Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK - Hausarzt-BW

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Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK - Hausarzt-BW
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Stuttgart, 23. Dezember 2011
Wichtiger Hinweis zur Fusion von DAK und BKK Gesundheit
Sehr geehrte HzV-Teilnehmer,
die Fusion von DAK und BKK Gesundheit zum 01.01.2012 hat auch auf die HzV-Verträge von beiden
Fusionskassen Auswirkungen. Formal existiert ab dem 01.01.2012 nur noch die DAK Gesundheit,
welche als Rechtsnachfolgerin in sämtliche Rechte und Pflichten der DAK und BKK Gesundheit eintritt.
Somit bleibt auch für die Versicherten beider Kassen das Angebot zur Teilnahme an der HzV weiterhin
bestehen. Die neue DAK Gesundheit ist eine Ersatzkasse und gehört dem vdek an.
Vertreter der beiden Krankenkassen und der beteiligten Dienstleister, der KV Baden-Württemberg
sowie der HÄVG im Auftrag von Hausärzteverband und MEDI haben umgehend nach Bekanntwerden
der Fusion Gespräche aufgenommen. Das Ziel der Beteiligten ist dabei die Übernahme aller aktuell
eingeschriebenen Versicherten ohne Unterbrechung der Teilnehmerjahre in den gemeinsamen HzVVertrag mit der DAK Gesundheit. Zu diesem Zweck soll das Vertragssoftwaremodul, welches aktuell
zur Umsetzung des DAK-Vertrages genutzt wird, zum 01.04.2012 entsprechend erweitert werden.
Da es zukünftig nur noch eine Krankenkasse (DAK Gesundheit) statt bisher zwei geben wird (DAK
und BKK Gesundheit), findet auch die Bereinigung der Gesamtvergütung nur noch für diese eine
Krankenkasse statt. Vor diesem Hintergrund ist eine Abrechnung gegenüber der KVBW nur dann
möglich, wenn es sich nicht um eingeschriebene Versicherte der DAK Gesundheit handelt.
Kurzfristig hat die Fusion folgende Auswirkungen für Ihre Praxis:
Alle Versicherten der DAK Gesundheit behalten ihre (alten) Krankenversichertenkarten der
Fusionskassen. Die DAK Gesundheit hält somit noch drei KVKarten-IKs vor. Die HZV wird über die
bisher bestehenden drei Vertragsnummern abgewickelt (DAK, BKK Gesundheit und BKK FAHR).
Wenn Sie an beiden HzV-Verträgen teilnehmen (DAK = Ersatzkassenvertrag, BKK Gesundheit = BKK
Verbund) oder an keinem der beiden, ergeben sich für Sie keine Änderungen.
Nehmen Sie bisher nur an einem der beiden Verträge teil und verfügen daher in Ihrer Praxis nur über
ein Vertragssoftwaremodul (BKK-Verbund oder Ersatzkassen), ist die Abrechnung der
Vertreterpauschale ab dem 01.01.2012 für einen HzV-Teilnehmer aus dem jeweils anderen System
sowie die Neueinschreibung über das systemfremde Modul nicht möglich.
Registergericht: Amtsgericht Köln (Deutschland), HRB 73217
Vorstand: Eberhard Mehl, Dr. Jochen Rose, Joachim Schütz
Aufsichtsratsvorsitzender: Rainer Kötzle
Da es sich um eingeschriebene Versicherte und damit um eine vertragskonforme Inanspruchnahme
handelt, ist auch die Abrechnung gegenüber der KV nicht zulässig und entgegen den vereinbarten
Vertragspflichten.
Für das erste Quartal 2012 konnte, sofern Sie nur über die BKK-Verbund oder nur über die DAKVertragssoftware verfügen und einen Teilnehmer aus dem jeweils anderen „System“ behandeln, zur
Abrechnung der Vertreterpauschale eine Übergangsregelung vereinbart werden. Wir werden die
Online-Teilnahmeprüfung schnellstmöglich auf alle eingeschriebenen Versicherten der DAK
Gesundheit erweitern. Wir stimmen derzeit noch die Einzelheiten ab, in welcher Form die Abrechnung
der Vertretungspauschale in diesen Fällen erfolgen kann. Bitte dokumentieren Sie entsprechende
Fälle, wir werden Sie rechtzeitig für die Abrechnung des ersten Quartals über weitere Einzelheiten
informieren. Eine Abrechnung über die KVBW ist ausgeschlossen, da es sich um eine
vertragskonforme Inanspruchnahme handelt. Sofern Sie für einen eingeschriebenen HzV-Versicherten
der DAK Gesundheit im 1. Quartal 2012 irrtümlich Leistungen über die KVBW abgerechnet haben
sollten (z.B. durch Online-Teilnahmeprüfung nicht als HzV-Teilnehmer ausgewiesen), obwohl eine
Vertreterpauschale innerhalb der HzV hätte abgerechnet werden müssen, werden diese Leistungen
seitens der KVBW abgewiesen und können von Ihnen nachträglich im Rahmen der HzV abgerechnet
werden. Hierzu genügt der Nachweis, welche Leistungen von der KVBW mit der Begründung
abgewiesen wurden, dass es sich um eingeschriebene Versicherte der DAK Gesundheit handelt.
Damit Ihre ärztliche Leistung ab dem 2. Quartal 2012 zur Abrechnung gelangt, empfehlen wir
Ihnen daher grundsätzlich, die Teilnahme an beiden Verträgen. Mindestvoraussetzung ist aber die
Nutzung des um die Erfordernisse der neuen DAK Gesundheit erweiterten Vertragssoftwaremoduls für
die Ersatzkassenverträge, da die im vorherigen Absatz beschriebene Übergangsregelung nur für das
erste Quartal 2012 gilt.
Sobald weitere konkrete Maßnahmen beschlossen wurden oder auch Empfehlungen ausgesprochen
werden können, werden wir Sie erneut informieren. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch nicht
sagen, wie schnell die Fusion z.B. im Hinblick auf die Vereinheitlichung von Prozessen oder auch der
Zusammenführung von Versichertenbeständen vollzogen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre HÄVG
PS: Im Jahr 2012 werden sicher weitere Fusionen erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend
die Teilnahme an allen aktiven HzV-Verträgen in Baden-Württemberg. Sie schaffen damit eine
wesentliche Voraussetzung dafür, dass bereits eingeschriebene Versicherte im Falle einer
Fusion nicht erneut eingeschrieben werden müssen, da i.d.R. einer der bestehenden Verträge
fortgeführt wird. Außerdem erleichtern Sie sich selbst und Ihren Kollegen durch die Teilnahme
an allen aktiven HzV-Verträgen die Organisation der Vertretung innerhalb der HzV.
Registergericht: Amtsgericht Köln (Deutschland), HRB 73217
Vorstand: Eberhard Mehl, Dr. Jochen Rose, Joachim Schütz
Aufsichtsratsvorsitzender: Rainer Kötzle