SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

Transcription

SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung
79. Jahrgang 2008 Heft 8
Seite 169-172
Online-Archiv
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum
www.schiedsamt.de [email protected]
Videoüberwachung durch den Nachbarn – Voyeurismus oder Schutz des Eigentums?
von Richterin Inga M. Schaefer, L.L.M.(NZ), AG Hattingen
Wer kennt sie nicht, die Videokameras an
Tankstellen, in Eingängen von Kaufhäusern, bei öffentlichen Plätzen und feudalen Anwesen? Neben
diesen Orten, auf die im Folgenden auch noch weiter eingegangen werden soll, ist in der
Bevölkerung ein Trend zu verzeichnen, dass
Wohnungseigentümer, Nachbarn oder Mieter der
Ansicht sind, sie müssten sich oder ihr Eigentum
gegen Störungen von außen schützen. Zu diesem
Zweck werden in Deutschland an den unterschiedlichsten Stellen Videokameras (teilweise auch nur
Attrappen) installiert, fremdes, gemeinschaftliches
oder alleiniges Eigentum, der Nachbar oder Dritte
gefilmt und das Material ausgewertet – sei es privat oder auch gerne zu Beweiszwecken in später
laufenden Gerichtsprozessen.
Da zunächst augenscheinlich niemand durch das
Aufstellen einer Kamera, insbesondere wenn es
sich um eine Attrappe handelt, verletzt wird, stellt
sich die Frage, ob jede Person das Recht hat, ihr
Eigentum oder auch das persönliche Wohlergehen
durch die Installation von Kameras zu sichern.
Zunächst genießt jeder Eigentümer den Schutz
seines Eigentums, der grundrechtlich in Art.14
Grundgesetz (GG) verankert ist und in dem das
Eigentum garantiert wird.
Dem grundrechtlich gewährten Schutz des
Eigentums in Art. 14 GG steht jedoch ein anderes
Grundrecht gegenüber, und zwar das der durch die
Videokamera aufgenommenen Person.
Nachdruck und Vervielfältigung
Seiten 1/5
Aus Art. 2 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und
Artikel 1 GG (Würde des Menschen) folgt der
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und
der Schutz des Rechtes am eigenen Bild, der sich
auch auf Abbildungen durch Dritte erstreckt. Dabei
kommt dem Grundrecht die Aufgabe zu, Elemente
der Persönlichkeit zu gewährleisten, wozu auch
das Recht am eigenen Bild gehört.1
Die Beeinträchtigung entsteht dadurch, dass
Bereiche gefilmt werden, die die betroffene Person
nutzen muss, um z.B. zu ihrer Wohnung, ihrem
Garten, ihrem Parkplatz zu gelangen. Die
Beeinträchtigung konkretisiert sich darin, dass die
Person nicht beeinflussen kann, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen wird und damit ständig bei der Benutzung dieses Bereichs
oder eines Weges damit rechnen muss, dass jede
ihrer Bewegungen dokumentiert wird. Dabei werden nicht nur Aufnahmen davon gemacht, wann
und mit wem sie zum Haus geht, sondern der
Nachbar nimmt auch ihre Gesichtsausdrücke sowie die Stimmung auf, die sie an diesem Tag hat.
Die betroffene gefilmte Person erhält das Gefühl,
dass eine andere Person hierüber die Kontrolle erlangt. In-sofern können Aufnahmen einen unzulässigen Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht
darstellen.
Unter anderem Vorzeichen, wie z.B. das Überwachen eines öffentlichen Platzes, der in der
1 Horst in NZM 2000, S. 937 (938)
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
79. Jahrgang 2008 Heft 8
Seite 169-172
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum
www.schiedsamt.de [email protected]
Vergangenheit Schauplatz von kriminellen
Handlungen gewesen ist, kann der Eingriff jedoch
gerechtfertigt sein. Hierzu hat auch der BGH entschieden, dass bei vorausgegangenem strafbaren
Verhal-ten es gerechtfertigt ist, einen staatlichen
Einsatz von Videoüberwachungssystemen zur
Aufklärung der Straftat und zur Ermittlung des
Täters durchzuführen und hierdurch kein unzulässiger
Eingriff
in
das
Allgemeine
Persönlichkeitsrecht stattfindet. Insofern hat der
Träger des Grundrechts kein umfassendes
Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen
Person.
Ferner zeigt der vom OLG Zweibrücken2 im Jahr
2003 entschiedene Fall, dass auch eine
Videoüberwachung in einer Mietanlage zulässig
sein kann, wenn, wie in diesem Fall, ein seitens organisierter Kriminalität mit dem Tode bedrohter
Staatsanwalt geschützt werden muss. Der hierdurch verursachte Eingriff in das Grundrecht ist
auf Grund der Notwendigkeit des Polizei- und
Ordnungsrechtes zulässig. Insofern handelt es sich
auch hierbei um einen staatlichen Einsatz.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen rechtswidrigen Eingriff handelt oder nicht, ist gerade
nicht entscheidend, ob die Aufnahmen verbreitet
werden oder direkt nach dem Aufnehmen und
Kontrollieren gelöscht werden. Denn es kann nicht
dem Belieben eines anderen überlassen werden,
wie er mit derart hergestellten Bildaufzeichnungen verfährt. Auch ist es nicht relevant, ob die
installierte Kamera tatsächlich filmt oder ob es
2 NZM 2003, 719
Nachdruck und Vervielfältigung
Seiten 2/5
sich nur um eine Attrappe handelt. Denn es reicht
bereits aus, dass bei der betroffenen Person der
Eindruck der Überwachung entsteht.
Sofern ein unzulässiger Eingriff festgestellt wird,
hat die betroffene Person einen Anspruch auf
Unterlassung und Entfernung der Kamera.
Wenn sich daher ein Gespräch bei einer
Schiedsperson anbahnt, in dem geäußert wird,
dass sich eine Person von der Videokamera des anderen belästigt fühlt, gilt es, die gefilmten Bereiche
zu unterscheiden, um eine Unzulässigkeit des
Eingriffs feststellen zu können.
Dies soll anhand eines Beispielsfalls, der sich in
ähnlicher Form tatsächlich ereignet hat, dargestellt werden:
In einem Mehrfamilienhaus mit Mietern und
Wohnungseigentümern wohnt die Person A und sorgt
im Haus für Unruhe. Es werden Eier gegen die
Hauswand geworfen, Müll in den gemeinschaftlichen
Garten geschüttet, es werden Fleisch und Fischköpfe in
den Waschmaschinen anderer Bewohner versteckt, jemand dreht bei laufenden Waschmaschinen den
Wasserhahn zu und wirft Hundekot in die Briefkästen.
Die übrigen Bewohner sind sich schnell einig: Es kann
nur der Bewohner A gewesen sein. Die Stimmung ist
gereizt, es kommt zu Körperverletzungen im Hausflur.
Mit Ausnahme der körperlichen Auseinandersetzung handelt es sich hier um Vorfälle, die gerne
auch im Stillen und Dunkeln vorgenommen werden. Wie sollen die Bewohner im Haus nachweisen, dass es sich um den Bewohner A handelt, oder
wie soll A beweisen, dass er zu Unrecht verdächtigt
wird?
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
79. Jahrgang 2008 Heft 8
Seite 169-172
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum
www.schiedsamt.de [email protected]
Die Bewohner A und B installieren beide Videokameras.
Eine Videokamera filmt durch den Türspion in der
Wohnungseingangstür den Bereich vor der eigenen Haustür, also auch den gemeinschaftlichen
Hausflur (a),
eine Kamera filmt den Weg zum Garten, der über
das gemeinschaftliche Grundstück führt (b),
eine weitere Kamera ist draußen befestigt und auf
das Carport des B gerichtet, welches auf seinem
eigenen Grundstück steht (c),
eine weitere Kamera filmt das gegenüber liegende
Nachbarhaus, welches mit den internen Streitigkeiten im Haus nichts zu tun hat (d).
Die Kamera am Türspion nimmt tatsächlich Bilder
auf, die Kamera am Carport funktioniert, nimmt
jedoch tatsächlich nichts auf, bei der Kamera, die
auf den Gartenzuweg ausgerichtet ist, handelt es
sich um eine Attrappe.
Zu (a) und (b)
Die Aufnahmen durch die Videokamera sind
grundsätzlich unzulässig und dürfen nicht verwertet werden. Die Nachbarn haben einen Anspruch
darauf, dass beide Kameras entfernt werden.
Durch die Kameras, die auf den gemeinschaftlichen Flur und den privaten Weg zum Garten gerichtet sind, wird Gemeinschaftseigentum gefilmt.
Nachdruck und Vervielfältigung
Seiten 3/5
Hinsichtlich gemeinsamer Zuwegungen und
Flächen hat das OLG Karlsruhe3 entschieden, dass
eine Überwachung eines gemeinsamen Zugangsweges zu benachbarten Grundstücken einen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn
darstellt, sofern dieser nicht hierzu seine
Einwilligung erteilt hat. Im Unterschied zu öffentlichen Zuwegungen, die im Zweifel durch das
Benutzen anderer Wege umgangen werden können, ist der Nachbar auf die Benutzung der gemein-samen Zuwegungen angewiesen. Da der
Nachbar nicht ausweichen kann, sieht er sich einem Überwachungsdruck ausgesetzt, der in sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift. Denn
bei der Aufnahme der Zuwegungen und damit
auch der Personen, die den Zugang zum Haus suchen, werden Bilder des privaten Wohnbereiches
aufgenommen, die zum geschützten Bereich gehören: Dies muss grundsätzlich keiner der
Nachbarn dulden.
Dass es sich bei der Kamera im Garten um eine
Attrappe handelt, hat keinen Einfluss auf den
Beseitigungsanspruch. Denn es reicht allein der
subjektive Eindruck des Betroffenen, er werde
überwacht.4
Aber auch bei der Überwachung der eigenen
Wohnungstür gibt es wieder eine Ausnahme, die
sich eigentlich auch ohne juristische Kenntnisse,
sondern allein mit gesundem Verstand erklären
lässt: dem sehbehinderten Mieter wird die
3 WuM 2000, 128
4 So hat z.B. da AG Aachen, NZM 2004, 339 entschieden
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
79. Jahrgang 2008 Heft 8
Seite 169-172
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum
www.schiedsamt.de [email protected]
Installation einer Videoüberwachungskamera zugebilligt, damit dieser seine Besucher erkennen
kann.5
Zu (c)
durch Dritte eine Überwachung anderer Flächen
als ausschließlich der des eigenen Grundstücks zulässig sein. Diese Ausnahmen sind von der
Rechtsprechung sehr stark begrenzt worden und
liegen im Zweifel nicht vor.
Wenn nur das eigene Grundstück überwacht wird
und bei der Videoaufzeichnung keine öffentlichen
Wege oder Bereiche betroffen sind, die im
Gemeinschaftseigentum stehen, werden keine
Rechte verletzt. Aus welcher Motivation heraus
der Eigentümer filmt, bleibt ihm überlassen. Die
Videokamera kann dort bleiben.
Selbst bei der Prävention von weiteren rechtswidrigen Angriffen auf das eigene Grundstückseigentum, also bei der Abwehr eines hinreichend
sicher erwarteten rechtswidrigen Verhaltens
Dritter, liegt in aller Regel kein gerechtfertigter
Eingriff vor.
Zu (d)
Denn das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn genießt, vor den eigenen – auch anerkennenswerten
– Schutzinteressen des Videofilmers Vorrang.
Das (private) gezielte Beobachten des
Nachbargrundstücks ist unter keinem rechtlichen
Aspekt zulässig. Die ständige Beobachtung des
Nachbarn und das Ausspähen der Vorgänge auf
dem Nachbargrundstück verletzt das Persönlichkeitsrecht der dort wohnenden Personen. Der
Eingriff ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn
die beobachtende Person keinerlei Gründe angeben kann, die eine Beobachtung rechtfertigen
könnten, es also lediglich um die Befriedigung der
eigenen Neugierde geht. Die Videokamera ist in einem solchen Fall zu entfernen.
Ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung,
wenn zuvor bereits Straftaten in diesen (jetzt gefilmten privaten) Bereichen verübt wurden?
Nur ganz ausnahmsweise kann bei vorangegangenen schweren Beeinträchtigungen und Straftaten
5 AG Köln, NJW-RR 1995, 1226.
Nachdruck und Vervielfältigung
Seiten 4/5
Auch bei Verbesserung der Beweislage, wenn bereits Vorschäden erlitten wurden, oder bei stattgefundenen Angriffen auf Sachen oder Personen ist
der Eingriff unzulässig.
Die Rechtsprechung des BGH, dass auf öffentlichen Plätzen bzw. auf der Grundlage des Polizeiund Ordnungsrechtes ein staatlicher Einsatz von
Videoüberwachungskameras zur Aufklärung oder
auch Verhinderung weiterer Straftaten zulässig
sein kann, kann nicht auf den privaten Bereich
übertragen werden. Denn es gibt keine Ermächtigungsnorm, die im Rahmen einer eigenen
Strafverfolgung den Einsatz des Videoüberwachungssystems rechtfertigen könnte.
Weder das Institut des allgemeinen Selbsthilferechts noch die Vorschriften zu Notwehr und
Notstand können eine dauernde Videoüber-
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
79. Jahrgang 2008 Heft 8
Seite 169-172
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum
www.schiedsamt.de [email protected]
wachung rechtfertigen, da es bei einer permanenten Überwachung schon an dem erforderlichen
Tatbestandsmerkmal der »gegenwärtigen« und
»konkreten« Gefahr fehlt.
In der Rechtsprechung sind in den letzten Jahren
viele Entscheidungen zum Thema der (privaten)
Videoüberwachung ergangen. Auch wenn in einigen Ausnahmefällen die Installation von
Videokameras unter engen Voraussetzungen erlaubt wurde, geht der gerichtliche Trend doch
recht eindeutig dahingehend, dies zu untersagen.
Im Zweifel heißt es daher immer, sofern nicht nur
Alleineigentum gefilmt wird: Die Kamera muss
weg. Ansonsten drohen Unterlassungsklagen oder
aber auch Schadensersatzansprüche betroffener
Nachbarn.
Nachdruck und Vervielfältigung
Seiten 5/5
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.