Hausordnung - Tierheim Moers
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Hausordnung - Tierheim Moers
Zum Schutz der Tiere, der Menschen und zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes erlassen wir hiermit folgende Hausordnung §1 Besuch auf eigene Gefahr Von den Tieren können Gefahren ausgehen. Der Aufenthalt auf dem Tierheimgelände sowie das Berühren der Tiere geschehen auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. §2 Weisungsbefugnis Weisungsbefugt sind der Vorstand, die Tierheimleitung und das Pflegepersonal. Den Anweisungen der vorstehenden Personengruppen ist unbedingt Folge zu leisten. §3 Betreten der Räume / Bedienung der Zwingeranlagen Die Bedienung der inneren und äußeren Zwingertüren, Zwischenklappen, Auslauftüren und des Eingangstores darf ausschließlich vom Tierheimpersonal, dem Vorstand und den eingeteilten ehrenamtlichen Helfern durchgeführt werden. Die Zwingeranlagen dürfen nur nach Absprache mit dem Tierheimpersonal betreten werden. Der Zutritt zu den Quarantänestationen sowie zum Behandlungsraum ist aus hygienischen Gründen nur dem Personal und den tierärztlichen Mitarbeitern gestattet. Der Zutritt zu allen weiteren Räumen wie Büro, Aufenthaltsräume, Lagerräume, Umkleide- und Wäscheraum und der Futterküche ist nur in Begleitung des Personals gestattet. Diese Räume sind dem Personal, dem Vorstand und den eingeteilten ehrenamtlichen Helfern im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten vorbehalten. §4 Füttern und Reinigung Das Füttern der Tiere wird ausschließlich vom Tierheimpersonal durchgeführt. Die Reinigung der Zwinger obliegt dem Personal oder den durch das Personal dafür eingeteilten ehrenamtlichen Helfern. Besuchern ist das Füttern der Tiere im Tierheim nicht gestattet. Spielmaterial oder Kauartikel dürfen den Tieren nicht gegeben werden, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vom Personal erlaubt wird. §5 Vermittlung der Tiere und Vermittlungszeiten Die Tiervermittlung erfolgt üblicherweise zu den Öffnungszeiten des Tierheims. Die Vermittlung der Tiere im Tierheim des Tierschutzzentrum Moers obliegt dem Tierheimpersonal oder dem Vorstand. Zu den Vermittlungszeiten müssen alle zur Vermittlung stehenden Tiere im Tierheimgebäude, im Auslauf oder bei einem Spaziergang im näheren Umfeld anwesend sein. Ausgenommen sind die Tiere, die sich auf einer Pflegestelle oder -nach Vereinbarung mit der Tierheimleitung oder dem Vorstand- anderenorts (z.B. Hundeschule oder Tierarzt) befinden. Interessenten, die einen Hund durch Ausführen näher kennen lernen möchten, müssen beim Tierheimpersonal ihren gültigen Personalausweis hinterlegen und einen Haftungsausschluss unterschreiben. Es gelten alle Regeln wie unter §7 beschrieben. -2- §6 Öffnungszeiten Während der Öffnungszeiten des Tierheims (siehe Tafel im Eingangsbereich) ist es den Mitgliedern des Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. und Besuchern gestattet, das Tierheimgelände zu betreten. Bei Beendigung der Öffnungszeiten ist das Tierheimgelände zu verlassen. Die Öffnungszeiten können sich von den Betriebszeiten des Tierheims unterscheiden. §7 Spazierenführen von Hunden Hundeausführer („Gassigeher“) sind Mitglieder des Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. und zusätzlich vom Vorstand oder der Tierheimleitung bestimmte Personen. Hunde sind nur von volljährigen Personen auszuführen. Personen, die Hunde ausführen, haben dieses vorher mit dem Personal abzusprechen und sich in die ausgelegten Wochenlisten mit ihrem Namen und der Dauer des Spaziergangs einzutragen. Auf dem Tierheimgelände sind alle Hunde an der kurzen Leine zu führen. Es dürfen sich keine Hunde im Hof aufhalten, es sei denn, sie werden gerade zum Gassigehen abgeholt, gebracht oder vermittelt. Das Gelände soll auf dem kürzesten Weg verlassen oder betreten werden. Es besteht ausnahmslos Leinenzwang. Sofern zwei Hunde gemeinsam spazieren geführt werden sollen, ist zuvor eine ausdrückliche Genehmigung bei der Tierheimleitung einzuholen. Unterwegs dürfen keine Hunde getauscht oder an eine andere Person übergeben werden. Ausgeliehene Hundeleinen, Halsbänder oder sonstiges Gerät sind nach Gebrauch wieder an den Platz zu legen, von dem es genommen wurde. Benutzte Bürsten, Kämme, Zeckenzangen, Spielsachen usw. sind nach Gebrauch zu reinigen, ggf. zu desinfizieren. So genannte Anlagehunde und als gefährlich gekennzeichnete Hunde dürfen nur von erfahrenen Hundeausführern, die sich durch Sachkundenachweis qualifizieren und die körperlich in der Lage sind einen solchen Hund zu halten, geführt werden. Bei Zuwiderhandlungen sind wir gezwungen, die betreffende(n) Person(en) von weiteren Spaziergängen mit den Tierheimhunden auszuschließen. Weiterhin erwirkt der/die Betroffene einen Haftungsausschluss. Hundeausführer, die einen Hund ausführen, der unter die 20/40-Regel (20kg schwer/40cm hoch) fällt müssen ebenfalls den gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis vorweisen können. Sachkundenachweise sind mitzuführen und bei Kontrollen den Behördenvertretern vorzuzeigen. §8 Persönliche Sachen Für Verlust, Beschädigung oder Verschmutzung mitgebrachter Gegenstände und Kleidung wird keine Haftung übernommen. Das Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigem Gerät auf dem Gelände des Tierheim Moers geschieht auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf den dazu ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. §9 Aufenthalt von Kindern auf dem Tierheimgelände Kinder im Alter unter 14 Jahren dürfen sich nur im Beisein und unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten, der die Einhaltung der Hausordnung sicherstellen kann, auf dem Tierheimgelände aufhalten. Sie müssen sich im Wirkungsbereich des Erziehungsberechtigten aufhalten. -3- §10 Ton-, Film- und Fotoaufnahmen Das Anfertigen von Film- oder Foto- oder Tonaufnahmen vom oder auf dem Gelände des Tierheim Moers ist nicht gestattet. Ausnahmen von dieser Vorschrift kann im Einzelfall der geschäftsführende Vorstand oder die Tierheimleitung gestatten, sofern folgende Regeln eingehalten werden: a. Die Aufnahmen dienen nur zur privaten Verwendung. b. Die kommerzielle Nutzung von Film- Foto- oder Tonaufnahmen oder jedwede Veröffentlichung in Audio- Druck- oder digitalen Medien ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstands erlaubt. Das Copyright wird dem Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. unwiderruflich übertragen. Personen, die das Gelände des Tierschutzzentrum Tierheim Moers betreten, stimmen unwiderruflich der Veröffentlichung von unverfälschten Aufnahmen ihrer Person und ihrer mitgeführten Tiere zu, sofern die Ablichtung als Beiwerk (§57UrhG) oder mit deren Zustimmung erfolgt ist. Dies betrifft im Besonderen Aufnahmen, die anläßlich von Veranstaltungen auf dem Tierheimgelände angefertigt worden sind oder angefertigt werden. §11 Rauch- und Alkoholverbot Auf dem gesamten Gelände des Tierschutzzentrum Tierheim Moers herrscht strenges Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen können aus besonderem Anlaß, etwa während bestimmter Veranstaltungen, vom Vorstand genehmigt werden. Stark alkoholisierten Personen ist der Aufenthalt auf dem Gelände aus Sicherheitsgründen generell untersagt. §12 Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Hausordnung Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung oder bei Störung des Tierheimbetriebes kann die betreffende Person direkt vom Gelände des Tierheims verwiesen werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder sonstige erhebliche Störung des Tierheimbetriebes kann vom geschäftsführenden Vorstand ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. Mitgliedern des Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. steht dagegen das Rechtsmittel der Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Hausordnung ist verbindlich. Der Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. kann sich in Versicherungsfällen bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen zu Lasten des dafür Verantwortlichen enthaften, das bedeutet, jegliche Schadensersatzforderung richtet sich direkt gegen die zuwiderhandelnde Person. Moers, den 02.Mai 2013 Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. Der Vorstand ________________________ Rolf-P. Paßlack 1.Vorsitzender _________________________ Sabine Skroch-Kösters 2. Vorsitzende Eine Kopie dieser Hausordnung wird Interessierten gerne vom Personal ausgehändigt oder kann im Internet eingesehen werden. Vervielfältigung und Veröffentlichung sind - auch auszugsweise - nicht erlaubt.