Regelmäßige Prüfungen nicht vergessen 5

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Regelmäßige Prüfungen nicht vergessen 5
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denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach
jeder Montage geprüft werden. Eine Prüfung ist auch
nach außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich, die
schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können,
wie Unfälle, Veränderungen der Maschine oder längere
Stillstandszeiten.
Ist das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu gefährlichen Situationen
führen können, müssen in der Gefährdungsbeurteilung
Fristen festgelegt werden. Hat eine Maschine z. B. Verschleißteile wie Bremsen, Kupplung usw., ist eine regelmäßige Prüfung notwendig. Spätestens nach Ablauf
der festgelegten Frist muss das Arbeitsmittel erneut
geprüft werden.
Für Arbeitsmittel, bei denen bisher Prüfungen
vorgeschrieben waren, z. B. Planschneidemaschinen, ist zu empfehlen, sich an den Prüffristen zu orientieren, die z. B. in nicht mehr gültigen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt wurden. Auch wenn die entsprechende
Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft ist,
gelten die in der Praxis bewährten Prüffristen
weiterhin als Stand der Technik. Bei der nächsten Prüfung sollte mit dem Prüfer geklärt werden, ob es Gründe gibt, von den bisherigen Prüffristen und -umfängen abzuweichen.
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Wann muss geprüft werden? Arbeitsmittel, bei
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In der Gefährdungsbeurteilung ist neben
dem »normalen Gebrauch« eines Arbeitsmittels auch zu beschreiben,
wann, wie und durch wen das Arbeitsmittel geprüft werden muss.
Dabei ist der Prüfungsumfang
festzulegen, der von Verwendungszweck und Verwendungsart
abhängen kann.
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
Das Spektrum reicht vom Hammer über Bohrmaschine,
Flurförderzeuge bis hin zu Druckmaschinen oder Wellpappeanlagen. Auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw. gehören dazu.
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Damit Maschinen jederzeit zuverlässig laufen, müssen
sie gewartet und gepflegt werden. Genauso wichtig ist
es, dass die Maschinen sicher betrieben werden können.
Deshalb müssen Maschinen regelmäßig geprüft werden.
Der Unternehmer muss festlegen, wer die Maschinen prüft
und in welchen Zeitabständen geprüft werden muss.
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Wie muss geprüft werden? Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen,
bei denen Umfang und Prüffrist sehr unterschiedlich
sein können. Üblich sind:
Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder
Benutzung)
Funktionskontrolle und
technische Prüfung.
Die Lichtschranken einer Planschneidemaschine sind
z. B. täglich auf Funktion zu prüfen. Für die Steuerung
und die technische Ausrüstung der Schneidemaschine
gelten als Stand der Technik drei Jahre bei älteren
Modellen, bei neueren Modellen fünf Jahre.
Wer führt die Prüfung durch? Regelmäßige Prüfungen dürfen nach § 10 BetrSichV »befähigte Personen« durchführen. Eine »befähigte Person« ist jemand,
der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung
und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B.
für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneidemaschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für
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Sonderfall: Überwachungsbedürftige Anlagen
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Weitere Informationen
BG-Infoblatt »Regelmäßige Prüfungen« (Best.-Nr. 324)
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Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der BetrSichV besonders zu
betrachten sind:
Dampfkesselanlagen
Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
Füllanlagen
Aufzugsanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Lageranlagen mit mehr als 10.000 Liter leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten.
Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene
Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine
»zugelassene Überwachungsstelle« geprüft werden.
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der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Wird das Arbeitsmittel außerhalb
des Unternehmens genutzt, ist der Nachweis über die
letzte Prüfung mitzuführen. Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden
Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen.
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Aufzeichnung der Prüfergebnisse Die Ergebnisse
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Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker sein.
Bei entsprechender Qualifikation können auch eigene
Mitarbeiter die Prüfung durchführen. So wird z. B. die
tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers in der Regel
vom Fahrer selbst durchgeführt. Mit der regelmäßigen
technischen Prüfung des Geräts wird meist ein speziell
ausgebildeter Monteur des Herstellers beauftragt.
Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang
der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber
hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen,
wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die »befähigte Person« ist.
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