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Krankenversicherung für
ausländische Studenten
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Krankenversicherung in Deutschland
Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Versorgung und ein gegliedertes Krankenversicherungssystem
(gesetzliche Krankenkassen und private Versicherer). Alle
Studenten können sich recht preiswert versichern.
Wer in Deutschland als ausländischer Student studieren
möchte benötigt immer eine Krankenversicherung. Eingeschriebene Studenten sind fast alle pflichtversichert (SGB
V, § 5 Abs. 1 Nr. 9), dies bedeutet, dass alle Studenten bei
einer gesetzlichen Krankenkasse versichert werden. Für die
Einschreibung ist der Nachweis einer Krankenversicherung
zwingend vorgeschrieben.
Beispiele für gesetzliche Krankenkassen: AOK, BARMER,
DAK, KKH, IKK, und diverse Betriebskrankenkassen. Bei
den meisten gesetzlichen Krankenkassen, kann die
Mitgliedschaft online beantragt werden.
Die Beiträge betragen für die Krankenversicherung in 2016:
AOK – Baden Württemberg
66,98 € mtl.
Barmer GEK
67,58 € mtl.
DAK – Gesundheit
69,97 € mtl.
KKH – Kaufmännische Krankenkasse 68,17 € mtl.
TK – Techniker Krankenkasse
66,98 € mtl.
zuzüglich Beiträge für die Pflegeversicherung von 14,03 € im
Monat (bzw. 15,52 € – für Kinderlose ab 23 Jahren).
AUSNAHME von der Pflichtversicherung:
• Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten
(jeweils ohne Arbeitsvertrag),
• Teilnehmer/-innen an deutschen
Sprachkursen und Studienkollegs,
• Studierende, die das 30. Lebensjahr oder
das 14. Fachsemester überschritten haben.
Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der
Versicherungsbescheinigung zuständig?
Studienbewerber/innen erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von
der Krankenkasse oder dem privaten Versicherer, bei der sie
zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger
versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.
Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, welche die Befreiung
ausspricht.
Herkunft aus Ländern mit
Sozialversicherungsabkommen
Mit einigen Ländern, darunter den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes,
bestehen Sozialversicherungsabkommen. Sind Sie in Ihrem
Heimatland gesetzlich krankenversichert, so können Sie diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen. Studierende aus
EU-Ländern bekommen in der Regel in Ihrer Heimat eine
Internationale Versicherungskarte (EHIC EuropeanHealth
Insurance Card), welche auch in Deutschland (auch beim
Arzt) anerkannt ist. Mit dieser Bescheinigung melden Sie
sich bitte bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Dort
erhalten Sie dann eine Bestätigung über die Krankenversicherung für die Einschreibung an der Hochschule.
Ihre Versicherung deckt eventuell nicht alle Kosten in
Deutschland ab. Erkundigen Sie sich schon vor der Einreise
sehr genau, welche Leistungen Sie in Deutschland in
Anspruch nehmen dürfen. Eine Krankenversicherung mit
Einschränkung der Behandlungskosten oder der Leistungspflicht wird in Deutschland nicht anerkannt! Wenn Sie in
Ihrem Heimatland über keinen Versicherungsschutz verfügen, müssen Sie sich in Deutschland dennoch versichern,
wie alle anderen Studierende auch.
Auch die privaten Krankenversicherungen anderer Länder
können unter Umständen in Deutschland anerkannt werden.
Genaueres sollten Sie mit Ihrer Versicherung klären.
Wird Ihre private Versicherung anerkannt, benötigen Sie für
die Immatrikulation eine Bestätigung, dass Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit sind. Eine solche Befreiung muss bei den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland beantragt werden.
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Beachten Sie jedoch, dass eine Befreiung immer für die
gesamte Dauer des Studiums gilt und nicht widerrufen
werden kann. Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich!
Anerkennung der Krankenversicherung
für die Aufenthaltsverlängerung
Zur Beantragung oder Verlängerung von befristeten
Aufenthaltstiteln ist der Nachweis einer ausreichenden
Krankenversicherung erforderlich.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die
Sicherung des Lebensunterhaltes voraus. Bestandteil der
Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.
Als ausreichender Krankenversicherungsschutz wird
eine gesetzliche Krankenkasse oder substitutive Private
Krankenversicherung akzeptiert. Problem dabei ist, dass
einige Personen (Stipendiaten, Sprachschüler, Studenten
über dem 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester) keinen
Zugang zur GKV haben und die Privaten Krankenversicherer Personen mit befristetem Aufenthaltstitel meist nicht
versichert.
Damit kommt die Absicherung über eine Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland zum Zuge.
Der Gesetzgeber erlaubt auch ausdrücklich den nicht
als Private Krankenversicherung tätigen Versicherungsgesellschaften (z. B. Reiseversicherer) die langfristige
Reisekrankenversicherung bis zu einer Vertragsdauer von
5 Jahren für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel
(§ 195 VVG).
Nachdem der Gesetzgeber nicht genauer bestimmt hat,
was unter einem „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ zu verstehen ist, hat sich in der Praxis nachstehende Mindestanforderung entwickelt:
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• ambulante Behandlungen, einschließlich
verordneter Medikamente,
• schmerzstillende Zahnbehandlung,
• stationäre Heilbehandlung,
• Rücktransport ins Heimatland,
• Rehabilitationsmaßnahmen als
Anschlussheilbehandlung,
• Behandlungskosten bei missglücktem Suizid
rungsschutz umfasst die notwendige Absicherung für akut
auftretende Erkrankungen (Arzt- und Krankenhausbehandlungen), sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
(nach einer Wartezeit von 8 Monaten).
Die Anbieter (Versicherungsvermittler und Versicherer)
erstellen auf Wunsch eine Bestätigung für Behörden.
Der Versicherungsschutz sollte jeweils für die gesamte
mögliche Dauer abgeschlossen werden, da Verlängerungen
auch von den Versicherern abgelehnt werden können, oder
bei einigen Anbietern bei einer Verlängerung Vorerkrankungen (Erkrankungen oder Schwangerschaften, die in
der ersten Versicherungsperiode eingetreten sind) ausgeschlossen sind. Verträge mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen können jedoch täglich auf Monatsende
gekündigt werden.
Bei Studenten, die bereits gegenüber der Hochschule
zur Immatrikulation den Krankenversicherungsschutz
nachgewiesen haben, verzichten einige Ausländerbehörden auf einen erneuten Nachweis – da reicht dann die
Immatrikulationsbescheinigung.
AUSNAHME von der Pflichtversicherung:
Für bestimmte Personenkreise besteht keine Möglichkeit
sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern,
diese sind:
Nicht versichert sind meist: Behandlungen von bestehenden
Erkrankungen (Vorerkrankungen) und z. B. Vorsorgeuntersuchungen (Check-ups).
Sinnvoll ist der Einschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, aber nicht zwingend für die Anerkennung bei der
Aufenthaltstitelerlangung oder Verlängerung.
• Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten
(jeweils ohne Arbeitsvertrag),
• Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen
und Studienkollegs,
• Studierende, die das 30. Lebensjahr oder
• das 14. Fachsemester bei Aufnahme des
Studiums überschritten haben.
Dieser Personenkreis wird auch in der Regel nicht von der
echten Privaten Krankenversicherung wegen des „befristeten Aufenthaltstitels“ aufgenommen.
Für diesen Personenkreis hat die private Versicherungswirtschaft preisgünstige Sondertarife entwickelt.
Im Rahmen der sogenannten Reisekrankenversicherung
für ausländische Gäste wird Versicherungsschutz für
die Dauer von bis zu 5 Jahre angeboten. Der Versiche-
Stand: 03/2016 – Thomas Bezler,
Geschäftsführer der MAWISTA GmbH
www.mawista.com

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