinderat vor. Nebenangebote warten nicht zugelassen. Ein weiteres Angebot ist einen Tag später, am 24. Juni 2015 bei der Stadt eingegangen und musste aus der Wertung nach § 16 VOB ausgeschlossen werden. Rechnerische Prüfung Bei der rechnerischen Angebotsprüfung wurden keine fehlerhaften Angaben festgestellt. Die Rangfolge seit der Eröffnung am 23.06.2015 hat sich nicht geändert. Nach Abschluss der Prüfung rangiert die Firma Walter Keune-Bau GmbH aus Freiburg an erster Stelle mit dem wirtschaftlichsten Angebot mit einer Summe von 127.951,88 € brutto inkl. 3 % Nachlass. Damit liegt die Firma Walter Keune mit ca. 14 % vor dem nächsten Bieter. Die geprüften Angebotssummen bzw. Titelzusammenstellungen sind in einem Preisspiegel, welcher dem Gremium in nichtöffentlicher Vorlage vorliegt, dargestellt. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 19 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger, Koch und Lehmann-Schaufelberger zu § 52 Das Angebot des Bieters Walther Keune-Bau GmbH + Co. KG ist mit 127.951,88 €brutto das preisniedrigste Angebot und wirtschaftlich angemessen. Zudem hat die Fa. Walther Keune-Bau alle geforderten Nachweise, insbesondere die Referenzen, vollständig und umfassend vorgelegt. Es wird vorgeschlagen, die Arbeiten an die Firma Walther KeuneBau aus Freiburg zu vergeben. Stadtrat Volz erkundigt sich danach, wann das Vorhaben umgesetzt und die Abbrucharbeiten begonnen werden. Stadtbauamtsleiter Campillo führt aus, dass die Arbeiten noch im Juli begonnen werden sollen. Stadtrat Volz möchte wissen wie dies finanziert wird. Stadtkämmerer Hansen erläutert, dass diese Maßnahme aus übrigen Mitteln finanziert wird. Dies wird beim Jahresabschluss 2014 nochmals genauer erläutert. Es wird folgender einstimmiger Beschluss gefasst: Die Rückbau- und Entsorgungsarbeiten werden an die Firma Walther Keune-Bau aus Freiburg zum Angebotspreis von 127.951,88 € (brutto) inkl. 3 % Nachlass vergeben. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch § 53 Bebauungsplanänderung Olgahain, Galgensträßchen, Eichenhardt für Bad Liebenzell im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB -Neuausweisung eines weiteren Baufeldes auf Flst. Nr. 798 Emil-Schmid-Str. 24 in Bad Liebenzell Stadtrat Lehmann-Schaufelberger nimmt ab 18:43 Uhr an der Sitzung teil. Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 35/2015-GR und bittet Herrn Becht um Sachvortrag. Herr Becht führt aus, dass im Bereich des Bebauungsplanes „Olgahain, Galgensträßchen, Eichenhardt“ welcher als reiner Ortsbauplan (legt nur die überbaubaren Flächen fest) = einfacher Bebauungsplan aufgestellt wurde, soll auf dem ausreichend großen Grundstück Flst. Nr. 798, Emil-Schmid-Str. 24 ein weiteres Gebäude entstehen. Die Zulässigkeit wurde im Rahmen einer Bauanfrage geklärt, wobei der Technische Ausschuss der Stadt Bad Liebenzell auch sein Einvernehmen erteilt hatte. Das Landratsamt als zuständige Baurechtsbehörde unterstützt eine solche Nachverdichtung grundsätzlich, sagt aber aus, dass der Bauleitplan dahingehend abzuändern wäre, dass ein weiteres Baufeld im B-Plan ausgewiesen wird. Die Grundstückseigentümerin beantragt entsprechend der Bauanfrage für das geplante Gebäude eine Baugrenze einzutragen. Durch die großen Abstände (mind. 8-10 m) zu den Nachbargrundstücken ist der Nachbarschutz und das Gebot der Rücksichtnahme ausreichend berücksichtigt. Durch bestehende bzw. mögliche Herstellung einer Zuwegung und sonst. Erschließung ist die notwendige Erschließung gesichert. Gemäß Antrag soll auf einer Grundfläche von 12 x 12 m ein zweigeschossiges Gebäude, (einschließlich UG) und ein Dachgeschoss mit einem Kniestock von 1,0 m entstehen. Die Dachneigung für ein gepl. Satteldach soll auf 30-35 Grad festgelegt werden. Dies ergibt eine maximale Gebäudehöhe von talseitig gemessen ca. 9,6 m und einer Wandhöhe von 6,5 m (talseitig). Diese oben genannten Angaben werden als Festlegungen in die Nutzungsschablone eingetragen und dienen der Rechtssicherheit und der Klarheit, welche Kubatur ein neues Gebäude an der geplanten Stelle einnehmen kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Bebauungsplan im vereinfachten beschleunigten Verfahren nach den o. g. Vorgaben zu ändern. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch zu § 53 Stadtrat Volz fragt nach, ob es sich bei den blauen Linien um die 12 x 12 Meter handelt oder bei den roten. Herr Becht erklärt, dass die Blauen Linien die 12x12 Meter markieren. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch zu § 53 Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch zu § 53 Bei einer Enthaltung und 20 Ja-Stimmen werden folgende Beschlüsse gefasst: • Für den Bereich des Flst. Nr. 798 ist ein weiteres Baufeld mit den Maßen 12X12 m vorzusehen. Der Bebauungsplan ist in einem vereinfachten beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern. Neben den Baufeldern sollen weitere qualifizierte Festlegungen bzgl. Gebäudehöhen erfolgen. • Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungs-/Änderungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, sowie die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und die Behördenbeteiligung durchzuführen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch § 54 Neuaufstellung eines Bebauungsplans Beinberg Nord Erweiterung für die Ausweisung von Wohnbauflächen für den Ortsteil Beinberg -Aufstellungsbeschluss Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 36/2015-GR und bittet Herrn Becht um Sachvortrag. Herr Becht führt aus, dass von den Eigentümern der Grundstücke 125/1, 125/2, 126/1, 126/2 und 130/1 ein Antrag auf Aufstellung eines Bauleitplanes für eine Wohnbebauung auf den oben genannten Grundstücken vorliegt. Mit dem Antrag wurde ein Bebauungsvorschlag (Vorentwurf zum Bebauungsplan) unterbreitet, welcher unter anderem die Überplanung einer Teilfläche des Flst. Nr. 124, welches sich im Grundbesitz der Stadt befindet, vorsieht. Diese Vorplanung entspricht den Vorplanungen des Stadtbauamtes aus den Jahren 2003/2004. Die Erschließung ist über eine Verlängerung der Stichstraße von der Maisenbacher Straße aus möglich. Somit kann eine Erschließung als gesichert angesehen werden. GR A U 113/23 28 W G ar hs BPL W hs 106 24 G ar 113/10 EG WBF W W 113/6 irt g G ar 11 3/ W g ir t W 26 11 hs WBF 116/1 WBF W hs 21 GFLF 22 G W hs W W 113/5 U irt g 113/7 EG ar 124 WBF hs G ar 114/2 WBF W 18 EG 12 107/1 WBF Gt hs W ar G W hs Sc EG hs W W hu EG hu Sc 8 W 7/2 3/1 11 S 11 4 WBF l 8/ 2 114/9 hs al St 23 W WBF ar G WBF hs W 20 /3 238 WBF Ba 12 de g W WBF 106/1 127 14 G 115 130 hs 2 W WBF 4 2/ 1 13G WBF G Gar ar 6/1 G 8 S hu 2/ 5 S WBF GR WBF hs hs W 132/2 20 4 130/4 W 131/1 Bt rg 33/8 10 2/ 3 23 8/5 Gar GFLF heu Sc 6 WBF 128/2 W EG WEG WBF 20 /2 134/4 H DL 15 30 133/5 26 WBF 35/4 GFLF Whs 30 WBF 36/9 G ar ÖFZ WGhs 45 60 75 Meter 5 Kirc W hs WBF 0 Whs 133/4 34/6 1 35 /5 239/9 G 134/2 Gar 6 WBF 131 18 hu 239/7 WEG s Wh Sc ar Vwg c 14 h u /1 Sc 13 13 132 WBF 238/1 hs W ÖFZ heu Be 238/3 128/1 WEG /1 WBF 9 WBF 132/4 20 hs 5 r Ga Schu WBF hs GFL F Sc W W hs 129/2 130/2 A 23 8/4 hs WBF WBF ir tg u W 4/ 1 hu 129 129/1 W 7 PL ar G Sc 135 BF Sch hu BF A Sc W 129/3 GR U ar G hs W 6 W 130/1 U 134/1 hu hs BPL 23 WBF 126/2 Sc W WBF hu Sc EG /1 113/19 WBF 9 114/4 128 GR U G ar ar W hs ar G 114/6 GR U WBF W 113/2 G ar 126/1 hs /2 WBF 114/3 125/2 A W WBF W 12 113/9 hs U A BF G 12 G ar 11 /4 3/2 2 113/3 ße 107/2 /3 11 W 134/3 WBF 15 WBF GR 16 er St ra EG 113/20 hu 114/5 ar hs Sc GR G 13 en ba ch hs ais W hs 11 3/ G ar M G ar 13 W W A W 12 W ar WBF ar G ar G /3 ar A 11 3/ hs W G 7 BF 17 ar G 3/ 1 18 114/1 107 WBF 113/16 11 hs 18 113/15 WBF WBF 19 125/1 W 113/8 WBF G 4/7 11 hs 18 /1 hs 20 113/4 1 EG Gar 116 WBF W W W 23 11 3 A /1 2 hs U hs 18 /2 /2 W W 11 3 WBF he EG Gar Gar 33/1 G 2 W W hs rg s ß tra e Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch zu § 54 Die in den Jahren 2003/2004 begonnene Vorarbeit für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, wurde später mangels Interesse der Grundstückseigentümer wieder eingestellt. Mit dem neuen Antrag wurde mitgeteilt, dass in absehbarer Zeit das Interesse an einer Bebauung besteht. Ein Grundstückseigentümer hat hierzu ein Angebot des Erwerbs von einer Familie (Architekten) aus dem Waldachtal, welche auch die Vorplanung entwickelt hat. Da der Bereich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist und eine durchaus schlüssige kostengünstige Erschließung ermöglicht, sollte dem Beginn einer Überplanung der Fläche nichts entgegenstehen, zumal derzeit noch genügend Zeit für die notwendigen formalen Kostentragungsverträge und Ablösevereinbarungen verbleibt, auch unter dem Hintergrund, dass die Stadt Beteiligte im Verfahren sowie auch an den Kosten sein wird. Mit der Einleitung des Verfahrens wäre die Grundlage für die Ermittlung der Kosten gegeben. Als Verfahren ist das Norm-Aufstellungsverfahren zu wählen, welches eine zweistufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorsieht. Herr Becht fügt hinzu, dass die Baulasten durch den Grundstückseigentümer getragen werden. Dies muss man nochmals detailliert besprechen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 20 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Bäuerle, Heeskens, Killinger und Koch zu § 54 Stadtrat Großhans hält fest, dass es hauptsächlich um die Fortführung dieser Straße und eine eventuelle weitere Bebauung geht. Herr Becht bejaht dies und sagt, dass der Flächennutzungsplan mehr Fläche ausweist. Momentan sind jedoch nur die genannten Maßnahmen beantragt. Diese sind einfach durchzuführen. Sobald jedoch mehr geplant ist, wird es wieder schwieriger/komplizierter. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Straßensituation in der gesamten Gemarkung als kompliziert zu betrachten ist. Hier sollen klare Gegebenheiten formuliert werden. Stadtrat Rexer spricht sich ebenfalls dafür aus, dass die Straße fortgeführt wird und mit angrenzenden Personen gesprochen wird. Der Vorsitzende sagt zu, dass darauf geachtet wird. Stadtrat Häberle erkundigt sich nach der Wendemöglichkeit für einen Müllwagen. Der Vorsitzende sagt zu, dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Stadtbaumeister Campillo macht nochmals deutlich, dass dies erst der Beginn ist und die Details nochmals im Technischen Ausschuss und im Gemeinderat besprochen werden. Die Bedenken des Gremiums werden in die weitere Planung aufgenommen. Einstimmig werden folgende Beschlüsse gefasst: • Für den Bereich der Flst. Nrn. 125/1, 125/2, 126/1, 126/2, 130/1 und Teil von 124 ist ein Bebauungsplan aufzustellen. • Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungs-/Änderungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, den Entwurf weiterzuentwickeln (Textteil, Begründung, Umweltbericht) und dem Gemeinderat zur weiteren Billigung vorzulegen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 55 Baulandumlegungsverfahren „Wasenäcker“ für Möttlingen -Neubesetzung des Umlegungsausschusses Stadträtin Bäuerle nimmt ab 19:06 Uhr an der Sitzung teil. Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 37/2015-GR und bittet Herrn Becht um Sachvortrag. Herr Becht führt aus, dass nachdem der Gemeinderat im Januar 2013 den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat sowie die Umlegung des Bebauungsgebietes vom Gemeinderat förmlich angeordnet wurde, das Bebauungsplanverfahren sowie das Umlegungsverfahren in den Verhandlungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern ins Stocken kam. Nach vielen Verhandlungen zeichnet sich evtl. eine Lösung ab, so dass das Bebauungsplanverfahren und die Umlegung in absehbarer Zeit weitergeführt werden können. Zwischenzeitlich sind durch Neuwahlen Änderungen in den Besetzungen der Ausschüsse eingetreten. Der Umlegungsausschuss als nicht ständiger Ausschuss, wurde in seiner Besetzung bisher nicht angepasst. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderates. Eine Neubesetzung ist für die Weiterführung der Umlegung notwendig. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss in der Besetzung nur dort abzuändern bzw. zu ersetzen, wo Mitglieder des ehem. Gemeinderats ausgeschieden sind. Hieraus ergibt sich folgender Vorschlag: Zur Durchführung der Umlegung „Wasenäcker“ wird ein nicht ständiger Umlegungsausschuss gem. der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches gebildet. Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Vorsitzender ist Herr Bürgermeister Fischer Als weitere Mitglieder werden gewählt: Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch zu § 55 Vorschlag: Mitglieder: 1. Volker Kliewer 2. Gregor Kappler 3. neu: Rexer Werner 4. Ekkehard Häberle Stellvertreter: 1. Neu: Koch, Patrick 2. Neu: Becker, Thomas r 3. Neu: Steininger, Fritz 4. Neu: Volz, Maik Als beratender bautechnischer Sachverständiger wird bestellt: Lothar Windbiel, Stadtbauamt Als vermessungstechnischer Sachverständiger wird bestellt: Herr Dipl. Ing. Ulrich Stieler, ÖbVI vom gleichnamigen Vermessungsbüro Stieler in Birkenfeld Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses wird beim Bürgermeisteramt Bad Liebenzell, Bauverwaltungsamt, geführt. Stadtrat Bounin macht deutlich, dass er kein Problem mit der Besetzung hat. Er hat ein Problem mit dem Umlegungsverfahren an sich. Dies ähnelt einer Enteignung. Ihn interessiert auch, ob es möglich ist, dass das Gremium die Entscheidung an den Gemeinderat weitergibt. Der Vorsitzende verneint dies deutlich. Er sagt, dass das Gremium diese Entscheidung treffen muss. Laut BauGB ist der Ausschuss für die Umlegung zuständig. Stadtkämmerer Hansen ist der Meinung, dass hier ein falscher Eindruck entsteht. Es ist klar im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, was die Stadt in einer solchen Situation tun kann und welche Möglichkeiten sie hat. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um bodenordnende Maßnahmen welche gängig sind. Herr Zoll fügt hinzu, dass das Bodenordnungsrecht zwei Verfahren vorsieht. Zunächst gibt es das Bebauungsplanverfahren. Wenn dies rechtsgültig wird handelt es sich um eine Ortssatzung. Um dies zu regeln wird ein Umlegungsverfahren (Baulandumlegung) begonnen. Der Vorteil hierbei ist, dass es grundsteuerfrei ist. Das freiwillige Verfahren funktioniert dann, wenn alle Betroffenen sich beteiligen und mitmachen. Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Umlegung nie eine enteignende Wirkung haben darf, da das Verfahren sonst nichtig ist. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch zu § 55 Bei einem Umlegungsausschuss handelt es sich um einen beschließenden Ausschuss welcher aus Mitgliedern aus der Mitte des Gemeinderates gebildet wird. Die Beschlüsse dieses Ausschusses haben Wirkung auf die Eigentümer. Stadträtin Bäuerle erkundigt sich danach, warum kein Mitglied aus Möttlingen im Ausschuss ist. Soll dadurch die Neutralität gewahrt werden und ist dies gesetzlich vorgeschrieben? Herr Becht antwortet hierauf, dass dies nicht gesetzlich festgeschrieben ist, jedoch von vorneherein versucht wird, Situationen zur Befangenheit auszuschließen. Aus diesem Grund enthalten die Vorschläge für den Ausschuss kein Mitglied aus Möttlingen. Bei drei Enthaltungen wird mit 19 Ja-Stimmen folgender Beschluss gefasst: Den genannten Vorschlägen zur Zusammenstellung des Umlegungsausschusses wird zugestimmt. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 56 Erschließung Baugebiet Hähren III in Monakam Ergebnis der Ausschreibung zur Kanalisation, Tief- und Straßenbauarbeiten -Auftragsvergabe Stadtrat Hirschberger ist befangen und nimmt im Zuhörerraum Platz. Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 38/2015-GR und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass das Leistungsverzeichnis für die Erschließungsarbeiten des Baugebietes Hähren III vom Ing.-Büro Klinger und Partner, Ingenieurbüro für Bauwesen und Umwelttechnik GmbH, aus Stuttgart in Absprache mit dem Stadtbauamt erstellt und auf dieser Grundlage eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde. Formale Prüfung 8 Firmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zur Angebotseröffnung (Submissionstermin) am 23. Juni 2015, 11.00 Uhr, lagen zwei schriftliche Angebote vor. Beide Bieter haben alle geforderten Nachweise vorgelegt. Nach der formalen Prüfung ist keines der Angebote auszuschließen. Die erforderliche Eignung, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei beiden Bietern vorhanden. Rechnerische Prüfung Bei der rechnerischen Angebotsprüfung wurden keine fehlerhaften Angaben festgestellt. Die Rangfolge hat sich seit der Angebotseröffnung am 23. Juni 2015 nicht verändert. Nach Abschluss der Prüfung rangiert die Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell - Monakam an erster Stelle mit dem wirtschaftlichsten Angebot mit der Summe von 936.505,37 € brutto. Damit liegt die Fa. Hirschberger & Kusterer mit 3,3 % vor dem nächsten Bieter. Die geprüften Angebotssummen sind im folgenden Preisspiegel dargestellt: Bieter Rangfolge 1. Fa. Hirschberger & Kusterer 2. Bieter B geprüfte Angebotssumme brutto 936.505,37 € 937.552,11 € % 100,0 103,3 Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch zu § 56 Die Titelzusammenstellung liegt dem Gremium in nichtöffentlicher Vorlage vor. Stadtrat Steininger merkt an, dass auf den Seiten 6 und 7 Kosten für z.B. Kabel BW aufgeführt sind, welche jedoch insgesamt nicht die genannte Summe ergeben. Wie ist dies zu erklären. Der Vorsitzende führt aus, dass über dieses Maßnahmen (Kabel BW usw.) noch nicht abgestimmt wird. Diese sind lediglich in diesem Schriftstück verzeichnet. Nähere Ausführungen hierzu können in der nichtöffentlichen Sitzung nachgeholt werden. Das Angebot der Bieterin Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH ist mit 936.505,37 € (brutto) das preisniedrigste Angebot und wirtschaftlich angemessen. Zudem hat die Fa. Hirschberger & Kusterer alle geforderten Nachweise vollständig und umfassend vorgelegt. Es wird vorgeschlagen die Arbeiten an die Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell – Monakam zu vergeben. Einstimmig ergeht folgender Beschluss: Die Erschließungsarbeiten werden an die Firma Hirschberger & Kusterer Hoch- und Tiefbau GmbH aus Bad Liebenzell – Monakam zum Angebotspreis von 936.505,37 € (brutto) vergeben. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 Gesellschaftsvertrag der Kurverwaltung Bad Liebenzell GmbH -Zustimmung des Gemeinderats Stadtkämmerer Hansen führt aus, dass der Gesellschaftsvertrag in einer vergangenen Sitzung detailliert mit dem Gemeinderat durchgegangen und daraufhin Änderungen eingearbeitet wurden. Dieser Vertrag wird benötigt, da die Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) dies vorschreibt. Zudem wurde im Prüfbericht auch die Einräumung eines Prüfungsrechts gefordert. Folgende Änderungen wurden gemacht: • • • Namensänderung Zuständigkeiten deutlich geregelt Ein Gesellschafter -> Stadt Wenn der Gemeinderat in der heutigen Sitzung zustimmt, wird der Vertrag dem Notar vorgelegt. Stadtrat Kliewer dankt dafür, dass dieses Vertragswerk erstellt wurde. Dies ist das erste Ergebnis dessen, was sich der Gemeinderat für die Zukunft vorgenommen hat. Der Gemeinderat ist mit dem Prozess Bad Liebenzell 2020 auf dem richtigen Weg. Stadträtin Bäuerle ist der Meinung, dass durch diesen Vertrag mehr Transparenz entsteht. Trotzdem wird der Gemeinderat nicht aufhören vieles zu hinterfragen. In den nächsten Jahren sollte zudem überprüft werden, ob die Form der GmbH weiterhin notwendig ist. Auch die Nichtöffentlichkeit des Verwaltungsrates hält sie für nicht zwingend notwendig. Im Hinblick darauf, dass man weiterhin vieles hinterfragen sollte, wird sie gegen diesen Vertrag stimmen. Mit 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung und 19 Ja Stimmen wird folgender Beschluss gefasst: Dem Gesellschaftsvertrag der Kurverwaltung Bad Liebenzell GmbH, welcher dem Gemeinderat vorliegt, wird zugestimmt. Der Vertrag ist dem Notar vorzulegen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 Der Gesellschaftervertrag hat folgenden Wortlaut: Gesellschaftsvertrag der Freizeit- und Tourismus Bad Liebenzell GmbH mit dem Sitz in Bad Liebenzell --I. Grundlegende Bestimmungen (1) §1 Firma und Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Freizeit- und Tourismus Bad Liebenzell GmbH. Sitz der Gesellschaft ist Bad Liebenzell. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung der Aufgaben der Freizeit- und Tourismusförderung der Stadt Bad Liebenzell, insbesondere a) der Kurverwaltung, b) des Kurbetriebs einschließlich des Kurparks, der Trinkhalle, der Touristinformation, der Veranstaltungen, der Tagungen und Kongresse, c) die Führung eines Gemeinschaftsbetriebs im arbeitsrechtlichen Sinne mit der Mineralbrunnen Bad Liebenzell GmbH & Co. KG, d) des Betriebs bzw. der Verpachtung aa) des Kurhauses, einschließlich des Park-Restaurants und des Bistros Pinea, Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 bb) der Paracelsustherme, der Therapieabteilung und der Sauna Pinea, cc) der technischen Einrichtungen, insbesondere des Betriebs vom Blockheizkraftwerk sowie Lieferung und Verkauf der daraus erzeugten Energie an Dritte, dd) des Freibades, ff) e) (2) des städtischen Campingplatzes, der Förderung des Tourismus in und um Bad Liebenzell. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung und der gesetzlichen Bestimmungen auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit einem gleichen oder ähnlichen Gegenstand beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen. §3 Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. §4 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.000.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen). Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 §5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind • die Geschäftsführung, • der Aufsichtsrat sowie • die Gesellschafterversammlung. II. Geschäftsführung §6 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen werden. die durch (2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass der öffentliche Zweck der Gesellschaft erfüllt wird und die Geschäfte der Gesellschaft rechtmäßig, ordnungsgemäß, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig geführt werden. Die Geschäftsführung hat insbesondere die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bindungen der Gesellschaft aus Verfassungs- und Gesetzesrecht, Verordnungen und Verträgen zu beachten und ist im Innenverhältnis an diesen Gesellschaftsvertrag, an die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie an die Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats gebunden. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 §7 Vertretung (1) Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. (2) Durch Aufsichtsratsbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. §8 Ausübung der Geschäftsführung (1) Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haben sie sich gegenseitig über alle Geschäftsvorfälle, die für die anderen Geschäftsführer von Bedeutung sein können, zu unterrichten sowie vor Durchführung aller wichtigeren Maßnahmen miteinander zu beraten. (2) Widerspricht ein Geschäftsführer der Maßnahme eines anderen Geschäftsführers, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Geschäftsführers entscheidet, wenn mehr als zwei Geschäftsführer vorhanden sind, ein nach Köpfen zu berechnender Mehrheitsbeschluss sämtlicher Geschäftsführer. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden oder kommt ein Mehrheitsbeschluss unter den Geschäftsführern nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Geschäftsführers ein Beschluss des Aufsichtsrats endgültig über die Durchführung der Maßnahme. Entsprechendes gilt bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten unter den Geschäftsführern. (3) Alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehenden Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 darf ein Geschäftsführer nur aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats vornehmen. (4) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 III. Aufsichtsrat (1) §9 Bestellung, Amtszeit, Haftung Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus mindestens 8 und höchstens 10 Mitgliedern. Die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Gesellschafterbeschluss festgelegt. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und ggf. abberufen. Solange die Stadt Bad Liebenzell Alleingesellschafterin der Gesellschaft ist, werden die Aufsichtsratsmitglieder durch den Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell entsendet. (3) Der Bürgermeister der Stadt Bad Liebenzell ist von Amts wegen geborenes Mitglied des Aufsichtsrats, sofern er nicht Geschäftsführer der Gesellschaft ist. (4) In den Aufsichtsrat sollen zur Hälfte Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Bad Liebenzell und zur anderen Hälfte überörtliche Persönlichkeiten aus den Kreisen des Bäderwesens und des Tourismus, insbesondere Angehörige der zuständigen Landesministerien (Finanz- und Wirtschaftsministerium), der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, der Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Landrat des Landkreises Calw oder deren jeweilige Stellvertreter sowie kompetente Vertreter aus den Bereichen der Medizin und der Sozialversicherungsträger, bestellt oder entsandt werden. (5) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlperiode des Gemeinderats. Eine Wiederbestellung bzw. -entsendung ist zulässig. Der seitherige Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter. (6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Wahrung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. Eine Niederlegung mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (7) Fällt ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit weg, so hat unverzüglich eine Ersatzbestellung bzw. -entsendung stattzufinden. Ersatzbestellungen bzw. - Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 entsendungen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 10 Vorsitzender, Stellvertreter (1) Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (2) Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. § 11 Aufgaben, Zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen sowie bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Geschäftsführern auf einen sachgerechten Ausgleich hinzuwirken. (2) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere a) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 6 Abs. 1); b) der Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (§ 8 Abs. 4); c) die Genehmigung des von den Geschäftsführern für die Gesellschaft aufzustellenden Wirtschaftsplans (§ 18); Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 (3) d) die Wahl des Abschlussprüfers und die Erteilung des Prüfungsauftrags für den Jahresabschluss an den Abschlussprüfer (§ 19 Abs. 1); e) die Beratung und Vorlage von Beschlussempfehlungen für die Gesellschafterversammlung, insbesondere der Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Behandlung des Ergebnisses (§ 19 Abs. 2). Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden: a) Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken ab dem in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Betrag; b) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von mehr als einjähriger Dauer, wenn die Miete oder Pacht den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Betrag monatlich übersteigt; c) Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen mit Prokuristen und leitenden Angestellten sowie Erteilung und Widerruf von Prokuren; d) Einzelinvestitionen, soweit sie den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Betrag übersteigen; e) Abschluss von Darlehensverträgen, Kontokorrentkreditverträgen und Bürgschaftsverträgen, soweit sie im Einzelfall den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Betrag übersteigen; f) Errichtung, Erwerb oder Beteiligung von gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen an anderen Orten; g) Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung weitere Geschäftsführungsmaßnahmen festlegen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 (4) Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nicht erforderlich, wenn und soweit eine der vorstehend in Absatz 3 genannten Maßnahmen bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen ist und der Aufsichtsrat den Wirtschaftsplan gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 genehmigt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Wirtschaftsplan die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Wertgrenzen für die in Absatz 3 genannten Maßnahmen überschritten werden. § 12 Sitzungen und Beschlussfassungen (1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst, welche der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Beschlussfassungen kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats auch auf anderem Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht. Der Stadtkämmerer der Stadt Bad Liebenzell nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats als ständiges Gastmitglied ohne Stimmrecht teil. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch einen Geschäftsführer einberufen. Zu einer Aufsichtsratssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu ordentlichen Sitzungen einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich oder auf anderem, vergleichbarem Wege erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage, kann jedoch in den vom Einberufenden als eilig erachteten Fällen bis auf zwei Tage verkürzt werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Aufsichtsratssitzung werden hierbei nicht mitgerechnet. Den Aufsichtsratsmitgliedern sollen möglichst frühzeitig die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen übersandt werden. Der Aufsichtsrat kann über andere als in der Tagesordnung angegebene Punkte nur beschließen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 der Mitglieder an der Beschlussfassung sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter teilnehmen. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (5) Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In den Niederschriften sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Versammlungen anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats soll innerhalb von vier Wochen nach einer Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zugestellt werden. Entsprechendes gilt für die nicht in Versammlungen gefassten Aufsichtsratsbeschlüsse. (6) Der Aufsichtsrat kann sich mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung geben. § 13 Vergütung (1) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben einen Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren festlegt. Außerdem werden ihnen ihre Auslagen sowie ihre Reisekosten ersetzt. (3) Der Aufsichtsrat kann seinem Aufsichtsratsvorsitzenden eine zusätzliche angemessene Vergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsverordnung bewilligen. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 § 14 Vertraulichkeit Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, sowie über vertrauliche Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Die von der Stadt Bad Liebenzell entsandten Aufsichtsratsmitglieder werden gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats von ihrer Schweigepflicht entbunden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass bei der Berichterstattung die Vertraulichkeit gewahrt ist; §§ 394, 395 AktG gelten entsprechend. § 15 Aktienrechtliche Vorschriften Sofern in diesem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes geregelt ist, gelten für den Aufsichtsrat die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes entsprechend. IV. Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung § 16 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Gesellschafter beschließen in allen durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen, soweit nicht der Aufsichtsrat zuständig ist. (2) Der Beschlussfassung insbesondere a) durch die Gesellschafterversammlung unterliegen der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands; c) die Errichtung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 19 Abs. 2); e) die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats; g) die Erteilung von Weisungen gegenüber den Geschäftsführern, wobei der Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gemäß § 11 Abs. 3 unberührt bleibt; § 308 Abs. 3 AktG gilt entsprechend. (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats; im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die gefassten Beschlüsse sollen, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, schriftlich niedergelegt und von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung unterzeichnet werden. (4) Die Stadt Bad Liebenzell wird in der Gesellschafterversammlung vom Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten; er hat vor Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen. § 17 Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen: a) innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft (ordentliche Gesellschafterversammlung); Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 (2) b) in den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen; c) wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert; d) auf Verlangen des Gesellschafters. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Gesellschafters durch einen Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung werden hierbei nicht mitgerechnet. V. Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Ergebnisverwendung § 18 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung als Grundlage der Wirtschaftsführung zu erstellen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrats. (2) Die Geschäftsführung soll dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung vorlegen, dass der Aufsichtsrat noch vor Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan genehmigen kann. Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern den vom Aufsichtsrat genehmigten Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung noch vor Beginn des Geschäftsjahres zu übergeben. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 § 19 Jahresabschluss (1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie unter Beachtung der in § 20 Abs. 1 niedergelegten Grundsätze durch den beauftragten Abschlussprüfer prüfen zu lassen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht sowie den Vorschlag des Aufsichtsrats zur Feststellung und zur Beschlussfassung über die Behandlung des Ergebnisses unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (3) Die Geschäftsführung hat den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages ortsüblich bekannt zu machen. (4) Die Geschäftsführung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Abs. 3 den Jahresabschluss und den Lagebericht an sieben Tagen in den Amtsräumen der Stadt Bad Liebenzell öffentlich auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen. § 20 Grundsätze des Haushaltsrechts (1) Die Abschlussprüfung hat sich auch auf die in § 53 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 HGrG genannten Maßnahmen zu erstrecken. (2) Den Rechnungsprüfungsbehörden der Stadt Bad Liebenzell und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde werden die Befugnisse gemäß § 54 Abs. 1 HGrG eingeräumt. Der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde wird außerdem das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg eingeräumt. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 57 § 21 Beteiligungsbericht Die Geschäftsführer haben der Stadt Bad Liebenzell zum Zwecke der ihr obliegenden jährlichen Erstellung eines Beteiligungsberichts die hierfür erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ferner haben die Geschäftsführer der Stadt Bad Liebenzell die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95a GemO) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt einzureichen. VI. Schlussbestimmungen § 22 Liquidation Im Fall der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden. § 23 Bekanntmachungen Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie – ungeachtet von § 19 – im elektronischen Bundesanzeiger. ---- Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 58 Patronatserklärung -Zustimmung des Gemeinderats Stadtkämmerer Hansen führt aus, dass die Patronatserklärung in einer vergangenen Sitzung ebenfalls detailliert mit dem Gemeinderat durchgegangen wurde. Diese Patronatserklärung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Die GmbH hat dadurch Sicherheit und eine positive Fortführungsprognose. Der Beschluss des Gemeinderats zeigt die Entscheidung, diese GmbH nicht fallen zu lassen. Sicherlich wird es kein leichter Weg sein und es wird Diskussionen geben, dies ist jedoch der erste Schritt in die richtige Richtung. Stadträtin Bäuerle macht deutlich, dass sie dieser Patronatserklärung ebenfalls nicht zustimmen wird. Die GmbH benötigt diese, um eine Überschuldung zu vermeiden bzw. zu umgehen. Die GmbH erwirtschaftet derzeit nur Verluste, welche wiederum von der Stadt fremdfinanziert werden müssen. Mit 2 Gegenstimmen, 2 Enthaltung und 18 Ja Stimmen wird folgender Beschluss gefasst: Der Patronatserklärung, welche dem Gemeinderat vorliegt, wird zugestimmt. Die Patronatserklärung hat folgenden Wortlaut: Vereinbarung zwischen Stadt Bad Liebenzell - nachstehend auch "Patronin" genannt - Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 58 und Freizeit und Tourismus Bad Liebenzell GmbH mit dem Sitz in Bad Liebenzell - nachstehend auch "Gesellschaft" genannt I. Vorbemerkung Die Patronin ist bereit, gegenüber der Gesellschaft bis zum 31.12.2020 die Verpflichtung zu übernehmen, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf deren schriftliche Anforderung hin fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Beseitigung der Überschuldung oder Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von insgesamt EUR 11.300.000,00 zu erfüllen. Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien die folgenden II. Vereinbarungen §1 Patronatserklärung 1. Die Patronin verpflichtet sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf schriftliche Anforderung der Gesellschaft hin Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sobald sie Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 58 fällig geworden sind, in dem Umfange zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Überschuldung oder zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag von insgesamt EUR 11.300.000,00. Diese Vereinbarung begründet keine Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen die Patronin. 2. Diese Vereinbarung endet am 31.12.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Nach Beendigung dieser Patronatserklärung, beschränkt sich die Haftung der Patronin auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Beendigung bereits fällig waren. §2 Rangrücktritt 1. Mit allen Forderungen gegen die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 11.300.000,00, sei es aus Zahlungen gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung oder aus einem anderen Rechtsgrund, tritt die Patronin hinter die Forderungen der in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des Schuldners gem. § 39 Abs. 2 InsO zurück. Der Rangrücktritt umfasst die vertraglichen Ansprüche auf laufende Tilgung, Zinsen, Kosten und Rückzahlung. 2. 3. Laufende Tilgung, Zinsen, Kosten und Rückzahlung der im Rang zurückgetretenen Forderung kann die Patronin nur verlangen, wenn die Leistung aus einem Bilanzgewinn der Gesellschaft, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderliche Vermögen übersteigt, möglich ist. Die Forderungen der Patronin erlöschen durch Erlass, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 58 1. §3 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung und Änderung dieser Schriftformklausel. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Inhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Bad Liebenzell, den 16. Juli 2015 Stadt Bad Liebenzell __________________ Dietmar Fischer Bürgermeister Bad Liebenzell, den Freizeit und Tourismus Bad Liebenzell GmbH ___________________ Johannes Schweizer Geschäftsführer Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch § 59 Anfragen 1. Verkehrsschau Stadtrat Häberle bittet darum, in der morgigen Verkehrsschau die Situation eines Fußgängerüberwegs in der Bahnhofstraße zu betrachten. Der Vorsitzende sagt zu, dies morgen zu besichtigen und anzusprechen. 2. Zehntscheune Stadtkirche Stadtrat Kolb weist darauf hin, dass an der Zehntscheune an der Stadtkirche Verschläge fehlen. Diese sollte man umgehend anbringen, da sich dort Tauben usw. einnisten. Stadtbaumeister Campillo antwortet, dass der Auftrag hierfür bereits erteilt ist. 3. Monbachstraße 44, Monakam Ortsvorsteherin Gottschalk fragt nach, ob sich für das Gebäude Monbachstraße 44 in Monakam bereits Interessenten gemeldet haben. Der Vorsitzende erklärt, dass er hierzu in der nichtöffentlichen Sitzung informieren wird. 4. Sporthalle Möttlingen Stadtrat Oehlschläger erkundigt sich danach, wann die Ausschreibung für die Sporthalle Möttlingen gemacht bzw. die Maßnahme begonnen wird. Stadtbaumeister Campillo erklärt, dass die Ausschreibung in 1-2 Wochen erfolgt. Mit der Maßnahme kann dann Mitte/Ende September begonnen werden. 5. Waldfriedhof, Unteres Tor/Sitzbänke Paracelsusbad Stadtrat Bounin weist darauf hin, dass das untere Tor des Waldfriedhofs sehr schräg ist und dies behoben werden sollte. Zudem sollten die Sitzbänke am Paracelsusbad repariert werden. Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats Sitzung vom 7. Juli 2015 Anwesend: Der Vorsitzende, Bürgermeister Fischer und 21 Stadträte; Normalzahl 24 Abwesend: Stadträte Heeskens, Killinger und Koch zu § 59 6. Planung eines Friedwaldes Stadtrat Kopp fragt nach, wann angedacht ist, Gespräche bezüglich eines Friedwaldes in Bad Liebenzell zu führen. Er hatte dieses Thema bereits angesprochen. Der Vorsitzende führt aus, dass Frau Nothacker die Unterlagen hierzu hat. Diesbezüglich wird es im September/Oktober einen Termin geben. Der Vorsitzende gratuliert den Stadträten Dürr und Hirschberger nachträglich zum Geburtstag und überreicht Ihnen ein Geschenk der Stadt. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 19:58 Uhr.