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Drucksache
15/2524
31. 10. 2001
Kleine Anfrage
der Abg. Evelin Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
vom 26.03.2001
betreffend Unterbringung sichergestellter Hunde
und
Antwort
der Sozialministerin
Vorbemerkung der Fragestellerin:
Die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 sieht in § 7
Abs. 3 vor, dass Hunden, die entweder angebunden gehalten werden oder nach § 6
(z.B. in Scheunen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen) der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien untergebracht sind, täglich mindestens
eine Stunde freier Auslauf gewährt werden muss.
Auf meine Kleine Anfrage vom 18. Oktober 2000 (Drucks. 15/1692) antwortete mir
der hessische Innenminister, dass eine artgerechte Unterbringung der sichergestellten
Hunde gewährleistet sei und bisher keine Verstöße gegen die oben genannte Verordnung oder das Tierschutzgesetz bekannt seien.
Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die
Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport
wie folgt:
Frage 1.
Trifft es zu, dass in Offenbach untergebrachten Hunden, die nach der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 sichergestellt wurden,
nicht der vorgeschriebene freie Auslauf gewährt wird?
Dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach war am 20. Januar 2001 grundsätzlich zur Auflage gemacht worden, Hunden, die nicht nur kurzfristig untergebracht worden sind, freien Auslauf zu gewähren. Bei dem in der Frage genannten Fall handelte es sich um einen einzelnen sichergestellten gefährlichen Hund, dem inzwischen freier Auslauf gewährt wird.
Frage 2.
Trifft es zu, dass die sichergestellten Hunde in Offenbach durch Bedienstete des Ordnungsamtes betreut werden, die nicht über die notwendige Sachkunde nach
§ 11 Tierschutzgesetz verfügen?
Es ist nicht erforderlich, dass für das Betreuungspersonal (Bedienstete des
Ordnungsamtes) ein Sachkundenachweis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1
Tierschutzgesetz vorliegt, da die Zwingeranlagen der Gemeinden zur Unterbringung von sichergestellten gefährlichen Hunden nicht der Erlaubnis nach
§ 11 Tierschutzgesetz unterliegen.
Frage 3.
Trifft es zu, dass das zuständige Staatliche Veterinäramt dem Ordnungsamt der Stadt
Offenbach eine Frist gesetzt hat, um diese Missstände zu beheben?
Dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach sind mehrfach Fristen zur Behebung
der Missstände vom zuständigen Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gesetzt worden. Eine fachaufsichtliche
Weisung durch das Regierungspräsidium Darmstadt erging am 3. April 2001.
Frage 4.
Welche Maßnahmen wird die Hessische Landesregierung ergreifen, um solche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Verordnung über das Halten von Hunden im
Freien künftig auszuschließen?
Die Einrichtungen der Ordnungsbehörden unterliegen nicht der Aufsicht
nach § 16 Tierschutzgesetz.
Eingegangen am 31. Oktober 2001 · Ausgegeben am 13. November 2001
Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden
2
Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/2524
Die jüngsten Vorfälle waren jedoch Anlass dafür, die zuständigen Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen
anzuweisen, diese Einrichtungen bei der Betreuung von sichergestellten
gefährlichen Hunden und in Problemfällen zu beraten und gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Frage 5.
In welchen weiteren hessischen Kommunen befinden sich Einrichtungen, in denen
sichergestellte Hunde untergebracht sind?
Frage 6.
Wie viele Hunde sind dort jeweils untergebracht?
Regierungspräsidium Darmstadt
Stadt Frankfurt am Main
Stadt Offenbach am Main
Stadt Wiesbaden
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Main-Kinzig-Kreis
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Bergstraße
Odenwaldkreis
Wetteraukreis
Regierungspräsidium Gießen
Landkreis Limburg-Weilburg
Landkreis Gießen
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Vogelsbergkreis
Regierungspräsidium Kassel
Stadt Kassel
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Frage 7.
1 Tierheim
1 eigene Einrichtung
1 eigene Einrichtung
2 Einrichtungen
2 Tierheime in Gelnhausen
und Hanau
1 Tierheim in Rüsselsheim
3 Tierheime
1 Tierheim in MichelstadtWürzberg
2 Tierheime in Butzbach u.
Bad Nauheim/Rödgen
2 Tierheime in Limburg
und Weilburg
1 Einrichtung in Biebertal
1 Tierheim in Marburg
2 Tierheime in Alsfeld
und Lauterbach
1 Tierheim
1 Tierheim in Bad Hersfeld
18 Hunde
3 Hunde
17 Hunde
15 Hunde
1 Hund
(Gelnhausen)
10 Hunde
2 Hunde
1 Hund
2 Hunde
13 Hunde
12 Hunde
7 Hunde
4 Hunde
4 Hunde
1 Hund
Ist in allen Fällen eine artgerechte Unterbringung gemäß Tierschutzgesetz und der
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien gewährleistet?
In allen Fällen ist eine artgerechte Unterbringung gemäß Tierschutzgesetz
und der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien gewährleistet, da
zwischenzeitlich auch der in der Antwort zur Frage 1 genannte Hund gepflegt und ausgeführt wird.
Wiesbaden, 25. September 2001
Silke Lautenschläger

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