Steuerfreier Verkauf von Immobilien
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Steuerfreier Verkauf von Immobilien
Aktuelle Steuerinfos von Dieter P. Gonze Steuerberater 12. 3.2013 Steuertipps für Haus- und Grundbesitzer – Verkauf einer Immobilie Der Verkauf einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie kann steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Wird die Immobilie seit ihrer Anschaffung / Herstellung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so bleibt der Verkaufserlös steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Werden Mietimmobilien, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verkauft, so unterliegen die Einkünfte (Gewinn / Verlust) hieraus der Besteuerung gem. § 23 Abs. 1+3 EStG, soweit zwischen dem Ankauf und Verkauf der Immobilie (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) etc. nicht mehr als 10 Jahre liegen. Für die Zeitberechnung ist das jeweilige Datum des Kauf- und Verkaufsvertrages maßgeblich. Bei selbst hergestellten Gebäuden ist das Kaufdatum zur Anschaffung des Grundstückes maßgebend. Werden Immobilien veräußert die teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt und teilweise vermietet wurden, so wird bei Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsanteils der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil heraus gerechnet (i.d.R. nach qm Wohn/Nutzfläche) und bleibt damit anteilmäßig unberücksichtigt. Ist der eigengenutzte Anteil wertvoller als eine Aufteilung nach der Fläche ergeben würde, so kann hier auch eine andere Berechnung ggf. durch Hinzurechnungen erfolgen die im Einzelnen belegt werden muss. Zum Veräußerungspreis gehören sämtliche Geld-und Sachleistungen die der Veräußerer als Gegenwert für die Übertragung der Immobilie erhält. Erfolgt der Verkauf gegen Rentenzahlung, so ist als Gegenwert der abgezinste Barwert der Rente zu berechnen. Die Rentenzahlungen selbst stellen dann sonstige Einkünfte da, die in Höhe des Ertragsanteils (Zinsanteil) im Jahr der Zahlung der Einkommensteuer unterliegen. Der Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Gütertrennungsoder Scheidungsfolgevereinbarung steht in Höhe des entgeltlich erworbenen Anteils einem Grundstückerwerb gleich. Es beginnt für den erworbenen Anteil eine neue 10-jährige Spekulationsfrist. Der anteilige Kaufpreis ergibt sich aus dem Wert der Gegenleistung. D.h. der mit der Grundstücksübertragung abgefundenen Ansprüche oder übernommenen Schulden. Als Erwerb einer Immobilie - und damit Beginn der 10-jährigen Spekulationsfrist - gilt auch die Überführung einer Immobilie durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe. Die Anschaffungsfiktion gilt jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 und damit nicht für Entnahmen vor dem 1. 1.1999. Als Veräußerungspreis gilt in diesen Fällen der Entnahmewert aus dem Betriebsvermögen. Die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen führt demgemäß zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die Gewinne eines Jahres weniger als 600€ betragen. Vom erzielten Verkaufspreis werden zunächst die Anschaffungs- / Herstellungskosten der Immobilie, die Veräußerungskosten und etwaige nachträgliche Herstellungskosten (Umbau/Neubau) abgezogen. Danach erfolgt ggf. die Aufteilung des verbleibenden Verkaufserlöses auf den zu eigenen Wohnzwecken und damit steuerfreien Teil und den übrigen, steuerpflichtigen Teil. Hinzuzurechnen sind nunmehr die bisher steuermindernd in Anspruch genommenen Abschreibungen. Wichtig: Zu den abzugsfähigen Veräußerungskosten zählen Aufwendungen für Verkaufsanzeigen, Maklergebühren, die Werbungskosten wie Schuldzinsen für den Zeitraum des veräußerungsbedingten Leerstandes des Objektes, etwaige Vorfälligkeitsentschädigung für veräußerungsbedingte Kündigungen der Darlehen, Räumungskosten und sonstige Aufwendungen für die "Verkaufbarmachung" der Immobilie. Die Aufwendungen, auch wenn sie teilweise bereits in den Vorjahren entstanden sind, jedoch steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, werden im Jahr der Besteuerung des Veräußerungsgewinns geltend gemacht. Auch bei einem Veräußerungsverlust sollte dieser steuerlich ermittelt und festgestellt werden. Eine Verlustverrechnung ist nur mit Veräußerungsgewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie Immobilien oder sonstigen Gegenständen möglich. Achtung: Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann der Immobilienverkäufer gewollt oder ungewollt zum gewerblichen Grundstückshändler werden. In diesem Falle handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Objekte verkauft werden. Sie sehen, auch bei diesem Thema ist im konkreten Einzelfall fachlicher Rat gefordert. Ausführlichere Infos und Tipps erhalten Sie unter www.steuerberater-gonze.de oder durch Übernahme des QR-Codes mit Ihrem Smartphone. Ihr Dieter P. Gonze, Steuerberater