FAQ zum Thema Pensionskasse

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FAQ zum Thema Pensionskasse
INFORMATIONEN zur PENSIONSKASSE
seitens der MA 2
im INTRANET DER STADT WIEN ab 12.10.2009
(wien.at Intern - Ihr Infoportal)
FAQ zum Thema Pensionskasse
1.
Was ist eine Pensionskasse?
2.
Welche Auswirkungen auf die gesetzliche Pension hat der Beitritt zur Pensionskasse?
3.
Weshalb erfolgt gerade bzw. erst jetzt der Beitritt zur Pensionskasse?
4.
Wer ist die Pensionskasse der Gemeinde Wien?
5.
Wie sieht das Pensionskassenmodell der Gemeinde Wien aus?
6.
Für wen gilt die Pensionskassenvorsorge?
7.
Weshalb werden gerade diese Bediensteten von der Pensionskassenvorsorge erfasst?
8.
Welchen Beitrag leistet die Dienstgeberin?
9.
Für welche Bediensteten wird ein Zusatzbeitrag geleistet?
10. Weshalb wird für diese Bediensteten ein Zusatzbeitrag geleistet?
11. Müssen Bedienstete einen eigenen Beitrag zur Pensionskasse leisten?
12. Welchen Eigenbeitrag können Bedienstete leisten?
13. Können die Bediensteten ihre Beiträge aussetzen, einstellen oder einschränken?
14. In welchem Ausmaß können die Bediensteten ihre Beiträge einschränken?
15. Ab welchem Zeitpunkt werden Dienstgeberbeiträge an die Pensionskasse geleistet?
16. Können Bedienstete auch rückwirkend einen Eigenbeitrag entrichten?
17. Was ist zu beachten, wenn Bedienstete rückwirkend einen Eigenbeitrag entrichten möchten?
18. Wann erfolgt erstmals eine Beitragsleistung an die Pensionskasse?
19. Haben die Bediensteten dadurch einen Nachteil, dass die Beitragsleistung erst jetzt erfolgt?
20. Wie lange leistet die Dienstgeberin Beiträge an die Pensionskasse?
21. Wann werden Dienstgeberbeiträge unverfallbar?
22. Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse?
23. Wie oft werden die Leistungen der Pensionskasse erbracht?
24. Welche Ansprüche entstehen bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles?
25. Wird eine bestimmte Pensionskassenleistung garantiert?
26. Wie kommen die bis zur erstmaligen Überweisung aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Wien
ausgeschiedenen Bediensteten zu ihren Leistungen?
27. Was ist das Lebensphasenmodell der Gemeinde Wien?
28. Welcher Kontrolle unterliegen Pensionskassen?
29. Welche Gebühren bzw. Kosten fallen bei der Pensionskasse an?
30. Welche Informationen erhalten die Bediensteten von der Pensionskasse?
31. Wo sind weitere Informationen zum Pensionskassenmodell erhältlich?
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1. Was ist eine Pensionskasse?
Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, das Beiträge einhebt,
die eingegangenen Gelder veranlagt und Pensionsleistungen an die Versorgungsberechtigten erbringt. Über eine
Pensionskasse können Unternehmen und öffentlichrechtliche Dienstgeber für ihre Bediensteten eine Zusatzpension
finanzieren. Zusatzpensionen aus der Pensionskasse stellen die zweite Säule in der Altersversorgung dar und ergänzen
die gesetzliche Pension (= 1. Säule der Altersversorgung).
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Pensionskassen sind im Pensionskassengesetz (PKG) und
im Betriebspensionsgesetz (BPG) festgelegt.
2. Welche Auswirkungen auf die gesetzliche Pension hat der Beitritt zur
Pensionskasse?
Keine. Die Zusatzpension aus der Pensionskasse ergänzt die gesetzliche Pension, eine Schmälerung der gesetzlichen
Pension ist damit nicht verbunden.
3. Weshalb erfolgt gerade bzw. erst jetzt der Beitritt zur Pensionskasse?
Die Entscheidung für eine Pensionskassenvorsorge fiel bereits im Jahr 2004 im Zuge der Reform des Wiener
Pensionsrechtes. Damals wurde zwischen der Dienstgeberin und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten als Teil
eines umfassenden Maßnahmenpakets die Pensionskassenvorsorge für die Bediensteten der Gemeinde Wien
sozialpartnerschaftlich vereinbart und im LGBl. für Wien Nr. 44/2004 gesetzlich verankert (§ 7a BO 1994 und § 17 Abs. 1
Z 8 VBO 1995). Auf dieser Grundlage wurde zwischen der Dienstgeberin und dem Zentralausschuss der
Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien das Beitrags- und Leistungsrecht in der am 12.12.2005
abgeschlossenen Pensionskassen-Vereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung bildete die Grundlage für eine EU-weite
Ausschreibung zur Ermittlung des Bestbieters für das Pensionskassenmodell der Stadt Wien. Da die Stadt Wien ein
überdurchschnittlich großer Arbeitgeber ist und dementsprechend großes Interesse der Pensionskassen an diesem
Auftrag bestand, kam es durch Einsprüche im Vergabeverfahren zu Verfahrensverzögerungen, sodass erst im
Dezember 2008 der Zuschlag an den Bestbieter erteilt werden konnte. Anschließend wurde in mehreren Gesprächen mit
der Pensionskasse unter Einbindung der Personalvertretung der Inhalt des Pensionskassenvertrages (das
Pensionskassengesetz enthält diesbezüglich zwingende Vorgaben) sowie die von den Pensionskassen zu erbringenden
Serviceleistungen ausverhandelt.
4. Wer ist die Pensionskasse der Gemeinde Wien?
In einer EU-weiten Ausschreibung wurde als Bestbieterin die sogenannte „ARGE GeWien“ ermittelt. Die „ARGE
GeWien“ besteht aus der VBV-Pensionskasse AG und der ÖPAG Pensionskassen AG, die beide zu den führenden
überbetrieblichen Pensionskassen Österreichs zählen.
Die VBV und die ÖPAG führen das Pensionskassenmodell der Gemeinde Wien gemeinsam („konsortial“).
Konsortialführer ist die VBV. Sie veranlagt 60 % der Gelder, die restlichen 40 % werden von der ÖPAG veranlagt. Die
Verwaltung (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung) und Leistungsabwicklung wird von der VBV im Namen beider
Pensionskassen erbracht. Die VBV ist somit alleinige Ansprechpartnerin für die Dienstgeberin sowie für die Bediensteten
der Gemeinde Wien.
5. Wie sieht das Pensionskassenmodell der Gemeinde Wien aus?
Beim Pensionskassenmodell der Gemeinde Wien handelt es sich um ein sogenanntes „beitragsorientiertes
Pensionskassenmodell“. Bei diesem Modell leistet die Dienstgeberin pro Bediensteter bzw. Bedienstetem einen Beitrag
in einer im Vorhinein definierten Höhe, im Fall der Gemeinde Wien ist dies ein bestimmter Prozentsatz des jeweils
aktuellen Monatsbezuges (siehe Frage 8). Die Leistung ergibt sich durch Umwandlung des angesparten Kapitals in eine
lebenslange Pension.
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6. Für wen gilt die Pensionskassenvorsorge?
Die Pensionskassenvorsorge gilt für
alle Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. November 1959 geboren sind,
alle nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und
alle nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten
nach Ablauf einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr (Wartefrist) bei der Gemeinde Wien.
7. Weshalb werden gerade diese Bediensteten von der
Pensionskassenvorsorge erfasst?
Diese Geburtsjahrgänge wurden im Zuge der Wiener Pensionsreform mit LGBl. für Wien Nr. 44/2004 in der
Besoldungsordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gesetzlich festgelegt, wobei folgende Gründe
dafür maßgebend waren:
Bei Beamtinnen und Beamten wurde aus folgenden Gründen der Stichtag 30. November 1959 gewählt: Bis zum Jahr
2002 wurde die Pension der Beamtinnen und Beamten vom Letztbezug berechnet. Beginnend ab dem Jahr 2003 wurde
ein Durchrechnungszeitraum von 18 Jahren eingeführt, der im Jahr 2020 erreicht wird. Zur Abfederung wurde für alle vor
dem 1. Dezember 1959 geborenen Beamtinnen und Beamte die Deckelungsbestimmung des § 73d PO 1995
vorgesehen. Diese Bestimmung deckelt den durch die Durchrechnung im Vergleich zu einer vom Letztbezug
berechneten Pension entstehenden Verlust bis zu einer gewissen Pensionshöhe (Wert des Jahres 2009: 2.281,06 Euro)
mit 7 % (= sogenannter „7 %-Deckel“). Mit der mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Pensionsreform wird der
Durchrechnungszeitraum schrittweise von 18 auf 40 Jahre (wird im Jahr 2042 erreicht) ausgedehnt. In die
Pensionskassenvorsorge sind somit alle jene Beamtinnen und Beamten einbezogen, die von der Ausweitung des
Durchrechnungszeitraumes von 18 auf 40 Jahre betroffen sind und nicht unter den 7 %-Deckel fallen.
Die in die Pensionskassenvorsorge einbezogenen Beamtinnen und Beamten erreichen ihr Regelpensionsalter
frühestens im Jahr 2025 und haben somit zumindest eine Durchrechnung von 23 Jahren. Es wurden daher auch jene
Vertragsbediensteten in die Pensionskassenvorsorge einbezogen, die einen vergleichbaren Durchrechnungszeitraum im
ASVG haben. Auf Grund des im ASVG festgelegten unterschiedlichen Pensionsalters für Frauen und Männer – Frauen
können 5 Jahre früher als Männer in Pension gehen – wurden unterschiedliche Stichtage für weibliche und männliche
Vertragsbedienstete festgelegt.
8. Welchen Beitrag leistet die Dienstgeberin?
Für alle von der Pensionskassenvorsorge erfassten Bediensteten (siehe Frage 6), leistet die Dienstgeberin folgenden
Grundbeitrag:
a)
1 % (des Teiles) der Bemessungsgrundlage bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
(Wert des Jahres 2009: 4.020 Euro)
zuzüglich
b)
2 % des Teiles der Bemessungsgrundlage, der die monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.
Die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag der Dienstgeberin ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3
Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994), abzüglich der Kinderzulage. Auch von den Sonderzahlungen werden Beiträge
geleistet. Nebengebühren werden nicht berücksichtigt.
Ist der Grundbeitrag geringer als der in der Pensionskassen-Vereinbarung vereinbarte Mindestbeitrag
(= Sockelbeitrag), leistet die Dienstgeberin aus sozialen Gründen anstelle des Grundbeitrages diesen Sockelbeitrag.
Dieser beträgt für vollbeschäftigte Bedienstete im Jahr 2009 21,21 Euro monatlich. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung
wird dieser Sockelbeitrag im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Normalarbeitszeit aliquotiert.
Für Bedienstete bestimmter Geburtsjahrgänge leistet die Dienstgeberin, sofern die Bediensteten auch einen
Eigenbeitrag entrichten, einen Zusatzbeitrag (siehe Frage 9).
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9. Für welche Bediensteten wird ein Zusatzbeitrag geleistet?
Ein Zusatzbeitrag wird für folgende Bedienstete geleistet, sofern diese einen Eigenbeitrag (siehe Frage 12) leisten:
Beamtinnen und Beamte, die zwischen 1.12.1959 und 31.12.1970 geboren sind,
männliche Vertragsbedienstete, die zwischen 1.7.1948 und 30.6.1959 geboren sind und
weibliche Vertragsbedienstete, die zwischen 1.7.1953 und 30.6.1964 geboren sind.
Beim Zusatzbeitrag verdoppelt die Dienstgeberin den 1%igen Teil des Grundbeitrages bzw. wird bei Anwendung des
Sockelbeitrages dieser auf derzeit 33,93 Euro (Wert des Jahres 2009) erhöht.
10. Weshalb wird für diese Bediensteten ein Zusatzbeitrag geleistet?
Im Zuge der Ausarbeitung der Pensionsreform durchgeführte Berechnungen haben gezeigt, dass die Geburtsjahrgänge,
für die der Zusatzbeitrag gilt, besonders stark von der Pensionsreform betroffen sind. Dazu kommt, dass für diese
Geburtsjahrgänge die „Ansparzeit“ in der Pensionskasse relativ gering ist und daher nur eine relativ geringe
Zusatzpension erzielt werden kann. Als Ausgleich dafür ist der Zusatzbeitrag vorgesehen.
11. Müssen Bedienstete einen eigenen Beitrag zur Pensionskasse
leisten?
Nein. Bedienstete können einen eigenen Beitrag leisten, sie müssen es aber nicht. Unabhängig davon ob eine
Bedienstete bzw. ein Bediensteter einen Eigenbeitrag leistet, leistet die Dienstgeberin für sie bzw. ihn jedenfalls den
Dienstgeberbeitrag (Grundbeitrag bzw. Sockelbeitrag) zur Pensionskasse. Lediglich die Lukrierung des Zusatzbeitrages
der Dienstgeberin setzt eine eigene Beitragsleistung der bzw. des Bediensteten voraus.
12. Welchen Eigenbeitrag können Bedienstete leisten?
1) Laufende Eigenbeiträge im Wege der Gehaltsverrechnung:
Die Bediensteten können einen Eigenbeitrag wahlweise in folgender Höhe leisten:
a) 1 % (des Teiles) der Bemessungsgrundlage bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert des
Jahres 2009: 4.020 Euro) oder
b) 1 % des Teiles der Bemessungsgrundlage bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich
2 % des Teiles der Bemessungsgrundlage, der die monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.
Bedienstete, für die ein Zusatzbeitrag der Dienstgeberin in Frage kommt (siehe Frage 9) haben neben den in a) und b)
genannten Möglichkeiten noch zwei weitere Möglichkeiten:
c) 2 % (des Teiles) der Bemessungsgrundlage bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert des
Jahres 2009: 4.020 Euro) oder
d) 2 % des Teiles der Bemessungsgrundlage bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich
2 % des Teiles der Bemessungsgrundlage, der die monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.
Wenn Bedienstete einen eigenen Beitrag leisten wollen, haben sie mit der Dienstgeberin unter Verwendung des
Formulars „Eigenbeiträge laufend“ eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Dieses Formular ist auf der
Intranetseite der MA 2 abrufbar bzw. liegt in den Personalstellen der einzelnen Dienststellen auf und ist – vollständig
ausgefüllt – an die MA 2 zu übermitteln. In der Folge werden die Eigenbeiträge im Rahmen der Gehaltsabrechnung von
der Dienstgeberin einbehalten und gemeinsam mit den Dienstgeberbeiträgen an die Pensionskasse überwiesen.
2) Leistung eines Eigenbeitrages direkt an die VBV-Pensionskasse
Anstelle oder zusätzlich der unter 1) angeführten Eigenbeitragsleistung haben die Bediensteten auch die Möglichkeit,
Beiträge direkt an die Pensionskasse zu leisten. Nähere Informationen dazu sind der Pensionskassen-Fibel zu
entnehmen.
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13. Können die Bediensteten ihre Beiträge aussetzen, einstellen oder
einschränken?
Ja. Die bzw. der Bedienstete kann jederzeit die Beitragsleistung zur Gänze einstellen oder für mindestens zwei Jahre
aussetzen oder einschränken. Dazu ist das Formular „Eigenbeiträge ändern“ zu verwenden. Dieses Formular, welches
auf der Intranetseite der MA 2 abrufbar ist bzw. in den Personalstellen der einzelnen Dienststellen aufliegt, muss –
vollständig ausgefüllt – mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Einstellen, Aussetzen oder Einschränken bei
der MA 2 einlangen.
14. In welchem Ausmaß können die Bediensteten ihre Beiträge
einschränken?
Die oder der Bedienstete kann ihren bzw. seinen Eigenbeitrag – unter Verwendung des Formulars „Eigenbeiträge
ändern“ (siehe Frage 14) – wie folgt einschränken:
Die oder der Bedienstete stellt die Leistung ihres oder seines Beitrages in der Höhe von 2 % der über der ASVGHöchstbeitragsgrundlage liegenden Bemessungsgrundlage ein.
Die oder der Bedienstete reduziert die Leistung ihres oder seines Beitrages in der Höhe von 2 % bis zur ASVGHöchstbeitragsgrundlage auf 1 %.
Die oder der Bedienstete reduziert die Leistung ihres oder seines Beitrages bis zur ASVGHöchstbeitragsgrundlage auf 1 % und stellt gleichzeitig die Leistung ihres oder seines Beitrages in der Höhe von
2 % der über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegenden Bemessungsgrundlage ein.
15. Ab welchem Zeitpunkt werden Dienstgeberbeiträge an die
Pensionskasse geleistet?
Da die Pensionskassenvorsorge bereits seit 1.1.2005 gilt, leistet die Dienstgeberin für alle in die
Pensionskassenvorsorge einbezogenen Bediensteten ab dem Zeitpunkt, ab dem diese die einjährige Wartefrist erfüllt
haben, – frühestens ab 1.1.2005 – rückwirkend Dienstgeberbeiträge (= Past-Service-Beitrag). Beitragsbasis ist die
Bemessungsgrundlage jener Monate, für welche eine Nachzahlung erfolgt.
16. Können Bedienstete auch rückwirkend einen Eigenbeitrag
entrichten?
Ja. Da die Pensionskassenvorsorge bereits seit 1.1.2005 gilt, haben die Bediensteten die Möglichkeit auch rückwirkend
Eigenbeiträge zu leisten. Sind die Voraussetzungen für die Leistung eines Zusatzbeitrages der Dienstgeberin erfüllt
(siehe Frage 9), wird im Falle der rückwirkenden Eigenbeitragsleistung auch der Zusatzbeitrag rückwirkend geleistet.
Die Eigenbeiträge können wahlweise ab 1.1.2005, 1.1.2006, 1.1.2007, 1.1.2008 bzw. 1.1.2009 jeweils bis 31.12.2009
geleistet werden. Endet die einjährige Wartefrist (siehe Frage 6) nach dem 1.1.2005 kann die rückwirkende
Eigenleistung auch ab dem dem Ablauf der Wartefrist folgenden Monatsersten erfolgen.
Beitragsbasis für die rückwirkende Eigenbeitragsleistung ist die Bemessungsgrundlage (siehe Frage 8) jener Monate, für
welche eine Nachzahlung erfolgt.
Auskünfte über die Höhe der rückwirkenden Eigenbeiträge sind bei den für die jeweilige Dienststelle zuständigen
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der MA 2 (Name und Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin oder
des zuständigen Sachbearbeiters ist am Gehaltszettel angeführt) oder beim Informationsservice der MA 2 erhältlich.
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17. Was ist zu beachten, wenn Bedienstete rückwirkend einen
Eigenbeitrag entrichten möchten?
Wenn Bedienstete einen rückwirkenden Eigenbeitrag leisten wollen, haben sie dies der Dienstgeberin unter Verwendung
des Formulars „Eigenbeiträge rückwirkend“ bis 31.12.2009 bekannt zu geben. Dieses Formular ist auf der Intranetseite
der MA 2 abrufbar bzw. liegt in den Personalstellen der einzelnen Dienststellen auf und ist – vollständig ausgefüllt – an
die MA 2 zu übermitteln.
Nach Einlangen dieses Formulars bei der MA 2 wird der rückwirkende Eigenbeitrag – sofern keine Ratenzahlung
vereinbart oder eine Einmalzahlung mittels Erlagscheines gewünscht wird – auf einmal im Rahmen der
Gehaltsabrechnung einbehalten. Für die Bediensteten besteht jedoch die Möglichkeit, mit der MA 2 eine Ratenzahlung
zu vereinbaren, wobei maximal acht Monatsraten möglich sind. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, erfolgt die
Überweisung des rückwirkenden Eigenbeitrages sowie eines dadurch ausgelösten Zusatzbeitrages durch die
Dienstgeberin erst nach Einbehalt der letzten Rate an die Pensionskasse.
18. Wann erfolgt erstmals eine Beitragsleistung an die Pensionskasse?
Ende September 2009 wurden sowohl die rückwirkenden Dienstgeberbeiträge der Jahre 2005 bis 2008 als auch die
Dienstgeberbeiträge der Monate Jänner bis September 2009 (bei Beamtinnen und Beamten auch bereits Oktober 2009)
an die Pensionskasse überwiesen.
19. Haben die Bediensteten dadurch einen Nachteil, dass die
Beitragsleistung erst jetzt erfolgt?
Nein. Die in den Jahren 2005 bis 2008 angefallenen Dienstgeberbeiträge (Grund- bzw. Sockelbeitrag) wurden mit jeweils
2,3 % p.a. verzinst.
20. Wie lange leistet die Dienstgeberin Beiträge an die Pensionskasse?
Die Beitragsleistung endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei Beamtinnen und Beamten auch mit der
Ruhestandsversetzung.
Zeiten der Eltern-Karenz, des Karenzurlaubes, des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen Bedienstete
gegen Entfall des Diensteinkommens karenziert oder außer Dienst gestellt sind oder kein Gehalt von der Dienstgeberin
beziehen, hemmen die Beitragszahlung. In diesen Fällen können die Bediensteten jedoch sowohl eigene Beiträge direkt
an die Pensionskasse leisten als auch die Leistung der Beiträge der Dienstgeberin übernehmen.
21. Wann werden Dienstgeberbeiträge unverfallbar?
In der zwischen der Gemeinde Wien und dem Zentralausschuss abgeschlossenen Pensionskassen-Vereinbarung wurde
festgelegt, dass Dienstgeberbeiträge nach einer Frist von drei Jahren ab Beginn der Beitragszahlung unverfallbar
werden. Wird das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor Ablauf der dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist ohne Eintritt
eines Leistungsfalles beendet, verfällt das Kapital aus den Beiträgen der Dienstgeberin zugunsten aller anderen am
Pensionskassenmodell beteiligten Bediensteten.
Eigenbeiträge der Bediensteten verfallen hingegen nie.
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22. Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse?
Alterspension
Dienstunfähigkeitspension
Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension
Hinterbliebenenpension (= Witwen- bzw. Witwerpension und Waisenpension)
23. Wie oft werden die Leistungen der Pensionskasse erbracht?
Die Leistungen werden von der Pensionskasse grundsätzlich in Form einer Zusatzpension 14x jährlich
(12 Monatspensionen und 2 Sonderzahlungen) ausbezahlt.
Eine Abfindung der von der Pensionskasse auszubezahlenden Pension ist nur möglich, wenn der Auszahlungsbetrag
den gesetzlichen Abfindungsbetrag (Wert des Jahres 2009: 10.500 Euro) nicht übersteigt, wobei die Abfindung nicht
gegen den Willen der bzw. des Leistungsberechtigten erfolgen darf.
24. Welche Ansprüche entstehen bei Beendigung des
Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles?
In diesem Fall steht der bzw. dem ehemaligen Bediensteten – sofern die dreijährige Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist (siehe
Frage 21) – ein sogenannter Unverfallbarkeitsbetrag zu, über den sie oder er gemäß den Bestimmungen des
Betriebspensionsgesetzes verfügen kann. So kann sie oder er
den Unverfallbarkeitsbetrag in eine beitragsfreie Anwartschaft umwandeln, die im Leistungsfall ausbezahlt wird
den Unverfallbarkeitsbetrag in eine gesetzlich vorgesehene Altersvorsorgeeinrichtung (zB Pensionskasse) des
neuen Arbeit- bzw. Dienstgebers übertragen
den Unverfallbarkeitsbetrag in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung bei dauerhafter Verlegung des
Dienstortes ins Ausland übertragen oder
die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge mit eigenen Beiträgen verlangen.
Liegt der Unverfallbarkeitsbetrag unter der gesetzlich festgesetzten Abfindungsgrenze (Wert des Jahres 2009: 10.500
Euro) kann sich die bzw. der ehemalige Bedienstete den Unverfallbarkeitsbetrag auch bar auszahlen lassen.
25. Wird eine bestimmte Pensionskassenleistung garantiert?
Nein. Die Mindestertragsgarantie wurde in der zwischen der Dienstgeberin und dem Zentralausschuss abgeschlossenen
Pensionskassen-Vereinbarung ausgeschlossen.
Hinweis: Die Höhe der Zusatzpension aus der Pensionskasse wird wesentlich durch das Veranlagungsergebnis der
Pensionskasse und damit durch die Veränderung der Kapitalmärkte bestimmt. Aus diesem Grund kann es sowohl zu
einer eine Erhöhung als auch zu einer Kürzung der Zusatzpension kommen bzw. kann die Höhe auch unverändert
bleiben.
26. Wie kommen die bis zur erstmaligen Überweisung aus dem
Dienstverhältnis zur Stadt Wien ausgeschiedenen Bediensteten zu ihren
Leistungen?
Diese Personen werden von der VBV-Pensionskasse AG schriftlich über die Einbeziehung in die Pensionskasse
informiert und können mittels des dem Schreiben der VBV beiliegenden Antrages ihre Ansprüche gegenüber der
Pensionskasse geltend machen.
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27. Was ist das Lebensphasenmodell der Gemeinde Wien?
Grundsätzlich werden die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten eines Arbeitgebers in einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (VRG) der Pensionskasse verwaltet bzw. deren Guthaben darin veranlagt. Eine VRG ist eine
Verwaltungseinheit, der mindestens 1.000 Anwartschaftsberechtigte und/oder Leistungsberechtigte angehören müssen,
die das Veranlagungsrisiko bzw. versiche¬rungstechnische Risiken untereinander aufteilen.
Das Lebensphasenmodell der Gemeinde Wien bietet die Möglichkeit, sich zwischen drei unterschiedlichen VRGen zu
entscheiden, die sich durch unterschiedliche Veranlagungsstile auszeichnen: dynamisch – ausgewogen – konservativ.
Abgesehen von der erstmaligen Auswahl der VRG ist ein Wechsel der VRG immer nur in Verbindung mit einer
Reduktion des Risikos möglich. Somit kann von der dynamischen in die ausgewogene bzw. konservative VRG bzw. von
der ausgewogenen in die konservative VRG gewechselt werden. Die Möglichkeit, wieder in eine risikoreichere VRG
umzusteigen, besteht nicht. Durch die Auswahl bzw. den Wechsel wird die Möglichkeit eröffnet, eine auf das jeweilige
Alter (der jeweiligen „Lebensphase“) und den damit zusammenhängenden Veranlagungshorizont abgestimmte
Veranlagung zu wählen.
Nähere Informationen zum Lebensphasenmodell, insbesondere zu den für die erstmalige Auswahl der VRG und für
einen allfälligen Wechsel der VRG zu beachtende Entscheidungsfristen, sind in der Pensionskassen-Fibel bzw. auf der
Homepage der Pensionskasse unter www.arge-gewien.at zu finden.
28. Welcher Kontrolle unterliegen Pensionskassen?
Pensionskassen unterliegen der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht. Weiters ist im Pensionskassengesetz eine jährliche
Überprüfung durch einen externen Prüfaktuar (Versicherungsmathematiker) sowie durch einen externen
Wirtschaftsprüfer vorgesehen. Daneben gibt es auch noch interne Kontrollen (Aufsichtsrat, interne Revision, interner
Aktuar).
29. Welche Gebühren bzw. Kosten fallen bei der Pensionskasse an?
Kosten fallen für die Verwaltung (Beitragseinhebung, Verbuchung, Führung der Konten, Bilanzabschluss, Versendung
der entsprechenden Informationen etc.) sowie für die Vermögensverwaltung an. Sämtliche Kosten sind im
Pensionskassenvertrag definiert.
30. Welche Informationen erhalten die Bediensteten von der
Pensionskasse?
Die Bediensteten erhalten jährlich (ca. im Mai) eine Kontoinformation von der Pensionskasse, in der sie über die
einbezahlten Beiträge, das vorhandene Guthaben und die daraus zu erwartende Pension informiert werden.
Bedienstete, die einen Eigenbeitrag leisten, erhalten zusätzlich jährlich eine Finanzamtsbestätigung.
31. Wo sind weitere Informationen zum Pensionskassenmodell
erhältlich?
Weitere Informationen zum Pensionskassenmodell der Gemeinde Wien, vor allem zum Thema Veranlagung und
steuerlichen Fragen, erhalten die Bediensteten
in der von der VBV-Pensionskasse AG im Oktober 2009 versendeten Pensionskassen-Broschüre und
Pensionskassen-Fibel
auf der Homepage der Pensionskasse unter www.arge-gewien.at
bei der Telefon-Hotline der VBV-Pensionskasse AG unter der Telefonnummer 24010-678 (Mo bis Do: in der Zeit
von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr: in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr).
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Grundsätzliche Informationen zu den Themen Dienstgeberbeiträge, Eigenbeiträge sowie hinsichtlich der Möglichkeit der
rückwirkenden Eigenbeitragsleistung (2005 – 2009) sind bei den für die jeweilige Dienststelle zuständigen
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der MA 2 (Name und Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin oder
des zuständigen Sachbearbeiters ist am Gehaltszettel angeführt) oder beim Informationsservice der MA 2 erhältlich.