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1 Krankenversicherung für ausländische Studenten 2 Krankenversicherung in Deutschland Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Versorgung und ein gegliedertes Krankenversicherungssystem (gesetzliche Krankenkassen und private Versicherer). Alle Studenten können sich recht preiswert versichern. Wer in Deutschland als ausländischer Student studieren möchte benötigt immer eine Krankenversicherung. Eingeschriebene Studenten sind fast alle pflichtversichert (SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 9), dies bedeutet, dass alle Studenten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert werden. Für die Einschreibung ist der Nachweis einer Krankenversicherung zwingend vorgeschrieben. Beispiele für gesetzliche Krankenkassen: AOK, BARMER, DAK, KKH, IKK, und diverse Betriebskrankenkassen. Bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen, kann die Mitgliedschaft online beantragt werden. Die Beiträge betragen für die Krankenversicherung in 2016: AOK – Baden Württemberg 66,98 € mtl. Barmer GEK 67,58 € mtl. DAK – Gesundheit 69,97 € mtl. KKH – Kaufmännische Krankenkasse 68,17 € mtl. TK – Techniker Krankenkasse 66,98 € mtl. zuzüglich Beiträge für die Pflegeversicherung von 14,03 € im Monat (bzw. 15,52 € – für Kinderlose ab 23 Jahren). AUSNAHME von der Pflichtversicherung: • Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten (jeweils ohne Arbeitsvertrag), • Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen und Studienkollegs, • Studierende, die das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester überschritten haben. Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig? Studienbewerber/innen erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse oder dem privaten Versicherer, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, welche die Befreiung ausspricht. Herkunft aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen Mit einigen Ländern, darunter den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, bestehen Sozialversicherungsabkommen. Sind Sie in Ihrem Heimatland gesetzlich krankenversichert, so können Sie diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen. Studierende aus EU-Ländern bekommen in der Regel in Ihrer Heimat eine Internationale Versicherungskarte (EHIC EuropeanHealth Insurance Card), welche auch in Deutschland (auch beim Arzt) anerkannt ist. Mit dieser Bescheinigung melden Sie sich bitte bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Dort erhalten Sie dann eine Bestätigung über die Krankenversicherung für die Einschreibung an der Hochschule. Ihre Versicherung deckt eventuell nicht alle Kosten in Deutschland ab. Erkundigen Sie sich schon vor der Einreise sehr genau, welche Leistungen Sie in Deutschland in Anspruch nehmen dürfen. Eine Krankenversicherung mit Einschränkung der Behandlungskosten oder der Leistungspflicht wird in Deutschland nicht anerkannt! Wenn Sie in Ihrem Heimatland über keinen Versicherungsschutz verfügen, müssen Sie sich in Deutschland dennoch versichern, wie alle anderen Studierende auch. Auch die privaten Krankenversicherungen anderer Länder können unter Umständen in Deutschland anerkannt werden. Genaueres sollten Sie mit Ihrer Versicherung klären. Wird Ihre private Versicherung anerkannt, benötigen Sie für die Immatrikulation eine Bestätigung, dass Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Eine solche Befreiung muss bei den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland beantragt werden. 3 4 Beachten Sie jedoch, dass eine Befreiung immer für die gesamte Dauer des Studiums gilt und nicht widerrufen werden kann. Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich! Anerkennung der Krankenversicherung für die Aufenthaltsverlängerung Zur Beantragung oder Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln ist der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Als ausreichender Krankenversicherungsschutz wird eine gesetzliche Krankenkasse oder substitutive Private Krankenversicherung akzeptiert. Problem dabei ist, dass einige Personen (Stipendiaten, Sprachschüler, Studenten über dem 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester) keinen Zugang zur GKV haben und die Privaten Krankenversicherer Personen mit befristetem Aufenthaltstitel meist nicht versichert. Damit kommt die Absicherung über eine Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland zum Zuge. Der Gesetzgeber erlaubt auch ausdrücklich den nicht als Private Krankenversicherung tätigen Versicherungsgesellschaften (z. B. Reiseversicherer) die langfristige Reisekrankenversicherung bis zu einer Vertragsdauer von 5 Jahren für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel (§ 195 VVG). Nachdem der Gesetzgeber nicht genauer bestimmt hat, was unter einem „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ zu verstehen ist, hat sich in der Praxis nachstehende Mindestanforderung entwickelt: 5 • ambulante Behandlungen, einschließlich verordneter Medikamente, • schmerzstillende Zahnbehandlung, • stationäre Heilbehandlung, • Rücktransport ins Heimatland, • Rehabilitationsmaßnahmen als Anschlussheilbehandlung, • Behandlungskosten bei missglücktem Suizid rungsschutz umfasst die notwendige Absicherung für akut auftretende Erkrankungen (Arzt- und Krankenhausbehandlungen), sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (nach einer Wartezeit von 8 Monaten). Die Anbieter (Versicherungsvermittler und Versicherer) erstellen auf Wunsch eine Bestätigung für Behörden. Der Versicherungsschutz sollte jeweils für die gesamte mögliche Dauer abgeschlossen werden, da Verlängerungen auch von den Versicherern abgelehnt werden können, oder bei einigen Anbietern bei einer Verlängerung Vorerkrankungen (Erkrankungen oder Schwangerschaften, die in der ersten Versicherungsperiode eingetreten sind) ausgeschlossen sind. Verträge mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen können jedoch täglich auf Monatsende gekündigt werden. Bei Studenten, die bereits gegenüber der Hochschule zur Immatrikulation den Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, verzichten einige Ausländerbehörden auf einen erneuten Nachweis – da reicht dann die Immatrikulationsbescheinigung. AUSNAHME von der Pflichtversicherung: Für bestimmte Personenkreise besteht keine Möglichkeit sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern, diese sind: Nicht versichert sind meist: Behandlungen von bestehenden Erkrankungen (Vorerkrankungen) und z. B. Vorsorgeuntersuchungen (Check-ups). Sinnvoll ist der Einschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, aber nicht zwingend für die Anerkennung bei der Aufenthaltstitelerlangung oder Verlängerung. • Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten (jeweils ohne Arbeitsvertrag), • Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen und Studienkollegs, • Studierende, die das 30. Lebensjahr oder • das 14. Fachsemester bei Aufnahme des Studiums überschritten haben. Dieser Personenkreis wird auch in der Regel nicht von der echten Privaten Krankenversicherung wegen des „befristeten Aufenthaltstitels“ aufgenommen. Für diesen Personenkreis hat die private Versicherungswirtschaft preisgünstige Sondertarife entwickelt. Im Rahmen der sogenannten Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste wird Versicherungsschutz für die Dauer von bis zu 5 Jahre angeboten. Der Versiche- Stand: 03/2016 – Thomas Bezler, Geschäftsführer der MAWISTA GmbH www.mawista.com