Elektroautos - profitieren Sie von der Steuerreform

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Elektroautos - profitieren Sie von der Steuerreform
Elektroautos –profitieren Sie von der Steuerreform!
Vorsteuerabzug, kein Sachbezug oder NOVA seit 1.1.2016
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Mag.(FH) Stefan Taglieber
3500 Krems|Edmund Hofbauer Straße 1|T 02732–83130–0|F 02732–83130–30
[email protected] | www.astoria.at
Wirtschaftsberatung
Wirtschaftsprüfer
u. Steuerberater
21.05.2016mit
ENU/E-Mobilitätstag
Weitblick
„Roter Faden“
•
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PKW/Kombi im Steuerrecht -allgemein
•
Steuerreform seit 2016 -das änderte sich
•
Vorsteuerabzug für PKW mit reinem Elektromotor
•
Kein Sachbezug für Dienstautos mit 0 g/km CO²
•
Befreiung von NoVA und Versicherungssteuer
•
Förderungen/Zuschüsse – kürzen Afa/Ako
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Zusammenfassung
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„PKW“/Kombi im Steuerrecht -allgemein
Am Beispiel eines USt-regelbesteuerten Unternehmens mit
Vorsteuerabzug auf Betriebsausgaben wie zB Wareneinkauf
• Kein Vorsteuerabzug –von Anschaffungs- oder laufenden Kosten
• Luxustangente –jene Anschaffungskosten über € 40.000 (brutto)
sowie anteilige laufende Kosten sind steuerlich nicht absetzbar
• Aktivposten bei Leasing –kein Vorteil aus allfälliger kürzerer
Leasingdauer, sondern Mehr/Weniger Rechnung auf 8 Jahre Afa
• NoVA –in % abhängig von Anschaffungskosten und CO2 in g/km
• Kfz-Steuer =„(Motorbezogene)“Versicherungssteuer
• Sachbezug f. Dienstnehmer–verringert Nettolohn des Dienstnehmers und verteuert Gesamtkosten seines Dienstgebers
In praxi: PKW/Kombi sind hohen Steuerbelastungen ausgeliefert
Vorteile gibt es nur für bestimmte Fiskal-“LKW“ lt. BMF (Homepage)
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Liste VSt-abzugsberechtigter Fiskal-“LKW“
(Auszug –ohne Werbung für bestimmte Modelle machen zu wollen)
zB “… Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 -Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen
angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die
Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte
Kleinbusse anzusehen sind. Bis 2002 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.
•
…
•
Chrysler Grand Voyager
•
Citroen Jumper Kombi
•
Fiat Ducato Kombi
•
Ford Transit Kombi und Busse
•
Hyundai H-100 Bus (8-Sitzer, älteres Modell)
•
Iveco Daily Combi und Iveco TurboDaily Combi
•
KIA Carnival Super Station (ST)
•
Mercedes Sprinter Kombi
•
Mercedes Vito Kombi
•
Nissan Vanette Cargo Combi 8
•
Opel Vivaro Combi
•
uvm …“
•
(vgl https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html#Kleinbusse_gem_5_der_Verordnung_aus_2002, 17.5.2016)
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Vorsteuerabzug –neu seit 2016
(gekürzt) § 12. (1) UStG - Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge in Abs (2) NEU Z 2a. Lieferungen,
sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem
Betrieb von PKW/Kombi mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2
Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12
zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt. (Quelle: BGBl. I Nr. 118/2015 vom 7.7.2015 )
(weiters dazu, sinngemäß aus den Erläuterungen , S.32 von 54) „…Sind Ausgaben (Aufwendungen) für
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (z.B. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), ist § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 12 Abs.
2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu beachten. Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt folgende Kraftfahrzeuge:
•… b) einen PKW, der ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird und einen CO2-Emissionswert
von 0 g/km aufweist, für den nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 kein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht
werden kann (weil zB nicht § 5 d.VO BGBl Nr. 193/2002) Anschaffungskosten:
•ba) 30 000 Euro
•bb) 60 000 Euro
•bc) 120 000 Euro
•Jener PKW/Kombi mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, dessen Anschaffungskosten 40 000 Euro nicht
übersteigen, berechtigt unter den allgemeinen Vorschriften des § 12 UStG 1994, (uneingeschränkt) nach § 12
Abs. 2 Z 2a UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (Beispiel ba). Gleiches gilt für jenes Fahrzeug, für das auch (nicht
überwiegend) Ausgaben (Aufwendungen) getätigt werden, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind (Beispiel
bb). Es kommt jedoch § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Anwendung. Für jenen PKW, dessen
Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen, kann aufgrund § 12 Abs. 2
Z 2 lit. a UStG 1994 kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Beispiel bc).
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Vorsteuer– je nach Anschaffungskosten
•
für Firmen-PKW mit 0 g/km CO2-Ausstoß (= reiner Elektro-Motor)
– bis 40.000 € inkl. MwSt.: 100% Vorsteuer (abzüglich Privatanteil)
– über 80.000 € inkl. MwSt.: die Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt
– dazwischen: Vorsteuer, die über 40.000 hinausgeht, ist zu kürzen
 Wirtschaftlich betrachtet ist der VST-abzug mit € 6.666,67 gedeckelt,
sowohl von Anschaffungskosten, als auch in % der laufenden Kosten
–
–
–
–
„Luxustangente“ € 40.000 = Kaufpreis inkl. USt (nur PKW/Kombi)
nach Abzug handelsüblicher Rabatte (Nachweis /lt. Rechnung)
Zuschüsse und Förderungen kürzen die Anschaffungskosten
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird 60 Mo zurückgeschaut (Listenpreis)
 Luxustangente errechnet in % aus € 40.000 zu Anschaffungskosten
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Vorsteuerabzug - allgemein
• Nicht alle Unternehmer haben vollen Vorsteuerabzug
gar nicht z.B. Kleinunternehmer oder steuerbefreite (zB Ärzte, Versicherer)
Tipp für Kfz-Händler: Steuerberater des Kunden oder UID-nummer erfragen
• Für „LKW“ hat sich nichts geändert, auch wenn Elektro
d.h. für Modelle die in BMF-liste stehen, keine Luxusgrenze, keine 8 Jahre
• Von allen Kosten ab 1.1.2016, auch bestehender Autos
d.h. für laufende Leasingraten, gebrauchte und Vorführautos UND
positive Vorsteuer-Korrektur in 2016 anteilig, von Anschaffung vor 2016
• Allgemeine Besteuerungsgrundlagen ändern sich nicht
zB Aktivposten bei „kurzer“ Leasingdauer, Privatanteil, Eigenverbrauch usw
UNKLAR: braucht auch Unternehmer keinen „Sach“bezug ver-USTen?
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Sachbezug ab 2016 (Steuerreform)
•
Erhöhung des Sachbezugs von 1,5% auf 2% bei Nicht Elektro-Firmenfahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 130 g/km
•
jährliche Reduktion der Emissionsgrenze bis 2020 (118 g/km CO2-Ausst.):
Jahr der Anschaffung
ab 2016
ab 2017
ab 2018
ab 2019
ab 2020
•
•
•
•
Erhöhung der Sachbezugsobergrenze von 720 € auf 960 € mtl.
Betrifft alle bestehenden(!) Dienstautos, außer man tauscht ab 1.1.2016
Für bestehende E-autos ab 2016 kein Sachbezug mehr (pro Monat)
Nachweise für halben Sachbezug (500 km) sind zu führen
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CO2-Emissionsgrenze
130 g/km
127 g/km
124 g/km
121 g/km
118 g/km
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Kein Sachbezug –für 100% Elektroautos
•
Sachbezugsbefreiung bei Firmenfahrzeugen mit 0 g/km CO2-Ausstoß
•
Ersparnis für Mitarbeiter und Unternehmer (bei 50% Grenzsteuersatz)
(hier: ohne Berücksichtigung der Sozialversicherung des DN weil über Höchstbeitragsgrundlage):
Sachbezug
Brutto (Monat)
Netto (Monat)
Netto (1 Jahr)
Gesamt (4 Jahre)
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Lohnnebenkost
Dienstgeber
76 €
456 €
1.825 €
Elektrofahrzeug
z.B. BMW X3 xDrive20d
für beide(DG+DN)
mit 135 g/km CO2-Ausstoß
960 €
0€
(bei 50%)
480 € Lohnsteuer
0€
5.760 €
0€
23.040 €
0€
•
Beachte: Null Sachbezug von jedem Anschaffungspreis auch > € 40.000
für Dienstnehmer (aber Kürzung der Luxustangente beim Dienstgeber)
•
Achtung: Die Sachbezugsbefreiung gilt nur für vollelektrische
Fahrzeuge, nicht für Hybride oder Range Extender.
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Meine persönlichen Gedanken…
• Ein Elektroauto ist nicht für jede Person oder Firma geeignet,
• aber es ist eine tolle Innovation, die sich noch stark verbessert.
• Gesamtkosten (Anschaffung und laufende) je KM vergleichen!
• Wenn eigenes Fahrprofil & Akku-Reichweite aufgrund von immer
mehr Aufladestationen dem typischen Einsatzgebiet gerecht werden,
• dann sparen sich sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer
nicht nur die NoVA und Kfz-/motorbezogene Versicherungssteuer
• Allein der Vorsteuerabzug erspart rd.14% der Gesamtkosten, die
an sich geringer sind, unabhängig von (temporären) Förderungen
• Bei Elektro-PKW/Kombi der max. € 40.000 brutto inkl. USt u.
NOVA kostet, ist keine „Luxustangente“ zu kürzen und
• Dienstnehmer versteuern keinen(!) Sachbezug.
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Handeln Sie jetzt!
Verpassen Sie nicht das Ende der Förderungen –besprechen Sie
jetzt mit Steuerberater, Bank & Leasinggeber, wie Sie sinnvoll
Elektroautos steueroptimal einsetzen könnten und beachten Sie die
Totalkosten (Gesamtlaufzeit je km) auf Ihr individuelles Fahrprofil!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Mag.(FH) Stefan Taglieber,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ASTORIA WirtschaftstreuhandSteuerberatung GmbH &Co KG
+43 (2732) 83130 – 140
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http://www.astoria.at_
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ASTORIA – Wirtschaftsberatung mit Weitblick!
• Steuerberatung, Unternehmensberatung und
Wirtschaftsprüfung seit 1982 – wir feiern bald 35 Jahre
• 3 Wirtschaftsprüfer, 9 Steuerberater sowie rund 50
hochqualifizierte Mitarbeiter-innen in Krems und Wien (neu)
• seit 1996 nach ISO 9000 qualitätszertifiziert
• Wir „arbeiten in Teams“ mit branchenspezialisierten Beratern
– Freiberufler/Ärzte, Handel/Gewerbe, Kfz-Betriebe, Gründer
– Jeder Teamleiter betreut seine Klient-innen pro-aktiv
– von Krems aus auch in Kirchberg, Wien, Oberösterreich…
 Wir wollen mit Ihnen gemeinsam die Zukunft gestalten!
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