Ausgabe 26

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Ausgabe 26
www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing
Transfer Pricing
Perspective Deutschland
Aktuelles aus der
Praxis für die Praxis
Ausgabe 26,
Mai 2015
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
das Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) prägte
bereits die Beiträge der letzten Ausgaben von Transfer Pricing
Perspective Deutschland. Die aktuellen Entwicklungen rund
um BEPS setzen sich auch weiterhin rasant fort. Die Tinte auf
einigen OECD-Papieren ist noch nicht ganz trocken, schon
zeichnen sich erste konkrete Auswirkungen bei der Um­
setzung der BEPS-Maßnahmen ab. Als führende TransferPricing-Beratungsgesellschaft hält PwC Sie selbst­
verständlich auch in dieser Ausgabe über diese aktuellen
Entwicklungen auf dem Laufenden.
Schwierigkeiten von Personengesellschaften beim Zugang zu
Verständigungsverfahren im Falle von Verrechnungspreis­
korrekturen.
In der Rubrik „Global“ werden die Kontroversen rund um die
öffentliche Anhörung der OECD zu mehreren aktuellen
BEPS-Diskussionsentwürfen im März 2015 thematisiert. In
dieser Rubrik stellen wir Ihnen auch das aktuelle Steuer­
transparenzpaket der EU-Kommission zur Bekämpfung von
Steuervermeidung vor.
Aus Verrechnungspreissicht ist die Implementierung des
Country-by-Country-Reportings (CbCR) sicherlich eine der
größten Herausforderung im Zuge der BEPS-Maßnahmen.
Die Umsetzung von CbCR in nationales Recht scheint nur
noch eine Frage der Zeit. In unserer Rubrik „Im Fokus“
zeigen wir Ihnen daher Möglichkeiten auf, wie Sie diesen
neuen Dokumentationsanforderungen erfolgreich begegnen
können. Sowohl von fachlicher Seite bei der Erstellung eines
CbCR Manual als auch von technischer Seite durch
Unterstützung bei der IT-seitigen CbCR-Implementierung
steht Ihnen PwC mit Rat und Tat zur Seite.
Zudem finden Sie in der Rubrik „Industrie“ Beiträge zu
Offset-Vereinbarungen, die auch über die Aerospace-undDefence-Branche hinaus von Bedeutung sein können, sowie
zu den wachsenden steuerlichen Herausforderungen, die Sie
beim Cloud Computing erwarten.
Hervorheben möchten wir noch die weiteren interessanten
– teilweise brisanten – Beiträge zu aktuellen Verrechnungs­
preisfragestellungen. So stellen wir in der Rubrik
„Deutschland“ dar, dass Verrechnungspreise voraussichtlich
auch 2015 bei Betriebsprüfungen eine zentrale Rolle spielen
werden, und in welchem Zusammenhang der Bundes­finanz­
hof die Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen
erneut bestätigt. Ein weiterer Artikel befasst sich mit den
Wir wünschen Ihnen bei der Lektüre der vorliegenden
Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland viele
nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit.
Informationen zu einzelnen Ländern präsentieren wir Ihnen
auch in dieser Ausgabe in der Rubrik „Länderbeiträge“. Hier
geht es dieses Mal um aktuelle Entwicklungen in den USA,
Kanada, Spanien, Taiwan, Belgien, Türkei, Polen und
Subsahara-Afrika.
Ihr Redaktionsteam
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Inhalte
Im Fokus
End-to-End-Implementierung des Country-by-Country-Reportings
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Deutschland
OFD Nordrhein-Westfalen teilt die Prüfungsschwerpunkte 2015 mit
Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen erneut durch BFH bestätigt
DBA-Berechtigung von Personengesellschaften bei Verrechnungspreiskorrekturen
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Global
Anhörung der OECD zu BEPS-Maßnahmen im März 2015
BEPS: Maßnahme 14 – Analyse der Stellungnahmen zum OECD-Diskussionsentwurf
OECD-Diskussionsentwurf zu Cost Contribution Arrangements
Veröffentlichung eines zweiten Diskussionsentwurfs zur BEPS-Maßnahme 7
Steuertransparenzpaket der EU-Kommission
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Industrie
Aerospace & Defence: Offset-Vereinbarungen aus Verrechnungspreissicht
Cloud Computing und steuerliche Herausforderungen
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Länderbeiträge
USA: Veröffentlichung des jährlichen IRS-Berichts über APAs
Kanada: Richtlinie zu konzerninternen Dienstleistungen
Spanien: Anpassung der Verrechnungspreisvorschriften
Taiwan: neue Verrechnungspreisvorschriften
Belgien: aktuelle Betriebsprüfungspraxis
Türkei: Transfer Pricing weiterhin im Fokus
Polen: verstärkt Außenprüfungen bei verbundenen Unternehmen
Subsahara-Afrika: Transfer-Pricing-Regelungen
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Veröffentlichungen
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Veranstaltungen
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Service
Besondere Hinweise
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Bestellung und Abbestellung
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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Im Fokus
End-to-End-Implementierung des
Country-by-Country-Reportings
Die geplanten nationalen Umsetzungen der BEPSMaßnahme 13 zwingen internationale Konzerne,
sich mit der Implementierung des Country-byCountry- Reportings (CbCR) auseinanderzusetzen.
Der Beitrag zeigt mögliche fachlich und technisch
integrierte Umsetzungen auf.
Die Herausforderung
Aus fachlicher Sicht enthält der aktuelle Stand der OECDVeröffentlichungen bislang nur ungenaue Aussagen zu
Definition, Abgrenzung und Erhebung der Kennzahlen und
überlässt die Umsetzung zunächst den nationalen Gesetz­
gebern. Im operativen Betrieb erfordert eine regelmäßige
Erstellung des CbCR die Definition eines Prozesses und die
daran orientierte Festlegung von Verantwortlichkeiten. Aus
technischer Sicht können die bestehenden IT-Systeme die
Datenerhebung für das CbCR meist noch nicht leisten.
Erstellung Beteiligten erreicht und eine konsistente Um­
setzung der OECD-Dokumentationsvorschriften sicher­
gestellt. Das CbCR Manual umfasst die folgenden
Bestand­teile:
Kennzahlendefinition und Datenerhebung
Im ersten Schritt sind Regelungen zur konzernweit ein­
heitlichen Erhebung der CbCR-Daten zu treffen. Dabei ist ein
besonderes Augenmerk auf die verständliche Beschreibung
und die eindeutige Definition der Kennzahlen einschließlich
Negativabgrenzung zu legen. Mit der zusätzlichen
Benennung der Datenquellen und Auswertungsparameter
werden dem Benutzer konkrete Anweisungen an die Hand
gegeben. Dabei sollten unter anderem die Aggregation der
Kennzahlen, der Erhebungszeitpunkt, der Auswertungs­
zeitraum und der Rechnungslegungsstandard geklärt sein.
Lokale Besonderheiten und die Anwendung auf Betriebs­
stätten sind zu berücksichtigen. Letztlich ist das CbCR
Manual als Benutzerhandbuch mit anleitenden Screenshots
auszugestalten.
Abb. 1 Unterstützendes CbCR-Manual
Operative Exzellenz wird durch eine
transparente und stringente End-to-EndImplementierung erzielt.
Konzeptionierung im CbCR Manual
Die fachlichen Herausforderungen können mit einem
praxisnahen CbCR Manual adressiert werden, das gleich­
zeitig als Basis für die technische Umsetzung dient. Dabei
werden unternehmensindividuelle Lösungsansätze
entwickelt und dokumentiert. Durch die konzernweite
Anwendung wird die Transparenz für alle an der CbCR-
Kennzahlen und
Daten
•Definition der
Kennzahlen
•Festlegen
der Daten­
quellen und
Auswertungs­
parameter
Aufbau­
organisation
•Definition der
Verantwortlich­
keiten
•Klärung der
Schnittstellen
(zu Personal,
Buchhaltung
und IT)
CbCR-Prozess
•Reihenfolge der
Arbeitsschritte
und Abgabe­
fristen
•Abstimmung
mit vor­und
über­geordneten
Prozessen
Aufbauorganisation und Schnittstellen
Das CbCR Manual umfasst auch die organisatorischen
Verantwortlichkeiten. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer
vollständig zentralisierten CbCR-Erstellung und einem
zentral geführten Prozess mit lokaler Zulieferung zu unter­
scheiden. In Abhängigkeit davon sind jeweils getrennt die
lokalen und zentralen Aufgaben zu beschreiben und die
ausführende Stelle für jede Gesellschaft zu bestimmen. Ein
Fokus liegt auch auf den Schnittstellen zu anderen Bereichen
wie beispielsweise Personalabteilung, Buch­haltung oder IT.
Die Ansprechpartner in diesen Bereichen sind festzulegen
und disziplinarische Befugnisse sowie Eskalations­
mechanismen zu definieren.
Alle Beteiligten sollten dem CbCR Manual entnehmen
können, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihnen
konkret zu­gewiesen wurden.
CbCR-Erstellungsprozess
Abschließend umfasst das CbCR Manual auch den CbCRErstellungsprozess, der die zeitliche Reihenfolge der ein­
zelnen Arbeitsschritte dokumentiert. Dabei wird das
Zusammenspiel mit den Vorprozessen, wie der Erstellung
von Handels- und Steuerbilanz, und dem übergeordneten
Dokumentationsprozess geregelt. Der Prozess legt für jeden
Arbeitsschritt den Input und die Arbeitsergebnisse fest. Input
können dabei Vorschlagswerte aus IT-Systemen, Vorjahres­
werte zum Vergleich oder auch zentrale Vorgaben sein. Für
die Ergebnisse sind der Umfang und die erforderliche
Qualität zu definieren. Im Rahmen der Prozess­
dokumentation werden auch die Verantwortlichkeiten für
die einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Zentrale oder
einer lokalen Einheit geregelt. Hierzu zählen auch not­
wendige Vertretungsregelungen.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Im Fokus
Startpunkt: Softwareauswahl
Die technische Umsetzung beginnt mit der Auswahl einer
geeigneten Software, die den unternehmensindividuellen
Anforderungen entspricht. Hierzu zählen zunächst die
Erstellung des Pflichtenheftes, die anschließende Sichtung
und Evaluation der Softwarealternativen und die ab­
schließende Entscheidung für die beste Alternative.
Unter anderem stehen folgende Möglich­keiten zur Verfügung:
Alternative 1: Global Tax Center
Das Global Tax Center (GTC) von AMANA Consulting ist eine
etablierte Tax-Reporting-Software. Das CbCR-Modul wird
auch als Stand-alone-Version angeboten und unterstützt
internationale Konzerne bei der Erhebung und Auswertung
der CbCR- Kennzahlen. Die Datenerhebung erfolgt halb
automatisiert auf lokaler Ebene und wird durch die Zentrale
gesteuert. Die Daten können in strukturierten Tabellen
ausgewertet und in ein Reporting überführt werden. Dabei
sorgt das Workflow-Management für den stetigen Überblick
über die Fristen und den Bearbeitungsstatus. Die Daten
werden historisiert und stehen zum Vergleich mit anderen
Perioden zur Verfügung. Die lokalen Einheiten erfassen die
Kennzahlen komfortabel über eine Web-Applikation. Dabei
besteht die Möglichkeit, Daten aus anderen IT-Systemen als
Vorschlagswerte anzubieten. Durch den Abschluss der
Bearbeitung bestätigen die lokalen (Steuer-)Abteilungen die
Richtigkeit der Angaben.
Alternative 2: GlobalDoc
GlobalDoc ist ein Tool von PwC, das die Erstellung von
Master und Local Files unterstützt. In Kürze wird ein CbCRFragebogen integriert, der über das bestehende TaskManagement von ausgewählten Nutzern ausgefüllt wird. Die
Daten werden historisiert und konsolidiert, sodass sie
anschließend ausgewertet und exportiert werden können.
Fit für die neuen OECD-Dokumentations­
vorschriften durch Integration von fachlicher
und technischer Expertise
Alternative 3: Tax Operations Manager
Der Tax Operations Manager (TOM) ist ein Microsoft
SharePoint, der in Zusammenarbeit mit PwC speziell auf die
Bedürfnisse von Steuerabteilungen zugeschnitten wurde. Die
Datenerhebung erfolgt über Fragebögen und durch Ablage
der Kennzahlen und Anhänge in TOM. Dabei sorgen Team­
kalender mit Meilensteinen und Fristen sowie automatische
Benachrichtigungen für die nötige Prozessunterstützung. Ein
Tracking der Bearbeitung hält die Zentrale auf dem
Laufenden. Die Dokumente stehen dem Anwender über
Browser- und intelligente Suchfunktionen zur Verfügung.
Interaktive Dashboard-Reporte laden zur Analyse ein und
stellen die Plattform für die Erstellung des CbCR dar.
Alternative 4: ERP-Schnittstelle/Individual­
entwicklung
Individualentwicklungen erfolgen in der bestehenden
Systemlandschaft durch die interdisziplinäre Zusammen­
arbeit von Steuer- und IT-Experten. Ziel ist die Erstellung von
Abfrageroutinen in allen relevanten Quell­systemen zur
Zusammenführung der CbCR-Daten an einer Stelle. Dabei
kann gleichermaßen auf ein zentrales Data Warehouse oder
ein dezentrales ERP-System zugegriffen werden. Die inter­aktive Analyse der CbCR-Daten kann mit Standard-BusinessIntelligence-Lösungen aufgebaut werden. Als Ergebnis ent­steht eine voll auto­matisierte Datenerhebung zur Entlastung
der zentralen und dezentralen Ressourcen.
Add-on: CbCR Analyzer
Der CbCR Analyzer ist ein Tool von PwC zur Identifikation
potenzieller Angriffspunkte des Transfer-Pricing-Modells
durch die Finanzverwaltungen. Der Ergebnisbericht zeigt die
Analyse anhand zahlreicher Kennzahlen und grafischer
Elemente. Die Auswertungen entsprechen den möglichen
Analysen der Finanzverwaltungen. Dadurch wird ein Rück­schluss auf Schwachstellen des Transfer-Pricing-Systems
möglich, die in der Steuerplanung berücksichtigt werden
können.
Fazit
Die Implementierung des CbCR erfordert ein fachliches
und ein technisches Konzept. Das CbCR Manual löst
fachliche Fragestellungen und stellt die effektive und
effiziente Umsetzung im individuellen IT-System sicher.
Ihre Ansprechpartner
Susann van der Ham
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-7451
E-Mail: [email protected]
Jörg Hanken
PwC München
Tel.: +49 89 5790-5424
E-Mail: [email protected]
Alexander Kunkel
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-4267
E-Mail: [email protected]
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Deutschland
OFD Nordrhein-Westfalen teilt die
Prüfungsschwerpunkte 2015 mit
Am 21. Januar 2015 teilte die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) mit, welche Prüf­
felder im Jahr 2015 in besonderem Maße im Fokus
der regionalen Finanzämter bzw. ihrer Betriebs­
prüfer stehen werden. Dabei bestätigt sich im
Hin­blick auf die Körperschaftsteuer ein bereits
anhaltender Trend.
Hintergrund
Wie bereits in den letzten Jahren üblich, hat die OFD NRW
auch zu Beginn des Jahres 2015 eine Mitteilung ver­
öffentlicht, aus der sich diejenigen Prüffelder ergeben,
welche im laufenden Jahr im Fokus der unteren Landes­
finanzbehörden Nordrhein-Westfalens (d. h. der Finanz­
ämter) stehen werden.1
Prüfungsschwerpunkte im Bereich der
Körperschaftsteuer
Während das Prüffeld „Vermietung und Verpachtung im
Erst­jahr“ in diesem Jahr den zentralen Prüfungsschwerpunkt
sämtlicher Finanzämter bilden wird, erfolgte die
Priorisierung der übrigen Bereiche in dezentraler Weise. Dies
bedeutet, dass die Finanzämter verpflichtet sind, gerade die
ihnen speziell zugewiesenen Prüffelder einer besonders
intensiven Prüfung zu unterziehen.2
1
2
Mit Blick auf die Kategorie „Körperschaftsteuer“ fällt auf,
dass die hierauf priorisierten Finanzämter ihre Prüfungen
nicht bloß auf „klassische“ Problembereiche wie zum Beispiel
• Betriebsaufspaltungen,
• Pensionsrückstellungen oder
• Liquidationen
beschränken, sondern gerade auch in Bezug auf die
folgenden Felder intensivieren werden:
•Gewinne und Verluste im Rahmen von Beteiligungen an
anderen Körperschaften/Personenvereinigungen gemäß
§ 8b KStG
• Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG
•Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschaftern
• Firmenverbünde
Schwerpunkte der Körperschaftsteuer­
prüfungen: Konzerngestaltungen und deren
Auswirkungen
Schlussfolgerungen
Es ist ersichtlich, dass insbesondere die steuerlichen
Auswirkungen von Konzerngestaltungen erneut den
kritischen Blicken der Finanzbehörden ausgesetzt sein
werden.
relevanter Konzerngestaltungen auch die im Falle
grenzüberschreitender Sachverhalte angesetzten
Verrechnungspreise unter die Lupe zu nehmen.
Fazit und Ausblick
Mit ihrer Mitteilung vom 21. Januar 2015 betreffend die
Prüffelder 2015 gab die OFD NRW bereits einen Fingerzeig dahin gehend, dass die steuerlichen Auswirkungen
von Konzerngestaltungen im Blickpunkt der regionalen
Finanzämter und Prüfer bleiben werden. Dies dürfte auch
auf konzerninterne Verrechnungspreisgestaltungen
zu­treffen, sodass auch weiterhin mit einer erhöhten
Sensibilität der Finanzbehörden zu rechnen sein wird.
Ihre Ansprechpartner
Susann van der Ham
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-7451
E-Mail: [email protected]
Martin J. Chwalek
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-2111
E-Mail: [email protected]
Hinzu kommt, dass sich aller Voraussicht nach auch
konzerninterne Verrechnungspreisgestaltungen weiterhin
näheren Prüfungen werden unterziehen lassen müssen. Die
Mitteilung der OFD NRW nimmt zwar nicht explizit auf diese
Bezug, jedoch liegt es nahe, bei der Prüfung steuerlich
Die entsprechende Meldung der OFD NRW ist unter www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelder_2015.php zu finden.
Zur Zuordnung der einzelnen Prüffelder an die Finanzämter Nordrhein-Westfalens siehe www.ofd.nrw.de/die_ofd_nrw/aktuelles/prueffelderliste_2015.pdf.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Deutschland
Sperrwirkung von Doppel­
besteuerungs­abkommen erneut
durch BFH bestätigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am
17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13) entschieden, dass
Teilwert­abschreibungen auf unbesicherte, grenz­
über­schreitende Darlehen in Konzernen anzu­
erkennen seien. Damit bestätigt der BFH erneut die
Sperr­wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen
(DBAs) gegenüber nationalen Sondervorschriften.
Der Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte die
Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf ein un­
besichertes Darlehen innerhalb eines Konzerns verweigert
und dies damit begründet, dass § 1 AStG anwendbar sei.
Nach Auffassung des FG stellt die Nichtbesicherung eine
fremdunübliche Kondition dar, die auch nicht durch
Rückhalt im Konzern oder einen erhöhten Zinssatz
ausgeglichen werden kann.
Urteilsbegründung des BFH
Der abkommensrechtliche Grundsatz des dealing at arm’s
length nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA(hier DBA USA 1989)
ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen
Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG)
nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unter­
nehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe nach dem
Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht
indessen nicht die Korrektur einer Teilwertabschreibung,
weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer
ausländischen Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise
unbesichert begeben hat (dem Grunde nach). In Über­
einstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 29. März 2011
entschied das Gericht zudem, dass bei der Beurteilung einer
Teilwertabschreibung auf die Rückzahlungs­forderungen
infolge der fehlenden Besicherung Maßstäbe des so­
genannten Konzernrückhalts zu beachten sind. Demnach
stellt der Rückhalt, den die Konzernbeziehung gewährt,
bereits eine ausreichende Sicherheit für ein Gesellschafter­
darlehen dar. Diesen Gedanken hat der BFH zuerst im Hin­blick auf die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes für
ein ansonsten unbesichertes Darlehen eines beherrschenden
Gesellschafters entwickelt. Das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) übertrug ihn auf die Bestimmung der
Werthaltigkeit der Forderung.
Sperrwirkungen von DBAs
Ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2012 bestätigte zuvor
ebenfalls, dass Sonderbedingungen für beherrschende
Gesellschafter (Formerfordernis bei Vereinbarungen) im
Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung als Korrektiv
im Rahmen des Fremdvergleichs bei Vorliegen eines DBA
ausscheiden (Az. I R 75/11).
Nach Auffassung des BFH sind nur diejenigen (Sach­
verhalts-)Umstände einzubeziehen, die die Angemessenheit
des Vereinbarten der Höhe nach berühren. Eine Angemessen­
heits­prüfung, die sich nicht nur auf die Angemessenheit der
Höhe des Vereinbarten erstreckt, sondern gleichermaßen auf
dessen „Grund“ (Üblichkeit der Konditionen und Ernst­
haftigkeit), ist den Vergleichsmaßstäben des dealing at arm’s
length gemäß Art. 9 OECD-MA fremd. Der abkommens­
rechtliche Grundsatz des dealing at arm’s length nach
Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entfaltet bei verbundenen Unter­
nehmen somit eine Sperrwirkung gegenüber nationalen
Sonderbedingungen.
Fazit und Ausblick
Dieses Urteil bestätigt erneut die Sperrwirkung von DBAs
gegenüber nationalen Sondervorschriften. Essenzielle
Bedeutung können dieses und ähnliche Urteile unter
anderem im Rahmen von Betriebsprüfungen gewinnen,
indem ausgewählte nationale Korrekturvorschriften durch
die Anwendung des Fremdvergleichsmaßstabs von DBAs
gesperrt und entsprechende, durch die Betriebsprüfung
vorgesehene Ergebniskorrekturen entkräftet werden
können.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Claudia Dahle
PwC Hamburg
Tel.: +49 40 6378-1629
E-Mail: [email protected]
Kati Fiehler
PwC Hamburg
Tel.: +49 40 6378-1304
E-Mail: [email protected]
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Deutschland
DBA-Berechtigung von
Personengesellschaften bei
Verrechnungspreiskorrekturen
gefunden hat, ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen
Anknüpfungspunkt für Verständigungsverfahren. Jedoch ist
die Personengesellschaft als solche selbst weder einkommennoch körperschaftsteuerpflichtig, da die erzielten Einkünfte
den Gesellschaftern zugerechnet werden.3
Bei Verrechnungspreiskorrekturen, das heißt der
Anpassung von Verrechnungspreisen einer grenz­
überschreitenden Transaktion zwischen zwei
ver­bundenen Unternehmen durch die Betriebs­
prüfung, ist häufig eine Doppelbesteuerung die
Folge. Eine Möglichkeit zur Beseitigung der Doppel­
besteuerung können Verständigungs­verfahren nach
den maßgeblichen Doppel­besteuerungs­abkommen
(DBAs) darstellen. Der folgende Artikel befasst sich
mit dem Zugang zu Verständigungsverfahren im
Falle von Personen­gesellschaften.
Folglich sind die Gesellschafter als ansässige und ab­
kommens­berechtigte Personen anzusehen, jedoch nicht die
Personengesellschaft selbst. Dies gilt auch, falls der
Gesellschafter einer Personen­gesellschaft eine weitere
Personen­­gesellschaft ist. In diesem Fall ist auf die
Abkommens­­berechtigung der Gesellschafter der obersten
Personengesellschaft abzustellen.
Personengesellschaften und Abkommens­
berechtigung
Verständigungsverfahren basieren zunächst auf dem
entsprechenden Artikel im DBA zwischen den beteiligten
Ländern. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines
Verständigungsverfahrens ist deshalb das Vorliegen eines
DBA sowie die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ab­
kommensberechtigung der involvierten verbundenen
Unternehmen. Die Anwendung von DBAs auf Ebene von
Personengesellschaften ist im Gegensatz zur Anwendung auf
Ebene von Kapitalgesellschaften schwierig: Grundsätzlich
sind Personengesellschaften (obwohl grundsätzlich unter
den Begriff „Person“ im Sinne des DBA fallend) selbst nicht
abkommensberechtigt. Gemäß Art. 4 des OECD-Muster­
abkommens, der in die meisten deutschen DBAs Eingang
3
Abb. 2 Beispiel – visuelle Darstellung
Gesellschafter 1
100 %
Gesellschafter 2
100 %
Land B
führt. Um die hieraus resultierende Doppelbesteuerung zu
vermeiden, möchte die Personengesellschaft in ein Ver­
ständigungs­verfahren nach dem DBA zwischen Deutschland
und Land A eintreten. Da es sich jedoch um eine Personen­
gesellschaft handelt, deren Gesellschafter in einem Drittland
ansässig sind, ist ein Verständigungsverfahren auf Basis des
DBA Deutschland – Land A mangels einer Abkommens­
berechtigung der Personengesellschaft grundsätzlich nicht
möglich und die Doppelbesteuerung bleibt bestehen.
Fazit und Ausblick
Bei einer Konstellation wie im Beispiel ist im Einzelfall
zu prüfen, ob möglicherweise auf Basis eines DBA
zwischen den Ländern A und B die Initiierung eines
Ver­ständigungs­verfahrens möglich ist und gegebenenfalls
die deutsche Finanzverwaltung beitreten kann. Grund­
sätzlich ist zu empfehlen, die in diesem Artikel dar­
gestellte Problematik bereits bei der Rechtsformwahl von
Gesellschaften zu berücksichtigen.
Deutschland Land A
Personen­
gesellschaft
Waren­t­ransaktion
verbundenes
Unternehmen
Beispiel: Die Personengesellschaft in Deutschland liefert an ein
verbundenes Unternehmen im Land A Waren. Die Gesellschafter
der in Deutschland ansässigen Personengesellschaft sind im
Land B ansässig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der
Personengesellschaft wird festgestellt, dass der Verrechnungs­
preis für die Warenlieferung unangemessen niedrig war. Es folgt
eine Korrektur des Verrechnungspreises, die zu einer erheblichen
Erhöhung des Einkommens auf Ebene der Personen­gesellschaft
Vgl. Tz. 2.1.1 Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 26.09.2014).
Ihre Ansprechpartner
Oliver Kost
PwC Stuttgart
Tel.: +49 711 25034-3173
E-Mail: [email protected]
Florian Weidlich
PwC Stuttgart
Tel.: +49 711 25034-1453
E-Mail: [email protected]
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Global
Anhörung der OECD zu
BEPS-Maßnahmen im März 2015
Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die OECD ein
Diskussionspapier zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9
und 10. Diese sollen sicherstellen, dass
Verrechnungs­­­preisergebnisse im Einklang mit der
tatsächlichen Wertschöpfung stehen.
Hintergrund
Die Ende 2014 veröffentlichten Diskussionspapiere zu den
BEPS-Maßnahmen 8, 9 und 10 befassen sich mit Änderungs­
vorschlägen zur Anwendung des Fremdvergleichs­grund­
satzes, Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung, der
Anwendung der Profit Split Method bei globalen Wert­
schöpfungs­ketten und mit Verrechnungspreisaspekten bei
Rohstofftransaktionen. Die knapp 2.000 Seiten an ein­
gereichten Kommentaren zeigten schon im Vorfeld der
Anhörung die immense Relevanz dieser BEPS-Maßnahmen.
Die öffentliche Anhörung darf als wesentlicher Schritt zur
Finalisierung der entsprechenden Diskussionspapiere bis
Ende 2015 eingeschätzt werden.
Risiko, Umqualifizierung, besondere Maß­nahmen
Der Diskussionsentwurf vom 19. Dezember 2014 enthält
Vorschläge zur Überarbeitung von Kapitel I der OECDVerrechnungspreisrichtlinien und befasst sich insbesondere
mit der Analyse von Risiken, der Recharakterisierung von
Transaktionen und sogenannten besonderen Maßnahmen.
Der erste Tag der Anhörung widmete sich ausschließlich
diesen Themen. Ein zentraler Diskussionspunkt war das
Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen und
tatsächlichem Verhalten der beteiligten Parteien. Aus Sicht
der Unternehmensvertreter rückt der vorliegende Entwurf
das Verhalten der Vertragsparteien zu stark in den Vorder­
grund, sodass vertragliche Vereinbarungen nur nachrangig
Beachtung finden. Dem gegenüber steht die Sicht der
Finanzbehörden, dass eine Identifikation und Würdigung
von Transaktionen aus Verrechnungspreissicht nicht aus­
schließlich auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen kann.
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die OECD diesen
artikulierten Konflikt adressiert. Es wurde zudem diskutiert,
in welcher Form das Konzept des moral hazard, ein zentraler
inhaltlicher Baustein des Diskussions­entwurfs, in Zukunft
Verrechnungspreis­analysen beeinflussen wird. Es ist
abzusehen, dass die OECD signifikante Änderungen der
Diskussionsentwürfe ins­besondere beim Thema moral
hazard und bei der Nichtanerkennung von Transaktionen
vornehmen wird.
Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung
Obwohl der Diskussionsentwurf zu Dienst­leistungen von
geringer Wertschöpfung grundsätzlich begrüßt wurde,
sollten nach Ansicht der Teil­nehmer der öffentlichen
Anhörung einige Punkte konkretisiert werden. Neben dem
Wunsch nach mehr Flexibilität bei der Auswahl von direkten
und indirekten Methoden zur Kosten­ver­rechnung wurde
insbesondere der vorgeschlagene Gewinn­­aufschlag zwischen
2 und 5 Prozent kritisch betrachtet, da dieser mit der
gängigen Praxis in mehreren Ländern in Widerspruch steht
(z. B. USA, Indien, Brasilien).
Profit Split bei globalen Wertschöpfungsketten
Bei der Diskussion des Entwurfs zur Anwendung der Profit
Split Method bei globalen Wertschöpfungsketten wurde von
einigen Teilnehmern angemerkt, dass die bestehenden
Regelungen der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
ausreichend sind und es keiner weiteren Konkretisierung
bedarf. Es herrschte Einigkeit darüber, dass ein Profit Split
nicht als zusätzliche Methode angewendet werden sollte,
wenn einseitige Verrechnungspreismethoden zuverlässig
anwendbar sind.
Rohstofftransaktionen
Bei dem Diskussionsentwurf zu Rohstofftransaktionen wurde
besonders auf Schwierigkeiten bei der Anwendung der
Preisvergleichsmethode hingewiesen, da die geforderten
amtlich notierten Rohstoffpreise oft nicht zur Verfügung
stünden. Daher wurde der Profit Split als möglicher­weise
geeignetste Verrechnungspreismethode bei Rohstoff­
transaktionen diskutiert.
Fazit und Ausblick
Bei der Anhörung im März 2015 wurden zahlreiche
Kommentare zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9 und 10
vorgebracht. Signifikante Änderungen sind zu erwarten.
Ihre Ansprechpartner
Madlen Haupt
PwC Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 9585-3216
E-Mail: [email protected]
Dr. Hannes Kammerer
PwC Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 9585-5386
E-Mail: [email protected]
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Global
BEPS: Maßnahme 14 – Analyse der
Stellungnahmen zum OECDDiskussionsentwurf
In Beantwortung des Diskussionsentwurfs vom
18. Dezember 2014 zur BEPS-Maßnahme 14
(„Effektivitätssteigerung von Konfliktlösungs­­maß­nahmen zwischen zwei Staaten“) hat die
OECD 50 Stellungnahmen erhalten, die am
19. Januar 2015 auf der Internetseite der OECD
veröffentlicht wurden.4 Die Ergebnisse einer ersten
Analyse werden im Folgenden kurz dargestellt.
Relevanz der BEPS-Maßnahme 14
Die BEPS-Maßnahmen haben keinen regelnden Charakter,
entfalten als Expertenmeinungen von hoher Qualität aber
eine erhebliche Autorität.5
Es besteht Einigkeit bezüglich der Einschätzung, dass der
Erfolg der BEPS-Initiative insgesamt maßgeblich von einem
verbesserten und effizienten Streitbeilegungsmechanismus
und mithin von BEPS-Maßnahme 14 abhängen wird. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der Erwartung, dass die
ohnehin schon steigende Anzahl von Verständigungs- und
Schiedsverfahren durch die Umsetzung des BEPS-Aktions­
plans weiter stark ansteigen wird.
Wesentliche Erkenntnisse
Im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen lässt sich
feststellen, dass den meisten die im Diskussionsentwurf
enthaltenen 34 Vorschläge zur Verbesserung des Streit­
beilegungsmechanismus nicht weit genug gehen bzw. zu
unverbindlich erscheinen. Es könne nicht darauf vertraut
werden, dass die Staaten – insbesondere in Zeiten einer
Rezession – die Vermeidung und Beseitigung von Doppel­
besteuerungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
in eigener politischer (Selbst-)Verpflichtung sicherstellen
würden.
Darüber hinaus ist nahezu allen Kommentaren der Wunsch
nach einem Streitbeilegungsverfahren mit prinzipiellem
Einigungszwang gemein.6 Denn nur auf diese Weise könne
den Geboten von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
hin­reichend Rechnung getragen werden. Problematisch ist
auch, dass für bestimmte Schlüsselstaaten außerhalb der
OECD (z. B. Brasilien, China und Indien) derartige Verfahren
aktuell nicht in Betracht kommen.
Auf der anderen Seite dürfe bei Verfahren mit Einigungs­
zwang nicht der Zugang zu einem solchen Verfahren
unangemessen erschwert werden. Gleichwohl sei diese
Praxis in einigen Fällen durchaus zu beobachten. Auch an
dieser Stelle müsse durch geeignete Maßnahmen Abhilfe
geschaffen werden.
Fazit und Ausblick
Die Zahl der unerledigten Fälle von Verständigungs­
verfahren ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt
beachtlich hoch.7 Es ist absehbar, dass die Anzahl von
Konfliktsituationen als Ausfluss der BEPS-Initiative weiter
deutlich zunehmen wird. Daher wären verbindliche und
weitreichende Verbesserungen am bestehenden Streit­
beilegungsmechanismus dringend erforderlich. Dies gilt
insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit
schon gegebene Vereinbarungen (z. B. EU-Schieds­
konvention) vielfach nicht eingehalten werden. Ob
allerdings als Ergebnis von BEPS-Maßnahme 14 tat­
s­ächlich signifikante Änderungen zu erwarten sind,
scheint fraglich.
Ihre Ansprechpartner
Claudia Lauten
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-5201
E-Mail: [email protected]
Ronald Steinert
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-1661
E-Mail: [email protected]
In den Stellungnahmen finden sich ferner zahlreiche Einzel­
verbesserungsvorschläge, die der weiteren Diskussion
dienlich sein werden.
4
5
6
7
www.oecd.org/ctp/dispute/public-comments-action-14-make-dispute-resolution-mechanisms-more-effective.htm.
Vgl. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rn. 553.
Vgl. insoweit die EU-Schiedskonvention sowie einige Doppelbesteuerungsabkommen mit Einigungszwang.
Gemäß OECD-Statistik sind in Deutschland (Stand Ende 2013) insgesamt 858 Fälle offen, siehe www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2013.htm.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
10
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Global
OECD-Diskussionsentwurf zu
Cost Contribution Arrangements
Im Jahr 2012 hat sich das EU Joint Transfer Pricing Forum
ebenfalls mit dem Thema befasst und einen Katalog verfasst,
der die im Vorfeld in einem CCA zu regelnden Sachverhalte
und Bedingungen beinhaltet.
Am 29. April 2015 hat die OECD den Diskussions­
entwurf zu Cost Contribution Arrangements (CCAs)
veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen
orientieren sich an den bisherigen – im Rahmen von
BEPS diskutierten – Neuerungen und richten den
Fokus auf die Themen Wertschöpfung und Substanz.
Aktuelle Vorschläge der OECD
Die aktuellen Vorschläge der OECD ändern teilweise die
Handhabung und Sichtweise von CCAs, insbesondere mit
Blick auf zwei Aspekte:
Einführung in die Thematik
Am Poolgedanken orientiert sich eine mögliche Leistungs­
verrechnung zwischen Konzerngesellschaften. Dieser ist
darauf angelegt, dass alle Poolmitglieder in einer Art
Innen­gesellschaft ein gemeinsames Ziel verfolgen.
Anfallende Kosten werden dann ohne Gewinnelement
zwischen den Poolmitgliedern verteilt.
Teilnehmer
Als Teilnehmer eines CCA sollen nur noch solche Unter­
nehmen anerkannt werden, die die Kompetenz und Befugnis
haben, die Risiken selbst sowie die risikobehafteten Chancen
aus einem CCA zu kontrollieren. Die bloße Hingabe von
Geldmitteln allein reicht nicht mehr aus, um sich als
Teilnehmer eines CCA zu qualifizieren. Damit folgt der
Entwurf dem durch BEPS eingeschlagenen Weg eines
erhöhten Substanzerfordernisses.
Bereits 1999 hat das Bundesministerium der Finanzen durch
Veröffentlichung der sogenannten „VerwaltungsgrundsätzeUmlageverträge“ diese Form der Verrechnung aus deutscher
Sicht näher erläutert. Eine Verrechnung von Leistungen zu
Kosten ohne Gewinnaufschlag ist möglich, wenn sich die
beteiligten Unternehmen durch Abschluss eines Umlage­
vertrags zu einem Pool zusammengeschlossen haben, um
im gemein­samen Interesse über einen längeren Zeitraum
Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Die umlage­
fähigen Kosten werden dabei auf der Basis des zu er­
wartenden Nutzens zwischen den Pool­teilnehmern auf­geteilt. Beim Pool können die Leistungen von einem, von
mehreren oder von allen Mitgliedern erbracht werden. Dies
hat zur Folge, dass die einzelnen Mitglieder durch konkrete
Leistungen oder auch durch die Zugabe von Geld an dem
Pool teilnehmen können.
Bewertung des Beitrags zum CCA
Nach dem bisherigen Verständnis eines CCA werden die
Kosten (ohne Gewinnelement) der Poolteilnehmer
gesammelt und anschließend nach Maßstab des erwarteten
Nutzens aufgeteilt. Nach den momentanen Vorschlägen der
OECD sollen die Beiträge der Poolmitglieder nunmehr nicht
zwingend nach den Kosten, sondern nach ihrem (Markt-)
Wert (Fremdvergleichspreis) berücksichtigt werden. Hierbei
steht die Wertschöpfung durch die Beteiligten im Vorder­
grund. Diese Änderung birgt ein konzeptionelles Problem.
Der Grundgedanke eines CCA ist, dass die Teilnehmer eine
Art Innengesellschaft zur Bündelung von Ressourcen bilden.
Da alle Teilnehmer die Ergebnisse benötigen, ist es grund­
sätzlich unerheblich, ob ein Beitrag am Markt werthaltiger ist
als der andere, da hier eine (Grenz-)Kostenbetrachtung im
Vordergrund steht.
Neben diesen teilweise fundamentalen Änderungen ergeben
sich weitere Unsicherheiten. So werden etwa zwei Arten von
CCAs eingeführt. Während bei den so­genannten
„Entwicklungs-CCAs“ die oben genannten Regelungen bei
der Bemessung von Bei­trägen gelten sollen, soll es bei
„Dienstleistungs-CCAs“ die Möglichkeit geben, weiterhin
anfallende Kosten nach einem angemessenen Schlüssel zu
verteilen, wenn es sich um Dienst­leistungen mit nur geringer
Wert­schöpfung (low-value services) handelt.
Fazit und Ausblick
Die vorgeschlagenen Änderungen zu CCAs stellen
teilweise Änderungen zu den bisherigen Regelungen dar
und Konzerne sollten ihre etablierten Vereinbarungen
unter diesen Gesichtspunkten detailliert überprüfen.
Kommentare zum Diskussionsentwurf können bis zum
29. Mai 2015 bei der OECD eingereicht werden.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Ludger Wellens
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-2237
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Niklas Schwemin
PwC Düsseldorf/Stockholm
Tel.: +46 070 929 2221
E-Mail: [email protected]
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
11
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Global
Veröffentlichung eines zweiten
Diskussionsentwurfs zur BEPSMaßnahme 7
Am 15. Mai 2015 veröffentlichte die OECD eine
zweite überarbeitete Version des Diskussionspapiers
zur Maßnahme 7 („Vermeidung der Begründung von
Betriebsstätten“) des BEPS-Aktionsplans.
BEPS-Maßnahme 7
Ziel der Maßnahme 7 ist es, durch Überarbeitung des OECD
Musterabkommens (OECD-MA) das Entstehen künstlicher
Strukturen zu verhindern, deren Zweck das Vermeiden einer
Betriebsstättenbegründung ist. Vor diesem Hintergrund
veröffentlichte die OECD bereits am 31. Oktober 2014 einen
ersten Diskussionsentwurf mit der Möglichkeit bzw. Bitte um
Kommentare der interessierten Öffentlichkeit. Der Entwurf
enthielt jeweils mehrere denkbare Ansätze zur Verhinderung
von fünf identifizierten Strategien zur Vermeidung einer
Betriebsstättenbegründung.
Inhalt des zweiten Diskussionspapiers
Auf Basis der eingegangenen Kommentare hat die OECD
nunmehr die verschiedenen Ansätze durch konkrete
Vorschläge ersetzt:
Kommissionärsstrukturen
Die OECD hat einen Vorschlag für die Definition von
Kommissionärsstrukturen erarbeitet (u. a. habitually
concludes contracts or negotiates the material elements).
Ebenso wurde das Konzept des independent agent über­
arbeitet. Dieser liegt nicht mehr vor, wenn ein Unternehmen
exklusiv für ein verbundenes Unternehmen tätig wird.
Aktivitäten, die nicht zur Gründung einer Betriebs­
stätte führen
Es wurde entschieden, die in Art. 5 (4) OECD-MA auf­
geführten Aktivitäten, die keine Betriebsstätte begründen,
auf vorbereitende bzw. Hilfstätigkeiten zu beschränken.
Damit diese in Zukunft klarer abgegrenzt werden können,
wird die OECD zudem eine Leitlinie mit Beispielen für eben
diese Tätigkeiten erstellen.
Aufteilung von Aktivitäten unter verbundenen
Gesellschaften
Um die künstliche Aufteilung von Aktivitäten auf mehrere
verbundene Unternehmen zu verhindern, sollen diese
Aktivitäten nun gem. Entwurf des hinzuzufügenden
Art. 5 (4.1.) OECD-MA standortunabhängig aggregiert
betrachtet werden.
Fazit und Ausblick
Bis zum 12. Juni 2015 können Kommentare zu diesem
zweiten Diskussionsentwurf an die OECD übermittelt
werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen
schlussendlich an Art. 5 OECD-MA vorgenommen werden.
Ihr Ansprechpartner
Martin Dombrowski
PwC Hamburg
Tel.: +49 40 6378-1753
E-Mail: [email protected]
Vertragsaufspaltung
Zur Vermeidung der künstlichen Aufspaltung von Verträgen
zu dem Zweck der Reduzierung der jeweiligen Vertrags­
laufzeit auf unter zwölf Monate (Art. 5 (3) OECD-MA)
soll ebenfalls der Principal Purposes Test (PPT, BEPS Maß­
nahme 6) angewandt werden.
Versicherungen
Im Falle der Begründung von Betriebsstätten durch Ver­
sicherungsunternehmen soll weiterhin auf die allgemeinen
Regelungen der Art. 5 (5) und (6) OECD-MA zurückgegriffen
werden. Mithin wird Art. 5 OECD-MA keine speziellere
Regelung für Versicherungsunternehmen angefügt.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
12
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Global
Steuertransparenzpaket der EUKommission
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2015
im Rahmen ihrer Agenda zur Bekämpfung von
Steuervermeidung auf Unternehmensebene sowie
schädlichem Steuerwettbewerb in der EU ein
Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt.
Kernelement ist die Einführung eines automatischen
Informationsaustauschs zwischen den europäischen
Mitgliedsstaaten in Bezug auf Steuervorbescheide
(„tax rulings“) Vorabverständigungsverfahren
(Advance Pricing Agreements – APAs).8
Hintergrund und derzeitige Rechtslage
Unter Steuervermeidung versteht man legale, aber
aggressive Steuerplanungstechniken von Unternehmen mit
dem Ziel, Gewinne zu verlagern und die Steuerbelastung zu
senken. Derartige Planungsmodelle nutzen entweder die
spezifische Ausgestaltung eines Steuersystems oder die
mangelnde Abstimmung zwischen zwei oder mehreren
Steuer­systemen. Eine doppelte Nichtbesteuerung oder
doppelte Betriebsausgabenabzüge können die Folge sein.
Mitgliedsstaaten tauschen nach bestehender Rechtslage nur
in sehr begrenztem Umfang Informationen über Steuer­
vorbescheide aus. Der Austausch erfolgt nach eigenem
Ermessen eines Mitgliedsstaates; die zuständige Behörde
entscheidet, ob der erteilte Steuervorbescheid für einen
anderen Mitgliedsstaat von Relevanz sein könnte.
Die Bekämpfung der Steuervermeidung
gehört zu den politischen Prioritäten der
EU-Kommission.
8
Inhalte des Maßnahmenpakets
Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie steht die
Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, Informationen über
Steuervorbescheide mit allen anderen Mitgliedsstaaten
automatisch, also unaufgefordert, auszutauschen. Dieser
Austausch soll quartalsweise in Form eines Kurzberichts über
alle erteilten Steuer­vorbescheide erfolgen. Folgende
Informationen sollen darin enthalten sein:
•Name des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls
Zugehörigkeit zu einem Konzern
•Inhalt des Steuervorbescheids einschließlich Beschreibung
der relevanten Geschäftstätigkeiten
•bei APAs: Beschreibung der Kriterien, nach denen ein APA
genehmigt wurde
•Identifizierung der vom Steuervorbescheid unmittelbar
oder mittelbar betroffenen Mitgliedsstaaten und anderen
Steuerpflichtigen (mit Ausnahme natürlicher Personen)
Die Mitgliedsstaaten können bei Bedarf darüber hinaus
benötigte Informationen anfordern. Nach Meinung der
Kommission werden Mitgliedsstaaten bestimmte Formen
missbräuchlicher Steuergestaltungen, aber auch Fälle von
Doppelbesteuerung leichter feststellen und gegen diese
vorgehen können. Zusätzlich werden Steuerbehörden bei der
Gewährung exklusiver Steuervorteile im Sinne eines fairen
Steuerwettbewerbs berücksichtigen, dass andere Mitglieds­
staaten Einblick nehmen können.
Das zweite Element des Steuertransparenzpakets umfasst
die Veröffentlichung weitere Initiativen zur Erhöhung der
Steuertransparenz. Folgende Punkte sind darin aufgeführt:
•Prüfung etwaiger neuer Transparenzanforderungen an
multinationale Unternehmen
Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur noch von „Steuervorbescheiden“ gesprochen.
•Reform des Verhaltenskodexes für Unternehmens­
besteuerung
•Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung
und Steuervermeidung
•Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
Im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD sollen ebenfalls
Maßnahmen zum Informationsaustausch zwischen Steuer­
behörden eingeführt werden. Diese werden voraussichtlich
nicht so umfassend wie das Steuer­transparenzpaket der EUKommission und nicht rechtlich verbindlich sein.
Fazit und Ausblick
Das vorgestellte Maßnahmenpaket ist ein konkreter
Schritt, gegen die bestehende Intransparenz. Bei einer
Einigung der Mitgliedsstaaten bis Ende 2015 würden die
Bestimmungen zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Zu­sätzlich kündigte die Kommission einen Aktionsplan
zur Unternehmensbesteuerung an, der den Vorschlag für
eine Gemeinsame Konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage wieder ins Gespräch bringen soll.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Isabel Ruhmer-Krell
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Bernd Schwarz
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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
13
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Industrie
Aerospace & Defence: OffsetVereinbarungen aus Verrechnungs­
preissicht
In vielen Ländern machen öffentliche Beschaffungs­
stellen die Auftragsvergabe von der Übernahme von
Offsetverpflichtungen (Ausgleichs- und Kom­pen­
sations­geschäfte) abhängig. Direkte Offset-Ver­
einbarungen verpflichten den Auftragnehmer zu
einem Ausgleich in ähnlichen Produkten, während
indirekte Offset-Vereinbarungen auf eine Kompen­
sation zielen, die nicht in Zusammenhang mit dem
Produkt steht.
Arten von Offset-Vereinbarungen
Die Ausgestaltungen der Offset-Vereinbarungen sind je nach
Land sehr unterschiedlich. In der Regel bleiben dem
Auftragnehmer folgende Möglichkeiten:
• direkte Kompensation durch Koproduktion vor Ort
•Zukauf militärischer Produkte für andere
Rüstungsaufträge im Zielland
•Zukauf militärischer Produkte im Zielland für andere
Geschäfte, auch außerhalb des Ziellandes
•Kauf sonstiger Produkte im Zielland für zivile
Anwendungen
Je nach Land können diese Faktoren auch verschiedene
Gewichtungen erhalten, sodass zum Beispiel die indirekte
Kompensation nur einen bestimmten Anteil an der
Gesamtkompensation erhalten darf.
9
10
Vgl. Tz. 3.4.11.4 b) Verwaltungsgrundsätze-Verfahren, BMF-Schreiben vom 12.04.2005.
Vgl. Tz. 1.1.4 Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben vom 23.02.1983.
Auswirkungen von Offset-Vereinbarungen
Durch die Offset-Vereinbarungen sind Auftragnehmer oft
gezwungen, neben dem Vertrieb der Produkte weitere
Funktionen im Zielland aufzubauen, etwa um Beziehungen
im Zielland zu pflegen, kulturelle Einrichtungen zu fördern
oder einfach um lokale Wertschöpfungsanteile zu erreichen.
Oft müssen zudem auch Vorprodukte lokal beschafft werden,
wofür eine lokale Einkaufsfunktion notwendig sein kann.
Zudem muss bei lokalem Bezug von Vorprodukten in der
Regel verstärkt auf die Einhaltung der Qualität der
gelieferten Produkte geachtet werden. Dadurch müssen im
Ziel­land zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden. Es
stellt sich die Frage, wie solche Vorgänge aus Verrechnungs­
preissicht zu behandeln sind.
Offset-Vereinbarungen können zu höheren
lokalen Wertschöpfungsanteilen führen.
Erhöhte Risiken
An die Nichteinhaltung der Offset-Verpflichtungen knüpfen
empfindliche Vertragsstrafen an, bis hin zur Beendigung der
Geschäftsbeziehung. Neben hohen Geldauflagen können
Verträge sogar vorsehen, dass der Auftragnehmer bei
Ver­tragsverletzung in Zukunft von öffentlichen Aufträgen
des Auftraggebers ausgeschlossen wird. Es handelt sich hier
aus Verrechnungspreissicht regelmäßig um zusätzliche
Risiken, die durch staatliche Eingriffe entstehen und in der
Verrechnungspreisanalyse entsprechend berücksichtigt
werden müssen.9
Beurteilung aus Verrechnungspreissicht
Insgesamt ist aus Verrechnungspreissicht zwingend der
Kontext der Verrechnungspreise mit den Besonderheiten des
Geschäfts zu beachten. Bei häufig sehr komplexen OffsetVereinbarungen liegen Sonderverhältnisse im Sinne der
Verwaltungsgrundsätze vor,10 die erheblichen Einfluss auf
Verrechnungspreise haben können und daher bei der
Prüfung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung
berücksichtigt werden müssen. In der Verrechnungs­preis­
dokumentation ist eine offene Thematisierung der jeweiligen
Offset-Vereinbarungen empfehlenswert, weil diese häufig zu
höheren Wertschöpfungsanteilen führen, was für die Prüfung
der Angemessenheit der Verrechnungspreise bedeutsam ist.
Fazit und Ausblick
Mit Offset-Verpflichtungen können Steuerpflichtige
gezwungen sein, im Ausland zusätzliche Funktionen und
Risiken zu übernehmen. Aus Ver­rechnungspreissicht
liegen komplexe Sonder­verhältnisse vor, die offen
thematisiert und durch die Finanz­behörden als Einzelfall
berücksichtigt werden müssen.
Ihre Ansprechpartner
Ron Dorward
PwC München
Tel.: +49 89 5790-5862
E-Mail: [email protected]
Alexander Kölmel
PwC München
Tel.: +49 89 5790-6345
E-Mail: [email protected]
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
14
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Industrie
Cloud Computing und steuerliche
Herausforderungen
Cloud Computing umfasst sowohl die Bereitstellung
als auch die Nutzung von netzwerkbasierten ITDienstleistungen, bei denen der Nutzer zum Beispiel
auf Software, Rechner- und Speicherkapazitäten
zugreift, die physisch nicht beim Nutzer vor Ort auf
einem Server installiert sind. Die Folge ist eine
Transformation von herkömmlichen Geschäfts­
modellen, wobei hierbei frühzeitig eine Auseinander­
setzung sowohl mit steuerrechtlichen Themen als
auch mit Verrechnungspreisaspekten erfolgen sollte.
Service-Modelle beim Cloud Computing
Grundsätzlich werden drei Servicemodelle unterschieden:
„Software as a Service“ (SaaS), „Platform as a Service“
(PaaS) und „Infrastructure as a Service“ (IaaS). Je nach
Ausgestaltung der Servicemodelle können sich unter­
schiedliche Implikationen ergeben.
Betriebsstättenbegründung
Gemäß deutschem Steuerrecht ist laut § 12 S. 1 der Abgaben­
ordnung (AO) eine Betriebsstätte „…jede feste Geschäfts­
einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unter­
nehmens dient“ und sich in dessen „Verfügungsmacht“
befindet. Damit begründen zum Beispiel im Ausland
belegene Websites aufgrund mangelnder physischer Präsenz
grund­sätzlich keine Betriebsstätte. Dagegen ist ein körperlich
vorhandener Server als ein Gegenstand grundsätzlich als
feste Geschäftseinrichtung anzusehen, sofern sein Einsatz
von einer gewissen Dauer geprägt ist und der Server bzw. der
Serverschrank zum Beispiel mittels Stromanschluss fest mit
der Erdoberfläche verbunden ist. Dies gilt insbesondere für
im Zusammenhang mit Cloud Computing errichtete „Server­
farmen“. Die Verfügungsmacht ist gegeben, wenn sich der
Server im Eigentum des Unternehmens befindet. Im Falle
einer Miete ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ferner ist
festzuhalten, dass selbst ohne eigenes Personal vor Ort eine
Betriebsstätte begründet werden kann.
Betriebsstätte durch significant digital presence?
Im Rahmen der BEPS-Initiative der OECD wird unter
anderem eine Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs durch
eine sogenannte significant digital presence diskutiert. Da auf
Basis des Internets die Entfaltung wirtschaftlicher
Aktivitäten in einem anderen Land in Form von digitalen
Geschäftsmodellen ohne physische Anknüpfungspunkte
möglich ist, entfallen somit auch Möglichkeiten der lokalen
Besteuerung. Um dem entgegenzuwirken, wird die
Konzipierung einer steuerpflichtigen significant digital
presence diskutiert. Eine solche könnte in einem Land
beispiels­weise durch eine hohe Anzahl an internetbasierten
Verkaufsabschlüssen begründet werden.
Aus einer Erweiterung des Betriebsstätten­
begriffs können sich erhebliche Auswirkungen
auf bestehende Geschäftsmodelle ergeben.
Verrechnungspreisaspekte
Es stellt sich nunmehr die Frage der fremdüblichen
Vergütung von Cloud-Computing-Services im Konzern. Da
sich Cloud-Computing-Services überwiegend virtuell
abspielen, sind in deren Wertschöpfungsketten immaterielle
Wirtschaftsgüter (IWG) sowie die Funktions- und Risiko­
profile der Transaktionspartner von entscheidender
Bedeutung. Die Wertschöpfung im Cloud Computing ist stark
vom jeweiligen Service-Modell abhängig. Erfolgt in einer
Serverfarm nur die reine Bereitstellung der Server und
Wartung von Servern (IaaS) oder erfolgt zusätzlich die
Entwicklung und Bereitstellung von Software (SaaS) aus
einer Hand, so hat dies Auswirkungen auf das Funktions- und
Risikoprofil, die Klassifizierung des Unternehmens sowie die
Verrechnungspreisbestimmung. Hierbei ist zu betrachten,
wie die Wertschöpfungsbeiträge zum Beispiel zwischen
Serverfarm und Vertrieb oder zwischen der Cloud und
lokalen Internetpräsenzen aufgeteilt werden können. Vor
dem Hintergrund der Besonderheiten des Cloud Computing
kann keine generelle Aussage zur Anwendung einer
bestimmten Verrechnungspreismethode zur Bestimmung
angemessener Verrechnungspreise getätigt werden.
Stattdessen sind im Einzelfall Funktions- und Risiko- sowie
Wertschöpfungsbeitragsanalysen durchzuführen und
Zuordnungen der IWG vorzunehmen, um die Verrechnungs­
preise adäquat bestimmen zu können. Generell ist fest­
zustellen, dass IWG im Cloud Computing eine wesentlich
wichtigere Rolle in der Wertschöpfungskette spielen als bei
klassischen Industrieunternehmen mit physisch greifbaren
Transaktionen.
Ihre Ansprechpartner
Oliver Kost
PwC Stuttgart
Tel.: +49 711 25034-3173
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Florian Weidlich
PwC Stuttgart
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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
15
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge
USA
Veröffentlichung des jährlichen
IRS-Berichts über APAs
Kanada
Richtlinie zu konzerninternen
Dienstleistungen
Spanien
Anpassung der Verrechnungspreis­
vorschriften
Von Gert Wöllmann und Martin Dombrowski
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Von Dr. Christian Schmidt und Lorenz Leonhardt
Der jährliche Bericht des Internal Revenue Service
(IRS) über sein APMA-Programm (APMA – Advance
Pricing and Mutual Agreement) wurde am
27. März 2015 veröffentlicht. Inhalt sind die
Aktivitäten, Entwicklungen und Erfahrungen mit in
den USA beantragten Advance Pricing Agreements
(APAs).
Am 13. Februar 2015 veröffentlichte die kanadische
Steuerbehörde (Canada Revenue Agency – CRA) das
sogenannte Transfer Pricing Memorandum
„TPM-15“. Im Fokus stehen hierbei die Prüfungs­
schwer­punkte bei konzerninternen Dienst­
leistungen.
Der folgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick über
die wichtigsten Anpassungen der spanischen
Transfer-Pricing-Regularien durch Artikel 18 des
Körperschaftsteuer-Änderungsgesetzes 27/14 vom
27. November 2014. Hierbei hat sich der spanische
Gesetzgeber in Teilen am BEPS-Projekt orientiert.
Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2015.
Im Vergleich zu 2013 ging die Anzahl der abgeschlossenen
APAs im Jahr 2014 von 145 auf 101 zurück. Dies wird mit
zunehmender Bearbeitungsdauer aufgrund steigender
Komplexität der Sachverhalte und abnehmender personeller
Ressourcen aufseiten des IRS begründet. Dabei ist nach wie
vor Japan mit etwa der Hälfte der verhandelten APAs
häufigster Vertragspartner. Hinsichtlich der Antragsteller
handelte es sich wie in den Vorjahren zumeist um USamerikanische Tochter­gesellschaften ausländischer
Mutterunternehmen. Das Gros der APA-Anträge betraf
zumeist Warenlieferungen sowie Dienstleistungen und
wurde von Großhandels- bzw. Produktionsunternehmen
gestellt. Abschließend verweist der Bericht noch auf die 2013
veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwürfe der
überarbeiteten Ver­waltungsgrundsätze für das APA- und
MAP-Verfahren sowie auf das 2009 zuletzt aktualisierte
Muster-APA, das aktuell ebenfalls im Hinblick auf zukünftige
Anpassungen überprüft wird.
Der Fokus liegt auf der Prüfung der Vergütung von Dienst­
leistungen, auf der angemessenen Ermittlung der Kosten­
basis (bei kostenbasierter Verrechnung), dem benefit-test und
der Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen.
Insgesamt wird eine direkte Verrechnung gegenüber der
indirekten Methode bevorzugt.
Aufgrund von TPM-15 sollten Steuerzahler sich mit aus­
reichend dokumentierten, konsistenten und belegbaren
Informationen auf umfangreiche Prüfungen der konzern­
internen Dienstleistungen vorbereiten. Der Umfang der
erforderlichen Dokumentation nimmt weiter zu.
Interessant ist zudem der Veröffentlichungszeitpunkt von
TPM-15. Zwar finden derzeit die Verrechnungspreis­
richtlinien der OECD aus dem Jahr 2010 weiterhin
Anwendung, allerdings werden die finalen Ergebnisse zu
geringwertigen Dienstleistungen im Rahmen des BEPSProjekts weder abgewartet noch berücksichtigt.
Die Mindestbeteiligungsquote für das Vorliegen eines
verbundenen Unternehmens wurde von 5 auf 25 Prozent
angehoben. Für Unternehmen oder Unternehmensgruppen
mit einem Jahresumsatz von weniger als 45 Mio. Euro gelten
nun vereinfachte Dokumentationsvorschriften. Bestimmte
Arten von Transaktionen sind jedoch von dieser Regel
ausgenommen. Keine Dokumentationspflicht besteht, wenn
die Umsätze mit einem verbundenen Unternehmen einen
Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Höhe der
Strafzahlungen für falsche oder unvollständige Einzel­daten
wurde von 1.500 auf 1.000 Euro (für Datensätze von 15.000
auf 10.000 Euro) gesenkt. Die Hierarchie innerhalb der
Verrechnungspreismethoden wurde aufgehoben und der
Steuer­pflichtige kann sich nun für die angemessenste
Methode entscheiden. Auch die Anwendung einer „sechsten“
Methode ist in bestimmten Fällen erlaubt. APAs können
fortan auch rückwirkend abgeschlossen und nach Abschluss
noch unter bestimmten Bedingungen geändert werden.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
16
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Taiwan
Belgien
neue Verrechnungspreisvorschriften aktuelle Betriebsprüfungspraxis
Türkei
Transfer Pricing weiterhin im Fokus
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Von Madlen Haupt und Lorenz Leonhardt
Von Cenk Yildirim
Im März 2015 hat das Finanzministerium von
Taiwan geplante Neuerungen seiner Ver­rechnungs­
preisvorschriften verkündet. Die Anpassungen
betreffen Dokumentationspflichten für
Restrukturierungen, die Gewinn­aufteilungs­
methode, geringere Wesentlichkeitsgrenzen für
Advance Pricing Agreements (APAs) und Standards
zur Schätzung bei fehlender Dokumentation.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den an­
haltenden Fokus der belgischen Finanz­verwaltung
auf Verrechnungspreise bei Betriebs­prüfungen.
Dieser Beitrag bietet einen Einblick in aktuelle
Themen und Entwicklungen im Bereich Ver­
rechnungs­preise in der Türkei.
In Belgien wurden im Februar 2015 insgesamt 200 neue
spezifische Verrechnungspreisbetriebsprüfungen eröffnet.
Hierfür steht der belgischen Finanzverwaltung ein zentrales
Team zur Verfügung, das im nächsten Jahr weiter aufgestockt
werden soll. Die zu prüfenden Unter­nehmen werden auf
Basis von auffälligen Finanzkennzahlen, wie schwankenden
Gewinnmargen oder strukturellen Verlusten, ausgewählt.
In zwei amtlichen Verlautbarungen hat die türkische Steuer­
verwaltung in den Jahren 2007 und 2008 detaillierte
Vor­schriften zu lokalen Verrechnungspreisanforderungen
veröffentlicht. Die Vorschriften orientieren sich insbesondere
bei den Dokumentations­anforderungen an den OECD-Ver­
rechnungspreisrichtlinien; wenngleich hier auf Basis der
aktuellen Entwicklungen gegebenenfalls Veränderungen zu
erwarten sind.
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Dokumen­
tations­pflicht für Unternehmen­su
­ mstrukturierungen ab 2014.
Im Fokus stehen die Funktions- und Risiko­verteilung,
Kompensations­zahlungen und der Fremd­vergleichs­
grundsatz. Bei der Verschmelzung oder Auflösung von
Unternehmen ist zudem zur letzten Steuerer­klärung auch die
VP-Dokumentation beizu­fügen. Ebenfalls neu ist die
Anwendbarkeit der Gewinn­aufteilungs­methode, wenn beide
Akteure einen besonderen Beitrag zur Wertschöpfung leisten.
Das Verfahren für APA-Anträge wird modifiziert. Die Unter­
grenze der Transaktionsvolumen, die zur Antragsstellung
berechtigt, sinkt, der Zeitraum für die Einreichung der
Unterlagen erhöht sich auf drei Monate und es gibt die
Möglichkeit zu einem Gespräch vor dem Antrag. Zudem
können Finanzbehörden künftig anhand vom Finanz­
ministerium festgelegter Industrie-Gewinnquoten das
Ergebnis schätzen, besonders wenn das Unternehmen keine
belastbaren Finanzdaten vorlegen kann.
Mit Beginn der Betriebsprüfung erhält der Steuerpflichtige
zunächst einen umfangreichen Fragebogen zum Konzern,
dem Geschäftsumfeld, den Geschäftsbeziehungen mit
ver­bundenen Unternehmen, dem Funktions- und Risikoprofil
sowie bestehenden Verrechnungspreisvereinbarungen. Die
Frist zur Beantwortung beträgt einen Monat. Diese sollte
vom Steuerpflichtigen möglichst ein­gehalten werden, da es
sonst zu einer Beweislastumkehr weg von der Finanzbehörde
und hin zum Steuerpflichtigen kommen kann. Es wird
empfohlen, ein sogenanntes Pre-Audit-Meeting mit den
Betriebsprüfern abzuhalten, in dessen Rahmen bereits erste
Informationen übermittelt werden, auf Basis derer
Prüfungsschwerpunkte bestimmt werden können.
Das Thema Verrechnungspreise steht weiterhin im Fokus bei
Betriebsprüfungen in der Türkei. In diesem Zusammenhang
ist vor Kurzem eine auf Verrechnungspreise spezialisierte
Abteilung innerhalb der türkischen Steuer­verwaltung
gebildet worden. Zudem sind mehr als 80 Betriebs­prüfer
beauftragt, Großsteuerzahler kontinuierlich zu prüfen.
Derzeit sind konzerninterne Finanz­transaktionen und
Dienst­leistungen besonders häufig aufgegriffene Sach­
verhalte.
Darüber hinaus ist ein aufsteigender Trend zu APAs zu
verzeichnen. Seit 2008 besteht in der Türkei die Möglichkeit,
unilaterale, bilaterale und multilaterale APAs abzuschließen.
Derzeit laufen geschätzt mehr als 20 APA-Verhandlungen.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge
Polen
verstärkt Außenprüfungen bei
verbundenen Unternehmen
Subsahara-Afrika
Transfer-Pricing-Regelungen
Von Henning Stemmer und Lorenz Leonhardt
Von Robert Halat
Ausgehend von dem im Januar 2015 veröffentlichten
Bericht der polnischen Obersten Kontrollkammer
(NIK) und den organisatorischen Änderungen bei
der polnischen Finanzverwaltung ist mit zu­
nehmenden Außenprüfungen bei verbundenen
Unternehmen (VUs) zu rechnen.
Mit seinem Bericht fordert die NIK die polnische Finanz­
verwaltung auf, den Rückgang der Einnahmen aus der
Körper­schaftsteuer zu analysieren und einer möglichen
Vermeidung der Besteuerung, insbesondere bei VUs,
entgegen­zutreten.
Seit 2014 werden seitens der polnischen Finanzverwaltung
verschiedene Kompetenzzentren errichtet, mit denen die
Geschäfte zwischen VUs besonders überwacht werden
sollen. Das Augenmerk hierbei liegt vornehmlich auf VUs, die
unter anderem steuerfreie Einkünfte ausweisen, Verluste aus
vorherigen Veranlagungszeiträumen in Abzug bringen oder
unterjährig keine bzw. geringe Steuervoraus­zahlungen
leisten. Neben den verstärkten Kontrollaktivitäten der
polnischen Finanzverwaltung ist künftig auch mit umfang­
reicheren Dokumentationsvorschriften zu rechnen. Diese
administrativen Neuerungen werden nicht zuletzt auch im
Hinblick auf das Country-by-Country-Reporting durch die
OECD-BEPS-Initiative mit Vehemenz durchgesetzt werden.
Der folgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick
über Verrechnungspreisregelungen in den
acht bevölkerungs­reichsten afrikanischen Staaten
südlich der Sahara: Äthiopien (ET), DR Kongo (CD),
Kenia (KE), Nigeria (NG), Südafrika (ZA), Sudan
(SD), Tansania (TZ) und Uganda (UG).
KE, NG, TZ, UG und ZA haben innerhalb der letzten zehn
Jahre Verrechnungspreisregelungen eingeführt. CD und SD
haben zumindest den Fremdvergleichsgrundsatz in ihren
Steuergesetzen kodifiziert. ET hingegen plant derzeit,
Transfer-Pricing-Vorschriften einzuführen.
KE, NG, TZ, UG und ZA folgen grundsätzlich den OECDRichtlinien. NG, TZ und ZA berücksichtigen auch das UN
Manual, sodass es bei konkurrierenden Regelungen zwischen
beiden Standards zu Konflikten kommen kann.
In KE, NG, TZ und ZA müssen Transfer-PricingDokumentationen auf Anforderung der Finanzverwaltung
zur Verfügung gestellt und zusätzlich bestimmte
Informationen über konzerninterne Transaktionen
zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. In
UG muss die Dokumentation spätestens dann vorliegen,
wenn die Steuererklärung eingereicht wird.
KE, ZA, TZ, NG und UG wenden grundsätzlich die
fünf OECD-Standardmethoden an.
Nur in TZ, NG und UG besteht zurzeit die Möglichkeit
Advance Pricing Agreements (APAs) abzuschließen.
Verständigungsverfahren sind auf Basis der nur mit KE sowie
ZA vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen möglich.
Tab. 1 Verrechnungspreise in Subsahara-Afrika
Land
ET
CD
KE
Fremdvergleich
nein
ja
ja
NG
ja
Standard
–
–
OECD
OECD, UN
Dokumentationspflicht nein
nein
ja
ja
Transfer-PricingMethoden
–
–
Std.
(insbes.
CUP)
Std.
APAs
nein
nein
nein
ja
MAPs
nein
nein
ja
nein
Land
ZA
SD
TZ
UG
Fremdvergleich
ja
ja
ja
ja
Standard
OECD, UN –
OECD, UN OECD
Dokumentationspflicht ja
nein
ja
ja
Transfer-PricingMethoden
Std.
(insbes.
CUP)
–
Std.
Std.
APAs
nein
nein
ja
ja
MAPs
ja
nein
nein
nein
Std. = OECD-Standardmethoden
CUP = Preisvergleichsmethode
MAPs = Mutual Agreement Procedures
Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2015
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veröffentlichungen
Erlass von Nachzahlungszinsen nach vor­
genommener Verrechnungspreiskorrektur
Von Katharina Mank
Vpreise direkt digital 11/2014, S. 7.
Die Entstrickungsbesteuerung in der BsGaV und
ihre europarechtliche Würdigung
Von Dr. Stephan Rasch und Benedikt Wenzel
ISR 4/2015, S. 128–135.
Einkünftekorrektur: Kostenumlagevereinbarungen
als Instrument für die Gestaltung von Konzern­
aktivitäten
Von Dr. Stefan Greil und Eva Greil
ISR 2/2015, S. 67.
Tax Rulings und Beihilferecht im Fokus der EUKommission – Transferpreisvereinbarungen als
unerlaubte Beihilfen?
Von Dr. Stephan Rasch
IWB 5/2015, S. 163.
New era for dependent agent PEs in Germany?
Von Susann van der Ham und Guido Schepers
International Tax Review 2/2015, S. 33.
Die Bestimmung von konzerninternen Ver­
rechnungspreisen im Spannungsfeld von Steuern
und Controlling
Von Susann van der Ham und Christoph Thier
IStR 5/2015, S. 168.
New German regulations on allocation of profits to
permanent establishments
Von Dr. Ludger Wellens und Robert Halat
TP Week, 27. März 2015.
Die Folgen der Einführung des AOA für den
Steuerpflichtigen
Von Prof. Dr. Gerhard Kraft und Martin Dombrowski
IWB 3/2015, S. 87–94.
Ein Fallstudien-gestützter Vergleich der Rechtslage
vor und nach der Transformation des AOA
Von Prof. Dr. Gerhard Kraft und Martin Dombrowski
Ubg 3/2015, S. 143–153.
Notwendigkeit eines aktiven Betriebs­stätten­
managements am Beispiel einer ausländischen
Demontagebetriebsstätte
Von Dr. Ulf Andresen und Immanuel Weidlich
Der Betrieb 6/2015, S. 267.
Sperrwirkung von DBA gegenüber nationalen
Einkünftekorrekturen – Zugleich Anmerkung zum
BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13)
Von Dr. Stephan Rasch und Martin J. Chwalek
IWB 10/2015, S. 377.
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veranstaltungen
Veranstaltungen von PwC
Standort
Berlin
Termin
3. Juni 2015
Thema
Ansprechpartner bei PwC
TP Global Leadership Meeting und Workshop
Lorenz Bernhardt
12. Juni 2015
Transfer Pricing Breakfast: Finanztransaktionen im Fokus der Betriebsprüfung
Lorenz Bernhardt
Hannover
16. Juni 2015
Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung – Fallbeispiele
Kerstin Falke, Thomas Bittner
Frankfurt am Main
22. September 2015
Steuerliche Verrechnungspreise
Lorenz Bernhardt
PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter
Standort
Berlin
Termin
2. Juli 2015
Thema
PwC-Referenten
Veranstalter
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Lorenz Bernhardt
Dr. Endriss
Dortmund
20. August 2015
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Axel Eigelshoven, Katharina Mank
Dr. Endriss
Hamburg
25. Juni 2015
Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung
Kati Fiehler
Fachinstitut Breithaupt
Hannover
11. Juni 2015
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Dr. Endriss
München
22. Juli 2015
Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar
Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch
Dr. Endriss
Fernlehrgang
seit 21. Januar 2015
Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation
im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement
Dr. Ludger Wellens
Management Circle
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service
Besondere Hinweise
10 Minuten zu BEPS
Durch den OECD-Aktionsplan gegen Gewinnverkürzungen
und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit
Shifting – BEPS) multinational tätiger Unternehmen werden
sich weitreichende Änderungen auf dem Gebiet der
Verrechnungspreise ergeben. Nicht ohne Grund wird der
OECD-BEPS-Aktionsplan als die wahrscheinlich größte
Veränderung im Bereich der internationalen Besteuerung
seit fast 30 Jahren angesehen.
Transfer Pricing to Go
Mit der Transfer Pricing-App „TP to Go“ können Sie sich
unterwegs immer über die weltweit herrschenden
Verrechnungspreisregularien sowie die aktuellste Ausgabe
des Transfer Pricing Perspective Deutschland auf Ihrem
Smartphone informieren.
TP to Go ist für Sie kostenfrei erhältlich unter:
www.pwc.com/tptogo
Während die OECD bis Dezember 2015 ihre Empfehlungen
finalisieren wird, haben bereits einige Länder damit
begonnen, ihre nationalen Gesetze an die bisherigen
Vorschläge und Empfehlungen anzupassen.
Was für Ihr Unternehmen schon heute konkret zu tun ist,
erläutert die englischsprachige Zusammenfassung
10 Minutes on the OECD’s BEPS project von PwC.
Gönnen Sie sich 10 Minuten und informieren Sie sich über
die vorgesehenen Änderungen sowie deren Auswirkungen
auf Ihre konzerninternen Verrechnungspreissysteme.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner der
deutschen Verrechnungspreispraxis gerne zur Verfügung.
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Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Berlin
Lorenz Bernhardt
Tel.: +49 30 2636-1501
Karlsruhe
Oliver Kost
Tel.: +49 721 84002-222
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter
stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion
gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Düsseldorf
Axel Eigelshoven
Dr. Jörg Hülshorst
Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen
Claudia Lauten
Dr. Ludger Wellens
Tel.: +49 211 981-7243
Köln
Susanne Tomson
Tel.: +49 211 981-7243
Kati Fiehler
PwC Hamburg
Tel.: +49 40 6378-1123
E-Mail: [email protected]
Essen
Carsten Hüning
Katharina Mank
Tel.: +49 201 438-2245
Frankfurt am Main
Dr. Ulf Andresen
Dr. Roman Dawid
Dr. Yves Hervé
Prof. Dr. Andreas Oestreicher
Tel.: +49 69 9585-5025
München
Jörg Hanken
Dr. Stephan Rasch
Tel.: +49 89 5790-6326
Claudia Lauten
PwC Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-5201
E-Mail: [email protected]
Stuttgart
Martin Renz
Tel.: +49 711 25034-1043
Unsere Experten des TP BRIC Teams stehen
Ihnen unter der E-Mail-Adresse
[email protected] gern zur Verfügung.
Hamburg
Kati Fiehler
Tel.: +49 40 6378-1123
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