Merkblatt Presseausweis - Medien, Kunst und Industrie
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Merkblatt Presseausweis - Medien, Kunst und Industrie
Merkblatt Presseausweis Bankverbindung: Für Prüfung und Ausstellung zuständig: ver.di Fachbereich Medien Renate Wirsching / Ute Schupp Th. Heuss-Str. 2 / tHeo1 / Zi. 163 70174 Stuttgart Tel: 0711/ 887880802 Fax: 0711 /887880899 Email: [email protected] http://presseausweise-bawue.verdi.de Bürozeiten: April - Oktober: Mo und Mi 9.00 – 12.00 Uhr ver.di Landesbezirk BaWü SEB-Bank Stuttgart IBAN: DE 53 60010111 1072017701 BIC: ESSEDE5F600 November - März Mo, Mi und Do 9.00 - 12.00 Uhr Für die Ausstellung des Presseausweises sind die Richtlinien über die Gestaltung und Ausgabe von Presseausweisen maßgebend, die zwischen den ausstellungsberechtigten Verbänden vereinbart worden sind. Richtlinien für die Ausgabe der Presseausweise Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an nachweislich hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende, journalistische Tätigkeit ausüben. Für das Merkmal des öffentlichen Interesses ist eine publizistische Tätigkeit insbesondere bei Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten und solchen Online-Diensten nötig, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Die nichtpublizistische Tätigkeit für Online-Dienste berechtigt nicht zum Erhalt eines Presseausweises. An Personen, die die journalistische Tätigkeit nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht ausgegeben. Hauptberuflich tätig sind nur solche JournalistInnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) aus der journalistischer Tätigkeit erzielen. Nicht jede journalistische Tätigkeit berechtigt jedoch zum Führen eines Presseausweises. Die redaktionelle Tätigkeit für Druckschriften, mit denen ganz oder überwiegend pressefremde Zwecke verfolgt werden (z.B. Veranstaltungskalender, Anzeigenblätter, sofern sie keine unabhängige redaktionelle Berichterstattung enthalten, Werbeprospekte, PR-Broschüren), begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Presseausweises. Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke, d.h. als Nachweis für eine bereits bestehende hauptberufliche journalistische Tätigkeit, verwendet werden. Deshalb dürfen Presseausweise nicht erteilt werden, um jemanden die Aufnahme einer journalistischen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder um dem Ausweisinhaber irgendwelche Vorteile zu verschaffen. Antragsstellung bei ver.di, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie Der ver.di-Fachbereich Medien, Kunst und Industrie bzw. die Landesfachbereiche/dju-Geschäftsstellen sind berechtigt, den bundeseinheitlichen Presseausweis auszustellen. Der Presseausweis wird jährlich neu ausgestellt. Der Presseausweis gilt für das aufgedruckte Kalenderjahr. Ab Oktober des laufenden Jahres kann ein Antrag für das folgende Jahr gestellt werden. Bitte fügen Sie jedem Antrag die aktuellen Nachweise bei und senden Sie die Unterlagen an die oben abgedruckte Anschrift. Bei Erstanträgen ist ein Foto erforderlich; bei Folgeanträgen seit 2007 nur, wenn ein Austausch gewünscht wird. Für Mitglieder kostenlos Für hauptberuflich journalistisch tätige Mitglieder der Fachgruppe Medien im ver.di-Fachbereich Medien, Kunst und Industrie ist der bundeseinheitlichen Presseausweis kostenlos, die Kosten hierfür sind im ver.di - Mitgliedsbeitrag enthalten; satzungsgemäße Beitragszahlung vorausgesetzt. Hauptberuflich journalistisch tätige Mitglieder anderer DGB- Gewerkschaften können eine Anschlussmitgliedschaft erwerben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1% auf der Grundlage der Einkünfte aus der Tätigkeit im beruflichen Organisationsbereich. Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen). Alternativ können bei freiberuflich Tätigen 75% des Jahres-Bruttoeinkommens (Umsatz) als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Ohne Nachweis eines geringeren Verdienstes liegt die Mindestbeitragshöhe bei monatlich 15 €. (Ist das Einkommen aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit so gering, dass nach dieser Berechnung weniger als 15 € Mitgliedsbeitrag anfallen, muss dieses anhand geeigneter Unterlagen, etwa einem Steuerbescheid, nachgewiesen werden.) StudentInnen mit der Fachrichtung Journalistik bzw. an Filmhochschulen können nach Vorlage der Immatrikulation und der Bescheinigung des Instituts, dass sie für Ihre Ausbildung oder ihre studienbegleitende journalistische Tätigkeit einen Presseausweis benötigen, einen Presseausweis beantragen. Sie bzw. Studierende anderer Fachrichtungen, die nachweisen, dass sie ihr überwiegendes Einkommen aus freier journalistischer Tätigkeit erzielen und dazu einen Presseausweis benötigen, zahlen den entsprechenden Mitgliedsbeitrag für Freie (nicht: Studenten), mind. aber 7,50 € Nichtmitglieder zahlen pro Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 70 € (inkl. MwSt) im Voraus, auf das Konto des entsprechenden Landesfachbereichs, bei Zweitausstellung im Geltungsjahr wegen Verlust oder Diebstahl 30 €. Diese Ausstellungsgebühr wird in voller Höhe unabhängig vom Antrags-/Ausstellungsdatum/Dauer der Gültigkeit des Presseausweises fällig. Voraussetzung für die Ausstellung eines Presseausweises ist die hauptberuflich journalistische Tätigkeit. Studierende in Journalismus-Studiengängen sowie Studierende anderer Fächer, die hauptberuflich journalistisch tätig sind, können ebenfalls einen Presseausweis beantragen (Nachweise - siehe unten). 1 Anforderung des Antragsformulars Das Antragsformular kann von der Internetseite heruntergeladen werden: www.verdi.de/bw/fb8/presseausweise Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalistin bzw. Journalist muss nachgewiesen werden. Als hauptberufliche/r JournalistIn gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) aus dem Ertrag journalistischer Arbeit bestreitet. Den Nachweis führen: 1) Festangestellte JournalistInnen durch Vorlage eines Redakteurvertrages ( + aktuelle Gehaltsbescheinigung, wenn der Vertrag älter als 6 Monate ist) oder Bescheinigung des Verlages, der Chefredaktion, der Rundfunkanstalt bzw. des Arbeitgebers, in der das Vertragsverhältnis als festangestellte/r hauptberufliche/r Journalist/in bestätigt wird oder Impressum der Publikation. 2) Freiberufliche JournalistInnen durch Vorlage von Vertragsvereinbarungen über ständige Mitarbeit bei bestimmten Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten, Agenturen usw., Pauschalistenverträge oder durch Vorlage der Honoraranweisungen/Honorarabrechnungen der letzten sechs Monate (Rechnungen nur in Verbindung mit Kontoeingängen) oder KSK-Bescheinigung unter Angabe der persönlichen Kennziffer+ mindestens zwei Honorarabrechnungen 3) VolontärInnen durch Vorlage ihres Vertrages bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers. 4) StudentInnen Durch Vorlage der Immatrikulation in einem journalistischen Studiengang bzw. einer Filmhochschule und die Bescheinigung des Instituts, dass sie für ihre Ausbildung oder ihre studienbegleitende journalistische Tätigkeit einen Presseausweis benötigen. Sie bzw. Studierende, die nachweisen, dass sie ihr überwiegendes Einkommen aus freier journalistischer Tätigkeit erzielen und dazu einen Presseausweis benötigen, zahlen den entsprechenden Mitgliedsbeitrag für Freie (nicht: Studenten), mindestens aber 7,50 Euro. Die Nachweise können nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch das Landesbezirksbüro ersetzen. Stichprobenmäßig können auch weitere Nachweise verlangt werden. Der Hinweis auf Online-Links kann grundsätzlich nicht als Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit anerkannt werden. Eigentumsvorbehalt Der Presseausweis bleibt Eigentum von ver.di Baden-Württemberg. Wenn der/die Inhaber/in nicht mehr hauptberuflich journalistisch tätig ist, ist uns der Presseausweis sofort unaufgefordert zurück zu geben. Für ver.di-Mitglieder gilt: Auch bei Austritt aus ver.di ist der Presseausweis zurück zu geben. Bei einer uns bekannt werdenden missbräuchlichen Benutzung des Presseausweises bzw. des PKW -Schildes wird der Presseausweis eingezogen. Verlust / Diebstahl Im Falle des Diebstahls oder Verlusts des Presseausweises ist uns dies unter Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung oder eidesstattlicher Erklärung schriftlich mitzuteilen. Es kann dann ein Ersatz-Ausweis ausgestellt werden. Bei Wiederauffinden des verlorenen Ausweises ist uns dieser unverzüglich zurück zu geben. Auto-Presseschild Auf Wunsch - dies ist auf dem Antrag zu vermerken - wird zu dem Presseausweis auch ein Auto-Presseschild für eine einmalige Gebühr (im Voraus zu entrichten) in Höhe von 10 EUR ausgestellt. Die Gebühr wird auch für ver.di/dju-Mitglieder fällig. Das Auto-Presseschild darf nur zur Erfüllung der unmittelbaren journalistischen Aufgabe verwendet werden und hat Gültigkeit nur in Verbindung mit dem entsprechend gültigen Presseausweis. Es wird ebenso wie der Presseausweis alljährlich neu ausgestellt. Internationaler Presseausweis Mitglieder der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di sowie die Radio- und FernsehjournalistInnen in der Fachgruppe Medien in ver.di, die den satzungsgemäßen Beitrag zahlen, können den internationalen Presseausweis (IPA) der Internationalen Journalisten-Föderation (IJF) beantragen. Oben genannter Nachweis ist ebenfalls zu erbringen! Der IPA wird von den Landesbezirken gegen eine Gebühr in Höhe von 60€ nur an Mitglieder ausgegeben. Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen. Er ist zwei Jahre gültig. Das Antragsformular finden Sie unter: https://medien-kunst-industrie-bawue.verdi.de/service/presseausweise 2