Ausgabe 26
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www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing Transfer Pricing Perspective Deutschland Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 26, Mai 2015 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Editorial Liebe Leserinnen und Leser, das Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) prägte bereits die Beiträge der letzten Ausgaben von Transfer Pricing Perspective Deutschland. Die aktuellen Entwicklungen rund um BEPS setzen sich auch weiterhin rasant fort. Die Tinte auf einigen OECD-Papieren ist noch nicht ganz trocken, schon zeichnen sich erste konkrete Auswirkungen bei der Um setzung der BEPS-Maßnahmen ab. Als führende TransferPricing-Beratungsgesellschaft hält PwC Sie selbst verständlich auch in dieser Ausgabe über diese aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Schwierigkeiten von Personengesellschaften beim Zugang zu Verständigungsverfahren im Falle von Verrechnungspreis korrekturen. In der Rubrik „Global“ werden die Kontroversen rund um die öffentliche Anhörung der OECD zu mehreren aktuellen BEPS-Diskussionsentwürfen im März 2015 thematisiert. In dieser Rubrik stellen wir Ihnen auch das aktuelle Steuer transparenzpaket der EU-Kommission zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor. Aus Verrechnungspreissicht ist die Implementierung des Country-by-Country-Reportings (CbCR) sicherlich eine der größten Herausforderung im Zuge der BEPS-Maßnahmen. Die Umsetzung von CbCR in nationales Recht scheint nur noch eine Frage der Zeit. In unserer Rubrik „Im Fokus“ zeigen wir Ihnen daher Möglichkeiten auf, wie Sie diesen neuen Dokumentationsanforderungen erfolgreich begegnen können. Sowohl von fachlicher Seite bei der Erstellung eines CbCR Manual als auch von technischer Seite durch Unterstützung bei der IT-seitigen CbCR-Implementierung steht Ihnen PwC mit Rat und Tat zur Seite. Zudem finden Sie in der Rubrik „Industrie“ Beiträge zu Offset-Vereinbarungen, die auch über die Aerospace-undDefence-Branche hinaus von Bedeutung sein können, sowie zu den wachsenden steuerlichen Herausforderungen, die Sie beim Cloud Computing erwarten. Hervorheben möchten wir noch die weiteren interessanten – teilweise brisanten – Beiträge zu aktuellen Verrechnungs preisfragestellungen. So stellen wir in der Rubrik „Deutschland“ dar, dass Verrechnungspreise voraussichtlich auch 2015 bei Betriebsprüfungen eine zentrale Rolle spielen werden, und in welchem Zusammenhang der Bundesfinanz hof die Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen erneut bestätigt. Ein weiterer Artikel befasst sich mit den Wir wünschen Ihnen bei der Lektüre der vorliegenden Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit. Informationen zu einzelnen Ländern präsentieren wir Ihnen auch in dieser Ausgabe in der Rubrik „Länderbeiträge“. Hier geht es dieses Mal um aktuelle Entwicklungen in den USA, Kanada, Spanien, Taiwan, Belgien, Türkei, Polen und Subsahara-Afrika. Ihr Redaktionsteam Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 2 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Inhalte Im Fokus End-to-End-Implementierung des Country-by-Country-Reportings 04 04 Deutschland OFD Nordrhein-Westfalen teilt die Prüfungsschwerpunkte 2015 mit Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen erneut durch BFH bestätigt DBA-Berechtigung von Personengesellschaften bei Verrechnungspreiskorrekturen 06 06 07 08 Global Anhörung der OECD zu BEPS-Maßnahmen im März 2015 BEPS: Maßnahme 14 – Analyse der Stellungnahmen zum OECD-Diskussionsentwurf OECD-Diskussionsentwurf zu Cost Contribution Arrangements Veröffentlichung eines zweiten Diskussionsentwurfs zur BEPS-Maßnahme 7 Steuertransparenzpaket der EU-Kommission 09 09 10 11 12 13 Industrie Aerospace & Defence: Offset-Vereinbarungen aus Verrechnungspreissicht Cloud Computing und steuerliche Herausforderungen 14 14 15 Länderbeiträge USA: Veröffentlichung des jährlichen IRS-Berichts über APAs Kanada: Richtlinie zu konzerninternen Dienstleistungen Spanien: Anpassung der Verrechnungspreisvorschriften Taiwan: neue Verrechnungspreisvorschriften Belgien: aktuelle Betriebsprüfungspraxis Türkei: Transfer Pricing weiterhin im Fokus Polen: verstärkt Außenprüfungen bei verbundenen Unternehmen Subsahara-Afrika: Transfer-Pricing-Regelungen 16 16 16 16 17 17 17 18 18 Veröffentlichungen 19 Veranstaltungen 20 Service Besondere Hinweise Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion Bestellung und Abbestellung 21 21 22 22 23 Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 3 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Im Fokus End-to-End-Implementierung des Country-by-Country-Reportings Die geplanten nationalen Umsetzungen der BEPSMaßnahme 13 zwingen internationale Konzerne, sich mit der Implementierung des Country-byCountry- Reportings (CbCR) auseinanderzusetzen. Der Beitrag zeigt mögliche fachlich und technisch integrierte Umsetzungen auf. Die Herausforderung Aus fachlicher Sicht enthält der aktuelle Stand der OECDVeröffentlichungen bislang nur ungenaue Aussagen zu Definition, Abgrenzung und Erhebung der Kennzahlen und überlässt die Umsetzung zunächst den nationalen Gesetz gebern. Im operativen Betrieb erfordert eine regelmäßige Erstellung des CbCR die Definition eines Prozesses und die daran orientierte Festlegung von Verantwortlichkeiten. Aus technischer Sicht können die bestehenden IT-Systeme die Datenerhebung für das CbCR meist noch nicht leisten. Erstellung Beteiligten erreicht und eine konsistente Um setzung der OECD-Dokumentationsvorschriften sicher gestellt. Das CbCR Manual umfasst die folgenden Bestandteile: Kennzahlendefinition und Datenerhebung Im ersten Schritt sind Regelungen zur konzernweit ein heitlichen Erhebung der CbCR-Daten zu treffen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die verständliche Beschreibung und die eindeutige Definition der Kennzahlen einschließlich Negativabgrenzung zu legen. Mit der zusätzlichen Benennung der Datenquellen und Auswertungsparameter werden dem Benutzer konkrete Anweisungen an die Hand gegeben. Dabei sollten unter anderem die Aggregation der Kennzahlen, der Erhebungszeitpunkt, der Auswertungs zeitraum und der Rechnungslegungsstandard geklärt sein. Lokale Besonderheiten und die Anwendung auf Betriebs stätten sind zu berücksichtigen. Letztlich ist das CbCR Manual als Benutzerhandbuch mit anleitenden Screenshots auszugestalten. Abb. 1 Unterstützendes CbCR-Manual Operative Exzellenz wird durch eine transparente und stringente End-to-EndImplementierung erzielt. Konzeptionierung im CbCR Manual Die fachlichen Herausforderungen können mit einem praxisnahen CbCR Manual adressiert werden, das gleich zeitig als Basis für die technische Umsetzung dient. Dabei werden unternehmensindividuelle Lösungsansätze entwickelt und dokumentiert. Durch die konzernweite Anwendung wird die Transparenz für alle an der CbCR- Kennzahlen und Daten •Definition der Kennzahlen •Festlegen der Daten quellen und Auswertungs parameter Aufbau organisation •Definition der Verantwortlich keiten •Klärung der Schnittstellen (zu Personal, Buchhaltung und IT) CbCR-Prozess •Reihenfolge der Arbeitsschritte und Abgabe fristen •Abstimmung mit vorund übergeordneten Prozessen Aufbauorganisation und Schnittstellen Das CbCR Manual umfasst auch die organisatorischen Verantwortlichkeiten. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer vollständig zentralisierten CbCR-Erstellung und einem zentral geführten Prozess mit lokaler Zulieferung zu unter scheiden. In Abhängigkeit davon sind jeweils getrennt die lokalen und zentralen Aufgaben zu beschreiben und die ausführende Stelle für jede Gesellschaft zu bestimmen. Ein Fokus liegt auch auf den Schnittstellen zu anderen Bereichen wie beispielsweise Personalabteilung, Buchhaltung oder IT. Die Ansprechpartner in diesen Bereichen sind festzulegen und disziplinarische Befugnisse sowie Eskalations mechanismen zu definieren. Alle Beteiligten sollten dem CbCR Manual entnehmen können, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihnen konkret zugewiesen wurden. CbCR-Erstellungsprozess Abschließend umfasst das CbCR Manual auch den CbCRErstellungsprozess, der die zeitliche Reihenfolge der ein zelnen Arbeitsschritte dokumentiert. Dabei wird das Zusammenspiel mit den Vorprozessen, wie der Erstellung von Handels- und Steuerbilanz, und dem übergeordneten Dokumentationsprozess geregelt. Der Prozess legt für jeden Arbeitsschritt den Input und die Arbeitsergebnisse fest. Input können dabei Vorschlagswerte aus IT-Systemen, Vorjahres werte zum Vergleich oder auch zentrale Vorgaben sein. Für die Ergebnisse sind der Umfang und die erforderliche Qualität zu definieren. Im Rahmen der Prozess dokumentation werden auch die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Zentrale oder einer lokalen Einheit geregelt. Hierzu zählen auch not wendige Vertretungsregelungen. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 4 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Im Fokus Startpunkt: Softwareauswahl Die technische Umsetzung beginnt mit der Auswahl einer geeigneten Software, die den unternehmensindividuellen Anforderungen entspricht. Hierzu zählen zunächst die Erstellung des Pflichtenheftes, die anschließende Sichtung und Evaluation der Softwarealternativen und die ab schließende Entscheidung für die beste Alternative. Unter anderem stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Alternative 1: Global Tax Center Das Global Tax Center (GTC) von AMANA Consulting ist eine etablierte Tax-Reporting-Software. Das CbCR-Modul wird auch als Stand-alone-Version angeboten und unterstützt internationale Konzerne bei der Erhebung und Auswertung der CbCR- Kennzahlen. Die Datenerhebung erfolgt halb automatisiert auf lokaler Ebene und wird durch die Zentrale gesteuert. Die Daten können in strukturierten Tabellen ausgewertet und in ein Reporting überführt werden. Dabei sorgt das Workflow-Management für den stetigen Überblick über die Fristen und den Bearbeitungsstatus. Die Daten werden historisiert und stehen zum Vergleich mit anderen Perioden zur Verfügung. Die lokalen Einheiten erfassen die Kennzahlen komfortabel über eine Web-Applikation. Dabei besteht die Möglichkeit, Daten aus anderen IT-Systemen als Vorschlagswerte anzubieten. Durch den Abschluss der Bearbeitung bestätigen die lokalen (Steuer-)Abteilungen die Richtigkeit der Angaben. Alternative 2: GlobalDoc GlobalDoc ist ein Tool von PwC, das die Erstellung von Master und Local Files unterstützt. In Kürze wird ein CbCRFragebogen integriert, der über das bestehende TaskManagement von ausgewählten Nutzern ausgefüllt wird. Die Daten werden historisiert und konsolidiert, sodass sie anschließend ausgewertet und exportiert werden können. Fit für die neuen OECD-Dokumentations vorschriften durch Integration von fachlicher und technischer Expertise Alternative 3: Tax Operations Manager Der Tax Operations Manager (TOM) ist ein Microsoft SharePoint, der in Zusammenarbeit mit PwC speziell auf die Bedürfnisse von Steuerabteilungen zugeschnitten wurde. Die Datenerhebung erfolgt über Fragebögen und durch Ablage der Kennzahlen und Anhänge in TOM. Dabei sorgen Team kalender mit Meilensteinen und Fristen sowie automatische Benachrichtigungen für die nötige Prozessunterstützung. Ein Tracking der Bearbeitung hält die Zentrale auf dem Laufenden. Die Dokumente stehen dem Anwender über Browser- und intelligente Suchfunktionen zur Verfügung. Interaktive Dashboard-Reporte laden zur Analyse ein und stellen die Plattform für die Erstellung des CbCR dar. Alternative 4: ERP-Schnittstelle/Individual entwicklung Individualentwicklungen erfolgen in der bestehenden Systemlandschaft durch die interdisziplinäre Zusammen arbeit von Steuer- und IT-Experten. Ziel ist die Erstellung von Abfrageroutinen in allen relevanten Quellsystemen zur Zusammenführung der CbCR-Daten an einer Stelle. Dabei kann gleichermaßen auf ein zentrales Data Warehouse oder ein dezentrales ERP-System zugegriffen werden. Die interaktive Analyse der CbCR-Daten kann mit Standard-BusinessIntelligence-Lösungen aufgebaut werden. Als Ergebnis entsteht eine voll automatisierte Datenerhebung zur Entlastung der zentralen und dezentralen Ressourcen. Add-on: CbCR Analyzer Der CbCR Analyzer ist ein Tool von PwC zur Identifikation potenzieller Angriffspunkte des Transfer-Pricing-Modells durch die Finanzverwaltungen. Der Ergebnisbericht zeigt die Analyse anhand zahlreicher Kennzahlen und grafischer Elemente. Die Auswertungen entsprechen den möglichen Analysen der Finanzverwaltungen. Dadurch wird ein Rückschluss auf Schwachstellen des Transfer-Pricing-Systems möglich, die in der Steuerplanung berücksichtigt werden können. Fazit Die Implementierung des CbCR erfordert ein fachliches und ein technisches Konzept. Das CbCR Manual löst fachliche Fragestellungen und stellt die effektive und effiziente Umsetzung im individuellen IT-System sicher. Ihre Ansprechpartner Susann van der Ham PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-7451 E-Mail: [email protected] Jörg Hanken PwC München Tel.: +49 89 5790-5424 E-Mail: [email protected] Alexander Kunkel PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4267 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 5 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland OFD Nordrhein-Westfalen teilt die Prüfungsschwerpunkte 2015 mit Am 21. Januar 2015 teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) mit, welche Prüf felder im Jahr 2015 in besonderem Maße im Fokus der regionalen Finanzämter bzw. ihrer Betriebs prüfer stehen werden. Dabei bestätigt sich im Hinblick auf die Körperschaftsteuer ein bereits anhaltender Trend. Hintergrund Wie bereits in den letzten Jahren üblich, hat die OFD NRW auch zu Beginn des Jahres 2015 eine Mitteilung ver öffentlicht, aus der sich diejenigen Prüffelder ergeben, welche im laufenden Jahr im Fokus der unteren Landes finanzbehörden Nordrhein-Westfalens (d. h. der Finanz ämter) stehen werden.1 Prüfungsschwerpunkte im Bereich der Körperschaftsteuer Während das Prüffeld „Vermietung und Verpachtung im Erstjahr“ in diesem Jahr den zentralen Prüfungsschwerpunkt sämtlicher Finanzämter bilden wird, erfolgte die Priorisierung der übrigen Bereiche in dezentraler Weise. Dies bedeutet, dass die Finanzämter verpflichtet sind, gerade die ihnen speziell zugewiesenen Prüffelder einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen.2 1 2 Mit Blick auf die Kategorie „Körperschaftsteuer“ fällt auf, dass die hierauf priorisierten Finanzämter ihre Prüfungen nicht bloß auf „klassische“ Problembereiche wie zum Beispiel • Betriebsaufspaltungen, • Pensionsrückstellungen oder • Liquidationen beschränken, sondern gerade auch in Bezug auf die folgenden Felder intensivieren werden: •Gewinne und Verluste im Rahmen von Beteiligungen an anderen Körperschaften/Personenvereinigungen gemäß § 8b KStG • Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG •Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern • Firmenverbünde Schwerpunkte der Körperschaftsteuer prüfungen: Konzerngestaltungen und deren Auswirkungen Schlussfolgerungen Es ist ersichtlich, dass insbesondere die steuerlichen Auswirkungen von Konzerngestaltungen erneut den kritischen Blicken der Finanzbehörden ausgesetzt sein werden. relevanter Konzerngestaltungen auch die im Falle grenzüberschreitender Sachverhalte angesetzten Verrechnungspreise unter die Lupe zu nehmen. Fazit und Ausblick Mit ihrer Mitteilung vom 21. Januar 2015 betreffend die Prüffelder 2015 gab die OFD NRW bereits einen Fingerzeig dahin gehend, dass die steuerlichen Auswirkungen von Konzerngestaltungen im Blickpunkt der regionalen Finanzämter und Prüfer bleiben werden. Dies dürfte auch auf konzerninterne Verrechnungspreisgestaltungen zutreffen, sodass auch weiterhin mit einer erhöhten Sensibilität der Finanzbehörden zu rechnen sein wird. Ihre Ansprechpartner Susann van der Ham PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-7451 E-Mail: [email protected] Martin J. Chwalek PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-2111 E-Mail: [email protected] Hinzu kommt, dass sich aller Voraussicht nach auch konzerninterne Verrechnungspreisgestaltungen weiterhin näheren Prüfungen werden unterziehen lassen müssen. Die Mitteilung der OFD NRW nimmt zwar nicht explizit auf diese Bezug, jedoch liegt es nahe, bei der Prüfung steuerlich Die entsprechende Meldung der OFD NRW ist unter www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelder_2015.php zu finden. Zur Zuordnung der einzelnen Prüffelder an die Finanzämter Nordrhein-Westfalens siehe www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelderliste_2015.pdf. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 6 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland Sperrwirkung von Doppel besteuerungsabkommen erneut durch BFH bestätigt Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf unbesicherte, grenz überschreitende Darlehen in Konzernen anzu erkennen seien. Damit bestätigt der BFH erneut die Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) gegenüber nationalen Sondervorschriften. Der Tatbestand Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte die Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf ein un besichertes Darlehen innerhalb eines Konzerns verweigert und dies damit begründet, dass § 1 AStG anwendbar sei. Nach Auffassung des FG stellt die Nichtbesicherung eine fremdunübliche Kondition dar, die auch nicht durch Rückhalt im Konzern oder einen erhöhten Zinssatz ausgeglichen werden kann. Urteilsbegründung des BFH Der abkommensrechtliche Grundsatz des dealing at arm’s length nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA(hier DBA USA 1989) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unter nehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Teilwertabschreibung, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (dem Grunde nach). In Über einstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 29. März 2011 entschied das Gericht zudem, dass bei der Beurteilung einer Teilwertabschreibung auf die Rückzahlungsforderungen infolge der fehlenden Besicherung Maßstäbe des so genannten Konzernrückhalts zu beachten sind. Demnach stellt der Rückhalt, den die Konzernbeziehung gewährt, bereits eine ausreichende Sicherheit für ein Gesellschafter darlehen dar. Diesen Gedanken hat der BFH zuerst im Hinblick auf die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes für ein ansonsten unbesichertes Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters entwickelt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) übertrug ihn auf die Bestimmung der Werthaltigkeit der Forderung. Sperrwirkungen von DBAs Ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2012 bestätigte zuvor ebenfalls, dass Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter (Formerfordernis bei Vereinbarungen) im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung als Korrektiv im Rahmen des Fremdvergleichs bei Vorliegen eines DBA ausscheiden (Az. I R 75/11). Nach Auffassung des BFH sind nur diejenigen (Sach verhalts-)Umstände einzubeziehen, die die Angemessenheit des Vereinbarten der Höhe nach berühren. Eine Angemessen heitsprüfung, die sich nicht nur auf die Angemessenheit der Höhe des Vereinbarten erstreckt, sondern gleichermaßen auf dessen „Grund“ (Üblichkeit der Konditionen und Ernst haftigkeit), ist den Vergleichsmaßstäben des dealing at arm’s length gemäß Art. 9 OECD-MA fremd. Der abkommens rechtliche Grundsatz des dealing at arm’s length nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entfaltet bei verbundenen Unter nehmen somit eine Sperrwirkung gegenüber nationalen Sonderbedingungen. Fazit und Ausblick Dieses Urteil bestätigt erneut die Sperrwirkung von DBAs gegenüber nationalen Sondervorschriften. Essenzielle Bedeutung können dieses und ähnliche Urteile unter anderem im Rahmen von Betriebsprüfungen gewinnen, indem ausgewählte nationale Korrekturvorschriften durch die Anwendung des Fremdvergleichsmaßstabs von DBAs gesperrt und entsprechende, durch die Betriebsprüfung vorgesehene Ergebniskorrekturen entkräftet werden können. Ihre Ansprechpartner Dr. Claudia Dahle PwC Hamburg Tel.: +49 40 6378-1629 E-Mail: [email protected] Kati Fiehler PwC Hamburg Tel.: +49 40 6378-1304 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 7 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland DBA-Berechtigung von Personengesellschaften bei Verrechnungspreiskorrekturen gefunden hat, ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen Anknüpfungspunkt für Verständigungsverfahren. Jedoch ist die Personengesellschaft als solche selbst weder einkommennoch körperschaftsteuerpflichtig, da die erzielten Einkünfte den Gesellschaftern zugerechnet werden.3 Bei Verrechnungspreiskorrekturen, das heißt der Anpassung von Verrechnungspreisen einer grenz überschreitenden Transaktion zwischen zwei verbundenen Unternehmen durch die Betriebs prüfung, ist häufig eine Doppelbesteuerung die Folge. Eine Möglichkeit zur Beseitigung der Doppel besteuerung können Verständigungsverfahren nach den maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) darstellen. Der folgende Artikel befasst sich mit dem Zugang zu Verständigungsverfahren im Falle von Personengesellschaften. Folglich sind die Gesellschafter als ansässige und ab kommensberechtigte Personen anzusehen, jedoch nicht die Personengesellschaft selbst. Dies gilt auch, falls der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine weitere Personengesellschaft ist. In diesem Fall ist auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter der obersten Personengesellschaft abzustellen. Personengesellschaften und Abkommens berechtigung Verständigungsverfahren basieren zunächst auf dem entsprechenden Artikel im DBA zwischen den beteiligten Ländern. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist deshalb das Vorliegen eines DBA sowie die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ab kommensberechtigung der involvierten verbundenen Unternehmen. Die Anwendung von DBAs auf Ebene von Personengesellschaften ist im Gegensatz zur Anwendung auf Ebene von Kapitalgesellschaften schwierig: Grundsätzlich sind Personengesellschaften (obwohl grundsätzlich unter den Begriff „Person“ im Sinne des DBA fallend) selbst nicht abkommensberechtigt. Gemäß Art. 4 des OECD-Muster abkommens, der in die meisten deutschen DBAs Eingang 3 Abb. 2 Beispiel – visuelle Darstellung Gesellschafter 1 100 % Gesellschafter 2 100 % Land B führt. Um die hieraus resultierende Doppelbesteuerung zu vermeiden, möchte die Personengesellschaft in ein Ver ständigungsverfahren nach dem DBA zwischen Deutschland und Land A eintreten. Da es sich jedoch um eine Personen gesellschaft handelt, deren Gesellschafter in einem Drittland ansässig sind, ist ein Verständigungsverfahren auf Basis des DBA Deutschland – Land A mangels einer Abkommens berechtigung der Personengesellschaft grundsätzlich nicht möglich und die Doppelbesteuerung bleibt bestehen. Fazit und Ausblick Bei einer Konstellation wie im Beispiel ist im Einzelfall zu prüfen, ob möglicherweise auf Basis eines DBA zwischen den Ländern A und B die Initiierung eines Verständigungsverfahrens möglich ist und gegebenenfalls die deutsche Finanzverwaltung beitreten kann. Grund sätzlich ist zu empfehlen, die in diesem Artikel dar gestellte Problematik bereits bei der Rechtsformwahl von Gesellschaften zu berücksichtigen. Deutschland Land A Personen gesellschaft Warentransaktion verbundenes Unternehmen Beispiel: Die Personengesellschaft in Deutschland liefert an ein verbundenes Unternehmen im Land A Waren. Die Gesellschafter der in Deutschland ansässigen Personengesellschaft sind im Land B ansässig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Personengesellschaft wird festgestellt, dass der Verrechnungs preis für die Warenlieferung unangemessen niedrig war. Es folgt eine Korrektur des Verrechnungspreises, die zu einer erheblichen Erhöhung des Einkommens auf Ebene der Personengesellschaft Vgl. Tz. 2.1.1 Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 26.09.2014). Ihre Ansprechpartner Oliver Kost PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-3173 E-Mail: [email protected] Florian Weidlich PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-1453 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 8 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global Anhörung der OECD zu BEPS-Maßnahmen im März 2015 Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die OECD ein Diskussionspapier zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9 und 10. Diese sollen sicherstellen, dass Verrechnungspreisergebnisse im Einklang mit der tatsächlichen Wertschöpfung stehen. Hintergrund Die Ende 2014 veröffentlichten Diskussionspapiere zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9 und 10 befassen sich mit Änderungs vorschlägen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrund satzes, Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung, der Anwendung der Profit Split Method bei globalen Wert schöpfungsketten und mit Verrechnungspreisaspekten bei Rohstofftransaktionen. Die knapp 2.000 Seiten an ein gereichten Kommentaren zeigten schon im Vorfeld der Anhörung die immense Relevanz dieser BEPS-Maßnahmen. Die öffentliche Anhörung darf als wesentlicher Schritt zur Finalisierung der entsprechenden Diskussionspapiere bis Ende 2015 eingeschätzt werden. Risiko, Umqualifizierung, besondere Maßnahmen Der Diskussionsentwurf vom 19. Dezember 2014 enthält Vorschläge zur Überarbeitung von Kapitel I der OECDVerrechnungspreisrichtlinien und befasst sich insbesondere mit der Analyse von Risiken, der Recharakterisierung von Transaktionen und sogenannten besonderen Maßnahmen. Der erste Tag der Anhörung widmete sich ausschließlich diesen Themen. Ein zentraler Diskussionspunkt war das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen und tatsächlichem Verhalten der beteiligten Parteien. Aus Sicht der Unternehmensvertreter rückt der vorliegende Entwurf das Verhalten der Vertragsparteien zu stark in den Vorder grund, sodass vertragliche Vereinbarungen nur nachrangig Beachtung finden. Dem gegenüber steht die Sicht der Finanzbehörden, dass eine Identifikation und Würdigung von Transaktionen aus Verrechnungspreissicht nicht aus schließlich auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen kann. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die OECD diesen artikulierten Konflikt adressiert. Es wurde zudem diskutiert, in welcher Form das Konzept des moral hazard, ein zentraler inhaltlicher Baustein des Diskussionsentwurfs, in Zukunft Verrechnungspreisanalysen beeinflussen wird. Es ist abzusehen, dass die OECD signifikante Änderungen der Diskussionsentwürfe insbesondere beim Thema moral hazard und bei der Nichtanerkennung von Transaktionen vornehmen wird. Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung Obwohl der Diskussionsentwurf zu Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung grundsätzlich begrüßt wurde, sollten nach Ansicht der Teilnehmer der öffentlichen Anhörung einige Punkte konkretisiert werden. Neben dem Wunsch nach mehr Flexibilität bei der Auswahl von direkten und indirekten Methoden zur Kostenverrechnung wurde insbesondere der vorgeschlagene Gewinnaufschlag zwischen 2 und 5 Prozent kritisch betrachtet, da dieser mit der gängigen Praxis in mehreren Ländern in Widerspruch steht (z. B. USA, Indien, Brasilien). Profit Split bei globalen Wertschöpfungsketten Bei der Diskussion des Entwurfs zur Anwendung der Profit Split Method bei globalen Wertschöpfungsketten wurde von einigen Teilnehmern angemerkt, dass die bestehenden Regelungen der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien ausreichend sind und es keiner weiteren Konkretisierung bedarf. Es herrschte Einigkeit darüber, dass ein Profit Split nicht als zusätzliche Methode angewendet werden sollte, wenn einseitige Verrechnungspreismethoden zuverlässig anwendbar sind. Rohstofftransaktionen Bei dem Diskussionsentwurf zu Rohstofftransaktionen wurde besonders auf Schwierigkeiten bei der Anwendung der Preisvergleichsmethode hingewiesen, da die geforderten amtlich notierten Rohstoffpreise oft nicht zur Verfügung stünden. Daher wurde der Profit Split als möglicherweise geeignetste Verrechnungspreismethode bei Rohstoff transaktionen diskutiert. Fazit und Ausblick Bei der Anhörung im März 2015 wurden zahlreiche Kommentare zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9 und 10 vorgebracht. Signifikante Änderungen sind zu erwarten. Ihre Ansprechpartner Madlen Haupt PwC Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-3216 E-Mail: [email protected] Dr. Hannes Kammerer PwC Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-5386 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 9 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global BEPS: Maßnahme 14 – Analyse der Stellungnahmen zum OECDDiskussionsentwurf In Beantwortung des Diskussionsentwurfs vom 18. Dezember 2014 zur BEPS-Maßnahme 14 („Effektivitätssteigerung von Konfliktlösungsmaßnahmen zwischen zwei Staaten“) hat die OECD 50 Stellungnahmen erhalten, die am 19. Januar 2015 auf der Internetseite der OECD veröffentlicht wurden.4 Die Ergebnisse einer ersten Analyse werden im Folgenden kurz dargestellt. Relevanz der BEPS-Maßnahme 14 Die BEPS-Maßnahmen haben keinen regelnden Charakter, entfalten als Expertenmeinungen von hoher Qualität aber eine erhebliche Autorität.5 Es besteht Einigkeit bezüglich der Einschätzung, dass der Erfolg der BEPS-Initiative insgesamt maßgeblich von einem verbesserten und effizienten Streitbeilegungsmechanismus und mithin von BEPS-Maßnahme 14 abhängen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erwartung, dass die ohnehin schon steigende Anzahl von Verständigungs- und Schiedsverfahren durch die Umsetzung des BEPS-Aktions plans weiter stark ansteigen wird. Wesentliche Erkenntnisse Im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen lässt sich feststellen, dass den meisten die im Diskussionsentwurf enthaltenen 34 Vorschläge zur Verbesserung des Streit beilegungsmechanismus nicht weit genug gehen bzw. zu unverbindlich erscheinen. Es könne nicht darauf vertraut werden, dass die Staaten – insbesondere in Zeiten einer Rezession – die Vermeidung und Beseitigung von Doppel besteuerungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in eigener politischer (Selbst-)Verpflichtung sicherstellen würden. Darüber hinaus ist nahezu allen Kommentaren der Wunsch nach einem Streitbeilegungsverfahren mit prinzipiellem Einigungszwang gemein.6 Denn nur auf diese Weise könne den Geboten von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinreichend Rechnung getragen werden. Problematisch ist auch, dass für bestimmte Schlüsselstaaten außerhalb der OECD (z. B. Brasilien, China und Indien) derartige Verfahren aktuell nicht in Betracht kommen. Auf der anderen Seite dürfe bei Verfahren mit Einigungs zwang nicht der Zugang zu einem solchen Verfahren unangemessen erschwert werden. Gleichwohl sei diese Praxis in einigen Fällen durchaus zu beobachten. Auch an dieser Stelle müsse durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden. Fazit und Ausblick Die Zahl der unerledigten Fälle von Verständigungs verfahren ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beachtlich hoch.7 Es ist absehbar, dass die Anzahl von Konfliktsituationen als Ausfluss der BEPS-Initiative weiter deutlich zunehmen wird. Daher wären verbindliche und weitreichende Verbesserungen am bestehenden Streit beilegungsmechanismus dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit schon gegebene Vereinbarungen (z. B. EU-Schieds konvention) vielfach nicht eingehalten werden. Ob allerdings als Ergebnis von BEPS-Maßnahme 14 tat sächlich signifikante Änderungen zu erwarten sind, scheint fraglich. Ihre Ansprechpartner Claudia Lauten PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-5201 E-Mail: [email protected] Ronald Steinert PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-1661 E-Mail: [email protected] In den Stellungnahmen finden sich ferner zahlreiche Einzel verbesserungsvorschläge, die der weiteren Diskussion dienlich sein werden. 4 5 6 7 www.oecd.org/ctp/dispute/public-comments-action-14-make-dispute-resolution-mechanisms-more-effective.htm. Vgl. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rn. 553. Vgl. insoweit die EU-Schiedskonvention sowie einige Doppelbesteuerungsabkommen mit Einigungszwang. Gemäß OECD-Statistik sind in Deutschland (Stand Ende 2013) insgesamt 858 Fälle offen, siehe www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2013.htm. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 10 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global OECD-Diskussionsentwurf zu Cost Contribution Arrangements Im Jahr 2012 hat sich das EU Joint Transfer Pricing Forum ebenfalls mit dem Thema befasst und einen Katalog verfasst, der die im Vorfeld in einem CCA zu regelnden Sachverhalte und Bedingungen beinhaltet. Am 29. April 2015 hat die OECD den Diskussions entwurf zu Cost Contribution Arrangements (CCAs) veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an den bisherigen – im Rahmen von BEPS diskutierten – Neuerungen und richten den Fokus auf die Themen Wertschöpfung und Substanz. Aktuelle Vorschläge der OECD Die aktuellen Vorschläge der OECD ändern teilweise die Handhabung und Sichtweise von CCAs, insbesondere mit Blick auf zwei Aspekte: Einführung in die Thematik Am Poolgedanken orientiert sich eine mögliche Leistungs verrechnung zwischen Konzerngesellschaften. Dieser ist darauf angelegt, dass alle Poolmitglieder in einer Art Innengesellschaft ein gemeinsames Ziel verfolgen. Anfallende Kosten werden dann ohne Gewinnelement zwischen den Poolmitgliedern verteilt. Teilnehmer Als Teilnehmer eines CCA sollen nur noch solche Unter nehmen anerkannt werden, die die Kompetenz und Befugnis haben, die Risiken selbst sowie die risikobehafteten Chancen aus einem CCA zu kontrollieren. Die bloße Hingabe von Geldmitteln allein reicht nicht mehr aus, um sich als Teilnehmer eines CCA zu qualifizieren. Damit folgt der Entwurf dem durch BEPS eingeschlagenen Weg eines erhöhten Substanzerfordernisses. Bereits 1999 hat das Bundesministerium der Finanzen durch Veröffentlichung der sogenannten „VerwaltungsgrundsätzeUmlageverträge“ diese Form der Verrechnung aus deutscher Sicht näher erläutert. Eine Verrechnung von Leistungen zu Kosten ohne Gewinnaufschlag ist möglich, wenn sich die beteiligten Unternehmen durch Abschluss eines Umlage vertrags zu einem Pool zusammengeschlossen haben, um im gemeinsamen Interesse über einen längeren Zeitraum Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Die umlage fähigen Kosten werden dabei auf der Basis des zu er wartenden Nutzens zwischen den Poolteilnehmern aufgeteilt. Beim Pool können die Leistungen von einem, von mehreren oder von allen Mitgliedern erbracht werden. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Mitglieder durch konkrete Leistungen oder auch durch die Zugabe von Geld an dem Pool teilnehmen können. Bewertung des Beitrags zum CCA Nach dem bisherigen Verständnis eines CCA werden die Kosten (ohne Gewinnelement) der Poolteilnehmer gesammelt und anschließend nach Maßstab des erwarteten Nutzens aufgeteilt. Nach den momentanen Vorschlägen der OECD sollen die Beiträge der Poolmitglieder nunmehr nicht zwingend nach den Kosten, sondern nach ihrem (Markt-) Wert (Fremdvergleichspreis) berücksichtigt werden. Hierbei steht die Wertschöpfung durch die Beteiligten im Vorder grund. Diese Änderung birgt ein konzeptionelles Problem. Der Grundgedanke eines CCA ist, dass die Teilnehmer eine Art Innengesellschaft zur Bündelung von Ressourcen bilden. Da alle Teilnehmer die Ergebnisse benötigen, ist es grund sätzlich unerheblich, ob ein Beitrag am Markt werthaltiger ist als der andere, da hier eine (Grenz-)Kostenbetrachtung im Vordergrund steht. Neben diesen teilweise fundamentalen Änderungen ergeben sich weitere Unsicherheiten. So werden etwa zwei Arten von CCAs eingeführt. Während bei den sogenannten „Entwicklungs-CCAs“ die oben genannten Regelungen bei der Bemessung von Beiträgen gelten sollen, soll es bei „Dienstleistungs-CCAs“ die Möglichkeit geben, weiterhin anfallende Kosten nach einem angemessenen Schlüssel zu verteilen, wenn es sich um Dienstleistungen mit nur geringer Wertschöpfung (low-value services) handelt. Fazit und Ausblick Die vorgeschlagenen Änderungen zu CCAs stellen teilweise Änderungen zu den bisherigen Regelungen dar und Konzerne sollten ihre etablierten Vereinbarungen unter diesen Gesichtspunkten detailliert überprüfen. Kommentare zum Diskussionsentwurf können bis zum 29. Mai 2015 bei der OECD eingereicht werden. Ihre Ansprechpartner Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-2237 E-Mail: [email protected] Niklas Schwemin PwC Düsseldorf/Stockholm Tel.: +46 070 929 2221 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 11 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global Veröffentlichung eines zweiten Diskussionsentwurfs zur BEPSMaßnahme 7 Am 15. Mai 2015 veröffentlichte die OECD eine zweite überarbeitete Version des Diskussionspapiers zur Maßnahme 7 („Vermeidung der Begründung von Betriebsstätten“) des BEPS-Aktionsplans. BEPS-Maßnahme 7 Ziel der Maßnahme 7 ist es, durch Überarbeitung des OECD Musterabkommens (OECD-MA) das Entstehen künstlicher Strukturen zu verhindern, deren Zweck das Vermeiden einer Betriebsstättenbegründung ist. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die OECD bereits am 31. Oktober 2014 einen ersten Diskussionsentwurf mit der Möglichkeit bzw. Bitte um Kommentare der interessierten Öffentlichkeit. Der Entwurf enthielt jeweils mehrere denkbare Ansätze zur Verhinderung von fünf identifizierten Strategien zur Vermeidung einer Betriebsstättenbegründung. Inhalt des zweiten Diskussionspapiers Auf Basis der eingegangenen Kommentare hat die OECD nunmehr die verschiedenen Ansätze durch konkrete Vorschläge ersetzt: Kommissionärsstrukturen Die OECD hat einen Vorschlag für die Definition von Kommissionärsstrukturen erarbeitet (u. a. habitually concludes contracts or negotiates the material elements). Ebenso wurde das Konzept des independent agent über arbeitet. Dieser liegt nicht mehr vor, wenn ein Unternehmen exklusiv für ein verbundenes Unternehmen tätig wird. Aktivitäten, die nicht zur Gründung einer Betriebs stätte führen Es wurde entschieden, die in Art. 5 (4) OECD-MA auf geführten Aktivitäten, die keine Betriebsstätte begründen, auf vorbereitende bzw. Hilfstätigkeiten zu beschränken. Damit diese in Zukunft klarer abgegrenzt werden können, wird die OECD zudem eine Leitlinie mit Beispielen für eben diese Tätigkeiten erstellen. Aufteilung von Aktivitäten unter verbundenen Gesellschaften Um die künstliche Aufteilung von Aktivitäten auf mehrere verbundene Unternehmen zu verhindern, sollen diese Aktivitäten nun gem. Entwurf des hinzuzufügenden Art. 5 (4.1.) OECD-MA standortunabhängig aggregiert betrachtet werden. Fazit und Ausblick Bis zum 12. Juni 2015 können Kommentare zu diesem zweiten Diskussionsentwurf an die OECD übermittelt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen schlussendlich an Art. 5 OECD-MA vorgenommen werden. Ihr Ansprechpartner Martin Dombrowski PwC Hamburg Tel.: +49 40 6378-1753 E-Mail: [email protected] Vertragsaufspaltung Zur Vermeidung der künstlichen Aufspaltung von Verträgen zu dem Zweck der Reduzierung der jeweiligen Vertrags laufzeit auf unter zwölf Monate (Art. 5 (3) OECD-MA) soll ebenfalls der Principal Purposes Test (PPT, BEPS Maß nahme 6) angewandt werden. Versicherungen Im Falle der Begründung von Betriebsstätten durch Ver sicherungsunternehmen soll weiterhin auf die allgemeinen Regelungen der Art. 5 (5) und (6) OECD-MA zurückgegriffen werden. Mithin wird Art. 5 OECD-MA keine speziellere Regelung für Versicherungsunternehmen angefügt. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 12 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global Steuertransparenzpaket der EUKommission Die Europäische Kommission hat am 18. März 2015 im Rahmen ihrer Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene sowie schädlichem Steuerwettbewerb in der EU ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Kernelement ist die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten in Bezug auf Steuervorbescheide („tax rulings“) Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements – APAs).8 Hintergrund und derzeitige Rechtslage Unter Steuervermeidung versteht man legale, aber aggressive Steuerplanungstechniken von Unternehmen mit dem Ziel, Gewinne zu verlagern und die Steuerbelastung zu senken. Derartige Planungsmodelle nutzen entweder die spezifische Ausgestaltung eines Steuersystems oder die mangelnde Abstimmung zwischen zwei oder mehreren Steuersystemen. Eine doppelte Nichtbesteuerung oder doppelte Betriebsausgabenabzüge können die Folge sein. Mitgliedsstaaten tauschen nach bestehender Rechtslage nur in sehr begrenztem Umfang Informationen über Steuer vorbescheide aus. Der Austausch erfolgt nach eigenem Ermessen eines Mitgliedsstaates; die zuständige Behörde entscheidet, ob der erteilte Steuervorbescheid für einen anderen Mitgliedsstaat von Relevanz sein könnte. Die Bekämpfung der Steuervermeidung gehört zu den politischen Prioritäten der EU-Kommission. 8 Inhalte des Maßnahmenpakets Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie steht die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, Informationen über Steuervorbescheide mit allen anderen Mitgliedsstaaten automatisch, also unaufgefordert, auszutauschen. Dieser Austausch soll quartalsweise in Form eines Kurzberichts über alle erteilten Steuervorbescheide erfolgen. Folgende Informationen sollen darin enthalten sein: •Name des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einem Konzern •Inhalt des Steuervorbescheids einschließlich Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten •bei APAs: Beschreibung der Kriterien, nach denen ein APA genehmigt wurde •Identifizierung der vom Steuervorbescheid unmittelbar oder mittelbar betroffenen Mitgliedsstaaten und anderen Steuerpflichtigen (mit Ausnahme natürlicher Personen) Die Mitgliedsstaaten können bei Bedarf darüber hinaus benötigte Informationen anfordern. Nach Meinung der Kommission werden Mitgliedsstaaten bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltungen, aber auch Fälle von Doppelbesteuerung leichter feststellen und gegen diese vorgehen können. Zusätzlich werden Steuerbehörden bei der Gewährung exklusiver Steuervorteile im Sinne eines fairen Steuerwettbewerbs berücksichtigen, dass andere Mitglieds staaten Einblick nehmen können. Das zweite Element des Steuertransparenzpakets umfasst die Veröffentlichung weitere Initiativen zur Erhöhung der Steuertransparenz. Folgende Punkte sind darin aufgeführt: •Prüfung etwaiger neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur noch von „Steuervorbescheiden“ gesprochen. •Reform des Verhaltenskodexes für Unternehmens besteuerung •Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung •Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie Im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD sollen ebenfalls Maßnahmen zum Informationsaustausch zwischen Steuer behörden eingeführt werden. Diese werden voraussichtlich nicht so umfassend wie das Steuertransparenzpaket der EUKommission und nicht rechtlich verbindlich sein. Fazit und Ausblick Das vorgestellte Maßnahmenpaket ist ein konkreter Schritt, gegen die bestehende Intransparenz. Bei einer Einigung der Mitgliedsstaaten bis Ende 2015 würden die Bestimmungen zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Zusätzlich kündigte die Kommission einen Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung an, der den Vorschlag für eine Gemeinsame Konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage wieder ins Gespräch bringen soll. Ihre Ansprechpartner Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-1761 E-Mail: [email protected] Bernd Schwarz PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-1274 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 13 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Industrie Aerospace & Defence: OffsetVereinbarungen aus Verrechnungs preissicht In vielen Ländern machen öffentliche Beschaffungs stellen die Auftragsvergabe von der Übernahme von Offsetverpflichtungen (Ausgleichs- und Kompen sationsgeschäfte) abhängig. Direkte Offset-Ver einbarungen verpflichten den Auftragnehmer zu einem Ausgleich in ähnlichen Produkten, während indirekte Offset-Vereinbarungen auf eine Kompen sation zielen, die nicht in Zusammenhang mit dem Produkt steht. Arten von Offset-Vereinbarungen Die Ausgestaltungen der Offset-Vereinbarungen sind je nach Land sehr unterschiedlich. In der Regel bleiben dem Auftragnehmer folgende Möglichkeiten: • direkte Kompensation durch Koproduktion vor Ort •Zukauf militärischer Produkte für andere Rüstungsaufträge im Zielland •Zukauf militärischer Produkte im Zielland für andere Geschäfte, auch außerhalb des Ziellandes •Kauf sonstiger Produkte im Zielland für zivile Anwendungen Je nach Land können diese Faktoren auch verschiedene Gewichtungen erhalten, sodass zum Beispiel die indirekte Kompensation nur einen bestimmten Anteil an der Gesamtkompensation erhalten darf. 9 10 Vgl. Tz. 3.4.11.4 b) Verwaltungsgrundsätze-Verfahren, BMF-Schreiben vom 12.04.2005. Vgl. Tz. 1.1.4 Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben vom 23.02.1983. Auswirkungen von Offset-Vereinbarungen Durch die Offset-Vereinbarungen sind Auftragnehmer oft gezwungen, neben dem Vertrieb der Produkte weitere Funktionen im Zielland aufzubauen, etwa um Beziehungen im Zielland zu pflegen, kulturelle Einrichtungen zu fördern oder einfach um lokale Wertschöpfungsanteile zu erreichen. Oft müssen zudem auch Vorprodukte lokal beschafft werden, wofür eine lokale Einkaufsfunktion notwendig sein kann. Zudem muss bei lokalem Bezug von Vorprodukten in der Regel verstärkt auf die Einhaltung der Qualität der gelieferten Produkte geachtet werden. Dadurch müssen im Zielland zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden. Es stellt sich die Frage, wie solche Vorgänge aus Verrechnungs preissicht zu behandeln sind. Offset-Vereinbarungen können zu höheren lokalen Wertschöpfungsanteilen führen. Erhöhte Risiken An die Nichteinhaltung der Offset-Verpflichtungen knüpfen empfindliche Vertragsstrafen an, bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehung. Neben hohen Geldauflagen können Verträge sogar vorsehen, dass der Auftragnehmer bei Vertragsverletzung in Zukunft von öffentlichen Aufträgen des Auftraggebers ausgeschlossen wird. Es handelt sich hier aus Verrechnungspreissicht regelmäßig um zusätzliche Risiken, die durch staatliche Eingriffe entstehen und in der Verrechnungspreisanalyse entsprechend berücksichtigt werden müssen.9 Beurteilung aus Verrechnungspreissicht Insgesamt ist aus Verrechnungspreissicht zwingend der Kontext der Verrechnungspreise mit den Besonderheiten des Geschäfts zu beachten. Bei häufig sehr komplexen OffsetVereinbarungen liegen Sonderverhältnisse im Sinne der Verwaltungsgrundsätze vor,10 die erheblichen Einfluss auf Verrechnungspreise haben können und daher bei der Prüfung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung berücksichtigt werden müssen. In der Verrechnungspreis dokumentation ist eine offene Thematisierung der jeweiligen Offset-Vereinbarungen empfehlenswert, weil diese häufig zu höheren Wertschöpfungsanteilen führen, was für die Prüfung der Angemessenheit der Verrechnungspreise bedeutsam ist. Fazit und Ausblick Mit Offset-Verpflichtungen können Steuerpflichtige gezwungen sein, im Ausland zusätzliche Funktionen und Risiken zu übernehmen. Aus Verrechnungspreissicht liegen komplexe Sonderverhältnisse vor, die offen thematisiert und durch die Finanzbehörden als Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Ihre Ansprechpartner Ron Dorward PwC München Tel.: +49 89 5790-5862 E-Mail: [email protected] Alexander Kölmel PwC München Tel.: +49 89 5790-6345 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 14 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Industrie Cloud Computing und steuerliche Herausforderungen Cloud Computing umfasst sowohl die Bereitstellung als auch die Nutzung von netzwerkbasierten ITDienstleistungen, bei denen der Nutzer zum Beispiel auf Software, Rechner- und Speicherkapazitäten zugreift, die physisch nicht beim Nutzer vor Ort auf einem Server installiert sind. Die Folge ist eine Transformation von herkömmlichen Geschäfts modellen, wobei hierbei frühzeitig eine Auseinander setzung sowohl mit steuerrechtlichen Themen als auch mit Verrechnungspreisaspekten erfolgen sollte. Service-Modelle beim Cloud Computing Grundsätzlich werden drei Servicemodelle unterschieden: „Software as a Service“ (SaaS), „Platform as a Service“ (PaaS) und „Infrastructure as a Service“ (IaaS). Je nach Ausgestaltung der Servicemodelle können sich unter schiedliche Implikationen ergeben. Betriebsstättenbegründung Gemäß deutschem Steuerrecht ist laut § 12 S. 1 der Abgaben ordnung (AO) eine Betriebsstätte „…jede feste Geschäfts einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unter nehmens dient“ und sich in dessen „Verfügungsmacht“ befindet. Damit begründen zum Beispiel im Ausland belegene Websites aufgrund mangelnder physischer Präsenz grundsätzlich keine Betriebsstätte. Dagegen ist ein körperlich vorhandener Server als ein Gegenstand grundsätzlich als feste Geschäftseinrichtung anzusehen, sofern sein Einsatz von einer gewissen Dauer geprägt ist und der Server bzw. der Serverschrank zum Beispiel mittels Stromanschluss fest mit der Erdoberfläche verbunden ist. Dies gilt insbesondere für im Zusammenhang mit Cloud Computing errichtete „Server farmen“. Die Verfügungsmacht ist gegeben, wenn sich der Server im Eigentum des Unternehmens befindet. Im Falle einer Miete ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ferner ist festzuhalten, dass selbst ohne eigenes Personal vor Ort eine Betriebsstätte begründet werden kann. Betriebsstätte durch significant digital presence? Im Rahmen der BEPS-Initiative der OECD wird unter anderem eine Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs durch eine sogenannte significant digital presence diskutiert. Da auf Basis des Internets die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten in einem anderen Land in Form von digitalen Geschäftsmodellen ohne physische Anknüpfungspunkte möglich ist, entfallen somit auch Möglichkeiten der lokalen Besteuerung. Um dem entgegenzuwirken, wird die Konzipierung einer steuerpflichtigen significant digital presence diskutiert. Eine solche könnte in einem Land beispielsweise durch eine hohe Anzahl an internetbasierten Verkaufsabschlüssen begründet werden. Aus einer Erweiterung des Betriebsstätten begriffs können sich erhebliche Auswirkungen auf bestehende Geschäftsmodelle ergeben. Verrechnungspreisaspekte Es stellt sich nunmehr die Frage der fremdüblichen Vergütung von Cloud-Computing-Services im Konzern. Da sich Cloud-Computing-Services überwiegend virtuell abspielen, sind in deren Wertschöpfungsketten immaterielle Wirtschaftsgüter (IWG) sowie die Funktions- und Risiko profile der Transaktionspartner von entscheidender Bedeutung. Die Wertschöpfung im Cloud Computing ist stark vom jeweiligen Service-Modell abhängig. Erfolgt in einer Serverfarm nur die reine Bereitstellung der Server und Wartung von Servern (IaaS) oder erfolgt zusätzlich die Entwicklung und Bereitstellung von Software (SaaS) aus einer Hand, so hat dies Auswirkungen auf das Funktions- und Risikoprofil, die Klassifizierung des Unternehmens sowie die Verrechnungspreisbestimmung. Hierbei ist zu betrachten, wie die Wertschöpfungsbeiträge zum Beispiel zwischen Serverfarm und Vertrieb oder zwischen der Cloud und lokalen Internetpräsenzen aufgeteilt werden können. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Cloud Computing kann keine generelle Aussage zur Anwendung einer bestimmten Verrechnungspreismethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise getätigt werden. Stattdessen sind im Einzelfall Funktions- und Risiko- sowie Wertschöpfungsbeitragsanalysen durchzuführen und Zuordnungen der IWG vorzunehmen, um die Verrechnungs preise adäquat bestimmen zu können. Generell ist fest zustellen, dass IWG im Cloud Computing eine wesentlich wichtigere Rolle in der Wertschöpfungskette spielen als bei klassischen Industrieunternehmen mit physisch greifbaren Transaktionen. Ihre Ansprechpartner Oliver Kost PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-3173 E-Mail: [email protected] Florian Weidlich PwC Stuttgart Tel.: +49 711 25034-1453 E-Mail: [email protected] Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 15 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge USA Veröffentlichung des jährlichen IRS-Berichts über APAs Kanada Richtlinie zu konzerninternen Dienstleistungen Spanien Anpassung der Verrechnungspreis vorschriften Von Gert Wöllmann und Martin Dombrowski Von Gert Wöllmann und Karoline Heil Von Dr. Christian Schmidt und Lorenz Leonhardt Der jährliche Bericht des Internal Revenue Service (IRS) über sein APMA-Programm (APMA – Advance Pricing and Mutual Agreement) wurde am 27. März 2015 veröffentlicht. Inhalt sind die Aktivitäten, Entwicklungen und Erfahrungen mit in den USA beantragten Advance Pricing Agreements (APAs). Am 13. Februar 2015 veröffentlichte die kanadische Steuerbehörde (Canada Revenue Agency – CRA) das sogenannte Transfer Pricing Memorandum „TPM-15“. Im Fokus stehen hierbei die Prüfungs schwerpunkte bei konzerninternen Dienst leistungen. Der folgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick über die wichtigsten Anpassungen der spanischen Transfer-Pricing-Regularien durch Artikel 18 des Körperschaftsteuer-Änderungsgesetzes 27/14 vom 27. November 2014. Hierbei hat sich der spanische Gesetzgeber in Teilen am BEPS-Projekt orientiert. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Im Vergleich zu 2013 ging die Anzahl der abgeschlossenen APAs im Jahr 2014 von 145 auf 101 zurück. Dies wird mit zunehmender Bearbeitungsdauer aufgrund steigender Komplexität der Sachverhalte und abnehmender personeller Ressourcen aufseiten des IRS begründet. Dabei ist nach wie vor Japan mit etwa der Hälfte der verhandelten APAs häufigster Vertragspartner. Hinsichtlich der Antragsteller handelte es sich wie in den Vorjahren zumeist um USamerikanische Tochtergesellschaften ausländischer Mutterunternehmen. Das Gros der APA-Anträge betraf zumeist Warenlieferungen sowie Dienstleistungen und wurde von Großhandels- bzw. Produktionsunternehmen gestellt. Abschließend verweist der Bericht noch auf die 2013 veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwürfe der überarbeiteten Verwaltungsgrundsätze für das APA- und MAP-Verfahren sowie auf das 2009 zuletzt aktualisierte Muster-APA, das aktuell ebenfalls im Hinblick auf zukünftige Anpassungen überprüft wird. Der Fokus liegt auf der Prüfung der Vergütung von Dienst leistungen, auf der angemessenen Ermittlung der Kosten basis (bei kostenbasierter Verrechnung), dem benefit-test und der Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen. Insgesamt wird eine direkte Verrechnung gegenüber der indirekten Methode bevorzugt. Aufgrund von TPM-15 sollten Steuerzahler sich mit aus reichend dokumentierten, konsistenten und belegbaren Informationen auf umfangreiche Prüfungen der konzern internen Dienstleistungen vorbereiten. Der Umfang der erforderlichen Dokumentation nimmt weiter zu. Interessant ist zudem der Veröffentlichungszeitpunkt von TPM-15. Zwar finden derzeit die Verrechnungspreis richtlinien der OECD aus dem Jahr 2010 weiterhin Anwendung, allerdings werden die finalen Ergebnisse zu geringwertigen Dienstleistungen im Rahmen des BEPSProjekts weder abgewartet noch berücksichtigt. Die Mindestbeteiligungsquote für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens wurde von 5 auf 25 Prozent angehoben. Für Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von weniger als 45 Mio. Euro gelten nun vereinfachte Dokumentationsvorschriften. Bestimmte Arten von Transaktionen sind jedoch von dieser Regel ausgenommen. Keine Dokumentationspflicht besteht, wenn die Umsätze mit einem verbundenen Unternehmen einen Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Höhe der Strafzahlungen für falsche oder unvollständige Einzeldaten wurde von 1.500 auf 1.000 Euro (für Datensätze von 15.000 auf 10.000 Euro) gesenkt. Die Hierarchie innerhalb der Verrechnungspreismethoden wurde aufgehoben und der Steuerpflichtige kann sich nun für die angemessenste Methode entscheiden. Auch die Anwendung einer „sechsten“ Methode ist in bestimmten Fällen erlaubt. APAs können fortan auch rückwirkend abgeschlossen und nach Abschluss noch unter bestimmten Bedingungen geändert werden. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 16 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge Taiwan Belgien neue Verrechnungspreisvorschriften aktuelle Betriebsprüfungspraxis Türkei Transfer Pricing weiterhin im Fokus Von Gert Wöllmann und Karoline Heil Von Madlen Haupt und Lorenz Leonhardt Von Cenk Yildirim Im März 2015 hat das Finanzministerium von Taiwan geplante Neuerungen seiner Verrechnungs preisvorschriften verkündet. Die Anpassungen betreffen Dokumentationspflichten für Restrukturierungen, die Gewinnaufteilungs methode, geringere Wesentlichkeitsgrenzen für Advance Pricing Agreements (APAs) und Standards zur Schätzung bei fehlender Dokumentation. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den an haltenden Fokus der belgischen Finanzverwaltung auf Verrechnungspreise bei Betriebsprüfungen. Dieser Beitrag bietet einen Einblick in aktuelle Themen und Entwicklungen im Bereich Ver rechnungspreise in der Türkei. In Belgien wurden im Februar 2015 insgesamt 200 neue spezifische Verrechnungspreisbetriebsprüfungen eröffnet. Hierfür steht der belgischen Finanzverwaltung ein zentrales Team zur Verfügung, das im nächsten Jahr weiter aufgestockt werden soll. Die zu prüfenden Unternehmen werden auf Basis von auffälligen Finanzkennzahlen, wie schwankenden Gewinnmargen oder strukturellen Verlusten, ausgewählt. In zwei amtlichen Verlautbarungen hat die türkische Steuer verwaltung in den Jahren 2007 und 2008 detaillierte Vorschriften zu lokalen Verrechnungspreisanforderungen veröffentlicht. Die Vorschriften orientieren sich insbesondere bei den Dokumentationsanforderungen an den OECD-Ver rechnungspreisrichtlinien; wenngleich hier auf Basis der aktuellen Entwicklungen gegebenenfalls Veränderungen zu erwarten sind. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Dokumen tationspflicht für Unternehmensu mstrukturierungen ab 2014. Im Fokus stehen die Funktions- und Risikoverteilung, Kompensationszahlungen und der Fremdvergleichs grundsatz. Bei der Verschmelzung oder Auflösung von Unternehmen ist zudem zur letzten Steuererklärung auch die VP-Dokumentation beizufügen. Ebenfalls neu ist die Anwendbarkeit der Gewinnaufteilungsmethode, wenn beide Akteure einen besonderen Beitrag zur Wertschöpfung leisten. Das Verfahren für APA-Anträge wird modifiziert. Die Unter grenze der Transaktionsvolumen, die zur Antragsstellung berechtigt, sinkt, der Zeitraum für die Einreichung der Unterlagen erhöht sich auf drei Monate und es gibt die Möglichkeit zu einem Gespräch vor dem Antrag. Zudem können Finanzbehörden künftig anhand vom Finanz ministerium festgelegter Industrie-Gewinnquoten das Ergebnis schätzen, besonders wenn das Unternehmen keine belastbaren Finanzdaten vorlegen kann. Mit Beginn der Betriebsprüfung erhält der Steuerpflichtige zunächst einen umfangreichen Fragebogen zum Konzern, dem Geschäftsumfeld, den Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen, dem Funktions- und Risikoprofil sowie bestehenden Verrechnungspreisvereinbarungen. Die Frist zur Beantwortung beträgt einen Monat. Diese sollte vom Steuerpflichtigen möglichst eingehalten werden, da es sonst zu einer Beweislastumkehr weg von der Finanzbehörde und hin zum Steuerpflichtigen kommen kann. Es wird empfohlen, ein sogenanntes Pre-Audit-Meeting mit den Betriebsprüfern abzuhalten, in dessen Rahmen bereits erste Informationen übermittelt werden, auf Basis derer Prüfungsschwerpunkte bestimmt werden können. Das Thema Verrechnungspreise steht weiterhin im Fokus bei Betriebsprüfungen in der Türkei. In diesem Zusammenhang ist vor Kurzem eine auf Verrechnungspreise spezialisierte Abteilung innerhalb der türkischen Steuerverwaltung gebildet worden. Zudem sind mehr als 80 Betriebsprüfer beauftragt, Großsteuerzahler kontinuierlich zu prüfen. Derzeit sind konzerninterne Finanztransaktionen und Dienstleistungen besonders häufig aufgegriffene Sach verhalte. Darüber hinaus ist ein aufsteigender Trend zu APAs zu verzeichnen. Seit 2008 besteht in der Türkei die Möglichkeit, unilaterale, bilaterale und multilaterale APAs abzuschließen. Derzeit laufen geschätzt mehr als 20 APA-Verhandlungen. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 17 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge Polen verstärkt Außenprüfungen bei verbundenen Unternehmen Subsahara-Afrika Transfer-Pricing-Regelungen Von Henning Stemmer und Lorenz Leonhardt Von Robert Halat Ausgehend von dem im Januar 2015 veröffentlichten Bericht der polnischen Obersten Kontrollkammer (NIK) und den organisatorischen Änderungen bei der polnischen Finanzverwaltung ist mit zu nehmenden Außenprüfungen bei verbundenen Unternehmen (VUs) zu rechnen. Mit seinem Bericht fordert die NIK die polnische Finanz verwaltung auf, den Rückgang der Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu analysieren und einer möglichen Vermeidung der Besteuerung, insbesondere bei VUs, entgegenzutreten. Seit 2014 werden seitens der polnischen Finanzverwaltung verschiedene Kompetenzzentren errichtet, mit denen die Geschäfte zwischen VUs besonders überwacht werden sollen. Das Augenmerk hierbei liegt vornehmlich auf VUs, die unter anderem steuerfreie Einkünfte ausweisen, Verluste aus vorherigen Veranlagungszeiträumen in Abzug bringen oder unterjährig keine bzw. geringe Steuervorauszahlungen leisten. Neben den verstärkten Kontrollaktivitäten der polnischen Finanzverwaltung ist künftig auch mit umfang reicheren Dokumentationsvorschriften zu rechnen. Diese administrativen Neuerungen werden nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Country-by-Country-Reporting durch die OECD-BEPS-Initiative mit Vehemenz durchgesetzt werden. Der folgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick über Verrechnungspreisregelungen in den acht bevölkerungsreichsten afrikanischen Staaten südlich der Sahara: Äthiopien (ET), DR Kongo (CD), Kenia (KE), Nigeria (NG), Südafrika (ZA), Sudan (SD), Tansania (TZ) und Uganda (UG). KE, NG, TZ, UG und ZA haben innerhalb der letzten zehn Jahre Verrechnungspreisregelungen eingeführt. CD und SD haben zumindest den Fremdvergleichsgrundsatz in ihren Steuergesetzen kodifiziert. ET hingegen plant derzeit, Transfer-Pricing-Vorschriften einzuführen. KE, NG, TZ, UG und ZA folgen grundsätzlich den OECDRichtlinien. NG, TZ und ZA berücksichtigen auch das UN Manual, sodass es bei konkurrierenden Regelungen zwischen beiden Standards zu Konflikten kommen kann. In KE, NG, TZ und ZA müssen Transfer-PricingDokumentationen auf Anforderung der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt und zusätzlich bestimmte Informationen über konzerninterne Transaktionen zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. In UG muss die Dokumentation spätestens dann vorliegen, wenn die Steuererklärung eingereicht wird. KE, ZA, TZ, NG und UG wenden grundsätzlich die fünf OECD-Standardmethoden an. Nur in TZ, NG und UG besteht zurzeit die Möglichkeit Advance Pricing Agreements (APAs) abzuschließen. Verständigungsverfahren sind auf Basis der nur mit KE sowie ZA vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen möglich. Tab. 1 Verrechnungspreise in Subsahara-Afrika Land ET CD KE Fremdvergleich nein ja ja NG ja Standard – – OECD OECD, UN Dokumentationspflicht nein nein ja ja Transfer-PricingMethoden – – Std. (insbes. CUP) Std. APAs nein nein nein ja MAPs nein nein ja nein Land ZA SD TZ UG Fremdvergleich ja ja ja ja Standard OECD, UN – OECD, UN OECD Dokumentationspflicht ja nein ja ja Transfer-PricingMethoden Std. (insbes. CUP) – Std. Std. APAs nein nein ja ja MAPs ja nein nein nein Std. = OECD-Standardmethoden CUP = Preisvergleichsmethode MAPs = Mutual Agreement Procedures Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 18 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veröffentlichungen Erlass von Nachzahlungszinsen nach vor genommener Verrechnungspreiskorrektur Von Katharina Mank Vpreise direkt digital 11/2014, S. 7. Die Entstrickungsbesteuerung in der BsGaV und ihre europarechtliche Würdigung Von Dr. Stephan Rasch und Benedikt Wenzel ISR 4/2015, S. 128–135. Einkünftekorrektur: Kostenumlagevereinbarungen als Instrument für die Gestaltung von Konzern aktivitäten Von Dr. Stefan Greil und Eva Greil ISR 2/2015, S. 67. Tax Rulings und Beihilferecht im Fokus der EUKommission – Transferpreisvereinbarungen als unerlaubte Beihilfen? Von Dr. Stephan Rasch IWB 5/2015, S. 163. New era for dependent agent PEs in Germany? Von Susann van der Ham und Guido Schepers International Tax Review 2/2015, S. 33. Die Bestimmung von konzerninternen Ver rechnungspreisen im Spannungsfeld von Steuern und Controlling Von Susann van der Ham und Christoph Thier IStR 5/2015, S. 168. New German regulations on allocation of profits to permanent establishments Von Dr. Ludger Wellens und Robert Halat TP Week, 27. März 2015. Die Folgen der Einführung des AOA für den Steuerpflichtigen Von Prof. Dr. Gerhard Kraft und Martin Dombrowski IWB 3/2015, S. 87–94. Ein Fallstudien-gestützter Vergleich der Rechtslage vor und nach der Transformation des AOA Von Prof. Dr. Gerhard Kraft und Martin Dombrowski Ubg 3/2015, S. 143–153. Notwendigkeit eines aktiven Betriebsstätten managements am Beispiel einer ausländischen Demontagebetriebsstätte Von Dr. Ulf Andresen und Immanuel Weidlich Der Betrieb 6/2015, S. 267. Sperrwirkung von DBA gegenüber nationalen Einkünftekorrekturen – Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13) Von Dr. Stephan Rasch und Martin J. Chwalek IWB 10/2015, S. 377. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 19 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veranstaltungen Veranstaltungen von PwC Standort Berlin Termin 3. Juni 2015 Thema Ansprechpartner bei PwC TP Global Leadership Meeting und Workshop Lorenz Bernhardt 12. Juni 2015 Transfer Pricing Breakfast: Finanztransaktionen im Fokus der Betriebsprüfung Lorenz Bernhardt Hannover 16. Juni 2015 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung – Fallbeispiele Kerstin Falke, Thomas Bittner Frankfurt am Main 22. September 2015 Steuerliche Verrechnungspreise Lorenz Bernhardt PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter Standort Berlin Termin 2. Juli 2015 Thema PwC-Referenten Veranstalter Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Lorenz Bernhardt Dr. Endriss Dortmund 20. August 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Dr. Endriss Hamburg 25. Juni 2015 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Kati Fiehler Fachinstitut Breithaupt Hannover 11. Juni 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Dr. Endriss München 22. Juli 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch Dr. Endriss Fernlehrgang seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement Dr. Ludger Wellens Management Circle Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 20 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Besondere Hinweise 10 Minuten zu BEPS Durch den OECD-Aktionsplan gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) multinational tätiger Unternehmen werden sich weitreichende Änderungen auf dem Gebiet der Verrechnungspreise ergeben. Nicht ohne Grund wird der OECD-BEPS-Aktionsplan als die wahrscheinlich größte Veränderung im Bereich der internationalen Besteuerung seit fast 30 Jahren angesehen. Transfer Pricing to Go Mit der Transfer Pricing-App „TP to Go“ können Sie sich unterwegs immer über die weltweit herrschenden Verrechnungspreisregularien sowie die aktuellste Ausgabe des Transfer Pricing Perspective Deutschland auf Ihrem Smartphone informieren. TP to Go ist für Sie kostenfrei erhältlich unter: www.pwc.com/tptogo Während die OECD bis Dezember 2015 ihre Empfehlungen finalisieren wird, haben bereits einige Länder damit begonnen, ihre nationalen Gesetze an die bisherigen Vorschläge und Empfehlungen anzupassen. Was für Ihr Unternehmen schon heute konkret zu tun ist, erläutert die englischsprachige Zusammenfassung 10 Minutes on the OECD’s BEPS project von PwC. Gönnen Sie sich 10 Minuten und informieren Sie sich über die vorgesehenen Änderungen sowie deren Auswirkungen auf Ihre konzerninternen Verrechnungspreissysteme. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner der deutschen Verrechnungspreispraxis gerne zur Verfügung. Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 21 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion Berlin Lorenz Bernhardt Tel.: +49 30 2636-1501 Karlsruhe Oliver Kost Tel.: +49 721 84002-222 Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Düsseldorf Axel Eigelshoven Dr. Jörg Hülshorst Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen Claudia Lauten Dr. Ludger Wellens Tel.: +49 211 981-7243 Köln Susanne Tomson Tel.: +49 211 981-7243 Kati Fiehler PwC Hamburg Tel.: +49 40 6378-1123 E-Mail: [email protected] Essen Carsten Hüning Katharina Mank Tel.: +49 201 438-2245 Frankfurt am Main Dr. Ulf Andresen Dr. Roman Dawid Dr. Yves Hervé Prof. Dr. Andreas Oestreicher Tel.: +49 69 9585-5025 München Jörg Hanken Dr. Stephan Rasch Tel.: +49 89 5790-6326 Claudia Lauten PwC Düsseldorf Tel.: +49 211 981-5201 E-Mail: [email protected] Stuttgart Martin Renz Tel.: +49 711 25034-1043 Unsere Experten des TP BRIC Teams stehen Ihnen unter der E-Mail-Adresse [email protected] gern zur Verfügung. Hamburg Kati Fiehler Tel.: +49 40 6378-1123 Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015 22 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ an die folgende Adresse: [email protected]. Sofern Sie unseren Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an die folgende Adresse: [email protected]. © Mai 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. 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