Lösungshinweise

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Abschnitt A I (Kaufvertrag)
A/I:
a)
b)
c)
Angebot und Annahme bzgl. Kaufvertrag:
(Willenserklärungen [WE]), Angebot und Annahme bzgl. dinglicher Einigung über Eigentumsübergang
des Geldes (WE), Übergabe des Geldes (Realakt), Vereinbarung der Bringschuld (Angebot und Annahme, WE),
Angebot und Annahme eines Werkvertrages (Anschluss des Fernsehers)
wie a)
Kaufvertrag mit Bringschuld und unentgeltlicher Werkvertrag. AK muss den Fernseher in die Wohnung
der BB bringen, ihn ihr übergeben und das Eigentum an ihm verschaffen, schließlich noch den Fernseher anschließen. BB muss den Fernseher abnehmen und den Kaufpreis bezahlen, AK den Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen und das Werk (Anschluss des Fernsehers) abnehmen.
101
a)
b)
Wann eine vertragliche Pflicht erfüllt ist, ergibt sich aus § 362 BGB. AK hat seine Vertragspflicht (§ 433
I BGB) mit Übergabe des Geräts im Geschäft erfüllt. Ihre Abnahmepflicht (§ 433 II BGB) hat BB bereits
im Laden erfüllt, Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt mit Gutschrift des Restkaufpreises auf AKs
Konto ein (nicht schon mit Überweisung durch BB).
Ja, § 368 BGB. Eine Rechnung kann nach § 14 II Nr. 2 UStG nur ein Unternehmer verlangen.
102
a)
b)
Wenn nichts anderes vereinbart, sofort, § 271 I BGB, also mit Vertragsschluss.
Die Forderung verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB), also am 31. Dezember 2006 um 24:00 Uhr. Durch die spätere Rechnungserteilung ändert sich nichts, weil sie im Kaufrecht nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist.
103
a)
b)
Hat BB ihre Absicht nicht offen gelegt, wird sie selbst Käuferin (eventuell aber § 328 BGB prüfen) und
muss den Kaufpreis selbst zahlen.
Nein (es sei denn, § 328 BGB ist einschlägig).
104
a)
b)
c)
BB kann keinen rechtswirksamen Vertrag schließen, dafür ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Ein ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (§
108 I BGB), bis die Einwilligung erklärt wird (Spezialfall der Einwilligung: § 110 BGB).
Verträge mit Minderjährigen kann AK widerrufen (§ 109 BGB), BB wird vom Vertrag frei, wenn ihr
gesetzlicher Vertreter die Genehmigung verweigert (§ 108 BGB). Hat BB allerdings mit ihr frei überlassenen Mitteln bezahlt, ist der Vertrag wirksam (§ 110 BGB).
Nach Bezahlung kann BB Übergabe des Geräts verlangen. Vor Bezahlung kann AK den Vertretungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB). Wird die Genehmigung
nicht erteilt, hat keiner der Vertragspartner Ansprüche.
105
a)
b)
Nein, denn DG hat nur Schadensersatzansprüche gegen BB, wenn diese einen Fehler arglistig verschwiegen hat und dem DG daraus Schäden entstehen (§ 524 BGB).
Ja, diese gehen nicht durch Weiterveräußerung oder Verschenken unter.
106
a)
Alle Ansprüche aus § 437 BGB, Verjährung erst nach zwei Jahren, § 438 I Nr. 3 BGB.
Ausgabe 2007
b)
Wegen § 476 BGB trägt dann der Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Fernsehers bei
Gefahrübergang.
107
a)
b)
Nein. BB verlangt Schadensersatz nach § 281 BGB. Voraussetzung dafür ist aber eine Fristsetzung (§
281 I 1 BGB), an der es hier fehlt.
Nach fruchtlosem Fristablauf könnte BB nach § 281 BGB Schadensersatz verlangen.
108
a)
b)
Vgl. § 305 I BGB.
Nein, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB.
109
a)
b)
BB will vom Vertrag zurücktreten. Auch hier bedarf es nach §§ 440, 323 BGB der Fristsetzung, denn
AK könnte ja einen mangelfreien Fernseher liefern, § 439 III 3 BGB.
Nein, es sei denn, sie hat den anderen Händler nach fruchtlosem Fristablauf beauftragt; dann kann sie
dessen Kosten nach §§ 440, 281 BGB ersetzt verlangen.
110
a)
b)
Die Regelung benachteiligt BB unangemessen und ist daher nach § 307 I BGB unwirksam.
Ja, § 305 II BGB.
121
a)
b)
c)
Sachlich zuständig ist das AG (§ 23 Nr. 1 GVG), örtlich zuständig das AG am Wohnsitz der BB (§ 13
ZPO).
Ja, Anwaltszwang nur vor LG (§ 78 ZPO). Zur Erhebung der Klage muss AK einen Schriftsatz mit Abschriften für die Zustellung einreichen (§ 253 I, V BGB) oder die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle
anbringen (§ 496 ZPO, Zustellung nach § 598 ZPO).
Ja, § 288 I BGB. Ab dem 07.06. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB (bei Berechnung zu beachten: Basiszinssatz kann sich im Zinszeitraum ändern).
122
Sobald die Genehmigung vorliegt, kann AK gegen BB klagen, muss allerdings die Vertretungsberechtigten als
Zustellungsbevollmächtigte angeben.
123
a)
b)
Zuständig ist das AG Borna. Etwas anderes ergibt sich wegen §§ 269, 270 IV BGB auch nicht aus § 29
ZPO.
Ja, kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
124
a)
b)
Vereinbarungen darüber, welches Gericht im Falle eines Rechtsstreits zuständig sein soll (§§ 38 ff.
ZPO).
BB und AK könnten einen Gerichtsstand vereinbaren. BB handelt für ihre eigene Firma, sie ist als Kauffrau zu betrachten. Es gelten die Voraussetzungen des § 38 I ZPO.
125
a)
b)
Nein, § 17 GVG.
Z.B. Ordentliche, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verfassungsgerichtsbarkeit
Ausgabe 2007
126
Das Gericht wird ein Aktenzeichen vergeben und AK auffordern, die Gerichtskosten einzuzahlen. Nach deren
Eingang wird das Gericht die Klage mit Postzustellungsurkunde an BB zustellen.
127
Das Gericht wird wegen der fehlenden Unterschrift die Zustellung verweigern (nur durch Beschluss zulässig,
vorher Abmahnung notwendig). Die fehlenden Abschriften kann das Gericht nachfordern (Regelfall) oder
gegen Berechnung von Schreibauslagen anfertigen.
128
a)
b)
c)
Vollstreckungstitel ohne Schriftsätze und mündliche Verhandlung
Örtlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Antragstellers (§ 689 II ZPO), sachlich das AG
(§ 689 I ZPO).
Ja.
129
Nein, die Klage muss vom Gericht zugestellt werden, §§ 495, 253 I ZPO.
130
a)
b)
Jetzt ist das LG zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG), dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
Auch BB muss sich einen Anwalt nehmen (§ 78 ZPO).
131 – 140 vorerst frei
141 – 180 entfällt
181
-
Gesamtdarstellung der Praxis nach Innen und Außen einheitlich
klare Denk- und Handlungsstrukturen (Eindeutigkeit, Kontrollierbarkeit)
Identifikation der Mitarbeiter mit Praxispolitik
Erleichterung der Einarbeitung
Erhöhung der Sicherheit, Minderung des Haftungsrisikos
182
-
Strategien und Ziele der Kanzlei
Leitlinien für Auftreten und Verhalten
Fristen- und Terminsverwaltung
Postbearbeitung
Aktenverwaltung
Zeiterfassung
Regelung zu Arbeitszeiten und Pausen
Regelung zum Umgang mit Büromaschinen
Regelung der Zuständigkeiten einschließlich Vertretungsregelungen bei Abwesenheit
Regelungen zum Umgang mit Mandanten
Ordnung im Büro; der Schlüssel und Passwörter
183
- strukturiert und übersichtlich
- keine langen verbalen Beschreibungen, besser tabellarisch und grafisch
Ausgabe 2007
-
Kurz und bündig, in sich logisch und nachvollziehbar (d. h. nicht zu umfangreich und kompliziert)
nicht alles muss beschrieben werden aber alle Themen müssen vollständig dargestellt sein.
direkt formulieren, klare Handlungsanweisungen geben
kurze Sätze, eindeutige Formulierungen.
erwünschtem Verhalten das nicht geduldete gegenüberstellen
Systematische Darstellung, keine fallbezogene (für Ausnahmen Verweisung auf andere Dokumente)
184
Schematische Darstellung, alle Handgriffe (holen, öffnen, stempeln, Fristen, verteilen usw.) mit Reihenfolge,
Zuständigkeiten und Vertretung
185
-
Personalplanung (Arbeitszeiten, Überstunden, Vertretung, Urlaubszeiten, Krankheit)
Einstellungspolitik
Arbeitsvertragsgestaltung
Mitarbeiterführung (Aus- und Weiterbildung, Motivation, Entwicklung)
Auftreten und Kleiderordnung
186
-
Art und Umfang der für einen Mandanten erbrachten Tätigkeiten ermitteln
Angemessene Vergütung ermitteln
Nebenleistungen und Sonderarbeiten berechnen
Tätigkeitsfelder analysieren
Mitarbeiterleistungen kontrollieren
Leistungsorientierte Vergütung wählen
187
- Mandatskündigung dem Mandanten schriftlich mitteilen
- Prüfen ob Rechtsnachteile mit der Kündigung für den Mandanten verbunden sind, nicht zur Unzeit kündigen
- Ordnungsgemäße Gebührenabrechnung erstellen
- ggf. Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen
- Unterlagen herausgeben und quittieren lassen
188 – 220 vorerst frei
221
a)
b)
Ja, es gilt § 286 Abs. 3 BGB. KK ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, § 288 Abs. 1 BGB. Wenn K kein
Verbraucher ist, können Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, § 288 Abs.2 BGB.
Ja. K befindet sich im Verzug, die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten (RA-Auftrag) hat KK zu
tragen. Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 2400 VV RVG (Geschäftsgebühr, 0,5 bis 2,5). Zu beachten
ist aber Nr. 2402 VV RVG, wenn nur ein einfaches Schreiben erstellt wird.
222
a)
b)
c)
V kann einen Mahnbescheid bei Gericht beantragen, um schnell an einen Vollstreckungsbescheid (Vollstreckungstitel) zu kommen, § 688 Abs.1 ZPO.
Nein, es besteht kein Anwaltszwang.
Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller, V, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 ZPO. Zuständig ist das AG Plauen.
Ausgabe 2007
223
a)
b)
Der Anwalt des V müsste nach Abgabe des Rechtsstreites an das im Mahnbescheid benannte Gericht
und nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht dessen Anspruch in einer der Klage entsprechenden Form begründen, §§ 696 , 697 Abs.1 ZPO.
Solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde, kann ohne Fristbegrenzung Widerspruch eingelegt
werden, § 694 Abs. 1 ZPO. Andernfalls gilt der Widerspruch als Einspruch, § 694 Abs. 2 ZPO.
224
K kann seinen Widerspruch auf einen Teil der Forderung beschränken, § 694 Abs.1 ZPO.
225
a)
b)
Der Anwalt des V muss den Anspruch wie nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen, § 700 Abs. 43 ZPO.
K müsste die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen, §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO.
226
Das zuständige Gericht wird auch über diese Ansprüche entscheiden. Rührt sich K nach dem Widerspruch
nicht mehr, ergeht ein erstes Versäumnisurteil gegen K über die gesamte geltend gemachte Forderung, soweit die Voraussetzungen im übrigen bestehen, § 330 ZPO.
227
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO. K beruft sich zu Unrecht auf Verjährung, da der Eingang des Mahnbescheides fristwahrend und die Zustellung kurzfristig war.
228
a)
b)
Ja, V kann Verzugszinsen verlangen gem. § 286 BGB.
Er kann die Verzugszinsen ab 12.04. in Höhe von 8 % verlangen gem. § 288 Abs. 2 BGB.
229 – 240 vorerst frei
241
a)
b)
Gerichtsvollzieher dürfen nur in dem ihnen zugewiesenen Bezirk tätig werden, § 20 GVO. Grob ist in
Stollberg nicht zuständig.
G wird der Gläubigeranordnung nachkommen, wenn sich aus dem Gesetz kein Widerspruch (§ 811
ZPO) ergibt. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens. G muss allerdings auch Interessen des Schuldners
wahren. Entgegenstehende Interessen des D sind nicht ersichtlich; G wird also wie gewünscht vollstrecken.
242
a)
b)
G darf das Gerät pfänden. §§ 809, 739 ZPO. Die Eheleute haben Mitgewahrsam, daher wäre die Pfändung immer unzulässig. Bei Eheleuten wird daher der Alleingewahrsam des Schuldners gesetzlich vermutet. Auf eine Herausgabebereitschaft von E kommt es nicht an. Gegebenenfalls muss E ihre Rechte
gem. § 771 ZPO geltend machen.
E müsste in jedem Falle auch nach § 771 ZPO vorgehen, wenn D tatsächlich alleinigen Gewahrsam
hat. Sonderregeln greifen nicht ein.
243
Ausgabe 2007
S ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, weil er allein Gewahrsam an dem Gerät hat, §§ 808, 809 ZPO. Für
eine wirksame Vollstreckung müsste B den Herausgabeanspruch des D gegen S pfänden und vollstrecken,
§§ 846, 847, 829 ZPO.
244
a)
b)
Als Journalist ist D auf die Nutzung des Computers angewiesen, weil er so sein Einkommen sichert. Es
besteht daher ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Angorakatze ist ebenfalls nicht
pfändbar, § 811c Abs. 1 ZPO.
G muss die Pfändungsverbote von Amts wegen beachten, §§ 811 ff. ZPO
245
B kann D ein Ersatzgerät überlassen und eine Austauschpfändung durchführen lassen, § 811 a ZPO. Allerdings nur nach Antrag beim zuständigen Gericht.
246
Der Ersteher einer Sache in einem Versteigerungsverfahren hat keine Gewährleistungsansprüche, § 806
ZPO. Das Eigentum geht übrigens durch staatlichen Hoheitsakt über, nicht nach §§ 929 BGB.
247
§ 758 ZPO. G kann auch eine sog. Taschenpfändung durchführen.
248
a)
b)
§§ 915 ff. ZPO. Sie kann bei dem für D zuständigen Vollstreckungsgericht eine Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis verlangen, um gegebenenfalls festzustellen, ob D bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sie kann dann das dabei gefertigte Vermögensverzeichnis anfordern. Auch
bei dem G selbst kann ein Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei D gestellt werden, §§ 807, 899 ZPO.
§ 915 ZPO. Es wird bei dem für die eidesstattliche Versicherung zuständigen Vollstreckungsgericht
geführt.
249 – 260 vorerst frei
261
Gegenstandswert: € 9.900,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
631,80 €
583,20 €
20,00 €
1.235,00 €
234,65 €
1.469,65 €
262
Gegenstandswert: € 9.900,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Ausgabe 2007
631,80 €
243,00 €
20,00 €
894,80 €
170,01 €
1.064,81 €
263
Gegenstandswert: € 1.500,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG i. V. m.
Nr. 3105 (3) VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
136,50 €
126,00 €
20,00 €
282,50 €
53,68 €
336,18 €
Beachte: § 333 ZPO, 1,2 TG entsteht für beide Anwälte (Flucht in die Säumnis)
264
Gegenstandswert: € 4.500,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG i. V. m.
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
354,90 €
327,60 €
273,00 €
20,00 €
975,50 €
185,35 €
1.160,85 €
265
I. außergerichtliche Angelegenheit
Gegenstandswert: € 10.000,00
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
631,80 €
20,00 €
651,80 €
123,84 €
775,64 €
II. gerichtliches Verfahren
Gegenstandswert: € 10.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG
i. v. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
631,80 €
./. 315,90 €
583,20 €
20,00 €
919,10 €
174,63 €
1.093,73 €
266
Gegenstandswert: € 8.500,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Ausgabe 2007
359,20 €
538,80 €
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
673,50 €
20,00 €
1.591,50 €
302,39 €
1.893,89 €
267
Gegenstandswerte: € 5.000,00; 8.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 8.000,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
aus € 5.000,00
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
aus € 8.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
535,60 €
148,20 €
494,40 €
20,00 €
1.198,20 €
227,66 €
1.425,86 €
268
Gegenstandswert: € 10.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
631,80 €
583,20 €
20,00 €
1.235,00 €
234,65 €
1.469,65 €
269
Gegenstandswert: € 12.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
683,80 €
631,20 €
20,00 €
1.335,00 €
253,65 €
1.588,65 €
270
Gegenstandswert: € 50.000,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.046,00 €
20,00 €
1.066,00 €
202,54 €
1.268,54 €
271
Gegenstandswerte: € 8.880,00; 7.080,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG
aus € 8.880,00
Ausgabe 2007
449,00 €
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3308 VV RVG
aus € 7.080,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
206,00 €
20,00 €
675,00 €
128,25 €
803,25 €
272
RA Listig (unterbevollmächtigt)
Gegenstandswert: € 4.800,00
0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
195,65 €
361,20 €
20,00 €
576,85 €
109,60 €
686,45 €
RA Schlau
Gegenstandswert: € 4.800,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
391,30 €
20,00 €
411,30 €
78,15 €
489,45 €
273
RA Bux in der I. Instanz
Gegenstandswert: € 127.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.960,40 €
1.809,60 €
20,00 €
3.790,00 €
720,10 €
4.510,10 €
RA Fux in der II. Instanz
Gegenstandswert: € 73.000,00
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
RA Lux in der III. Instanz
Gegenstandswert: € 73.000,00
Ausgabe 2007
1.920,00 €
1.440,00 €
20,00 €
3.380,00 €
642,20 €
4.022,20 €
2,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3208 VV RVG
1,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
2.760,00 €
1.800,00 €
20,00 €
4.580,00 €
870,20 €
5.450,20 €
274
Gegenstandswerte: € 40.000,00; 6.000,00; 35.000,00; 32.000,00;
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 40.000,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
aus € 6.000,00
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
aus € 35.000,00
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG
aus 32.000,00
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG
aus € 6.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.172,60 €
100,10 €
996,00 €
830,00 €
507,00 €
20,00 €
3.625,70 €
688,88 €
4.314,58 €
275
Gegenstandswert: € 2.600,66
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
0,6 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
56,70 €
113,40 €
20,00 €
190,10 €
36,12 €
226,22 €
276
Gegenstandswert: € 80.000,00
0,4 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3311 VV RVG
0,4 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3312 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
480,00 €
480,00 €
20,00 €
980,00 €
186,20 €
1.166,20 €
277
Gegenstandswert: € 7.172,80
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. GV-Kosten
Ausgabe 2007
123,60
123,60
20,00
267,20
50,77
317,97
60,00
€
€
€
€
€
€
€
Gesamtbetrag
377,97 €
278
Sachpfändungsauftrag
Gegenstandswert: € 6.135,04
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
112,50 €
112,50 €
20,00 €
245,00 €
46,55 €
291,55 €
Antrag auf Abnahme e. V.
Gegenstandswert: € 6.135,04
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
112,50 €
112,50 €
20,00 €
245,00 €
46,55 €
291,55 €
279
RA Sonntag
Gegenstandswert: € 8.888,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
449,00 €
20,00 €
469,00 €
89,11 €
558,11 €
RA Montag
Gegenstandswert: € 8.888,00
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3307 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
224,50 €
20,00 €
244,50 €
46,46 €
290,96 €
280
Gegenstandswert: € 9.171,08
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Gegenstandswert: € 9.171,08
Ausgabe 2007
145,80 €
20,00 €
165,80 €
31,50 €
197,30 €
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
145,80 €
20,00 €
165,80 €
31,50 €
197,30 €
281 – 320 entfällt
321
B kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, § 694 Abs. 1 ZPO.
322
a)
b)
B muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch einlegen, §§ 338, 339 Abs. 1
ZPO.
Rechtsbehelfe dienen der Nachprüfung einer Entscheidung in derselben Instanz. Da es sich hier um
einen Einspruch gegen das VU eines AG handelt, kann B den Rechtsbehelf selbst vornehmen, da hier
kein Anwaltszwang herrscht.
323
B muss Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil einlegen, wobei er sich nur darauf berufen kann, dass
keine schuldhafte Versäumung des Termins vorlag, § 514 Abs. 2 ZPO. Einen Einspruch kann B nicht mehr
geltend machen, § 345 ZPO.
324
a)
Es ist das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, § 511 Abs. 1 ZPO. Da die von K eingeklagte Forderung 13.000,00 EUR beträgt (Restkaufpreis) war für das erstinstanzliche Verfahren das LG Zwickau zuständig, §§ 12 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Ziff. 1 GVG. Für das Berufungsverfahren ist das OLG Dresden zuständig, § 119 Abs.1 Nr. 2 GVG.
b)
Berufungsfrist § 517 ZPO.
bei Zustellung: 1 Monat nach Zustellung des Urteils
bei Nichtzustellung: 6 Monate nach Verkündung
Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO
bei Zustellung: 2 Monate nach Zustellung des Urteils
bei Nichtzustellung: 7 Monate nach Verkündung
325
a)
Der Ra des K kann einen Antrag auf Berichtigung des Urteils stellen, § 319 Abs. 1 ZPO. Fristen sind
insoweit nicht zu beachten.
b)
Es sollten in jedem Fall die Frist für etwaige Tatbestandsberichtigungs- oder Urteilsergänzungsanträge
notiert werden. Diese betragen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, §§ 320 Abs. 2, 321 Abs.2
ZPO.
326
Spätestens sechs Monate nach Verkündung des Urteils muss die Berufung eingelegt worden ein, § 517 HS.2
ZPO.
327
Ausgabe 2007
a)
B kann gegen das Berufungsurteil in Revision gehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen § 542
ZPO.(Das Rechtsmittel „Verfassungsbeschwerde“ bleibt unbeachtet.)
b)
Die Revision ist beim BGH einzulegen, §§ 133, 123 GVG. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung
des Berufungsurteils, § 548 HS. 1 ZPO. Die Revision können nur beim BGH zugelassene Anwälte einlegen, § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO.
328
a)
Wenn tatsächlich Erfolgsaussichten bestehen, wird der Anwalt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde raten, § 544 ZPO.
b)
Die Frist für diesen Rechtsbehelf beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils, § 544 Abs.1 S. 2
ZPO.
c)
Der Rechtsbehelf ist beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt einzulegen, §§ 544 Abs. 1
S.2 ZPO, 133, 123 GVG, § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO.
329
a)
Er kann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen, § 104 Abs. 3 ZPO.
b)
Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde: zwei Wochen ab Zustellung, § 569 Abs. 1 ZPO.
330
a)
Der Rechtsanwalt des K kann Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegen, § 68 Abs. 1 GKG.
b)
Die Frist für die Streitwertbeschwerde beträgt sechs Monate, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG.
331 – 340 vorerst frei
341
V weigert sich, den Auftrag der G zu übernehmen, deshalb ist die Erinnerung gem. § 766 II ZPO statthaft.
342
a)
b)
Der Fernseher gehört zu den unpfändbaren Sachen i. S. d. § 811 ZPO. Ob die Stereoanlagen ebenfalls
darunter fällt, ist nach dem aktuellen Lebensstandard zu beurteilen. Grundsätzlich kann der Gläubiger
die Pfandsachen bestimmen,
S kann gegen das Verhalten des V ebenfalls im Wege der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO vorgehen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§§ 766 Abs. 1, 802, 764 Abs. 2 ZPO)
343
S sollte beim Vollstreckungsgericht die sofortige Einstellung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme
beantragen, § 775 Abs.1 Nr.3, § 776 ZPO.
344
G kann gegen die ablehnende Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes mit der sofortiger Beschwerde nach
§ 567 ZPO vorgehen (Beschluss des Vollstreckungsgerichts).
345
a) Er wird S raten, Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben.
Ausgabe 2007
b) Zuständig ist das erstinstanzliche Prozessgericht, §§ 767Abs.1, 802 ZPO.
346
S kann sich gegen die Vollstreckung nicht wehren. Ihre Einwendungen sind verspätet. Sie hätte diese bereits
im Prozess bringen müssen. Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage wird die S nicht mehr damit gehört,
§ 767 Abs.2 ZPO.
347
D kann gegen die Vollstreckungsmaßnahme durch Drittwiderspruchsklage vorgehen, § 771 Abs.1 ZPO.
348
Die Auffassung des E ist richtig. D kann gegenüber G nur einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB
geltend machen.
349
Der Anwalt wird K darauf hinweisen, dass G ein wirksames Pfändungspfandrecht an der Forderung erworben
hat. G steht deshalb ein Absonderungsrecht an der Forderung zu. Er darf die Forderung daher auch einziehen, § 166 Abs.2 InsO gilt insoweit nicht.
350
Die Auffassung der S ist richtig. Der Computer ist S zu belassen, § 36 Abs.1 S.1 InsO, § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO.
351 – 360 vorerst frei
361
Gegenstandswert: € 1.050,00
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
42,50
8,50
51,00
9,69
60,69
€
€
€
€
€
362
a) RA Günther
Urkundenprozess
Gegenstandswert: € 19.500,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Nachverfahren
Gegenstandswert: € 19.500,
Ausgabe 2007
839,80 €
775,20 €
20,00 €
1.635,00 €
310,65 €
1.945,65 €
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
775,20 €
20,00 €
795,20 €
151,09 €
946,29 €
b) RA Stein
Urkundenprozess
Gegenstandswert: € 19.500,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
839,80 €
775,20 €
20,00 €
1.635,00 €
310,65 €
1.945,65€
Nachverfahren
Gegenstandswert: € 19.500,
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
775,20 €
20,00 €
795,20 €
151,09 €
946,29 €
363
Urkundenprozess
Gegenstandswert: € 5.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
391,30 €
361,20 €
20,00 €
772,50 €
146,78 €
919,28 €
Nachverfahren
Gegenstandswerte: € 5.000,00; 6.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 6.000,00
abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 5.000,00
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
364
Gegenstandswerte: € 20.000,00; 5.000,00
Ausgabe 2007
439,40 €
391,30 €
405,60 €
20,00 €
473,70 €
90,00 €
563,70 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 20.000,00
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
aus € 5.000,00
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
aus € 20.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
839,80 €
52,00 €
775,20 €
20,00 €
1.687,00 €
320,53 €
2.007,53 €
365
Gegenstandswert: € 6.600,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
375,00 €
20,00 €
395,00 €
75,05 €
470,05 €
366
Gegenstandswert: € 9.100,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
486,00 €
583,20 €
20,00 €
1.089,20 €
206,95 €
1.296,15 €
367
Gegenstandswert: € 9.100,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3335 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
486,00 €
583,20 €
20,00 €
1.089,20 €
206,95 €
1.296,15 €
368
Gegenstandswert: € 9.100,00
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
369
Beweisverfahren
Gegenstandswert: 38.000,00
Ausgabe 2007
243,00 €
20,00 €
362,00 €
68,78 €
430,78 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.172,60 €
1.082,40 €
20,00 €
2.275,00 €
432,25 €
2.707,25 €
Rechtsstreit
Gegenstandswert: € 38.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.172,60 €
./. 1.172,60 €
1.082,40 €
20,00 €
1.102,40 €
209,46 €
1.311,86 €
370
Gegenstandswert: € 24.090,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
371 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
891,80 €
823,20 €
20,00 €
1.735,00 €
329,65 €
2.064,65 €
Lösungshinweise
Abschnitt A II (Werkvertrag)
A/II:
a)
b)
Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, weil HB nur Interesse an einem bestimmten Arbeits- oder Werkerfolg, nicht aber an bloßer Diensterbringung hat.
- Hauptleistungspflichten in ihrer Reihenfolge:
1. Fertigstellen des versprochenen Werkes durch DH
2. Abnahme der Leistung durch HB
3. Zahlung des Werklohns durch HB
Ein Vertrag ist konkludent zustande gekommen. Der Auftrag des HB ist der Antrag auf Abschluss eines
Werkvertrages. Diesen hat DH konkludent angenommen, als er bei HB zur Terminsvereinbarung anrief. Die Annahme des Angebots ist nach § 147 Abs. 2 BGB nicht verspätet.
201
Der Vertrag zwischen den Parteien ist durch den schriftlichen Auftrag von HB und die telefonische Annahme
durch DH wirksam zustande gekommen. Beim Werkvertrag gehört die Abrede über die Höhe der Vergütung
nicht zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii). Haben sich die Parteien über die Höhe
der Vergütung nicht geeinigt, waren sie sich aber – wie hier – darüber einig, dass DH die Arbeiten gegen
Vergütung erbringen soll, schuldet der Auftraggeber eine ortsübliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB. HB
muss, wenn DH seine Leistung vollständig erbracht und HB die Leistung abgenommen hat, die ortsübliche
Vergütung bezahlen (§ 641 Abs. 1 BGB).
202
a)
b)
Ja, durch Rücktritt vom Werkvertrag gem. §§ 634 Nr. 3, 1.Alt, 636, 323, 346 BGB.
Voraussetzungen:
aa) wirksamer WerkV
bb) Sach- od. Rechtsmangel, der vor Abnahme entstanden ist
cc)
Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §§ 636, 323 Abs. 2 Nr. 2: Fertigstellung war kalendermäßig
bestimmt
ee) Erheblicher Mangel: Werk war nicht erstellt
ff)
Kein Ausschluss der Mängelhaftung
gg) Kein Ausschluss des Rücktritts
hh) Wirksame Rücktrittserklärung, § 349 BGB
ii)
Kein Verjährung
203
Ja; abzüglich ersparter Aufwendungen für die Montage.
Voraussetzungen: § 649 BGB.
a)
b)
c)
d)
wirksamer Vertragsschluss (siehe oben Grundfall);
Vertrag bestand fort, weil HB keine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat.
HB´s Verweigerungshaltung ist eine konkludente Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB.
DH kann sofort, ohne Abnahme der erbrachten Leistungen einen vereinbarten Werklohn abrechnen,
muss aber die ersparten Kosten (z. B. Montagelohn seiner Mitarbeiter) abziehen.
204
a)
b)
HB kann die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB verweigern, weil ein wesentlicher Sachmangel im Sinn
von § 633 Abs. 2 BGB vorliegt.
Nein, denn der Anspruch auf Werklohn setzt Abnahme voraus (§ 641 Abs. 1 BGB).
205
Ausgabe 2007
a)
b)
Der Schrank ist eine bewegliche Sache, an der DH das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach
§ 647 BGB erwirbt, wenn ihm eine fällige Forderung gegen HB zusteht. Zwar hat er erst nach Abnahme einen Anspruch auf vollständige Zahlung des vereinbarten Werklohns. Nach § 632 a BGB kann DH
aber nach Abschluss des Restaurationsarbeiten eine Abschlagsrechnung (ohne Lieferkosten) stellen,
die auch ohne Abnahme durch HB fällig wird. Stellt er diese Abschlagsrechnung, kann er die Herausgabe des Schrankes gem. § 320 BGB verweigern und für den Fall, dass HB die Forderung nicht bezahlt, den Schrank gem. §§ 1233 ff. BGB verkaufen (lassen). Daneben kann er Sicherheit nach § 321
BGB verlangen.
Hinsichtlich der Türen wird DH als sog. Bauwerkunternehmer im Sinn von §§ 648, 648 a BGBtätig,
weil er diese fest mit dem Bauwerk verbinden muss. DH kann daher verlangen, dass HB ihm in Höhe
der Abschlagsrechnung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt oder ihm eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB stellt. Daneben kann er Sicherheit nach § 321 BGB
verlangen.
206
a)
b)
Ja, § 644 BGB. Die sog. Leistungsgefahr geht erst mit Abnahme der Leistung durch HB auf diesen
über. DH trägt das Risiko des zufälligen Untergangs seines Werkes und ist zur Ersatzlieferung verpflichtet.
Nein, vertraglich vereinbart war lediglich das Herstellen der Tür aus dem von HB gelieferten Südseeholz. DH trägt nur die Gefahr für die geschuldete Leistung, nicht für das Holz.
207
DH kann die Bezahlung für die Türen i. H. v. € 6.000,00 verlangen. Der Vergütungsanspruch setzt die Abnahme der Leistung voraus. HB hat eine sog. Teilabnahme der Türen erklärt. Daher ist die dafür vereinbarte
Vergütung fällig. HB hat die Abnahme des Kleiderschrankes durch die Mangelrüge konkludent verweigert,
daher steht DH keine Vergütung für den Schrank zusteht.
208
Ja, auch ohne Abnahme des GU gilt das Werk nach § 641 Abs. 2 S. 1 BGB als abgenommen.
209
a)
b)
Ja, aber nur i. H. v. € 7.400,00. Der Werklohnanspruch ist durch die Abnahme zwar fällig. Es besteht
aber ein Sachmangel, so dass HB gem. § 641 Abs. 3 BGB das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten
– also € 600,00 – zurückhalten kann.
HB hat das Werk abgenommen. Gem. § 641 I S. BGB wird die Vergütung mit Abnahme fällig. Parallel
hat HB einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 634 I Nr. 1 BGB
210
a)
b)
c)
Nein. Die Verjährungsfrist für den Schrank beträgt 2 Jahre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Sie beginnt
mit der Abnahme; nach § 187 Abs. 1 BGB also am 16.09.2002 und endet am 15.09.2004. Die Verjährungsfrist für die Türen beträgt 5 Jahre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und beginnt mit der Abnahme;
nach § 187 Abs. 1 BGB also am 16.09.2002. Sie endet am 15.09.2007.
Diesen Mangel hat DH arglistig verschwiegen, weil er bewusst eine billigere Farbe eingesetzt hat. Der
Mangel verjährt gem. § 634 a Abs. 3 S. 1 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beträgt 3
Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst, wenn HB Kenntnis von dem Mangel erlangt hat (§ 199 Abs. 1
Ziff. 2 BGB).
Ja, denn die Mangelrüge unterbricht oder hemmt die Verjährungsfrist nicht. Hierzu hätte HB bis zum
15.09.2007 Klage einreichen müssen (vgl. § 204 BGB).
Abwandlung 211 – 220 vorerst frei
221
Ausgabe 2007
a)
b)
Ja. Die bloße Mangelanzeige hemmt die Verjährungsfrist für den BGB-Werkvertrag nicht.
Der Anspruch auf Mangelbeseitigung am Schrank ist auch am 25.9.2005 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wird nach § 203 BGB für die Dauer gehemmt, während der Auftragnehmer den Mangel feststellt und überprüft, ob und inwieweit der Mangel sowie der geltend gemachten Anspruch auf Mangelbeseitigung besteht. Die Verjährung war mithin vom 10. bis 21.09.2005 gehemmt.
222
a)
b)
AG Bautzen nach § 689 Abs. 1, 2 ZPO
Landgericht Dresden nach § 12 ZPO, §§ 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG)
223
a)
b)
Den Namen des Geschäftsführers kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen. Die Adresse
der Gesellschaft Namen und Adressen der Gesellschafter sowie die Anschriften des/der Gesellschafter
sind nur der Handelsregisterakte zu entnehmen, nicht dem Handelsregisterauszug.
DH ist die GmbH, sie wird auch als Kläger benannt. Soweit keine zustellfähige Adresse der Gesellschaft bekannt ist, muss die Klage an eine bekannte Adresse des Geschäftsführers zugestellt werden.
224
a)
b)
Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht im Handelsregister eingetragen. Als Grundstückseigentümer sind die Gesellschafter einer Immobilien GbR aber im Grundbuch verzeichnet. DH muss beim
Grundbuchamt des Amtsgerichts Dresden Einsicht in die Grundbuchakte nehmen.
DH verklagt die HB GbR als Beklagte zu 1) und alle Gesellschafter als weitere Beklagte.
225
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.000,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.10.2002 zu zahlen.
226
a)
b)
Amtsgericht Dresden (Streitwert € 5.000,00; § 12, 13 ZPO, § 23 Ziff. 1 GVG)
Nein. DH kann in Riesa klagen. Allerdings besteht für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem
Bauwerkvertrag am Ort des Bauwerks (= Chemnitz) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes
(§ 29 ZPO). VP kann zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen wählen, § 35 ZPO.
227
a)
b)
Der RA wird ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gem. § 485 ZPO vorschlagen.
Zuständig wäre das Amtsgericht Dresden, § 486 Abs. II ZPO.
228
Ja, im Wege der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO), weil DH ggf. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem
Verkäufer und Ansprüche nach § 823 BGB bzw. dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller haben
könnte.
229
Ja. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist verschuldensunabhängig. Es kommt lediglich darauf an, dass ein
Mangel vorliegt.
230
Wenn DH den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat:
Erhebt DH daraufhin Klage und gewinnt das Verfahren, wird eine Kostengrundentscheidung sowohl die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als auch die Kosten der Hauptsache dem HD auferlegen.
Ausgabe 2007
Wenn HD den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat:
Auf Antrag des DH wird das Gericht den HD auffordern, Klage zu erheben. Tut er dies nicht, wird das Gericht
gem. § 494 a Abs. 2 ZPO nach Antrag des DH in einer Kostengrundentscheidung aussprechen, dass HD die
Kosten des DH zu tragen hat.
Er kann dann sofort Festsetzung der Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren verlangen.
Abwandlung 231 – 240 vorerst frei
241
Ja, weil Anerkenntnisurteile nach § 708 Ziff. 1 ZPO sofort vorläufig vollstreckbar sind.
242
Um aus dem Urteil zu vollstrecken, muss DH Sicherheit leisten in der im Urteil angegeben Höhe. DH muss
entweder 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einzahlen oder in dieser Höhe Wertpapiere beim AG hinterlegen. Dafür erhält er einen Hinterlegungsschein, den
er bei seiner Vollstreckungsmaßnahme mit vorlegt. Daneben kann DH Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten (§ 108 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 234 BGB). Er muss HB das Original der o. g. Bankbürgschaft
durch einen Gerichtsvollzieher zustellen.
243
DH muss einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO beim Amtsgericht
Dresden (§ 828 ZPO) stellen.
244
Vorpfändung nach § 845 ZPO, wobei DH einen Gerichtsvollzieher finden muss, der die Vorpfändung noch
heute der Bank zustellt. Der Vorpfändung sind keine Schriftstücke beizufügen. DH benötigt noch nicht einmal
die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils.
245
Die Vorpfändung wirkt nach § 845 Abs. 2 ZPO lediglich einen Monat. Bis dahin muss entweder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sein oder es muss eine neue Vorpfändung vorher
zugestellt werden. Daher ist nach Vorliegen des Zustellungsnachweises eine Frist zu notieren, die es erlaubt,
noch vor Verfall der Wirkung der Vorpfändung (also wenigstens zwei Tage vor Ablauf der Monatsfrist des §
845 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob der beim Amtsgericht Dresden einzureichende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem HB zugestellt wurde.
246
-
DH wartet den Eintritt der Rechtskraft ab und lässt sich auf seinem Urteil ein Rechtskraftzeugnis nach §
706 ZPO erteilen.
Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO; zu beachten ist insbesondere die 2-wöchige Wartefrist nach
Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel nach § 750 Abs. 3 ZPO.
247
-
-
Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 900 ff.
ZPO
HB ist Eigentümer des Grundstücks; daher Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; hier sind
folgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen denkbar:
a) Zwangsversteigerung nach § 869 ZPO i. V. m. §§ 74 a, 85 a ZVG
b) Zwangsverwaltung
c) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 866 ZPO
Ausgabe 2007
d) Forderungspfändung von Miet u. Pachteinnahmen (wenn das Haus verpachtet bzw. vermietet ist und
DH die Namen der Mieter/Pächter kennt).
248
a)
b)
Einsicht in die Handelsregisterakte der HB Unternehmensberatung GmbH beim AG Dresden, Handelsregister.
Pfändung der Vergütungsforderung des HB aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der HB
Unternehmensberatung GmbH einschließlich möglicher Tantiemen etc. und Pfändung des/der Geschäftsanteile des Gewinnsbezugsrechts und des Auskunftsrechts des HB gegenüber der GmbH über
entstandene Gewinne.
249
Gepfändet werden können die Rückzahlungsansprüche aus der Erstattung der Einkommen- und Kirchensteuer. Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt (§ 46 Abs. 7 AO). Zu beachten ist, dass die Steuererstattungsansprüche nicht im voraus für künftige Jahre, sondern nach § 46 Abs. 2 AO erst nach Entstehen des
Steuererstattungsanspruchs gepfändet werden. Bei ESt entsteht der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraums)
250
Der RA beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in dem alle Mieter als Drittschuldner bezeichnet sind. Dadurch fällt nur eine Gerichtsgebühr i. H. v. € 15,00 für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an.
251 – 260 vorerst frei
261
€ 408,00
262
€ 219,00
263
a) Gegenstandswert: € 8.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
535,60 €
494,40 €
20,00 €
1.050,00 €
199,50 €
1.249,50 €
b) € 498,00
264
a) Gegenstandswert: € 4.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Gesamtbetrag
Ausgabe 2007
318,50 €
294,00 €
20,00 €
632,50 €
b) € 157,50
265
Gegenstandswert: € 4.000,00
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Gesamtbetrag
245,00 €
20,00 €
265,00 €
Gerichtskosten: € 52,50
266 – 280 vorerst frei
281 300 vorerst frei
301
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.000,00 Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel am
Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen.“ Erläuterung: Zwar ist der Werklohn in Folge der Abnahme fällig. Gleichwohl steht dem HB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB i. H. des Dreifachen der Mangelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) zu. Daher
kommt lediglich eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht.
302
RA wird folgende Anträge stellen:
„1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.000,00 Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung
an dem Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Mangelbeseitigungsarbeiten im
Verzug befindet“.
Erläuterung: Der Antrag zu Ziff. 2. ist notwendig, damit DH nicht nochmals seine Mangelbeseitigungsleistung nicht erneut zu Vollstreckungszwecken anbieten muss.
303
DH muss HB eine angemessene Frist zur Entgegennahme des Schrankes setzten und dabei darauf hinweisen, dass er den Vertrag kündige, wenn HB bis zum Ablauf der Frist den Schrank nicht entgegennimmt (§
643 BGB). Der Vertrag gilt dann nach fruchtlosem Ablauf der Frist als aufgehoben. HB kann dann den gesamten Werklohn verlangen, weil er keine Leistungen oder Kosten erspart hat. Schließlich war DH bereits
zweimal vor Ort. DH Ersatz seiner Kosten nach § 642 BGB für die zweite vergebene Anfahrt berechnen.
304
Nein, auch ohne Abnahme ist nach § 644 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr auf HB übergegangen. Er trägt
auch nach dieser Vorschrift die Vergütungsgefahr.
305 – 320 vorerst frei
321
a)
DH muss durch seinen RA den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen, gem. § 91 a ZPO.
Ausgabe 2007
b)
Stimmt HB der Erledigung zu oder äußert er sicher innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Erledigungsschriftsatzes nicht (sog. übereinstimmende Erledigungserklärung), entscheidet
das Gericht durch Beschluss. Mit Rücksicht darauf, dass HB mit der Zahlung der fälligen Vergütung in
Verzug war, wird das Gericht ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Widerspricht HB der Erledigungserklärung (sog. einseitige Erledigungserklärung) wird das Gericht ein
Endurteil verkünden, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist und HB die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
322
a)
b)
Streitwert € 8.000,00. Gem. Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum GKG drei Gerichtsgebühren (= €
498,00) zu zahlen.
Durch den Erlass des Anerkenntnisurteils hat sich die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG
auf eine Gebühr (= € 166,00) vermindert.
323
DH muss die Klage zurücknehmen, denn die Zahlung vor Klagezustellung ist kein erledigendes Ereignis im
Sinn von § 91 a ZPO. Erledigung in diesem Sinn setzt voraus, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit (= Zustellung der Klage) liegt. Bei der Klagerücknahme muss DH auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hinweisen und beantragen, dass das Gericht – weil HB durch die verspätete Zahlung Anlass zur Klage gegeben
hat – durch Beschluss aussprechen soll, dass dieser die Kosten zu tragen hat.
324
a)
b)
Derzeit fällig ist allein der Werklohnanspruch für die Türen. Insoweit handelt es sich um Bauwerk im
Sinn von § 648 BGB. Allerdings kann die Bauhandwerkersicherungshypothek – nur aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen HB und DH und Bewilligung des HB (§ 19 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden. Diese muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden (§ 29 Abs. 1 GBO). Der
RA wird DH daher zunächst ein Anschreiben mit kurzer Fristsetzung vorschlagen, um HB zur Vorlage
der Bewilligung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek auf das Grundstück auffordern. Legt HB die Bewilligung nicht vor, muss DH seinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek mittels einer Vormerkung (§§ 883 BGB) sichern. Den Anspruch auf Eintragung
einer Vormerkung kann DH – anders als im Fall der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek – gerichtlich vergleichsweise schnell durchsetzen (vgl. § 885 Abs. 2 BGB).
Landgericht Dresden nach § 937 Abs. 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG oder Amtsgericht Kamenz
nach §§ 942 Abs. 2 ZPO
325
a)
b)
HB muss eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen (§ 637 Abs. 1 BGB). Wenn diese
fruchtlos abgelaufen ist, hat DH kein alleiniges Mangelbeseitigungsrecht mehr. (Solange HB den Mangel nicht selbst oder durch einen Dritten beseitigt hat, kann DH den Mangel noch beheben.)
Nach Ablauf dieser Frist kann er nach § 637 Abs. 3 BGB Vorschuss der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen. Der RA wird zunächst ein Aufforderungsschreiben zur Mangelbeseitigung mit
Fristsetzung (mindestens 2 Wochen) verfassen. Erst wenn danach die Mangelbeseitigung durch DH
nicht erfolgt, kann er Vorschuss verlangen.
Anmerkung: Verweigert DH die Mangelbeseitigung bereits vor Aufforderung/Fristsetzung oder nachdem er
das Fristschreiben erhalten hat, ausschließlich die Mangelbeseitigung, kann HB sofort auf Vorschuss klagen.
326 – 340 vorerst frei
341
Bei den von DH geschuldeten Mangelbeseitigungsmaßnahmen handelt es sich um vertretbare Handlungen,
die gem. §§ 887 ZPO vollstreckt werden. Es ist demnach folgender Antrag an das Amtsgericht Dresden zu
richten:
Ausgabe 2007
1.
2.
3.
Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz
vom ............, Az. ........... obliegenden, vertretbaren Mangelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung
(Königstraße 1, 01097 Dresden), auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, insbesondere die
Farbschicht auf den Türblättern zum Wohn- und Schlafzimmer sowie dem im Wohnzimmer befindlichen Schrank zu entfernen, das Holz ordnungsgemäß vorzubehandeln und anschließend mit einer
Farb- und Lackschicht zu überziehen.
Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger einen Vorschuss i. H. v. € 4.000,00 auf die Kosten der
Vornahme der in Ziff. 1 des Antrags geforderten Handlung zu zahlen.
Dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
342
DH muss beantragen, ihm eine zweite Ausfertigung der vollstreckbaren Ausfertigung seines Urteils auszustellen. Dem Antrag hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Auszubildenden beizufügen, dass sie den
Titel versehentlich in den Aktenvernichter gesteckt hat und er Titel dabei verloren ging.
343
EH kann vollstrecken, wenn er die Vollstreckungsklausel gem. § 727 Abs. 1 ZPO umschreiben lässt. Hierzu
hat er den Erbschein vorzulegen.
344
DH muss beim Prozessgericht die Ausstellung weiter vollstreckbarer Ausfertigungen beantragen (§ 733 Abs.
1 ZPO).
345
Ja, die Kosten für eine zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Sicherheit, insbesondere Hinterlegungskosten,
Bürgschaftsprovision und andere Bankspesen sind für den Zeitraum, in dem Anlass zur Sicherheitsleistung
besteht, zu ersetzen (§ 788 ZPO).
346
a)
b)
Fernseh- und Rundfunkgerät sind unpfändbar nach § 811 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
DH kann im Wege der Austauschpfändung nach § 811 a ZPO die Zwangsvollstreckung in die Anlage
betreiben, wenn er dem Schuldner vor Wegnahme der Sache einen einfachen Fernseher und ein einfaches Rundfunkgerät zur Verfügung stellt oder den zur Beschaffung dieser Ersatzstücke erforderlichen Geldbetrag überlässt. Allerdings muss DH hierzu nach § 811 a Abs. 2 ZPO einen Antrag beim
Amtsgericht Dresden (§ 764 ZPO) stellen. Dabei kann der Gerichtsvollzieher – soweit DH angemessene Austauschgeräte zur Verfügung stellt – auch ohne vorherige Entscheidung des Gerichts die Austauschpfändung weiterbetreiben, wenn – wie hier – eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist
und er innerhalb von zwei Wochen den Antrag nach § 811 a Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht
stellt (vgl. § 811 b ZPO).
347
Dispositionskredit: Der Dispositionskredit gewährt dem HB lediglich eine Kreditmöglichkeit, ohne das eine
Verpflichtung des HB besteht, diese Kreditmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Bis zum konkretem Abruf
(Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrages etc.) steht HB kein Anspruch auf
Auszahlung gegen die Bank zu, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, ohne Mitwirkung des HB die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Pfändbar ist mithin nicht der Dispositionskredit oder die offene Kreditlinie selbst, sondern nur der zukünftige Anspruch des HB auf Auszahlung des zugesagten Darlehens, wenn HB konkrete Verfügungen über diesen Darlehensbetrag vornimmt (Barauszahlungen oder Überweisungsaufträge ausstellt). Zuständig für diese Pfändung nach §§ 829, 835 ZPO ist das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO; Amtsgericht Dresden).
Ausgabe 2007
Die Verpfändung beweglicher Sachen (hier der Kunstwerke) geschieht durch eine Pfandabrede sowie die
Übergabe der Kunstwerke an den Pfandgläubiger (hier DG Bank; vgl. § 1205 Abs. 1 S. BGB). Die Kunstwerke
befinden sich nicht mehr im Gewahrsam des HB und können daher nicht nach § 808 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Allerdings wurden die Bilder auch nur zur Sicherheit verpfändet. D. h.,
nach Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs steht HB ein Anspruch auf Rückgabe der Kunstwerke
zu. Dieser, auch künftige Anspruch ist pfändbar und kann durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden (Drittschuldner DG Bank) gepfändet werden. Verwertet wird der Rückgabeanspruch dadurch, dass das Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anordnet,
dass der Drittschuldner die herauszugebende Kunstwerke an einen von DH zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat (vgl. § 846 BGB).
348
Ein zweckgebundener Kredit ist unpfändbar, weil bei der Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger statt an
den Vollstreckungsschuldner die Zweckbestimmung (Dachsanierung) nicht eingehalten wäre und daher die
Leistung nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (§ 399 BGB; 851 ZPO).
„Und“-Konten sind nicht pfändbar, weil sie das Vermögen einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft (§§
719, 747 ZPO) darstellen. Dazu bedarf es eines Titels gegen alle Kontoinhaber.
Kunstwerke: Die Sicherungsübereignung ist in der Praxis weit mehr verbreitet, als die Verpfändung von beweglichen Gegenständen. Grund dafür ist, dass die Gegenstände anders als bei der Verpfändung nicht dem
Sicherungsgläubiger ausgehändigt werden müssen und die Bank daher nicht das Risiko des zufälligen Untergangs trägt. Die Gegenstände verbleiben daher im Gewahrsam des Sicherungsgebers (HB). Deswegen können die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO durch Inbesitznahme bei HB gepfändet
werden. Diese Pfändung ist trotz des Eigentums der SAB wirksam. Allerdings hat die SAB die Möglichkeit,
durch sog. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Pfandfreigabe zu erreichen. Daher ist die Pfändung nicht
sehr aussichtsreich. Pfändbar sind – wie schon oben in Abwandlung 347 – die Rückübereignungsansprüche
mit der Maßgabe, dass das Vollstreckungsgericht anordnet, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.
349 – 360 vorerst frei
361
außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 20.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
839,80 €
20,00 €
gerichtlich:
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3306 VV RVG aus € 20.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
323,00 €
20,00 €
außergerichtlich:
1, 3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 10.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
631,80 €
20,00 €
gerichtlich:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 10.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
631,80 €
20,00 €
362
a)
b)
Nein, da nicht derselbe Gegner verklagt wurde.
363
Beweisverfahren:
Ausgabe 2007
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00
Streitverfahren:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00
Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG
1,3 Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00
Rest:
891,80 €
823,20 €
1.715,00 €
891,80 €
823,20 €
1.715,00 €
891,80 €
823,20 €
364
a)
b)
Beweisverfahren:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
891,80 €
823,20 €
20,00 €
außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus € 25.000,00
891,80 €
Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 4: Eine Anrechnung findet nicht statt, da der Gegenstand des Beweisverfahrens nicht in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist!
dazu: 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus € 25.000,00
1.029,00 €
365
1. Verfahren LG Konstanz:
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus € 55.000,00
1,1 Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG aus € 25.000,00
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,6 aus 80.000,00 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus 80.000,00
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 VV RVG aus € 25.000,00
2. Verfahren AG München:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 25.000,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus € 25.000,00
3. Anrechnung nach Nr. 3101 Abs. 1 VV RVG und Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG:
a) Verfahrensgebühren:
Verfahren LG Konstanz (§ 15 Abs. 3 RVG)
./. 1,6 Nr. 3200 VV RVG aus € 55.000,00
Anzurechnender Anteil auf die Verfahrensgebühr beim AG München
b) Terminsgebühren:
Verfahren LG Konstanz
Terminsgebührenanteil 1,2 aus € 55.000,00
Anzurechnender Anteil auf Terminsgebühr beim AG München
(1.796,80
(754,60
1.920,00
1.440,00
891,80
€)
€)
€
€
€
891,80 €
823,20 €
1.920,00 €
1.796,80 €
123,20 €
1.440,00 €
1.347,60 €
92,40 €
366
außergerichtlich:
1, 0 Geschäftsgebühr, § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG aus € 10.000,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
486,00 €
20,00 €
gerichtlich:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus € 7.000,00
487,50 €
Ausgabe 2007
Anrechnung: Vorbem. 3 Abs. 4: 0,5 Nr. 2400 VV RVG aus € 7.000,00
Rest:
187,80 €
300,00 €
Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstand, der in das gerichtliche
Verfahren „übergeht“.
367
1,9 erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus € 10.000,00
1,4 erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG aus € 5.000,00
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,9 aus € 15.000,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus € 10.000,00
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 aus € 10.000,00
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus € 5.000,00
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus € 15.000,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
368 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
(923,40 €)
(421,40 €)
1.075,40 €
583,50 €
(631,80 €)
(451,50 €)
849,00 €
20,00 €
2.527,90 €
480,30 €
3.008,20 €
Lösungshinweise
Abschnitt A III (Mietrecht)
A/III:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (einseitig), Aufhebungsvertrag (setzt Übereinkunft
der Parteien voraus)
von beiden in voller Höhe als Gesamtschuldnern
Nein, nur unter den Voraussetzungen der §§ 558-561 BGB.
Bis 31.12.2005, nach Fristablauf kann grundsätzlich keine Nachforderung mehr erhoben werden (§
556 Abs. 3 BGB).
zur Sicherung aller Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis
Nein, da die Mieter nicht zu Sanierungsarbeiten verpflichtet sind.
Beide Mieter können nach Beendigung des Mietverhältnisses Abrechnung binnen angemessener Frist
verlangen, spätestens, wenn Verpflichtungen der Mieter aus Mietverhältnis erfüllt bzw. Nichterfüllung
und hieraus resultierende Forderung des Vermieters feststehen (Praxis: wenn Betriebskostenabrechnung für Kalenderjahr vorliegt, in dem das Mietverhältnis beendet wurde). Rückzahlung an beide Mieter als Gesamtgläubiger, falls keine abweichende Vereinbarung.
der Vermieter, § 535 Abs. 1 BGB
201
a)
b)
Vertragsschluss bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) schwebend unwirksam (§
108 BGB)
grundsätzlich nicht
202
a)
b)
ja, Schriftform grundsätzlich kein Wirksamkeitserfordernis
Vertragsinhalt nur Bestimmungen, zu denen Willensübereinstimmung (ggf. mündlich) erzielt wurde,
ansonsten gilt das Gesetz.
203
a)
b)
nein, Zurückbehaltungsrecht gilt nur bis zur Zahlung der ersten Kautionsrate
gar nicht, aber ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich
204
Nein, Mietsicherheit ist auf das Dreifache der monatlichen Nettomiete beschränkt, § 551 Abs. 1 BGB.
205
a)
b)
zu Monatsbeginn, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats im voraus, § 556b Abs. 1 BGB
ab 4. Werktag, Höhe § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
206
a)
b)
c)
3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB), keine Angabe von Gründen notwendig
3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate (§ 573c Abs. 1 BGB); Gründe: §§ 573573b BGB
nur für Vermieter nach 5- und 8-jähriger Vertragsdauer (siehe b)
207
a)
b)
ja, (fehlender) Einzug hat keinen Einfluss auf Bestand des Mietverhältnisses
ja, niedrigerer/fehlender Verbrauch wirkt sich bei Jahresabrechnung als Erstattung aus
Ausgabe 2007
208
a)
b)
c)
d)
ja, Kündigung kann nur von beiden Mietern übereinstimmend erklärt werden
nein, da kein Vertragsverhältnis
ja, da unerlaubte Untervermietung (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB)
ja, Ehepartner ist kein Untermieter, ihm steht „unselbständiger Mitgebrauch“ an der Wohnung zu
209
a)
b)
c)
d)
ja, Mieter hat Verschulden der Untermieter zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB)
nein; er kann abmahnen, außerordentlich (fristlos) kündigen, Räumungsklage gegen Mieter und Untermieter erheben
nein; verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Sie können Gewährleistungsansprüche aus ihrem Mietvertrag geltend machen (Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht) oder selbst Kündigung ihres Vertrages androhen
210 – 220 vorerst frei
221
a)
b)
gerichtliches Mahnverfahren (V: kostengünstig, wenig Arbeitsaufwand; keine Begründung erforderlich,
keine materielle Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht, N: Zeitverlust, wenn Antragsgegner Widerspruch einlegt, der nicht weiter begründet werden muss, keine öffentliche Zustellung)
Klageverfahren (V: im Einzelfall schneller Verfahrensabschluss, Vergleichsmöglichkeit, N: relativ teuer,
arbeitsaufwändig, kann im Einzelfall Jahre dauern, bei Streitwert über 600 EUR berufungsfähig)
es reicht, PS zu verklagen, aus einem Titel gegen PS kann aber nicht gegen JM vollstreckt werden,
auch keine Rechtskrafterstreckung auf JM
222
a)
b)
postalische Anschriftenprüfung (falls Nachsendeauftrag vorliegt), Auskunft Einwohnermeldeamt beantragen
öffentliche Zustellung (§§ 185-188 ZPO)
223
a)
b)
persönlich übergeben, an die Wohnungstür heften
persönlich, Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 ZPO), an Bevollmächtigte (§ 171 ZPO), an Prozessbevollmächtigte (§ 172 ZPO), Ersatzzustellung durch Niederlegung, schriftliche Mitteilung kann
ggf. an Wohnungstür geheftet werden (§ 181 ZPO)
224
a)
b)
ja, Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein,
JM und PS können Abzug von Nettomiete vornehmen, ggf. auf Feststellung klagen
225
a)
b)
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet (§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG)
ja, kein Anwaltszwang
226
a)
Landgericht, in dessen Bezirk sich die Geschäftsräume befinden (§ 29a ZPO), Sitz des Mieters irrelevant
Ausgabe 2007
b)
Amtsgericht im Bezirk des Wohnsitzes des KL, § 689 Abs. 2 ZPO.
227
a)
b)
ja
Klageerweiterung wegen der Restforderung
228
a)
b)
c)
Feststellungsklage
Widerklage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Zahlungsforderung könnte mit Widerklage geltend gemacht werden
229
a)
b)
keinen Antrag stellen, Vertagung oder Versäumnisurteil gegen KL beantragen
Klageabweisung durch sog. negatives Versäumnisurteil
230
a)
b)
Feststellungsklage
die mündliche Vereinbarung bzw. die Einverständniserklärung von KL zu beweisen
231
Einstweilige Verfügung beantragen
241
a)
b)
c)
vollstreckbare Urteilsausfertigung beantragen, ggf. Anbringung des Rechtskraftvermerks beantragen
Antrag auf Erlas eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für Wohnsitz des Schuldners zuständiges Amtsgericht, Vollstreckungsgericht
Antrag auf Aufhebung der Pfändung in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens (§§ 850k Abs. 1,
850c Abs. 2, 3 ZPO)
242
a)
b)
c)
Sachpfändungsauftrag/Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an zuständigen Gerichtsvollzieher
Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht
Auf Antrag des Gläubigers und vorausgegangener erfolgloser Zwangsvollstreckung Verpflichtung zur
Aufstellung Vermögensverzeichnis und Abgabe eidesstattliche Versicherung, kann durch Haftbefehl erzwungen werden
243
Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches an JM und PS
244
nein, es ist ein gesonderter Räumungstitel (Urteil) gegen den Untermieter erforderlich
245
Ja, sind gemäß § 788 Abs. 1 ZPO an KL zu erstatten, der die Kosten an den Gerichtsvollzieher bezahlen
muss
Ausgabe 2007
246
a)
b)
ja (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
durch Austauschpfändung (§ 811a ZPO)
247
a)
b)
nein
nein, Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger genügt
248
Nein, aber vollstreckbare Ausfertigung des Urteils (Vollstreckungsklausel) kann gegen Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1 ZPO)
249 – 260 vorerst frei
261
Gegenstandswert: 3.098,20 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
282,10
20,00
57,40
359,50
€
€
€
€
262
Gegenstandswert: 3.098,20 €
Rechtsanwalt R
1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG
./. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
0,5 Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3308 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
217,00 €
- 141,05 €
108,50 €
20,00 €
38,85 €
243,30 €
Rechtsanwalt A
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3307 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
108,50
20,00
24,42
152,92
€
€
€
€
263
Gegenstandswert: 3.098,20 €
Rechtsanwalt A
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13,17 Ziff. 2, Nr. 3100 VV RVG
./. 0,5 Verfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3307 VV RVG
Ausgabe 2007
282,10 €
- 108,50 €
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
260,40
217,00
20,00
127,49
798,49
€
€
€
€
€
Rechtsanwalt R
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13,17 Ziff. 2, Nr. 3100 VV RVG
./. 1,0 Mahnverfahrensgebühr §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
282,10 €
- 217,00 €
260,40 €
217,00 €
20,00 €
106,88 €
669,38 €
Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten gemäß
§ 92 Abs. 1 ZPO.
264 – 280 vorerst frei
281 – 320 entfällt
321
a)
b)
c)
d)
e)
f)
JM und PS können Berufung einlegen (§ 511 ZPO).
Landgericht, in dessen Bezirk sich das erstinstanzliche Amtsgericht befindet, § 72 GVG
beim Berufungsgericht, § 519 Abs. 1 ZPO.
nein, es besteht Anwaltszwang, § 78 ZPO
1 Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, § 517 ZPO
nein, Berufungsbegründung muss innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
erfolgen, § 520 Abs. 1 ZPO
322
a)
b)
Beide Parteien können Berufung einlegen, soweit die jeweilige Beschwer die Berufungssumme von
600 Euro überschreitet, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
KL: Aufhebung des Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde, und Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung des Differenzbetrages zum ursprünglichen Klageantrag.
JM und PS: Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage insgesamt.
323
Nur KL kann Berufung einlegen, da die Beschwer von JM und PS die Berufungssumme von 600 Euro nicht
erreicht. JM und PS können ggf. Anschlussberufung nach § 524 ZPO einlegen (keine Mindestbeschwer erforderlich).
324
a)
b)
c)
d)
ja, § 119 Abs. 1 ZPO
beim Rechtsmittelgericht, § 117 Abs. 1 ZPO
Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg und KL kann Bedürftigkeit glaubhaft machen
Erfolgsaussicht durch (Entwurf einer) Berufungsbegründung, Bedürftigkeit durch Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf amtlichem Formular
325
Ausgabe 2007
Sofortige Beschwerde, Frist 1 Monat (§ 127 Abs. 2 ZPO) nur gegen Entscheidungen des LG, gegen Entscheidungen des OLG nur Rechtsbeschwerde zum BGH nach Maßgabe des § 574 ZPO.
326
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Widerspruch, § 694 ZPO
2 Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Einspruch, § 700 ZPO
2 Wochen ab Zustellung, § 339 ZPO
KL besitzt ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Titel, Einspruch führt nicht automatisch zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
KL muss Anspruch begründen, Fortsetzung des Verfahrens vor dem Prozessgericht,
nach Widerspruch gegen Mahnbescheid kann KL allein entscheiden, ob er weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlt und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt
327
a)
b)
c)
Revision: Zulassung durch Berufungsgericht im Urteil oder durch Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO)
Bundesgerichtshof, § 133 GVG
nein, Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich
328 – 340 vorerst frei
341
Vorpfändung nach § 845 ZPO
342
a)
b)
c)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses (gepfändete Forderung wird noch nicht zur Einziehung
überwiesen)
Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel 2 Wochen vor Beginn der Sicherungsvollstreckung
(§ 750 Abs. 3 ZPO)
§ 108 ZPO (Grundsatz: Hinterlegung beim Amtsgericht, Prozessbürgschaft einer Bank oder Versicherung an Gegner aushändigen)
343
a)
b)
Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken
344
a)
b)
ja
Vollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil (wie 343 lit. a), Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück, anschließend Teilungsversteigerung
345
a)
b)
Zwangshypothek (§ 866 Abs.31 ZPO)
Zinsrückstände und frühere Kosten zusätzlich betragsmäßig geltend machen. Dadurch erhöht sich die
zu sichernde Hauptsacheforderung.
346
Vollstreckungsabwehrklage einreichen, § 767 ZPO
Ausgabe 2007
347
a)
b)
c)
nein, Vollstreckungsverbot für die Dauer des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO)
nein, Zwangsvollstreckung gegen PS kann fortgesetzt werden
Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren
348
Vollstreckungsklausel des Titels muss auf Insolvenzverwalter umgeschrieben werden (§ 727 ZPO), Verwalter
kann Zwangsvollstreckung in eigenem Namen fortsetzen
349 – 360 vorerst frei
361
a)
b)
c)
d)
1,6
0,5
0,5
1,2
Gebühr,
Gebühr,
Gebühr,
Gebühr,
VV
VV
VV
VV
1008, 3100 RVG
3105 RVG
3105 RVG (Antrag auf Versäumnisurteil)
3104 RVG
362
1,3 Gebühr, VV 3100 RVG
363
Nein; es kann insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr berechnet werden, die Gebühr für den ersten Termin
wird angerechnet
364
1,0 Einigungsgebühr, VV 1003 RVG
365
1,5 Einigungsgebühr, VV 1000 RVG
366
Geschäftsgebühr ist zu 50 %, maximal in Höhe von 0,75, auf Verfahrensgebühr anzurechnen
367
a)
b)
ja, da sie Auftraggeber (Vertragspartner) des Rechtsanwalts sind
ja, da der Rechtsanwalt nur Anspruch auf Zahlung gegen die Staatskasse hat (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
368
a)
b)
c)
0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309 RVG
zu vollstreckende Forderung einschl. Nebenforderungen (also einschließlich Zinsen und Kosten), § 25
RVG
nein, da „Eigenverbrauch“
369
a)
sofortige Beschwerde innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO
Ausgabe 2007
b)
beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht, § 569 Abs. 1 ZPO
370
a)
b)
Erinnerung innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung,§ 573 ZPO
beim Ausgangsgericht
Abwandlung 371 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt A: IV (Deliktsrecht)
A/IV:
RA kann Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) und nach § 7 Abs. 1, 2 StVG (Halterhaftung) sowie nach § 18 StVG (Fahrerhaftung) für alle ihm im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden verlangen. Die Haftung nach dem StVG ist eine sog. Gefährdungshaftung, die vom Verschulden des Halters/Fahrzeugführers unabhängig ist. Die Haftung nach dem StVG ist nach oben durch die Haftungshöchstsummen des § 12 StVG beschränkt. Daneben haftet nach dem StVG der Halter des Kraftfahrzeuges, auch wenn er nicht gefahren ist. Die Haftung nach § 823 BGB setzt grundsätzlich eine Rechtsgutverletzung des Handelnden voraus, so dass nur der Fahrzeugführer haftet. Weitere Voraussetzung ist ein Verschulden des Handelnden.
201
VK hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für das Regenschutzhäuschen i. H. v. € 4.700,00
gegen LS nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung), §§ 7, 18 StVG (Halter- und Fahrerhaftung). Ein
Anspruch des VK gegen RA scheidet nach § 823 BGB mangels Verschulden des RA aus. Zwar ist der Schaden
der VK bei Betrieb des Kraftfahrzeuges (Ausparken des RA) entstanden (vgl. § 7 Abs. 1 StVG). Allerdings
scheitert die Haftung des RA an § 7 Abs. 2 StVG, weil das Schleudern gegen das Regenschutzhäuschen ein
unabwendbaren Ereignis ist.
202
a)
b)
Nein, weil AV weder Halter, noch Fahrer des Kraftfahrzeuges war.
Nur aufgrund der Überleitungsnorm des § 3 Nr. 1 PflVG kann RA direkt Ansprüche gegen die AVVersicherung geltend machen.
203
€ 13.688,00, weil der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann. RA hat die Mehrwertsteuer für die Reparatur aufgewandt, so dass er nach §
249 Abs. 2 S. 2 BGB den Nettobetrag zzgl. der für die Reparatur aufgewandten Umsatzsteuer verlangen
kann.
204
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw´s einbüßt, hat auch
dann einen Nutzungsersatzanspruch, wenn er kein Kfz anmietet. Voraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung, d. h. ein entsprechender Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des RA. Dies ist
hier gegeben. Allein die Tatsache, dass RA die Möglichkeit nutzt, mit dem Fahrrad zu fahren, lässt den Nutzungsersatz nicht entfallen.
205
a)
b)
€ 2.000,00 (§ 249 Abs. 1 S. 2 BGB)
Nein, weil Nutzungsersatz nicht fiktiv berechnet werden kann, d. h. Nutzungsersatz steht nur demjenigen zu, der tatsächlich (infolge Reparatur/Verschrottung) auf sein Auto verzichtet.
206
Nein. Hier handelt es sich um sog. frustrierte Aufwendungen, für die die Rechtsprechung keinen Ersatz gewährt. Ein Ersatzanspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Nutzungsmöglichkeit besteht dann
nicht, wenn nicht unmittelbar in den Gegenstand des Gebrauchs bzw. der Nutzung eingegriffen wird. Dem
gemäß werden Aufwendungen, die unabhängig von dem Haftungsgrund infolge des schädigenden Ereignisses fehlgeschlagen sind, grundsätzlich nicht als Schadenspositionen anerkannt.
207
Ausgabe 2007
Ja; weil hier unmittelbar in die Nutzungsmöglichkeit eingriffen wird und der Substanzwert der Konzertkarte
damit zerstört wurde.
208
Ein Schadensersatzanspruch kommt allenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) in Frage. Allerdings scheitert die Haftung der JD hier am notwendigen Verschulden.
209
Der Umstand, dass die Verletzung auf das Handeln eines Dritten (Schreckreaktion JD) zurückzuführen ist,
unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Handeln der LS und der Verletzung
des PD nicht. PD hat daher grundsätzlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) und
§§ 7 Abs. 1, 18 StVG i. H. v. € 60,00 gegen LS. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer steht ihm nur zu, wenn
er das Spielzeug auch erwirbt. JD ist kein Schaden entstanden, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.
210 – 220 vorerst frei
221
a)
b)
VK und RA stehen zwei Gerichtsstände zur Verfügung. § 32 ZPO (besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) in Dresden und der allgemeine Gerichtsstand der LS in Kamenz. Sachlich richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Die Klage des RA ist nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG
beim örtlich zuständigen Landgericht (Dresden oder Bautzen) zu erheben. Für die Klage des VK wäre
nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht Dresden oder das Amtsgericht Kamenz zuständig.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Das heißt VK und RA können selbst klagen,
weil RA selbst Rechtsanwalt ist.
222
Nein, weil die Kosten des Justiziars auch ohne den Unfall in vollem Umfang angefallen wären.
223
a)
b)
Für den Erlass des Mahnbescheids ist streitwertunabhängig das Amtsgericht Freiberg zuständig (§ 689
ZPO).
Es gibt nur einen gemeinsamen Gerichtsstand für beide Beklagte; § 32 ZPO: Dresden. Demnach wäre
auf dem Mahnbescheid das Landgericht Dresden als zuständiges Gericht für das streitige Verfahren zu
benennen.
224
a)
Es fällt einen 0,5 Gerichtsgebühr nach Nr. 1110 KV GKG an. Sie beträgt beim Streitwert von €
13.920,00 € 121,00. Er werden zwar zwei Mahnbescheides ausgestellt. AV und LS haften aber als Gesamtschuldner, was in den Mahnbescheiden zu kennzeichnen ist. Daher fällt auch für beide Mahnbescheide nur eine Gerichtsgebühr an.
b)
RA kann auch RVG-Gebühren verlangen, weil er berechtigt ist, sich selbst als Anwalt zu mandatieren.
225
Nein, das Mahnverfahren wird vor dem Amtsgericht durchgeführt, so dass der Anwaltszwang nach § 78 ZPO
nicht gilt.
226
VK wird den Rechtsstreit für erledigt erklären.
Ausgabe 2007
227
Die Rechtsanwaltsfachangestellte kann die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges von LS beim Zentralruf
der Deutschen Autoversicherer erfragen.
228 – 240 vorerst frei
241
a)
b)
Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen. Das Urteil kann nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden. Daher muss VK entweder die Rechtskraft des Urteils abwarten
und sich einen entsprechenden Rechtskraftvermerk auf dem Urteil eintragen lassen oder die Sicherungsvollstreckung betreiben (§ 720 a ZPO) oder die im Urteil ausgewiesene Sicherheit stellen.
Soweit VK keine weiteren Informationen über die Vermögensverhältnisses der LS vorliegen, kann sie
den Gerichtsvollzieher mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag beauftragen, um Geld oder Wertsachen
aus der Wohnung der LS zu pfänden. Daneben kann VK durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Freistellungsanspruch der LS gegenüber der AV pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
242
a)
b)
c)
d)
VK kann gegenüber der Volksbank eine Vorpfändung nach § 845 ZPO aussprechen.
Diese Maßnahme muss nicht bei Gericht beantragt werden. Es reicht die Zustellung des entsprechenden Bekanntgabeschreibens über die bevorstehende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher aus.
Die Vorpfändung verliert ihre Wirkung, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Vorpfändung eine
wirksame Vollpfändung folgt oder eine Vorpfändung erneut ausgebracht wird. (§ 845 Abs. 2 ZPO).
Das Amtsgericht Kamenz ist zuständig (§ 828 Abs. 2 ZPO).
243
a)
b)
c)
d)
LS ist im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ff. ZPO geführt.
VK erhält eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses bei dem Amtsgericht Kamenz (§ 915 Abs. 2
ZPO), wenn sie glaubhaft macht, dass sie das Vermögensverzeichnis zum Zweck der Zwangsvollstreckung benötigt.
Es fallen nur Kopiekosten an (Nr. 9000 KV GKG).
Nach § 915 a ZPO wird LS drei Jahre lang im Schuldnerverzeichnis geführt. Eine vorzeitige Löschung
kommt in Frage, wenn LS nachweist, dass sie die Forderung, wegen der die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erfüllt hat.
244
Ja, gemäß Anlage zu § 850 c ZPO i. H. v. € 21,00 monatlich.
245
Dieses Arbeitseinkommen ist im Jahre 2006 pfändungsfrei, gem. § 850c Abs. 2 ZPO.
246
VK muss glaubhaft machen, dass LS später Vermögen erworben hat oder das ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis der LS aufgelöst wurde oder ein Wechsel/Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegt.
247
a)
VK kann eine Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) in das Grundbuch eintragen oder das Grundstück zwangsversteigern lassen.
Ausgabe 2007
b)
c)
Zuständig für den Antrag auf Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung und die mögliche Pfändung der
Mietforderungen ist das Vollstreckungsgericht, also das AG Kamenz. Für Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das betroffene
Grundstück fällt.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek setzt eine Mindestforderung von mehr als € 750,00 (§ 866
Abs. 3 ZPO) voraus.
248
a)
b)
Hierbei ist daran zu denken, dass eine Zwangsversteigerung meist wenig Aussicht auf Erfolg bietet,
wenn das Grundstück bereits mit Grundpfandrechten stark belastet ist, weil zunächst die Grundpfandrechte der vorausgehenden Grundpfandgläubiger und die Versteigerungskosten vom Ersteigerungserlös bedient werden. Sinnvoll erscheint in diesen Fällen, neben der Eintragung einer Sicherungshypothek an nächster freier Rangstelle den Rückübertragungsanspruch des Schuldners gegenüber den vorrangigen Grundpfandgläubigern zu pfänden und sich zu Einziehung überweisen lassen. Tilgt der
Schuldner die dem vorrangigen Grundpfandrecht zugrundeliegende Forderung, erwirbt VK durch die
Pfändung des Rückübertragungsanspruches anteilig den Rückübertragungsanspruch des Schuldners
gegenüber dem bisherigen Grundpfandgläubiger mit der Folge, dass VK nach vollständiger Zahlung
dieser Schulden in die vorrangige Grundpfandposition aufsteigen kann.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 2 ZPO, also das Amtsgericht Kamenz.
249
Zwangsverwaltung oder – soweit die Adressen der Mieter bekannt sind – Pfändung und Überweisung der
Mietforderungen.
250
a)
b)
Nein, weil diese Geräte unpfändbar nach § 811 Ziff. 1 ZPO sind.
VK kann eine Austauschpfändung nach § 811 a ZPO durchführen lassen.
251 – 280 vorerst frei
301 – 320 entfällt
321
a)
b)
Das Landgericht Dresden verkündet ein Versäumnisurteil: LS und AV werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an RA € 13.920,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB zu zahlen.
Das Gericht hebt den Verhandlungstermin auf und lädt zu einem neuen Verhandlungstermin nach §
337 ZPO.
322
a)
RS muss Einspruch nach § 340 ZPO einlegen. Der Einspruchsschriftsatz muss innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung des Versäumnisurteils in der Kanzlei von RE und RS beim Landgericht Dresden eingehen. Der Schriftsatz muss wie folgt lauten:
[Rubrum], „legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13.04.2005 (Aktenzeichen 12 O
20/05) verkündete Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragen:
„Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Dresden vom 13.04.2005, Aktenzeichen 12 O 20/05 wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
323
Ausgabe 2007
Es handelt sich hierbei um ein erneutes erstes Versäumnisurteil, weil AV und LS im Einspruchstermin ordnungsgemäß vertreten waren. Folglich ist gegen das Versäumnisurteil erneut der Einspruch zulässig.
324
a)
b)
c)
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 511 ZPO zulässig. Die Berufung muss nicht
zugelassen werden (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).
Die Berufung ist beim Berufungsgericht (§ 519 ZPO) einzulegen; hier OLG Dresden
Die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist, d. h. einen Monat nach Zustellung des Urteils (§ 517
ZPO) beim OLG Dresden einzureichen.
325
a)
b)
AV und LS können in Berufung gehen. RA kann, weil seine Beschwer unterhalb der Zulassungsgrenze
von € 600,00 liegen kann, nicht Berufung erheben. Das Berufungsgericht ist an diese Entscheidung
des LG Dresden nach § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht.
Sowohl AV, LS als auch RA können in Berufung gehen.
326
Solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, kann LS noch rechtzeitig im Sinn von § 696 Abs. 1. S. 1
ZPO Widerspruch einlegen.
327
LS hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt, weil der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt wurde, sondern lediglich der Antrag beim Amtsgericht eingegangen ist. Ihr droht keine Zwangsvollstreckung.
328
a)
b)
Die Rechtspfleger der Mahnabteilung fertigen die Mahnbescheide aus.
Der Widerspruch, der LS wird gem. § 649 Abs. 2 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
(§§ 649 Abs. 2, 700 ZPO) behandelt. Das Mahngericht gibt den Mahnbescheid gem. § 700 Abs. 3 ZPO
an das im Mahnbescheid benannte Gericht ab, dass das dann dem RA aufgibt, den Anspruch innerhalb
von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Anschließend wird das
Gericht nach Vorlage der Anspruchsbegründung LS eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Anschließend findet Gütetermin/mündliche Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme statt.
329
Sie muss eine Frist auf den 13.09.2005 nach § 517 2. HS. ZPO notieren. Der Rechtsanwalt muss bei einem
verkündeten, aber noch nicht oder ohne Begründung zugestelltem Urteil spätestens 5 Monate nach Verkündung Berufung eingelegt haben.
330
a)
b)
c)
AV und LS können lediglich Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO einlegen, weil die Revision
nur dann stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen ist oder der BGH die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zulässt.
Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ohne Begründung) muss RE zunächst eine Frist
von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung des Urteils notieren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung bzw. 7 Monaten nach Verkündung des Urteils zu begründen. Auch diese Frist ist zu notieren.
(§ 544 ZPO)
Die Beschwerde können nur beim BGH zugelassene Anwälte einreichen. Dazu zählt RE nicht.
331
a)
Amtsgericht Dresden
Ausgabe 2007
b)
c)
d)
RA erhebt eine offene Teilklage. Dagegen können sich AV und LS durch eine Widerklage bzw. eine
separate negative Feststellungsklage wehren. Am kostengünstigsten ist eine Feststellungswiderklage,
weil diese nur den Streitwert erhöht; LS und AV müssen keine Gerichtskosten für die Widerklage einzahlen. Wegen der degressiven Gebühren des RVG ist die Widerklage günstiger, als eine separate negative Feststellungsklage zu erheben.
Das Amtsgericht Dresden bleibt trotz des durch die Widerklage erhöhten Streitwertes zuständig (§ 33
ZPO).
Die Widerklage muss lauten: Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am .......... auf dem Gelände der VK in Dresden keine weiteren Reparaturkosten für sein Auto
schulden.
332 – 340 vorerst frei
341
a)
b)
Er kann entweder den im Urteil Sicherheitsbetrag in der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts für AV
und LS hinterlegen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass RA AV bzw. LS das Original einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes dem Vollstreckungsschuldner zustellen lässt.
RA besorgt sich entweder ein Rechtskraftzeugnis auf seiner vollstreckbaren Ausfertigung oder er führt
die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO durch. Schließlich besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung vorerst dadurch zu sichern, dass er eine Vorpfändung nach § 845 ZPO zustellt.
342
Bislang liegt RS keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vor. RA kann eine verkürzte Ausfertigung des
Urteils in seiner verkündeten Form (Rubrum und Tenor) in einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragen (§
724 ff. ZPO). Mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen –
soweit die übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (insbesondere also Sicherheitsleistung)
– durchführbar. Bis zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann RA durch (auch wiederholende) Vorpfändungen (§ 845 ZPO) Verfügungen der LS
über ihre Konten verhindern. Dazu bedarf es keiner Urteilsausfertigung.
343
a)
b)
c)
d)
Neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) und der
entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung muss der Gläubiger nach § 750 Abs. 3 ZPO die Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel abwarten. Anschließend kann er die unter lit. b) genannten Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Zweck der Sicherungsvollstreckung ist es, den Gläubiger gegen weitere Verfügungen des Schuldners
aus seinem Vermögen zu sichern. Eine Verwertung der gepfändeten Gegenstände/Forderung etc. findet nicht statt.
Pfändung körperlicher Sachen (§ 808 ff. ZPO), Pfändungen von Forderungen und Vermögensrechten
(§§ 829 ff. ZPO), Eintragung einer Sicherungs- bzw. Schiffshypothek, Vorpfändung, Antrag auf Offenbarungsverpflichtung (umstritten)
Entweder er leistet Sicherheit nach § 720 a Abs. 1 S. 2 ZPO oder der Vollstreckungstitel ist nach
Rechtskraft (Rechtskraftvermerk) endgültig vollstreckbar geworden.
344
a)
b)
Auch die E-Klasse ist als notwendiges Kfz für die Handelsvertretertätigkeit pfändungsfrei nach § 811
Nr. 5 ZPO. RA kann eine Austauschpfändung nach § 811 a ZPO vornehmen.
LS kann beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Im Interesse einer beschleunigten Entscheidung wäre es sinnvoll, wenn RS daneben nach §§ 766 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 732
Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Zwangsvollstreckung in den Pkw
Mercedes Benz E-Klasse für unzulässig zu erklären.
345
Ausgabe 2007
Er muss beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Kamenz) nach § 758 a Abs. 1 ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen.
346
a)
b)
c)
Ja, der GV ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse von Gegenständen zu prüfen, die im
(Mit)Gewahrsam des Schuldners stehen.
LS hat keine Möglichkeiten, gegen diese Pfändung vorzugehen. BG kann nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage gegen RA erheben, wenn er nachweisen kann, dass der Schmuck in seinem Eigentum
steht.
Die Klage hat GB vor dem Amtsgericht Kamenz zu erheben.
347
a)
b)
LS muss Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO erheben.
Zuständig ist das Landgericht Dresden.
348
a)
b)
c)
d)
e)
RA muss gegenüber dem Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für erledigt erklären.
RA muss mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Gerichtsgebühr von € 15,00 vorschießen.
Er erhält diese Gebühr nicht zurück, weil die Gebühr mit Eingang des Antrages bei Gericht fällig geworden ist.
Ja, LS befand sich im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Zahlung im Verzug und hat daher die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu
tragen.
RA muss, um diese Kosten vollstrecken zu können, vorher einen Vollstreckungstitel erwirken. Dies
kann er durch Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht (AG
Kamenz) tun.
349
a)
b)
Das Vermögensverzeichnis wird in der Schuldnerkartei des zuständigen Vollstreckungsgerichts aufbewahrt, hier also beim Amtsgericht Kamenz.
€ 643,00 nach Anlage zu § 850 c ZPO.
350
RA kann nach § 903 ZPO unter Hinweis auf die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses die wiederholte
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.
351 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt B I (Besitz)
B/I:
a)
b)
c)
Gem. §§ 854 – 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine
Sache. Unerheblich ist, ob eine Berechtigung der Person zum Besitz besteht. Der Besitz an einer Sache
wird erworben durch die Erlangung der tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 I BGB, unmittelbarer Besitz)
Im Gegensatz zum Besitz bedeutet Eigentum gem. § 903 BGB die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer ist berechtigt mit der Sache nach Belieben zu verfahren.
VW-Bus
Kommode/Schreibtisch
Rosensträucher
Besitz
BF, § 854 I BGB
V, § 868 BGB
G, § 854 I BGB
D, § 854 I BGB
Eigentum
V, § 903 BGB
G, § 929, 932 BGB
BF, § 903 BGB
201
a)
b)
D=
unmittelbarer
Besitzer,
Besitz
§ 858 I, II BGB; BF = Eigentümerin
ja, gem. § 861 BGB
ist
aufgrund
verbotener
Eigenmacht
fehlerhaft,
202
a)
b)
nein, D = Eigentümer durch Einpflanzen der Sträucher, §§ 93, 94 I, 2 in Verbindung mit § 946 BGB
Schadenersatzansprüche aus §§ 823 I, II, 249 ff. weg. des Diebstahls, Ausgleich für Wertverlust aus
§§ 951 I i.V.m. 812 ff. BGB
203
a)
b)
durch Einigung der BF mit ihrer Freundin gem. § 854 II BGB
Vorschriften über Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 – 185 BGB
204
a)
b)
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
ja, gem. § 859 I BGB kann BF dem D nacheilen u. mit Gewalt (z.B. durch energisches Festhalten) die
Kommode wieder abnehmen
205
a)
b)
c)
nein, D bleibt unmittelbarer Besitzer
ja, aber nur über § 861 BGB; nicht mehr gem. § 859 I BGB , da kein enger Zusammenhang zur Besitzstörung mehr vorliegt
Rechte aus §§ 227, 229 BGB sind neben § 859 I BGB anwendbar
206
bis 1 Jahr nach Verübung der verbotenen Eigenmacht, § 864 I BGB.
§ 864 enthält eine Ausschlussfrist.
207
a)
b)
V als mittelbarer Besitzer hat nur Anspruch auf Herausgabe an BF; an sich selbst nur, wenn BF den
VW-Bus nicht mehr übernehmen kann oder will, § 869 BGB
V kann Herausgabe direkt an sich selbst verlangen
Ausgabe 2007
1
208
a)
b)
Schadenersatzansprüche gem. §§ 823 I,II, 249 ff. BGB
Ansprüche wegen Wertverlust gem. §§ 951 I i.V.m. 812 ff. BGB
209
a)
b)
ja, gem. §§ 823 I, II, 249 ff. BGB
ja, direkt an V
210 – 220 vorerst frei
221
a)
b)
im Wege einer Herausgabeklage gem. § 861 BGB
örtliche Zuständigkeit: Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes gem. §§ 12, 13 ZPO, AG Meißen oder
LG Dresden. Oder § 32 ZPO besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, AG Pirna oder LG
Dresden. Gem. § 35 ZPO hat die BF Wahlfreiheit.
sachliche Zuständigkeit: streitwertabhängig, AG oder LG.
222
a)
b)
nein, § 864 I BGB
Gericht muss Ausschlussfrist des § 864 I von Amts wegen prüfen
223
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
I.
II.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kommode ...... (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben.
Die Herausgabe kann nur binnen 14 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
Der Beklagte wird verurteilt, nach Ablauf der Frist zu Ziff. II an die Klägerin Schadenersatz i.H.v.
1.000,00 € zu zahlen.
224
a)
b)
c)
durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt, polizeiliche Auskunft
durch öffentliche Zustellung, § 185 Ziff. 1 ZPO
Amtsgericht Meißen § 16 ZPO, 23 I Nr. 1 GKG
225
Ersatzzustellung gem. §§ 178, 180 bis 182 ZPO
226
a)
b)
Maßgebend für den Streitwert ist der Verkehrswert der Sache, § 6 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verkehrswert
227
a)
b)
Beide Ansprüche können im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, da sie sich
gegen denselben Beklagten richten, § 260 ZPO.
Für beide Ansprüche muss der gleiche Gerichtsstand gegeben sein, § 260 ZPO.
228
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
Ausgabe 2007
2
I.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kommode ...... (genaue Bezeichnung) an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz i.H.v. 500,00 € an die Klägerin zu zahlen.
229
a)
b)
(1) Einrede der Rechtshängigkeit
(2) Zuständigkeit des Gerichts wird begründet
(3) Unterbrechung der Verjährung
(4) Verzinsung von Geldschulden, falls nicht bereits aus Verzug zu früherem Zeitpunkt
Einlassungsfrist, Ladungsfrist
230
a)
b)
Der Rechtsanwalt könnte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, § 91 a ZPO.
Keine Klageänderung, sondern Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO
Voraussetzungen der Klageänderung - § 263 ZPO
231 – 240 vorerst frei
241
a)
b)
BF kann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreiben.
§ 883 I ZPO; auf Antrag des Gläubigers ist die Sache durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner
wegzunehmen und an den Gläubiger zu übergeben; Voraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Herausgabetitels; ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers; die Sache muss im Gewahrsam des
Schuldners sein; zuständig ist der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk die Vollstreckung betrieben werden soll.
242
a)
b)
Es wird beantragt,
1. dem Schuldner den vorstehend bezeichneten Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung gem.
§ 883 Abs. 1 ZPO wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben;
2. wegen der festgesetzten Kosten und der Vollstreckungskosten die Mobiliarvollstreckung durchzuführen.
Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilungsstelle
243
a)
b)
nur, wenn der Nachbar zur Herausgabe bereit ist.
BF muss den Herausgabeanspruch des D gegen den Nachbarn pfänden und sich überweisen lassen, §
886 ZPO. Ist der Nachbar auch dann zur Herausgabe nicht bereit, muss BF Herausgabeklage im Wege
der Drittschuldnerklage erheben.
244
a)
b)
A kann Drittwiderspruchsklage gem. § 771 I ZPO erheben.
Sachliche Zuständigkeit: richtet sich nach dem Streitwert, hier Amtsgericht
Örtliche Zuständigkeit: Gericht, in dessen Bezirk Zwangsvollstreckung begonnen hat
245
(1)
(2)
(3)
Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 883 II ZPO)
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 901 ZPO)
Zwangshaft (§ 913 ZPO)
Ausgabe 2007
3
246
a)
b)
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
Beide Anträge können miteinander kombiniert werden.
247
a)
b)
Nein, da die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit
ist, § 18 Nr. 3 RVG.
(1) bei einem gerichtlichen Termin in einer Angelegenheit der Zwangsvollstreckung
(2) bei einem Termin zur Abnahme der e.V.
248 – 260 vorerst frei
261
a)
b)
(1) Rat, (2) einfaches Schreiben, (3) Übernahme der außergerichtlichen Vertretung
0,55 Mittelgebühr, Nr. 2100 VV RVG, wenn keine besonderen Umstände vorliegen
262
a)
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104, VV RVG
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG
b)
Mangels Prozessauftrag fallen Terminsgebühr und Verfahrensgebühr nicht an, dafür entsteht aber eine
Geschäftsgebühr
263
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG
264
a)
b)
Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, hier also 1,3 : 2 = 0,65 von der Verfahrensgebühr abzuziehen.
(1) außergerichtliche Tätigkeit
- 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
- Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG
- Zwischensumme netto
- 19 % Ust, Nr. 7008 VV RVG
(2) gerichtliche Tätigkeit
- 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG:
0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
- restliche Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
- 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
- Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG
- Zwischensumme netto
- 19 % Ust, Nr. 7008 VV RVG
265
Lösung in Abwandlung 264, zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr VV RVG Nr. 1003
Ausgabe 2007
4
266
Gegenstandswert: 2.900, - € (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
0,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 2300, 2402 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
56,70
11,34
12,93
80,97
€
€
€
€
245,70
20,00
50,48
316,18
€
€
€
€
Wenn das Schreiben rechtliche Ausführungen enthält – Siehe 267!
267
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
Anmerkung: Da der Arbeitsaufwand für ein Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag dem eines Aufforderungsschreibens mit Klageauftrag i. d. R. entspricht, könnte auch nur eine 0,8 Geschäftsgebühr als gerechtfertigt betrachtet werden!
268
a)
Es kann auf Grund des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit ein höherer Gebührensatz angesetzt werden!
z.B.:
2,0 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
b)
2,0 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
269
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
378,00
20,00
75,62
473,62
€
€
€
€
378,00
283,50
20,00
129,49
810,99
€
€
€
€
€
151,20
20,00
32,53
203,73
€
€
€
€
270
a)
b)
Die Abrechnung einer gesonderten Gebühr ist nicht möglich. Die durch die Anfrage entstandenen Aufwendungen können bei den weiteren Zwangsvollstreckungsanträgen unter der Position der Vollstreckungskosten Berücksichtigung finden.
Die Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist nicht vorgesehen. Die Gebühr bleibt i.H.v. 0,3 auch bei vorzeitiger Erledigung des Vollstreckungsauftrags bestehen.
271
Nein, der Verhaftungsauftrag bildet zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung im gebührenrechtlichen Sinne.
Ausgabe 2007
5
272
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309 VV RVG
Reisekosten nach Berlin gem. Nr. 7003 VV RVG (380 km á 0,30 €)
Reisekosten nach Cottbus gem. Nr. 7003 VV RVG (240 km á 0,30 €)
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
273 – 280 vorerst frei
281 – 320 entfällt
321 – 360 vorerst frei
361
Gegenstandwert: 3.750,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
318,50
294,00
245,00
20,00
166,73
1.044,23
€
€
€
€
€
€
318,50
20,00
64,32
402,82
€
€
€
€
282,10
- 141,05
260,40
217,00
20,00
121,31
759,76
€
€
€
€
€
€
€
362
Gegenstandswert: 3.750,00 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
363
Gegenstandswert: 3.250,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
./. 0,65 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
364
1,3 Verfahrensgebühr von 3.500,- € §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr von 250,- € §§ 2, 13, Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG, 15 III
0,5 Terminsgebühr von 3.250,- € §§ 2, 13, Nr. 3105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
282,10 €
20,00 €
108,50 €
20,00 €
81,81 €
512,41 €
365
Ausgabe 2007
6
Gegenstandswert: 3.750,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
318,50
294,00
20,00
120,18
752,68
€
€
€
€
€
392,00
294,00
318,50
20,00
194,66
1.219,16
€
€
€
€
€
€
1.359,80
1.255,20
20,00
500,65
3.135,65
€
€
€
€
€
366
Gegenstandswert: 3.750,00 € (gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3202 VV RVG
1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1004 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
367
Gegenstandswert: 48.00,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
368
Gegenstandswert: 43.00,00 € / 5.600,- € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr von 48.600,- € §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr von 5.600,- € §§ 2,13,15 Abs. 3, Nr. 3101
1,5 Einigungsgebühr von 5.600,- € §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
1.266,20 €
1.255,20 €
93,60 €
507,00 €
974,00 €
20,00 €
782,04 €
4.898,04 €
369
Gegenstandswert: 43.00,00 € gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
Ausgabe 2007
1.266,20
1.168,80
20,00
466,45
2.921,45
€
€
€
€
€
7
Gegenstandswert: 43.00,00 € / 11.700,- gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,6 Verfahrensgebühr von 43.000,- € §§ 2, 13, Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr von 54.700,-- € §§ 2, 13, Nr. 3202 VV RVG
1,1 Verfahrensgebühr von 11.700,- € §§ 2,13,15 Abs. 3, Nr. 3101 Ziff.
1,5 Einigungsgebühr von 11.700,- € §§ 2, 13, Nr. 1000 VV RVG
1,3 Einigungsg. von 43.000,- € §§ 2, 13, 15 Abs. 3, Nr. 1000, 1004 VV
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
1.558,40 €
1.347,60 €
238,40 €
789,00 €
895,50 €
20,00 €
921,20 €
5.770,10 €
370 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
8
Lösungshinweise
Abschnitt B II
B/II:
a)
b)
c)
MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, §§ 854, 903 BGB
Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, Eigentum: Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft: Schenkung, § 516 BGB Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft: Einigung und Übergabe, § 929 BGB
er kann mit der Sache nach Belieben verfahren und alle anderen von der Einwirkung auf die Sache
ausschließen, § 903 BGB
201
a)
b)
FF hat Besitz (körperliche Herrschaft), § 854 BGB
Besitz ist lediglich ein Herrschaftsrecht, kein Verfügungsrecht, FF kann das Fahrrad im vereinbarten
Rahmen benutzen, aber nicht darüber verfügen
202
Die fremde Person begeht verbotene Eigenmacht nach § 859(1) BGB. FF hat das Selbsthilferecht nach § 859
BGB, d.h., er kann dem Störer die Sache wieder wegnehmen (notfalls mit Gewalt), da er ihn auf frischer Tat
ertappt hat.
203
Eigentumsübertragung erfolgt nach § 929 S. 1 BGB, Einigung und Übergabe
204
In diesem Fall genügt die Einigung, § 929 S.2 BGB
205
a)
b)
erste Möglichkeit: FF gibt Fahrrad an MM zurück, MM einigt sich mit DD und übergibt das Fahrrad an
DD, § 929 BGB
zweite Möglichkeit: MM tritt seinen Herausgabeanspruch an DD ab gem. § 931 BGB
ja, bei der 2. Möglichkeit mit Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches
206
a)
b)
RR wird Eigentümerin nach §§ 929, 932 (1) BGB unter Ausschluss § 935 BGB (gutgläubiger Erwerb)
Kein Eigentumserwerb, da sie nicht gutgläubig ist, § 932 (1) S.1 BGB
207
a)
b)
c)
Nein, kein Eigentumserwerb, da Diebstahl. Voraussetzungen des § 929 BGB liegen nicht vor.
Auch nach 15 Jahren kein Eigentumserwerb möglich, auch Ersitzung ausgeschlossen, § 937 BGB.
Nein, aber der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB verjährt nach 30 Jahren, § 197 Nr. 1 BGB, die
Herausgabe kann dann nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.
208
DA erwirbt Eigentum am Fahrrad, § 935 (2) BGB.
209
Ausgabe 2007
1
a)
b)
SS hat Eigentum nicht erworben, § 935 (1) BGB, demzufolge ist MM immer noch Eigentümer und hat
einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB.
Ja, sie hat Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises ( Kaufvertrag mit Rechtsmangel nach § 435 BGB
behaftet, Nacherfüllung scheidet aus, deshalb Rücktritt vom Vertrag).
210
a)
b)
Ja, er hat die körperliche Herrschaft über die Sache, § 854 BGB.
Nein, Kaufvertrag wäre nicht erfüllbar, da keine Eigentumsübertragung möglich ist.
211 – 220 vorerst frei
221
a)
b)
c)
sachlich: AG, § 23 Nr. GVG
örtlich: AG Dresden, §§ 12,13 ZPO
3 Gebühren á 35 € = 105 €
es wird beantragt: „den Beklagten zu verurteilen, das rote Fahrrad, Marke „Biky 3501“ an den Kläger
herauszugeben“
222
Mahnverfahren ist nicht zulässig, das es sich nicht um eine Geldforderung handelt, § 688 (1) ZPO.
223
a)
b)
Nein, der RA muss bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein (AG oder LG),
§ 18(1) BRAO.
schriftliche Vollmacht muss vorliegen, § 80 ZPO
224
a)
b)
c)
Antrag auf PKH, §§ 114 ff. ZPO ist beim Gericht der Hauptsache zu stellen.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie geeignete Belege, § 117
(2) ZPO
Der Antragsteller hat nicht die finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit, die Klage bietet hinreichend
Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 ZPO
225
a)
b)
Normalerweise kann gegen eine ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden,
aber nur, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € übersteigt, das ist hier nicht der Fall, § 127 (2) S.
2 ZPO.
Falls sofortige Beschwerde zulässig ist, beträgt die Notfrist 1 Monat
226
a)
b)
Die Pflicht zur Rückgabe der geliehenen Sache kann nicht mehr erfüllt werden; der Herausgabeanspruch des MM wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um.
Es ist eine entsprechende Klageänderung vorzunehmen; der Anspruch lautet jetzt auf Schadensersatz,
§ 263 ZPO.
227
a)
Wenn FF vor Klageerhebung verstirbt, muss MM die Klage gegen AA als Erbe nach FF erheben, für
den PbV ändert sich nichts, die Vollmacht wirkt weiter, § 86 ZPO.
Ausgabe 2007
2
b)
Wenn FF während des Prozesses verstirbt, gilt für die Vollmacht wieder § 86 ZPO. Allerdings tritt nach
§ 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der Rechtsnachfolger ( AA) den Rechtsstreit
aufnimmt. Das hängt davon ab, ob AA das Erbe annimmt.
228
a)
b)
§ 57 ZPO
§ 241 ZPO
229
Mit dem Tod des PbV endet die Vollmacht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Anwaltsprozess
handelt, gilt § 244 ZPO nicht. Es ist nicht zwingend ein neuer PbV zu bestellen. FF kann einen neuen RA
bestellen oder den Prozess selbst führen.
230
Es muss übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt werden. Das Gericht entscheidet dann nur
noch über die Kosten, § 91a ZPO.
231 – 240 vorerst frei
241
a)
b)
c)
ZV erfolgt gem. § 883 ZPO, der GVZ nimmt dem Schuldner die Sache weg und übergibt sie an den Gl.
Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Auftrag
GVZ, § 753, § 883 ZPO
242
a)
b)
c)
Erinnerung, § 766 (2) ZPO
Nein
Er beantragt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, § 733 ZPO. Die weitere vollstrb. Ausfertigung
ist als solche zu bezeichnen, der Gegner wird davon in Kenntnis gesetzt bzw. kann vorher gehört werden.
243
a)
b)
GVZ ist grundsätzlich befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, § 758
ZPO. Ohne Einwilligung des Schuldners benötigt er dazu eine Durchsuchungsanordnung, § 758a ZPO.
Ankündigung eines neuen Termins zur Vollstreckung.
244
a)
Abnahme E.V., § 883 (2) ZPO
b)
Antrag des Gläubigers
c)
Keine E.V., da FF ja weiß, wo die Sache ist. Pfändung beim Dritten, § 809 ZPO, dieser kann aber
Drittwiderspruchsklage erheben, da er ein die Veräußerung hinderndes Recht hat (Eigentumserwerb
nach § 932 BGB)
245
a)
b)
Nein, § 808 (1) ZPO.
Entweder der GVZ klärt die Sache vor Ort auf oder er kann erst einmal nicht vollstrecken, beide Fahrräder „vorsichtshalber“ mitnehmen ist nicht möglich. Der GVZ hat zu Protokoll zu nehmen, dass der
Titel so nicht zur Vollstreckung geeignet ist, da das Fahrrad nicht identifizierbar ist.
Ausgabe 2007
3
246
GVZ kann versuchen, die Sache bei der Freundin zu pfänden, dazu muss sie aber herausgabebereit sein, §
809 ZPO.
247
a)
b)
Ja wegen § 809 ZPO.
Pfändung des Herausgabeanspruches, § 886 ZPO.
248
zivilrechtlich: unerlaubte Handlung, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB.
strafrechtlich: Vollstreckungsvereitelung, § 288 StGB
.
249
a)
b)
c)
Umschreibung der Vollstreckungsklausel § 727 Abs. 1 ZPO, Antrag beim Prozessgericht.
Sterbeurkunde, Original vom Titel.
Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG.
250
Nein, analog § 819 ZPO.
251 – 260 vorerst frei
261
Die Vergütung wird entsprechend der mit Frau Steinert getroffenen Gebührenvereinbarung abgerechnet.
Sollte keine vorliegen, darf maximal eine Gebühr von 190,00 € geltend gemacht werden gem. § 34 Abs. 1.
(einschließlich 19 % Ust. = 226,10 €)
262
Gebühr für umfangreiche Beratung gem. §34 Abs.1
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
abzüglich bereits geleisteter Zahlungen
zu zahlender Betrag
250,00
20,00
51,30
321,30
- 226,10
95,20
€
€
€
€
€
€
263
a)
b)
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2300 VV RVG
2.821,00 €
!!! keine Terminsgebühr (kann nur bei gerichtlichem Auftrag entstehen)!!!
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
539,79 €
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
3.380,79 €
- 226,10 €
abzüglich bereits geleisteter Zahlungen
zu zahlender Betrag
3.154,69 €
Siehe § 14 RVG!
Ausgabe 2007
4
c)
Der Gebührensatz von 1,3 darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit des RA umfangreich oder
schwierig war (Hinweis: Da bei Tätigkeiten des Teil 2 VV eine Besprechung mit Dritten keinen besonderen Gebührentatbestand darstellt, könnte dies als besonders umfangreiche Tätigkeit gewertet werden!)
264
Gebühr für erste Beratung gem. § 34 Abs.1
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
190,00 €
36,10 €
226,10 €
265
a)
0,75 Gebühr für Prüfung gem. §§ 2, 13,14, Nr. 2100 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
b)
Die Gebühr gem. Nr. 2100 wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
900,00 €
171,00 €
1.071,00 €
266
1,3 Gebühr für Gutachten gem. §§ 2, 13, Nr. 2201 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
1.560,00 €
296,40 €
1.856,40 €
Abwandlung 267 – 280 vorerst frei
Abwandlung 281 – 320 entfällt
321
Grundsätzlich Berufung gegen Urteile der 1. Instanz, § 511 ZPO, aber nur, wenn Beschwerdegegenstand
600 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Berufung ist damit nur möglich, wenn das Gericht des 1. Rechtszuges die Berufung ausdrücklich zulässt, § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO.
322
a)
b)
c)
jetzt Berufung möglich, da Beschwerdegegenstand 600 € übersteigt, § 511 (1, 2 Nr. 1) ZPO
das Landgericht, § 72 GVG
ja, nach § 78 ( 1 ) ZPO
323
a)
b)
die Berufung wird als unzulässig verworfen, § 522 (1) S. 2 ZPO
Rechtsbeschwerde, § 522 (1 ) S. 4 ZPO
324
Nein. Es ist keine Anfechtung des Beschlusses möglich, § 522 (3) ZPO.
325
FF kann die Berufung zurücknehmen, § 516 ZPO. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich. Folge: Verlust des eingelegten Rechtsmittels + Verpflichtung zur Kostentragung.
Ausgabe 2007
5
Abwandlung 326 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
6
Lösungshinweise
Abschnitt B III (Eigentum an unbewegl. Sachen)
B/III:
c)
d)
Ja, der Kaufvertrag ist wirksam. Er entspricht insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form, vgl.
§§ 126, 311 b Abs.1BGB.
Nein, für die Übertragung des Eigentums bedarf es noch der Eintragung ins Grundbuch, § 873 BGB.
201
a)
b)
WW kann von VV die Übertragung des Eigentums verlangen. VV hat gegen WW einen Anspruch auf
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Es wird für die an WW übertragenen Teilfläche gegebenenfalls ein neues Grundbuchblatt angelegt,
wenn die Teilung des Grundstückes vereinbart ist. Im Übrigen bedarf es noch der Eintragung des WW
als Eigentümer in das Grundbuch.
202
a)
b)
Da VV in das Grundbuch eingetragen ist, für BB kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist und
WW keine Kenntnis von dem Eigentum des BB hat, kann er Eigentum erwerben, § 892 BGB.
BB kann, bevor die Eigentumsübertragung auf WW stattfindet, die Berichtigung des Grundbuches
nach § 894 BGB oder die Eintragung eines Widerspruches nach § 899 BGB verlangen.
203
a)
b)
Nein, das ist nicht möglich. Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude sind wesentliche Bestandteile
eines Grundstückes, § 94 BGB. Deshalb kann das Eigentum an ihnen nicht gesondert übertragen werden, § 93 BGB.
Nein, nachdem WW ins Grundbuch eingetragen ist, sind die Schriftformmängel geheilt, § 311 b Abs.1
S.2 BGB. WW ist Eigentümer des Grundstückes geworden.
204
a)
b)
c)
Der Anspruch des WW verjährt in zehn Jahren, § 196 BGB.
Ja, da der Anspruch des WW nicht geschützt ist. VV macht sich allerdings schadensersatzpflichtig gegenüber WW, weil er auf ihn das Eigentum an dem Grundstück nicht mehr übertragen, und demnach
den geschlossenen Vertrag mit WW nicht mehr erfüllen kann.
WW könnte sich seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch die Eintragung einer Vormerkung
im Grundbuch sichern lassen, § 883 BGB.
205
a)
b)
c)
Der Kaufvertrag zwischen VV und S ist wirksam. Unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob VV den
vertrag noch erfüllen und S das Eigentum an dem Grundstück wirksam übertragen kann.
S kann von VV die Übertragung des Eigentums verlangen, schließlich hat sich VV dazu wirksam im
Kaufvertrag verpflichtet. Gegebenenfalls ist VV wegen des Vertrages und der Vormerkung des WW
aber nicht in der Lage dazu. Dann ist er schadensersatzpflichtig.
WW hat gegen S, falls dieser tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, einen
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Eigentumsumschreibung, § 888 BGB.
206
a)
Wenn VV dem WW wider besseres Wissen vor Abschluss des Kaufvertrages versichert hat, dass das
Grundstück als Bauanlage nutzbar ist und eine Baugenehmigung für eine Hotelanlage vorliegt, kann
WW den Vertrag nach § 123 BGB anfechten (Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis, § 124 BGB). Damit ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 BGB, und er kann die Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
Ausgabe 2007
b)
Grundsätzlich hat WW recht, allerdings hat VV einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes
nach § 812 Abs.1 BGB, da nach erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages kein Rechtsgrund für die
Übertragung des Eigentums (die Leistung des VV) mehr vorliegt.
207
a)
b)
Eine Hypothek wird durch Eintragung in das Grundbuch bestellt, § 873 BGB. Wirksam ist die Hypothek
aber nur, wenn auch die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, hier der H gegenüber
WW, entstanden ist, §§ 1113, 1163 Abs. 1 BGB. Handelt es sich um eine sog. Briefhypothek, muss zusätzlich der Hypothekenbrief übergeben werden, §§ 1117, 1163 Abs. 2 BGB.
Nein, die Hypothek entsteht nicht für H, da auch die Forderung der H gegen WW nicht wirksam entstanden ist. Die Hypothek steht, soweit sie im Übrigen bereits entstanden ist, WW selbst zu, § 1163
Abs. 1 BGB (Eigentümerhypothek).
208
Die Grundschuld hat gegenüber der Hypothek den Vorteil, dass sie in ihrer Wirksamkeit nicht von dem Bestehen der gesicherten Forderung abhängig ist, §§ 1191, 1192 BGB. Kommt es nicht zur wirksamen Entstehung der Forderung der H gegen WW aus dem Darlehensvertrag, ist die Grundschuld für H trotzdem wirksam entstanden.
209
a)
b)
Nein, die Grundschuld ist zu keinem Zeitpunkt wirksam für die G entstanden, da sie nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, §§ 873, 1115, 1192 BGB.
Nein. Die Duldung der Zwangsvollstreckung könnte G nur verlangen, wenn für sie wirksam eine
Grundschuld bestellt worden wäre, §§ 1147, 1192 BGB.
210
a)
b)
Ja, das ist möglich, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück jeweils als unabhängige Eigentümer
zu je 1/3 erworden haben (Eigentum nach Bruchteilen). Wollen die drei das Grundstück jedoch gemeinsam erwerben und gemeinsam darüber verfügen, können sie nur gemeinsam als Gesamthänder
eingetragen werden. Das heißt, dass sie das Eigentum als Gesamthandsgemeinschaft auch nur gemeinsam belasten oder weiterveräußern können. Als Bruchteilsgemeinschaft kann jeder unabhängig
vom andern über sein Eigentumsteil von 1/3 verfügen.
Ja, da sie im Zweifelsfall als Gesamtschuldner für die Zahlung des Kaufpreises haften, § 421 BGB. F
hat jedoch im Innenverhältnis gegenüber M und WW Ausgleichansprüche, § 426 BGB.
211 220 vorerst frei
221
a) Zuständig ist das Landgericht, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich
grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des WW, mithin seinem Wohnort, §§ 12, 13 ZPO.
Darüber hinaus kann auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Kaufpreiszahlung, im Regelfall
auch der Wohnort des Schuldners – hier WW- gewählt werden, § 29 ZPO i.V.m. § 270 BGB. Insoweit
besteht, falls es sich um unterschiedliche Gerichtsorte handelt, ein Wahlrecht, § 35 ZPO.
b)
Ja, vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO.
222
a)
b)
c)
WW müsste eine Klage auf Erklärung der Auflassung erheben. Er muss VV also auf die Abgabe der
Willenserklärung verklagen. Richtige Klageart ist die Leistungsklage.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Grundstückes, der nicht deckungsgleich mit
dem Kaufpreis sein muss (Thomas/Putzo, Komm. z. ZPO, § 3 Rn.6).
Sachlich zuständig ist das Landgericht, da der Verkehrswert des Grundstückes sicher über 5.000,00
EUR liegen wird, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich zum einen nach
Ausgabe 2007
d)
§§ 12, 13 ZPO. Danach wäre das Landgericht Zwickau zuständig. Die Regelung des § 24 ZPO findet
keine Anwendung, da es zunächst um die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages, nicht jedoch um
die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentum selbst geht.
Zuständig für eine Berufung ist das Oberlandesgericht Dresden, § 119 Abs.1 Ziff.3 GVG.
223
a)
b)
c)
Ob ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Dort müssen
entsprechende Rechte eingetragen sein, § 873 BGB. Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des
Amtsgerichtes geführt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.
Nein, Einblick in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Information hat, §
12 Abs.1 GBO.
Das Grundbuch ist in drei Abteilungen aufgeteilt. In der ersten Abteilung finden sich Angaben über die
Eigentumsverhältnisse, in der dritten Informationen zu Grundpfandrechten. Die zweite Abteilung beinhaltet Angaben zu sonstigen Belastungen des Grundstückes, wie z.B. Vormerkungen oder Wege- und
Leitungsrechte.
224
a)
b)
Zuständig war das Landgericht Zwickau, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG i.V.m. §§ 12,13 ZPO.
Nein, die Aufnahme der Willenserklärungen in den gerichtlichen Vergleich ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der notariellen Beurkundung, § 127 a BGB.
225
a)
b)
c)
BB kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung erwirken, § 899 Abs.2
BGB i.V.m. §§ 936, 920 ZPO.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, § 937 Abs.1 ZPO. Für die Erwirkung eines Widerspruchs
zuständig ist nach § 24 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück belegen ist. BB
muss seinen Antrag beim LG Bautzen einreichen.
Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht die angegebenen Gründe für nachvollziehbar halten
muss, eine letzte Überzeugung wie beim Beweis ist nicht erforderlich. Die Anforderungen sind demnach geringer als im „normalen“ Prozess. Es gilt die Besonderheit, dass eidesstattliche Versicherungen
als Beweismittel genutzt werden können. Sollen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung Zeugen
gehört werden, müssen diese sofort anwesend sein(sog. „präsente Zeugen“). Vgl. § 294 ZPO.
226
a)
b)
Ein Mahnverfahren ist nicht möglich. BB will die Abgabe einer Willenserklärung und zwar die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von VV erreichen. Das Mahnverfahren hingegen dient nur
der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, § 688 Abs.1 ZPO.
BB müsste folgenden Antrag stellen: „VV wird verurteilt, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von Bautzen, Blatt..., Flurstück-Nr.... in der Weise zu erteilen, dass BB Eigentümer des Grundstückes ist.“^
227
a)
b)
Vertragspartner des VV ist die T, da WW als deren Vertreter handelt, § 35 GmbHG, § 164 Abs.1 BGB.
VV müsste die T verklagen, gegen WW besteht grundsätzlich kein Anspruch.
228
a)
b)
c)
Ja, das Versäumnisurteil in der ersten Verhandlung erging zu Recht, denn vor dem Landgericht
herrscht Anwaltszwang, § 78 Abs.1 i.V.m. § 331 Abs. 1 ZPO. Da WW allein da war, gilt er als nicht erschienen.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung des Versäumnisurteils, § 339
Abs.1 ZPO.
Ja, es ergeht ein sog. Zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO.
Ausgabe 2007
d)
Statthaft gegen das Zweite Versäumnisurteil ist nur noch die Berufung, die sich aber nur noch darauf
berufen kann, dass ein Fall der Versäumnis nicht vorgelegen habe, § 513 Abs.2 ZPO.
229
a)
b)
c)
Nein, der Einspruch ist verfristet, § 339 Abs.1 ZPO.
Der Rechtsanwalt kann wegen des Versehens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,
§ 233 ZPO.
In jedem Falle hat WW die Kosten des ersten, versäumten Verhandlungstermins zu tragen, § 344
ZPO. Es entstehen insbesondere Anwaltskosten, vgl. Nr. 3105 KV RVG.
230
a)
b)
c)
VV kann von jedem der drei Erwerber die Zahlung des Kaufpreises verlangen, § 421 BGB, da sie als
Gesamtschuldner haften.
Nein, M muss den gesamten Kaufpreis zahlen. Er kann sich aber im Innenverhältnis an F und WW
halten, § 426 BGB.
Ja, aber er kann nur in Höhe des Ausgleichsanspruches die Mahnbescheide beantragen, also gegen
jeden nur in Höhe von 3333,33 EUR, § 426 BGB.
231 – 240 vorerst frei
241
a)
b)
VV muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, um in den Anspruch des WW
gegenüber der Sparkasse (Auszahlung des Guthabens) vollstrecken zu können, § 829 ZPO.
Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Vollstreckungsgericht,
das Amtsgericht am Wohnsitz des WW, § 828 ZPO.
242
a)
b)
c)
VV ist zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden. Eine gesonderte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich, §§ 894 Abs.1, 895 ZPO.
Es sind keine weiteren Besonderheiten zu beachten.
Es ist kein Gerichtsvollzieher einzuschalten.
243
a)
b)
VV kann etwaige Kontoguthaben des WW durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Anspruch
nehmen, § 829 ZPO. Darüber hinaus kann er Sachpfändungen betreiben, §§ 808 ff. ZPO. Er kann aber
auch auf dem von WW erworbenen Grundstück, falls das Eigentum bereits auf WW übergegangen ist,
eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, § 866 ZPO. Gleiches gilt für etwaigen weiteren
Grundbesitz des WW.
H müsste im Prozess die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek beantragen, § 1147
BGB. Die Zwangsvollstreckung erfolgt dann entweder durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, §§ 866 Abs.1, 869 ZPO i.V.m. ZVG.
244
a)
b)
Nein, wenn VV nur M verklagt hat, kann er aus dem Urteil nicht auch gegen F vorgehen. Er müsste F
gesondert verklagen. Das Urteil gegen M wirkt nur im Verhältnis zwischen VV und M (Wirkung inter
partes).
VV könnte gegen F einen Mahnbescheid beantragen. Wenn F dagegen keinen Widerspruch erhebt,
könnte ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Dieser stellt bei Rechtskraft einen kurzfristig zu erlangenden Vollstreckungstitel dar, § 794 Abs. Ziff.4 ZPO.
245
Ausgabe 2007
a)
b)
VV muss eine Sachpfändung vornehmen lassen, §§ 808 ff. ZPO. Dazu müsste er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher stellen.
Nein, der Gerichtsvollzieher muss das Gemälde versteigern. VV hat keinen Anspruch auf den Gegenstand an sich (anders bei Herausgabeklage), sondern lediglich auf einen Geldbetrag. Vgl. § 814 ZPO.
246
a)
b)
VV kann bis zur Rechtskraft einer Entscheidung aus dem Urteil nur gegen Stellung einer Sicherheit in
Höhe von 15.000,00 EUR vollstrecken. Er müsste demnach entweder diesen Betrag beim Amtsgericht
hinterlegen oder der T eine Bürgschaft in dieser Höhe zukommen lasse, § 108 ZPO.
Die Bürgschaft seiner Hausbank genügt, wenn es sich dabei um ein im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugtes Kreditinstitut handelt. Die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft muss er der T, vertreten durch WW, oder dem Rechtsanwalt der T zustellen, § 130 BGB bzw. §
174 ZPO i.V.m. § 132 BGB.
247
a)
b)
c)
VV muss den WW ausdrücklich auf Herausgabe der Gegenstände verklagen. In seinem Antrag muss er
die Gegenstände so genau bezeichnen, dass sie ein Gerichtsvollzieher auffinden (eindeutig identifizieren) und an sich nehmen bzw. durch Pfandsiegel kennzeichnen kann. Ein allgemeiner Antrag, wie vorgeschlagen, genügt nicht. Vgl. § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO.
Sachlich zuständig ist das Landgericht, §§ 23 Ziff.1, 71 Abs.1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich nach §§ 12, 13 ZPO. Danach ist das Landgericht Görlitz zuständig.
VV muss die Herausgabe der Sachen an den Gerichtsvollzieher und die Übergabe an sich nach § 883
ZPO erreichen.
248
Das Urteil hat als Feststellungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Vollstreckbar sind lediglich Leistungsansprüche.
249
a)
b)
WW muss BB auf Herausgabe und Räumung des Grundstückes verklagen.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der dem BB die tatsächliche Gewalt
über das Grundstück zu entziehen und WW einzuräumen hat, § 885 Abs.1 ZPO.
250 260 vorerst frei
261
Gegenstandswert: 3.800,- € (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG
0,5 Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3308 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
245,00 €
122,50 €
20,00 €
73,63 €
461,13 €
262
0,5 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3306 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
Ausgabe 2007
122,50 €
20,00 €
27,08 €
169,58 €
263
1,0 Mahnverfahrensgebühr von 2.800,- € §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG
0,5 Mahnverfahrensgebühr von 1.000,-€ §§ 2, 13, Nr. 3306 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betragt
189,00
42,50
20,00
47,79
299,29
€
€
€
€
€
264
Gegenstandswert: 3.800,- € §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG
1,0 Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 3305 VV RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13, Vorb. 3.3.2. VV, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
245,00 €
294,00 €
245,00 €
20,00 €
152,76 €
956,76 €
265 – 280 vorerst frei
281 – 320 entfällt
321 – 340 vorerst frei
341
Es kann für den G eine Sicherungshypothek eingetragen werden, § 866 Abs. 1 ZPO.
342
a)
b)
G kann nur über die Zwangssicherungshypothek erreichen, dass auf seinen weiteren Antrag die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird,
Zuständig ist Grundbuchamt, das als Vollstreckungsorgan tätig wird, § 867 Abs.1 ZPO.
343
a)
b)
Ja, grundsätzlich kann er die Forderung auf mehrere Grundstücke „verteilen“.
Der Rechtsanwalt muss darauf achten, dass der Gesamtbetrag der Zwangssicherungshypotheken die
eigentliche Forderung, wegen der vollstreckt wird, nicht übersteigt, § 867 Abs.2 ZPO.
344
G muss beachten, dass vor seinem Grundpfandrecht eingetragene Rechte grundsätzlich bestehen bleiben,
soweit diese durch die Zahlung nicht gedeckt werden, § 52 ZVG.
345
a)
b)
Ja, mit Zuschlagsbeschluss ist B Eigentümerin des Grundstückes geworden, § 90 Abs.1 ZVG. (Unterschied zum normalen Grundstückserwerb!)
Die Zahlung des Ersteigerungspreises erfolgt an das Vollstreckungsgericht, das die Verteilung des Erlöses vornimmt, §§ 105 ff. ZVG.
346
Ausgabe 2007
Grundsätzlich sind die Maschinen Zubehör und daher nach § 90 Abs.2 ZVG mit versteigert worden, so dass B
Eigentümer geworden ist und die Gegenstände nicht herausgeben muss. M hat jedoch gegebenenfalls einen
Bereicherungsanspruch gegen G.
347
Gemäß § 866 Abs.3 ZPO dürfen Zwangshypotheken erst für einen Betrag von mehr als EUR 750,00 eingetragen werden.
348
a)
b)
In der Zwangsversteigerung wird das Grundstück als solches verwertet, also die Eigentumssituation
verändert. Bei der Zwangsverwaltung bleiben die Eigentumsverhältnisse bestehen, aber die Nutzungen aus dem Grundstück (z.B. Mieten) werden beschlagnahmt und können eingezogen werden. Zur
einfachen Vollstreckung in die Mietforderungen besteht der Unterschied, dass für die Zwangsverwaltung ein grundbuchrechtlich gesichertes Recht bestehen muss und die Mietverhältnisse nicht bekannt
sein müssen (Drittschuldner).
Durch die Zwangsverwaltung kann G zugleich auf die Mieten Zugriff nehmen.
349
a)
b)
Nein, G muss über das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragen, § 866
ZPO.
Das Gericht bestimmt einen Zwangsverwalter, § 150 ZVG. Dieser ist für den Einzug und die Verwaltung der Mieten zuständig, § 152 ZVG.
350 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt C I (Familienrecht)
C/I:
a)
b)
c)
im Zweifel erst nach einem Trennungsjahr
ja
Familiengericht, § 23b GVG
201
a)
b)
Ja.
Der Unterhaltsanspruch der F beträgt € 611,00. Berechnet wird er wie folgt:
2.500 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (125 € ) =
abzüglich 1/7 Verdienervoraus (399 €) =
1.000 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (50 €) =
abzüglich 1/7 Verdienervoraus (136 €) =
2.375,00
2.036,00
950,00
814,00
Differenz
davon die Hälfte
1.222,00 €
611,00 €
(2.036 € - 814 €)
€
€
€
€
202
a)
b)
Ja.
Die Unterhaltspflicht besteht i. H. v. € 468,00. Berechnung:
ohne Kürzung, da keine berufsbedingten Mehraufwendungen =
1.000 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (50 €) =
abzüglich 1/7 Verdienervoraus (136 €) =
Differenz M-F (1.750 € - 814 €)
davon die Hälfte
1.750,00 €
950,00 €
814,00 €
836,00 €
468,00 €
203
a)
b)
F hat einen Unterhaltsanspruch i. H. v. € 1.018,00. Berechnung:
M: 2.500 € abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale (125 €) =
abzüglich 1/7 Verdienervoraus (399 €) =
davon die Hälfte
F ist verpflichtet, sich Arbeit zu suchen
2.375,00 €
2.036,00 €
1.018,00 €
204
Tatsächlich kann sie das tun, aber rechtlich darf sie nicht.
205
a)
b)
Nein.
Ja, § 78 Abs. 2 ZPO
206
a)
b)
728 € - 120 € = 608 €, davon hälftiger Ausgleich: 304 €, umzuwandeln in Entgeltpunkte mit Gutschreibung auf dem Versicherungskonto von F.
M hat eine entsprechende niedrigere Altersrente, F eine entsprechend höhere Altersrente.
207
Ja, entweder notariell oder durch Vereinbarung vor dem Familiengericht mit beiderseitiger anwaltlicher VerAusgabe 2007
tretung. Der Verzicht bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.
208
a)
b)
Ja.
Vermögen M
Vermögen F
4.000,00 €
9.000,00 €
Differenz F-M
Davon Hälftiger Betrag
5.000,00 €
2.500,00 €
209
Nein.
210
Nein.
211
Berufung zum OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG Anwaltszwang.
212
Ja, Aufteilung des Hausrats in etwa hälftig.
213
Nein, wegen auf Dauer angelegter sozioökonomischer Lebensgemeinschaft.
214
Klage beim Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt.
215
Unterhaltsansprüche können wieder aufleben. F muss sich aber um Arbeit bemühen. Bei Unterhaltsberechnung gelten keine Besonderheiten.
216
Nein. Der nacheheliche Unterhaltsverzicht ist wirksam. Eine Sittenwidrigkeit ist nicht ersichtlich, § 138 BGB.
217
a)
b)
Ja - §§ 1601 ff BGB
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes. Maßgebend ist die Unterhaltsleitlinie des
OLG, in dessen Bezirk F mit dem Kind wohnt.
218
Ja - § 1361 BGB gilt für den Unterhalt bei Getrenntleben, §§ 1569 ff BGB für den nachehelichen Unterhalt
219
§§ 1570 ff BGB. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt nach der Unterhaltstabelle abgezogen. Vom verbleibenden Betrag beläuft sich der Ehegattenunterhalt auf grundsätzlich
Ausgabe 2007
3/7 des Einkommens von M bzw. aus 3/7 der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen von M und F.
220
Ein solcher Unterhaltsverzicht könnte sittenwidrig sein.
221 – 320 entfällt
321
Unterhaltsklage beim Familiengericht
322
a)
Einstweilige Anordnung als Eilverfahren, § 621 g ZPO
b)
Es gibt einen Beschluss, der entweder ohne oder nach mündlicher Verhandlung erlassen wird.
§ 620 a ZPO.
323
M kann Berufung einlegen beim OLG, § 119 Abs. 1, Abs. 2 GVG.
324
Beim Familiengericht entscheidet nur ein Familienrichter, § 22 GVG beim OLG grundsätzlich drei Richter (§
122 GVG), wobei die Entscheidung auch im Einverständnis der Parteien einem Einzelrichter übertragen werden kann.
325
Ja. Für Trennungsunterhalt einstweilige Anordnung, für nachehelichen Unterhalt Verfahren im Scheidungsverbund - § 623 ZPO.
326
Ja, § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
327 – 340 vorerst frei
341
Zwangsvollstreckung beantragen, z.B. in das Arbeitseinkommen, in das Konto etc..
342
Ja, denn Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich vorrangig, § 850 d ZPO.
343
Bei € 800,00 ist das Arbeitseinkommen nicht pfändbar. Es gibt Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, §
850 c ZPO.
344
Antrag auf Erlass einer eidesstattlichen Versicherung
Ausgabe 2007
345
F könnte dann noch einen Strafantrag wegen Unterhaltspflichtverletzung stellen. Selbst bei Verurteilung lässt
sich damit allerdings nur feststellen, ob eventuell Geld vorhanden ist. Unmittelbar aus dem Strafurteil erhält
F kein Geld.
346 – 360 vorerst frei
361
F kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Berechtigungsschein beim AG beantragen. Sie muss für eine Anerkennungsgebühr von 10,-- € bezahlen. Der Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab. Hierfür kann der Anwalt Beratungshilfegebühren abrechnen.
362
Sie kann Prozesskostenhilfe beantragen. Vorab muss aber geprüft werden, ob sie evtl. Prozesskostenvorschuss von M verlangen kann. Siehe, §§ 114 - 127 ZPO.
363
Ja, u.U. muss sie aber Raten bezahlen, §§ 114 - 127 ZPO.
364
Der Gegenstandswert errechnet sich nach dem 3fachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien, zuzüglich Versorgungsausgleich.
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
365
Beratungsgebühr gem. §§ 34 I 3 RVG
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
190,00 €
36,10 €
226,10 €
366
Gegenstandswert: um was gestritten wurde, beim Unterhalt der Jahresbetrag
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
ggf. Besprechungsgebühr
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
367
Für das gerichtliche Verfahren Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. Für die außergerichtliche Tätigkeit Einreichung eines Mahnbescheides bzw. Klage.
368 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt C II (Familienrecht)
C/II:
a)
b)
c)
d)
ja, durch Erklärung vor dem Jugendamt
nicht automatisch
ja, durch gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt
Vaterschaft kann trotzdem anerkannt werden, auch mit gemeinsamem Sorgerecht, aber ungünstige Rechtsfolgen für TS mit Unterhaltsverpflichtung, etc.
201
Nein.
202
a)
b)
Ja.
Nach seinem Einkommen und nach Alter des Kindes, siehe Unterhaltsleitlinie des OLG.
203
Ja, TS muss aber intensiv wieder nach einer neuen Arbeit suchen wegen überobligatorischer Erwerbsverpflichtung.
204
Zwangsvollstreckung durch Lohnpfändung, Kontopfändung, Gerichtsvollzieherauftrag, etc. beantragen.
205
Die Unterhaltskasse des Jugendamtes wird den Unterhalt max. sechs Jahre lang, bis zum 12. Geburtstag, vorstrecken.
206
a)
b)
c)
Ja.
MJs Unterhalt richtet sich grundsätzlich nach ihrem bisherigen Einkommen, begrenzt durch
den Halbteilungsgrundsatz nach üblicher Ehegattenunterhaltsberechnung.
Derzeit grundsätzlich drei Jahre; diesbezüglich ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
207
a)
b)
c)
d)
Gegen TS und MJ.
Unterhaltslinien des OLG; Bedarf derzeit grundsätzlich 590 €.
TS und MJ haften anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen.
Grundsätzlich bis zum Abschluss der (Erst)ausbildung, die jedoch zügig absolviert werden
muss.
Nein.
Ausgabe 2007
208
Nein.
209
a) Ja.
b) Üblich 14-tägig am Wochenende und anteilige Ferien sowie anteilige hohe Feiertage.
210
Nein.
211
Ja.
212
TS muss zustimmen. Nur in Ausnahmefällen kann seine fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt
werden, wenn die Verweigerung der Zustimmung dem Kind schadet.
213
a)
b)
Nein.
Nein.
214
Ja.
215
a) Ja.
b) MJ hat keinen Erbanspruch. Das Kind von TS und MJ erbt alles.
216 – 220 vorerst frei
221 – 320 entfällt
321 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt C III (Erbrecht)
C/III: a)
b)
AE 3/4, V 1/8, G 1/16, Adam und Sonja je 1/32. AE erbt neben den Verwandten zweiter Ordnung 1/2
(§ 1931 I BGB). Da mangels Ehevertrag vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen ist (§
1363 I BGB), erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel (Zugewinnausgleich, § 1371 I BGB), sodass ihm
insgesamt ein Erbteil von 3/4 zufällt. Neben AE erben die Eltern der BE, V und M zu je 1/8. Der Erbteil
von M geht zu gleichen Teilen an die Geschwister, sodass G zu 1/16 Erbe wird. Das weitere Sechzehntel erben Adam und Sonja je zur Hälfte, sie erhalten also je 1/32 der Erbschaft.
201
Ja, CE schließt als Erbe erster Ordnung die Erben zweiter Ordnung aus. Neben ihm erbt AE 1/4 (§ 1931 I
BGB) und den Zugewinnausgleich (§ 1371 I BGB), insgesamt also die Hälfte. Die andere Hälfte steht CE zu.
202
a)
b)
AE erbt jetzt nur zu 1/2 (keine Zugewinnausgleich), dafür ist er aber weiter zur Hälfte am Gesamtgut
(§ 1482 S. 1 BGB) beteiligt, dass in den Nachlass fällt. Neben ihm erben V 1/4, G 1/8 und Adam und
Sonja je 1/16.
Hier fällt nur der Zugewinnausgleich weg, ansonsten wie bei a). Allerdings gibt es hier kein Gesamtgut, an dem AE beteiligt sein könnte.
203
a)
b)
G erbt das gesamte Vermögen des AE. BE ist nicht überlebende Ehegattin und kann daher nicht erben
(§ 1931 I BGB). T ist als Erbin dritter Ordnung ausgeschlossen, weil G Erbe zweiter Ordnung ist.
204
a)
b)
BE erbt von AE die Hälfte (§ 1931 I BGB) und zusätzlich 1/4 als Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB), also
insgesamt 3/4. G erbt nur das restliche Viertel des Nachlasses von AE.
Wie bei 203 wird G Alleinerbe seines Bruders, jetzt fallen aber zusätzlich 3/4 des Vermögens der BE in
den Nachlass, weil AE seine Frau wie oben C/III b) beerbt.
205
a)
b)
Testament (§ 1937 BGB), Erbvertrag (§ 1941 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB)
eigenhändiges Testament: § 2247 BGB, öffentliches Testament: § 2232 BGB, Erbvertrag: § 2276 BGB,
gemeinschaftliches Testament: § 2267 BGB
206
Ausgabe 2007
Es kommt darauf an, ob AE die Briefe mit Testierwillen geschrieben hat, also mit der brieflichen Erklärung
eine letztwillige Verfügung treffen wollte oder sich mindestens dessen bewusst war, der Brief könne als sein
Testament angesehen werden. Hier ist das zweifelhaft, weil AE noch ein notarielles Testament errichten
wollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Testament besteht, also die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Dann erben BE zur Hälfte (1/4 + 1/4) und SE und DE jeweils zu 1/4.
207
a)
b)
BE wird am 05.05. alleinige Erbin des AE. Die Kinder SE, DE und CE haben nur Anspruch auf ihren
Pflichtteil, können also von BE Geld im Wert von jeweils 1/12 des Vermögens verlangen (Hälfte von
1/6, § 2303 BGB). Nach dem Tod der BE wird CE ihr Alleinerbe.
Am 05.05. hätten SE, DE und CE je 1/6 des Vermögens des AE geerbt, BE die Hälfte. Am 26.10. wäre
CE Erbe des gesamten Vermögens der BE einschließlich der von AE geerbten Hälfte geworden.
208
a)
b)
FE kann von EE seinen Pflichtteil verlangen. Da ohne Testament FE Alleinerbe gewesen wäre, hat er
(wertmäßig) Anspruch auf die Hälfte des Vermögens.
Nein, der Anspruch aus § 2303 BGB geht nur auf Geld. EE muss FE auszahlen.
209
a)
b)
Durch das Vermächtnis (§ 1939 BGB) hat AE das Recht des EE begründet, die Grundstücke von FE zu
verlangen (§ 2174 BGB). FE muss daher die Grundstücke an EE übereignen.
FE kann nach § 2306 S. 2 BGB das Erbe annehmen, muss aber dann das Vermächtnis erfüllen. Er
kann aber auch das Erbe ausschlagen und hat dann Anspruch auf seinen Pflichtteil. Im ersten Falle
würde er nur 20% des Nachlasses erhalten, im zweiten Fall die Hälfte des Wertes des Nachlasses.
210
a)
b)
unverändert
Nein, einmalige Verfehlungen sind kein (ehrloser oder unsittlicher) Lebenswandel i.S.d. § 2333 Nr. 5
BGB.
211
a)
b)
BE kann neben dem kleinen Pflichtteil (Hälfte des nicht erhöhten Erbteils) noch den güterrechtlichen
Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. BGB verlangen (§ 1371 II BGB).
BK hat an CE und GE jeweils 3/16 des Wertes des Nachlasses auszuzahlen (Hälfte der Hälfte von 3/4
= € 93.750), an BE 1/8 (Hälfte von 1/4 = € 62.500) des Wertes als Pflichtteil und den nach den §§
1373 ff. BGB errechneten Zugewinn zu zahlen. Insgesamt hat er aus dem Nachlass also die Hälfte (€
250.000) als Pflichtteile und zusätzlich den Zugewinn der BE zu zahlen.
212
a)
b)
BE erbt die Hälfte, CE und GE je ein Viertel.
CE kann allein weder über die Wertpapiere noch über die Kunstgegenstände verfügen, weil der Nachlass gemäß § 2032 I BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist. CE kann aber seinen Anteil am
Nachlass gemäß § 2033 I BGB insgesamt an einen Dritten verkaufen – die Miterben haben dann ein
Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB, in jedem Falle würde der Anteil aber für CE zu Geld.
213
a)
b)
Nein, § 2033 II BGB.
Ja, sie kann nach § 2042 BGB Erbauseinandersetzung verlangen. Da Teilung in Natur nach § 752 BGB
nicht in Betracht kommt, muss das Grundstück nach § 753 BGB zwangsversteigert und der Erlös geteilt werden.
Ausgabe 2007
214
a)
b)
Statt GE erben jetzt ihre Kinder je 1/8 des Nachlasses (§ 1953 II BGB).
Sechs Wochen seit Kenntnis vom Erbanfall (§ 1944 BGB).
215
Die Bestimmung der Erbin heißt Erbeinsetzung (§ 1937 BGB). Die Zuwendungen der Gegenstände sind Vermächtnisse (§ 1939 BGB), ebenso die Geldzuwendung an das Waisenhaus (keine Auflage, weil Waisenhaus
Recht auf Leistung erwerben soll). Die Ermächtigung seiner Frau, Art und Weise der Verteilung zu regeln, ist
die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 BGB). Die Anordnung der Urnenbestattung ist eine
Auflage (§ 1940 BGB).
216
Sie können vor Gericht (Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO) auf Herausgabe der Gegenstände klagen (§
2174 BGB).
217 – 280 vorerst frei
281 – 320 entfällt
321 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt: D I (Strafrecht)
D/I:
Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB’s Nase blutet, hat er diesen
daneben an dessen Gesundheit beschädigt (objektiver Tatbestand erfüllt). Die Verletzung hat KK zumindest billigend in Kauf genommen, da er damit rechnen muss, dass ein Faustschlag in das Gesicht
Verletzungen hervorruft (subjektiver, innerer Tatbestand erfüllt)
Es liegen keinerlei Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe vor. Auch Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
KK hat sich einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht.
201
a)
KK hat BB durch den Schlag nicht verletzt, da er ihn nicht getroffen hatte. Er wollte aber durch
den Schlag eigentlich BB treffen und an der Gesundheit beschädigen. Der objektive Tatbestand
ist damit nicht erfüllt, aber der subjektive, da KK die Verletzung wollte. Er hat versucht, BB an der
Gesundheit zu beschädigen. Es könnte daher eine versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22,
23 StGB vorliegen. KK könnte in Notwehr gehandelt haben. Gem. § 32 I StBG handelt derjenige
in Notwehr, der eine Verteidigungshandlung begeht, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Diebstahl stellt einen solchen rechtswidrigen Angriff dar, da BB keinerlei Recht auf das Portemonnaie des KK hat. Also hat
KK in Notwehr gehandelt und ist nicht strafbar gem. § 223 StGB.
b)
Allerdings hat BB zum Nachteil des KK versucht, dessen Portemonnaie zu stehlen, sich also eines
versuchten Diebstahles schuldig gemacht.
202
Tino Träne handelt hier gem. § 32 II StGB in Nothilfe, da einen rechtswidrigen Angriff eines Dritten
abgewehrt hat.
203
KK ist gem. § 223 StGB wegen vorsätzlichen Körperverletzung strafbar.
Aufgrund seiner Alkoholisierung ist aber zu prüfen, ob er nach §§ 20, 21 StGB schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war.
Bei einer Alkoholisierung im Bereich von 3,00 Promille (tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen)
kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldfähigkeit, das heißt, die Einsichtsfähigkeit über das
Unrecht der Tat, zumindest vermindert ist.
204
Strafbarkeit KK: KK hat BB geschlagen und wollte dies auch. Allerdings wollte BB dem KK das Portemonnaie stehlen, KK könnte also in Notwehr gehandelt haben. KK hat den TT um Hilfe gebeten, dieser
hat BB festgehalten und dann erst hat KK zugeschlagen. Dieser Schlag war nicht mehr notwendig, um
den Diebstahl abzuwenden, das Festhalten durch TT wäre ausreichend gewesen. Der Schlag war nicht
mehr erforderlich zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs, also liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, KK
hat sich einer Körperverletzung schuldig gemacht.
Strafbarkeit TT: TT hat selber nicht zugeschlagen. Er hat aber BB festgehalten, so dass KK überhaupt
erst zuschlagen konnte. Er konnte auch wissen, dass KK den BB schlagen wollte und nahm damit dessen Körperverletzung in Kauf. Durch seine Unterstützungshandlung (festhalten) hat er gemeinschaftlich
Ausgabe 2007
mit KK die Körperverletzung begangen, gem. 25 II StGB ist er Mittäter. TT ist strafbar gem. §§ 223, 25
II StGB.
205
KK will das Geld von BB und auch den Schlag zum Nachteil des BB.
Dementsprechend hat er sich als mittelbarer Täter einer Körperverletzung und eines Raubes strafbar
gemacht, da er gem. § 25 Abs.1 StGB Körperverletzung und Raub durch TT begehen ließ.
206
Strafbarkeit KK: KK hat sich eines Diebstahles im besonders schweren Fall gem. § 243 Abs.1 Nr. 2 StGB
strafbar gemacht, da das Geld durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
Strafbarkeit BB: BB selbst hat nichts weggenommen oder aus dem Diebstahl erlangt. Er hat durch das
Schmierestehen den Diebstahl gestützt und so KK Hilfe geleistet. Also hat er sich gem. §§ 243 Abs.1
Nr.2, 27 Abs.1 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall strafbar gemacht.
207
BB hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht, da er dem in Not
geratenden KK nicht Hilfe geleistet hat, obwohl dessen Kopfverletzungen schwer waren. Es wäre ihm
zumindest zumutbar gewesen, Hilfe für KK zu rufen. Da der Diebstahl nicht vollendet ist, ist die mögliche Strafbarkeit wegen Beihilfe zum verschuldeten Diebstahl zu vernachlässigen.
208
KK ist wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar. KK wollte die Körperverletzung
des BB nicht. Er hat sich ungeschickt umgedreht. KK hätte sich vor dem Umdrehen vergewissern können, dass dabei niemand Schaden nimmt. Er hat fahrlässig gehandelt, da er aus Sicht eines Dritten
gegen die Sorgfaltspflicht zum umsichtigen Umdrehen verstoßen hat und dadurch unmittelbar die körperliche Beschädigung des BB verursacht hat. Es war KK möglich und zumutbar, sich ohne Gefährdung
anderer umzudrehen.
209
a)
KK hat sich gem. § 212 StGB eines Totschlags schuldig gemacht. Der Stich des KK war ursächlich
für den Tod des BB.
KK wollte den Tod des BB. Es handelte rechtswidrig und schuldhaft.
b)
Körperverletzung wird gem. § 223 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Die angedrohten Straffolgen richten sich nach der Schwere der Tat und ihren Konsequenzen.
Bei unterschiedlichen Folgen einer gleichen Tathandlung soll ein angemessener Unterschied in
den Konsequenzen erkennbar sein.
210
KK hat sich zwar grundsätzlich einer Körperverletzung schuldig gemacht, ist aber im Alter von 13 Jahren nicht strafmündig, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Eine Bestrafung ist ab 14 Jahren gem.
JGG möglich, wenn ein Jugendlicher (14-18 Jahre) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen
Vorschriften mit Strafe bedroht ist, § 1 JGG.
211
a)
Ahndungsmöglichkeiten: - Erziehungsmaßregeln, §§ 9- 12 JGG
Ausgabe 2007
- Zuchtmittel, §§ 13- 16 JJ
- Jugendstrafe, §§ 1, 18 JGG
b)
Hier würde aufgrund der einschlägigen Vorstrafen der Jugendrichter wohl einen Dauerarrest (16
I, IV JGG) verhängen, da KK vorher noch nicht im Gefängnis war.
212
Nein, KK ist zur Tatzeit volljährig und kann nach den allgemeinen Vorschriften des StGB bestraft werden. Der Richter muss aber nach § 105 JGG prüfen, ob die Persönlichkeit des KK eher einem Jugendlichen (dann Anwendung JGG, StGB) oder einem Erwachsenen (dann StGB) gleichsteht.
213 – 220 vorerst frei
221 – 320 entfällt
321
Ja, er kann Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem erlassenden Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, § 410 StPO.
322
Gegen Urteile des Amtsgerichtes sind wahlweise die Berufung (§ 314 StGB) oder Revision (§ 341 StGB)
möglich. Sie sind innerhalb einer Woche nach Verkündung bei dem das Urteil erlassenden Gericht
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
323
Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, also auch nur auf die
Rechtsfolgen (= Art der Bestrafung). Der Einspruch sollte sich hier auf die Rechtsfolgen beschränken,
nämlich die Höhe der einzelnen Tagessätze.
Diese berechnen sich im Grundsatz wie folgt: Netto – Verdienst monatlich dividiert durch 30 = Höhe
der Tagessätze. Da KK nur 900,00 € monatlich netto verdient, wäre demnach eine Tagessatzhöhe von
30,00 € angemessen.
324
Es wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Dort gelten dieselben Regeln wie bei der Hauptverhandlung nach Erhebung der Anklageschrift.
325
a)
Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle Verurteilungen, auch die aus Strafbefehlen eingetragen. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden erhalten grundsätzlich die Informationen über
alle Eintragungen (großes Führungszeugnis), Privatleute erhalten lediglich Auskunft über Eintragungen ab 91 Tagessätzen (kleines Führungszeugnis), § 32 BZRG.
b)
Deshalb erhält der Arbeitgeber von KK keinerlei Auskunft über die Verurteilung von KK (nur 90
Tagessätze).
326 – 340 vorerst frei
341 360 entfällt
Ausgabe 2007
361
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4108
VV RVG
Terminsgebühr 1. Rechtszug (5 - 8 Stunden) gem. Nr. 4110 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Nettobetrag
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
132,00 €
112,00 €
184,00 €
92,00 €
20,00 €
540,00 €
102,60 €
642,60 €
362
a)
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV
(Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 €)
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Gesamtbetrag
165,00 €
140,00 €
230,00 €
20,00 €
555,00 €
105,45 €
660,45 €
b)
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Gesamtbetrag
165,00 €
140,00 €
20,00 €
325,00 €
61,75 €
386,75 €
363
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Dokumentenpauschale (75 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG
50 Kopien á 50 Cent
25 Kopien á 15 Cent
Nettobetrag
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. AE-Pauschale
Gesamtbetrag
165,00 €
140,00 €
20,00 €
28,75 €
353,75 €
67,21 €
420,96 €
12,00 €
432,96 €
364
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV
(Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 €) am 10.05.2005
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Ausgabe 2007
165,00
140,00
140,00
230,00
€
€
€
€
20,00 €
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (75 Seiten)
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Akteneinsichtspauschale
Endsumme
28,75 €
723,75 €
137,51 €
12,00 €
873,26 €
365
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG
Erledigungsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4141 VV i.V.m. Nr. 4124 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV-RVG '04 (16,00%)
Endsumme
270,00 €
270,00 €
20,00 €
560,00 €
89,60 €
649,60 €
366
Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV
(Anzahl Terminstage: 1, à 184,00 €)
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
132,00 €
112,00 €
184,00 €
20,00 €
448,00 €
85,12 €
533,12 €
367
Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG
Erledigungsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4141 VV i.V.m. Nr. 4124 VV
RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
216,00 €
216,00 €
20,00 €
452,00 €
85,88 €
537,88 €
368
Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV –
30 %ige Erhöhung § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4106 VV
(Anzahl Terminstage: 1, à 184,00 €)
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (85 Seiten)
Fahrtkosten (eigenes KFZ) Nr. 7003 VV RVG
(112,00 km à 0,30 €) Dresden – Riesa - Dresden
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (5,00 Stunden)
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
165,00 €
182,00 €
230,00 €
20,00 €
30,25 €
33,60 €
35,00 €
695,85 €
132,21 €
828,06 €
369
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106,
Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber)
Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht)
gem. Nr. 4108 VV RVG
Ausgabe 2007
165,00 €
182,00 €
230,00 €
Terminsgebühr erster Rechtszug (mehr als 8 Stunden)
gem. Nr. 4111 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Dokumentenpauschale (85 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG
50 Kopien á 50 Cent
35 Kopien á 15 Cent
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG (900 km)
Abwesenheitsgeld (24,00 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG
Nettobetrag
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
184,00 €
20,00 €
30,25 €
270,00 €
60,00 €
1.141,25 €
216,84 €
1.358,09 €
370
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4101 VV RVG
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) mit Zuschlag
gem. Nr. 4105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Dokumentenpauschale (88 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG
50 Kopien á 50 Cent
38 Kopien á 15 Cent
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG (123 km)
Abwesenheitsgeld (4,00 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG
Nettobetrag
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
371 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
202,50 €
171,25 €
20,00 €
30,70 €
36,90 €
20,00 €
481,35 €
91,46 €
572,81 €
Lösungshinweise
201
a)
b)
c)
Abschnitt: D II (Strafrecht)
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und ein Haftgrund besteht, § 112 Abs.1 S.1 stop.
Der häufigste Haftgrund ist Fluchtgefahr.
Haftgründe: der Beschuldigte ist bereits flüchtig oder hält sich verborgen, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunklungsgefahr, unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder Sachverständige.
202
Durch einen persönlichen Besuch des Anwaltes in der JVA
Die notwendige Besuchserlaubnis des Anwalts ist bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Da es sich bei
Haftsachen immer um „Eilsachen“ handelt, wird diese in der Regeln vorab per Fax beantragt möglichst unter
Angabe des Aktenzeichens des Haftbefehls oder Ermittlungsverfahrens, des Geburtsdatums des potentiellen
Mandanten.
203
Die Beantragung einer Haftprüfung, § 117 StPO
ODER
Die Einlegung einer Haftbeschwerde; §§ 305, 306 StPO
Beachte: Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.
204
Der Antrag richtet sich an das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Gegebenenfalls können Aktenzeichen telefonisch dort erfragt werden.
Der Antrag lautet:
„beantrage ich, die mündliche Haftprüfung durchzuführen. Es wird beantragt, den Haftbefehl vom ... aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen“
KK lebt in einer intakten Ehe, er hat 3 minderjährige Kinder und ab nächsten Monat einen dauerhaften Arbeitsvertrag. Es bestehen somit keine Fluchtanreize für KK. Daher ist der Haftbefehl aufzuheben.
Variante: KK lebt in einer intakten Ehe, er hat 3 minderjährige Kinder und ab nächsten Monat eine feste
Arbeit. Es bestehen daher keine Fluchtanreize für KK. Der Haftbefehl kann daher – sofern er nicht aufgehoben wird – gegen geeignete Auflagen wie Meldung bei der Polizei außer Vollzug gesetzt werden.
205
Es findet Haftprüfung vor dem zuständigen OLG statt, §§ 121, 122 StPO statt
206
Ermittlungsverfahren (bis Eingang Anklageschrift bei Gericht)
Zwischenverfahren (bis zum Eröffnungsbeschluss des Gerichtes)
207
a)
b)
Die Nebenklage schafft eine umfassende Beteiligungsmöglichkeit für den Geschädigten im gesamten
Verfahren. Dem Geschädigten soll sie Gelegenheit geben, seine Interessen im Verfahren zu verfolgen.
Nebenklage ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zulässig. D.h. auch in der zweiten
Instanz kann Nebenklage noch erhoben werden.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist durch den Antrag auf Zulassung des sogenannten Adhäsionsverfahren möglich (sehr selten) §§ 403 ff. StPO
Ausgabe 2007
208
Nein. Ehegatten haben, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht, ebenso wie
die anderen Angehörigen, § 52 stop.
209
Nein. §§ 244 II, 257 a, 258 StPO. Im Gegensatz zum Zivilverfahren herrscht im Strafprozess das Mündlichkeitsprinzip. Beweisanträge müssen in der Hauptverhandlung und mündlich gestellt werden. Ausnahmsweise
sind schriftliche Beweisanträge zulässig, wenn der Umfang des Verfahrens eine Vielzahl von Beweisanträgen
das Verfahren nicht nur um Stunden, sondern Tage verzögert wird. Es müssen in der Hauptverhandlung
sämtliche Beweismittel vernommen, verlesen, Beweisanträge entgegengenommen werden.
210
Nein, gem. § 407 StPO kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Strafbefehlsverfahren nur zur
Bewährung verhängt werden und das auch nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat.
211
Er kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen.
§ 67 OwiG.
212
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsbereich unterliegen einer 3-monatigen Verfolgungsverjährung, §§
24, 26 III StVG. KK muss überhaupt nicht reagieren und sich nicht äußern, da die Ordnungswidrigkeit gegen
ihn verjährt ist.
213
§ 33 I, II OwiG. Der Vorfall ist noch nicht verjährt, da das Versenden des Anhörungsbogens (28.07.06) verjährungsunterbrechend wird Entscheidend ist nicht der Erhalt des Anhörungsbogens, sondern die Absendung
aus der Ordnungsbehörde.
214
a)
b)
Rechtsmittel gegen Urteile in Ordnungswidrigkeitenverfahren: Rechtsbeschwerde, § 79 OwiG.
Oberlandesgericht, § 121 GVG.
215
Nein, es kommt im Ordnungswidrigkeiteinrecht nicht auf die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und
Vorsatz an. Es gilt der sogenannte Einheitstäterbegriff. Wesentlich ist danach nur, dass der Verstoß begangen worden ist.
216 – 220 vorerst frei
221 – 320 entfällt
321 – 360 entfällt
361
Grundgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Ausgabe 2007
132,00 €
Verfahrensgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 45 ff. RVG i. V. m. Nr. 4108, 4110 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
112,00 €
184,00 €
92,00 €
20,00 €
540,00 €
102,60 €
642,60 €
362
a)
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
165,00 €
140,00 €
230,00 €
20,00 €
555,00 €
105,45 €
660,45 €
b)
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
165,00 €
140,00 €
20,00 €
325,00 €
61,75 €
386,75 €
363
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (75 Kopien)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
165,00 €
140,00 €
28,75 €
20,00 €
353,75 €
67,21 €
420,96 €
364
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4108 VV RVG
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (75 Kopien)
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Zwischensumme
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
165,00 €
140,00 €
140,00 €
230,00 €
28,75 €
20,00 €
723,75 €
137,51 €
861,26 €
365
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4124 VV RVG
Erledigungsgebühr §§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 4141, 4124 VV RVG
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Ausgabe 2007
270,00
270,00
20,00
560,00
€
€
€
€
Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV RVG (19,00%)
Endsumme
366 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2007
106,40 €
666,40 €
Lösungshinweise
Abschnitt E I (Öffentliches Recht)
E/I:
a)
Siehe § 9 VwVfG. Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist jede außenwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es
schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
b)
§ 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und der
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bauordnung der jeweiligen Länder (hier: Sächsische Bauordnung, SächsBO)
weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. b. Sächsisches Naturschutzgesetz, Sächsisches Wassergesetz o. ä. Vorschriften
301
a)
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 I Nr. 1 SächsBO, wonach die Landkreise und kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden zuständig sind. Da die Landeshauptstadt Dresden eine kreisfreie Stadt ist und das zur Bebauung vorgesehene Grundstück in ihrem Stadtgebiet liegt, ist die Landeshauptstadt Dresden örtlich zuständig.
b)
Siehe § 58 II SächsBO. „... Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung ... und Instandhaltung
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können zur Wahrnehmung der Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. ...“
Insoweit ist das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Dresden auch sachlich zuständig.
302
a)
§ 28 VwVfG.
b)
Siehe § 28 I VwVfG. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift,
ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Da das Bauaufsichtsamt die Baugenehmigung nicht erteilen will und insofern in die, zumindest aus Artikel 14 GG (Eigentumsrechte) stammenden Rechte eingreifen will, ist die Anhörung zwingend erforderlich.
303
a)
Das Schreiben ist als Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG zu werten. Der Bauaufsichtsbeamte muss
dieses Schreiben absenden bevor er die Aufhebung der Baugenehmigung veranlasst, da mit der Aufhebung der Baugenehmigung in die Rechte von Susi Sorglos eingegriffen wird.
b)
Sie hat die Stellungnahmefrist zu notieren und das Schreiben an Herrn Rechtsanwalt Schlau sodann
vorzulegen.
304
a)
Abhilfeentscheidung: § 72 VwGO für den Fall, dass die Behörde den Widerspruch von Rechtsanwalt
Schlau für begründet gehalten hätte, würde sie dem Widerspruch in der Form abhelfen, als das sie
den Rücknahmebescheid selbst aufhebt und über die Kosten entscheidet.
Ausgabe 2007
Nichtabhilfeentscheidung: Sollte sie dem Widerspruch für unbegründet halten, so hilft die Behörde
dem Widerspruch nicht ab, sondern legt den Widerspruch zur Entscheidung an die „nächst höhere“
Behörde zur Entscheidung vor.
b)
§ 73 VwGO; hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, gemäß
§ 73 I Nr. 1 VwGO i. V. m. § 57 I Nr. 2 SächsBO ist das Regierungspräsidium Dresden zuständig.
305
a)
(gesetzliche, unverlängerbare) Klagefrist gem. § 74 VwGO.
b)
Fristablauf: 27.12.2006, da 24.12. = Sonntag, 25./26.12. = Feiertag
306
a)
Jahresfrist gem. § 58 II VwGO, wonach in den Fällen, in denen eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbelehrung – obwohl sie nötig ist – nicht erfolgt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs
nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.
b)
Fristablauf: 23.03.2006
307 – 320 vorerst frei
321
a)
b)
„freie“ Frist
4-Wochen-Frist zur Stellungnahme ab 05.03.2005, Fristablauf: 01.04.2005
322
a)
b)
Wie unter 103 b) erörtert ist die Stellungnahmefrist verlängerbar, da es sich um keine zwingende gesetzliche Frist handelt.
Fristverlängerungsantrag stellen, Eingang bei Bauaufsichtsamt spätestens am Tag des Fristablaufes
323
a)
b)
Widerspruchsfrist, Fristablauf: 17.05.2005, da 15.04. = Sonntag, 16.04. = Feiertag
§ 70 I VwGO
324
a)
b)
c)
Rechtsanwalt Schlau begehrt die Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes der Landeshauptstadt
Dresden in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden. Richtige Klageart
ist insoweit die Anfechtungsklage gemäß § 79 I Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 I VwGO.
Die Anfechtungsklage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 74 I S. 1 VwGO.
Verwaltungsgericht Dresden
325
a)
Beklagte: Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch den Oberbürgermeister,
s. § 78 I Nr. 1 VwGO.
b)
Auszugehen von Klagebegehren: Peter Rap begehrt im vorliegenden Fall die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Landeshauptstadt Dresden über seinen Bauantrag, die über das Regierungspräsidium Dresden im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde (Anfechtung). Im weiteren begehrt er die
Landeshauptstadt Dresden dementsprechend zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zu
erteilen (Verpflichtung).
Ausgabe 2006
Insoweit liegt hier eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Im Hinblick auf die
prozessuale Vereinfachung kann der Anfechtungsantrag (Aufhebung der Bescheide) mit dem Verpflichtungsantrag (Erteilung der Genehmigung) gemeinsam gestellt werden. Die Stellung eines Kostenantrages ist nicht zwingend nötig, da das Gericht vom Amts wegen über die Kostentragungspflicht im
Rahmen der Entscheidung befinden muss.
Klageantrag lautet:
„.. Die Landeshauptstadt Dresden wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom ... die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. ...“
c)
Siehe § 81, 82 VwGO
d)
Nein, sofortige Begründungspflicht der Klage besteht nicht.
Siehe § 82 I S. 2 VwGO: „... die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben
werden sollen ...“ (Soll- keine Muss-Vorschrift); kein Begründungszwang
326
Nein, keine zwingende Frist, da gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens hat
das Gericht darauf hinzuwirken, dass alle notwendige Tatsachen vorgetragen bzw. beigebracht werden müssen. Darüber hinaus hat das Gericht auf von Amtswegen zu ermitteln. Dies ergibt sich aus § 86 I VwGO.
Dementsprechend handelt es sich um keine gesetzliche bzw. zwingende Frist, es empfiehlt sich jedoch die
Frist zu notieren.
327
a/b) Vier-Wochen-Frist: ab Erhalt des Schreibens 22.06.2005, Fristablauf: 20.07.2005;
nach fruchtlosem Fristablauf hat das Gericht die Möglichkeit, den weiteren Vortrag von Rechtsanwalt
Schlau zurückzuweisen.
Zwei-Monats-Frist: ab Erhalt des Schreibens 22.06.2005, Fristablauf 22.08.2005;
nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Klage als zurückgenommen, Verfahren wäre beendet und die
angegriffenen Bescheide bestandskräftig, eines Klagerücknahmeschriftsatzes bedürfte es nicht mehr.
Wichtig: !! Die Klage ist vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist zu begründen!!
328
a)
b)
c)
Antrag auf Zulassung der Berufung mit gegebenenfalls durchzuführender Berufung.
Berufung jedoch nur, wenn und soweit der Zulassungsantrag Erfolg hat.
Stellung Zulassungsantrag: Monatsfrist nach Zustellung des Urteils
Begründung des Berufungszulassungsantrages: Zwei-Monats-Frist ab Zustellung des Urteils
§ 124a IV VwGO
329
a)
b)
durch Beschluss, gem. § 124a V VwGO
Nein, s. § 152 I VwGO – diese Beschlüsse sind unanfechtbar.
330
a)
b)
Nein, erneute Einlegung der Berufung ist nicht notwendig, s. § 124a V VwGO
Berufungsantrag = ja
Berufungsbegründung = ja; gemäß § 124a VI VwGO innerhalb Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung.
331 – 340 vorerst frei
Ausgabe 2006
341 – 360 entfällt
361
a)
b)
c)
Verwaltungsverfahren, § 17 RVG Nr. 1
Gebühr Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG (zwischen 0,5-2,5) hier etwa 1,3 bei Unterstellung, dass Angelegenheit nicht schwierig/umfangreich war, s. Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG
Auslagen gem. Teil 7 VV RVG
§ 23 RVG, § 52 GKG n. F., in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit
gem. Nr. 9.1.1 Richtwert = € 20.000,00.
Streitwertkatalog, soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen verweisend, dient als Orientierung,
Grundgedanke des Streitwertkataloges ist die Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzungen, s. auch Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004 i. d. F. 7/2004
§ 4 RVG Vergütungsvereinbarungen, z. B. Pauschal- oder Zeitvergütungen
362
Nein, er kann für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr abrechnen. Dies ist in der 1,3 Geschäftsgebühr
gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG bereits enthalten.
363
a)
Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (1,3); Teil 7 VV RVG Auslagen
b)
Gegenstandswert: € 24.000,00
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
891,80 €
20,00 €
911,80 €
173,24 €
1.085,04 €
364
a)
b)
zwei Angelegenheiten, s. § 17 RVG, verschiedene Angelegenheit sind das Verwaltungsverfahren (1.)
und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (2.)
Verwaltungsverfahren: Nr. 2400 VV RVG; 1,3; Teil 7 Auslagen
weitere Verwaltungsverfahren: Nr. 2401 VV RVG; 0,7; Teil 7 Auslagen;
beachte Anmerkung (2) zu Nr. 2401 VV RVG
365
I.
Instanz:
Nr. 3100 VV RVG (1,3)
Nr. 3104 VV RVG (1,2)
Auslagen gem. Teil 7 VV RVG
366
a)
In Sachen SS ./. Landeshauptstadt Dresden beantragen wir namens der Klägerin., nachstehende Kosten gem. § 104 ZPO festzusetzen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang dieses Gesuchs mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist, ferner der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
I. Instanz
Ausgabe 2006
Gegenstandswert: € 47.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.359,80 €
1.255,20 €
20,00 €
2.635,00 €
500,65 €
3.135,65 €
II. Instanz
Gegenstandswert: € 47.000,00
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1.673,60 €
1.255,20 €
20,00 €
2.948,80 €
560,27 €
3.509,07 €
Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so dass die Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen
ist.
RA
b)
c)
d)
sachliche/örtliche Zuständigkeit: § 164 VwGO, Gericht des ersten Rechtszuges funktionelle Zuständigkeit: § 164 VwGO, Urkundsbeamte
notwendige Rechnungsdaten: Rechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift, Rechnungsdatum,
Rechnungsnummer (s. Umsatzsteuergesetz hinsichtlich Vorsteuerabzug), § 10 RVG: Unterschrift
Rechtsanwalt, Beträge der einzelnen Gebühren/Auslagen, Vorschüsse, Bezeichnung Gebührentatbestand, Bezeichnung Auslagen, angewandte Nummern des Vergütungsverzeichnisses, Gegenstandswert
I. Instanz: s. Abwandlung 207a
II. Instanz: Zulassungsverfahren und anschließendes Berufungsverfahren = eine Angelegenheit, s. §
16 Nr. 13 RVG,
Gebühren: Nr. 3200 VV RVG (1,6), Nr. 3202 VV RVG (1,2), Auslagen gem. Teil 7 VV RVG
Gegenstandswert: s. jeweils Abwandlung 207b
I. Instanz: Nr. 5110 KV zum GKG n. F., 3,0 Gebühr
II. Instanz: Nr. 5122 KV zum GKG n. F., 4,0 Gebühr
367 – 380 vorerst frei
Ausgabe 2006
Lösungshinweise
Abschnitt F I: Zwangsvollstreckung
F/I:
a)
b)
c)
an RA Fuchs als Prozessbevollmächtigten des BB gem. § 172 I 1 ZPO mit EB
RA Fuchs als Prozessbevollmächtigter von BB
nach Rechtskraft, d. h. wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde; das Urteil muss um einen Rechtskraftvermerk ergänzt werden
201
a)
b)
Vollstreckungsklauseln werden auf Antrag erteilt.
nein, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ohne Sicherheitsleistung und Vollstreckungsklausel vollstreckbar
202
Versäumnisurteile sind grundsätzlich gem. § 708 ZPO vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
203
a)
b)
c)
d)
„Vorstehende Ausfertigung wird dem ....... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
nein
im Normalfall reicht die Zustellung des Titels aus; bei Sicherungsvollstreckung ist allerdings auch die
Klausel zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung gem. § 750 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Bei
Klauselerteilung für einen Rechtsnachfolger von Gläubiger oder Schuldner ist die „neue“ Klausel ebenfalls zuzustellen.
Zwar ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle grundsätzlich zuständig, eine Erteilung durch den
Richter oder den Rechtspfleger des Nachlassgerichts ist ordnungsgemäß und die Klauselerteilung wirksam.
204
Der Vollstreckungstitel muss an das Gericht zurückgesandt werden, damit das Siegel angebracht werden
kann, sonst ist der Vollstreckungstitel unwirksam.
205
a)
Ja, erforderlich für die Vollstreckung sind Titel, Klausel und Zustellung.
206
a)
b)
c)
Nein, es muss an beide Beklagtenvertreter zugestellt werden.
„Vorstehende Ausfertigung wird dem ....... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
BB und CC haften gesamtschuldnerisch für alle Kosten der Zwangsvollstreckung. § 426 BGB
207
a)
b)
c)
Nein, § 180 ZPO.
- Zustellung ist wirksam, wenn Tochter als „erwachsen“ anzusehen ist § 178 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
- Zustellung an die Lebensgefährtin ist wirksam.
- Zustellung ist wirksam, da Aupairmädchen Beschäftigte des A ist.
- Zustellung an die Nachbarin ist nicht wirksam.
Nicht wirksam, die Zustellung ist nur in der Wohnung des Zustellungsadressaten möglich.
Ausgabe 2007
208
Ja, mit einer Vollstreckung gem. § 758a ZPO zur Unzeit.
Dies geht aber nur, wenn der GV vorher den BB mehrmals zu den gewöhnlichen Zeiten nicht angetroffen
hat.
209
a)
b)
Zuständig für Pfändungen beweglicher Sachen ist der Gerichtsvollzieher, §§ 753, 808 ZPO.
Wenn die „Lange“ die einzige Uhr ist, so ist eine Austauschpfändung gem. § 811a ZPO vorzunehmen.
210
a)
b)
Pfändung ist trotzdem möglich gem. § 808/809 ZPO
Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO
211
Beim zuständigen Insolvenzgericht nachfragen, ob bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorliegt; ggf. selbst einen Antrag stellen.
212
a)
b)
Beim Vollstreckungsgericht ist das Protokoll der e. V. anzufordern und zu prüfen, ob BB noch andere
Vermögenswerte hat, die pfändbar sind.
Neuabnahme der eidesstaatlichen Versicherung, § 903 ZPO.
213
a)
b)
c)
Nein, weil der Titel gerade nicht auf die Ehefrau ausgestellt ist.
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO beantragen.
Der Titel mit Klausel ist an die Ehefrau als Rechtsnachfolger zuzustellen, § 750 ZPO.
214
Ja; indem man eine 2. vollstreckbare Ausfertigung anfordert, § 733 ZPO.
215
Die Zustellung muss an alle Gesellschafter (BB und CC) der GbR zugestellt werden, um wirksam zu sein.
216
Wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt, kann nicht einzeln gegen BB vollstreckt werden. Im Grunde
liegt hier ein Fehler im Rahmen der Titulierung vor – der Titel hätte gegen die GbR vertreten durch die Gesellschafter und jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen müssen
217
wie 216, wenn ein Urteil gegen die GbR vorliegt, ist eine Vollstreckung in das Privatvermögen von CC nicht
möglich.
218
AA kann ein Arrestgesuch gem. §§ 916 ff. ZPO stellen.
219
Ausgabe 2007
AA muss eine Einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO beantragen.
220
AA muss Herausgabevollstreckung durch den GV veranlassen.
221
Grundsätzlich ist ein Titel 30 Jahre gültig (§ 197 BGB) dem kann ein (Privat-)Insolvenzverfahren entgegenstehen
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt F II: Zwangsvollstreckung
F/II:
a)
b)
c)
Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung müssen vorhanden sein. Bei notarieller Urkunde
wird die Vollstreckungsklausel vom Notar erteilt. Weiter muss die Frist des § 798 ZPO abgewartet werden.
Die Titel sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
Nein, da die Zustellung an den Schuldner ausreicht.
201
Aus Abschlagsrechnung 1: Vollstreckung aus der notariellen Urkunde über 45.000 Euro (wohl zzgl.
Zinsen) , wenn alle Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen.
Aus Abschlagsrechnung 2: Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen
Urteils (wohl zzgl. Zinsen, und auch aus dem KFB), wenn alle Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen.
Aus Abschlagsrechnung 3: Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen
Vergleichs über 23.000 Euro (wohl zzgl. Zinsen und Kosten), wenn alle Voraussetzungen (Titel,
Klausel, Zustellung) vorliegen.
202
a)
b)
D kann trotz der Abtretung nicht gegen BB vollstrecken, da der Titel für TB erteilt wurde.
Antrag beim Streitgericht auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO.
203
a)
Sicherheit ist zu leisten durch: Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, oder durch Bankbürgschaft; § 108 ZPO; jeweils bei der Hinterlegungsstelle des AG.
Vorgang:
- AG nimmt Hinterlegungsantrag und Sicherheit entgegen
- Hinterlegungsstelle stellt Hinterlegungsschein aus
- Zustellung einer begl. Abschrift des Hinterlegungsscheines an den (Vertreter des) Schuldners
- Leistung der Sicherheit muss dem Vollstreckungsorgan ggü. nachgewiesen werden, § 751
ZPO
b)
Vorläufige Vollstreckbarkeit muss ausdrücklich angeordnet werden. Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 704 Abs. 2 ZPO). Alle
anderen Urteile werden von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ist die endgültige Vollstreckbarkeit (= Rechtskraft) eingetreten, muss die Sicherheitsleistung
nicht mehr erbracht werden. Eine bereits erbrachte Sicherheitsleistung kann (in der Praxis
MUSS) zurückgefordert werden; §§ 109, 715 ZPO.
204
a)
Wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten
kann, so ist auf seinen Antrag hin das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 710, 714 Abs. 2 ZPO).
Einfacher – und trickreicher - ist die Durchführung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720
a ZPO.
Ausgabe 2007
b)
Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann oder wenn die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen
schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde. (§ 710 ZPO).
Das Verfahren der Sicherungsvollstreckung ergibt sich aus §§ 720 a, 750 ZPO
205
Voraussetzungen:
Der Erbe muss die Erbschaft angenommen haben. Sonst ist nur Zwangsvollstreckung in den Nachlass möglich (§ 778 ZPO) und Vermögen des Erben und Nachlass sind getrennt. Wenn Erbe angenommen: Titelumschreibung nach § 727 ZPO und nochmalige Zustellung von Titel und Klausel
nötig.
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt: F III (Zwangsvollstreckung)
F/III:
Anspruchsbegründung:
In Sachen
Otto Ordentlich, (vollständige Anschrift)
Kläger
Prozessbev.: RA Schnell, (Anschrift)
gegen
Hermann Hart, (vollständige Anschrift)
Beklagter
Az.: ..........
bestellen wir uns als Prozessbevollmächtigte des Klägers und begründen den im Mahnbescheid vom
25. Juli 2007 geltend gemachten Antrag.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 2.750,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir bereits jetzt den
Erlass eines
Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils.
Der Übertragung des Rechtsstreites zur Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 348 Abs. 1
ZPO) stehen aus Sicht des Klägers keine Gründe entgegen.
B e g r ü n d u n g:
1.
Der Kläger und der Beklagte schlossen am 15. Juli 2002 mit der Bank XYZ einen Darlehensvertrag,
Anlage K 1,
über ein Darlehen in Höhe von DM 75.000,00 (= € 38.346,89). Gemäß Ziff. 9 der Allgemeinen
Darlehensbedingungen haften die Darlehensnehmer für dieses Darlehen gesamtschuldnerisch.
Die monatliche Annuitätsrate betrug € 500,00.
2.
Der Ratenanteil des Beklagten (€ 250,00/monatlich) wurde mangels Kontodeckung (für 30. Juli
2006, 30. August 2006 und 30. September 2006) nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006,
Anlage K 2
forderte die Bank den Kläger auf, den Ratenrückstand des Beklagten auszugleichen. Dem kam
der Kläger insgesamt für die Zeit vom 30. Juli 2006 bis 30. Mai 2007 nach; es ist ein Betrag in
Höhe von € 2.750,00 aufgelaufen.
Ausgabe 2007
2
3.
Der Kläger mahnte den Ausgleich des Betrages mit Schreiben vom 9. Juni 2007,
Anlage K 3,
an. Der Beklagte befindet sich gem. § 286 BGB im Verzug. Der Zinsanspruch ergibt sich aus
§ 288 Abs. 1 BGB.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Schnell
Rechtsanwalt
201
a)
Titel, Klausel, Zustellung
b)
-
c)
auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts 1. Instanz (§ 724 Abs.
2 ZPO) bzw. höherer Instanz
Urteile, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§ 704 ZPO)
Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§§ 103, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (§§ 928, 929, 936 ZPO)
bei notariellen Urkunden durch den Notar, der die Urkunde verwahrt; wenn Urkunden bei Gericht der Urkundsbeamte (§ 797 Abs. 2 ZPO)
d)
Zwangsvollstreckungsauftrag:
In Sachen
Otto Ordentlich, (Anschrift)
Gläubiger
Prozessbevollmächtigter: RA Schnell, (Anschrift)
gegen
Hermann Hart, (Anschrift)
Schuldner
übersenden wir die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden (Geschäftszeichen: ............), zugestellt am mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung) einzuziehen:
Hauptforderung
zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 10. Juli 2007 bis .....
Zwischensumme
2.750,00 €
€
€
Anwaltskosten
Gegenstandswert: 2.750,00 €
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
56,70
11,34
68,04
12,93
80,97
€
€
€
€
€
3
Gesamtbetrag:
.............. €
Hinzu kommen die weiter entstehenden Zinsen.
Es wird beantragt:
a)
Durchführung der Zwangsvollstreckung – und Zwangsräumung – einschließlich der erforderlichen Zustellung;
b)
Abstandnahme von der Pfändung solcher Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder
zweifelsfrei nachgewiesen ist;
c)
Verlegung des Versteigerungstermins um 3 bis 4 Wochen, sofern angemessene Teilzahlungen
geleistet werden und dies nach den sonstigen Umständen angebracht ist (in sinngemäßer Anwendung von § 665, Satz 1 BGB);
d)
Feststellung des Arbeitgebers sowie sonstiger Ansprüche und Vermögenswerte im Falle erfolgloser oder unzureichender Pfändung;
e)
Erlass und Zustellung eines Zahlungsverbotes gem. § 845 ZPO, sofern Ansprüche der Schuldnerin gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint;
f)
Benachrichtigung von den getroffenen Maßnahmen und Feststellungen durch Abschrift des vollständigen Vollstreckungsprotokolls;
g)
bei Zahlung durch Scheck nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob trotzdem sofortige Pfändung erforderlich ist, ebenso bei kurzfristiger Zahlungszusage;
h)
dass der Gerichtsvollzieher persönlich bei der Schuldnerin vorspricht und vollstreckt, auch wenn
amtsbekannt sein sollte, dass die Schuldnerin unpfändbar ist;
i)
sollte die Schuldnerin amtsbekannt unpfändbar sein, wird um die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung gebeten.
Die eingezogenen Beträge sind auf unser oben bezeichnetes Konto zu überweisen. Inkassovollmacht
wird anwaltlich versichert.
Schnell
Rechtsanwalt
202
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
beantragen wir, nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln.
Aufgrund der beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichtes
.............. kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:
Hauptforderung
zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Juli 2007 bis ....
Gesamt
2.750,00 €
,
€
,
€
Hinzu kommen weitere Zinsen.
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden
gepfändet:
4
a)
der Geschäftsanteil des Schuldners an der
Hart und Ordentlich GbR .........................
b)
(Drittschuldnerin);
die Ansprüche des Schuldners gegen die vorgenannte Drittschuldnerin
– auf fortlaufende Auszahlung seines Anteils am Gewinn und auf Auskunftserteilung über die
Höhe diese Anspruchs;
– auf Auszahlung dessen, was dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommt, sei es als
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung, Vergütung für den eingezogenen oder kaduzierten Geschäftsanteil oder als Liquidationsquote;
c)
das Recht, die Gesellschaft zu kündigen.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Geschäftsanteil, die gepfändeten Ansprüche und das gepfändete Recht, insbesondere der
Einziehung, zu enthalten.
Zugleich wird der gepfändete Geschäftsanteil, Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung
überwiesen.
Kosten für diesen Auftrag:
I. Gerichtskosten
Gebühr (Nr. 2110 Kost.-Verz.GKG)
15,00 €
II. Anwaltskosten
Gegenstandswert: 2.750,00 €
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Schnell
Rechtsanwalt
56,70
11,34
68,04
12,93
80,97
€
€
€
€
€
Lösungshinweise
Abschnitt G I (Gebührenrecht)
1.
a)
b)
c)
Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. I S. 3 RVG (190,00 €)
Nein, da in der Beratungsgebühr gem. Nr. 2100 VV RVG enthalten.
Es fällt eine erneute Beratungsgebühr an, da dies eine neue Angelegenheit ist.
2.
a)
außergerichtliche Tätigkeit
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
gerichtliche Tätigkeit
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG (für Mahnbescheid)
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3308 VV RVG (für Vollstreckungsbescheid)
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
b)
Ja, es entsteht eine 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
(Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV RVG).
3.
a)
b)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.800,00 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem ............ zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers,
nachstehende Kosten gem. § 104 ZPO festzusetzen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang dieses Gesuchs mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB)
zu verzinsen ist, ferner dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
4.
In Sachen K ./. Z
nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers,
die Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und
auszusprechen, dass die Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen sind sowie dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG ./.
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Ausgabe 2007
439,40
338,00
405,60
20,00
527,00
100,13
€
€
€
€
€
€
Gesamtbetrag
627,13 €
5.
a)
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
b)
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3105 (3) VV RVG
fällt für beide RAe an (§ 333 ZPO)
c)
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
d)
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
6.
a)
Gegenstandswert: € 11.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
b)
Ja, die 1,2 Terminsgebühr fällt nicht an.
7.
a)
683,80 €
631,20 €
526,00 €
20,00 €
1.861,00 €
353,59 €
2.214,59 €
Gegenstandswerte: € 6.000,00; € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG (aus € 6.000,00)
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG (aus € 2.000,00)
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG (aus € 8.000,00)
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG (aus € 6.000,00)
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG (aus € 2.000,00)
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
b)
Gegenstandswert: € 6.000,00;
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
c)
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
8.
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Ausgabe 2007
172,90 €
159,60 €
20,00 €
352,50 €
66,98 €
419,48 €
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
9.
a)
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
jeweils aus € 6.000,00 und aus € 2.000,00
b)
In Sachen ..... ./. ......
nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom ...... und beantragen namens des Klägers,
die Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und
auszusprechen, dass die Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten
über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind sowie dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
[ungenaue Fragestellung]
10.
11.
a)
b)
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
439,40 €
405,60 €
20,00 €
865,00 €
164,35 €
1.029,35 €
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
540,80 €
20,00 €
560,80 €
106,55 €
667,35 €
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
540,80 €
405,60 €
20,00 €
966,40 €
183,62 €
1.150,02 €
Ausgabe 2007
12.
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
13.
a)
b)
c)
14.
439,40 €
405,60 €
338,00 €
20,00 €
1.203,00 €
228,57 €
1.431,57 €
Gegenstandswerte: € 6.000,00; € 2.000,000
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
(aus € 6.000,00)
1,1 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 3201 VV RVG
(aus € 2.000,00)
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG
(aus € 8.000,00)
1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG
(aus € 6.000,00)
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG
(aus € 2.000,00)
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
199,50 €
20,00 €
1.791,60 €
340,40 €
2.132,00 €
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG
1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
540,80 €
405,60 €
439,40 €
20,00 €
1.405,80 €
267,10 €
1.672,90 €
540,80 €
118,40 €
494,40 €
418,50 €
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
172,90 €
159,60 €
20,00 €
352,50 €
66,98 €
419,48 €
Gegenstandswert: € 6.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
439,40 €
405,60 €
20,00 €
865,00 €
164,35 €
1.029,35 €
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
172,90 €
159,60 €
15.
Ausgabe 2007
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Ust. gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Ausgabe 2007
20,00 €
352,50 €
66,98 €
419,48 €
Lösungshinweise
1.
Abschnitt G II
Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund:
Ehescheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG)
Elterliche Sorge (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG)
Versorgungsausgleich (§ 49 GKG)
Kindesunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG)
Ehegattenunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG)
Gegenstandswerte einstweilige Anordnung:
Elterliche Sorge § 620 Nr. 1 ZPO (§ 24 Satz 1 RVG)
Zuweisung Ehewohnung § 620 Nr. 7 ZPO
(§ 24 Satz 2 RVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG)
6.000 €
900 €
1.000 €
4.800 €
14.400 €
27.100 €
500 €
2.000 €
Scheidungsverfahren
Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG)
(aus Gegenstandswert 7.900 € für Einreichung Scheidungsantrag)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
535,60 €
20,00 €
555,60 €
105,56 €
661,16 €
(aus Gegenstandswert 27.100 € nach Zustellung Schriftsatz Rechtsanwalt Masse und Auftragserteilung
durch Mandant)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
985,40 €
20,00 €
1.005,40 €
191,03 €
1.196,43 €
Rechtsanwalt Masse (§ 13 RVG) gegenüber Mandant
(aus Gegenstandswert 27.100 €)
1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
758,00 €
20,00 €
778,00 €
147,82 €
925,82 €
Einstweilige Anordnung
Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
209,30 €
20,00 €
229,30 €
43,57 €
272,87 €
Ausgabe 2007
Rechtsanwalt Masse (§ 13 RVG) gegenüber Mandant
1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
161,00 €
20,00 €
181,00 €
34,39 €
215,39 €
2.
Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
209,30 €
193,20 €
20,00 €
422,50 €
80,28 €
502,78 €
Rechtsanwalt Masse
(§ 13 RVG) gegenüber Staatskasse nach Bewilligung Prozesskostenhilfe
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
209,30 €
193,20 €
20,00 €
422,50 €
80,28 €
502,78 €
3.
Gegenstandswert: (§ 620 Nr. 5 und Nr. 4 ZPO)
Unterhalt Ehefrau (§ 53 II Satz 1 GKG) 6 x 1.200 € = 7.200 €
Unterhalt Kind (§ 53 II Satz 1 GKG) 6 x 400 € = 2.400 €
9.600,00 €
Gemäß § 18 Nr. 1 b) RVG sind mehrere Verfahren unter dem gleichen Buchstaben eine Angelegenheit, d.h.
Gegenstandswerte werden zusammengerechnet. Der Gegenstandswert beträgt hier 12.100 € [a] (9.600 € +
2.500 € [b]).
Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
ggf. abzgl. Zahlung
683,80 €
193,20 €
20,00 €
897,00 €
170,43 €
1.067,43 €
- 490,10 €
577,33 €
Rechtsanwalt Masse (§ 49 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
319,80 €
193,20 €
20,00 €
Ausgabe 2007
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme
ggf. abzgl. Zahlung
533,00 €
101,27 €
634,27 €
- 490,10 €
144,17 €
4.
a)
Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund: EG
Ehescheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG)
9.000 €
Elterliche Sorge (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG)
900 € x
Versorgungsausgleich (§ 49 GKG)
1.000 €
Kindesunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG)
4.800 € x
14.400 € x
Ehegattenunterhalt (§ 42 Abs. 1 GKG)
29.700 €
b)
Rechtsanwalt Klasse (§ 13 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 646,00 € x
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
985,40 €
909,60 €
20,00 €
2.561,00 €
486,59 €
3.047,59 €
Rechtsanwalt Masse (§ 49 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG
293,00 € x
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
460,20 €
424,80 €
20,00 €
1.198,00 €
227,62 €
1.425,62 €
5.
Abänderung lfd. Unterhalt:
1.400 € (Ziel)minus 1.000 € (bereits tituliert)= 400 €
400 € x 12 Monate (§ 42 Abs. 1 GKG)
= 4.800 € a
6.000 € (Rückstand) § 42 Abs. 5 GKG
= 6.000 € b
Rechtsanwalt Klasse (13 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507)
(aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt)
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
Ausgabe 2007
391,30
270,40
631,20
301,00
€
€
€
€
488,00 €
20,00 €
2.101,90 €
399,36 €
2.501,26 €
Rechtsanwalt Masse (49 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG
(gepr. nach § 15 III RVG [180 €]
[1,3 aus 10.800 € = 319,80 €]
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (337)
(aus 10.800 € 1,5 = 369 €; 15 III gekürzt)
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
284,70 €
35,10 €
295,20 €
219,00 €
150,00 €
20,00 €
1.004,00 €
190,76 €
1.194,76 €
6.
a)
Abänderung lfd. Unterhalt:
1.400 € (Ziel)minus 1.000 € (bereits tituliert)= 400 €
400 € x 12 Monate (§ 42 Abs. 1 GKG)
= 4.800 € a
6.000 € (Rückstand) § 42 Abs. 5 GKG
= 6.000 € b
b) Kostenfestsetzungsantrag Klägerin
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507)
(aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt)
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
391,30
270,40
631,20
301,00
€
€
€
€
488,00 €
20,00 €
2.101,90 €
399,36 €
2.501,26 €
c) Kostenfestsetzungsantrag Beklagter
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr nach Nr, 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (507)
(aus 10.800 € 1,5 = 789 €; 15 III gekürzt)
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
Kosten Klägerin:
Kosten Beklagter
Davon Klägerin 20 %
Davon Beklagter 80 %
abzgl. eigene Kosten
davon ist auf Staatskasse übergegangen
391,30
270,40
631,20
301,00
€
€
€
€
488,00 €
20,00 €
2.101,90 €
399,36 €
2.501,26 €
2.501,26 €
2.501,26 €
5.002,52 €
1.000,50
4.002,02
- 2.501,26
1.500,76
- 1.164,64
Ausgabe 2007
€
€
€
€
€
336,12 €
Der Beklagte muss an die Staatskasse 1.164,64 € und an die Klägerin 336,12 € erstatten.
7.
Gegenstandswert: 10.800 €
1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
Post gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Summe
789,00 €
789,00 €
20,00 €
1.598,00 €
303,62 €
1.901,62 €
Ausgabe 2007
Lösungshinweise
Abschnitt G III
1.
Rechtsanwältin Gründlich
außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
172,90 €
39,90 €
20,00 €
232,80 €
44,23 €
277,03 €
gerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG
i. V. m. Abs. 4 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
172,90 €
./.
86,45 €
20,00 €
106,45 €
20,23 €
126,68 €
Rechtsanwalt Flink
nur gerichtlich tätig
Gegenstandswert: € 2.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
172,90 €
39,90 €
20,00 €
232,80 €
44,23 €
277,03 €
2.
Gegenstandswert: € 350.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
0,3 Erhöhung gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Ausgabe 2007
3.127,80 €
721,80 €
20,00 €
3.869,60 €
735,22 €
4.604,82 €
3.
Gegenstandswert: € 789.500,00
(€ 200.000,00 Minderung und Abwehr der Zwangsvollstreckung; € 350.000,00 Rückzahlungsanspruch nach
Anfechtung des Kaufvertrages; € 89.500,00 Schadenersatz wegen Anfechtung; € 150.000,00 Widerklage)
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG
i. V. m. Abs. 4 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
Ausgabe 2007
5.064,80 €
./.
2.532,40 €
4.675,20 €
20,00 €
7.227,60 €
1.373,24 €
8.600,84 €