Baurecht Nachbarschäden – Haftung des Bauunternehmers
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Baurecht Nachbarschäden – Haftung des Bauunternehmers
Baurecht Nachbarschäden – Haftung des Bauunternehmers? (Urteil BGH vom 16.07.2010, V ZR 217/09) Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich der zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen (bspw. Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4150–Erschütterung im Bauwesen) zur Last gelegt werden können. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich vielmehr regelmäßig gegen den Bauherrn als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen. Eine weitergehende verschuldensunabhängige Haftung des Bauunternehmers für Nachbarschäden wird abgelehnt. Der Bauunternehmer steht außerhalb des nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Dessen Haftung kann nur dann in Frage kommen, wenn er mit dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haftet, soweit er zumindest fahrlässig den Schaden verursacht hat. ___________________________________________________________________ Keine isolierte Sicherheitsklage ohne Vorleistungsrisiko? (Urteil LG Hamburg vom 16.07.2010, 325 O 469/09) Nach dieser Entscheidung steht dem Auftragnehmer ein Wahlrecht gem. § 648 a BGB zu, ob er den Vertrag fortsetzt und sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und ggf. zugleich die ausstehende Sicherheit einklagt oder den Vertrag kündigt. Entscheidet er sich für die Kündigung, besteht keine Vorleistungspflicht seinerseits mehr, so dass auch keine § 648 a-Sicherheit mehr verlangt werden kann. Ausnahmsweise kann diese auch im Fall der Kündigung dann verlangt werden, wenn der Auftraggeber nach der Kündigung Mängelbeseitigung fordert. In diesem Fall kann der Auftragnehmer für die geforderten Leistungen eine § 648 a-Sicherheit verlangen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung für die Einreichung der § 648 a- Bürgschaft den Vertrag beendet und Schlussrechnung gestellt. Der ausstehende Werklohn wurde mit einer Zahlungsklage geltend gemacht und gleichzeitig die bereits ursprünglich geforderte § 648 a-Sicherheit eingeklagt. Jedoch bestand hier ja keine Vorleistungspflicht mehr, so dass die Sicherheit nicht mehr verlangt werden konnte. ___________________________________________________________________ Schadenersatz wegen Baumangel? (Urteil BGH vom 22.07.2010, VII ZR 176/09) Seitens des BGH wurden neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist. Streitig war im zugrundeliegenden Verfahren, ob der Kläger als Schadenersatz, über den er frei verfügen kann und nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf den Betrag verlangen kann, wenn die Mängel noch nicht beseitigt sind. Der entscheidende Senat war hierbei der Ansicht, dass in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen nicht als Schadenersatz verlangt werden kann. Dies wird im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB so gesehen, die zwar auf Schadenersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält. Außerdem wird der Auftraggeber ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings dann auch zur Mängelbeseitigung verwenden muss. Steuerrecht Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige? (Urteil BFH vom 05.05.2010, VI R 5/09 und VI R 29/09) Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert. Nach der alten Rechtslage waren Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltende Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise konnte die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden. Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenden Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeiten könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Ebenfalls entschieden wurde, dass bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen sei. Der Ehegattenunterhalt werde zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet Tank- und Geschenkgutschein des Arbeitgebers – steuerbefreiter Sachlohn? (Urteil BFH vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) Vorliegend hatte der BFH anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen zu der Unterscheidung von Barlohn oder bis zu 44,00 € steuerfreiem Sachlohn zu entscheiden. Arbeitgeber hatten ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Maximalbetrag von 44,00 € monatlich zu tanken oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Gutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken uns sich die Kosten dann erstatten lassen. Die Arbeitgeber betrachteten dies als lohnsteuerfreien Sachlohn, die Finanzämter waren von nicht steuerfreiem Barlohn ausgegangen, was zu Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheiden führte. Der BFH beurteilt die Frage nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, welche Leistung kann der Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber beanspruchen. Es liegen dann Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung des Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Seine bisherige Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Arbeitsrecht Schwerbehinderung – Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers? (Urteil LAG Schleswig-Holstein vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09, Revision läuft beim BAG unter 2 AZR 463/10) Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, so muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer diesen Umstand innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Vorliegend war der Arbeitnehmerin bereits früher ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden, was aber dem Arbeitgeber nicht bekannt war. Während laufender Verhandlungen zu einem Interessenausgleich stellte die Arbeitnehmerin einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte, welches sie wiederum nicht mitteilte. Erstmals mit der Kündigungsschutzklage, die zwar rechtzeitig bei Gericht einging, aber dem Arbeitgeber erst vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt wurde, wurde diesem der Umstand zum ersten Mal bekannt gegeben. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe hier ihrem Arbeitgeber die Mitteilung von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft zu spät gemacht. Damit sei die Arbeitnehmerin mit der Einwendung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte und damit zusammenhängender Auswahlfehler ausgeschlossen. ___________________________________________________________________ Teilzeitbeschäftigung – Arbeitspflicht am Nachmittag? (Urteil LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010, 3 SaGa 14/10) Unter Umständen muss einem Teilzeitwunsch such dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin, deren Kind für drei Tage pro Woche einen Kindertagesstättenplatz erhalten hatte, ihren Teilzeitwunsch auf den Zeitraum 3 mal pro Woche von 9 bis 14:30 Uhr mündlich sowie schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser darf nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, im Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die in Teilzeit, im Schichtbetrieb arbeiten und daher in der Nachmittagsschicht bis mindestens 18:00 Uhr arbeiten. Es wird vom Arbeitgeber verlangt, konkrete Umstände anzuführen und zu beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung in den Betriebsabläufen ermöglicht werden könne. Miet- und Immobilienrecht Zurückbehaltungsrecht an der Miete – Schimmel? (Urteil BGH vom 03.11.2010, VIII ZR 330/09) Hat der Vermieter keine Kenntnis vom Mangel der Wohnung, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Der Vermieter kann ohne Anzeige des Mangels durch den Mieter keine Abhilfe schaffen. Das Zurückbehaltungsrecht kann nach Ansicht des Gerichts nur dann sinnvoll ausgeübt werden, wenn der Vermieter den Mangel kennt. Kennt der Vermieter den Mangel bereits, so wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die unterlassene Mängelanzeige nicht zum Verlust der Gewährleistungsrechte führt; für das Zurückbehaltungsrecht könne nichts anderes gelten. ___________________________________________________________________ Farbauswahl bei Wohnungsrückgabe? (Beschluss BGH vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10) Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag darf den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Eine Farbauswahlklausel ist angemessen, wenn sie nur zum Rückgabezeitpunkt gilt und einen Spielraum bei der Farbwahl lässt. Vorliegend war laut Mietvertrag zum Rückgabezeitpunkt die Wohnung in weißem Anstrich zu übergeben. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt die Einengung auf eine einzige Farbe den Mieter und benachteiligt ihn unangemessen. Es liege zwar im berechtigten Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Auszugszeitpunkt zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen. Anderenfalls könnte der Mieter aus wirtschaftlichen Erwägungen gezwungen sein, schon während der Mietzeit eine Dekoration nur in der Farbe „weiß“ vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen. Onlinerecht Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufern“ bei eBay? (Urteil FG Baden-Württemberg vom 22.09.2010, 1 K 3016/08) Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verkäufer einer privaten Auktion auf der Internet-Plattform „eBay“ zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Vorliegend hat ein Privatanbieter über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren mehr als 1200 Gebrauchsgegenstände versteigert, hierbei zwischen 20.000 € bis 30.000 € jährlich erzielt. Nach Ansicht des Gerichts lag er dabei erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 €). Die verkauften Gegenstände waren – ohne Absicht des späteren Wiederverkaufs – über eine langen Zeitraum hinweg aus Sammlerleidenschaft erworben worden. Das entscheidende Gericht hat hier die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen, denn der Verkäufer sei als Unternehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, denn es handele sich um eine nachhaltige Betätigung durch die derart intensive und auf Langfristigkeit angelegte Verkaufstätigkeit. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Verkehrsrecht Wildunfall – richtiges Verhalten? (Urteil LG Saarbrücken vom 09.04.2010, 13 S 219/09) Wird ein Reh angefahren, soll sich der Fahrer vergewissern, dass keine Gefahr mehr für den nachfolgenden Verkehr besteht. Er muss anhalten und prüfen, ob das Tier tot ist, es darf nicht auf der Straße liegen und damit eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellen. Allerdings haften auch die Verursacher von Folgeunfällen, wenn sie gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Winterreifenpflicht? (BMVBS – Pressemitteilung vom 26.11.2010) Ab dem 04.12.2010 besteht nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung, dass bei bestimmten Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Eine Erhöhung der Bußgelder (40 € bei Fahren ohne entsprechende Bereifung bzw. bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 80 € + 1 Punkte im Verkehrszentralregister) soll die Einhaltung der Vorschrift garantieren. Nach § 2 Abs. 3 a StVO gilt für Auto- und Lkw-Fahrer danach, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte winterliche Wetterverhältnisse herrschen, die den Einsatz von Winterreifen, M+S-Reifen oder Ganzjahresreifen erfordern. Einen festgelegten Zeitraum hingegen wird es nicht geben, da hierfür die Wetterverhältnisse in Deutschland zu unterschiedlich sind. Schwere Nutzfahrzeuge müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Europaweite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen? (Pressemitteilung BMJ vom 27.10.2010) Nunmehr wurde der europäische Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24.02.2005 umgesetzt durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen „IRG“. D.h. Entscheidungen anderer EU-Mitgliedsstaaten, die nach dem 27.10.2010 erlassen oder rechtskräftig wurden, über die Verhängung von Geldstrafen und – bußen einschließlich der Verfahrenskosten, Entschädigung für das Opfer und Geldauflagen sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für letztere nur dann, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden könnten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn - die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70,00 € nicht erreicht, - die betroffenen Person wegen der Tat im Inland verfolgt und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist, - für die der Entscheidung zugrundeliegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vollstreckung bereits verjährt ist - die betroffene Person strafunmündig ist, - die betroffene Person nicht über ihre Möglichkeiten zur Anfechtung und bestehende Fristen informiert wurde, - bei Abwesenheitsurteilen die betroffene Person nicht die Möglichkeit zur Äußerungen in einem mündlichen Termin hatte, - die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Haftung nicht verantwortlich zu sein. Fälle der sogenannten Halterhaftung werden grundsätzlich nicht vollstreckt. Soll eine Sanktion vollstreckt werden, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam, so muss das BfJ das ausländische Ersuchen zurückweisen. Die betroffene Person muss dem BfJ jedoch mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Kfz-Halterhaftung vorliegt. Gegen den Bewilligungsbescheid des BfJ kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Wurde dem Betroffenen oder dessen Rechtsbeistand vor Ausspruch der ausländischen Sanktion weder schriftlich noch mündlich Gehör gewährt, scheidet die Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland aus. Familien- und Erbrecht Ausbildungsunterhalt nach Abbruch des Studiums? (Beschluss OLG Naumburg vom 12.01.2010, 8 WF 274/09) Bricht das Kind ein angetretenes Studium nach dem zweiten Semester ab, da es nicht seinen Neigungen entspricht, sucht im Anschluss daran über den Zeitraum von weiteren zehn Monaten einen Ausbildungsplatz, haben die Eltern auch für den Zeitraum der Suche Unterhalt zu gewähren. Grundsätzlich außer Frage steht hierbei, dass der Abbruch des Studiums angesichts der dem Kind zuzubilligenden Orientierungsphase nicht zu beanstanden ist. Zudem hat sich im entschiedenen Fall das Kind stetig bemüht, einen Ausbildungsplatz in dem von ihm ins Auge gefassten Berufsfeld zu finden, so dass hier die Ausbildungsobliegenheit nicht verletzt wurde. Anders ist zu urteilen, wenn es sich um einen sogenannten „numerus-clausus“-Fall handelt, und das Kind in der Wartezeit auf den Studienplatz keinerlei Bemühungen zeigt, sich berufswunschbezogenes Wissen anderweitig anzueignen; in diesem Fall würde kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §1610 Abs. 2 BGB bestehen. ___________________________________________________________________ Auswanderung eines Elternteils – Verbleib der Trennungskinder? (Beschluss OLG Hamm vom 15.11.2010, 8 WF 240/10) Vorliegend hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob für das Kindeswohl eine Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib bei dem weiter im Inland ansässigen Elternteil die bessere Lösung sei. Die sorgeberechtigte Mutter beabsichtigte, mit den beiden Kindern und dem neuen Lebenspartner eine mehrmonatige Segelreise zu unternehmen und sich dann auf einer griechischen Insel niederzulassen; dort sollten die Kinder eine Schule besuchen. Das Gericht hat in seiner Abwägung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater im Rahmen der einstweiligen Anordnung übertragen, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Es wird hier davon ausgegangen, dass eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der Insel nicht bestehe. Mit einem Wechsel an den Wohnsitz des Vaters sind nach Auffassung des Gerichts weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, da ihnen das deutsche Schulsystem vertraut sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Insolvenzrecht Leistung nach Kenntniserlangung der Insolvenz? (Urteil BGH vom 16.07.2009, IX ZR 118/08) Schickt ein Versicherer zur Regulierung eines Schadensfalles einen Scheck und wird dem Versicherer einen Monat später mitgeteilt, dass über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Scheck wurde fünf Tage nach dieser Mitteilung vom Versicherungsnehmer eingelöst. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin nochmalige Zahlung der Versicherungssumme. Nach § 82 InsO ist eine befreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nur dann möglich, wenn der Zahlende zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Vorliegend hätte der Versicherer den Scheck nach Kenntnis vom Insolvenzverfahren jedoch noch sperren lassen können. Die spätere Einlösung stellt daher keine befreiende Leistung dar, der Insolvenzverwalter konnte die Leistung nochmals fordern. Hiernach entsteht für Geschäftspartner insolvenzbedrohter Unternehmen das Risiko von Doppelleistungen erheblich an. Abschluss eines Mietvertrages nach Insolvenzeröffnung? (Beschluss OLG Düsseldorf vom 24.06.2010, 24 U 210/09) Der Insolvenzschuldner ist nicht gehindert, durch den Abschluss von Verträgen (hier Mietvertrag über Gaststätte mit Betriebswohnung) neue Verbindlichkeiten zu begründen, für die er mit dem insolvenzfreien Vermögen einzustehen hat. Vorliegend hatte der Insolvenzverwalter den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet; dessen Haftung dürfte hinsichtlich der seitens des Vermieters erhobenen Zahlungsklage wegen rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung nach fristloser Kündigung allerdings auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt sein. Im Verfahren wurde darüber hinaus noch festgestellt, dass die Klausel im Mietvertrag, wonach sich der Mieter – dieser hatte sich auf Mietminderung wegen beanstandeter Mängel berufen, befand sich allerdings mit Mietzahlungen im Rückstand - nur auf eine Mietminderung berufen dürfe, wenn er sich mit Mietzahlungen nicht im Rückstand befinde, nicht zu beanstanden sei. Letztendlich wurde der Klage des Vermieters stattgegeben, auch mit dem Hinweis, dass sich nur derjenige auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen dürfe, der sich selbst vertragsgetreu verhalten habe.