Gebührensatzung des Gesundheitsamtes

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Gebührensatzung des Gesundheitsamtes
Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen
Wirkungskreis
Aufgrund der §§ 5, 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in
der Fassung vom 30.10.2006 (Nds. GVBl. S. 365) sowie des § 4 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), jeweils in
der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.2011 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten – im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten – im eigenen Wirkungskreises des Landkreises im Gesundheitsamt werden
nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen – im nachfolgenden Kosten – erhoben,
wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung bzw. vor Abschluss der Verwaltungstätigkeit zurückgenommen wird, oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, die Verwaltungstätigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§2
Kostentarif
(1) Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 5 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage)
(2) Für ärztliche, röntgen- und laboratoriumsdiagnostische Leistungen, die nicht in dem
Kostentarif dieser Satzung erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe von 230 von Hundert
der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 (BGBl. I S.
1522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) in der zur Zeit
geltenden Fassung erhoben.
2
§3
Gebühren
(1) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt
b) zurückgenommen oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beendet
bevor die beantragte Verwaltungstätigkeit abgeschlossen ist, so kann die Gebühr bis
auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter
Unkenntnis, so kann die Gebühr erlassen werden.
(4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§4
Reisekosten
Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeit Reisekosten, so werden diese nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418) in der zur Zeit geltenden Fassung berechnet.
§5
Auslagen
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeiten Auslagen
notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner
sie zu erstatten; dies gilt auch dann, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
§6
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Soweit der Kostenschuldner auf die Zahlungspflicht eines Dritten verweist,
und die Forderung von diesem nicht beglichen wird, ist der Veranlasser der Verwaltungstätigkeit zur Kostentragung verpflichtet.
(2) Kostenschuldner bei Rechtsbehelfen ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3
§7
Entstehung der Kostenschuld
Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit Rücknahme
des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung
des zu erstattenden Betrages.
§8
Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, falls die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
§9
Anwendung der allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven
und des Nds. Verwaltungskostengesetzes
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 28. August 1991 und gemäß § 4
Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962
(Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.November 2001 (Nds. GVBl. S.
701), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die Satzung des Landkreises
Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom 21.05.2007, in Kraft getreten
15.06.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Cuxhaven,
Landkreis Cuxhaven
Bielefeld
Landrat
L.S.
4
Kostentarif zur Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis (§ 2) vom
Lfd. Nummern
1.
1.1.1
1.1.2
1.2.1
1.2.2
1.3.1
1.3.2
2
2.1
2.1.2
3
3.1.1
3.1.2
3.2.1
3.3.1
3.3.2
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.5
Gegenstand
ärztliche Leistungen und Labor
Gelbfieberimpfung einschließlich Beratung und Impfstoff
sonstige Impfungen / Reiseimpfungen einschließlich Beratung und
Impfstoff
Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und
Versand an untersuchendes Labor
Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und
Versand an untersuchendes Labor, besonderer Aufwand
Anamneseerhebung durch Assistenz
Anamneseerhebung durch Arzt
Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen
Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen,
wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind
Ausstellung von Zweitausfertigungen
amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, Atteste
Gesundheitszeugnis zur Einstellung nach den Tarifverträgen für den
öffentlichen Dienst
Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit nach den Tarifverträgen für
den öffentlichen Dienst
amtsärztliches Zeugnis bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubs
nach den Erholungsurlaubsverordnungen
Gutachten zur Feststellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach den Beamtenversorgungsgesetzen
Gutachten zur Feststellung eines Dienstunfalls nach den Beamtenversorgungsgesetzen
Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung
Zzgl. Einmalig Schreibgebühr
Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung
Zzgl. Einmalig Schreibgebühr
Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen
oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung
Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen
oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften
Gutachten für die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz
Gebühr
50,00 €
20,00 €
- 200,00 €
25,00 €
40,00 €
15,00 €
20,00 €
– 70,00 €
5,00 €
– 102,00 €
10,00 €
74,00 €
74,00 €
- 250,00 €
46,00 €
74,00 €
- 250,00 €
74,00 €
250,00 €
Pro untersuchte Person
54,00 €
20,00 €
Pro untersuchte Person
24,00 €
15,00 €
60,00 €
- 180,00 €
46,00 €
- 180,00 €
12,00 €
– 273,00 €
70,00 €
- 140,00 €
5
Lfd. Nummern
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11.1
3.11.2
3.11.3
3.12.1
3.12.2
3.12.3
3.12.4
3.13.1
3.13.2
3.13.3
3.14
3.15
3.16.1
Gegenstand
Gebühr
amtsärztliches Zeugnis
46,00 €
über die Notwendigkeit der Gewährung von Erleichterungen, oder
Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Fertigung der Aufsichtsarbeit / häusliche Prüfungsarbeit,
bei Versäumnis der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung, Prüfungsunfähigkeit
amtsärztliches Zeugnis zur Sportunfähigkeit nach der Verordnung
74,00 €
über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
Amtsärztliche Bescheinigung für den Erlass der Studiengebühr und
74,00 €
Verlängerung der Studienzeit nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz
Gutachten zur Eignung als Adoptionsbewerber nach den Empfeh- Pro unterlungen zur Adoptionsvermittlung der BAGLJÄ
suchte PerPro untersuchte Person 36,00 € zzgl. einmalig 20,00 Schreibgebühr
son
36,00 €
Zzgl. Einmalig Schreibgebühr
20,00 €
Ärztliches Zeugnis für die Heimaufnahme unter 60 Jahren nach dem
90,00 €
Heimgesetz
Gutachten nach dem SGB XII
46,00 €
- 250,00 €
Pflegegutachten nach dem SGB XII
120,00 €
– 273,00 €
Begutachtung von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII
134,00 €
Und SGB IX
- 1.221,00 €
Kurzes psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und
82,00 €
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Ausführliches psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hil186,00 €
fen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- 320,00 €
psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage nach dem Gesetz über
47,00 €
Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Gutachten durch Hausbesuch-Pflegegutachten nach dem Gesetz über
120,00 €
- 273,00 €
Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG
Amtsärztliche Bescheinigung für die vorübergehende Aussetzung
120,00 €
der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz
Amtsärztliche Bescheinigung für eine Aufenthaltserlaubnis nach
74,00 €
dem Aufenthaltsgesetz
Amtsärztliche Bescheinigung für eine Niederlassungserlaubnis nach
74,00 €
dem Aufenthaltsgesetz
Gutachten zur Leistung bei Krankheit nach dem Asylverfahrensge74,00 €
setz
Gutachten für die Befreiung von der Sprachüberprüfung nach dem
74,00 €
Staatsangehörigkeitsgesetz
Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen für Steuer60,00 €
zwecke nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
- 250,00 €
6
Lfd. Nummern
3.17
3.18
3.19
3.20
3.21
3.22.1
3.22.2
3.23.1
3.23.2
3.25.1
3.25.2
3.26
4
4.1
4.2.1
4.2.2
5
5.1
Gegenstand
Amtsärztliches Zeugnis für einen Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz
amtsärztliches Zeugnis zur persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz
amtsärztliches Zeugnis für eine Fahrlehrererlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz mit Untersuchung
amtsärztliches Zeugnis für die Anerkennung als Sachverständiger
nach dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz
amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung als Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz
Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung nach dem
Schornsteinfegergesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
Amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand nach dem
Schornsteinfegergesetz (§10 Abs. 2)
Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (§ 4
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B)
Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (§ 8 Abs. 2)
Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Erstuntersuchung
Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Folgeuntersuchung
Amtsärztliche Stellungnahmen, wenn Gebühren nicht nach anderen
Tarifnummern zu erheben sind
Beglaubigungen
Beglaubigungen von Unterschriften
Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den
Gebrauch im Ausland
Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den
Gebrauch im Ausland, je Vorgang bei Beglaubigung von mehrfachen Ausfertigungen desselben Vorganges
Gebühren im Bereich der Gesundheitsaufsicht
Wasserprobenentnahme nach dem IfSG
Aufwand auf volle 10 Minuten gerundet
Gebühr
82,00 €
- 190,00 €
120,00 €
-250,00 €
74,00 €
74,00 €
74,00 €
74,00 €
74,00 €
- 180,00 €
74,00 €
74,00 €
120,00 €
90,00 €
10,00 €
- 1221,00 €
10,00 €
15,00 €
27,00 €
35,00 €
- 150,00 €