Grundfreibetrag nach § 32 a EStG
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Grundfreibetrag nach § 32 a EStG
Grundfreibetrag nach § 32 a EStG Der Grundfreibetrag beträgt in: • • • • • 2016 2015 2014 2013 2012 8.652,-- € 8.472,-- € 8.354,-- € 8.130,-- € 8.004,-- € Der Grundfreibetrag enthält Einkünfte aus: • • • • • • Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Versicherungspflichtgrenze Unter der Versicherungspflichtgrenze 2015 (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter. • • • • • • • 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 54.900,-- € 53.550,-- € 52.200,-- € 50.850,-- € 49.500,-- € 49.950,-- € 48.600,-- €