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Drucksache 15/2524 31. 10. 2001 Kleine Anfrage der Abg. Evelin Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 26.03.2001 betreffend Unterbringung sichergestellter Hunde und Antwort der Sozialministerin Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 sieht in § 7 Abs. 3 vor, dass Hunden, die entweder angebunden gehalten werden oder nach § 6 (z.B. in Scheunen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen) der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien untergebracht sind, täglich mindestens eine Stunde freier Auslauf gewährt werden muss. Auf meine Kleine Anfrage vom 18. Oktober 2000 (Drucks. 15/1692) antwortete mir der hessische Innenminister, dass eine artgerechte Unterbringung der sichergestellten Hunde gewährleistet sei und bisher keine Verstöße gegen die oben genannte Verordnung oder das Tierschutzgesetz bekannt seien. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Trifft es zu, dass in Offenbach untergebrachten Hunden, die nach der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 sichergestellt wurden, nicht der vorgeschriebene freie Auslauf gewährt wird? Dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach war am 20. Januar 2001 grundsätzlich zur Auflage gemacht worden, Hunden, die nicht nur kurzfristig untergebracht worden sind, freien Auslauf zu gewähren. Bei dem in der Frage genannten Fall handelte es sich um einen einzelnen sichergestellten gefährlichen Hund, dem inzwischen freier Auslauf gewährt wird. Frage 2. Trifft es zu, dass die sichergestellten Hunde in Offenbach durch Bedienstete des Ordnungsamtes betreut werden, die nicht über die notwendige Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen? Es ist nicht erforderlich, dass für das Betreuungspersonal (Bedienstete des Ordnungsamtes) ein Sachkundenachweis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz vorliegt, da die Zwingeranlagen der Gemeinden zur Unterbringung von sichergestellten gefährlichen Hunden nicht der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz unterliegen. Frage 3. Trifft es zu, dass das zuständige Staatliche Veterinäramt dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach eine Frist gesetzt hat, um diese Missstände zu beheben? Dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach sind mehrfach Fristen zur Behebung der Missstände vom zuständigen Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gesetzt worden. Eine fachaufsichtliche Weisung durch das Regierungspräsidium Darmstadt erging am 3. April 2001. Frage 4. Welche Maßnahmen wird die Hessische Landesregierung ergreifen, um solche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien künftig auszuschließen? Die Einrichtungen der Ordnungsbehörden unterliegen nicht der Aufsicht nach § 16 Tierschutzgesetz. Eingegangen am 31. Oktober 2001 · Ausgegeben am 13. November 2001 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden 2 Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/2524 Die jüngsten Vorfälle waren jedoch Anlass dafür, die zuständigen Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen anzuweisen, diese Einrichtungen bei der Betreuung von sichergestellten gefährlichen Hunden und in Problemfällen zu beraten und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Frage 5. In welchen weiteren hessischen Kommunen befinden sich Einrichtungen, in denen sichergestellte Hunde untergebracht sind? Frage 6. Wie viele Hunde sind dort jeweils untergebracht? Regierungspräsidium Darmstadt Stadt Frankfurt am Main Stadt Offenbach am Main Stadt Wiesbaden Landkreis Darmstadt-Dieburg Main-Kinzig-Kreis Landkreis Groß-Gerau Landkreis Bergstraße Odenwaldkreis Wetteraukreis Regierungspräsidium Gießen Landkreis Limburg-Weilburg Landkreis Gießen Landkreis Marburg-Biedenkopf Vogelsbergkreis Regierungspräsidium Kassel Stadt Kassel Landkreis Hersfeld-Rotenburg Frage 7. 1 Tierheim 1 eigene Einrichtung 1 eigene Einrichtung 2 Einrichtungen 2 Tierheime in Gelnhausen und Hanau 1 Tierheim in Rüsselsheim 3 Tierheime 1 Tierheim in MichelstadtWürzberg 2 Tierheime in Butzbach u. Bad Nauheim/Rödgen 2 Tierheime in Limburg und Weilburg 1 Einrichtung in Biebertal 1 Tierheim in Marburg 2 Tierheime in Alsfeld und Lauterbach 1 Tierheim 1 Tierheim in Bad Hersfeld 18 Hunde 3 Hunde 17 Hunde 15 Hunde 1 Hund (Gelnhausen) 10 Hunde 2 Hunde 1 Hund 2 Hunde 13 Hunde 12 Hunde 7 Hunde 4 Hunde 4 Hunde 1 Hund Ist in allen Fällen eine artgerechte Unterbringung gemäß Tierschutzgesetz und der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien gewährleistet? In allen Fällen ist eine artgerechte Unterbringung gemäß Tierschutzgesetz und der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien gewährleistet, da zwischenzeitlich auch der in der Antwort zur Frage 1 genannte Hund gepflegt und ausgeführt wird. Wiesbaden, 25. September 2001 Silke Lautenschläger