Lösungshinweise
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Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) A/I: a) b) c) Angebot und Annahme bzgl. Kaufvertrag: (Willenserklärungen [WE]), Angebot und Annahme bzgl. dinglicher Einigung über Eigentumsübergang des Geldes (WE), Übergabe des Geldes (Realakt), Vereinbarung der Bringschuld (Angebot und Annahme, WE), Angebot und Annahme eines Werkvertrages (Anschluss des Fernsehers) wie a) Kaufvertrag mit Bringschuld und unentgeltlicher Werkvertrag. AK muss den Fernseher in die Wohnung der BB bringen, ihn ihr übergeben und das Eigentum an ihm verschaffen, schließlich noch den Fernseher anschließen. BB muss den Fernseher abnehmen und den Kaufpreis bezahlen, AK den Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen und das Werk (Anschluss des Fernsehers) abnehmen. 101 a) b) Wann eine vertragliche Pflicht erfüllt ist, ergibt sich aus § 362 BGB. AK hat seine Vertragspflicht (§ 433 I BGB) mit Übergabe des Geräts im Geschäft erfüllt. Ihre Abnahmepflicht (§ 433 II BGB) hat BB bereits im Laden erfüllt, Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt mit Gutschrift des Restkaufpreises auf AKs Konto ein (nicht schon mit Überweisung durch BB). Ja, § 368 BGB. Eine Rechnung kann nach § 14 II Nr. 2 UStG nur ein Unternehmer verlangen. 102 a) b) Wenn nichts anderes vereinbart, sofort, § 271 I BGB, also mit Vertragsschluss. Die Forderung verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB), also am 31. Dezember 2006 um 24:00 Uhr. Durch die spätere Rechnungserteilung ändert sich nichts, weil sie im Kaufrecht nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist. 103 a) b) Hat BB ihre Absicht nicht offen gelegt, wird sie selbst Käuferin (eventuell aber § 328 BGB prüfen) und muss den Kaufpreis selbst zahlen. Nein (es sei denn, § 328 BGB ist einschlägig). 104 a) b) c) BB kann keinen rechtswirksamen Vertrag schließen, dafür ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Ein ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 I BGB), bis die Einwilligung erklärt wird (Spezialfall der Einwilligung: § 110 BGB). Verträge mit Minderjährigen kann AK widerrufen (§ 109 BGB), BB wird vom Vertrag frei, wenn ihr gesetzlicher Vertreter die Genehmigung verweigert (§ 108 BGB). Hat BB allerdings mit ihr frei überlassenen Mitteln bezahlt, ist der Vertrag wirksam (§ 110 BGB). Nach Bezahlung kann BB Übergabe des Geräts verlangen. Vor Bezahlung kann AK den Vertretungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB). Wird die Genehmigung nicht erteilt, hat keiner der Vertragspartner Ansprüche. 105 a) b) Nein, denn DG hat nur Schadensersatzansprüche gegen BB, wenn diese einen Fehler arglistig verschwiegen hat und dem DG daraus Schäden entstehen (§ 524 BGB). Ja, diese gehen nicht durch Weiterveräußerung oder Verschenken unter. 106 a) Alle Ansprüche aus § 437 BGB, Verjährung erst nach zwei Jahren, § 438 I Nr. 3 BGB. Ausgabe 2007 b) Wegen § 476 BGB trägt dann der Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Fernsehers bei Gefahrübergang. 107 a) b) Nein. BB verlangt Schadensersatz nach § 281 BGB. Voraussetzung dafür ist aber eine Fristsetzung (§ 281 I 1 BGB), an der es hier fehlt. Nach fruchtlosem Fristablauf könnte BB nach § 281 BGB Schadensersatz verlangen. 108 a) b) Vgl. § 305 I BGB. Nein, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. 109 a) b) BB will vom Vertrag zurücktreten. Auch hier bedarf es nach §§ 440, 323 BGB der Fristsetzung, denn AK könnte ja einen mangelfreien Fernseher liefern, § 439 III 3 BGB. Nein, es sei denn, sie hat den anderen Händler nach fruchtlosem Fristablauf beauftragt; dann kann sie dessen Kosten nach §§ 440, 281 BGB ersetzt verlangen. 110 a) b) Die Regelung benachteiligt BB unangemessen und ist daher nach § 307 I BGB unwirksam. Ja, § 305 II BGB. 121 a) b) c) Sachlich zuständig ist das AG (§ 23 Nr. 1 GVG), örtlich zuständig das AG am Wohnsitz der BB (§ 13 ZPO). Ja, Anwaltszwang nur vor LG (§ 78 ZPO). Zur Erhebung der Klage muss AK einen Schriftsatz mit Abschriften für die Zustellung einreichen (§ 253 I, V BGB) oder die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO, Zustellung nach § 598 ZPO). Ja, § 288 I BGB. Ab dem 07.06. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB (bei Berechnung zu beachten: Basiszinssatz kann sich im Zinszeitraum ändern). 122 Sobald die Genehmigung vorliegt, kann AK gegen BB klagen, muss allerdings die Vertretungsberechtigten als Zustellungsbevollmächtigte angeben. 123 a) b) Zuständig ist das AG Borna. Etwas anderes ergibt sich wegen §§ 269, 270 IV BGB auch nicht aus § 29 ZPO. Ja, kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO). 124 a) b) Vereinbarungen darüber, welches Gericht im Falle eines Rechtsstreits zuständig sein soll (§§ 38 ff. ZPO). BB und AK könnten einen Gerichtsstand vereinbaren. BB handelt für ihre eigene Firma, sie ist als Kauffrau zu betrachten. Es gelten die Voraussetzungen des § 38 I ZPO. 125 a) b) Nein, § 17 GVG. Z.B. Ordentliche, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verfassungsgerichtsbarkeit Ausgabe 2007 126 Das Gericht wird ein Aktenzeichen vergeben und AK auffordern, die Gerichtskosten einzuzahlen. Nach deren Eingang wird das Gericht die Klage mit Postzustellungsurkunde an BB zustellen. 127 Das Gericht wird wegen der fehlenden Unterschrift die Zustellung verweigern (nur durch Beschluss zulässig, vorher Abmahnung notwendig). Die fehlenden Abschriften kann das Gericht nachfordern (Regelfall) oder gegen Berechnung von Schreibauslagen anfertigen. 128 a) b) c) Vollstreckungstitel ohne Schriftsätze und mündliche Verhandlung Örtlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Antragstellers (§ 689 II ZPO), sachlich das AG (§ 689 I ZPO). Ja. 129 Nein, die Klage muss vom Gericht zugestellt werden, §§ 495, 253 I ZPO. 130 a) b) Jetzt ist das LG zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG), dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Auch BB muss sich einen Anwalt nehmen (§ 78 ZPO). 131 – 140 vorerst frei 141 – 180 entfällt 181 - Gesamtdarstellung der Praxis nach Innen und Außen einheitlich klare Denk- und Handlungsstrukturen (Eindeutigkeit, Kontrollierbarkeit) Identifikation der Mitarbeiter mit Praxispolitik Erleichterung der Einarbeitung Erhöhung der Sicherheit, Minderung des Haftungsrisikos 182 - Strategien und Ziele der Kanzlei Leitlinien für Auftreten und Verhalten Fristen- und Terminsverwaltung Postbearbeitung Aktenverwaltung Zeiterfassung Regelung zu Arbeitszeiten und Pausen Regelung zum Umgang mit Büromaschinen Regelung der Zuständigkeiten einschließlich Vertretungsregelungen bei Abwesenheit Regelungen zum Umgang mit Mandanten Ordnung im Büro; der Schlüssel und Passwörter 183 - strukturiert und übersichtlich - keine langen verbalen Beschreibungen, besser tabellarisch und grafisch Ausgabe 2007 - Kurz und bündig, in sich logisch und nachvollziehbar (d. h. nicht zu umfangreich und kompliziert) nicht alles muss beschrieben werden aber alle Themen müssen vollständig dargestellt sein. direkt formulieren, klare Handlungsanweisungen geben kurze Sätze, eindeutige Formulierungen. erwünschtem Verhalten das nicht geduldete gegenüberstellen Systematische Darstellung, keine fallbezogene (für Ausnahmen Verweisung auf andere Dokumente) 184 Schematische Darstellung, alle Handgriffe (holen, öffnen, stempeln, Fristen, verteilen usw.) mit Reihenfolge, Zuständigkeiten und Vertretung 185 - Personalplanung (Arbeitszeiten, Überstunden, Vertretung, Urlaubszeiten, Krankheit) Einstellungspolitik Arbeitsvertragsgestaltung Mitarbeiterführung (Aus- und Weiterbildung, Motivation, Entwicklung) Auftreten und Kleiderordnung 186 - Art und Umfang der für einen Mandanten erbrachten Tätigkeiten ermitteln Angemessene Vergütung ermitteln Nebenleistungen und Sonderarbeiten berechnen Tätigkeitsfelder analysieren Mitarbeiterleistungen kontrollieren Leistungsorientierte Vergütung wählen 187 - Mandatskündigung dem Mandanten schriftlich mitteilen - Prüfen ob Rechtsnachteile mit der Kündigung für den Mandanten verbunden sind, nicht zur Unzeit kündigen - Ordnungsgemäße Gebührenabrechnung erstellen - ggf. Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen - Unterlagen herausgeben und quittieren lassen 188 – 220 vorerst frei 221 a) b) Ja, es gilt § 286 Abs. 3 BGB. KK ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, § 288 Abs. 1 BGB. Wenn K kein Verbraucher ist, können Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, § 288 Abs.2 BGB. Ja. K befindet sich im Verzug, die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten (RA-Auftrag) hat KK zu tragen. Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 2400 VV RVG (Geschäftsgebühr, 0,5 bis 2,5). Zu beachten ist aber Nr. 2402 VV RVG, wenn nur ein einfaches Schreiben erstellt wird. 222 a) b) c) V kann einen Mahnbescheid bei Gericht beantragen, um schnell an einen Vollstreckungsbescheid (Vollstreckungstitel) zu kommen, § 688 Abs.1 ZPO. Nein, es besteht kein Anwaltszwang. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller, V, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 ZPO. Zuständig ist das AG Plauen. Ausgabe 2007 223 a) b) Der Anwalt des V müsste nach Abgabe des Rechtsstreites an das im Mahnbescheid benannte Gericht und nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht dessen Anspruch in einer der Klage entsprechenden Form begründen, §§ 696 , 697 Abs.1 ZPO. Solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde, kann ohne Fristbegrenzung Widerspruch eingelegt werden, § 694 Abs. 1 ZPO. Andernfalls gilt der Widerspruch als Einspruch, § 694 Abs. 2 ZPO. 224 K kann seinen Widerspruch auf einen Teil der Forderung beschränken, § 694 Abs.1 ZPO. 225 a) b) Der Anwalt des V muss den Anspruch wie nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen, § 700 Abs. 43 ZPO. K müsste die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen, §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO. 226 Das zuständige Gericht wird auch über diese Ansprüche entscheiden. Rührt sich K nach dem Widerspruch nicht mehr, ergeht ein erstes Versäumnisurteil gegen K über die gesamte geltend gemachte Forderung, soweit die Voraussetzungen im übrigen bestehen, § 330 ZPO. 227 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO. K beruft sich zu Unrecht auf Verjährung, da der Eingang des Mahnbescheides fristwahrend und die Zustellung kurzfristig war. 228 a) b) Ja, V kann Verzugszinsen verlangen gem. § 286 BGB. Er kann die Verzugszinsen ab 12.04. in Höhe von 8 % verlangen gem. § 288 Abs. 2 BGB. 229 – 240 vorerst frei 241 a) b) Gerichtsvollzieher dürfen nur in dem ihnen zugewiesenen Bezirk tätig werden, § 20 GVO. Grob ist in Stollberg nicht zuständig. G wird der Gläubigeranordnung nachkommen, wenn sich aus dem Gesetz kein Widerspruch (§ 811 ZPO) ergibt. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens. G muss allerdings auch Interessen des Schuldners wahren. Entgegenstehende Interessen des D sind nicht ersichtlich; G wird also wie gewünscht vollstrecken. 242 a) b) G darf das Gerät pfänden. §§ 809, 739 ZPO. Die Eheleute haben Mitgewahrsam, daher wäre die Pfändung immer unzulässig. Bei Eheleuten wird daher der Alleingewahrsam des Schuldners gesetzlich vermutet. Auf eine Herausgabebereitschaft von E kommt es nicht an. Gegebenenfalls muss E ihre Rechte gem. § 771 ZPO geltend machen. E müsste in jedem Falle auch nach § 771 ZPO vorgehen, wenn D tatsächlich alleinigen Gewahrsam hat. Sonderregeln greifen nicht ein. 243 Ausgabe 2007 S ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, weil er allein Gewahrsam an dem Gerät hat, §§ 808, 809 ZPO. Für eine wirksame Vollstreckung müsste B den Herausgabeanspruch des D gegen S pfänden und vollstrecken, §§ 846, 847, 829 ZPO. 244 a) b) Als Journalist ist D auf die Nutzung des Computers angewiesen, weil er so sein Einkommen sichert. Es besteht daher ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Angorakatze ist ebenfalls nicht pfändbar, § 811c Abs. 1 ZPO. G muss die Pfändungsverbote von Amts wegen beachten, §§ 811 ff. ZPO 245 B kann D ein Ersatzgerät überlassen und eine Austauschpfändung durchführen lassen, § 811 a ZPO. Allerdings nur nach Antrag beim zuständigen Gericht. 246 Der Ersteher einer Sache in einem Versteigerungsverfahren hat keine Gewährleistungsansprüche, § 806 ZPO. Das Eigentum geht übrigens durch staatlichen Hoheitsakt über, nicht nach §§ 929 BGB. 247 § 758 ZPO. G kann auch eine sog. Taschenpfändung durchführen. 248 a) b) §§ 915 ff. ZPO. Sie kann bei dem für D zuständigen Vollstreckungsgericht eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangen, um gegebenenfalls festzustellen, ob D bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sie kann dann das dabei gefertigte Vermögensverzeichnis anfordern. Auch bei dem G selbst kann ein Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei D gestellt werden, §§ 807, 899 ZPO. § 915 ZPO. Es wird bei dem für die eidesstattliche Versicherung zuständigen Vollstreckungsgericht geführt. 249 – 260 vorerst frei 261 Gegenstandswert: € 9.900,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 631,80 € 583,20 € 20,00 € 1.235,00 € 234,65 € 1.469,65 € 262 Gegenstandswert: € 9.900,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Ausgabe 2007 631,80 € 243,00 € 20,00 € 894,80 € 170,01 € 1.064,81 € 263 Gegenstandswert: € 1.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG i. V. m. Nr. 3105 (3) VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 136,50 € 126,00 € 20,00 € 282,50 € 53,68 € 336,18 € Beachte: § 333 ZPO, 1,2 TG entsteht für beide Anwälte (Flucht in die Säumnis) 264 Gegenstandswert: € 4.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 354,90 € 327,60 € 273,00 € 20,00 € 975,50 € 185,35 € 1.160,85 € 265 I. außergerichtliche Angelegenheit Gegenstandswert: € 10.000,00 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 631,80 € 20,00 € 651,80 € 123,84 € 775,64 € II. gerichtliches Verfahren Gegenstandswert: € 10.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG i. v. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 631,80 € ./. 315,90 € 583,20 € 20,00 € 919,10 € 174,63 € 1.093,73 € 266 Gegenstandswert: € 8.500,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Ausgabe 2007 359,20 € 538,80 € 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 673,50 € 20,00 € 1.591,50 € 302,39 € 1.893,89 € 267 Gegenstandswerte: € 5.000,00; 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 8.000,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG aus € 5.000,00 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG aus € 8.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 535,60 € 148,20 € 494,40 € 20,00 € 1.198,20 € 227,66 € 1.425,86 € 268 Gegenstandswert: € 10.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 631,80 € 583,20 € 20,00 € 1.235,00 € 234,65 € 1.469,65 € 269 Gegenstandswert: € 12.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 683,80 € 631,20 € 20,00 € 1.335,00 € 253,65 € 1.588,65 € 270 Gegenstandswert: € 50.000,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.046,00 € 20,00 € 1.066,00 € 202,54 € 1.268,54 € 271 Gegenstandswerte: € 8.880,00; 7.080,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG aus € 8.880,00 Ausgabe 2007 449,00 € 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3308 VV RVG aus € 7.080,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 206,00 € 20,00 € 675,00 € 128,25 € 803,25 € 272 RA Listig (unterbevollmächtigt) Gegenstandswert: € 4.800,00 0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3401 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 195,65 € 361,20 € 20,00 € 576,85 € 109,60 € 686,45 € RA Schlau Gegenstandswert: € 4.800,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 391,30 € 20,00 € 411,30 € 78,15 € 489,45 € 273 RA Bux in der I. Instanz Gegenstandswert: € 127.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.960,40 € 1.809,60 € 20,00 € 3.790,00 € 720,10 € 4.510,10 € RA Fux in der II. Instanz Gegenstandswert: € 73.000,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag RA Lux in der III. Instanz Gegenstandswert: € 73.000,00 Ausgabe 2007 1.920,00 € 1.440,00 € 20,00 € 3.380,00 € 642,20 € 4.022,20 € 2,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3208 VV RVG 1,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 2.760,00 € 1.800,00 € 20,00 € 4.580,00 € 870,20 € 5.450,20 € 274 Gegenstandswerte: € 40.000,00; 6.000,00; 35.000,00; 32.000,00; 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 40.000,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG aus € 6.000,00 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG aus € 35.000,00 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG aus 32.000,00 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG aus € 6.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.172,60 € 100,10 € 996,00 € 830,00 € 507,00 € 20,00 € 3.625,70 € 688,88 € 4.314,58 € 275 Gegenstandswert: € 2.600,66 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG 0,6 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 56,70 € 113,40 € 20,00 € 190,10 € 36,12 € 226,22 € 276 Gegenstandswert: € 80.000,00 0,4 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3311 VV RVG 0,4 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3312 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 480,00 € 480,00 € 20,00 € 980,00 € 186,20 € 1.166,20 € 277 Gegenstandswert: € 7.172,80 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme zzgl. GV-Kosten Ausgabe 2007 123,60 123,60 20,00 267,20 50,77 317,97 60,00 € € € € € € € Gesamtbetrag 377,97 € 278 Sachpfändungsauftrag Gegenstandswert: € 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 112,50 € 112,50 € 20,00 € 245,00 € 46,55 € 291,55 € Antrag auf Abnahme e. V. Gegenstandswert: € 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 112,50 € 112,50 € 20,00 € 245,00 € 46,55 € 291,55 € 279 RA Sonntag Gegenstandswert: € 8.888,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 449,00 € 20,00 € 469,00 € 89,11 € 558,11 € RA Montag Gegenstandswert: € 8.888,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3307 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 224,50 € 20,00 € 244,50 € 46,46 € 290,96 € 280 Gegenstandswert: € 9.171,08 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Gegenstandswert: € 9.171,08 Ausgabe 2007 145,80 € 20,00 € 165,80 € 31,50 € 197,30 € 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 145,80 € 20,00 € 165,80 € 31,50 € 197,30 € 281 – 320 entfällt 321 B kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, § 694 Abs. 1 ZPO. 322 a) b) B muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch einlegen, §§ 338, 339 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfe dienen der Nachprüfung einer Entscheidung in derselben Instanz. Da es sich hier um einen Einspruch gegen das VU eines AG handelt, kann B den Rechtsbehelf selbst vornehmen, da hier kein Anwaltszwang herrscht. 323 B muss Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil einlegen, wobei er sich nur darauf berufen kann, dass keine schuldhafte Versäumung des Termins vorlag, § 514 Abs. 2 ZPO. Einen Einspruch kann B nicht mehr geltend machen, § 345 ZPO. 324 a) Es ist das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, § 511 Abs. 1 ZPO. Da die von K eingeklagte Forderung 13.000,00 EUR beträgt (Restkaufpreis) war für das erstinstanzliche Verfahren das LG Zwickau zuständig, §§ 12 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Ziff. 1 GVG. Für das Berufungsverfahren ist das OLG Dresden zuständig, § 119 Abs.1 Nr. 2 GVG. b) Berufungsfrist § 517 ZPO. bei Zustellung: 1 Monat nach Zustellung des Urteils bei Nichtzustellung: 6 Monate nach Verkündung Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO bei Zustellung: 2 Monate nach Zustellung des Urteils bei Nichtzustellung: 7 Monate nach Verkündung 325 a) Der Ra des K kann einen Antrag auf Berichtigung des Urteils stellen, § 319 Abs. 1 ZPO. Fristen sind insoweit nicht zu beachten. b) Es sollten in jedem Fall die Frist für etwaige Tatbestandsberichtigungs- oder Urteilsergänzungsanträge notiert werden. Diese betragen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, §§ 320 Abs. 2, 321 Abs.2 ZPO. 326 Spätestens sechs Monate nach Verkündung des Urteils muss die Berufung eingelegt worden ein, § 517 HS.2 ZPO. 327 Ausgabe 2007 a) B kann gegen das Berufungsurteil in Revision gehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen § 542 ZPO.(Das Rechtsmittel „Verfassungsbeschwerde“ bleibt unbeachtet.) b) Die Revision ist beim BGH einzulegen, §§ 133, 123 GVG. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils, § 548 HS. 1 ZPO. Die Revision können nur beim BGH zugelassene Anwälte einlegen, § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO. 328 a) Wenn tatsächlich Erfolgsaussichten bestehen, wird der Anwalt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde raten, § 544 ZPO. b) Die Frist für diesen Rechtsbehelf beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils, § 544 Abs.1 S. 2 ZPO. c) Der Rechtsbehelf ist beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt einzulegen, §§ 544 Abs. 1 S.2 ZPO, 133, 123 GVG, § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO. 329 a) Er kann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen, § 104 Abs. 3 ZPO. b) Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde: zwei Wochen ab Zustellung, § 569 Abs. 1 ZPO. 330 a) Der Rechtsanwalt des K kann Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegen, § 68 Abs. 1 GKG. b) Die Frist für die Streitwertbeschwerde beträgt sechs Monate, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. 331 – 340 vorerst frei 341 V weigert sich, den Auftrag der G zu übernehmen, deshalb ist die Erinnerung gem. § 766 II ZPO statthaft. 342 a) b) Der Fernseher gehört zu den unpfändbaren Sachen i. S. d. § 811 ZPO. Ob die Stereoanlagen ebenfalls darunter fällt, ist nach dem aktuellen Lebensstandard zu beurteilen. Grundsätzlich kann der Gläubiger die Pfandsachen bestimmen, S kann gegen das Verhalten des V ebenfalls im Wege der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO vorgehen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§§ 766 Abs. 1, 802, 764 Abs. 2 ZPO) 343 S sollte beim Vollstreckungsgericht die sofortige Einstellung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme beantragen, § 775 Abs.1 Nr.3, § 776 ZPO. 344 G kann gegen die ablehnende Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes mit der sofortiger Beschwerde nach § 567 ZPO vorgehen (Beschluss des Vollstreckungsgerichts). 345 a) Er wird S raten, Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben. Ausgabe 2007 b) Zuständig ist das erstinstanzliche Prozessgericht, §§ 767Abs.1, 802 ZPO. 346 S kann sich gegen die Vollstreckung nicht wehren. Ihre Einwendungen sind verspätet. Sie hätte diese bereits im Prozess bringen müssen. Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage wird die S nicht mehr damit gehört, § 767 Abs.2 ZPO. 347 D kann gegen die Vollstreckungsmaßnahme durch Drittwiderspruchsklage vorgehen, § 771 Abs.1 ZPO. 348 Die Auffassung des E ist richtig. D kann gegenüber G nur einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB geltend machen. 349 Der Anwalt wird K darauf hinweisen, dass G ein wirksames Pfändungspfandrecht an der Forderung erworben hat. G steht deshalb ein Absonderungsrecht an der Forderung zu. Er darf die Forderung daher auch einziehen, § 166 Abs.2 InsO gilt insoweit nicht. 350 Die Auffassung der S ist richtig. Der Computer ist S zu belassen, § 36 Abs.1 S.1 InsO, § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO. 351 – 360 vorerst frei 361 Gegenstandswert: € 1.050,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 42,50 8,50 51,00 9,69 60,69 € € € € € 362 a) RA Günther Urkundenprozess Gegenstandswert: € 19.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Nachverfahren Gegenstandswert: € 19.500, Ausgabe 2007 839,80 € 775,20 € 20,00 € 1.635,00 € 310,65 € 1.945,65 € 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 775,20 € 20,00 € 795,20 € 151,09 € 946,29 € b) RA Stein Urkundenprozess Gegenstandswert: € 19.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 839,80 € 775,20 € 20,00 € 1.635,00 € 310,65 € 1.945,65€ Nachverfahren Gegenstandswert: € 19.500, 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 775,20 € 20,00 € 795,20 € 151,09 € 946,29 € 363 Urkundenprozess Gegenstandswert: € 5.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 391,30 € 361,20 € 20,00 € 772,50 € 146,78 € 919,28 € Nachverfahren Gegenstandswerte: € 5.000,00; 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 6.000,00 abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 5.000,00 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 364 Gegenstandswerte: € 20.000,00; 5.000,00 Ausgabe 2007 439,40 € 391,30 € 405,60 € 20,00 € 473,70 € 90,00 € 563,70 € 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 20.000,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG aus € 5.000,00 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG aus € 20.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 839,80 € 52,00 € 775,20 € 20,00 € 1.687,00 € 320,53 € 2.007,53 € 365 Gegenstandswert: € 6.600,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 375,00 € 20,00 € 395,00 € 75,05 € 470,05 € 366 Gegenstandswert: € 9.100,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 486,00 € 583,20 € 20,00 € 1.089,20 € 206,95 € 1.296,15 € 367 Gegenstandswert: € 9.100,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 486,00 € 583,20 € 20,00 € 1.089,20 € 206,95 € 1.296,15 € 368 Gegenstandswert: € 9.100,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 369 Beweisverfahren Gegenstandswert: 38.000,00 Ausgabe 2007 243,00 € 20,00 € 362,00 € 68,78 € 430,78 € 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.172,60 € 1.082,40 € 20,00 € 2.275,00 € 432,25 € 2.707,25 € Rechtsstreit Gegenstandswert: € 38.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.172,60 € ./. 1.172,60 € 1.082,40 € 20,00 € 1.102,40 € 209,46 € 1.311,86 € 370 Gegenstandswert: € 24.090,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 371 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 891,80 € 823,20 € 20,00 € 1.735,00 € 329,65 € 2.064,65 € Lösungshinweise Abschnitt A II (Werkvertrag) A/II: a) b) Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, weil HB nur Interesse an einem bestimmten Arbeits- oder Werkerfolg, nicht aber an bloßer Diensterbringung hat. - Hauptleistungspflichten in ihrer Reihenfolge: 1. Fertigstellen des versprochenen Werkes durch DH 2. Abnahme der Leistung durch HB 3. Zahlung des Werklohns durch HB Ein Vertrag ist konkludent zustande gekommen. Der Auftrag des HB ist der Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages. Diesen hat DH konkludent angenommen, als er bei HB zur Terminsvereinbarung anrief. Die Annahme des Angebots ist nach § 147 Abs. 2 BGB nicht verspätet. 201 Der Vertrag zwischen den Parteien ist durch den schriftlichen Auftrag von HB und die telefonische Annahme durch DH wirksam zustande gekommen. Beim Werkvertrag gehört die Abrede über die Höhe der Vergütung nicht zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii). Haben sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht geeinigt, waren sie sich aber – wie hier – darüber einig, dass DH die Arbeiten gegen Vergütung erbringen soll, schuldet der Auftraggeber eine ortsübliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB. HB muss, wenn DH seine Leistung vollständig erbracht und HB die Leistung abgenommen hat, die ortsübliche Vergütung bezahlen (§ 641 Abs. 1 BGB). 202 a) b) Ja, durch Rücktritt vom Werkvertrag gem. §§ 634 Nr. 3, 1.Alt, 636, 323, 346 BGB. Voraussetzungen: aa) wirksamer WerkV bb) Sach- od. Rechtsmangel, der vor Abnahme entstanden ist cc) Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §§ 636, 323 Abs. 2 Nr. 2: Fertigstellung war kalendermäßig bestimmt ee) Erheblicher Mangel: Werk war nicht erstellt ff) Kein Ausschluss der Mängelhaftung gg) Kein Ausschluss des Rücktritts hh) Wirksame Rücktrittserklärung, § 349 BGB ii) Kein Verjährung 203 Ja; abzüglich ersparter Aufwendungen für die Montage. Voraussetzungen: § 649 BGB. a) b) c) d) wirksamer Vertragsschluss (siehe oben Grundfall); Vertrag bestand fort, weil HB keine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. HB´s Verweigerungshaltung ist eine konkludente Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB. DH kann sofort, ohne Abnahme der erbrachten Leistungen einen vereinbarten Werklohn abrechnen, muss aber die ersparten Kosten (z. B. Montagelohn seiner Mitarbeiter) abziehen. 204 a) b) HB kann die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB verweigern, weil ein wesentlicher Sachmangel im Sinn von § 633 Abs. 2 BGB vorliegt. Nein, denn der Anspruch auf Werklohn setzt Abnahme voraus (§ 641 Abs. 1 BGB). 205 Ausgabe 2007 a) b) Der Schrank ist eine bewegliche Sache, an der DH das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB erwirbt, wenn ihm eine fällige Forderung gegen HB zusteht. Zwar hat er erst nach Abnahme einen Anspruch auf vollständige Zahlung des vereinbarten Werklohns. Nach § 632 a BGB kann DH aber nach Abschluss des Restaurationsarbeiten eine Abschlagsrechnung (ohne Lieferkosten) stellen, die auch ohne Abnahme durch HB fällig wird. Stellt er diese Abschlagsrechnung, kann er die Herausgabe des Schrankes gem. § 320 BGB verweigern und für den Fall, dass HB die Forderung nicht bezahlt, den Schrank gem. §§ 1233 ff. BGB verkaufen (lassen). Daneben kann er Sicherheit nach § 321 BGB verlangen. Hinsichtlich der Türen wird DH als sog. Bauwerkunternehmer im Sinn von §§ 648, 648 a BGBtätig, weil er diese fest mit dem Bauwerk verbinden muss. DH kann daher verlangen, dass HB ihm in Höhe der Abschlagsrechnung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt oder ihm eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB stellt. Daneben kann er Sicherheit nach § 321 BGB verlangen. 206 a) b) Ja, § 644 BGB. Die sog. Leistungsgefahr geht erst mit Abnahme der Leistung durch HB auf diesen über. DH trägt das Risiko des zufälligen Untergangs seines Werkes und ist zur Ersatzlieferung verpflichtet. Nein, vertraglich vereinbart war lediglich das Herstellen der Tür aus dem von HB gelieferten Südseeholz. DH trägt nur die Gefahr für die geschuldete Leistung, nicht für das Holz. 207 DH kann die Bezahlung für die Türen i. H. v. € 6.000,00 verlangen. Der Vergütungsanspruch setzt die Abnahme der Leistung voraus. HB hat eine sog. Teilabnahme der Türen erklärt. Daher ist die dafür vereinbarte Vergütung fällig. HB hat die Abnahme des Kleiderschrankes durch die Mangelrüge konkludent verweigert, daher steht DH keine Vergütung für den Schrank zusteht. 208 Ja, auch ohne Abnahme des GU gilt das Werk nach § 641 Abs. 2 S. 1 BGB als abgenommen. 209 a) b) Ja, aber nur i. H. v. € 7.400,00. Der Werklohnanspruch ist durch die Abnahme zwar fällig. Es besteht aber ein Sachmangel, so dass HB gem. § 641 Abs. 3 BGB das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten – also € 600,00 – zurückhalten kann. HB hat das Werk abgenommen. Gem. § 641 I S. BGB wird die Vergütung mit Abnahme fällig. Parallel hat HB einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 634 I Nr. 1 BGB 210 a) b) c) Nein. Die Verjährungsfrist für den Schrank beträgt 2 Jahre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Sie beginnt mit der Abnahme; nach § 187 Abs. 1 BGB also am 16.09.2002 und endet am 15.09.2004. Die Verjährungsfrist für die Türen beträgt 5 Jahre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und beginnt mit der Abnahme; nach § 187 Abs. 1 BGB also am 16.09.2002. Sie endet am 15.09.2007. Diesen Mangel hat DH arglistig verschwiegen, weil er bewusst eine billigere Farbe eingesetzt hat. Der Mangel verjährt gem. § 634 a Abs. 3 S. 1 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst, wenn HB Kenntnis von dem Mangel erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Ja, denn die Mangelrüge unterbricht oder hemmt die Verjährungsfrist nicht. Hierzu hätte HB bis zum 15.09.2007 Klage einreichen müssen (vgl. § 204 BGB). Abwandlung 211 – 220 vorerst frei 221 Ausgabe 2007 a) b) Ja. Die bloße Mangelanzeige hemmt die Verjährungsfrist für den BGB-Werkvertrag nicht. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung am Schrank ist auch am 25.9.2005 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wird nach § 203 BGB für die Dauer gehemmt, während der Auftragnehmer den Mangel feststellt und überprüft, ob und inwieweit der Mangel sowie der geltend gemachten Anspruch auf Mangelbeseitigung besteht. Die Verjährung war mithin vom 10. bis 21.09.2005 gehemmt. 222 a) b) AG Bautzen nach § 689 Abs. 1, 2 ZPO Landgericht Dresden nach § 12 ZPO, §§ 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG) 223 a) b) Den Namen des Geschäftsführers kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen. Die Adresse der Gesellschaft Namen und Adressen der Gesellschafter sowie die Anschriften des/der Gesellschafter sind nur der Handelsregisterakte zu entnehmen, nicht dem Handelsregisterauszug. DH ist die GmbH, sie wird auch als Kläger benannt. Soweit keine zustellfähige Adresse der Gesellschaft bekannt ist, muss die Klage an eine bekannte Adresse des Geschäftsführers zugestellt werden. 224 a) b) Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht im Handelsregister eingetragen. Als Grundstückseigentümer sind die Gesellschafter einer Immobilien GbR aber im Grundbuch verzeichnet. DH muss beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Dresden Einsicht in die Grundbuchakte nehmen. DH verklagt die HB GbR als Beklagte zu 1) und alle Gesellschafter als weitere Beklagte. 225 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.000,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.10.2002 zu zahlen. 226 a) b) Amtsgericht Dresden (Streitwert € 5.000,00; § 12, 13 ZPO, § 23 Ziff. 1 GVG) Nein. DH kann in Riesa klagen. Allerdings besteht für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag am Ort des Bauwerks (= Chemnitz) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). VP kann zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen wählen, § 35 ZPO. 227 a) b) Der RA wird ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gem. § 485 ZPO vorschlagen. Zuständig wäre das Amtsgericht Dresden, § 486 Abs. II ZPO. 228 Ja, im Wege der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO), weil DH ggf. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und Ansprüche nach § 823 BGB bzw. dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller haben könnte. 229 Ja. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist verschuldensunabhängig. Es kommt lediglich darauf an, dass ein Mangel vorliegt. 230 Wenn DH den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat: Erhebt DH daraufhin Klage und gewinnt das Verfahren, wird eine Kostengrundentscheidung sowohl die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als auch die Kosten der Hauptsache dem HD auferlegen. Ausgabe 2007 Wenn HD den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat: Auf Antrag des DH wird das Gericht den HD auffordern, Klage zu erheben. Tut er dies nicht, wird das Gericht gem. § 494 a Abs. 2 ZPO nach Antrag des DH in einer Kostengrundentscheidung aussprechen, dass HD die Kosten des DH zu tragen hat. Er kann dann sofort Festsetzung der Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren verlangen. Abwandlung 231 – 240 vorerst frei 241 Ja, weil Anerkenntnisurteile nach § 708 Ziff. 1 ZPO sofort vorläufig vollstreckbar sind. 242 Um aus dem Urteil zu vollstrecken, muss DH Sicherheit leisten in der im Urteil angegeben Höhe. DH muss entweder 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einzahlen oder in dieser Höhe Wertpapiere beim AG hinterlegen. Dafür erhält er einen Hinterlegungsschein, den er bei seiner Vollstreckungsmaßnahme mit vorlegt. Daneben kann DH Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten (§ 108 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 234 BGB). Er muss HB das Original der o. g. Bankbürgschaft durch einen Gerichtsvollzieher zustellen. 243 DH muss einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO beim Amtsgericht Dresden (§ 828 ZPO) stellen. 244 Vorpfändung nach § 845 ZPO, wobei DH einen Gerichtsvollzieher finden muss, der die Vorpfändung noch heute der Bank zustellt. Der Vorpfändung sind keine Schriftstücke beizufügen. DH benötigt noch nicht einmal die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. 245 Die Vorpfändung wirkt nach § 845 Abs. 2 ZPO lediglich einen Monat. Bis dahin muss entweder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sein oder es muss eine neue Vorpfändung vorher zugestellt werden. Daher ist nach Vorliegen des Zustellungsnachweises eine Frist zu notieren, die es erlaubt, noch vor Verfall der Wirkung der Vorpfändung (also wenigstens zwei Tage vor Ablauf der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob der beim Amtsgericht Dresden einzureichende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem HB zugestellt wurde. 246 - DH wartet den Eintritt der Rechtskraft ab und lässt sich auf seinem Urteil ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO erteilen. Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO; zu beachten ist insbesondere die 2-wöchige Wartefrist nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel nach § 750 Abs. 3 ZPO. 247 - - Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 900 ff. ZPO HB ist Eigentümer des Grundstücks; daher Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; hier sind folgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen denkbar: a) Zwangsversteigerung nach § 869 ZPO i. V. m. §§ 74 a, 85 a ZVG b) Zwangsverwaltung c) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 866 ZPO Ausgabe 2007 d) Forderungspfändung von Miet u. Pachteinnahmen (wenn das Haus verpachtet bzw. vermietet ist und DH die Namen der Mieter/Pächter kennt). 248 a) b) Einsicht in die Handelsregisterakte der HB Unternehmensberatung GmbH beim AG Dresden, Handelsregister. Pfändung der Vergütungsforderung des HB aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der HB Unternehmensberatung GmbH einschließlich möglicher Tantiemen etc. und Pfändung des/der Geschäftsanteile des Gewinnsbezugsrechts und des Auskunftsrechts des HB gegenüber der GmbH über entstandene Gewinne. 249 Gepfändet werden können die Rückzahlungsansprüche aus der Erstattung der Einkommen- und Kirchensteuer. Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt (§ 46 Abs. 7 AO). Zu beachten ist, dass die Steuererstattungsansprüche nicht im voraus für künftige Jahre, sondern nach § 46 Abs. 2 AO erst nach Entstehen des Steuererstattungsanspruchs gepfändet werden. Bei ESt entsteht der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) 250 Der RA beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in dem alle Mieter als Drittschuldner bezeichnet sind. Dadurch fällt nur eine Gerichtsgebühr i. H. v. € 15,00 für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. 251 – 260 vorerst frei 261 € 408,00 262 € 219,00 263 a) Gegenstandswert: € 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 535,60 € 494,40 € 20,00 € 1.050,00 € 199,50 € 1.249,50 € b) € 498,00 264 a) Gegenstandswert: € 4.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Gesamtbetrag Ausgabe 2007 318,50 € 294,00 € 20,00 € 632,50 € b) € 157,50 265 Gegenstandswert: € 4.000,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Gesamtbetrag 245,00 € 20,00 € 265,00 € Gerichtskosten: € 52,50 266 – 280 vorerst frei 281 300 vorerst frei 301 „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.000,00 Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel am Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen.“ Erläuterung: Zwar ist der Werklohn in Folge der Abnahme fällig. Gleichwohl steht dem HB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB i. H. des Dreifachen der Mangelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) zu. Daher kommt lediglich eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht. 302 RA wird folgende Anträge stellen: „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.000,00 Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung an dem Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Mangelbeseitigungsarbeiten im Verzug befindet“. Erläuterung: Der Antrag zu Ziff. 2. ist notwendig, damit DH nicht nochmals seine Mangelbeseitigungsleistung nicht erneut zu Vollstreckungszwecken anbieten muss. 303 DH muss HB eine angemessene Frist zur Entgegennahme des Schrankes setzten und dabei darauf hinweisen, dass er den Vertrag kündige, wenn HB bis zum Ablauf der Frist den Schrank nicht entgegennimmt (§ 643 BGB). Der Vertrag gilt dann nach fruchtlosem Ablauf der Frist als aufgehoben. HB kann dann den gesamten Werklohn verlangen, weil er keine Leistungen oder Kosten erspart hat. Schließlich war DH bereits zweimal vor Ort. DH Ersatz seiner Kosten nach § 642 BGB für die zweite vergebene Anfahrt berechnen. 304 Nein, auch ohne Abnahme ist nach § 644 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr auf HB übergegangen. Er trägt auch nach dieser Vorschrift die Vergütungsgefahr. 305 – 320 vorerst frei 321 a) DH muss durch seinen RA den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen, gem. § 91 a ZPO. Ausgabe 2007 b) Stimmt HB der Erledigung zu oder äußert er sicher innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Erledigungsschriftsatzes nicht (sog. übereinstimmende Erledigungserklärung), entscheidet das Gericht durch Beschluss. Mit Rücksicht darauf, dass HB mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug war, wird das Gericht ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen. Widerspricht HB der Erledigungserklärung (sog. einseitige Erledigungserklärung) wird das Gericht ein Endurteil verkünden, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist und HB die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 322 a) b) Streitwert € 8.000,00. Gem. Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum GKG drei Gerichtsgebühren (= € 498,00) zu zahlen. Durch den Erlass des Anerkenntnisurteils hat sich die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG auf eine Gebühr (= € 166,00) vermindert. 323 DH muss die Klage zurücknehmen, denn die Zahlung vor Klagezustellung ist kein erledigendes Ereignis im Sinn von § 91 a ZPO. Erledigung in diesem Sinn setzt voraus, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit (= Zustellung der Klage) liegt. Bei der Klagerücknahme muss DH auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hinweisen und beantragen, dass das Gericht – weil HB durch die verspätete Zahlung Anlass zur Klage gegeben hat – durch Beschluss aussprechen soll, dass dieser die Kosten zu tragen hat. 324 a) b) Derzeit fällig ist allein der Werklohnanspruch für die Türen. Insoweit handelt es sich um Bauwerk im Sinn von § 648 BGB. Allerdings kann die Bauhandwerkersicherungshypothek – nur aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen HB und DH und Bewilligung des HB (§ 19 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden. Diese muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§ 29 Abs. 1 GBO). Der RA wird DH daher zunächst ein Anschreiben mit kurzer Fristsetzung vorschlagen, um HB zur Vorlage der Bewilligung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek auf das Grundstück auffordern. Legt HB die Bewilligung nicht vor, muss DH seinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek mittels einer Vormerkung (§§ 883 BGB) sichern. Den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung kann DH – anders als im Fall der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek – gerichtlich vergleichsweise schnell durchsetzen (vgl. § 885 Abs. 2 BGB). Landgericht Dresden nach § 937 Abs. 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG oder Amtsgericht Kamenz nach §§ 942 Abs. 2 ZPO 325 a) b) HB muss eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen (§ 637 Abs. 1 BGB). Wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, hat DH kein alleiniges Mangelbeseitigungsrecht mehr. (Solange HB den Mangel nicht selbst oder durch einen Dritten beseitigt hat, kann DH den Mangel noch beheben.) Nach Ablauf dieser Frist kann er nach § 637 Abs. 3 BGB Vorschuss der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen. Der RA wird zunächst ein Aufforderungsschreiben zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung (mindestens 2 Wochen) verfassen. Erst wenn danach die Mangelbeseitigung durch DH nicht erfolgt, kann er Vorschuss verlangen. Anmerkung: Verweigert DH die Mangelbeseitigung bereits vor Aufforderung/Fristsetzung oder nachdem er das Fristschreiben erhalten hat, ausschließlich die Mangelbeseitigung, kann HB sofort auf Vorschuss klagen. 326 – 340 vorerst frei 341 Bei den von DH geschuldeten Mangelbeseitigungsmaßnahmen handelt es sich um vertretbare Handlungen, die gem. §§ 887 ZPO vollstreckt werden. Es ist demnach folgender Antrag an das Amtsgericht Dresden zu richten: Ausgabe 2007 1. 2. 3. Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom ............, Az. ........... obliegenden, vertretbaren Mangelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung (Königstraße 1, 01097 Dresden), auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, insbesondere die Farbschicht auf den Türblättern zum Wohn- und Schlafzimmer sowie dem im Wohnzimmer befindlichen Schrank zu entfernen, das Holz ordnungsgemäß vorzubehandeln und anschließend mit einer Farb- und Lackschicht zu überziehen. Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger einen Vorschuss i. H. v. € 4.000,00 auf die Kosten der Vornahme der in Ziff. 1 des Antrags geforderten Handlung zu zahlen. Dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. 342 DH muss beantragen, ihm eine zweite Ausfertigung der vollstreckbaren Ausfertigung seines Urteils auszustellen. Dem Antrag hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Auszubildenden beizufügen, dass sie den Titel versehentlich in den Aktenvernichter gesteckt hat und er Titel dabei verloren ging. 343 EH kann vollstrecken, wenn er die Vollstreckungsklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO umschreiben lässt. Hierzu hat er den Erbschein vorzulegen. 344 DH muss beim Prozessgericht die Ausstellung weiter vollstreckbarer Ausfertigungen beantragen (§ 733 Abs. 1 ZPO). 345 Ja, die Kosten für eine zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Sicherheit, insbesondere Hinterlegungskosten, Bürgschaftsprovision und andere Bankspesen sind für den Zeitraum, in dem Anlass zur Sicherheitsleistung besteht, zu ersetzen (§ 788 ZPO). 346 a) b) Fernseh- und Rundfunkgerät sind unpfändbar nach § 811 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. DH kann im Wege der Austauschpfändung nach § 811 a ZPO die Zwangsvollstreckung in die Anlage betreiben, wenn er dem Schuldner vor Wegnahme der Sache einen einfachen Fernseher und ein einfaches Rundfunkgerät zur Verfügung stellt oder den zur Beschaffung dieser Ersatzstücke erforderlichen Geldbetrag überlässt. Allerdings muss DH hierzu nach § 811 a Abs. 2 ZPO einen Antrag beim Amtsgericht Dresden (§ 764 ZPO) stellen. Dabei kann der Gerichtsvollzieher – soweit DH angemessene Austauschgeräte zur Verfügung stellt – auch ohne vorherige Entscheidung des Gerichts die Austauschpfändung weiterbetreiben, wenn – wie hier – eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist und er innerhalb von zwei Wochen den Antrag nach § 811 a Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellt (vgl. § 811 b ZPO). 347 Dispositionskredit: Der Dispositionskredit gewährt dem HB lediglich eine Kreditmöglichkeit, ohne das eine Verpflichtung des HB besteht, diese Kreditmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Bis zum konkretem Abruf (Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrages etc.) steht HB kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank zu, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, ohne Mitwirkung des HB die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Pfändbar ist mithin nicht der Dispositionskredit oder die offene Kreditlinie selbst, sondern nur der zukünftige Anspruch des HB auf Auszahlung des zugesagten Darlehens, wenn HB konkrete Verfügungen über diesen Darlehensbetrag vornimmt (Barauszahlungen oder Überweisungsaufträge ausstellt). Zuständig für diese Pfändung nach §§ 829, 835 ZPO ist das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO; Amtsgericht Dresden). Ausgabe 2007 Die Verpfändung beweglicher Sachen (hier der Kunstwerke) geschieht durch eine Pfandabrede sowie die Übergabe der Kunstwerke an den Pfandgläubiger (hier DG Bank; vgl. § 1205 Abs. 1 S. BGB). Die Kunstwerke befinden sich nicht mehr im Gewahrsam des HB und können daher nicht nach § 808 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Allerdings wurden die Bilder auch nur zur Sicherheit verpfändet. D. h., nach Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs steht HB ein Anspruch auf Rückgabe der Kunstwerke zu. Dieser, auch künftige Anspruch ist pfändbar und kann durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden (Drittschuldner DG Bank) gepfändet werden. Verwertet wird der Rückgabeanspruch dadurch, dass das Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anordnet, dass der Drittschuldner die herauszugebende Kunstwerke an einen von DH zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat (vgl. § 846 BGB). 348 Ein zweckgebundener Kredit ist unpfändbar, weil bei der Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger statt an den Vollstreckungsschuldner die Zweckbestimmung (Dachsanierung) nicht eingehalten wäre und daher die Leistung nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (§ 399 BGB; 851 ZPO). „Und“-Konten sind nicht pfändbar, weil sie das Vermögen einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft (§§ 719, 747 ZPO) darstellen. Dazu bedarf es eines Titels gegen alle Kontoinhaber. Kunstwerke: Die Sicherungsübereignung ist in der Praxis weit mehr verbreitet, als die Verpfändung von beweglichen Gegenständen. Grund dafür ist, dass die Gegenstände anders als bei der Verpfändung nicht dem Sicherungsgläubiger ausgehändigt werden müssen und die Bank daher nicht das Risiko des zufälligen Untergangs trägt. Die Gegenstände verbleiben daher im Gewahrsam des Sicherungsgebers (HB). Deswegen können die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO durch Inbesitznahme bei HB gepfändet werden. Diese Pfändung ist trotz des Eigentums der SAB wirksam. Allerdings hat die SAB die Möglichkeit, durch sog. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Pfandfreigabe zu erreichen. Daher ist die Pfändung nicht sehr aussichtsreich. Pfändbar sind – wie schon oben in Abwandlung 347 – die Rückübereignungsansprüche mit der Maßgabe, dass das Vollstreckungsgericht anordnet, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist. 349 – 360 vorerst frei 361 außergerichtlich: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 20.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 839,80 € 20,00 € gerichtlich: 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3306 VV RVG aus € 20.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 323,00 € 20,00 € außergerichtlich: 1, 3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 10.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 631,80 € 20,00 € gerichtlich: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 10.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 631,80 € 20,00 € 362 a) b) Nein, da nicht derselbe Gegner verklagt wurde. 363 Beweisverfahren: Ausgabe 2007 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00 Streitverfahren: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00 Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG 1,3 Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00 Rest: 891,80 € 823,20 € 1.715,00 € 891,80 € 823,20 € 1.715,00 € 891,80 € 823,20 € 364 a) b) Beweisverfahren: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 891,80 € 823,20 € 20,00 € außergerichtlich: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 25.000,00 891,80 € Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 4: Eine Anrechnung findet nicht statt, da der Gegenstand des Beweisverfahrens nicht in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist! dazu: 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus € 25.000,00 1.029,00 € 365 1. Verfahren LG Konstanz: 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus € 55.000,00 1,1 Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG aus € 25.000,00 Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,6 aus 80.000,00 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus 80.000,00 1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 VV RVG aus € 25.000,00 2. Verfahren AG München: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00 3. Anrechnung nach Nr. 3101 Abs. 1 VV RVG und Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG: a) Verfahrensgebühren: Verfahren LG Konstanz (§ 15 Abs. 3 RVG) ./. 1,6 Nr. 3200 VV RVG aus € 55.000,00 Anzurechnender Anteil auf die Verfahrensgebühr beim AG München b) Terminsgebühren: Verfahren LG Konstanz Terminsgebührenanteil 1,2 aus € 55.000,00 Anzurechnender Anteil auf Terminsgebühr beim AG München (1.796,80 (754,60 1.920,00 1.440,00 891,80 €) €) € € € 891,80 € 823,20 € 1.920,00 € 1.796,80 € 123,20 € 1.440,00 € 1.347,60 € 92,40 € 366 außergerichtlich: 1, 0 Geschäftsgebühr, § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG aus € 10.000,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 486,00 € 20,00 € gerichtlich: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 7.000,00 487,50 € Ausgabe 2007 Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 4: 0,5 Nr. 2400 VV RVG aus € 7.000,00 Rest: 187,80 € 300,00 € Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstand, der in das gerichtliche Verfahren „übergeht“. 367 1,9 erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus € 10.000,00 1,4 erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG aus € 5.000,00 Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,9 aus € 15.000,00 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus € 10.000,00 1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 aus € 10.000,00 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus € 5.000,00 Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus € 15.000,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 368 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 (923,40 €) (421,40 €) 1.075,40 € 583,50 € (631,80 €) (451,50 €) 849,00 € 20,00 € 2.527,90 € 480,30 € 3.008,20 € Lösungshinweise Abschnitt A III (Mietrecht) A/III: a) b) c) d) e) f) g) h) außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (einseitig), Aufhebungsvertrag (setzt Übereinkunft der Parteien voraus) von beiden in voller Höhe als Gesamtschuldnern Nein, nur unter den Voraussetzungen der §§ 558-561 BGB. Bis 31.12.2005, nach Fristablauf kann grundsätzlich keine Nachforderung mehr erhoben werden (§ 556 Abs. 3 BGB). zur Sicherung aller Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis Nein, da die Mieter nicht zu Sanierungsarbeiten verpflichtet sind. Beide Mieter können nach Beendigung des Mietverhältnisses Abrechnung binnen angemessener Frist verlangen, spätestens, wenn Verpflichtungen der Mieter aus Mietverhältnis erfüllt bzw. Nichterfüllung und hieraus resultierende Forderung des Vermieters feststehen (Praxis: wenn Betriebskostenabrechnung für Kalenderjahr vorliegt, in dem das Mietverhältnis beendet wurde). Rückzahlung an beide Mieter als Gesamtgläubiger, falls keine abweichende Vereinbarung. der Vermieter, § 535 Abs. 1 BGB 201 a) b) Vertragsschluss bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) schwebend unwirksam (§ 108 BGB) grundsätzlich nicht 202 a) b) ja, Schriftform grundsätzlich kein Wirksamkeitserfordernis Vertragsinhalt nur Bestimmungen, zu denen Willensübereinstimmung (ggf. mündlich) erzielt wurde, ansonsten gilt das Gesetz. 203 a) b) nein, Zurückbehaltungsrecht gilt nur bis zur Zahlung der ersten Kautionsrate gar nicht, aber ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich 204 Nein, Mietsicherheit ist auf das Dreifache der monatlichen Nettomiete beschränkt, § 551 Abs. 1 BGB. 205 a) b) zu Monatsbeginn, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats im voraus, § 556b Abs. 1 BGB ab 4. Werktag, Höhe § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) 206 a) b) c) 3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB), keine Angabe von Gründen notwendig 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate (§ 573c Abs. 1 BGB); Gründe: §§ 573573b BGB nur für Vermieter nach 5- und 8-jähriger Vertragsdauer (siehe b) 207 a) b) ja, (fehlender) Einzug hat keinen Einfluss auf Bestand des Mietverhältnisses ja, niedrigerer/fehlender Verbrauch wirkt sich bei Jahresabrechnung als Erstattung aus Ausgabe 2007 208 a) b) c) d) ja, Kündigung kann nur von beiden Mietern übereinstimmend erklärt werden nein, da kein Vertragsverhältnis ja, da unerlaubte Untervermietung (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB) ja, Ehepartner ist kein Untermieter, ihm steht „unselbständiger Mitgebrauch“ an der Wohnung zu 209 a) b) c) d) ja, Mieter hat Verschulden der Untermieter zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB) nein; er kann abmahnen, außerordentlich (fristlos) kündigen, Räumungsklage gegen Mieter und Untermieter erheben nein; verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) Sie können Gewährleistungsansprüche aus ihrem Mietvertrag geltend machen (Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht) oder selbst Kündigung ihres Vertrages androhen 210 – 220 vorerst frei 221 a) b) gerichtliches Mahnverfahren (V: kostengünstig, wenig Arbeitsaufwand; keine Begründung erforderlich, keine materielle Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht, N: Zeitverlust, wenn Antragsgegner Widerspruch einlegt, der nicht weiter begründet werden muss, keine öffentliche Zustellung) Klageverfahren (V: im Einzelfall schneller Verfahrensabschluss, Vergleichsmöglichkeit, N: relativ teuer, arbeitsaufwändig, kann im Einzelfall Jahre dauern, bei Streitwert über 600 EUR berufungsfähig) es reicht, PS zu verklagen, aus einem Titel gegen PS kann aber nicht gegen JM vollstreckt werden, auch keine Rechtskrafterstreckung auf JM 222 a) b) postalische Anschriftenprüfung (falls Nachsendeauftrag vorliegt), Auskunft Einwohnermeldeamt beantragen öffentliche Zustellung (§§ 185-188 ZPO) 223 a) b) persönlich übergeben, an die Wohnungstür heften persönlich, Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 ZPO), an Bevollmächtigte (§ 171 ZPO), an Prozessbevollmächtigte (§ 172 ZPO), Ersatzzustellung durch Niederlegung, schriftliche Mitteilung kann ggf. an Wohnungstür geheftet werden (§ 181 ZPO) 224 a) b) ja, Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, JM und PS können Abzug von Nettomiete vornehmen, ggf. auf Feststellung klagen 225 a) b) Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet (§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG) ja, kein Anwaltszwang 226 a) Landgericht, in dessen Bezirk sich die Geschäftsräume befinden (§ 29a ZPO), Sitz des Mieters irrelevant Ausgabe 2007 b) Amtsgericht im Bezirk des Wohnsitzes des KL, § 689 Abs. 2 ZPO. 227 a) b) ja Klageerweiterung wegen der Restforderung 228 a) b) c) Feststellungsklage Widerklage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Zahlungsforderung könnte mit Widerklage geltend gemacht werden 229 a) b) keinen Antrag stellen, Vertagung oder Versäumnisurteil gegen KL beantragen Klageabweisung durch sog. negatives Versäumnisurteil 230 a) b) Feststellungsklage die mündliche Vereinbarung bzw. die Einverständniserklärung von KL zu beweisen 231 Einstweilige Verfügung beantragen 241 a) b) c) vollstreckbare Urteilsausfertigung beantragen, ggf. Anbringung des Rechtskraftvermerks beantragen Antrag auf Erlas eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für Wohnsitz des Schuldners zuständiges Amtsgericht, Vollstreckungsgericht Antrag auf Aufhebung der Pfändung in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens (§§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 2, 3 ZPO) 242 a) b) c) Sachpfändungsauftrag/Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an zuständigen Gerichtsvollzieher Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht Auf Antrag des Gläubigers und vorausgegangener erfolgloser Zwangsvollstreckung Verpflichtung zur Aufstellung Vermögensverzeichnis und Abgabe eidesstattliche Versicherung, kann durch Haftbefehl erzwungen werden 243 Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches an JM und PS 244 nein, es ist ein gesonderter Räumungstitel (Urteil) gegen den Untermieter erforderlich 245 Ja, sind gemäß § 788 Abs. 1 ZPO an KL zu erstatten, der die Kosten an den Gerichtsvollzieher bezahlen muss Ausgabe 2007 246 a) b) ja (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) durch Austauschpfändung (§ 811a ZPO) 247 a) b) nein nein, Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger genügt 248 Nein, aber vollstreckbare Ausfertigung des Urteils (Vollstreckungsklausel) kann gegen Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1 ZPO) 249 – 260 vorerst frei 261 Gegenstandswert: 3.098,20 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG) 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 282,10 20,00 57,40 359,50 € € € € 262 Gegenstandswert: 3.098,20 € Rechtsanwalt R 1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG ./. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,5 Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3308 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 217,00 € - 141,05 € 108,50 € 20,00 € 38,85 € 243,30 € Rechtsanwalt A 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3307 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 108,50 20,00 24,42 152,92 € € € € 263 Gegenstandswert: 3.098,20 € Rechtsanwalt A 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13,17 Ziff. 2, Nr. 3100 VV RVG ./. 0,5 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3307 VV RVG Ausgabe 2007 282,10 € - 108,50 € 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 260,40 217,00 20,00 127,49 798,49 € € € € € Rechtsanwalt R 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13,17 Ziff. 2, Nr. 3100 VV RVG ./. 1,0 Mahnverfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 282,10 € - 217,00 € 260,40 € 217,00 € 20,00 € 106,88 € 669,38 € Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. 264 – 280 vorerst frei 281 – 320 entfällt 321 a) b) c) d) e) f) JM und PS können Berufung einlegen (§ 511 ZPO). Landgericht, in dessen Bezirk sich das erstinstanzliche Amtsgericht befindet, § 72 GVG beim Berufungsgericht, § 519 Abs. 1 ZPO. nein, es besteht Anwaltszwang, § 78 ZPO 1 Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, § 517 ZPO nein, Berufungsbegründung muss innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgen, § 520 Abs. 1 ZPO 322 a) b) Beide Parteien können Berufung einlegen, soweit die jeweilige Beschwer die Berufungssumme von 600 Euro überschreitet, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO KL: Aufhebung des Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zum ursprünglichen Klageantrag. JM und PS: Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage insgesamt. 323 Nur KL kann Berufung einlegen, da die Beschwer von JM und PS die Berufungssumme von 600 Euro nicht erreicht. JM und PS können ggf. Anschlussberufung nach § 524 ZPO einlegen (keine Mindestbeschwer erforderlich). 324 a) b) c) d) ja, § 119 Abs. 1 ZPO beim Rechtsmittelgericht, § 117 Abs. 1 ZPO Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg und KL kann Bedürftigkeit glaubhaft machen Erfolgsaussicht durch (Entwurf einer) Berufungsbegründung, Bedürftigkeit durch Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf amtlichem Formular 325 Ausgabe 2007 Sofortige Beschwerde, Frist 1 Monat (§ 127 Abs. 2 ZPO) nur gegen Entscheidungen des LG, gegen Entscheidungen des OLG nur Rechtsbeschwerde zum BGH nach Maßgabe des § 574 ZPO. 326 a) b) c) d) e) f) Widerspruch, § 694 ZPO 2 Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Einspruch, § 700 ZPO 2 Wochen ab Zustellung, § 339 ZPO KL besitzt ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Titel, Einspruch führt nicht automatisch zur Einstellung der Zwangsvollstreckung KL muss Anspruch begründen, Fortsetzung des Verfahrens vor dem Prozessgericht, nach Widerspruch gegen Mahnbescheid kann KL allein entscheiden, ob er weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlt und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt 327 a) b) c) Revision: Zulassung durch Berufungsgericht im Urteil oder durch Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO) Bundesgerichtshof, § 133 GVG nein, Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich 328 – 340 vorerst frei 341 Vorpfändung nach § 845 ZPO 342 a) b) c) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses (gepfändete Forderung wird noch nicht zur Einziehung überwiesen) Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel 2 Wochen vor Beginn der Sicherungsvollstreckung (§ 750 Abs. 3 ZPO) § 108 ZPO (Grundsatz: Hinterlegung beim Amtsgericht, Prozessbürgschaft einer Bank oder Versicherung an Gegner aushändigen) 343 a) b) Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken 344 a) b) ja Vollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil (wie 343 lit. a), Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück, anschließend Teilungsversteigerung 345 a) b) Zwangshypothek (§ 866 Abs.31 ZPO) Zinsrückstände und frühere Kosten zusätzlich betragsmäßig geltend machen. Dadurch erhöht sich die zu sichernde Hauptsacheforderung. 346 Vollstreckungsabwehrklage einreichen, § 767 ZPO Ausgabe 2007 347 a) b) c) nein, Vollstreckungsverbot für die Dauer des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO) nein, Zwangsvollstreckung gegen PS kann fortgesetzt werden Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren 348 Vollstreckungsklausel des Titels muss auf Insolvenzverwalter umgeschrieben werden (§ 727 ZPO), Verwalter kann Zwangsvollstreckung in eigenem Namen fortsetzen 349 – 360 vorerst frei 361 a) b) c) d) 1,6 0,5 0,5 1,2 Gebühr, Gebühr, Gebühr, Gebühr, VV VV VV VV 1008, 3100 RVG 3105 RVG 3105 RVG (Antrag auf Versäumnisurteil) 3104 RVG 362 1,3 Gebühr, VV 3100 RVG 363 Nein; es kann insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr berechnet werden, die Gebühr für den ersten Termin wird angerechnet 364 1,0 Einigungsgebühr, VV 1003 RVG 365 1,5 Einigungsgebühr, VV 1000 RVG 366 Geschäftsgebühr ist zu 50 %, maximal in Höhe von 0,75, auf Verfahrensgebühr anzurechnen 367 a) b) ja, da sie Auftraggeber (Vertragspartner) des Rechtsanwalts sind ja, da der Rechtsanwalt nur Anspruch auf Zahlung gegen die Staatskasse hat (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) 368 a) b) c) 0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309 RVG zu vollstreckende Forderung einschl. Nebenforderungen (also einschließlich Zinsen und Kosten), § 25 RVG nein, da „Eigenverbrauch“ 369 a) sofortige Beschwerde innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO Ausgabe 2007 b) beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht, § 569 Abs. 1 ZPO 370 a) b) Erinnerung innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung,§ 573 ZPO beim Ausgangsgericht Abwandlung 371 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt A: IV (Deliktsrecht) A/IV: RA kann Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) und nach § 7 Abs. 1, 2 StVG (Halterhaftung) sowie nach § 18 StVG (Fahrerhaftung) für alle ihm im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden verlangen. Die Haftung nach dem StVG ist eine sog. Gefährdungshaftung, die vom Verschulden des Halters/Fahrzeugführers unabhängig ist. Die Haftung nach dem StVG ist nach oben durch die Haftungshöchstsummen des § 12 StVG beschränkt. Daneben haftet nach dem StVG der Halter des Kraftfahrzeuges, auch wenn er nicht gefahren ist. Die Haftung nach § 823 BGB setzt grundsätzlich eine Rechtsgutverletzung des Handelnden voraus, so dass nur der Fahrzeugführer haftet. Weitere Voraussetzung ist ein Verschulden des Handelnden. 201 VK hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für das Regenschutzhäuschen i. H. v. € 4.700,00 gegen LS nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung), §§ 7, 18 StVG (Halter- und Fahrerhaftung). Ein Anspruch des VK gegen RA scheidet nach § 823 BGB mangels Verschulden des RA aus. Zwar ist der Schaden der VK bei Betrieb des Kraftfahrzeuges (Ausparken des RA) entstanden (vgl. § 7 Abs. 1 StVG). Allerdings scheitert die Haftung des RA an § 7 Abs. 2 StVG, weil das Schleudern gegen das Regenschutzhäuschen ein unabwendbaren Ereignis ist. 202 a) b) Nein, weil AV weder Halter, noch Fahrer des Kraftfahrzeuges war. Nur aufgrund der Überleitungsnorm des § 3 Nr. 1 PflVG kann RA direkt Ansprüche gegen die AVVersicherung geltend machen. 203 € 13.688,00, weil der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann. RA hat die Mehrwertsteuer für die Reparatur aufgewandt, so dass er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB den Nettobetrag zzgl. der für die Reparatur aufgewandten Umsatzsteuer verlangen kann. 204 Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw´s einbüßt, hat auch dann einen Nutzungsersatzanspruch, wenn er kein Kfz anmietet. Voraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung, d. h. ein entsprechender Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des RA. Dies ist hier gegeben. Allein die Tatsache, dass RA die Möglichkeit nutzt, mit dem Fahrrad zu fahren, lässt den Nutzungsersatz nicht entfallen. 205 a) b) € 2.000,00 (§ 249 Abs. 1 S. 2 BGB) Nein, weil Nutzungsersatz nicht fiktiv berechnet werden kann, d. h. Nutzungsersatz steht nur demjenigen zu, der tatsächlich (infolge Reparatur/Verschrottung) auf sein Auto verzichtet. 206 Nein. Hier handelt es sich um sog. frustrierte Aufwendungen, für die die Rechtsprechung keinen Ersatz gewährt. Ein Ersatzanspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Nutzungsmöglichkeit besteht dann nicht, wenn nicht unmittelbar in den Gegenstand des Gebrauchs bzw. der Nutzung eingegriffen wird. Dem gemäß werden Aufwendungen, die unabhängig von dem Haftungsgrund infolge des schädigenden Ereignisses fehlgeschlagen sind, grundsätzlich nicht als Schadenspositionen anerkannt. 207 Ausgabe 2007 Ja; weil hier unmittelbar in die Nutzungsmöglichkeit eingriffen wird und der Substanzwert der Konzertkarte damit zerstört wurde. 208 Ein Schadensersatzanspruch kommt allenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) in Frage. Allerdings scheitert die Haftung der JD hier am notwendigen Verschulden. 209 Der Umstand, dass die Verletzung auf das Handeln eines Dritten (Schreckreaktion JD) zurückzuführen ist, unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Handeln der LS und der Verletzung des PD nicht. PD hat daher grundsätzlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) und §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i. H. v. € 60,00 gegen LS. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer steht ihm nur zu, wenn er das Spielzeug auch erwirbt. JD ist kein Schaden entstanden, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet. 210 – 220 vorerst frei 221 a) b) VK und RA stehen zwei Gerichtsstände zur Verfügung. § 32 ZPO (besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) in Dresden und der allgemeine Gerichtsstand der LS in Kamenz. Sachlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Die Klage des RA ist nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG beim örtlich zuständigen Landgericht (Dresden oder Bautzen) zu erheben. Für die Klage des VK wäre nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht Dresden oder das Amtsgericht Kamenz zuständig. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Das heißt VK und RA können selbst klagen, weil RA selbst Rechtsanwalt ist. 222 Nein, weil die Kosten des Justiziars auch ohne den Unfall in vollem Umfang angefallen wären. 223 a) b) Für den Erlass des Mahnbescheids ist streitwertunabhängig das Amtsgericht Freiberg zuständig (§ 689 ZPO). Es gibt nur einen gemeinsamen Gerichtsstand für beide Beklagte; § 32 ZPO: Dresden. Demnach wäre auf dem Mahnbescheid das Landgericht Dresden als zuständiges Gericht für das streitige Verfahren zu benennen. 224 a) Es fällt einen 0,5 Gerichtsgebühr nach Nr. 1110 KV GKG an. Sie beträgt beim Streitwert von € 13.920,00 € 121,00. Er werden zwar zwei Mahnbescheides ausgestellt. AV und LS haften aber als Gesamtschuldner, was in den Mahnbescheiden zu kennzeichnen ist. Daher fällt auch für beide Mahnbescheide nur eine Gerichtsgebühr an. b) RA kann auch RVG-Gebühren verlangen, weil er berechtigt ist, sich selbst als Anwalt zu mandatieren. 225 Nein, das Mahnverfahren wird vor dem Amtsgericht durchgeführt, so dass der Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht gilt. 226 VK wird den Rechtsstreit für erledigt erklären. Ausgabe 2007 227 Die Rechtsanwaltsfachangestellte kann die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges von LS beim Zentralruf der Deutschen Autoversicherer erfragen. 228 – 240 vorerst frei 241 a) b) Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen. Das Urteil kann nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden. Daher muss VK entweder die Rechtskraft des Urteils abwarten und sich einen entsprechenden Rechtskraftvermerk auf dem Urteil eintragen lassen oder die Sicherungsvollstreckung betreiben (§ 720 a ZPO) oder die im Urteil ausgewiesene Sicherheit stellen. Soweit VK keine weiteren Informationen über die Vermögensverhältnisses der LS vorliegen, kann sie den Gerichtsvollzieher mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag beauftragen, um Geld oder Wertsachen aus der Wohnung der LS zu pfänden. Daneben kann VK durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Freistellungsanspruch der LS gegenüber der AV pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. 242 a) b) c) d) VK kann gegenüber der Volksbank eine Vorpfändung nach § 845 ZPO aussprechen. Diese Maßnahme muss nicht bei Gericht beantragt werden. Es reicht die Zustellung des entsprechenden Bekanntgabeschreibens über die bevorstehende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher aus. Die Vorpfändung verliert ihre Wirkung, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Vorpfändung eine wirksame Vollpfändung folgt oder eine Vorpfändung erneut ausgebracht wird. (§ 845 Abs. 2 ZPO). Das Amtsgericht Kamenz ist zuständig (§ 828 Abs. 2 ZPO). 243 a) b) c) d) LS ist im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ff. ZPO geführt. VK erhält eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses bei dem Amtsgericht Kamenz (§ 915 Abs. 2 ZPO), wenn sie glaubhaft macht, dass sie das Vermögensverzeichnis zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigt. Es fallen nur Kopiekosten an (Nr. 9000 KV GKG). Nach § 915 a ZPO wird LS drei Jahre lang im Schuldnerverzeichnis geführt. Eine vorzeitige Löschung kommt in Frage, wenn LS nachweist, dass sie die Forderung, wegen der die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erfüllt hat. 244 Ja, gemäß Anlage zu § 850 c ZPO i. H. v. € 21,00 monatlich. 245 Dieses Arbeitseinkommen ist im Jahre 2006 pfändungsfrei, gem. § 850c Abs. 2 ZPO. 246 VK muss glaubhaft machen, dass LS später Vermögen erworben hat oder das ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis der LS aufgelöst wurde oder ein Wechsel/Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegt. 247 a) VK kann eine Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) in das Grundbuch eintragen oder das Grundstück zwangsversteigern lassen. Ausgabe 2007 b) c) Zuständig für den Antrag auf Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung und die mögliche Pfändung der Mietforderungen ist das Vollstreckungsgericht, also das AG Kamenz. Für Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das betroffene Grundstück fällt. Die Eintragung einer Sicherungshypothek setzt eine Mindestforderung von mehr als € 750,00 (§ 866 Abs. 3 ZPO) voraus. 248 a) b) Hierbei ist daran zu denken, dass eine Zwangsversteigerung meist wenig Aussicht auf Erfolg bietet, wenn das Grundstück bereits mit Grundpfandrechten stark belastet ist, weil zunächst die Grundpfandrechte der vorausgehenden Grundpfandgläubiger und die Versteigerungskosten vom Ersteigerungserlös bedient werden. Sinnvoll erscheint in diesen Fällen, neben der Eintragung einer Sicherungshypothek an nächster freier Rangstelle den Rückübertragungsanspruch des Schuldners gegenüber den vorrangigen Grundpfandgläubigern zu pfänden und sich zu Einziehung überweisen lassen. Tilgt der Schuldner die dem vorrangigen Grundpfandrecht zugrundeliegende Forderung, erwirbt VK durch die Pfändung des Rückübertragungsanspruches anteilig den Rückübertragungsanspruch des Schuldners gegenüber dem bisherigen Grundpfandgläubiger mit der Folge, dass VK nach vollständiger Zahlung dieser Schulden in die vorrangige Grundpfandposition aufsteigen kann. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 2 ZPO, also das Amtsgericht Kamenz. 249 Zwangsverwaltung oder – soweit die Adressen der Mieter bekannt sind – Pfändung und Überweisung der Mietforderungen. 250 a) b) Nein, weil diese Geräte unpfändbar nach § 811 Ziff. 1 ZPO sind. VK kann eine Austauschpfändung nach § 811 a ZPO durchführen lassen. 251 – 280 vorerst frei 301 – 320 entfällt 321 a) b) Das Landgericht Dresden verkündet ein Versäumnisurteil: LS und AV werden als Gesamtschuldner verurteilt, an RA € 13.920,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Das Gericht hebt den Verhandlungstermin auf und lädt zu einem neuen Verhandlungstermin nach § 337 ZPO. 322 a) RS muss Einspruch nach § 340 ZPO einlegen. Der Einspruchsschriftsatz muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils in der Kanzlei von RE und RS beim Landgericht Dresden eingehen. Der Schriftsatz muss wie folgt lauten: [Rubrum], „legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13.04.2005 (Aktenzeichen 12 O 20/05) verkündete Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragen: „Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Dresden vom 13.04.2005, Aktenzeichen 12 O 20/05 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ 323 Ausgabe 2007 Es handelt sich hierbei um ein erneutes erstes Versäumnisurteil, weil AV und LS im Einspruchstermin ordnungsgemäß vertreten waren. Folglich ist gegen das Versäumnisurteil erneut der Einspruch zulässig. 324 a) b) c) Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 511 ZPO zulässig. Die Berufung muss nicht zugelassen werden (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung ist beim Berufungsgericht (§ 519 ZPO) einzulegen; hier OLG Dresden Die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist, d. h. einen Monat nach Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) beim OLG Dresden einzureichen. 325 a) b) AV und LS können in Berufung gehen. RA kann, weil seine Beschwer unterhalb der Zulassungsgrenze von € 600,00 liegen kann, nicht Berufung erheben. Das Berufungsgericht ist an diese Entscheidung des LG Dresden nach § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht. Sowohl AV, LS als auch RA können in Berufung gehen. 326 Solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, kann LS noch rechtzeitig im Sinn von § 696 Abs. 1. S. 1 ZPO Widerspruch einlegen. 327 LS hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt, weil der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt wurde, sondern lediglich der Antrag beim Amtsgericht eingegangen ist. Ihr droht keine Zwangsvollstreckung. 328 a) b) Die Rechtspfleger der Mahnabteilung fertigen die Mahnbescheide aus. Der Widerspruch, der LS wird gem. § 649 Abs. 2 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 649 Abs. 2, 700 ZPO) behandelt. Das Mahngericht gibt den Mahnbescheid gem. § 700 Abs. 3 ZPO an das im Mahnbescheid benannte Gericht ab, dass das dann dem RA aufgibt, den Anspruch innerhalb von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Anschließend wird das Gericht nach Vorlage der Anspruchsbegründung LS eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Anschließend findet Gütetermin/mündliche Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme statt. 329 Sie muss eine Frist auf den 13.09.2005 nach § 517 2. HS. ZPO notieren. Der Rechtsanwalt muss bei einem verkündeten, aber noch nicht oder ohne Begründung zugestelltem Urteil spätestens 5 Monate nach Verkündung Berufung eingelegt haben. 330 a) b) c) AV und LS können lediglich Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO einlegen, weil die Revision nur dann stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen ist oder der BGH die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zulässt. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ohne Begründung) muss RE zunächst eine Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung des Urteils notieren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung bzw. 7 Monaten nach Verkündung des Urteils zu begründen. Auch diese Frist ist zu notieren. (§ 544 ZPO) Die Beschwerde können nur beim BGH zugelassene Anwälte einreichen. Dazu zählt RE nicht. 331 a) Amtsgericht Dresden Ausgabe 2007 b) c) d) RA erhebt eine offene Teilklage. Dagegen können sich AV und LS durch eine Widerklage bzw. eine separate negative Feststellungsklage wehren. Am kostengünstigsten ist eine Feststellungswiderklage, weil diese nur den Streitwert erhöht; LS und AV müssen keine Gerichtskosten für die Widerklage einzahlen. Wegen der degressiven Gebühren des RVG ist die Widerklage günstiger, als eine separate negative Feststellungsklage zu erheben. Das Amtsgericht Dresden bleibt trotz des durch die Widerklage erhöhten Streitwertes zuständig (§ 33 ZPO). Die Widerklage muss lauten: Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am .......... auf dem Gelände der VK in Dresden keine weiteren Reparaturkosten für sein Auto schulden. 332 – 340 vorerst frei 341 a) b) Er kann entweder den im Urteil Sicherheitsbetrag in der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts für AV und LS hinterlegen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass RA AV bzw. LS das Original einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes dem Vollstreckungsschuldner zustellen lässt. RA besorgt sich entweder ein Rechtskraftzeugnis auf seiner vollstreckbaren Ausfertigung oder er führt die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO durch. Schließlich besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung vorerst dadurch zu sichern, dass er eine Vorpfändung nach § 845 ZPO zustellt. 342 Bislang liegt RS keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vor. RA kann eine verkürzte Ausfertigung des Urteils in seiner verkündeten Form (Rubrum und Tenor) in einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragen (§ 724 ff. ZPO). Mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – soweit die übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (insbesondere also Sicherheitsleistung) – durchführbar. Bis zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann RA durch (auch wiederholende) Vorpfändungen (§ 845 ZPO) Verfügungen der LS über ihre Konten verhindern. Dazu bedarf es keiner Urteilsausfertigung. 343 a) b) c) d) Neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) und der entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung muss der Gläubiger nach § 750 Abs. 3 ZPO die Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel abwarten. Anschließend kann er die unter lit. b) genannten Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Zweck der Sicherungsvollstreckung ist es, den Gläubiger gegen weitere Verfügungen des Schuldners aus seinem Vermögen zu sichern. Eine Verwertung der gepfändeten Gegenstände/Forderung etc. findet nicht statt. Pfändung körperlicher Sachen (§ 808 ff. ZPO), Pfändungen von Forderungen und Vermögensrechten (§§ 829 ff. ZPO), Eintragung einer Sicherungs- bzw. Schiffshypothek, Vorpfändung, Antrag auf Offenbarungsverpflichtung (umstritten) Entweder er leistet Sicherheit nach § 720 a Abs. 1 S. 2 ZPO oder der Vollstreckungstitel ist nach Rechtskraft (Rechtskraftvermerk) endgültig vollstreckbar geworden. 344 a) b) Auch die E-Klasse ist als notwendiges Kfz für die Handelsvertretertätigkeit pfändungsfrei nach § 811 Nr. 5 ZPO. RA kann eine Austauschpfändung nach § 811 a ZPO vornehmen. LS kann beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Im Interesse einer beschleunigten Entscheidung wäre es sinnvoll, wenn RS daneben nach §§ 766 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 732 Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Zwangsvollstreckung in den Pkw Mercedes Benz E-Klasse für unzulässig zu erklären. 345 Ausgabe 2007 Er muss beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Kamenz) nach § 758 a Abs. 1 ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen. 346 a) b) c) Ja, der GV ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse von Gegenständen zu prüfen, die im (Mit)Gewahrsam des Schuldners stehen. LS hat keine Möglichkeiten, gegen diese Pfändung vorzugehen. BG kann nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage gegen RA erheben, wenn er nachweisen kann, dass der Schmuck in seinem Eigentum steht. Die Klage hat GB vor dem Amtsgericht Kamenz zu erheben. 347 a) b) LS muss Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO erheben. Zuständig ist das Landgericht Dresden. 348 a) b) c) d) e) RA muss gegenüber dem Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für erledigt erklären. RA muss mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Gerichtsgebühr von € 15,00 vorschießen. Er erhält diese Gebühr nicht zurück, weil die Gebühr mit Eingang des Antrages bei Gericht fällig geworden ist. Ja, LS befand sich im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Zahlung im Verzug und hat daher die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu tragen. RA muss, um diese Kosten vollstrecken zu können, vorher einen Vollstreckungstitel erwirken. Dies kann er durch Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht (AG Kamenz) tun. 349 a) b) Das Vermögensverzeichnis wird in der Schuldnerkartei des zuständigen Vollstreckungsgerichts aufbewahrt, hier also beim Amtsgericht Kamenz. € 643,00 nach Anlage zu § 850 c ZPO. 350 RA kann nach § 903 ZPO unter Hinweis auf die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses die wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. 351 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) B/I: a) b) c) Gem. §§ 854 – 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Unerheblich ist, ob eine Berechtigung der Person zum Besitz besteht. Der Besitz an einer Sache wird erworben durch die Erlangung der tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 I BGB, unmittelbarer Besitz) Im Gegensatz zum Besitz bedeutet Eigentum gem. § 903 BGB die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer ist berechtigt mit der Sache nach Belieben zu verfahren. VW-Bus Kommode/Schreibtisch Rosensträucher Besitz BF, § 854 I BGB V, § 868 BGB G, § 854 I BGB D, § 854 I BGB Eigentum V, § 903 BGB G, § 929, 932 BGB BF, § 903 BGB 201 a) b) D= unmittelbarer Besitzer, Besitz § 858 I, II BGB; BF = Eigentümerin ja, gem. § 861 BGB ist aufgrund verbotener Eigenmacht fehlerhaft, 202 a) b) nein, D = Eigentümer durch Einpflanzen der Sträucher, §§ 93, 94 I, 2 in Verbindung mit § 946 BGB Schadenersatzansprüche aus §§ 823 I, II, 249 ff. weg. des Diebstahls, Ausgleich für Wertverlust aus §§ 951 I i.V.m. 812 ff. BGB 203 a) b) durch Einigung der BF mit ihrer Freundin gem. § 854 II BGB Vorschriften über Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 – 185 BGB 204 a) b) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB ja, gem. § 859 I BGB kann BF dem D nacheilen u. mit Gewalt (z.B. durch energisches Festhalten) die Kommode wieder abnehmen 205 a) b) c) nein, D bleibt unmittelbarer Besitzer ja, aber nur über § 861 BGB; nicht mehr gem. § 859 I BGB , da kein enger Zusammenhang zur Besitzstörung mehr vorliegt Rechte aus §§ 227, 229 BGB sind neben § 859 I BGB anwendbar 206 bis 1 Jahr nach Verübung der verbotenen Eigenmacht, § 864 I BGB. § 864 enthält eine Ausschlussfrist. 207 a) b) V als mittelbarer Besitzer hat nur Anspruch auf Herausgabe an BF; an sich selbst nur, wenn BF den VW-Bus nicht mehr übernehmen kann oder will, § 869 BGB V kann Herausgabe direkt an sich selbst verlangen Ausgabe 2007 1 208 a) b) Schadenersatzansprüche gem. §§ 823 I,II, 249 ff. BGB Ansprüche wegen Wertverlust gem. §§ 951 I i.V.m. 812 ff. BGB 209 a) b) ja, gem. §§ 823 I, II, 249 ff. BGB ja, direkt an V 210 – 220 vorerst frei 221 a) b) im Wege einer Herausgabeklage gem. § 861 BGB örtliche Zuständigkeit: Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes gem. §§ 12, 13 ZPO, AG Meißen oder LG Dresden. Oder § 32 ZPO besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, AG Pirna oder LG Dresden. Gem. § 35 ZPO hat die BF Wahlfreiheit. sachliche Zuständigkeit: streitwertabhängig, AG oder LG. 222 a) b) nein, § 864 I BGB Gericht muss Ausschlussfrist des § 864 I von Amts wegen prüfen 223 Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: I. II. III. Der Beklagte wird verurteilt, die Kommode ...... (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben. Die Herausgabe kann nur binnen 14 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen. Der Beklagte wird verurteilt, nach Ablauf der Frist zu Ziff. II an die Klägerin Schadenersatz i.H.v. 1.000,00 € zu zahlen. 224 a) b) c) durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt, polizeiliche Auskunft durch öffentliche Zustellung, § 185 Ziff. 1 ZPO Amtsgericht Meißen § 16 ZPO, 23 I Nr. 1 GKG 225 Ersatzzustellung gem. §§ 178, 180 bis 182 ZPO 226 a) b) Maßgebend für den Streitwert ist der Verkehrswert der Sache, § 6 ZPO Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verkehrswert 227 a) b) Beide Ansprüche können im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richten, § 260 ZPO. Für beide Ansprüche muss der gleiche Gerichtsstand gegeben sein, § 260 ZPO. 228 Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: Ausgabe 2007 2 I. II. Der Beklagte wird verurteilt, die Kommode ...... (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz i.H.v. 500,00 € an die Klägerin zu zahlen. 229 a) b) (1) Einrede der Rechtshängigkeit (2) Zuständigkeit des Gerichts wird begründet (3) Unterbrechung der Verjährung (4) Verzinsung von Geldschulden, falls nicht bereits aus Verzug zu früherem Zeitpunkt Einlassungsfrist, Ladungsfrist 230 a) b) Der Rechtsanwalt könnte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, § 91 a ZPO. Keine Klageänderung, sondern Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO Voraussetzungen der Klageänderung - § 263 ZPO 231 – 240 vorerst frei 241 a) b) BF kann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreiben. § 883 I ZPO; auf Antrag des Gläubigers ist die Sache durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubiger zu übergeben; Voraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Herausgabetitels; ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers; die Sache muss im Gewahrsam des Schuldners sein; zuständig ist der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk die Vollstreckung betrieben werden soll. 242 a) b) Es wird beantragt, 1. dem Schuldner den vorstehend bezeichneten Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 883 Abs. 1 ZPO wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben; 2. wegen der festgesetzten Kosten und der Vollstreckungskosten die Mobiliarvollstreckung durchzuführen. Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilungsstelle 243 a) b) nur, wenn der Nachbar zur Herausgabe bereit ist. BF muss den Herausgabeanspruch des D gegen den Nachbarn pfänden und sich überweisen lassen, § 886 ZPO. Ist der Nachbar auch dann zur Herausgabe nicht bereit, muss BF Herausgabeklage im Wege der Drittschuldnerklage erheben. 244 a) b) A kann Drittwiderspruchsklage gem. § 771 I ZPO erheben. Sachliche Zuständigkeit: richtet sich nach dem Streitwert, hier Amtsgericht Örtliche Zuständigkeit: Gericht, in dessen Bezirk Zwangsvollstreckung begonnen hat 245 (1) (2) (3) Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 883 II ZPO) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) Zwangshaft (§ 913 ZPO) Ausgabe 2007 3 246 a) b) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Beide Anträge können miteinander kombiniert werden. 247 a) b) Nein, da die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit ist, § 18 Nr. 3 RVG. (1) bei einem gerichtlichen Termin in einer Angelegenheit der Zwangsvollstreckung (2) bei einem Termin zur Abnahme der e.V. 248 – 260 vorerst frei 261 a) b) (1) Rat, (2) einfaches Schreiben, (3) Übernahme der außergerichtlichen Vertretung 0,55 Mittelgebühr, Nr. 2100 VV RVG, wenn keine besonderen Umstände vorliegen 262 a) 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104, VV RVG 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG b) Mangels Prozessauftrag fallen Terminsgebühr und Verfahrensgebühr nicht an, dafür entsteht aber eine Geschäftsgebühr 263 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG 264 a) b) Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, hier also 1,3 : 2 = 0,65 von der Verfahrensgebühr abzuziehen. (1) außergerichtliche Tätigkeit - 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG - Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG - Zwischensumme netto - 19 % Ust, Nr. 7008 VV RVG (2) gerichtliche Tätigkeit - 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG - Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG: 0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG - restliche Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG - 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG - Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG - Zwischensumme netto - 19 % Ust, Nr. 7008 VV RVG 265 Lösung in Abwandlung 264, zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr VV RVG Nr. 1003 Ausgabe 2007 4 266 Gegenstandswert: 2.900, - € (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG) 0,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 2300, 2402 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 56,70 11,34 12,93 80,97 € € € € 245,70 20,00 50,48 316,18 € € € € Wenn das Schreiben rechtliche Ausführungen enthält – Siehe 267! 267 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag Anmerkung: Da der Arbeitsaufwand für ein Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag dem eines Aufforderungsschreibens mit Klageauftrag i. d. R. entspricht, könnte auch nur eine 0,8 Geschäftsgebühr als gerechtfertigt betrachtet werden! 268 a) Es kann auf Grund des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit ein höherer Gebührensatz angesetzt werden! z.B.: 2,0 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG b) 2,0 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG 269 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 378,00 20,00 75,62 473,62 € € € € 378,00 283,50 20,00 129,49 810,99 € € € € € 151,20 20,00 32,53 203,73 € € € € 270 a) b) Die Abrechnung einer gesonderten Gebühr ist nicht möglich. Die durch die Anfrage entstandenen Aufwendungen können bei den weiteren Zwangsvollstreckungsanträgen unter der Position der Vollstreckungskosten Berücksichtigung finden. Die Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist nicht vorgesehen. Die Gebühr bleibt i.H.v. 0,3 auch bei vorzeitiger Erledigung des Vollstreckungsauftrags bestehen. 271 Nein, der Verhaftungsauftrag bildet zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung im gebührenrechtlichen Sinne. Ausgabe 2007 5 272 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG Reisekosten nach Berlin gem. Nr. 7003 VV RVG (380 km á 0,30 €) Reisekosten nach Cottbus gem. Nr. 7003 VV RVG (240 km á 0,30 €) Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 273 – 280 vorerst frei 281 – 320 entfällt 321 – 360 vorerst frei 361 Gegenstandwert: 3.750,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 318,50 294,00 245,00 20,00 166,73 1.044,23 € € € € € € 318,50 20,00 64,32 402,82 € € € € 282,10 - 141,05 260,40 217,00 20,00 121,31 759,76 € € € € € € € 362 Gegenstandswert: 3.750,00 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG) 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 363 Gegenstandswert: 3.250,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG ./. 0,65 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 364 1,3 Verfahrensgebühr von 3.500,- € §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr von 250,- € §§ 2, 13, Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG, 15 III 0,5 Terminsgebühr von 3.250,- € §§ 2, 13, Nr. 3105 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 282,10 € 20,00 € 108,50 € 20,00 € 81,81 € 512,41 € 365 Ausgabe 2007 6 Gegenstandswert: 3.750,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 318,50 294,00 20,00 120,18 752,68 € € € € € 392,00 294,00 318,50 20,00 194,66 1.219,16 € € € € € € 1.359,80 1.255,20 20,00 500,65 3.135,65 € € € € € 366 Gegenstandswert: 3.750,00 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG) 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3202 VV RVG 1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1004 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 367 Gegenstandswert: 48.00,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 368 Gegenstandswert: 43.00,00 € / 5.600,- € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr von 48.600,- € §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr von 5.600,- € §§ 2,13,15 Abs. 3, Nr. 3101 1,5 Einigungsgebühr von 5.600,- € §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 1.266,20 € 1.255,20 € 93,60 € 507,00 € 974,00 € 20,00 € 782,04 € 4.898,04 € 369 Gegenstandswert: 43.00,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag Ausgabe 2007 1.266,20 1.168,80 20,00 466,45 2.921,45 € € € € € 7 Gegenstandswert: 43.00,00 € / 11.700,- gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,6 Verfahrensgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr von 54.700,-- € §§ 2, 13, Nr. 3202 VV RVG 1,1 Verfahrensgebühr von 11.700,- € §§ 2,13,15 Abs. 3, Nr. 3101 Ziff. 1,5 Einigungsgebühr von 11.700,- € §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG 1,3 Einigungsg. von 43.000,- € §§ 2, 13, 15 Abs. 3, Nr. 1000, 1004 VV Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 1.558,40 € 1.347,60 € 238,40 € 789,00 € 895,50 € 20,00 € 921,20 € 5.770,10 € 370 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 8 Lösungshinweise Abschnitt B II B/II: a) b) c) MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, §§ 854, 903 BGB Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, Eigentum: Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft: Schenkung, § 516 BGB Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft: Einigung und Übergabe, § 929 BGB er kann mit der Sache nach Belieben verfahren und alle anderen von der Einwirkung auf die Sache ausschließen, § 903 BGB 201 a) b) FF hat Besitz (körperliche Herrschaft), § 854 BGB Besitz ist lediglich ein Herrschaftsrecht, kein Verfügungsrecht, FF kann das Fahrrad im vereinbarten Rahmen benutzen, aber nicht darüber verfügen 202 Die fremde Person begeht verbotene Eigenmacht nach § 859(1) BGB. FF hat das Selbsthilferecht nach § 859 BGB, d.h., er kann dem Störer die Sache wieder wegnehmen (notfalls mit Gewalt), da er ihn auf frischer Tat ertappt hat. 203 Eigentumsübertragung erfolgt nach § 929 S. 1 BGB, Einigung und Übergabe 204 In diesem Fall genügt die Einigung, § 929 S.2 BGB 205 a) b) erste Möglichkeit: FF gibt Fahrrad an MM zurück, MM einigt sich mit DD und übergibt das Fahrrad an DD, § 929 BGB zweite Möglichkeit: MM tritt seinen Herausgabeanspruch an DD ab gem. § 931 BGB ja, bei der 2. Möglichkeit mit Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches 206 a) b) RR wird Eigentümerin nach §§ 929, 932 (1) BGB unter Ausschluss § 935 BGB (gutgläubiger Erwerb) Kein Eigentumserwerb, da sie nicht gutgläubig ist, § 932 (1) S.1 BGB 207 a) b) c) Nein, kein Eigentumserwerb, da Diebstahl. Voraussetzungen des § 929 BGB liegen nicht vor. Auch nach 15 Jahren kein Eigentumserwerb möglich, auch Ersitzung ausgeschlossen, § 937 BGB. Nein, aber der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB verjährt nach 30 Jahren, § 197 Nr. 1 BGB, die Herausgabe kann dann nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. 208 DA erwirbt Eigentum am Fahrrad, § 935 (2) BGB. 209 Ausgabe 2007 1 a) b) SS hat Eigentum nicht erworben, § 935 (1) BGB, demzufolge ist MM immer noch Eigentümer und hat einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. Ja, sie hat Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises ( Kaufvertrag mit Rechtsmangel nach § 435 BGB behaftet, Nacherfüllung scheidet aus, deshalb Rücktritt vom Vertrag). 210 a) b) Ja, er hat die körperliche Herrschaft über die Sache, § 854 BGB. Nein, Kaufvertrag wäre nicht erfüllbar, da keine Eigentumsübertragung möglich ist. 211 – 220 vorerst frei 221 a) b) c) sachlich: AG, § 23 Nr. GVG örtlich: AG Dresden, §§ 12,13 ZPO 3 Gebühren á 35 € = 105 € es wird beantragt: „den Beklagten zu verurteilen, das rote Fahrrad, Marke „Biky 3501“ an den Kläger herauszugeben“ 222 Mahnverfahren ist nicht zulässig, das es sich nicht um eine Geldforderung handelt, § 688 (1) ZPO. 223 a) b) Nein, der RA muss bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein (AG oder LG), § 18(1) BRAO. schriftliche Vollmacht muss vorliegen, § 80 ZPO 224 a) b) c) Antrag auf PKH, §§ 114 ff. ZPO ist beim Gericht der Hauptsache zu stellen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie geeignete Belege, § 117 (2) ZPO Der Antragsteller hat nicht die finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit, die Klage bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 ZPO 225 a) b) Normalerweise kann gegen eine ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden, aber nur, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € übersteigt, das ist hier nicht der Fall, § 127 (2) S. 2 ZPO. Falls sofortige Beschwerde zulässig ist, beträgt die Notfrist 1 Monat 226 a) b) Die Pflicht zur Rückgabe der geliehenen Sache kann nicht mehr erfüllt werden; der Herausgabeanspruch des MM wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um. Es ist eine entsprechende Klageänderung vorzunehmen; der Anspruch lautet jetzt auf Schadensersatz, § 263 ZPO. 227 a) Wenn FF vor Klageerhebung verstirbt, muss MM die Klage gegen AA als Erbe nach FF erheben, für den PbV ändert sich nichts, die Vollmacht wirkt weiter, § 86 ZPO. Ausgabe 2007 2 b) Wenn FF während des Prozesses verstirbt, gilt für die Vollmacht wieder § 86 ZPO. Allerdings tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der Rechtsnachfolger ( AA) den Rechtsstreit aufnimmt. Das hängt davon ab, ob AA das Erbe annimmt. 228 a) b) § 57 ZPO § 241 ZPO 229 Mit dem Tod des PbV endet die Vollmacht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Anwaltsprozess handelt, gilt § 244 ZPO nicht. Es ist nicht zwingend ein neuer PbV zu bestellen. FF kann einen neuen RA bestellen oder den Prozess selbst führen. 230 Es muss übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt werden. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten, § 91a ZPO. 231 – 240 vorerst frei 241 a) b) c) ZV erfolgt gem. § 883 ZPO, der GVZ nimmt dem Schuldner die Sache weg und übergibt sie an den Gl. Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Auftrag GVZ, § 753, § 883 ZPO 242 a) b) c) Erinnerung, § 766 (2) ZPO Nein Er beantragt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, § 733 ZPO. Die weitere vollstrb. Ausfertigung ist als solche zu bezeichnen, der Gegner wird davon in Kenntnis gesetzt bzw. kann vorher gehört werden. 243 a) b) GVZ ist grundsätzlich befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, § 758 ZPO. Ohne Einwilligung des Schuldners benötigt er dazu eine Durchsuchungsanordnung, § 758a ZPO. Ankündigung eines neuen Termins zur Vollstreckung. 244 a) Abnahme E.V., § 883 (2) ZPO b) Antrag des Gläubigers c) Keine E.V., da FF ja weiß, wo die Sache ist. Pfändung beim Dritten, § 809 ZPO, dieser kann aber Drittwiderspruchsklage erheben, da er ein die Veräußerung hinderndes Recht hat (Eigentumserwerb nach § 932 BGB) 245 a) b) Nein, § 808 (1) ZPO. Entweder der GVZ klärt die Sache vor Ort auf oder er kann erst einmal nicht vollstrecken, beide Fahrräder „vorsichtshalber“ mitnehmen ist nicht möglich. Der GVZ hat zu Protokoll zu nehmen, dass der Titel so nicht zur Vollstreckung geeignet ist, da das Fahrrad nicht identifizierbar ist. Ausgabe 2007 3 246 GVZ kann versuchen, die Sache bei der Freundin zu pfänden, dazu muss sie aber herausgabebereit sein, § 809 ZPO. 247 a) b) Ja wegen § 809 ZPO. Pfändung des Herausgabeanspruches, § 886 ZPO. 248 zivilrechtlich: unerlaubte Handlung, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB. strafrechtlich: Vollstreckungsvereitelung, § 288 StGB . 249 a) b) c) Umschreibung der Vollstreckungsklausel § 727 Abs. 1 ZPO, Antrag beim Prozessgericht. Sterbeurkunde, Original vom Titel. Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. 250 Nein, analog § 819 ZPO. 251 – 260 vorerst frei 261 Die Vergütung wird entsprechend der mit Frau Steinert getroffenen Gebührenvereinbarung abgerechnet. Sollte keine vorliegen, darf maximal eine Gebühr von 190,00 € geltend gemacht werden gem. § 34 Abs. 1. (einschließlich 19 % Ust. = 226,10 €) 262 Gebühr für umfangreiche Beratung gem. §34 Abs.1 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlender Betrag 250,00 20,00 51,30 321,30 - 226,10 95,20 € € € € € € 263 a) b) 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG 2.821,00 € !!! keine Terminsgebühr (kann nur bei gerichtlichem Auftrag entstehen)!!! Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 539,79 € 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme 3.380,79 € - 226,10 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlender Betrag 3.154,69 € Siehe § 14 RVG! Ausgabe 2007 4 c) Der Gebührensatz von 1,3 darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit des RA umfangreich oder schwierig war (Hinweis: Da bei Tätigkeiten des Teil 2 VV eine Besprechung mit Dritten keinen besonderen Gebührentatbestand darstellt, könnte dies als besonders umfangreiche Tätigkeit gewertet werden!) 264 Gebühr für erste Beratung gem. § 34 Abs.1 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG 190,00 € 36,10 € 226,10 € 265 a) 0,75 Gebühr für Prüfung gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2100 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag b) Die Gebühr gem. Nr. 2100 wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. 900,00 € 171,00 € 1.071,00 € 266 1,3 Gebühr für Gutachten gem. §§ 2, 13, Nr. 2201 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 1.560,00 € 296,40 € 1.856,40 € Abwandlung 267 – 280 vorerst frei Abwandlung 281 – 320 entfällt 321 Grundsätzlich Berufung gegen Urteile der 1. Instanz, § 511 ZPO, aber nur, wenn Beschwerdegegenstand 600 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Berufung ist damit nur möglich, wenn das Gericht des 1. Rechtszuges die Berufung ausdrücklich zulässt, § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO. 322 a) b) c) jetzt Berufung möglich, da Beschwerdegegenstand 600 € übersteigt, § 511 (1, 2 Nr. 1) ZPO das Landgericht, § 72 GVG ja, nach § 78 ( 1 ) ZPO 323 a) b) die Berufung wird als unzulässig verworfen, § 522 (1) S. 2 ZPO Rechtsbeschwerde, § 522 (1 ) S. 4 ZPO 324 Nein. Es ist keine Anfechtung des Beschlusses möglich, § 522 (3) ZPO. 325 FF kann die Berufung zurücknehmen, § 516 ZPO. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich. Folge: Verlust des eingelegten Rechtsmittels + Verpflichtung zur Kostentragung. Ausgabe 2007 5 Abwandlung 326 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 6 Lösungshinweise Abschnitt B III (Eigentum an unbewegl. Sachen) B/III: c) d) Ja, der Kaufvertrag ist wirksam. Er entspricht insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form, vgl. §§ 126, 311 b Abs.1BGB. Nein, für die Übertragung des Eigentums bedarf es noch der Eintragung ins Grundbuch, § 873 BGB. 201 a) b) WW kann von VV die Übertragung des Eigentums verlangen. VV hat gegen WW einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Es wird für die an WW übertragenen Teilfläche gegebenenfalls ein neues Grundbuchblatt angelegt, wenn die Teilung des Grundstückes vereinbart ist. Im Übrigen bedarf es noch der Eintragung des WW als Eigentümer in das Grundbuch. 202 a) b) Da VV in das Grundbuch eingetragen ist, für BB kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist und WW keine Kenntnis von dem Eigentum des BB hat, kann er Eigentum erwerben, § 892 BGB. BB kann, bevor die Eigentumsübertragung auf WW stattfindet, die Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB oder die Eintragung eines Widerspruches nach § 899 BGB verlangen. 203 a) b) Nein, das ist nicht möglich. Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude sind wesentliche Bestandteile eines Grundstückes, § 94 BGB. Deshalb kann das Eigentum an ihnen nicht gesondert übertragen werden, § 93 BGB. Nein, nachdem WW ins Grundbuch eingetragen ist, sind die Schriftformmängel geheilt, § 311 b Abs.1 S.2 BGB. WW ist Eigentümer des Grundstückes geworden. 204 a) b) c) Der Anspruch des WW verjährt in zehn Jahren, § 196 BGB. Ja, da der Anspruch des WW nicht geschützt ist. VV macht sich allerdings schadensersatzpflichtig gegenüber WW, weil er auf ihn das Eigentum an dem Grundstück nicht mehr übertragen, und demnach den geschlossenen Vertrag mit WW nicht mehr erfüllen kann. WW könnte sich seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch sichern lassen, § 883 BGB. 205 a) b) c) Der Kaufvertrag zwischen VV und S ist wirksam. Unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob VV den vertrag noch erfüllen und S das Eigentum an dem Grundstück wirksam übertragen kann. S kann von VV die Übertragung des Eigentums verlangen, schließlich hat sich VV dazu wirksam im Kaufvertrag verpflichtet. Gegebenenfalls ist VV wegen des Vertrages und der Vormerkung des WW aber nicht in der Lage dazu. Dann ist er schadensersatzpflichtig. WW hat gegen S, falls dieser tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Eigentumsumschreibung, § 888 BGB. 206 a) Wenn VV dem WW wider besseres Wissen vor Abschluss des Kaufvertrages versichert hat, dass das Grundstück als Bauanlage nutzbar ist und eine Baugenehmigung für eine Hotelanlage vorliegt, kann WW den Vertrag nach § 123 BGB anfechten (Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis, § 124 BGB). Damit ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 BGB, und er kann die Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Ausgabe 2007 b) Grundsätzlich hat WW recht, allerdings hat VV einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes nach § 812 Abs.1 BGB, da nach erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages kein Rechtsgrund für die Übertragung des Eigentums (die Leistung des VV) mehr vorliegt. 207 a) b) Eine Hypothek wird durch Eintragung in das Grundbuch bestellt, § 873 BGB. Wirksam ist die Hypothek aber nur, wenn auch die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, hier der H gegenüber WW, entstanden ist, §§ 1113, 1163 Abs. 1 BGB. Handelt es sich um eine sog. Briefhypothek, muss zusätzlich der Hypothekenbrief übergeben werden, §§ 1117, 1163 Abs. 2 BGB. Nein, die Hypothek entsteht nicht für H, da auch die Forderung der H gegen WW nicht wirksam entstanden ist. Die Hypothek steht, soweit sie im Übrigen bereits entstanden ist, WW selbst zu, § 1163 Abs. 1 BGB (Eigentümerhypothek). 208 Die Grundschuld hat gegenüber der Hypothek den Vorteil, dass sie in ihrer Wirksamkeit nicht von dem Bestehen der gesicherten Forderung abhängig ist, §§ 1191, 1192 BGB. Kommt es nicht zur wirksamen Entstehung der Forderung der H gegen WW aus dem Darlehensvertrag, ist die Grundschuld für H trotzdem wirksam entstanden. 209 a) b) Nein, die Grundschuld ist zu keinem Zeitpunkt wirksam für die G entstanden, da sie nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, §§ 873, 1115, 1192 BGB. Nein. Die Duldung der Zwangsvollstreckung könnte G nur verlangen, wenn für sie wirksam eine Grundschuld bestellt worden wäre, §§ 1147, 1192 BGB. 210 a) b) Ja, das ist möglich, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück jeweils als unabhängige Eigentümer zu je 1/3 erworden haben (Eigentum nach Bruchteilen). Wollen die drei das Grundstück jedoch gemeinsam erwerben und gemeinsam darüber verfügen, können sie nur gemeinsam als Gesamthänder eingetragen werden. Das heißt, dass sie das Eigentum als Gesamthandsgemeinschaft auch nur gemeinsam belasten oder weiterveräußern können. Als Bruchteilsgemeinschaft kann jeder unabhängig vom andern über sein Eigentumsteil von 1/3 verfügen. Ja, da sie im Zweifelsfall als Gesamtschuldner für die Zahlung des Kaufpreises haften, § 421 BGB. F hat jedoch im Innenverhältnis gegenüber M und WW Ausgleichansprüche, § 426 BGB. 211 220 vorerst frei 221 a) Zuständig ist das Landgericht, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des WW, mithin seinem Wohnort, §§ 12, 13 ZPO. Darüber hinaus kann auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Kaufpreiszahlung, im Regelfall auch der Wohnort des Schuldners – hier WW- gewählt werden, § 29 ZPO i.V.m. § 270 BGB. Insoweit besteht, falls es sich um unterschiedliche Gerichtsorte handelt, ein Wahlrecht, § 35 ZPO. b) Ja, vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO. 222 a) b) c) WW müsste eine Klage auf Erklärung der Auflassung erheben. Er muss VV also auf die Abgabe der Willenserklärung verklagen. Richtige Klageart ist die Leistungsklage. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Grundstückes, der nicht deckungsgleich mit dem Kaufpreis sein muss (Thomas/Putzo, Komm. z. ZPO, § 3 Rn.6). Sachlich zuständig ist das Landgericht, da der Verkehrswert des Grundstückes sicher über 5.000,00 EUR liegen wird, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich zum einen nach Ausgabe 2007 d) §§ 12, 13 ZPO. Danach wäre das Landgericht Zwickau zuständig. Die Regelung des § 24 ZPO findet keine Anwendung, da es zunächst um die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages, nicht jedoch um die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentum selbst geht. Zuständig für eine Berufung ist das Oberlandesgericht Dresden, § 119 Abs.1 Ziff.3 GVG. 223 a) b) c) Ob ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Dort müssen entsprechende Rechte eingetragen sein, § 873 BGB. Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes geführt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Nein, Einblick in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Information hat, § 12 Abs.1 GBO. Das Grundbuch ist in drei Abteilungen aufgeteilt. In der ersten Abteilung finden sich Angaben über die Eigentumsverhältnisse, in der dritten Informationen zu Grundpfandrechten. Die zweite Abteilung beinhaltet Angaben zu sonstigen Belastungen des Grundstückes, wie z.B. Vormerkungen oder Wege- und Leitungsrechte. 224 a) b) Zuständig war das Landgericht Zwickau, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG i.V.m. §§ 12,13 ZPO. Nein, die Aufnahme der Willenserklärungen in den gerichtlichen Vergleich ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der notariellen Beurkundung, § 127 a BGB. 225 a) b) c) BB kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung erwirken, § 899 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 936, 920 ZPO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, § 937 Abs.1 ZPO. Für die Erwirkung eines Widerspruchs zuständig ist nach § 24 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück belegen ist. BB muss seinen Antrag beim LG Bautzen einreichen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht die angegebenen Gründe für nachvollziehbar halten muss, eine letzte Überzeugung wie beim Beweis ist nicht erforderlich. Die Anforderungen sind demnach geringer als im „normalen“ Prozess. Es gilt die Besonderheit, dass eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel genutzt werden können. Sollen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung Zeugen gehört werden, müssen diese sofort anwesend sein(sog. „präsente Zeugen“). Vgl. § 294 ZPO. 226 a) b) Ein Mahnverfahren ist nicht möglich. BB will die Abgabe einer Willenserklärung und zwar die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von VV erreichen. Das Mahnverfahren hingegen dient nur der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, § 688 Abs.1 ZPO. BB müsste folgenden Antrag stellen: „VV wird verurteilt, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von Bautzen, Blatt..., Flurstück-Nr.... in der Weise zu erteilen, dass BB Eigentümer des Grundstückes ist.“^ 227 a) b) Vertragspartner des VV ist die T, da WW als deren Vertreter handelt, § 35 GmbHG, § 164 Abs.1 BGB. VV müsste die T verklagen, gegen WW besteht grundsätzlich kein Anspruch. 228 a) b) c) Ja, das Versäumnisurteil in der ersten Verhandlung erging zu Recht, denn vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang, § 78 Abs.1 i.V.m. § 331 Abs. 1 ZPO. Da WW allein da war, gilt er als nicht erschienen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 Abs.1 ZPO. Ja, es ergeht ein sog. Zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO. Ausgabe 2007 d) Statthaft gegen das Zweite Versäumnisurteil ist nur noch die Berufung, die sich aber nur noch darauf berufen kann, dass ein Fall der Versäumnis nicht vorgelegen habe, § 513 Abs.2 ZPO. 229 a) b) c) Nein, der Einspruch ist verfristet, § 339 Abs.1 ZPO. Der Rechtsanwalt kann wegen des Versehens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, § 233 ZPO. In jedem Falle hat WW die Kosten des ersten, versäumten Verhandlungstermins zu tragen, § 344 ZPO. Es entstehen insbesondere Anwaltskosten, vgl. Nr. 3105 KV RVG. 230 a) b) c) VV kann von jedem der drei Erwerber die Zahlung des Kaufpreises verlangen, § 421 BGB, da sie als Gesamtschuldner haften. Nein, M muss den gesamten Kaufpreis zahlen. Er kann sich aber im Innenverhältnis an F und WW halten, § 426 BGB. Ja, aber er kann nur in Höhe des Ausgleichsanspruches die Mahnbescheide beantragen, also gegen jeden nur in Höhe von 3333,33 EUR, § 426 BGB. 231 – 240 vorerst frei 241 a) b) VV muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, um in den Anspruch des WW gegenüber der Sparkasse (Auszahlung des Guthabens) vollstrecken zu können, § 829 ZPO. Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht am Wohnsitz des WW, § 828 ZPO. 242 a) b) c) VV ist zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden. Eine gesonderte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich, §§ 894 Abs.1, 895 ZPO. Es sind keine weiteren Besonderheiten zu beachten. Es ist kein Gerichtsvollzieher einzuschalten. 243 a) b) VV kann etwaige Kontoguthaben des WW durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Anspruch nehmen, § 829 ZPO. Darüber hinaus kann er Sachpfändungen betreiben, §§ 808 ff. ZPO. Er kann aber auch auf dem von WW erworbenen Grundstück, falls das Eigentum bereits auf WW übergegangen ist, eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, § 866 ZPO. Gleiches gilt für etwaigen weiteren Grundbesitz des WW. H müsste im Prozess die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek beantragen, § 1147 BGB. Die Zwangsvollstreckung erfolgt dann entweder durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, §§ 866 Abs.1, 869 ZPO i.V.m. ZVG. 244 a) b) Nein, wenn VV nur M verklagt hat, kann er aus dem Urteil nicht auch gegen F vorgehen. Er müsste F gesondert verklagen. Das Urteil gegen M wirkt nur im Verhältnis zwischen VV und M (Wirkung inter partes). VV könnte gegen F einen Mahnbescheid beantragen. Wenn F dagegen keinen Widerspruch erhebt, könnte ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Dieser stellt bei Rechtskraft einen kurzfristig zu erlangenden Vollstreckungstitel dar, § 794 Abs. Ziff.4 ZPO. 245 Ausgabe 2007 a) b) VV muss eine Sachpfändung vornehmen lassen, §§ 808 ff. ZPO. Dazu müsste er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher stellen. Nein, der Gerichtsvollzieher muss das Gemälde versteigern. VV hat keinen Anspruch auf den Gegenstand an sich (anders bei Herausgabeklage), sondern lediglich auf einen Geldbetrag. Vgl. § 814 ZPO. 246 a) b) VV kann bis zur Rechtskraft einer Entscheidung aus dem Urteil nur gegen Stellung einer Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR vollstrecken. Er müsste demnach entweder diesen Betrag beim Amtsgericht hinterlegen oder der T eine Bürgschaft in dieser Höhe zukommen lasse, § 108 ZPO. Die Bürgschaft seiner Hausbank genügt, wenn es sich dabei um ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut handelt. Die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft muss er der T, vertreten durch WW, oder dem Rechtsanwalt der T zustellen, § 130 BGB bzw. § 174 ZPO i.V.m. § 132 BGB. 247 a) b) c) VV muss den WW ausdrücklich auf Herausgabe der Gegenstände verklagen. In seinem Antrag muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass sie ein Gerichtsvollzieher auffinden (eindeutig identifizieren) und an sich nehmen bzw. durch Pfandsiegel kennzeichnen kann. Ein allgemeiner Antrag, wie vorgeschlagen, genügt nicht. Vgl. § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO. Sachlich zuständig ist das Landgericht, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12, 13 ZPO. Danach ist das Landgericht Görlitz zuständig. VV muss die Herausgabe der Sachen an den Gerichtsvollzieher und die Übergabe an sich nach § 883 ZPO erreichen. 248 Das Urteil hat als Feststellungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Vollstreckbar sind lediglich Leistungsansprüche. 249 a) b) WW muss BB auf Herausgabe und Räumung des Grundstückes verklagen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der dem BB die tatsächliche Gewalt über das Grundstück zu entziehen und WW einzuräumen hat, § 885 Abs.1 ZPO. 250 260 vorerst frei 261 Gegenstandswert: 3.800,- € (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG) 1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG 0,5 Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3308 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 245,00 € 122,50 € 20,00 € 73,63 € 461,13 € 262 0,5 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3306 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag Ausgabe 2007 122,50 € 20,00 € 27,08 € 169,58 € 263 1,0 Mahnverfahrensgebühr von 2.800,- € §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG 0,5 Mahnverfahrensgebühr von 1.000,-€ §§ 2, 13, Nr. 3306 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betragt 189,00 42,50 20,00 47,79 299,29 € € € € € 264 Gegenstandswert: 3.800,- € §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG 1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13, Vorb. 3.3.2. VV, Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 245,00 € 294,00 € 245,00 € 20,00 € 152,76 € 956,76 € 265 – 280 vorerst frei 281 – 320 entfällt 321 – 340 vorerst frei 341 Es kann für den G eine Sicherungshypothek eingetragen werden, § 866 Abs. 1 ZPO. 342 a) b) G kann nur über die Zwangssicherungshypothek erreichen, dass auf seinen weiteren Antrag die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, Zuständig ist Grundbuchamt, das als Vollstreckungsorgan tätig wird, § 867 Abs.1 ZPO. 343 a) b) Ja, grundsätzlich kann er die Forderung auf mehrere Grundstücke „verteilen“. Der Rechtsanwalt muss darauf achten, dass der Gesamtbetrag der Zwangssicherungshypotheken die eigentliche Forderung, wegen der vollstreckt wird, nicht übersteigt, § 867 Abs.2 ZPO. 344 G muss beachten, dass vor seinem Grundpfandrecht eingetragene Rechte grundsätzlich bestehen bleiben, soweit diese durch die Zahlung nicht gedeckt werden, § 52 ZVG. 345 a) b) Ja, mit Zuschlagsbeschluss ist B Eigentümerin des Grundstückes geworden, § 90 Abs.1 ZVG. (Unterschied zum normalen Grundstückserwerb!) Die Zahlung des Ersteigerungspreises erfolgt an das Vollstreckungsgericht, das die Verteilung des Erlöses vornimmt, §§ 105 ff. ZVG. 346 Ausgabe 2007 Grundsätzlich sind die Maschinen Zubehör und daher nach § 90 Abs.2 ZVG mit versteigert worden, so dass B Eigentümer geworden ist und die Gegenstände nicht herausgeben muss. M hat jedoch gegebenenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen G. 347 Gemäß § 866 Abs.3 ZPO dürfen Zwangshypotheken erst für einen Betrag von mehr als EUR 750,00 eingetragen werden. 348 a) b) In der Zwangsversteigerung wird das Grundstück als solches verwertet, also die Eigentumssituation verändert. Bei der Zwangsverwaltung bleiben die Eigentumsverhältnisse bestehen, aber die Nutzungen aus dem Grundstück (z.B. Mieten) werden beschlagnahmt und können eingezogen werden. Zur einfachen Vollstreckung in die Mietforderungen besteht der Unterschied, dass für die Zwangsverwaltung ein grundbuchrechtlich gesichertes Recht bestehen muss und die Mietverhältnisse nicht bekannt sein müssen (Drittschuldner). Durch die Zwangsverwaltung kann G zugleich auf die Mieten Zugriff nehmen. 349 a) b) Nein, G muss über das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragen, § 866 ZPO. Das Gericht bestimmt einen Zwangsverwalter, § 150 ZVG. Dieser ist für den Einzug und die Verwaltung der Mieten zuständig, § 152 ZVG. 350 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt C I (Familienrecht) C/I: a) b) c) im Zweifel erst nach einem Trennungsjahr ja Familiengericht, § 23b GVG 201 a) b) Ja. Der Unterhaltsanspruch der F beträgt € 611,00. Berechnet wird er wie folgt: 2.500 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (125 € ) = abzüglich 1/7 Verdienervoraus (399 €) = 1.000 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (50 €) = abzüglich 1/7 Verdienervoraus (136 €) = 2.375,00 2.036,00 950,00 814,00 Differenz davon die Hälfte 1.222,00 € 611,00 € (2.036 € - 814 €) € € € € 202 a) b) Ja. Die Unterhaltspflicht besteht i. H. v. € 468,00. Berechnung: ohne Kürzung, da keine berufsbedingten Mehraufwendungen = 1.000 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (50 €) = abzüglich 1/7 Verdienervoraus (136 €) = Differenz M-F (1.750 € - 814 €) davon die Hälfte 1.750,00 € 950,00 € 814,00 € 836,00 € 468,00 € 203 a) b) F hat einen Unterhaltsanspruch i. H. v. € 1.018,00. Berechnung: M: 2.500 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (125 €) = abzüglich 1/7 Verdienervoraus (399 €) = davon die Hälfte F ist verpflichtet, sich Arbeit zu suchen 2.375,00 € 2.036,00 € 1.018,00 € 204 Tatsächlich kann sie das tun, aber rechtlich darf sie nicht. 205 a) b) Nein. Ja, § 78 Abs. 2 ZPO 206 a) b) 728 € - 120 € = 608 €, davon hälftiger Ausgleich: 304 €, umzuwandeln in Entgeltpunkte mit Gutschreibung auf dem Versicherungskonto von F. M hat eine entsprechende niedrigere Altersrente, F eine entsprechend höhere Altersrente. 207 Ja, entweder notariell oder durch Vereinbarung vor dem Familiengericht mit beiderseitiger anwaltlicher VerAusgabe 2007 tretung. Der Verzicht bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. 208 a) b) Ja. Vermögen M Vermögen F 4.000,00 € 9.000,00 € Differenz F-M Davon Hälftiger Betrag 5.000,00 € 2.500,00 € 209 Nein. 210 Nein. 211 Berufung zum OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG Anwaltszwang. 212 Ja, Aufteilung des Hausrats in etwa hälftig. 213 Nein, wegen auf Dauer angelegter sozioökonomischer Lebensgemeinschaft. 214 Klage beim Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt. 215 Unterhaltsansprüche können wieder aufleben. F muss sich aber um Arbeit bemühen. Bei Unterhaltsberechnung gelten keine Besonderheiten. 216 Nein. Der nacheheliche Unterhaltsverzicht ist wirksam. Eine Sittenwidrigkeit ist nicht ersichtlich, § 138 BGB. 217 a) b) Ja - §§ 1601 ff BGB Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes. Maßgebend ist die Unterhaltsleitlinie des OLG, in dessen Bezirk F mit dem Kind wohnt. 218 Ja - § 1361 BGB gilt für den Unterhalt bei Getrenntleben, §§ 1569 ff BGB für den nachehelichen Unterhalt 219 §§ 1570 ff BGB. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt nach der Unterhaltstabelle abgezogen. Vom verbleibenden Betrag beläuft sich der Ehegattenunterhalt auf grundsätzlich Ausgabe 2007 3/7 des Einkommens von M bzw. aus 3/7 der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen von M und F. 220 Ein solcher Unterhaltsverzicht könnte sittenwidrig sein. 221 – 320 entfällt 321 Unterhaltsklage beim Familiengericht 322 a) Einstweilige Anordnung als Eilverfahren, § 621 g ZPO b) Es gibt einen Beschluss, der entweder ohne oder nach mündlicher Verhandlung erlassen wird. § 620 a ZPO. 323 M kann Berufung einlegen beim OLG, § 119 Abs. 1, Abs. 2 GVG. 324 Beim Familiengericht entscheidet nur ein Familienrichter, § 22 GVG beim OLG grundsätzlich drei Richter (§ 122 GVG), wobei die Entscheidung auch im Einverständnis der Parteien einem Einzelrichter übertragen werden kann. 325 Ja. Für Trennungsunterhalt einstweilige Anordnung, für nachehelichen Unterhalt Verfahren im Scheidungsverbund - § 623 ZPO. 326 Ja, § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO 327 – 340 vorerst frei 341 Zwangsvollstreckung beantragen, z.B. in das Arbeitseinkommen, in das Konto etc.. 342 Ja, denn Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich vorrangig, § 850 d ZPO. 343 Bei € 800,00 ist das Arbeitseinkommen nicht pfändbar. Es gibt Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850 c ZPO. 344 Antrag auf Erlass einer eidesstattlichen Versicherung Ausgabe 2007 345 F könnte dann noch einen Strafantrag wegen Unterhaltspflichtverletzung stellen. Selbst bei Verurteilung lässt sich damit allerdings nur feststellen, ob eventuell Geld vorhanden ist. Unmittelbar aus dem Strafurteil erhält F kein Geld. 346 – 360 vorerst frei 361 F kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Berechtigungsschein beim AG beantragen. Sie muss für eine Anerkennungsgebühr von 10,-- € bezahlen. Der Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab. Hierfür kann der Anwalt Beratungshilfegebühren abrechnen. 362 Sie kann Prozesskostenhilfe beantragen. Vorab muss aber geprüft werden, ob sie evtl. Prozesskostenvorschuss von M verlangen kann. Siehe, §§ 114 - 127 ZPO. 363 Ja, u.U. muss sie aber Raten bezahlen, §§ 114 - 127 ZPO. 364 Der Gegenstandswert errechnet sich nach dem 3fachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien, zuzüglich Versorgungsausgleich. 1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 365 Beratungsgebühr gem. §§ 34 I 3 RVG zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 190,00 € 36,10 € 226,10 € 366 Gegenstandswert: um was gestritten wurde, beim Unterhalt der Jahresbetrag Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG ggf. Besprechungsgebühr Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 367 Für das gerichtliche Verfahren Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. Für die außergerichtliche Tätigkeit Einreichung eines Mahnbescheides bzw. Klage. 368 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt C II (Familienrecht) C/II: a) b) c) d) ja, durch Erklärung vor dem Jugendamt nicht automatisch ja, durch gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt Vaterschaft kann trotzdem anerkannt werden, auch mit gemeinsamem Sorgerecht, aber ungünstige Rechtsfolgen für TS mit Unterhaltsverpflichtung, etc. 201 Nein. 202 a) b) Ja. Nach seinem Einkommen und nach Alter des Kindes, siehe Unterhaltsleitlinie des OLG. 203 Ja, TS muss aber intensiv wieder nach einer neuen Arbeit suchen wegen überobligatorischer Erwerbsverpflichtung. 204 Zwangsvollstreckung durch Lohnpfändung, Kontopfändung, Gerichtsvollzieherauftrag, etc. beantragen. 205 Die Unterhaltskasse des Jugendamtes wird den Unterhalt max. sechs Jahre lang, bis zum 12. Geburtstag, vorstrecken. 206 a) b) c) Ja. MJs Unterhalt richtet sich grundsätzlich nach ihrem bisherigen Einkommen, begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz nach üblicher Ehegattenunterhaltsberechnung. Derzeit grundsätzlich drei Jahre; diesbezüglich ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde anhängig. 207 a) b) c) d) Gegen TS und MJ. Unterhaltslinien des OLG; Bedarf derzeit grundsätzlich 590 €. TS und MJ haften anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen. Grundsätzlich bis zum Abschluss der (Erst)ausbildung, die jedoch zügig absolviert werden muss. Nein. Ausgabe 2007 208 Nein. 209 a) Ja. b) Üblich 14-tägig am Wochenende und anteilige Ferien sowie anteilige hohe Feiertage. 210 Nein. 211 Ja. 212 TS muss zustimmen. Nur in Ausnahmefällen kann seine fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt werden, wenn die Verweigerung der Zustimmung dem Kind schadet. 213 a) b) Nein. Nein. 214 Ja. 215 a) Ja. b) MJ hat keinen Erbanspruch. Das Kind von TS und MJ erbt alles. 216 – 220 vorerst frei 221 – 320 entfällt 321 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt C III (Erbrecht) C/III: a) b) AE 3/4, V 1/8, G 1/16, Adam und Sonja je 1/32. AE erbt neben den Verwandten zweiter Ordnung 1/2 (§ 1931 I BGB). Da mangels Ehevertrag vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen ist (§ 1363 I BGB), erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel (Zugewinnausgleich, § 1371 I BGB), sodass ihm insgesamt ein Erbteil von 3/4 zufällt. Neben AE erben die Eltern der BE, V und M zu je 1/8. Der Erbteil von M geht zu gleichen Teilen an die Geschwister, sodass G zu 1/16 Erbe wird. Das weitere Sechzehntel erben Adam und Sonja je zur Hälfte, sie erhalten also je 1/32 der Erbschaft. 201 Ja, CE schließt als Erbe erster Ordnung die Erben zweiter Ordnung aus. Neben ihm erbt AE 1/4 (§ 1931 I BGB) und den Zugewinnausgleich (§ 1371 I BGB), insgesamt also die Hälfte. Die andere Hälfte steht CE zu. 202 a) b) AE erbt jetzt nur zu 1/2 (keine Zugewinnausgleich), dafür ist er aber weiter zur Hälfte am Gesamtgut (§ 1482 S. 1 BGB) beteiligt, dass in den Nachlass fällt. Neben ihm erben V 1/4, G 1/8 und Adam und Sonja je 1/16. Hier fällt nur der Zugewinnausgleich weg, ansonsten wie bei a). Allerdings gibt es hier kein Gesamtgut, an dem AE beteiligt sein könnte. 203 a) b) G erbt das gesamte Vermögen des AE. BE ist nicht überlebende Ehegattin und kann daher nicht erben (§ 1931 I BGB). T ist als Erbin dritter Ordnung ausgeschlossen, weil G Erbe zweiter Ordnung ist. 204 a) b) BE erbt von AE die Hälfte (§ 1931 I BGB) und zusätzlich 1/4 als Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB), also insgesamt 3/4. G erbt nur das restliche Viertel des Nachlasses von AE. Wie bei 203 wird G Alleinerbe seines Bruders, jetzt fallen aber zusätzlich 3/4 des Vermögens der BE in den Nachlass, weil AE seine Frau wie oben C/III b) beerbt. 205 a) b) Testament (§ 1937 BGB), Erbvertrag (§ 1941 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) eigenhändiges Testament: § 2247 BGB, öffentliches Testament: § 2232 BGB, Erbvertrag: § 2276 BGB, gemeinschaftliches Testament: § 2267 BGB 206 Ausgabe 2007 Es kommt darauf an, ob AE die Briefe mit Testierwillen geschrieben hat, also mit der brieflichen Erklärung eine letztwillige Verfügung treffen wollte oder sich mindestens dessen bewusst war, der Brief könne als sein Testament angesehen werden. Hier ist das zweifelhaft, weil AE noch ein notarielles Testament errichten wollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Testament besteht, also die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dann erben BE zur Hälfte (1/4 + 1/4) und SE und DE jeweils zu 1/4. 207 a) b) BE wird am 05.05. alleinige Erbin des AE. Die Kinder SE, DE und CE haben nur Anspruch auf ihren Pflichtteil, können also von BE Geld im Wert von jeweils 1/12 des Vermögens verlangen (Hälfte von 1/6, § 2303 BGB). Nach dem Tod der BE wird CE ihr Alleinerbe. Am 05.05. hätten SE, DE und CE je 1/6 des Vermögens des AE geerbt, BE die Hälfte. Am 26.10. wäre CE Erbe des gesamten Vermögens der BE einschließlich der von AE geerbten Hälfte geworden. 208 a) b) FE kann von EE seinen Pflichtteil verlangen. Da ohne Testament FE Alleinerbe gewesen wäre, hat er (wertmäßig) Anspruch auf die Hälfte des Vermögens. Nein, der Anspruch aus § 2303 BGB geht nur auf Geld. EE muss FE auszahlen. 209 a) b) Durch das Vermächtnis (§ 1939 BGB) hat AE das Recht des EE begründet, die Grundstücke von FE zu verlangen (§ 2174 BGB). FE muss daher die Grundstücke an EE übereignen. FE kann nach § 2306 S. 2 BGB das Erbe annehmen, muss aber dann das Vermächtnis erfüllen. Er kann aber auch das Erbe ausschlagen und hat dann Anspruch auf seinen Pflichtteil. Im ersten Falle würde er nur 20% des Nachlasses erhalten, im zweiten Fall die Hälfte des Wertes des Nachlasses. 210 a) b) unverändert Nein, einmalige Verfehlungen sind kein (ehrloser oder unsittlicher) Lebenswandel i.S.d. § 2333 Nr. 5 BGB. 211 a) b) BE kann neben dem kleinen Pflichtteil (Hälfte des nicht erhöhten Erbteils) noch den güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. BGB verlangen (§ 1371 II BGB). BK hat an CE und GE jeweils 3/16 des Wertes des Nachlasses auszuzahlen (Hälfte der Hälfte von 3/4 = € 93.750), an BE 1/8 (Hälfte von 1/4 = € 62.500) des Wertes als Pflichtteil und den nach den §§ 1373 ff. BGB errechneten Zugewinn zu zahlen. Insgesamt hat er aus dem Nachlass also die Hälfte (€ 250.000) als Pflichtteile und zusätzlich den Zugewinn der BE zu zahlen. 212 a) b) BE erbt die Hälfte, CE und GE je ein Viertel. CE kann allein weder über die Wertpapiere noch über die Kunstgegenstände verfügen, weil der Nachlass gemäß § 2032 I BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist. CE kann aber seinen Anteil am Nachlass gemäß § 2033 I BGB insgesamt an einen Dritten verkaufen – die Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB, in jedem Falle würde der Anteil aber für CE zu Geld. 213 a) b) Nein, § 2033 II BGB. Ja, sie kann nach § 2042 BGB Erbauseinandersetzung verlangen. Da Teilung in Natur nach § 752 BGB nicht in Betracht kommt, muss das Grundstück nach § 753 BGB zwangsversteigert und der Erlös geteilt werden. Ausgabe 2007 214 a) b) Statt GE erben jetzt ihre Kinder je 1/8 des Nachlasses (§ 1953 II BGB). Sechs Wochen seit Kenntnis vom Erbanfall (§ 1944 BGB). 215 Die Bestimmung der Erbin heißt Erbeinsetzung (§ 1937 BGB). Die Zuwendungen der Gegenstände sind Vermächtnisse (§ 1939 BGB), ebenso die Geldzuwendung an das Waisenhaus (keine Auflage, weil Waisenhaus Recht auf Leistung erwerben soll). Die Ermächtigung seiner Frau, Art und Weise der Verteilung zu regeln, ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 BGB). Die Anordnung der Urnenbestattung ist eine Auflage (§ 1940 BGB). 216 Sie können vor Gericht (Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO) auf Herausgabe der Gegenstände klagen (§ 2174 BGB). 217 – 280 vorerst frei 281 – 320 entfällt 321 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt: D I (Strafrecht) D/I: Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB’s Nase blutet, hat er diesen daneben an dessen Gesundheit beschädigt (objektiver Tatbestand erfüllt). Die Verletzung hat KK zumindest billigend in Kauf genommen, da er damit rechnen muss, dass ein Faustschlag in das Gesicht Verletzungen hervorruft (subjektiver, innerer Tatbestand erfüllt) Es liegen keinerlei Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe vor. Auch Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. KK hat sich einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht. 201 a) KK hat BB durch den Schlag nicht verletzt, da er ihn nicht getroffen hatte. Er wollte aber durch den Schlag eigentlich BB treffen und an der Gesundheit beschädigen. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt, aber der subjektive, da KK die Verletzung wollte. Er hat versucht, BB an der Gesundheit zu beschädigen. Es könnte daher eine versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 StGB vorliegen. KK könnte in Notwehr gehandelt haben. Gem. § 32 I StBG handelt derjenige in Notwehr, der eine Verteidigungshandlung begeht, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Diebstahl stellt einen solchen rechtswidrigen Angriff dar, da BB keinerlei Recht auf das Portemonnaie des KK hat. Also hat KK in Notwehr gehandelt und ist nicht strafbar gem. § 223 StGB. b) Allerdings hat BB zum Nachteil des KK versucht, dessen Portemonnaie zu stehlen, sich also eines versuchten Diebstahles schuldig gemacht. 202 Tino Träne handelt hier gem. § 32 II StGB in Nothilfe, da einen rechtswidrigen Angriff eines Dritten abgewehrt hat. 203 KK ist gem. § 223 StGB wegen vorsätzlichen Körperverletzung strafbar. Aufgrund seiner Alkoholisierung ist aber zu prüfen, ob er nach §§ 20, 21 StGB schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Bei einer Alkoholisierung im Bereich von 3,00 Promille (tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen) kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldfähigkeit, das heißt, die Einsichtsfähigkeit über das Unrecht der Tat, zumindest vermindert ist. 204 Strafbarkeit KK: KK hat BB geschlagen und wollte dies auch. Allerdings wollte BB dem KK das Portemonnaie stehlen, KK könnte also in Notwehr gehandelt haben. KK hat den TT um Hilfe gebeten, dieser hat BB festgehalten und dann erst hat KK zugeschlagen. Dieser Schlag war nicht mehr notwendig, um den Diebstahl abzuwenden, das Festhalten durch TT wäre ausreichend gewesen. Der Schlag war nicht mehr erforderlich zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs, also liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, KK hat sich einer Körperverletzung schuldig gemacht. Strafbarkeit TT: TT hat selber nicht zugeschlagen. Er hat aber BB festgehalten, so dass KK überhaupt erst zuschlagen konnte. Er konnte auch wissen, dass KK den BB schlagen wollte und nahm damit dessen Körperverletzung in Kauf. Durch seine Unterstützungshandlung (festhalten) hat er gemeinschaftlich Ausgabe 2007 mit KK die Körperverletzung begangen, gem. 25 II StGB ist er Mittäter. TT ist strafbar gem. §§ 223, 25 II StGB. 205 KK will das Geld von BB und auch den Schlag zum Nachteil des BB. Dementsprechend hat er sich als mittelbarer Täter einer Körperverletzung und eines Raubes strafbar gemacht, da er gem. § 25 Abs.1 StGB Körperverletzung und Raub durch TT begehen ließ. 206 Strafbarkeit KK: KK hat sich eines Diebstahles im besonders schweren Fall gem. § 243 Abs.1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da das Geld durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Strafbarkeit BB: BB selbst hat nichts weggenommen oder aus dem Diebstahl erlangt. Er hat durch das Schmierestehen den Diebstahl gestützt und so KK Hilfe geleistet. Also hat er sich gem. §§ 243 Abs.1 Nr.2, 27 Abs.1 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall strafbar gemacht. 207 BB hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht, da er dem in Not geratenden KK nicht Hilfe geleistet hat, obwohl dessen Kopfverletzungen schwer waren. Es wäre ihm zumindest zumutbar gewesen, Hilfe für KK zu rufen. Da der Diebstahl nicht vollendet ist, ist die mögliche Strafbarkeit wegen Beihilfe zum verschuldeten Diebstahl zu vernachlässigen. 208 KK ist wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar. KK wollte die Körperverletzung des BB nicht. Er hat sich ungeschickt umgedreht. KK hätte sich vor dem Umdrehen vergewissern können, dass dabei niemand Schaden nimmt. Er hat fahrlässig gehandelt, da er aus Sicht eines Dritten gegen die Sorgfaltspflicht zum umsichtigen Umdrehen verstoßen hat und dadurch unmittelbar die körperliche Beschädigung des BB verursacht hat. Es war KK möglich und zumutbar, sich ohne Gefährdung anderer umzudrehen. 209 a) KK hat sich gem. § 212 StGB eines Totschlags schuldig gemacht. Der Stich des KK war ursächlich für den Tod des BB. KK wollte den Tod des BB. Es handelte rechtswidrig und schuldhaft. b) Körperverletzung wird gem. § 223 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Die angedrohten Straffolgen richten sich nach der Schwere der Tat und ihren Konsequenzen. Bei unterschiedlichen Folgen einer gleichen Tathandlung soll ein angemessener Unterschied in den Konsequenzen erkennbar sein. 210 KK hat sich zwar grundsätzlich einer Körperverletzung schuldig gemacht, ist aber im Alter von 13 Jahren nicht strafmündig, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Eine Bestrafung ist ab 14 Jahren gem. JGG möglich, wenn ein Jugendlicher (14-18 Jahre) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, § 1 JGG. 211 a) Ahndungsmöglichkeiten: - Erziehungsmaßregeln, §§ 9- 12 JGG Ausgabe 2007 - Zuchtmittel, §§ 13- 16 JJ - Jugendstrafe, §§ 1, 18 JGG b) Hier würde aufgrund der einschlägigen Vorstrafen der Jugendrichter wohl einen Dauerarrest (16 I, IV JGG) verhängen, da KK vorher noch nicht im Gefängnis war. 212 Nein, KK ist zur Tatzeit volljährig und kann nach den allgemeinen Vorschriften des StGB bestraft werden. Der Richter muss aber nach § 105 JGG prüfen, ob die Persönlichkeit des KK eher einem Jugendlichen (dann Anwendung JGG, StGB) oder einem Erwachsenen (dann StGB) gleichsteht. 213 – 220 vorerst frei 221 – 320 entfällt 321 Ja, er kann Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem erlassenden Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, § 410 StPO. 322 Gegen Urteile des Amtsgerichtes sind wahlweise die Berufung (§ 314 StGB) oder Revision (§ 341 StGB) möglich. Sie sind innerhalb einer Woche nach Verkündung bei dem das Urteil erlassenden Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 323 Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, also auch nur auf die Rechtsfolgen (= Art der Bestrafung). Der Einspruch sollte sich hier auf die Rechtsfolgen beschränken, nämlich die Höhe der einzelnen Tagessätze. Diese berechnen sich im Grundsatz wie folgt: Netto – Verdienst monatlich dividiert durch 30 = Höhe der Tagessätze. Da KK nur 900,00 € monatlich netto verdient, wäre demnach eine Tagessatzhöhe von 30,00 € angemessen. 324 Es wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Dort gelten dieselben Regeln wie bei der Hauptverhandlung nach Erhebung der Anklageschrift. 325 a) Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle Verurteilungen, auch die aus Strafbefehlen eingetragen. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden erhalten grundsätzlich die Informationen über alle Eintragungen (großes Führungszeugnis), Privatleute erhalten lediglich Auskunft über Eintragungen ab 91 Tagessätzen (kleines Führungszeugnis), § 32 BZRG. b) Deshalb erhält der Arbeitgeber von KK keinerlei Auskunft über die Verurteilung von KK (nur 90 Tagessätze). 326 – 340 vorerst frei 341 360 entfällt Ausgabe 2007 361 Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4108 VV RVG Terminsgebühr 1. Rechtszug (5 - 8 Stunden) gem. Nr. 4110 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Nettobetrag 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 132,00 € 112,00 € 184,00 € 92,00 € 20,00 € 540,00 € 102,60 € 642,60 € 362 a) Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV (Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 €) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Gesamtbetrag 165,00 € 140,00 € 230,00 € 20,00 € 555,00 € 105,45 € 660,45 € b) Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Gesamtbetrag 165,00 € 140,00 € 20,00 € 325,00 € 61,75 € 386,75 € 363 Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Dokumentenpauschale (75 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG 50 Kopien á 50 Cent 25 Kopien á 15 Cent Nettobetrag 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme zzgl. AE-Pauschale Gesamtbetrag 165,00 € 140,00 € 20,00 € 28,75 € 353,75 € 67,21 € 420,96 € 12,00 € 432,96 € 364 Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV (Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 €) am 10.05.2005 Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 Ausgabe 2007 165,00 140,00 140,00 230,00 € € € € 20,00 € Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (75 Seiten) Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Akteneinsichtspauschale Endsumme 28,75 € 723,75 € 137,51 € 12,00 € 873,26 € 365 Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG Erledigungsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4141 VV i.V.m. Nr. 4124 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV-RVG '04 (16,00%) Endsumme 270,00 € 270,00 € 20,00 € 560,00 € 89,60 € 649,60 € 366 Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV (Anzahl Terminstage: 1, à 184,00 €) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 132,00 € 112,00 € 184,00 € 20,00 € 448,00 € 85,12 € 533,12 € 367 Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG Erledigungsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4141 VV i.V.m. Nr. 4124 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 216,00 € 216,00 € 20,00 € 452,00 € 85,88 € 537,88 € 368 Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV – 30 %ige Erhöhung § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV (Anzahl Terminstage: 1, à 184,00 €) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (85 Seiten) Fahrtkosten (eigenes KFZ) Nr. 7003 VV RVG (112,00 km à 0,30 €) Dresden – Riesa - Dresden Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (5,00 Stunden) Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 165,00 € 182,00 € 230,00 € 20,00 € 30,25 € 33,60 € 35,00 € 695,85 € 132,21 € 828,06 € 369 Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106, Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4108 VV RVG Ausgabe 2007 165,00 € 182,00 € 230,00 € Terminsgebühr erster Rechtszug (mehr als 8 Stunden) gem. Nr. 4111 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Dokumentenpauschale (85 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG 50 Kopien á 50 Cent 35 Kopien á 15 Cent Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG (900 km) Abwesenheitsgeld (24,00 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG Nettobetrag 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 184,00 € 20,00 € 30,25 € 270,00 € 60,00 € 1.141,25 € 216,84 € 1.358,09 € 370 Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4101 VV RVG Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) mit Zuschlag gem. Nr. 4105 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Dokumentenpauschale (88 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG 50 Kopien á 50 Cent 38 Kopien á 15 Cent Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG (123 km) Abwesenheitsgeld (4,00 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG Nettobetrag 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 371 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 202,50 € 171,25 € 20,00 € 30,70 € 36,90 € 20,00 € 481,35 € 91,46 € 572,81 € Lösungshinweise 201 a) b) c) Abschnitt: D II (Strafrecht) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht, § 112 Abs.1 S.1 stop. Der häufigste Haftgrund ist Fluchtgefahr. Haftgründe: der Beschuldigte ist bereits flüchtig oder hält sich verborgen, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunklungsgefahr, unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder Sachverständige. 202 Durch einen persönlichen Besuch des Anwaltes in der JVA Die notwendige Besuchserlaubnis des Anwalts ist bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Da es sich bei Haftsachen immer um „Eilsachen“ handelt, wird diese in der Regeln vorab per Fax beantragt möglichst unter Angabe des Aktenzeichens des Haftbefehls oder Ermittlungsverfahrens, des Geburtsdatums des potentiellen Mandanten. 203 Die Beantragung einer Haftprüfung, § 117 StPO ODER Die Einlegung einer Haftbeschwerde; §§ 305, 306 StPO Beachte: Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 204 Der Antrag richtet sich an das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Gegebenenfalls können Aktenzeichen telefonisch dort erfragt werden. Der Antrag lautet: „beantrage ich, die mündliche Haftprüfung durchzuführen. Es wird beantragt, den Haftbefehl vom ... aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen“ KK lebt in einer intakten Ehe, er hat 3 minderjährige Kinder und ab nächsten Monat einen dauerhaften Arbeitsvertrag. Es bestehen somit keine Fluchtanreize für KK. Daher ist der Haftbefehl aufzuheben. Variante: KK lebt in einer intakten Ehe, er hat 3 minderjährige Kinder und ab nächsten Monat eine feste Arbeit. Es bestehen daher keine Fluchtanreize für KK. Der Haftbefehl kann daher – sofern er nicht aufgehoben wird – gegen geeignete Auflagen wie Meldung bei der Polizei außer Vollzug gesetzt werden. 205 Es findet Haftprüfung vor dem zuständigen OLG statt, §§ 121, 122 StPO statt 206 Ermittlungsverfahren (bis Eingang Anklageschrift bei Gericht) Zwischenverfahren (bis zum Eröffnungsbeschluss des Gerichtes) 207 a) b) Die Nebenklage schafft eine umfassende Beteiligungsmöglichkeit für den Geschädigten im gesamten Verfahren. Dem Geschädigten soll sie Gelegenheit geben, seine Interessen im Verfahren zu verfolgen. Nebenklage ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zulässig. D.h. auch in der zweiten Instanz kann Nebenklage noch erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist durch den Antrag auf Zulassung des sogenannten Adhäsionsverfahren möglich (sehr selten) §§ 403 ff. StPO Ausgabe 2007 208 Nein. Ehegatten haben, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht, ebenso wie die anderen Angehörigen, § 52 stop. 209 Nein. §§ 244 II, 257 a, 258 StPO. Im Gegensatz zum Zivilverfahren herrscht im Strafprozess das Mündlichkeitsprinzip. Beweisanträge müssen in der Hauptverhandlung und mündlich gestellt werden. Ausnahmsweise sind schriftliche Beweisanträge zulässig, wenn der Umfang des Verfahrens eine Vielzahl von Beweisanträgen das Verfahren nicht nur um Stunden, sondern Tage verzögert wird. Es müssen in der Hauptverhandlung sämtliche Beweismittel vernommen, verlesen, Beweisanträge entgegengenommen werden. 210 Nein, gem. § 407 StPO kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Strafbefehlsverfahren nur zur Bewährung verhängt werden und das auch nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. 211 Er kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. § 67 OwiG. 212 Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsbereich unterliegen einer 3-monatigen Verfolgungsverjährung, §§ 24, 26 III StVG. KK muss überhaupt nicht reagieren und sich nicht äußern, da die Ordnungswidrigkeit gegen ihn verjährt ist. 213 § 33 I, II OwiG. Der Vorfall ist noch nicht verjährt, da das Versenden des Anhörungsbogens (28.07.06) verjährungsunterbrechend wird Entscheidend ist nicht der Erhalt des Anhörungsbogens, sondern die Absendung aus der Ordnungsbehörde. 214 a) b) Rechtsmittel gegen Urteile in Ordnungswidrigkeitenverfahren: Rechtsbeschwerde, § 79 OwiG. Oberlandesgericht, § 121 GVG. 215 Nein, es kommt im Ordnungswidrigkeiteinrecht nicht auf die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz an. Es gilt der sogenannte Einheitstäterbegriff. Wesentlich ist danach nur, dass der Verstoß begangen worden ist. 216 – 220 vorerst frei 221 – 320 entfällt 321 – 360 entfällt 361 Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Ausgabe 2007 132,00 € Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4110 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 112,00 € 184,00 € 92,00 € 20,00 € 540,00 € 102,60 € 642,60 € 362 a) Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 165,00 € 140,00 € 230,00 € 20,00 € 555,00 € 105,45 € 660,45 € b) Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 165,00 € 140,00 € 20,00 € 325,00 € 61,75 € 386,75 € 363 Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (75 Kopien) Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 165,00 € 140,00 € 28,75 € 20,00 € 353,75 € 67,21 € 420,96 € 364 Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (75 Kopien) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 Zwischensumme Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 165,00 € 140,00 € 140,00 € 230,00 € 28,75 € 20,00 € 723,75 € 137,51 € 861,26 € 365 Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG Erledigungsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4141, 4124 VV RVG Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Ausgabe 2007 270,00 270,00 20,00 560,00 € € € € Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%) Endsumme 366 – 380 vorerst frei Ausgabe 2007 106,40 € 666,40 € Lösungshinweise Abschnitt E I (Öffentliches Recht) E/I: a) Siehe § 9 VwVfG. Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist jede außenwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. b) § 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und der auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. c) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Baugesetzbuch (BauGB) Bauordnung der jeweiligen Länder (hier: Sächsische Bauordnung, SächsBO) weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. b. Sächsisches Naturschutzgesetz, Sächsisches Wassergesetz o. ä. Vorschriften 301 a) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 I Nr. 1 SächsBO, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden zuständig sind. Da die Landeshauptstadt Dresden eine kreisfreie Stadt ist und das zur Bebauung vorgesehene Grundstück in ihrem Stadtgebiet liegt, ist die Landeshauptstadt Dresden örtlich zuständig. b) Siehe § 58 II SächsBO. „... Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung ... und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können zur Wahrnehmung der Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. ...“ Insoweit ist das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Dresden auch sachlich zuständig. 302 a) § 28 VwVfG. b) Siehe § 28 I VwVfG. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da das Bauaufsichtsamt die Baugenehmigung nicht erteilen will und insofern in die, zumindest aus Artikel 14 GG (Eigentumsrechte) stammenden Rechte eingreifen will, ist die Anhörung zwingend erforderlich. 303 a) Das Schreiben ist als Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG zu werten. Der Bauaufsichtsbeamte muss dieses Schreiben absenden bevor er die Aufhebung der Baugenehmigung veranlasst, da mit der Aufhebung der Baugenehmigung in die Rechte von Susi Sorglos eingegriffen wird. b) Sie hat die Stellungnahmefrist zu notieren und das Schreiben an Herrn Rechtsanwalt Schlau sodann vorzulegen. 304 a) Abhilfeentscheidung: § 72 VwGO für den Fall, dass die Behörde den Widerspruch von Rechtsanwalt Schlau für begründet gehalten hätte, würde sie dem Widerspruch in der Form abhelfen, als das sie den Rücknahmebescheid selbst aufhebt und über die Kosten entscheidet. Ausgabe 2007 Nichtabhilfeentscheidung: Sollte sie dem Widerspruch für unbegründet halten, so hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, sondern legt den Widerspruch zur Entscheidung an die „nächst höhere“ Behörde zur Entscheidung vor. b) § 73 VwGO; hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, gemäß § 73 I Nr. 1 VwGO i. V. m. § 57 I Nr. 2 SächsBO ist das Regierungspräsidium Dresden zuständig. 305 a) (gesetzliche, unverlängerbare) Klagefrist gem. § 74 VwGO. b) Fristablauf: 27.12.2006, da 24.12. = Sonntag, 25./26.12. = Feiertag 306 a) Jahresfrist gem. § 58 II VwGO, wonach in den Fällen, in denen eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbelehrung – obwohl sie nötig ist – nicht erfolgt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. b) Fristablauf: 23.03.2006 307 – 320 vorerst frei 321 a) b) „freie“ Frist 4-Wochen-Frist zur Stellungnahme ab 05.03.2005, Fristablauf: 01.04.2005 322 a) b) Wie unter 103 b) erörtert ist die Stellungnahmefrist verlängerbar, da es sich um keine zwingende gesetzliche Frist handelt. Fristverlängerungsantrag stellen, Eingang bei Bauaufsichtsamt spätestens am Tag des Fristablaufes 323 a) b) Widerspruchsfrist, Fristablauf: 17.05.2005, da 15.04. = Sonntag, 16.04. = Feiertag § 70 I VwGO 324 a) b) c) Rechtsanwalt Schlau begehrt die Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes der Landeshauptstadt Dresden in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden. Richtige Klageart ist insoweit die Anfechtungsklage gemäß § 79 I Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 I VwGO. Die Anfechtungsklage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 74 I S. 1 VwGO. Verwaltungsgericht Dresden 325 a) Beklagte: Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch den Oberbürgermeister, s. § 78 I Nr. 1 VwGO. b) Auszugehen von Klagebegehren: Peter Rap begehrt im vorliegenden Fall die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Landeshauptstadt Dresden über seinen Bauantrag, die über das Regierungspräsidium Dresden im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde (Anfechtung). Im weiteren begehrt er die Landeshauptstadt Dresden dementsprechend zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zu erteilen (Verpflichtung). Ausgabe 2006 Insoweit liegt hier eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Im Hinblick auf die prozessuale Vereinfachung kann der Anfechtungsantrag (Aufhebung der Bescheide) mit dem Verpflichtungsantrag (Erteilung der Genehmigung) gemeinsam gestellt werden. Die Stellung eines Kostenantrages ist nicht zwingend nötig, da das Gericht vom Amts wegen über die Kostentragungspflicht im Rahmen der Entscheidung befinden muss. Klageantrag lautet: „.. Die Landeshauptstadt Dresden wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom ... die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. ...“ c) Siehe § 81, 82 VwGO d) Nein, sofortige Begründungspflicht der Klage besteht nicht. Siehe § 82 I S. 2 VwGO: „... die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden sollen ...“ (Soll- keine Muss-Vorschrift); kein Begründungszwang 326 Nein, keine zwingende Frist, da gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass alle notwendige Tatsachen vorgetragen bzw. beigebracht werden müssen. Darüber hinaus hat das Gericht auf von Amtswegen zu ermitteln. Dies ergibt sich aus § 86 I VwGO. Dementsprechend handelt es sich um keine gesetzliche bzw. zwingende Frist, es empfiehlt sich jedoch die Frist zu notieren. 327 a/b) Vier-Wochen-Frist: ab Erhalt des Schreibens 22.06.2005, Fristablauf: 20.07.2005; nach fruchtlosem Fristablauf hat das Gericht die Möglichkeit, den weiteren Vortrag von Rechtsanwalt Schlau zurückzuweisen. Zwei-Monats-Frist: ab Erhalt des Schreibens 22.06.2005, Fristablauf 22.08.2005; nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Klage als zurückgenommen, Verfahren wäre beendet und die angegriffenen Bescheide bestandskräftig, eines Klagerücknahmeschriftsatzes bedürfte es nicht mehr. Wichtig: !! Die Klage ist vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist zu begründen!! 328 a) b) c) Antrag auf Zulassung der Berufung mit gegebenenfalls durchzuführender Berufung. Berufung jedoch nur, wenn und soweit der Zulassungsantrag Erfolg hat. Stellung Zulassungsantrag: Monatsfrist nach Zustellung des Urteils Begründung des Berufungszulassungsantrages: Zwei-Monats-Frist ab Zustellung des Urteils § 124a IV VwGO 329 a) b) durch Beschluss, gem. § 124a V VwGO Nein, s. § 152 I VwGO – diese Beschlüsse sind unanfechtbar. 330 a) b) Nein, erneute Einlegung der Berufung ist nicht notwendig, s. § 124a V VwGO Berufungsantrag = ja Berufungsbegründung = ja; gemäß § 124a VI VwGO innerhalb Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung. 331 – 340 vorerst frei Ausgabe 2006 341 – 360 entfällt 361 a) b) c) Verwaltungsverfahren, § 17 RVG Nr. 1 Gebühr Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG (zwischen 0,5-2,5) hier etwa 1,3 bei Unterstellung, dass Angelegenheit nicht schwierig/umfangreich war, s. Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG Auslagen gem. Teil 7 VV RVG § 23 RVG, § 52 GKG n. F., in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit gem. Nr. 9.1.1 Richtwert = € 20.000,00. Streitwertkatalog, soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen verweisend, dient als Orientierung, Grundgedanke des Streitwertkataloges ist die Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzungen, s. auch Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004 i. d. F. 7/2004 § 4 RVG Vergütungsvereinbarungen, z. B. Pauschal- oder Zeitvergütungen 362 Nein, er kann für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr abrechnen. Dies ist in der 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG bereits enthalten. 363 a) Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (1,3); Teil 7 VV RVG Auslagen b) Gegenstandswert: € 24.000,00 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 891,80 € 20,00 € 911,80 € 173,24 € 1.085,04 € 364 a) b) zwei Angelegenheiten, s. § 17 RVG, verschiedene Angelegenheit sind das Verwaltungsverfahren (1.) und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (2.) Verwaltungsverfahren: Nr. 2400 VV RVG; 1,3; Teil 7 Auslagen weitere Verwaltungsverfahren: Nr. 2401 VV RVG; 0,7; Teil 7 Auslagen; beachte Anmerkung (2) zu Nr. 2401 VV RVG 365 I. Instanz: Nr. 3100 VV RVG (1,3) Nr. 3104 VV RVG (1,2) Auslagen gem. Teil 7 VV RVG 366 a) In Sachen SS ./. Landeshauptstadt Dresden beantragen wir namens der Klägerin., nachstehende Kosten gem. § 104 ZPO festzusetzen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang dieses Gesuchs mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist, ferner der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. I. Instanz Ausgabe 2006 Gegenstandswert: € 47.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.359,80 € 1.255,20 € 20,00 € 2.635,00 € 500,65 € 3.135,65 € II. Instanz Gegenstandswert: € 47.000,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 1.673,60 € 1.255,20 € 20,00 € 2.948,80 € 560,27 € 3.509,07 € Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so dass die Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen ist. RA b) c) d) sachliche/örtliche Zuständigkeit: § 164 VwGO, Gericht des ersten Rechtszuges funktionelle Zuständigkeit: § 164 VwGO, Urkundsbeamte notwendige Rechnungsdaten: Rechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer (s. Umsatzsteuergesetz hinsichtlich Vorsteuerabzug), § 10 RVG: Unterschrift Rechtsanwalt, Beträge der einzelnen Gebühren/Auslagen, Vorschüsse, Bezeichnung Gebührentatbestand, Bezeichnung Auslagen, angewandte Nummern des Vergütungsverzeichnisses, Gegenstandswert I. Instanz: s. Abwandlung 207a II. Instanz: Zulassungsverfahren und anschließendes Berufungsverfahren = eine Angelegenheit, s. § 16 Nr. 13 RVG, Gebühren: Nr. 3200 VV RVG (1,6), Nr. 3202 VV RVG (1,2), Auslagen gem. Teil 7 VV RVG Gegenstandswert: s. jeweils Abwandlung 207b I. Instanz: Nr. 5110 KV zum GKG n. F., 3,0 Gebühr II. Instanz: Nr. 5122 KV zum GKG n. F., 4,0 Gebühr 367 – 380 vorerst frei Ausgabe 2006 Lösungshinweise Abschnitt F I: Zwangsvollstreckung F/I: a) b) c) an RA Fuchs als Prozessbevollmächtigten des BB gem. § 172 I 1 ZPO mit EB RA Fuchs als Prozessbevollmächtigter von BB nach Rechtskraft, d. h. wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde; das Urteil muss um einen Rechtskraftvermerk ergänzt werden 201 a) b) Vollstreckungsklauseln werden auf Antrag erteilt. nein, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ohne Sicherheitsleistung und Vollstreckungsklausel vollstreckbar 202 Versäumnisurteile sind grundsätzlich gem. § 708 ZPO vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. 203 a) b) c) d) „Vorstehende Ausfertigung wird dem ....... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ nein im Normalfall reicht die Zustellung des Titels aus; bei Sicherungsvollstreckung ist allerdings auch die Klausel zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung gem. § 750 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Bei Klauselerteilung für einen Rechtsnachfolger von Gläubiger oder Schuldner ist die „neue“ Klausel ebenfalls zuzustellen. Zwar ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle grundsätzlich zuständig, eine Erteilung durch den Richter oder den Rechtspfleger des Nachlassgerichts ist ordnungsgemäß und die Klauselerteilung wirksam. 204 Der Vollstreckungstitel muss an das Gericht zurückgesandt werden, damit das Siegel angebracht werden kann, sonst ist der Vollstreckungstitel unwirksam. 205 a) Ja, erforderlich für die Vollstreckung sind Titel, Klausel und Zustellung. 206 a) b) c) Nein, es muss an beide Beklagtenvertreter zugestellt werden. „Vorstehende Ausfertigung wird dem ....... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ BB und CC haften gesamtschuldnerisch für alle Kosten der Zwangsvollstreckung. § 426 BGB 207 a) b) c) Nein, § 180 ZPO. - Zustellung ist wirksam, wenn Tochter als „erwachsen“ anzusehen ist § 178 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. - Zustellung an die Lebensgefährtin ist wirksam. - Zustellung ist wirksam, da Aupairmädchen Beschäftigte des A ist. - Zustellung an die Nachbarin ist nicht wirksam. Nicht wirksam, die Zustellung ist nur in der Wohnung des Zustellungsadressaten möglich. Ausgabe 2007 208 Ja, mit einer Vollstreckung gem. § 758a ZPO zur Unzeit. Dies geht aber nur, wenn der GV vorher den BB mehrmals zu den gewöhnlichen Zeiten nicht angetroffen hat. 209 a) b) Zuständig für Pfändungen beweglicher Sachen ist der Gerichtsvollzieher, §§ 753, 808 ZPO. Wenn die „Lange“ die einzige Uhr ist, so ist eine Austauschpfändung gem. § 811a ZPO vorzunehmen. 210 a) b) Pfändung ist trotzdem möglich gem. § 808/809 ZPO Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO 211 Beim zuständigen Insolvenzgericht nachfragen, ob bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt; ggf. selbst einen Antrag stellen. 212 a) b) Beim Vollstreckungsgericht ist das Protokoll der e. V. anzufordern und zu prüfen, ob BB noch andere Vermögenswerte hat, die pfändbar sind. Neuabnahme der eidesstaatlichen Versicherung, § 903 ZPO. 213 a) b) c) Nein, weil der Titel gerade nicht auf die Ehefrau ausgestellt ist. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO beantragen. Der Titel mit Klausel ist an die Ehefrau als Rechtsnachfolger zuzustellen, § 750 ZPO. 214 Ja; indem man eine 2. vollstreckbare Ausfertigung anfordert, § 733 ZPO. 215 Die Zustellung muss an alle Gesellschafter (BB und CC) der GbR zugestellt werden, um wirksam zu sein. 216 Wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt, kann nicht einzeln gegen BB vollstreckt werden. Im Grunde liegt hier ein Fehler im Rahmen der Titulierung vor – der Titel hätte gegen die GbR vertreten durch die Gesellschafter und jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen müssen 217 wie 216, wenn ein Urteil gegen die GbR vorliegt, ist eine Vollstreckung in das Privatvermögen von CC nicht möglich. 218 AA kann ein Arrestgesuch gem. §§ 916 ff. ZPO stellen. 219 Ausgabe 2007 AA muss eine Einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO beantragen. 220 AA muss Herausgabevollstreckung durch den GV veranlassen. 221 Grundsätzlich ist ein Titel 30 Jahre gültig (§ 197 BGB) dem kann ein (Privat-)Insolvenzverfahren entgegenstehen Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt F II: Zwangsvollstreckung F/II: a) b) c) Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung müssen vorhanden sein. Bei notarieller Urkunde wird die Vollstreckungsklausel vom Notar erteilt. Weiter muss die Frist des § 798 ZPO abgewartet werden. Die Titel sind dem Rechtsanwalt zuzustellen. Nein, da die Zustellung an den Schuldner ausreicht. 201 Aus Abschlagsrechnung 1: Vollstreckung aus der notariellen Urkunde über 45.000 Euro (wohl zzgl. Zinsen) , wenn alle Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Aus Abschlagsrechnung 2: Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Urteils (wohl zzgl. Zinsen, und auch aus dem KFB), wenn alle Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Aus Abschlagsrechnung 3: Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs über 23.000 Euro (wohl zzgl. Zinsen und Kosten), wenn alle Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. 202 a) b) D kann trotz der Abtretung nicht gegen BB vollstrecken, da der Titel für TB erteilt wurde. Antrag beim Streitgericht auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO. 203 a) Sicherheit ist zu leisten durch: Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, oder durch Bankbürgschaft; § 108 ZPO; jeweils bei der Hinterlegungsstelle des AG. Vorgang: - AG nimmt Hinterlegungsantrag und Sicherheit entgegen - Hinterlegungsstelle stellt Hinterlegungsschein aus - Zustellung einer begl. Abschrift des Hinterlegungsscheines an den (Vertreter des) Schuldners - Leistung der Sicherheit muss dem Vollstreckungsorgan ggü. nachgewiesen werden, § 751 ZPO b) Vorläufige Vollstreckbarkeit muss ausdrücklich angeordnet werden. Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 704 Abs. 2 ZPO). Alle anderen Urteile werden von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt. Ist die endgültige Vollstreckbarkeit (= Rechtskraft) eingetreten, muss die Sicherheitsleistung nicht mehr erbracht werden. Eine bereits erbrachte Sicherheitsleistung kann (in der Praxis MUSS) zurückgefordert werden; §§ 109, 715 ZPO. 204 a) Wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann, so ist auf seinen Antrag hin das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 710, 714 Abs. 2 ZPO). Einfacher – und trickreicher - ist die Durchführung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO. Ausgabe 2007 b) Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann oder wenn die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde. (§ 710 ZPO). Das Verfahren der Sicherungsvollstreckung ergibt sich aus §§ 720 a, 750 ZPO 205 Voraussetzungen: Der Erbe muss die Erbschaft angenommen haben. Sonst ist nur Zwangsvollstreckung in den Nachlass möglich (§ 778 ZPO) und Vermögen des Erben und Nachlass sind getrennt. Wenn Erbe angenommen: Titelumschreibung nach § 727 ZPO und nochmalige Zustellung von Titel und Klausel nötig. Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt: F III (Zwangsvollstreckung) F/III: Anspruchsbegründung: In Sachen Otto Ordentlich, (vollständige Anschrift) Kläger Prozessbev.: RA Schnell, (Anschrift) gegen Hermann Hart, (vollständige Anschrift) Beklagter Az.: .......... bestellen wir uns als Prozessbevollmächtigte des Klägers und begründen den im Mahnbescheid vom 25. Juli 2007 geltend gemachten Antrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 2.750,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir bereits jetzt den Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils. Der Übertragung des Rechtsstreites zur Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 ZPO) stehen aus Sicht des Klägers keine Gründe entgegen. B e g r ü n d u n g: 1. Der Kläger und der Beklagte schlossen am 15. Juli 2002 mit der Bank XYZ einen Darlehensvertrag, Anlage K 1, über ein Darlehen in Höhe von DM 75.000,00 (= € 38.346,89). Gemäß Ziff. 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen haften die Darlehensnehmer für dieses Darlehen gesamtschuldnerisch. Die monatliche Annuitätsrate betrug € 500,00. 2. Der Ratenanteil des Beklagten (€ 250,00/monatlich) wurde mangels Kontodeckung (für 30. Juli 2006, 30. August 2006 und 30. September 2006) nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006, Anlage K 2 forderte die Bank den Kläger auf, den Ratenrückstand des Beklagten auszugleichen. Dem kam der Kläger insgesamt für die Zeit vom 30. Juli 2006 bis 30. Mai 2007 nach; es ist ein Betrag in Höhe von € 2.750,00 aufgelaufen. Ausgabe 2007 2 3. Der Kläger mahnte den Ausgleich des Betrages mit Schreiben vom 9. Juni 2007, Anlage K 3, an. Der Beklagte befindet sich gem. § 286 BGB im Verzug. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Schnell Rechtsanwalt 201 a) Titel, Klausel, Zustellung b) - c) auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts 1. Instanz (§ 724 Abs. 2 ZPO) bzw. höherer Instanz Urteile, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§ 704 ZPO) Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§§ 103, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (§§ 928, 929, 936 ZPO) bei notariellen Urkunden durch den Notar, der die Urkunde verwahrt; wenn Urkunden bei Gericht der Urkundsbeamte (§ 797 Abs. 2 ZPO) d) Zwangsvollstreckungsauftrag: In Sachen Otto Ordentlich, (Anschrift) Gläubiger Prozessbevollmächtigter: RA Schnell, (Anschrift) gegen Hermann Hart, (Anschrift) Schuldner übersenden wir die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden (Geschäftszeichen: ............), zugestellt am mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung) einzuziehen: Hauptforderung zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 bis ..... Zwischensumme 2.750,00 € € € Anwaltskosten Gegenstandswert: 2.750,00 € 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 56,70 11,34 68,04 12,93 80,97 € € € € € 3 Gesamtbetrag: .............. € Hinzu kommen die weiter entstehenden Zinsen. Es wird beantragt: a) Durchführung der Zwangsvollstreckung – und Zwangsräumung – einschließlich der erforderlichen Zustellung; b) Abstandnahme von der Pfändung solcher Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder zweifelsfrei nachgewiesen ist; c) Verlegung des Versteigerungstermins um 3 bis 4 Wochen, sofern angemessene Teilzahlungen geleistet werden und dies nach den sonstigen Umständen angebracht ist (in sinngemäßer Anwendung von § 665, Satz 1 BGB); d) Feststellung des Arbeitgebers sowie sonstiger Ansprüche und Vermögenswerte im Falle erfolgloser oder unzureichender Pfändung; e) Erlass und Zustellung eines Zahlungsverbotes gem. § 845 ZPO, sofern Ansprüche der Schuldnerin gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint; f) Benachrichtigung von den getroffenen Maßnahmen und Feststellungen durch Abschrift des vollständigen Vollstreckungsprotokolls; g) bei Zahlung durch Scheck nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob trotzdem sofortige Pfändung erforderlich ist, ebenso bei kurzfristiger Zahlungszusage; h) dass der Gerichtsvollzieher persönlich bei der Schuldnerin vorspricht und vollstreckt, auch wenn amtsbekannt sein sollte, dass die Schuldnerin unpfändbar ist; i) sollte die Schuldnerin amtsbekannt unpfändbar sein, wird um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gebeten. Die eingezogenen Beträge sind auf unser oben bezeichnetes Konto zu überweisen. Inkassovollmacht wird anwaltlich versichert. Schnell Rechtsanwalt 202 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: beantragen wir, nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Aufgrund der beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichtes .............. kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen: Hauptforderung zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Juli 2007 bis .... Gesamt 2.750,00 € , € , € Hinzu kommen weitere Zinsen. Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden gepfändet: 4 a) der Geschäftsanteil des Schuldners an der Hart und Ordentlich GbR ......................... b) (Drittschuldnerin); die Ansprüche des Schuldners gegen die vorgenannte Drittschuldnerin – auf fortlaufende Auszahlung seines Anteils am Gewinn und auf Auskunftserteilung über die Höhe diese Anspruchs; – auf Auszahlung dessen, was dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommt, sei es als Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung, Vergütung für den eingezogenen oder kaduzierten Geschäftsanteil oder als Liquidationsquote; c) das Recht, die Gesellschaft zu kündigen. Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Geschäftsanteil, die gepfändeten Ansprüche und das gepfändete Recht, insbesondere der Einziehung, zu enthalten. Zugleich wird der gepfändete Geschäftsanteil, Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Kosten für diesen Auftrag: I. Gerichtskosten Gebühr (Nr. 2110 Kost.-Verz.GKG) 15,00 € II. Anwaltskosten Gegenstandswert: 2.750,00 € 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Schnell Rechtsanwalt 56,70 11,34 68,04 12,93 80,97 € € € € € Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) 1. a) b) c) Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. I S. 3 RVG (190,00 €) Nein, da in der Beratungsgebühr gem. Nr. 2100 VV RVG enthalten. Es fällt eine erneute Beratungsgebühr an, da dies eine neue Angelegenheit ist. 2. a) außergerichtliche Tätigkeit 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG gerichtliche Tätigkeit 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG (für Mahnbescheid) Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3308 VV RVG (für Vollstreckungsbescheid) Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG b) Ja, es entsteht eine 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG (Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV RVG). 3. a) b) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.800,00 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem ............ zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers, nachstehende Kosten gem. § 104 ZPO festzusetzen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang dieses Gesuchs mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen ist, ferner dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. 4. In Sachen K ./. Z nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers, die Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und auszusprechen, dass die Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen sind sowie dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. Gegenstandswert: € 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG ./. 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme zzgl. 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Ausgabe 2007 439,40 338,00 405,60 20,00 527,00 100,13 € € € € € € Gesamtbetrag 627,13 € 5. a) 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG b) 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 (3) VV RVG fällt für beide RAe an (§ 333 ZPO) c) 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG d) 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 6. a) Gegenstandswert: € 11.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag b) Ja, die 1,2 Terminsgebühr fällt nicht an. 7. a) 683,80 € 631,20 € 526,00 € 20,00 € 1.861,00 € 353,59 € 2.214,59 € Gegenstandswerte: € 6.000,00; € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG (aus € 6.000,00) 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG (aus € 2.000,00) 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG (aus € 8.000,00) 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG (aus € 6.000,00) 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG (aus € 2.000,00) Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG b) Gegenstandswert: € 6.000,00; 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG c) Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 8. 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Ausgabe 2007 172,90 € 159,60 € 20,00 € 352,50 € 66,98 € 419,48 € 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG 9. a) 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG jeweils aus € 6.000,00 und aus € 2.000,00 b) In Sachen ..... ./. ...... nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers, die Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und auszusprechen, dass die Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind sowie dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. [ungenaue Fragestellung] 10. 11. a) b) Gegenstandswert: € 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 439,40 € 405,60 € 20,00 € 865,00 € 164,35 € 1.029,35 € Gegenstandswert: € 6.000,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 540,80 € 20,00 € 560,80 € 106,55 € 667,35 € Gegenstandswert: € 6.000,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 540,80 € 405,60 € 20,00 € 966,40 € 183,62 € 1.150,02 € Ausgabe 2007 12. Gegenstandswert: € 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 13. a) b) c) 14. 439,40 € 405,60 € 338,00 € 20,00 € 1.203,00 € 228,57 € 1.431,57 € Gegenstandswerte: € 6.000,00; € 2.000,000 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG (aus € 6.000,00) 1,1 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3201 VV RVG (aus € 2.000,00) 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG (aus € 8.000,00) 1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG (aus € 6.000,00) 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG (aus € 2.000,00) Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 199,50 € 20,00 € 1.791,60 € 340,40 € 2.132,00 € Gegenstandswert: € 6.000,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG 1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 540,80 € 405,60 € 439,40 € 20,00 € 1.405,80 € 267,10 € 1.672,90 € 540,80 € 118,40 € 494,40 € 418,50 € Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 172,90 € 159,60 € 20,00 € 352,50 € 66,98 € 419,48 € Gegenstandswert: € 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 439,40 € 405,60 € 20,00 € 865,00 € 164,35 € 1.029,35 € Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 172,90 € 159,60 € 15. Ausgabe 2007 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Ausgabe 2007 20,00 € 352,50 € 66,98 € 419,48 € Lösungshinweise 1. Abschnitt G II Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund: Ehescheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG) Elterliche Sorge (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG) Versorgungsausgleich (§ 49 GKG) Kindesunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG) Ehegattenunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG) Gegenstandswerte einstweilige Anordnung: Elterliche Sorge § 620 Nr. 1 ZPO (§ 24 Satz 1 RVG) Zuweisung Ehewohnung § 620 Nr. 7 ZPO (§ 24 Satz 2 RVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG) 6.000 € 900 € 1.000 € 4.800 € 14.400 € 27.100 € 500 € 2.000 € Scheidungsverfahren Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG) (aus Gegenstandswert 7.900 € für Einreichung Scheidungsantrag) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 535,60 € 20,00 € 555,60 € 105,56 € 661,16 € (aus Gegenstandswert 27.100 € nach Zustellung Schriftsatz Rechtsanwalt Masse und Auftragserteilung durch Mandant) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 985,40 € 20,00 € 1.005,40 € 191,03 € 1.196,43 € Rechtsanwalt Masse (§ 13 RVG) gegenüber Mandant (aus Gegenstandswert 27.100 €) 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 758,00 € 20,00 € 778,00 € 147,82 € 925,82 € Einstweilige Anordnung Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 209,30 € 20,00 € 229,30 € 43,57 € 272,87 € Ausgabe 2007 Rechtsanwalt Masse (§ 13 RVG) gegenüber Mandant 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 161,00 € 20,00 € 181,00 € 34,39 € 215,39 € 2. Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 209,30 € 193,20 € 20,00 € 422,50 € 80,28 € 502,78 € Rechtsanwalt Masse (§ 13 RVG) gegenüber Staatskasse nach Bewilligung Prozesskostenhilfe 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 209,30 € 193,20 € 20,00 € 422,50 € 80,28 € 502,78 € 3. Gegenstandswert: (§ 620 Nr. 5 und Nr. 4 ZPO) Unterhalt Ehefrau (§ 53 II Satz 1 GKG) 6 x 1.200 € = 7.200 € Unterhalt Kind (§ 53 II Satz 1 GKG) 6 x 400 € = 2.400 € 9.600,00 € Gemäß § 18 Nr. 1 b) RVG sind mehrere Verfahren unter dem gleichen Buchstaben eine Angelegenheit, d.h. Gegenstandswerte werden zusammengerechnet. Der Gegenstandswert beträgt hier 12.100 € [a] (9.600 € + 2.500 € [b]). Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme ggf. abzgl. Zahlung 683,80 € 193,20 € 20,00 € 897,00 € 170,43 € 1.067,43 € - 490,10 € 577,33 € Rechtsanwalt Masse (§ 49 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG 319,80 € 193,20 € 20,00 € Ausgabe 2007 Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Zwischensumme ggf. abzgl. Zahlung 533,00 € 101,27 € 634,27 € - 490,10 € 144,17 € 4. a) Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund: EG Ehescheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG) 9.000 € Elterliche Sorge (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG) 900 € x Versorgungsausgleich (§ 49 GKG) 1.000 € Kindesunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG) 4.800 € x 14.400 € x Ehegattenunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG) 29.700 € b) Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 646,00 € x Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 985,40 € 909,60 € 20,00 € 2.561,00 € 486,59 € 3.047,59 € Rechtsanwalt Masse (§ 49 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 293,00 € x Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 460,20 € 424,80 € 20,00 € 1.198,00 € 227,62 € 1.425,62 € 5. Abänderung lfd. Unterhalt: 1.400 € (Ziel)minus 1.000 € (bereits tituliert)= 400 € 400 € x 12 Monate (§ 42 Abs. 1 GKG) = 4.800 € a 6.000 € (Rückstand) § 42 Abs. 5 GKG = 6.000 € b Rechtsanwalt Klasse (13 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507) (aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt) Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe Ausgabe 2007 391,30 270,40 631,20 301,00 € € € € 488,00 € 20,00 € 2.101,90 € 399,36 € 2.501,26 € Rechtsanwalt Masse (49 RVG) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG (gepr. nach § 15 III RVG [180 €] [1,3 aus 10.800 € = 319,80 €] 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (337) (aus 10.800 € 1,5 = 369 €; 15 III gekürzt) Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 284,70 € 35,10 € 295,20 € 219,00 € 150,00 € 20,00 € 1.004,00 € 190,76 € 1.194,76 € 6. a) Abänderung lfd. Unterhalt: 1.400 € (Ziel)minus 1.000 € (bereits tituliert)= 400 € 400 € x 12 Monate (§ 42 Abs. 1 GKG) = 4.800 € a 6.000 € (Rückstand) § 42 Abs. 5 GKG = 6.000 € b b) Kostenfestsetzungsantrag Klägerin 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507) (aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt) Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 391,30 270,40 631,20 301,00 € € € € 488,00 € 20,00 € 2.101,90 € 399,36 € 2.501,26 € c) Kostenfestsetzungsantrag Beklagter 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507) (aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt) Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe Kosten Klägerin: Kosten Beklagter Davon Klägerin 20 % Davon Beklagter 80 % abzgl. eigene Kosten davon ist auf Staatskasse übergegangen 391,30 270,40 631,20 301,00 € € € € 488,00 € 20,00 € 2.101,90 € 399,36 € 2.501,26 € 2.501,26 € 2.501,26 € 5.002,52 € 1.000,50 4.002,02 - 2.501,26 1.500,76 - 1.164,64 Ausgabe 2007 € € € € € 336,12 € Der Beklagte muss an die Staatskasse 1.164,64 € und an die Klägerin 336,12 € erstatten. 7. Gegenstandswert: 10.800 € 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG Post gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Summe 789,00 € 789,00 € 20,00 € 1.598,00 € 303,62 € 1.901,62 € Ausgabe 2007 Lösungshinweise Abschnitt G III 1. Rechtsanwältin Gründlich außergerichtliche Tätigkeit Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 172,90 € 39,90 € 20,00 € 232,80 € 44,23 € 277,03 € gerichtliche Tätigkeit Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Abs. 4 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 172,90 € ./. 86,45 € 20,00 € 106,45 € 20,23 € 126,68 € Rechtsanwalt Flink nur gerichtlich tätig Gegenstandswert: € 2.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag 172,90 € 39,90 € 20,00 € 232,80 € 44,23 € 277,03 € 2. Gegenstandswert: € 350.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Ausgabe 2007 3.127,80 € 721,80 € 20,00 € 3.869,60 € 735,22 € 4.604,82 € 3. Gegenstandswert: € 789.500,00 (€ 200.000,00 Minderung und Abwehr der Zwangsvollstreckung; € 350.000,00 Rückzahlungsanspruch nach Anfechtung des Kaufvertrages; € 89.500,00 Schadenersatz wegen Anfechtung; € 150.000,00 Widerklage) 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Abs. 4 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Ausgabe 2007 5.064,80 € ./. 2.532,40 € 4.675,20 € 20,00 € 7.227,60 € 1.373,24 € 8.600,84 €