Hausordnung - Tierheim Moers

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Hausordnung - Tierheim Moers
Zum Schutz der Tiere, der Menschen und zur Sicherstellung eines reibungslosen
Betriebsablaufes erlassen wir hiermit folgende
Hausordnung
§1
Besuch auf eigene Gefahr
Von den Tieren können Gefahren ausgehen. Der Aufenthalt auf dem Tierheimgelände
sowie das Berühren der Tiere geschehen auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre
Kinder.
§2
Weisungsbefugnis
Weisungsbefugt sind der Vorstand, die Tierheimleitung und das Pflegepersonal. Den
Anweisungen der vorstehenden Personengruppen ist unbedingt Folge zu leisten.
§3
Betreten der Räume / Bedienung der Zwingeranlagen
Die Bedienung der inneren und äußeren Zwingertüren, Zwischenklappen, Auslauftüren
und des Eingangstores darf ausschließlich vom Tierheimpersonal, dem Vorstand und
den eingeteilten ehrenamtlichen Helfern durchgeführt werden. Die Zwingeranlagen
dürfen nur nach Absprache mit dem Tierheimpersonal betreten werden. Der Zutritt zu
den Quarantänestationen sowie zum Behandlungsraum ist aus hygienischen Gründen
nur dem Personal und den tierärztlichen Mitarbeitern gestattet. Der Zutritt zu allen
weiteren Räumen wie Büro, Aufenthaltsräume, Lagerräume, Umkleide- und
Wäscheraum und der Futterküche ist nur in Begleitung des Personals gestattet. Diese
Räume sind dem Personal, dem Vorstand und den eingeteilten ehrenamtlichen Helfern
im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten vorbehalten.
§4
Füttern und Reinigung
Das Füttern der Tiere wird ausschließlich vom Tierheimpersonal durchgeführt. Die
Reinigung der Zwinger obliegt dem Personal oder den durch das Personal dafür
eingeteilten ehrenamtlichen Helfern.
Besuchern ist das Füttern der Tiere im Tierheim nicht gestattet. Spielmaterial oder Kauartikel dürfen den Tieren nicht gegeben werden, sofern dies im Einzelfall nicht
ausdrücklich vom Personal erlaubt wird.
§5
Vermittlung der Tiere und Vermittlungszeiten
Die Tiervermittlung erfolgt üblicherweise zu den Öffnungszeiten des Tierheims. Die Vermittlung der Tiere im Tierheim des Tierschutzzentrum Moers obliegt dem Tierheimpersonal oder dem Vorstand.
Zu den Vermittlungszeiten müssen alle zur Vermittlung stehenden Tiere im Tierheimgebäude, im Auslauf oder bei einem Spaziergang im näheren Umfeld anwesend sein.
Ausgenommen sind die Tiere, die sich auf einer Pflegestelle oder -nach Vereinbarung
mit der Tierheimleitung oder dem Vorstand- anderenorts (z.B. Hundeschule oder
Tierarzt) befinden.
Interessenten, die einen Hund durch Ausführen näher kennen lernen möchten, müssen
beim Tierheimpersonal ihren gültigen Personalausweis hinterlegen und einen Haftungsausschluss unterschreiben. Es gelten alle Regeln wie unter §7 beschrieben.
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§6
Öffnungszeiten
Während der Öffnungszeiten des Tierheims (siehe Tafel im Eingangsbereich) ist es den
Mitgliedern des Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. und Besuchern gestattet,
das Tierheimgelände zu betreten. Bei Beendigung der Öffnungszeiten ist das Tierheimgelände zu verlassen. Die Öffnungszeiten können sich von den Betriebszeiten des
Tierheims unterscheiden.
§7
Spazierenführen von Hunden
Hundeausführer („Gassigeher“) sind Mitglieder des Tierschutzverein Moers und
Umgebung e.V. und zusätzlich vom Vorstand oder der Tierheimleitung bestimmte
Personen. Hunde sind nur von volljährigen Personen auszuführen. Personen, die Hunde
ausführen, haben dieses vorher mit dem Personal abzusprechen und sich in die ausgelegten Wochenlisten mit ihrem Namen und der Dauer des Spaziergangs einzutragen.
Auf dem Tierheimgelände sind alle Hunde an der kurzen Leine zu führen. Es dürfen sich
keine Hunde im Hof aufhalten, es sei denn, sie werden gerade zum Gassigehen
abgeholt, gebracht oder vermittelt. Das Gelände soll auf dem kürzesten Weg verlassen
oder betreten werden. Es besteht ausnahmslos Leinenzwang.
Sofern zwei Hunde gemeinsam spazieren geführt werden sollen, ist zuvor eine ausdrückliche Genehmigung bei der Tierheimleitung einzuholen.
Unterwegs dürfen keine Hunde getauscht oder an eine andere Person übergeben
werden.
Ausgeliehene Hundeleinen, Halsbänder oder sonstiges Gerät sind nach Gebrauch
wieder an den Platz zu legen, von dem es genommen wurde. Benutzte Bürsten,
Kämme, Zeckenzangen, Spielsachen usw. sind nach Gebrauch zu reinigen, ggf. zu
desinfizieren.
So genannte Anlagehunde und als gefährlich gekennzeichnete Hunde dürfen nur von
erfahrenen Hundeausführern, die sich durch Sachkundenachweis qualifizieren und die
körperlich in der Lage sind einen solchen Hund zu halten, geführt werden. Bei
Zuwiderhandlungen sind wir gezwungen, die betreffende(n) Person(en) von weiteren
Spaziergängen mit den Tierheimhunden auszuschließen. Weiterhin erwirkt der/die
Betroffene einen Haftungsausschluss.
Hundeausführer, die einen Hund ausführen, der unter die 20/40-Regel (20kg
schwer/40cm hoch) fällt müssen ebenfalls den gesetzlich vorgeschriebenen
Sachkundenachweis vorweisen können.
Sachkundenachweise sind mitzuführen und bei Kontrollen den Behördenvertretern
vorzuzeigen.
§8
Persönliche Sachen
Für Verlust, Beschädigung oder Verschmutzung mitgebrachter Gegenstände und Kleidung wird keine Haftung übernommen. Das Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigem
Gerät auf dem Gelände des Tierheim Moers geschieht auf eigene Gefahr. Fahrzeuge
dürfen nur auf den dazu ausgewiesenen Flächen abgestellt werden.
§9
Aufenthalt von Kindern auf dem Tierheimgelände
Kinder im Alter unter 14 Jahren dürfen sich nur im Beisein und unter Aufsicht eines
Erziehungsberechtigten, der die Einhaltung der Hausordnung sicherstellen kann, auf
dem Tierheimgelände aufhalten. Sie müssen sich im Wirkungsbereich des Erziehungsberechtigten aufhalten.
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§10
Ton-, Film- und Fotoaufnahmen
Das Anfertigen von Film- oder Foto- oder Tonaufnahmen vom oder auf dem Gelände
des Tierheim Moers ist nicht gestattet. Ausnahmen von dieser Vorschrift kann im
Einzelfall der geschäftsführende Vorstand oder die Tierheimleitung gestatten, sofern
folgende Regeln eingehalten werden:
a. Die Aufnahmen dienen nur zur privaten Verwendung.
b. Die kommerzielle Nutzung von Film- Foto- oder Tonaufnahmen oder jedwede
Veröffentlichung in Audio- Druck- oder digitalen Medien ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vorstands erlaubt. Das Copyright wird dem
Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. unwiderruflich übertragen.
Personen, die das Gelände des Tierschutzzentrum Tierheim Moers betreten, stimmen
unwiderruflich der Veröffentlichung von unverfälschten Aufnahmen ihrer Person und
ihrer mitgeführten Tiere zu, sofern die Ablichtung als Beiwerk (§57UrhG) oder mit deren
Zustimmung erfolgt ist. Dies betrifft im Besonderen Aufnahmen, die anläßlich von
Veranstaltungen auf dem Tierheimgelände angefertigt worden sind oder angefertigt
werden.
§11
Rauch- und Alkoholverbot
Auf dem gesamten Gelände des Tierschutzzentrum Tierheim Moers herrscht strenges
Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen können aus besonderem Anlaß, etwa während
bestimmter Veranstaltungen, vom Vorstand genehmigt werden. Stark alkoholisierten
Personen ist der Aufenthalt auf dem Gelände aus Sicherheitsgründen generell untersagt.
§12
Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Hausordnung
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung oder bei Störung des
Tierheimbetriebes kann die betreffende Person direkt vom Gelände des Tierheims
verwiesen werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder
sonstige erhebliche Störung des Tierheimbetriebes kann vom geschäftsführenden
Vorstand ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.
Mitgliedern des Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. steht dagegen das
Rechtsmittel der Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Die Hausordnung ist verbindlich. Der Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. kann
sich in Versicherungsfällen bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen zu
Lasten des dafür Verantwortlichen enthaften, das bedeutet, jegliche Schadensersatzforderung richtet sich direkt gegen die zuwiderhandelnde Person.
Moers, den 02.Mai 2013
Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V.
Der Vorstand
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Rolf-P. Paßlack
1.Vorsitzender
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Sabine Skroch-Kösters
2. Vorsitzende
Eine Kopie dieser Hausordnung wird Interessierten gerne vom Personal ausgehändigt oder kann im Internet
eingesehen werden. Vervielfältigung und Veröffentlichung sind - auch auszugsweise - nicht erlaubt.