Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK - Hausarzt-BW
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Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK - Hausarzt-BW
Regionaldirektion Süd Kölner Str. 18 70376 Stuttgart-Münster Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG · Regionaldirektion Süd Kölner Straße 18 · 70376 Stuttgart-Münster Telefon 07 11/69 33 06-60 Telefax 07 11/69 33 06-69 E-Mail [email protected] www.hausarzt-bw.de www.hausaerzteverband.de Stuttgart, 23. Dezember 2011 Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK Gesundheit Sehr geehrte HzV-Teilnehmer, die Fusion von DAK und BKK Gesundheit zum 01.01.2012 hat auch auf die HzV-Verträge von beiden Fusionskassen Auswirkungen. Formal existiert ab dem 01.01.2012 nur noch die DAK Gesundheit, welche als Rechtsnachfolgerin in sämtliche Rechte und Pflichten der DAK und BKK Gesundheit eintritt. Somit bleibt auch für die Versicherten beider Kassen das Angebot zur Teilnahme an der HzV weiterhin bestehen. Die neue DAK Gesundheit ist eine Ersatzkasse und gehört dem vdek an. Vertreter der beiden Krankenkassen und der beteiligten Dienstleister, der KV Baden-Württemberg sowie der HÄVG im Auftrag von Hausärzteverband und MEDI haben umgehend nach Bekanntwerden der Fusion Gespräche aufgenommen. Das Ziel der Beteiligten ist dabei die Übernahme aller aktuell eingeschriebenen Versicherten ohne Unterbrechung der Teilnehmerjahre in den gemeinsamen HzVVertrag mit der DAK Gesundheit. Zu diesem Zweck soll das Vertragssoftwaremodul, welches aktuell zur Umsetzung des DAK-Vertrages genutzt wird, zum 01.04.2012 entsprechend erweitert werden. Da es zukünftig nur noch eine Krankenkasse (DAK Gesundheit) statt bisher zwei geben wird (DAK und BKK Gesundheit), findet auch die Bereinigung der Gesamtvergütung nur noch für diese eine Krankenkasse statt. Vor diesem Hintergrund ist eine Abrechnung gegenüber der KVBW nur dann möglich, wenn es sich nicht um eingeschriebene Versicherte der DAK Gesundheit handelt. Kurzfristig hat die Fusion folgende Auswirkungen für Ihre Praxis: Alle Versicherten der DAK Gesundheit behalten ihre (alten) Krankenversichertenkarten der Fusionskassen. Die DAK Gesundheit hält somit noch drei KVKarten-IKs vor. Die HZV wird über die bisher bestehenden drei Vertragsnummern abgewickelt (DAK, BKK Gesundheit und BKK FAHR). Wenn Sie an beiden HzV-Verträgen teilnehmen (DAK = Ersatzkassenvertrag, BKK Gesundheit = BKK Verbund) oder an keinem der beiden, ergeben sich für Sie keine Änderungen. Nehmen Sie bisher nur an einem der beiden Verträge teil und verfügen daher in Ihrer Praxis nur über ein Vertragssoftwaremodul (BKK-Verbund oder Ersatzkassen), ist die Abrechnung der Vertreterpauschale ab dem 01.01.2012 für einen HzV-Teilnehmer aus dem jeweils anderen System sowie die Neueinschreibung über das systemfremde Modul nicht möglich. Registergericht: Amtsgericht Köln (Deutschland), HRB 73217 Vorstand: Eberhard Mehl, Dr. Jochen Rose, Joachim Schütz Aufsichtsratsvorsitzender: Rainer Kötzle Da es sich um eingeschriebene Versicherte und damit um eine vertragskonforme Inanspruchnahme handelt, ist auch die Abrechnung gegenüber der KV nicht zulässig und entgegen den vereinbarten Vertragspflichten. Für das erste Quartal 2012 konnte, sofern Sie nur über die BKK-Verbund oder nur über die DAKVertragssoftware verfügen und einen Teilnehmer aus dem jeweils anderen „System“ behandeln, zur Abrechnung der Vertreterpauschale eine Übergangsregelung vereinbart werden. Wir werden die Online-Teilnahmeprüfung schnellstmöglich auf alle eingeschriebenen Versicherten der DAK Gesundheit erweitern. Wir stimmen derzeit noch die Einzelheiten ab, in welcher Form die Abrechnung der Vertretungspauschale in diesen Fällen erfolgen kann. Bitte dokumentieren Sie entsprechende Fälle, wir werden Sie rechtzeitig für die Abrechnung des ersten Quartals über weitere Einzelheiten informieren. Eine Abrechnung über die KVBW ist ausgeschlossen, da es sich um eine vertragskonforme Inanspruchnahme handelt. Sofern Sie für einen eingeschriebenen HzV-Versicherten der DAK Gesundheit im 1. Quartal 2012 irrtümlich Leistungen über die KVBW abgerechnet haben sollten (z.B. durch Online-Teilnahmeprüfung nicht als HzV-Teilnehmer ausgewiesen), obwohl eine Vertreterpauschale innerhalb der HzV hätte abgerechnet werden müssen, werden diese Leistungen seitens der KVBW abgewiesen und können von Ihnen nachträglich im Rahmen der HzV abgerechnet werden. Hierzu genügt der Nachweis, welche Leistungen von der KVBW mit der Begründung abgewiesen wurden, dass es sich um eingeschriebene Versicherte der DAK Gesundheit handelt. Damit Ihre ärztliche Leistung ab dem 2. Quartal 2012 zur Abrechnung gelangt, empfehlen wir Ihnen daher grundsätzlich, die Teilnahme an beiden Verträgen. Mindestvoraussetzung ist aber die Nutzung des um die Erfordernisse der neuen DAK Gesundheit erweiterten Vertragssoftwaremoduls für die Ersatzkassenverträge, da die im vorherigen Absatz beschriebene Übergangsregelung nur für das erste Quartal 2012 gilt. Sobald weitere konkrete Maßnahmen beschlossen wurden oder auch Empfehlungen ausgesprochen werden können, werden wir Sie erneut informieren. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch nicht sagen, wie schnell die Fusion z.B. im Hinblick auf die Vereinheitlichung von Prozessen oder auch der Zusammenführung von Versichertenbeständen vollzogen wird. Mit freundlichen Grüßen Ihre HÄVG PS: Im Jahr 2012 werden sicher weitere Fusionen erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Teilnahme an allen aktiven HzV-Verträgen in Baden-Württemberg. Sie schaffen damit eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass bereits eingeschriebene Versicherte im Falle einer Fusion nicht erneut eingeschrieben werden müssen, da i.d.R. einer der bestehenden Verträge fortgeführt wird. Außerdem erleichtern Sie sich selbst und Ihren Kollegen durch die Teilnahme an allen aktiven HzV-Verträgen die Organisation der Vertretung innerhalb der HzV. Registergericht: Amtsgericht Köln (Deutschland), HRB 73217 Vorstand: Eberhard Mehl, Dr. Jochen Rose, Joachim Schütz Aufsichtsratsvorsitzender: Rainer Kötzle