Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten
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Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten
Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Problemstellungen und politische Herausforderungen Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Autorinnen Dr. Marta Böning, Universität Oldenburg, wiss. Mitarbeiterin im DFG-Projekt »Rechtliche Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes aus Polen nach Deutschland am Beispiel der Pflegebranche«, Projektleitung: Frau Prof. Dr. Christiane Brors Dr. Margret Steffen, Gewerkschaftssekretärin, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bereich Gesundheitspolitik, Berlin 2 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Vorwort Es herrscht Not in Deutschland. Not für unzählige Pflegegebedürftige und ihre Familien, wenn die Pflege zuhause stattfinden soll oder stattfinden muss. Was nutzt es, wenn der Pflegedienst dreimal am Tag kommt, der pflegebedürftige Angehörige aber rund um die Uhr zu versorgen ist. In ihrer Not greifen viele Familien auf Unterstützungsangebote von Vermittlungsagenturen oder selbständigen Pflegekräften vorrangig aus dem osteuropäischen Ausland zurück. Qualifizierte Pflegekräfte arbeiten oft rund um die Uhr für relativ wenig Geld und die Arbeitsschutzgesetze werden häufig sehr »flexibel« ausgelegt. ver.di will, dass dieser prekäre »Arbeitsmarkt« wahrgenommen wird, dass Regelungen gefunden werden, die die Arbeit in Privathaushalten für die Beschäftigten sicherer macht. Denn alle Beteiligten müssen wissen, was geht und was nicht sein darf. ver.di erwartet von der Politik endlich klare Regelungen. Länger Wegsehen darf nicht sein. Gerade in einer älter werdenden Gesellschaft, steigt der Bedarf an haushalts- und personenbezogene Dienstleistungen. Egal, ob junge Menschen mit Beeinträchtigungen oder ältere Pflegebedürftige, sie haben einen Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben solange und soweit es irgendwie geht. Dafür brauchen sie Unterstützung. Allerdings machen die Bedingungen moderner Erwerbsarbeit und insbesondere die Anforderungen an die Mobilität von Arbeitskräften, die Betreuung und Pflege älterer Menschen für Angehörige immer schwerer. Aufgrund fehlender ambulanter Angebote greifen sie auf individuelle Lösungen zurück, die sich zumeist dem regulierten Arbeitsmarkt entziehen. Der größte Teil der haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungen wird deshalb unter Bedingungen prekärer Arbeit bis hin zur Schwarzarbeit erbracht. Die Konsequenzen sind fatal. Denn dem Staat entgehen Steuern und Sozialabgaben, für die Privathaushalte (ältere Menschen und Angehörige) sind Qualität und Verlässlichkeit der Dienstleistungen nicht gesichert und für die Beschäftigten in Privathaushalten sind ungeschützte, dem »grauen Arbeitsmarkt« zuzurechnende Arbeitsverhältnisse an der Tagesordnung. ver.di setzt sich schon lange intensiv mit den Bedingungen in der ambulanten und stationären Pflege und Betreuung auseinander, zeigt Fehlentwicklungen auf und macht Lösungsvorschläge. Wir bringen uns in die politischen und betrieblichen Debatten ein. ver.di verfolgt dabei gerade im Bereich der häuslichen Versorgung älterer Menschen drei zentrale Strategieansätze: • Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, von dem ein differenzierter Blick auf die Leistungen in der Betreuung und Pflege älterer Menschen erwartet wird, • eine Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen in und für die Pflegeversicherung, um sowohl die Leistungen für die älteren Menschen als auch eine Verbesserung in der Beschäftigungssituation der Pflegenden zu erreichen, und • die Sicherung des Fachkräftepotentials in der Pflege, um eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung älterer Menschen in ihrer Häuslichkeit zu gewährleisten. 3 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Gerade an den Lebens- und Arbeitsbedingungen osteuropäischer Haushaltshilfen und Pflegekräfte in Privathaushalten wird der Reformbedarf in der Pflege und Versorgung älterer Menschen und damit der Pflegeversicherung mehr als deutlich. In diesem Beitrag werden in einem ersten Schritt, die Herausforderungen identifiziert, die auf die Politik zukommen, um die Arbeit in Privathaushalten an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und es wird nach Lösung für das Problem »illegaler« Arbeit in Privathaushalten gesucht. Der Bericht wurde gemeinsam erarbeitet von Dr. Margret Steffen, ver.di-Bundesverwaltung – Bereich Gesundheitspolitik und Dr. Marta Böning, Universität Oldenburg, wiss. Mitarbeiterin im DFG-Forschungsprojekt »Rechtliche Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes aus Polen nach Deutschland am Beispiel der Pflegebranche«. Das Projekt wird von Prof. Dr. Christiane Brors an der Universität Oldenburg, Fakultät für Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften geleitet. Die Zusammenführung des juristischen und des gewerkschaftlichen Blicks auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Privathaushalten prägt diesen Beitrag und wir bedanken uns sehr herzlich für die konstruktive und bereichernde Zusammenarbeit. Zwei weitere Beiträge sind in Planung: Wir fragen nach Konzepten, die in europäischen Nachbarländern zur Beschäftigung osteuropäischer Migrantinnen bereits entwickelt wurden. Außerdem wollen wir konkrete Vorschläge zur Politikgestaltung für Deutschland unterbreiten. Denn es gibt Lösungen, um die oft extremen Arbeitsbedingungen von Migrantinnen in Privathaushalten zu verbessern. Sowohl die pflegebedürftigen Menschen als auch die in Privathaushalten tätigen Arbeitnehmerinnen haben es verdient, dass sich alle Akteure anstrengen, endlich gute Lösungen zu finden! Sylvia Bühler Mitglied des Bundesvorstandes 4 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Inhalt 1 Einleitung 6 2 Dienstleistungen in Privathaushalten älterer Menschen 7 3 Beschäftigung in Privathaushalten älterer Menschen 9 Ambulante Pflegedienste 9 Pflegende Angehörige und ihre Unterstützer 10 4 Arbeit von Migrantinnen in Privathaushalten 12 4.1. Merkmale der Arbeit von Migrantinnen in Privathaushalten 12 4.2. Rechtlicher Hintergrund der Beschäftigung von Migrantinnen 14 4.3. Ausbeutung unter dem Deckmantel europäischer Freiheiten? 24 5 erausforderungen der politischen Gestaltung – H Gute Arbeit in Privathaushalten 26 Strukturelle Veränderungen in der häuslichen Versorgung einleiten 26 Beschäftigung in Altershaushalten ausweiten und profilieren 27 Arbeitsbedingungen in Altershaushalten verbessern und kontrollieren 28 Rechtliche Rahmenbedingungen transparent gestalten, Information zugänglich machen 29 Literaturverzeichnis 30 6 5 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 1 Einleitung Angesichts der demographischen und sozialen Ent- ziellen Wegen und Bedingungen des Arbeitsmarktes wicklungen in Deutschland steht das Pflegesystem und der Arbeitsmarktpolitik weitgehend entzogen. und die Branche vor der großen Herausforderung, Wenn im Folgenden also der Ort beschrieben wird, die sich abzeichnenden Lücken in der Versorgung an dem personen- und haushaltsbezogene Dienst- älterer Menschen in Privathaushalten mit notwen- leistungen erbracht werden, so werden die Begriffe digen Dienstleistungen und entsprechenden Dienst- Haushalt oder Privathaushalt synonym verwendet. leistern anzugehen. Als mögliche Lösung für dieses Gemeint ist immer die eigenständige Lebensführung Problem werden in erster Linie arbeitsmarktpoliti- älterer Menschen in ihrer Wohnung oder Häuslich- sche Maßnahmen für den ersten Arbeitsmarkt der keit. stationären und ambulanten Pflege genannt, die zu Der Arbeitsmarkt »Privathaushalt« und osteuro- einer besseren Nutzung des inländischen Fachkräfte- päische Migrantinnen stehen also im Mittelpunkt potentials beitragen sollen. Zum anderen finden sich dieses Beitrages. Die zentrale Frage ist, schließen Aktivitäten, die auf die Zuwanderung ausländischer Migrantinnen, die in Privathaushalten arbeiten eine Pflegekräfte aus Europa und aus s.g. Dritt-Staaten Versorgungslücke, indem sie spezifische Aufgaben abzielen. Seit Mitte 2012 wirbt wieder einmal die in der Häuslichkeit älterer Menschen übernehmen Bundesregierung aktiv um Arbeitskräfte. Diese und wenn ja, welche Rahmenbedingungen sind not- offensiven Strategien der Anwerbung vor allem im wendig, um diese Dienstleistungen und die hierfür asiatischen Raum werden begleitet von vielfältigen notwendigen Arbeitskräfte in den regulären Arbeits- Unterstützungsangeboten der Integration, die in markt der Pflege zu integrieren. Wir fragen deshalb: eine »Willkommenskultur« einmünden sollen. • nach den haushalts- und personenbezogenen Daneben findet Arbeitsmigration ihre oftmals un- Dienstleistungen, die für ein selbstbestimmtes sichtbaren Wege. Gerade im Bereich der Haushalte Leben älterer Menschen in der Häuslichkeit älterer Menschen hat sich in Deutschland ein grauer notwendig sind, Arbeitsmarkt für haushalts- und personenbezogene • ob auf dem ersten Arbeitsmarkt die notwen- Dienstleistungen gebildet, dessen Umfang, Struktur digen Fachkräfte für haushalts- und personen- und Problemstellungen immer dann aufscheinen, bezogenen Dienstleistungen bereitstehen und wenn Angehörige über ihre schwierige häusliche welche Versorgungslücke Migrantinnen in der Pflegesituation berichten, Lohndumping und prekäre häuslichen Pflege schließen, Arbeit skandalisiert und Schwarzarbeit, Steuerhinter- • nach den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedin- ziehung oder Menschenhandel angeklagt werden. gungen für die Beschäftigung von Migrantinnen Diese Arbeitsmigration speist sich vor allem aus in den Privathaushalten und nach ihren Arbeits- Migrantinnen aus osteuropäischen Mitgliedsstaa- bedingungen und ten. Mit vorsichtig geschätzten 115.000 – 300.000 • nach den Herausforderungen, die sich für die Beschäftigten macht dieser Arbeitsmarkt im Privat- Politik ergeben, um den Arbeitsplatz »Privat- haushalt, gut ein Drittel der Gesamtbeschäftigung haushalt« so auszugestalten, dass das Arbeits- der ambulanten Pflegekräfte aus. Gleichzeitig ergän- kräftepotential der Migrantinnen für den ersten zen und unterstützen die hier Tätigen die Betreuung Arbeitsmarkt der Pflege erschlossen und ihre und Pflege durch Angehörige. Ja, sie sind in besser Arbeitsbedingungen zumindest an die ILO- verdienenden Haushalten die Arbeitnehmergruppe, Standards für eine »menschenwürdige Arbeit für die die häusliche Versorgung und Pflege sicherstellt. Hausangestellte« herangeführt werden können. Allerdings ist ihre Arbeit im Privathaushalt den offi- 6 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 2Dienstleistungen in Privathaushalten älterer Menschen Die Lebenssituation von älteren Menschen in ihrer Gerade aber dieser Dienstleistungsbedarf an der Häuslichkeit und im Übergang zu einer stationären Schnittstelle zwischen selbstbestimmtem Leben, Versorgung ist als komplex einzuordnen. Grundsätz- Betreuung und Pflege im Haushalt und den hier zu lich wird von einem zunehmend steigenden Bedarf erwartenden Dienstleistungen wurde bisher von der an Hilfen bzw. Betreuungsdienstleistungen durch Forschung und der politischen Bewertung vernach- ältere Menschen ausgegangen. Damit sind vorder- lässigt. Dies zeigt auch die aktuelle Untersuchung gründig Leistungen gemeint, die den Anforderun- von Isfort u.a. (2012, 23ff). Auf der Basis einer gen des Sozialgesetzbuches (SGB) XI entsprechen sekundäranalytischen Erhebung von Dienstleistungs- und die im Wesentlichen von ambulanten Diensten bedarfen in Privathaushalten weisen die Autoren erbracht werden. Allein in diesem Bereich der Leis- auf die Schwierigkeiten hin, haushalts- und per- tungen wird die Nachfrage steigen. Denn laut Sta- sonenbezogene Dienstleistungen bezogen auf die tistischem Bundesamt erhöht sich bis zum Jahr 2030 Haushalte älterer Menschen zu definieren oder gar die Zahl der Pflegebedürftigen um 50 Prozent von einzelne Elemente zu quantifizieren. Denn z.B. die 2,3 Millionen auf 3,4 Millionen Personen. Frage, ob eine Leistung bereits pflegerischer Natur Allerdings ist die Lebenssituation der meisten ist, oder ob es sich um eine, dem Haushalt zuzu- älteren Menschen nicht durch Pflegebedürftigkeit ordnende Tätigkeit handelt, erschließt sich aus dem geprägt. In Haushalten älterer Menschen zeigt sich Lebenszusammenhang (Isfort u.a. 2012,22). Aus ein zunehmender Hilfe- und Unterstützungsbedarf, der Perspektive der Menschen mit Hilfebedarf erge- der darauf gerichtet ist, die häusliche Situation zu ben sich eher ineinandergreifende Tätigkeiten wie stabilisieren und ihnen Leistungen zugänglich zu »morgendliches Fertigmachen« denn arbeitsteilig machen, die eher im Bereich »niederschwelliger« zu erbringende Leistungen wie Kämmen, Waschen haushalts- und personenbezogener Dienstleistungen etc.. Deshalb findet sich für die Beschreibung des angesiedelt sind. Hinzu kommt, als eines der gra- täglichen Hilfebedarfs oftmals die grobe Unterschei- vierenden Probleme für ältere Menschen und ihre dung zwischen haushalts- und personenbezogenen Angehörigen, der unzureichende Zugang und die Dienstleistungen. Bei genauerer Betrachtung – und Unübersichtlichkeit von Angeboten der Beratung hier folgen wir der Untersuchung von Isfort u.a. und Unterstützung über die zur Verfügung stehen- – sind es im Wesentlichen vier Merkmale die haus- den Dienste, Hilfen und Pflegeleistungen und ihre halts- und personenbezogener Dienstleistungen, im Finanzierung. Dabei ist davon auszugehen, dass Bereich der Pflege und Versorgung älterer Menschen die heutigen Arbeitsfelder bei der Versorgung und ausmachen: Pflege älterer Menschen in ihrer Häuslichkeit auch in • Teilhabe, die vor allem die Einbeziehung Älterer der Zukunft von Bedeutung sein werden, wenn auch in den sozialen Raum beinhaltet und dem Ge- möglicherweise mit anderer Gewichtung. Zu nennen danken der Inklusion folgt. Gerade die Zunahme ist insbesondere die Betreuung dementiell verän- von Einpersonenhaushalten signalisiert einen derter Menschen und die Pflege und Versorgung steigenden Bedarf an Anlässen und Rahmen- multimorbider Personen, ein zusätzlicher Bedarf im bedingungen älterer Menschen zur Kommu- Bereich der gender- und kultursensiblen Pflege und nikation, um einer möglichen Vereinsamung unter dem Gesichtspunkt »Prävention vor Pflege« ist entgegenzuwirken. Alter darf kein Kriterium für ebenfalls mit einem steigender Bedarf an haushalts- gesellschaftliche Ausgrenzung sein. nahen Dienstleistungen in Privathaushalten zu rechnen (Kesselheim u.a. 2013). • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne wie beispielsweise Haushaltsführung, 7 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Zubereitung von Speisen und andere Dienste Haushaltshilfe, die für Leistungen entlohnt wird, darf zur Aufrechterhaltung des Wohnraumes, die dies jedoch nicht, da es sich im engeren Sinne um das Leben älterer Menschen in der Häuslichkeit eine medizinische Leistung handelt, die gewerblich unterstützen. nicht ohne Qualifikation erbracht werden darf (Isfort • Sicherheit und unterstützende Hilfen, was u.a. 2012, 22 ff; Isfort 2013). zum Beispiel Beaufsichtigung, Ankleiden oder Vor diesem Hintergrund, steigender Dienstleis- Waschen heißen kann. Hier sind vorrangig As- tungsbedarfe und fehlender Fachkräfte ist die Dis- pekte der Betreuung, Begleitung und Beaufsich- kussion um die Beschäftigung von osteuropäischen tigung zu finden. Ein herausgehobener Aspekt Migrantinnen einzuordnen. Sie stellen strukturell für kann auch bei einer »rund-um-die-Uhr-Betreu- das Pflegesystem eine Entlastung in der Versorgung ung« die Tagesstrukturierung bei Menschen mit und gleichzeitig für zahlreiche Familien in Deutsch- Demenz sein. land eine Möglichkeit dar, den Hilfebedarf und eine • Grund- und fachpflegerische Unterstüt- dauerhafte Anwesenheit einer Betreuungsperson zung charakterisieren dagegen Leistungen, die für ihre Angehörigen abzusichern. Angeboten wird ein zum Teil spezifisches Fachwissen erfordern eine kontinuierliche Versorgung mit Alltagshilfen und Fähigkeiten mit Entscheidungsbefugnissen bis hin zu einer »Rund um die Uhr« Betreuung in verlangen wie z.B. Medikamentengabe, die der Häuslichkeit. Mit diesem Angebot schließen Beurteilung des Lebensumfelds der zu pflegen- Haushaltshilfen und Pflegekräfte aus Osteuropa den Person bis hin zu Entscheidungen, ob ein eine Versorgungslücke zwischen ambulanten Pfle- Arzt aufzusuchen ist oder nicht (Isfort u.a. 2012, gediensten, die eher pflegerische Aufgaben nach 22ff.). dem SGB XI wahrnehmen und der Betreuung durch Angehörige, indem sie diese unterstützen bzw. an An dieser Unterscheidung der verschiedenen Dienst- deren Stelle treten. Angesichts der Häufigkeit ihrer leistungen im Privathaushalt wird sowohl der inein- Beschäftigung jedoch sind die hier tätigen Men- andergreifende Charakter häuslicher Betreuung und schen bisher ein »blinder Fleck« im Pflegesystem Pflege deutlich als auch, dass der tägliche Hilfebe- und in der Beschäftigungspolitik. Das zeigt sich auch darf älterer Menschen nicht zwingend pflegefachlich daran, dass bisher in Deutschland die hier geleistete ausgebildetes Personal erfordert. Ist die Grund- und Arbeit kaum charakterisiert werden kann. Osteuro- Fachpflege auf der Grundlage des SGB XI die Do- päische Migrantinnen in Privathaushalten firmieren mäne ambulanter Dienste, so werden gerade Teilha- zum einen als Pflegekräfte – was sie in vielen Fällen be, unterstützende Hilfen und Haushalt bisher von von ihrer Tätigkeit und Ausbildung auch sind. Zum Angehörigen in Verbindung mit ehrenamtlich Täti- anderen als Haushaltshilfen, wobei die ihnen zuge- gen und anderen bezahlten Dienstleistern gesichert. wiesenen Tätigkeiten im Haushalt in der Regel über Gerade vor dem Hintergrund des integrativen Cha- einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten hinausge- rakters dieser Dienstleistungen stellt sich die Frage, hen. In dieser Arbeit werden wir im Folgenden von wer und mit welchen Kompetenzen diese Dienstleis- Haushaltshilfen oder Pflegekräften sprechen. Die tungen erbringt bzw. erbringen sollte. Oftmals sind Zusammenfassung beider Tätigkeiten ist deshalb es (haftungs-)rechtliche Konsequenzen, die diese gerechtfertigt, denn egal ob Haushaltshilfe oder Frage beantwortet. So dürfen beispielsweise Ange- Pflegekraft die Frauen aus Osteuropa werden unter hörige Medikamente geben, da sie als Teil der Fami- den gleichen Beschäftigungsbedingungen tätig, wie lie Unterstützungen nicht gewerblich erbringen. Eine noch zu zeigen sein wird. 8 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 3Beschäftigung in Privathaushalten älterer Menschen Neben der Frage nach dem Bedarf nach Dienstleis- für Pflegeheime im Rahmen des SGB XI arbeiten tungen ist die Beschäftigung einer der Indikatoren, 478.000 Beschäftigte (72 Prozent) – ein bedeutend der zeigt, ob Migrantinnen eine strukturelle Lücke höherer Anteil als im ambulanten Bereich. Men- in der Versorgung älterer Menschen schließen. Im schen mit einem Migrationshintergrund sind zu Folgenden wird deshalb ein Blick auf die Pflege- etwa 18 Prozent als Fachkräfte in der Altenpflege branche und die Faktoren geworfen, die über die und zu 21 Prozent als Pflegehilfskräfte beschäftigt Dienstleistungsangebote und die Erbringung der (Bundesagentur 2011). Dienstleistung entscheiden. Dabei findet die Pfle- Bereits 2011 hat das Institut für Arbeitsmarkt ge und Versorgung von älteren Menschen in der und Berufsforschung (Pohl 2011, 15) für den Bereich Häuslichkeit grundsätzlich auf zwei Wegen statt, der Altenpflege auf Fachkräfteengpässe hinge- wobei die Instrumente, Methoden und Lösungen wiesen. Aktuell rechnet das Statische Bundesamt nicht selten kombiniert werden. Zu nennen sind die (2013) mit einem Bedarf von 150.000 bis 190.000 Dienstleistungen der ambulanten Pflegedienste und Beschäftigten. Hinter diesen Zahlen steht durchaus die Pflege durch Angehörige, ehrenamtliche Tätige ein Trend, bei dem die Konkurrenz unter den Ein- und – zunehmend als Ergänzung bzw. Ersatz – die richtungen zum großen Teil über die Personalkosten Versorgung und Pflege durch im Haushalt lebende und nicht über die Qualität der Leistung ausge- bezahlte Haushaltshilfen und Pflegekräfte. tragen wurde und diese Tatsache hat nachhaltige Rückwirkungen auf die Beschäftigung und die Ar- Ambulante Pflegedienste beitsbedingungen in der ambulanten Pflege und in Die aktuelle Pflegestatistik 2011 zeigt, die Anbieter- der häuslichen Versorgung insgesamt. Diese Situati- landschaft im Bereich der Unterstützung und Pflege on ambulanter Versorgung geht vor allem auf zwei ist heterogen und vielgestaltig. Ende des Jahres Aspekte im Pflegesystem zurück: 2011 gab es insgesamt 12.300 ambulante Pflege- Zum einen sind es Leistungspakete und Pfle- dienste und 12.400 Einrichtungen der stationären gesätze. In der Pflege heißt gute Versorgung aus- und teilstationären Versorgung. Für beide Bereiche reichendes und qualifiziertes Personal. Allerdings gilt: Die Mehrzahl davon befindet sich in privater machen die Personalkosten in der stationären und Trägerschaft. Der Anteil der freigemeinnützigen ambulanten Pflege ca. 70 Prozent der Gesamtkos- Träger liegt bei durchschnittlich 40 Prozent und der ten aus. Einsparung heißt dann immer, drehen an Anteil öffentliche Träger ist äußerst gering. Ebenso der Schraube Personal, selbst auf die Gefahr, die gilt, bei den ambulanten Pflegebetrieben handelt es Qualität der Pflege zu gefährden. Für die Personal- sich in der Mehrzahl um Klein- und Kleinstbetriebe ausstattung in der ambulanten Versorgung wer- (Bundesagentur 2011). den unmittelbar Leistungspauschalen verhandelt. Insgesamt arbeiteten in den ambulanten Pflege- Verhandlungspartner sind die Gruppen der Pflege- diensten und stationären Einrichtungen 952.000 Er- kassen und die Sozialhilfeträger einerseits und die werbspersonen. Über 85 Prozent davon sind Frauen einzelnen Anbieter von Leistungen andererseits. und zwei Drittel von ihnen sind teilzeitbeschäftigt, Über die Festlegung von Punktzahlen und Punktwer- 13 Prozent in »Minijobs«. Mehr als zwei Drittel der ten werden definierten Leistungspaketen Preise bzw. Beschäftigten haben ihren Arbeitsschwerpunkt in Erlöse zugeordnet. Dabei konzentrieren sich die der Grundpflege. Ausschließlich für die Pflegediens- Leistungen in der ambulanten Pflege vorrangig auf te arbeiten 22 Prozent der Beschäftigten im Rahmen die Leistungen, die über die Sozialversicherungen des Pflegeversicherungsgesetzes. Ausschließlich abgerechnet werden können. 9 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Zum anderen werden über die Qualifikation der Pflege ist es schlecht bestellt. Teilzeit- und Minijobs, Beschäftigten die Kosten in der Pflege gesteuert. Schichtarbeit, hohe physische und psychische Be- Lediglich die dreijährige Ausbildung in der Alten- lastungen, Zeitdruck und Stress gehören zum Alltag pflege und Gesundheits- und Krankenpflege ist (ver.di 2011). Auch ist der Gedanke, dass Pflege bundesweit einheitlich geregelt. Auch die frühere weitgehend eine Tätigkeit ist, die insbesondere bundesweit einheitliche einjährige Ausbildung zur Frauen praktisch von Natur aus beherrschen, noch Krankenpflegehilfe unterliegt seit 2004 landesrecht- immer weit verbreitet. Die niedrige Lohnhöhe im lichen Regelungen. Gleiches gilt für Ausbildungen Vergleich zu typischen Männerberufen spiegelt diese zur Altenpflegehelferin. Daneben sind eine Vielzahl Annahme wieder. Die Löhne in der Branche liegen landesrechtlicher Regelungen zu finden, die auf die nicht nur unterhalb des gesamtwirtschaftlichen Weiterbildung in Pflege- und Sozialberufen abzielen. Durchschnitts sondern auch unterhalb des Bran- Unterhalb landesrechtlich geregelter Ausbil- chendurchschnittes (Bispinck / Dribbusch, 2012). dungen gibt es zudem eine Vielzahl von trägerspe- Das heißt, dem steigenden Bedarf an ambulanter zifischen Qualifikationen mit Bezeichnungen wie Pflege folgte bisher keine entsprechende Entwick- Pflegeassistenz, Behindertenassistenz, Pflegehelfer lung und Förderung der Beschäftigung. Dies schlägt oder Alltagsbegleitung. Gemeinsam ist all diesen sich gerade aktuell in der ambulanten Pflege in Qualifikationen, dass sie zu keinem formell aner- wachsenden Schwierigkeiten bei der Bindung und kannten Abschluss führen. Sie werden z. T. arbeitsu- Gewinnung von Arbeitskräften nieder. chenden Personen als Integrationsmaßnahmen für turen finanziert. Darüber hinaus gibt es vertragliche Pflegende Angehörige und ihre Unterstützer Regelungen zwischen Leistungsanbietern und Pfle- 70 Prozent aller Pflegebedürftigen (1,76 Mill.) wer- gekassen, die wiederum spezifische Qualifikationen den zu Hause gepflegt, von ihnen 2/3 allein von An- jenseits der formellen Abschlüsse fördern. Dies hat gehörigen. Über die Geschlechterverhältnisse wissen zur Folge, dass Beschäftigte mit geringeren Fach- wir: Die private Pflegearbeit wird überwiegend von qualifikationen zwar die Anforderungen der Leis- Frauen geleistet. Die familiäre Verpflichtung als Part- tungsträger erfüllen, aber zu geringeren Lohnkosten nerin, als Tochter oder Schwiegertochter ist weitaus eingesetzt werden können, als Beschäftigte mit stärker als die der Männer, die vor allem als Partner einem qualifizierten Berufsabschluss. pflegen. Hinzu kommt: Das Durchschnittsalter pfle- den Arbeitsmarkt angeboten und über Arbeitsagen- Das heißt, auf dem ersten Arbeitsmarkt der am- gender Frauen liegt zwischen 50 und 60 Jahren, also bulanten Dienste stellen Pflegesatzverhandlungen, noch in der erwerbsfähigen Lebensphase. Die hohe Leistungspakte und die nicht einheitlich geregelte Belastung der Frauen durch Erwerbsarbeit und Pfle- Qualifizierung durchaus Steuerungsinstrumente ge, führt häufig zur Aufgabe oder Reduktion der Er- für die Reduzierung von Kosten und die Ausgestal- werbsarbeit. Frauen geraten daher weitaus häufiger tung der Arbeitsbedingungen in der Branche und als Männer in finanzielle Abhängigkeit vom Partner in den Privathaushalten dar. Dies hat nachhaltige oder vom Staat, wenn sie private Versorgungs- und Wirkungen für die Beschäftigung und die Arbeits- Pflegearbeit leisten. Die finanzielle Situation wird bedingungen: Dem steigenden haushalts- und per- für viele pflegende Angehörige mit der Dauer der sonenbezogenem Dienstleistungsbedarf folgt kein Pflege immer prekärer, da sich einerseits das eigene nennenswerter Beschäftigungsanstieg und um die Einkommen reduziert, die Kosten für die Pflege aber Löhne und Arbeitsbedingungen in der ambulanten steigen (»Arm durch Pflege«) und nicht zuletzt füh- 10 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten len sich die meisten pflegenden Angehörigen stark und Grundpflege, steht auf dem regulären Arbeits- oder sehr stark belastet. markt der ambulanten Dienste kein entsprechendes Angesichts dieser Entwicklungstrends ist es nicht Angebot gegenüber. Insbesondere die Anforderung verwunderlich, dass das in Deutschland favorisierte von ineinandergreifenden Dienstleistungen können »Standardmodell« der Versorgung in Privathaushal- ambulante Dienste aufgrund der durch die Pflege- ten – ambulante Dienste in Verbindung mit pflegen- versicherung definierten »Leistungspakete« kaum den Angehörigen – deutliche Grenzen aufweist bzw. nachkommen. Hinzu kommt die Finanzierung der für viele Privathaushalte an der Realität vorbeigeht. Leistungen. Insbesondere Dienstleistungen der Die Antwort auf diese strukturelle Versorgungslü- Teilhabe sowie unterstützende haushalts- und per- cke in der Betreuung und Pflege sind deshalb meist sonenbezogene Dienstleistungen, werden von der individuelle Problemlösungen, bei denen Privathaus- Pflegeversicherung oder anderen Sozialversicherun- halte auf Versorgungsangebote auf einem prekären gen nur bedingt getragen. Diese sind von Pflegebe- Arbeitsmarkt zurückgreifen. Beschäftigt werden dürftigen und Angehörigen derzeit selbst zu organi- Migrantinnen aus osteuropäischen Mitgliedsstaaten sieren und zu finanzieren. Mittlerweile kann davon der EU. In Deutschland arbeiten derzeit zwischen ausgegangen werden, dass Migrantinnen in einem 115.000 und 300.000 Frauen aus Osteuropa als nennenswerten Umfang in Familien mit einem mitt- Haushaltshilfen und Pflegekräfte. Gemessen an den leren Einkommen die Versorgung älterer Menschen ca. 1 Millionen Angehörigen, die haushalts- und komplettieren. Wenn das so ist, gilt es einerseits das personenbezogene Dienstleistungen unentgeltlich »Standardmodell« der Versorgung mit seiner Famili- übernehmen, kann durchaus davon ausgegangenen enorientierung und gleichzeitigen Zergliederung der werden, dass die bezahlte Arbeit von Migrantinnen Leistungen, zu hinterfragen und andererseits steht sich zunehmend als dritte Säule in der häuslichen das Pflegesystem vor der Aufgabe sich diesen neuen Versorgung herauskristallisiert. Herausforderungen durch Strukturreformen in der Das heißt insgesamt: Dem steigenden Bedarf an Dienstleistungen für die Bereiche Teilhabe, Haushalt Organisation der Arbeit in Privathaushalten anzunähern. 11 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 4Arbeitsbedingungen von Migrantinnen in Privathaushalten Festzuhalten ist zunächst: Angesichts von Proble- älterer Menschen, so gut wie nicht vor. Live-in- men in der Versorgung älterer Menschen ist ein Arrangements bieten sowohl für die Beschäftigte Bedarf an personen- und haushaltsbezogenen als auch für die zu betreuende Person einige Vor- Dienstleistungen entstanden, der derzeit über die teile. Für die Migrantin ist von Vorteil, dass sich Beschäftigung von insbesondere osteuropäischen Arbeits- und Wohnproblem gleichzeitig lösen lassen, Migrantinnen gelöst wird. Festzustellen ist auch, die Kosten für die Unterkunft eingespart werden dass diese Beschäftigung weitgehend den »offiziel- können und die Migrantin Zeit hat, sich an die neue len« Strukturen des Arbeitsmarktes entzogen ist und Umgebung zu gewöhnen. Darüber hinaus bietet so notwendigerweise Gestaltungsdefizite aufweist. der Privathaushalt Schutz vor staatlichen Kontrol- Um herauszuarbeiten, wie Beschäftigungsverhält- len. Die andere Seite der Medaille: Diese Form der nisse im Privathaushalt in den ersten Arbeitsmarkt Arbeits- und Wohnverhältnisse bedeutet eine relativ eingepasst werden könnten und so ein bisher »un- große Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Häufig wird sichtbares« Arbeitskräftepotential für die Versorgung die Bereitstellung von Kost und Logis als Rechtferti- älterer Menschen erschlossen werden kann, wird gung für sehr niedrige Löhne herangezogen. Für die im Folgenden der Frage nachgegangen, durch wel- zu pflegende Person bzw. ihre Angehörigen besteht che Merkmale sich die Arbeit von Migrantinnen im der Vorteil zum einen in einer »bezahlbaren« Lösung Privathaushalt auszeichnet. und zum anderen in einer permanenten Verfügbarkeit der Arbeitskraft, die auf unterschiedliche An- 4.1. Merkmale der Arbeit von Migrantinnen in Privathaushalten forderungen kurzfristig und zeitnah reagieren kann. Vorauszuschicken ist, angesichts der Irregularität der dass sich der alte Mensch immer wieder neu auf ei- Beschäftigungsverhältnisse ist das Ausmaß der von ne andere Haushaltshilfe oder Pflegekraft einzustel- Migrantinnen in Privathaushalten geleisteten Arbeit len hat und ein Vertrauensverhältnis aufbauen muss. schwer schätzbar. Wie gezeigt liegen nur wenige Gleichzeitig bedeutet Pendelmigration aber auch, Das zweite Merkmal ist das Pendeln zwischen empirische Untersuchungen oder verlässliche Sta- Arbeits- und Lebensort. Dabei wechseln sich in tistiken vor (Neuhaus u.a. 2009; Emunds / Schacher der Regel bei einer pflegebedürftigen Person meh- 2012), die einen Einblick in die Arbeitsbedingungen rere Migrantinnen ab. Eine Arbeitnehmerin bleibt und die besonderen Abhängigkeiten der Arbeit in meist bis zu 12 Wochen, reist dann in ihr Herkunfts- der Häuslichkeit vermitteln. Auf dieser Grundlage land zurück und eine andere Arbeitnehmerin über- und aufgrund von Erfahrungsberichten lassen sich nimmt die Stelle. Diese Form der Migration wird als folgende charakteristische Merkmale der Arbeit in Pendelmigration bezeichnet. Die Frauen gestalten Privathaushalten identifizieren: ihr Leben an mindestens zwei verschiedenen Or- Ein erstes Merkmal der Beschäftigung von Mig- ten. Sie reisen in einem regel- und unregelmäßigen rantinnen im Haushalt ist das Ineinandergreifen zeitlichen Rhythmus hin- und her. Das Wandern von Lebens- und Arbeitsort. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Ländern und mehreren Orten wird zwischen so genannten live-in und live-out Formen. zeitweise zur vorherrschenden Lebensweise (ver.di Bei einem Live-in-Arrangement lebt und wohnt die 2009; 2011). Sie nutzen Mobilität zur Verbesserung Arbeitnehmerin im Haushalt der pflegebedürftigen ihrer ökonomischen Lage und sehen ihre Tätigkeit Person. Live-out-Arrangements, bei denen die Mi- meist als vorübergehend an. Das heißt, prinzipiell ist grantin außerhalb des Haushaltes lebt, in dem sie die Form der Pendelmigration für Frauen funktional arbeitet, kommen in der häuslichen Versorgung für die Gestaltung einer zeitweisen Erwerbsarbeit 12 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten mit der Konsequenz, dass sie sozial und kulturell in von Aushandlungsprozessen im privaten Raum des die Herkunfts- und lediglich beruflich in die Aufnah- Arbeitgebers, an dessen persönliche Normen und megesellschaft integriert sind (ver.di 2011; Emunds / Regeln sich die Beschäftigte anpassen muss. Hier Schacher 2012). werden bereits die sehr ungleichen Machtverhältnis- Ein weiteres Merkmal der Arbeit in Privathaushal- se deutlich. ten ist die nur geringe Entlohnung. Aus den An- Hinzu kommt die Gefahr der (pflege-)fach geboten verschiedenster Vermittlungsagenturen ist lichen Überforderung wenig qualifizierter Migran- bekannt, dass für eine »Rund-um-die-Uhr-Beschäf- tinnen im Arbeitsalltag und daraus resultierender tigung« ein durchschnittlicher Bruttolohn von etwa Pflegefehler zulasten der Pflegebedürftigen. Denn 1.400,00 Euro an die Arbeitnehmerin gezahlt wird. zum einen wird die Versorgung mit Dienstleistungen Da davon auszugehen ist, dass diese weit mehr als über einen »Marktpreis« auf einem prekären Arbeits- 48 Stunden/Woche arbeiten, liegt dieser Lohn deut- markt definiert, der der Kontrolle z.B. des Medizini- lich unterhalb des seit 2010 vereinbarten Pflege- schen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Mindestlohns von 8,00 Euro im Osten und 9,00 Euro entzogen ist. Zum anderen kann unterstellt werden, im Westen Deutschlands (Stand Juli 2013). Dieser dass selbst dann, wenn Migrantinnen in den Pri- Mindestlohn gilt aber nicht für Arbeitnehmerinnen vathaushalten offiziell als Haushalthilfen eingestellt in Privathaushalten, selbst wenn diese überwiegend sind, die Grenzziehung zwischen den Aufgaben von Grundpflegeleistungen erbringen (Rechtsverordnung Teilhabe, Haushalt und Grundpflege und den spezifi- zu §§ 10 ff Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG)). schen Leistungen der Dienste nach dem SGB XI nur Damit kann davon ausgegangen werden, dass Mi- schwer möglich ist. grantinnen in Privathaushalten das wohl niedrigste Am Arbeitsplatz Privathaushalt verschwimmen Einkommen in der Branche erzielen, obwohl sie ein also die Grenzen zwischen privat und öffentlich, komplexes und anspruchsvolles Bündel von haus- zwischen persönlichen, emotionalen Beziehungen halts- und personenbezogenen Dienstleistungen und definierten Rechten und Pflichten. Die Folge ist, übernehmen. dass die Beschäftigungsverhältnisse häufig nicht als Als weiteres Merkmal ist zu nennen, dass sich klar definierte Beziehung zwischen Arbeitgeber und der Arbeitsplatz Privathaushalt einer öffentlichen Beschäftigten wahrgenommen werden. Vielmehr Qualitätssicherung und Kontrolle entzieht. Er wird eine private Beziehungsebene hergestellt, in unterscheidet sich grundsätzlich von anderen »nor- der geregelte und abgegrenzte Arbeits- und Ru- malen« Jobs und es ist gerade die nicht vorhandene hezeiten sowie Aufgabenbereiche an Bedeutung Trennung von Arbeiten und Leben, die diesen Ar- verlieren. Nicht selten fordern die Arbeitgeber die beitsplatz so schwierig macht. Der Haushalt wird als ständige Anwesenheit der Beschäftigten zur Betreu- Arbeitsplatz von den Beschäftigten der Privatsphäre ung ein und notwendige Ruhepausen und -zeiten zugerechnet. Neben der fehlenden Arbeitsplatzkon- werden nicht akzeptiert. Quasi als »Mädchen für al- trolle ergibt sich für die Beschäftigten daraus das les« verrichten die Beschäftigten zudem, neben den Dilemma in einem Raum tätig zu sein, der nicht für ausgehandelten Tätigkeiten, auch andere anfallende Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist, so dass für sie Arbeiten für die Angehörigen wie Putzarbeiten oder auch keine adäquate Berufsrolle bzw. Tätigkeitsprofil Kinderbetreuung. Dies führt zu Erfahrungen von bereitgehalten wird. Sowohl die Interaktionsfor- sozialer Isolation, von Diskriminierung und Hilflosig- men als auch die Aufgaben sind nicht im Vorhinein keit mit erheblichen psychischen Folgen für die hier definiert. Diese sind immer wieder Gegenstand tätigen Frauen (Emunds / Schacher 2012,60). 13 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 4.2. Rechtlicher Hintergrund der Beschäftigung von Migrantinnen in Privathaushalten Die Beschäftigung von Migrantinnen in Privathaushalten ist dem grauen Arbeitsmarkt zu zuordnen. Hier werden ihrem Wesen nach legale Dienstleistungen erbracht und auch ebensolche Beschäftigungsverhältnisse etabliert, allerdings unter Rahmenbedingungen, die ordnungspolitisch nicht gewünscht sind. Dieser graue Arbeitsmarkt bedient sich der Grundfreiheiten des Binnenmarktes, die letztlich zur Umgehung bestehender Arbeitnehmerschutzvorschriften instrumentalisiert werden. Es sind grundsätzlich drei Wege möglich, mit denen ein Privathaushalt seinen Bedarf an haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungen außerhalb des Systems der ambulanten Pflegedienstleistungen decken kann: Er kann eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft unmittelbar im Haushalt einstellen, einen Dienstleister (Pflege- oder sonstiges Unternehmen) oder eine selbständige Haushaltsoder Pflegekraft damit beauftragen, die Dienstleistungen zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragsparteien zwar hinsichtlich der Wahl jeder dieser Formen der Dienstleitungserbringung frei sind. Sie haben aber kein Dispositionsrecht hinsichtlich der Frage, ob ein selbständiges oder nichtselbständiges Vertragsverhältnis vorliegt. Mit anderen Worten: Ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nicht anhand der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung oder deren Absichten, sondern allein aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Vertragsbeziehung. Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung von mittel- und osteuropäischen Migrantinnen in den Haushalten wird nicht nur durch das nationale, sondern auch durch das europäische und internationale Recht bestimmt. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährung des Mindestschutzes und zur Gleichbehandlung von im Haushalt Beschäftigten mit 14 anderen Arbeitsverhältnissen resultieren neuerdings aus der ILO-Konvention »Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte« (Übereinkommen Nr. 189 und Empfehlung Nr. 201), die Deutschland 2013 ratifiziert hat. Aus dem europäischen Recht resultieren zudem Beschränkungen in der Ausgestaltung verschiedener Beschäftigungsformen, mit dem Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer einerseits und der Gewährleistung der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes auf der anderen Seite. Zu beachten sind bei den verschiedenen Beschäftigungsformen folgende Besonderheiten: • Die Schranken der unmittelbaren, sozialversicherungspflichtigen Einstellung von Migrantinnen im Haushalt, die nach dem EU-Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten vorübergehend bestanden, sind seit dem 1.1.2014 für die Mittel- und Osteuropäischen-Staaten (MOE-Staaten), mit Ausnahme von Kroatien, aufgehoben. Allerdings ist die rechtliche Absicherung dieser Arbeitsverhältnisse im Haushalt unzureichend (Punkt 4.2.1). • Die Entsendung von Haushaltshilfen und Pflegekräften ist bereits seit dem EU-Beitritt der MOE-Staaten zulässig. Dabei gelten bestimmte Mindestschutzvorgaben des deutschen Arbeitsrechts und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten (Punkt 4.2.2). • Die 24-Stunden-Betreuung durch eine im Haushalt lebende selbständige Haushaltshilfe oder Pflegekraft ist rechtlich ausgeschlossen (Punkt 4.2.3) 4.2.1. Unmittelbare Einstellung im Haushalt Der eingeschränkte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bis 2011 bzw. 2013 Der EU-Beitritt der osteuropäischen Staaten in den Jahren 2004 (Polen, Tschechen, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Litauen, Estland und Lettland) und 2007 (Bulgarien und Rumänien) bedeutete für deren Bürger zunächst nur einen eingeschränkten Zugang Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten zum deutschen Arbeitsmarkt. Bis zum 1. Mai 2011 eine monatliche Bruttovergütung von 1.400,-- bis war den Bürgern aus den 2004 beigetretenen Staa- 1.600,-- € bei einer Arbeitszeit von 38 Stunden/Wo- ten und bis zu 31. Dezember 2013 den Bürgern che vor. und Bürgerinnen aus Rumänien und Bulgarien die Das Vermittlungsangebot der ZAV erfasst aber Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung grund- auch heutzutage die Länder, deren Bürger bereits sätzlich nur mit einer Arbeitsgenehmigung der Bun- die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, wie z.B. Po- desagentur für Arbeit (§ 284 SGB III) möglich. Diese len. Es hatte jedoch von Anfang an nur eine margi- Einschränkung gilt seit dem 1.1.2014 nur noch für nale Bedeutung. Nach Angaben der ZAV wurde das das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien, Vermittlungsangebot einer sozialversicherungspflich- längstens bis zum 30. Juni 2020. Aufgrund der tigen Beschäftigung bundesweit nur in ca. 1.200 Arbeitnehmerfreizügigkeit, die ihre Verankerung im Fällen pro Jahr in Anspruch genommen. Art.45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat, kann dann jeder Arbeit- Der uneingeschränkte Zugang zum nehmer / jede Arbeitnehmerin aus einem Mitglied- deutschen Arbeitsmarkt staat der EU uneingeschränkt eine Beschäftigung in Seit der Einführung der vollen Arbeitnehmerfreizü- Deutschland aufnehmen. Das Recht einer Beschäfti- gigkeit (1. Mai 2011 bzw. 1.Januar 2014) steht also gung nachzugehen umfasst zugleich den Anspruch einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis von mittel- auf Gleichbehandlung mit Inländern. Nach Art. 45 und osteuropäischen Migrantinnen in deutschen Abs. 2 AEUV ist jede unterschiedliche Behandlung Haushalten nichts mehr im Wege. Die rechtlichen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus den Rahmenbedingungen sowohl für einen Minijob als EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Ent- auch für eine sozialversicherungspflichtige Beschäf- lohnung und sonstige Arbeitsbedingungen, soweit tigung unterscheiden sich nicht von der Beschäfti- sie auf der Staatsangehörigkeit beruhen, verboten. gung deutscher Haushaltshilfen oder Pflegekräfte. Da die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung Kennzeichnend ist, dass bei einer sozialversiche- grundsätzlich nur für Beschäftigungen möglich rungspflichtigen Beschäftigung der Pflegebedürftige war, die eine qualifizierte, d.h. mindestens zwei- selbst oder ein Angehöriger als Arbeitgeber auftritt. jährige Berufsausbildung voraussetzen, waren z.B. Die Vermittlung kommt entweder über die Bundes- die Tätigkeiten von Haushaltshilfen in der Über- agentur für Arbeit zustande oder es können alle We- gangszeit dem Arbeitsgenehmigungsverfahren gar ge der Arbeitssuche in Deutschland genutzt werden. nicht zugänglich. Eine Ausnahme galt gem. § 15 Je nach Umfang der vereinbarten Arbeit wird ein c (ex-§ 21) der Beschäftigungsverordnung für das geringfügiges oder ein sozialversicherungspflichtiges Vermittlungsangebot der Zentralen Auslands- und Arbeitsverhältnis begründet. Sein Gegenstand ist die Fachkräftevermittlung der Bundesagentur für Arbeit Leistung von abhängiger Arbeit gegen Vergütung. (ZAV). In Kooperation mit den Arbeitsbehörden der Die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin Herkunftsländer vermittelte die ZAV Haushalts- äußert sich vornehmlich in ihrer Eingliederung in hilfen zur direkten, sozialversicherungspflichtigen den Betrieb des Arbeitgebers. Dieser hat das Recht, Vollzeiteinstellung in Haushalte. Bezüglich der Ver- Arbeitsweisungen zu erteilen, die sich auf die Ar- gütung wurde auf die zwischen dem deutschen beitszeit, den Arbeitsort, die Art der Ausführung Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung- und die Reihenfolge beziehen können. Die Beschäf- Genuss-Gaststätten geschlossenen Tarifverträge des tigte hingegen ist verpflichtet, den Weisungen des jeweiligen Bundeslandes hingewiesen. Diese sehen Arbeitgebers zu folgen. Der Arbeitgeber meldet die 15 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Beschäftigte zur Sozialversicherung (beim Minijob – ße ist der Pflegemindestlohn. In beiden Fällen liegt bei der Bundesknappschaft) an und führt die Ein- der Lohn zwischen 8,00 – 9,00 €/Stunde, so dass kommensteuer ab. Auf das Arbeitsverhältnis findet die Sittenwidrigkeitsgrenze erst unterhalb von 6,00 das gesamte deutsche Arbeitsrecht unmittelbar € bzw. 5,30 € erreicht wäre. Eine Vergütung in die- Anwendung. ser Höhe ist zwar eindeutig prekär, aber – aufgrund der bestehenden Regelungslücke – grundsätzlich Lückenhafter Schutz der Haushaltsangestellten Selbst wenn entgegen der gängigen Praxis (wie zulässig. Eine Ausnahmeregelung gilt auch für die Arbeits- noch an anderer Stelle gezeigt wird), die Haushalts- zeit. Der § 18 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hilfe oder Pflegekraft unmittelbar als Arbeitnehmerin schließt Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbe- im Privathaushalt eingestellt wird, erweist sich der reich aus, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen Schutz, den das deutsche Arbeitsrecht für die Arbeit anvertrauten Personen leben und diese eigenver- im Haushalt gewährt, als lückenhaft. Und das gleich antwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Diese in zwei besonders sensiblen Bereichen: Der Vergü- Regelung wurde wie es den Unterlagen zur Ent- tung und der Arbeitszeit. stehungsgeschichte zu entnehmen ist (BT-Drucks. So findet der Pflegemindestlohn für die unmit- 12/6990, 44), für eine Konstellation eingeführt, die telbare Einstellung im Haushalt keine Anwendung. in SOS-Kinderdörfern anzutreffen ist. Es ging also Die bereits erwähnte Pflegearbeitsbedingungsver- ursprünglich um die Berücksichtigung von Lebens- ordnung (PflegeArbbV) gilt nach § 1 Abs. 2 nur für und Arbeitsbedingungen von Kinderdorfeltern, Pflegebetriebe, d.h. für Betriebe und selbstständige deren Arbeit den Aufbau einer familienähnlichen Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, Lebensform zum Ziel hat. Dies schließt die strenge teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Trennung zwischen Arbeits- und Freizeit aus. Es ist Pflegebedürftige erbringen. Ein Haushalt ist nach höchstrichterlich jedoch nicht geklärt, ob diese Aus- überwiegender Meinung kein Pflegebetrieb und nahmeregelung auch für die im Haushalt lebende wird von dem Geltungsbereich der Verordnung Pflegekraft Anwendung finden kann. Einerseits ist nicht erfasst. Als zulässige Lohnuntergrenze bleibt in die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG diesem Fall die Sittenwidrigkeitsgrenze. Sittenwidrig eng auszulegen und kann nicht aus der bloßen und damit gem. § 138 BGB nichtig ist nach gefestig- Tatsache des Lebens im Haushalt des Arbeitgebers ter Rechtsprechung eine Vergütung, wenn sie nicht abgeleitet werden (Schieve/Schwach 2012, 338). einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Bran- Anderseits, spätestens dann, wenn die Pflegekraft che und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten eigenverantwortlich betreut und insbesondere mit Lohns erreicht. In einer Branche, in der offizielle dem ihr anvertrauten Menschen faktisch zu- Statistiken bezüglich der gezahlten Vergütung kaum sammen wirtschaftet, scheint die Anwendbarkeit vorhanden sind, ist diese schwer zu ermitteln. Als dieser Vorschrift jedenfalls nicht ausgeschlossen. Richtwerte könnten die zwischen dem Hausfrauen- Das bedeutet, dass sich die täglichen und wöchent- bund und der NGG geschlossenen ländereigenen lichen Arbeitszeiten, Ruhezeiten etc. nicht nach den Tarifverträge gelten, die auch die ZAV ihrem Vermitt- Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu richten brau- lungsangebot zugrunde legt. Eine weitere Richtgrö- chen. 1 1 Abweichender Vorschlag bei Kocher, Haushaltsarbeit als Erwerbsarbeit: Der Rechtsrahmen in Deutschland: Voraussetzungen einer Ratifikation der ILO-Domestic Workers Convention durch die Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, abrufbar unter: www.boeckler.de 16 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 4.2.2. Entsendung War der freie Zugang von Arbeitnehmern aus mittel- und osteuropäischen Mitgliedsstaaten bis 2011 bzw. 2014 reglementiert, durften aus diesen Länder stammende Unternehmen seit dem EU-Beitritt ihre Dienstleistungen in Deutschland frei anbieten und zur Ausführung eines Auftrags ihre Beschäftigten nach Deutschland entsenden (Dienstleistungsfreiheit). Einschränkungen galten für Unternehmen der Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsbranche, die ihre Beschäftigten nur im Rahmen von zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen, sog. Beschäftigungskontingenten, und nach Erteilung einer Arbeitsgenehmigung entsenden durften. Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung blieb bis zu der Einführung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit gänzlich ausgeschlossen. Ansonsten war es osteuropäischen Unternehmen grundsätzlich möglich, mit Privathaushalten Verträge über die Erbringung von haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungen bzw. Pflegeleistungen abzuschließen und zu deren Erbringung die in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu entsenden. Diese sog. »Werkvertragsentsendung« definiert die EU-Entsenderichtlinie 96/71/ EG als einen zum Zweck der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen erfolgenden, zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem sie normalerweise beschäftigt werden. Der Einsatz erfolgt zur selbständigen Ausführung eines Auftrags durch das im Ausland ansässige Unternehmen, in seinem Namen und unter seiner Leitung. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer das Weisungsrecht in Bezug auf Art, Zeit und Ort der Tätigkeit behält, die Arbeit am Einsatzort eigenverantwortlich organisiert und das Risiko etwaiger Mängel, Fehlverhalten oder Fehler bei der Ausführung des Auftrags trägt. Der oder die Pflegebedürftige bzw. die Angehörigen sind damit zwar frei von arbeitgeberischen Risiken. Sie haben aber auch keine Möglichkeit, die Modalitäten der Arbeit mit der Haushaltshilfe bzw. Betreuungskraft direkt zu regeln. Diese tritt nur als Erfüllungsgehilfin ihres zur Dienstleistung verpflichteten Arbeitgebers auf und wird grundsätzlich von ihm in Bezug auf die Einzelheiten ihrer Tätigkeit angewiesen. Zu beachtender Mindestschutz und der Mindestlohn Der Einsatz von entsandten Arbeitnehmerinnen in Privathaushalten ist nur unter Einhaltung bestimmter Mindestschutzvorgaben zulässig, deren Kern im AEntG verankert ist. Der Mindestschutz erstreckt sich nach § 2 Nr. 1 – 7 AEntG auf den bezahlten Jahresurlaub, die zulässigen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung, den Arbeitsschutz, den Mutter- und Jugendschutz sowie die arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Nach überwiegender Meinung gehört auch das Verbot sittenwidriger Vergütung einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) dazu (§ 2 Nr. 1 AEntG). Nach dieser Norm finden die gesetzlichen Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze zwingend Anwendung. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Mindestlohngrenze, allerdings hat das BAG in seiner Rechtsprechung zum Lohnwucher eine Bemessungsgrundlage für Mindestsätze herausgearbeitet, deren Unterschreitung zur Nichtigkeit der Vergütungsabrede i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB führt. Nach überwiegender Meinung hat diese sog. 66 Prozent-Regelung einen international-privatrechtlich zwingenden Charakter und ist in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 AEntG einzubeziehen. Darüber hinaus sind ausländische Pflegeunternehmen nach der Aufnahme der Pflegebranche in das AEntG im Jahre 2009 und – in deren Folge – durch das Inkrafttreten der PflegeArbbV im August 2010 zur Zahlung des brancheneinheitlichen Min- 17 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten destlohnes verpflichtet. Dieser beläuft sich derzeit werden und unabhängig davon, ob es sich dabei auf 9,00 €/Stunde (West) und 8,00 €/Stunde (Ost). um Tätigkeiten in der Grundpflege im Sinne von § Anwendbar ist der Mindestlohn auf Pflegebetriebe, 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI oder um Tätigkeiten also solche die überwiegend ambulante, teilstatio- der hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § näre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebe- 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI handelt. In der Tat erscheint dürftige erbringen und deren Arbeitnehmerinnen nach der genauen Analyse der Bestimmungen der und Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Verordnung, die das Gericht vorgenommen hat, Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. diese Schlussfolgerung zwingend. Ob das BAG diese 1 bis 3 SGB XI ausüben. Wird also eine Pflegerin – Auffassung teilen wird, bleibt abzuwarten. Zu der wie oben dargestellt – von dem sie beschäftigenden Frage, wie arbeitszeitrechtlich ein 15-tägiger Rund- Pflegebetrieb vorübergehend nach Deutschland um-die-Uhr-Dienst überhaupt zulässig sein konnte, abgeordnet, steht ihr für die Dauer der Entsendung verliert das LAG leider kein Wort. der Mindestlohn nach der PflegeArbbV zu. Die von ausländischen Pflegeunternehmen entsandten Be- Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten schäftigten sind damit, zumindest im Hinblick auf der Entsendung die Mindestschutzbedingungen und den Mindest- Anders als bei der unmittelbaren Einstellung im lohn, ihren deutschen Kolleginnen und Kollegen Privathaushalt, entsteht bei einer Entsendung einer gleichgestellt. Haushaltshilfe bzw. einer Pflegekraft durch ein aus- Bedeutet es aber auch, dass ein ausländisches ländisches Unternehmen auf Seiten der deutschen Pflegeunternehmen, wenn es Haushaltshilfen oder Kunden keine Verpflichtung, das Beschäftigungs- Pflegekräfte in die Haushalte entsenden würde und verhältnis bei der Sozialversicherung anzumelden diese bekanntlich so gut wie »Rund-um-Uhr verfüg- und Beiträge abzuführen. Das entsendende Unter- bar« sein sollen, den Mindestlohn zu zahlen hat? nehmen oder die Arbeitnehmerin kann vielmehr vor Eine Antwort darauf könnte demnächst das BAG der Entsendung eine Bescheinigung beantragen, geben. Wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts die zeigt, dass die Beschäftigte während der Dauer (LAG) Baden-Württemberg aus dem Jahr 2012 der Entsendung den Vorschriften ihrer nationalen 2 zeigt, gegen das eine Revision anhängig ist, ist auch Sozialversicherung unterliegt mit der Folge, dass die eine Tätigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung dem Sozialversicherungsbeiträge im Herkunftsland abzu- deutschen Pflegearbeitsmarkt nicht gänzlich unbe- führen sind. Diese sog. Entsende- bzw. A1-Beschei- kannt. Im vorliegenden Fall klagte eine Mitarbeiterin nigung wird nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zur einer stationären Pflegeeinrichtung, die in sog. Rudu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Rund-um-die-Uhr) Diensten arbeitete. Während (VO 883/2004) in Verbindung mit entsprechenden diesen verblieb sie über mehrere Tage (mit kurzen Durchführungsvorschriften von dem zuständigen Pausen) in der Einrichtung und leistete zusätzlich Versicherungsträger ausgestellt, wenn: zur Vollarbeit Bereitschaftsdienst. Nach Ansicht des • die Entsendung grundsätzlich nicht länger als 24 Gerichts sind mit dem Mindestentgelt nach § 2 Abs. Monaten dauert und nicht der Ablösung einer 1 PflegeArbbV sämtliche Tätigkeiten während der anderen Entsandten dient, Rudu-Dienste zu vergüten, unabhängig davon, ob • zwischen der Beschäftigten und dem Entsen- sie in Vollarbeit oder im Arbeitsbereitschaft erbracht 2 LAG Baden-Württemberg v. 18.11.2013, 4 Sa 48/12, AiB 2013, 397-398 18 deunternehmen während der Entsendung eine Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten echte arbeitsrechtliche Bindung besteht. D.h. Herkunftslandes zu verbleiben. Eine entsprechende die Arbeitnehmerin arbeitet nach Weisung des A1-Bescheinigung bestätigt diesen Zustand und Unternehmens und auf dessen Rechnung, entfaltet, ähnlich wie die A1-Bescheinigung einer • das Entsendeunternehmen im Entsendestaat seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich ausübt, die über eine bloße Verwaltungstätigkeit hinausgeht und • die Beschäftigte dem Sozialversicherungssystem entsandten Arbeitnehmerin, entsprechende Bindungswirkung gegenüber den deutschen Behörden. Rechtlich spricht zunächst nichts dagegen, dass Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus den Beitrittsstaaten in Privathaushalten ihre Dienste selbständig des Entsendestaates mindestens einen Monat anbieten. Der deutsche Gesetzgeber erkennt sogar vor dem Beginn der Entsendung angehörte. ausdrücklich an, dass Pflegepersonen selbständig tätig sein können, indem er in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB Die vom zuständigen Versicherungsträger ausge- VI regelt, dass selbständige Pflegepersonen unter stellte A1-Bescheinigung legt zeitlich befristet fest, weiteren Voraussetzungen in der gesetzlichen Ren- welchem Sozialversicherungssystem die Arbeitneh- tenversicherung versicherungspflichtig sind. Gleiches merin angehört. Die Zuordnung bindet die Behörden gilt für Anbieter anderer haushalts- und personen- und Gerichte des Einsatzstaates und kann nur durch bezogener Dienstleistungen. Allerdings zeichnet sich die Rücknahme bzw. die entsprechende Korrektur eine selbständige Tätigkeit gerade durch Weisungs- der Bescheinigung durch den ausstellenden Träger freiheit, freie Verfügung über die Arbeitszeit sowie geändert werden. Diese strikte Bindungswirkung der durch grundsätzlich uneingeschränkte Tätigkeit für Bescheinigung reicht in der Praxis über die Bestim- mehrere Auftraggeber aus, die unter Einsatz eige- mung des anwendbaren nationalen Sozialversiche- nen Kapitals und eigener Betriebsmittel zu erfolgen rungsrechts hinaus. Sie erstreckt sich auf den Status hat und mit einem unternehmerischen Risiko ver- der Person als Arbeitnehmerin oder Selbständige bunden ist. Letztes bedeutet, dass von Selbständi- und führt zur – gerichtlich nicht überprüfbaren – gen eigenes Vermögen mit der Aussicht auf Gewinn, Festlegung der Parteien des Arbeitsverhältnisses. aber auch auf Verlust eingesetzt wird. Wird die Tätigkeit von ausländischen Haushalts- 4.2.3. Grenzüberschreitend selbstständig Tätige in Privathaushalten Nicht nur Unternehmen sondern auch einzelne Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten haben seit deren Beitritt das Recht, als Selbstständige ihre Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anzubieten. Dabei stehen ihnen zwei Möglichkeiten offen: Sie können zum einen ein Gewerbe in ihrem Herkunftsland anmelden und ausüben sowie vorübergehend ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten (Dienstleistungsfreiheit). Sie können aber auch ein Gewerbe in Deutschland anmelden und hier tätig sein (Niederlassungsfreiheit). Im ersten Fall besteht für die Dauer von bis zu zwei Jahren die Möglichkeit, weiterhin im Sozialversicherungssystem des hilfen und Pflegekräften im Privathaushalten anhand dieser Kriterien bewertet, wird klar, dass zumindest im Bereich der »Rund-um-die-Uhr-Betreuung« qua Definition schon keine Selbständigkeit möglich ist. Denn in diesen Fällen sind die Haushaltshilfen und Pflegekräfte in der Regel voll im Haushalt integriert. Sie arbeiten nach Weisung der zu betreuenden Person oder ihrer Angehörigen und sind jederzeit einer Änderung der Weisungen unterworfen. Sie sind in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeber integriert und zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet. Sie verfügen nicht über eine betriebliche Ausstattung, wie z.B. Arbeitsmittel oder eine Büroausstattung, um ihre selbständige Tätigkeit zu verwalten und zu organisieren. Durch die Arbeit für einen einzigen 19 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Auftraggeber, bei dem sie wohnen, begeben sie sich Gleichzeitig sind in einigen neuen Mitgliedstaaten in eine Abhängigkeit, die die persönlichen Abhän- der EU einflussreiche Lobbystrukturen entstanden, gigkeit einer »normalen« Arbeitnehmerin übersteigt. die darauf spezialisiert sind, die Schlupflöcher in- Zu Recht verneinte das Amtsgericht München in sei- nerhalb der bestehenden Schutzbestimmungen ner Präzedenzentscheidung aus dem Jahre 2008 die ausfindig zu machen. In Polen kann zum Beispiel Selbstständigkeit der im Rahmen der 24-Stunden- von einem hochspezialisierten Netzwerk gespro- Betreuung tätigen ausländischen Pflegekräfte und chen werden, das umfangreiche juristische Betreu- Haushaltshilfen . ung und Beratung u.a. bei der Ausgestaltung der 3 »Entsendung« von Pflegekräften nach Deutschland 4.2.4. Der brancheninterne Konsens: Rechtslücken nutzen, geltende Schutzbestimmungen umgehen Die Wirklichkeit der Beschäftigung von Migrantinnen in Privathaushalten gibt Anlass zur Sorge. Zunächst ist festzuhalten, dass der Einsatz von Haushaltshilfen und Pflegekräften überwiegend unter Beteiligung von privaten »Pflegevermittlungsagenturen« zustande kommt, die in Deutschland und den Ländern Mittel- und Osteuropas netzwerkähnliche Strukturen bilden. Innerhalb der Branche herrscht Konsens darüber, dass die bestehenden Schutzbestimmungen zu umgehen sind und die Vermittlung nur unter Ausnutzung bestehender rechtlicher Regelungslücken möglich ist. So erklärt eine dieser Vermittlungsagenturen, eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem seriös wirkenden Namen »Deutsche Seniorenbetreuung«, auf ihrer Homepage: »Durch den in Deutschland am 01.08.2010 eingeführten Mindestlohn für alle Kräfte, die in der Grundpflege arbeiten, haben sich die Bedingungen auch für osteuropäische Pflegekräfte geändert. Nicht nur deutsche Arbeitgeber, sondern auch ausländische Firmen sind verpflichtet, sich an die neue Mindestlohnregelung zu halten. Das führt dazu, dass zukünftig für viele Familien nur noch freiberufliche oder selbständige osteuropäische Pflegekräfte bezahlbar sind, da diese der Mindestlohnregelung nicht unterliegen«. anbietet. Dabei treten als Akteure auf: eine »hochspezialisierte Nischenkanzlei für Entsenderecht«, eine Arbeitgebervereinigung der Entsendefirmen und ein wissenschaftliches »Institut der grenzüberschreitenden Entsendung« – stets unter der Leitung derselben Person. Bei diesem Zusammenschluss wird das Wissen über die Methoden der Umgehung bestehender gesetzlicher Schutzbestimmungen und Mindeststandards zusammengetragen und teuer an Betreiber potentieller und bestehender Vermittlungsagenturen weiterverkauft. Das Angebot umfasst Rechtsberatung, Schulungen (z.B. »Entsendung des polnischen Pflegepersonals nach Deutschland«) und zahlreiche Publikationen (z.B. »Fachzeitschrift der polnischen Arbeitgeberkammer – deutsche Ausgabe: Entsendung«, »Entsendung der polnischen Betreuerinnen nach Deutschland« etc.). Sie verfolgen das Ziel, solche Methoden für den grenzüberschreitenden Einsatz von Pflegepersonal zu ermitteln, die die Belastung durch Steuern und Sozialabgaben minimieren und die »Entsendung« unter Umgehung des Pflegemindestlohnes ermöglichen. Geworben wird gleichzeitig damit, dass das Netzwerk ehemalige Mitarbeiter polnischer Kontrollbehörden und Versicherungsträger beschäftigt und somit im Rahmen der Beratung auf deren »Expertise« zurückgreifen kann. Den weitreichenden Einfluss dieses Netzwerkes zeigt auch die Tatsache, dass dessen hauptsächlicher Repräsentant (der auf der Homepage als »Urvater« 3 AG München v. 10.11.2008, 1115 OWi 298 Js 43552/07, nicht veröffentlicht. 20 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten und »Guru« der Entsendebranche bezeichnet wird) polnischen Mindestlohnes, der zurzeit ca. 390,00 € im Rahmen der Expertenanhörung am 18.09.2012 im Monat brutto beträgt, vereinbart. Unmittelbar vor dem Europäischen Parlament auftrat und sich danach wird die Beschäftigte auf eine Dienstreise stellvertretend für die europäischen Entsendeunter- nach Deutschland geschickt, deren Dauer sich in der nehmen zu der geplanten Durchsetzungsrichtlinie Regel mit der Dauer der Beschäftigung deckt. Die zur Entsenderichtlinie geäußert hat (abrufbar unter: Arbeitnehmerin erhält Spesen in Höhe von ca. 20,00 www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/ – 30,00 € pro Tag. Diese machen den eigentlichen video?event=20120918-0900-COMMITTEE-IMCO). Teil der Vergütung aus, unterliegen aber – jeden- Dabei hat er, wie es dem Internetauftritt des Netz- falls in dieser Höhe – weder der Steuer- noch der werks zu entnehmen ist, »in seinen lebhaften und Sozialversicherungspflicht. Die Pflegekraft wohnt im sachkundigen Auftritten auf viele Fehler und negati- Haushalt des Pflegebedürftigen, wird jedoch im Falle ve Folgen des Inkrafttretens der neuen Vorschriften einer Erkrankung oder bei sonstigen Ausfällen auf hingewiesen«. Die kritisierten Vorschriften haben Kosten des Vermittlers durch eine andere Pflegekraft gerade zum Ziel, rechtliche Lücken bei der Entsen- ersetzt. Nach drei Monaten kehrt sie in ihre Heimat dung von Arbeitnehmern zu schließen. zurück und legt eine unbezahlte Pause ein, eine Kollegin übernimmt die Stelle. Etwa drei Monate später Vermittlungsschema wird die gleiche Frau erneut eingestellt und auf eine In der Praxis verläuft eine »Entsendung« von Haus- Dienstreise geschickt. Dieses Umgehungsmodell, haltshilfen und Pflegekräften in Privathaushalte, das oft in der Variante mit einer als selbständig etwa aus Polen, beispielsweise nach folgendem angemeldeten Betreuungskraft praktiziert wird, wird Schema: Eine in Deutschland ansässige sog. Pfle- den deutschen Kunden als einzig bezahlbare Lösung gevermittlungsagentur wirbt mit dem Versprechen verkauft. der »Rund-um-Betreuung« um deutsche Kunden. Sie Die mit den älteren Menschen bzw. deren An- wendet sich in den meisten Fällen an die Angehö- gehörigen vereinbarte Lohnsumme fließt auf das rigen der zu pflegenden Personen. Für einen festen Konto des polnischen Unternehmens. Ein Teil davon Preis wird eine Pflegekraft aus Polen versprochen. – häufig gerade einmal die Hälfte – wird der Pflege- Den Vertrag schließt der Kunde mit einer polnischen kraft als Vergütung ausgezahlt. Rechtlich gesehen Firma, dem Kooperationspartner der Vermittlungs- ist die Vergütungszahlung die einzige Verbindung agentur, ab. Während die in Deutschland ansässige zwischen der Pflegekraft und ihrem ausländischen Vermittlungsagentur der einzige Ansprechpartner Arbeitgeber. Sämtliche Arbeitsmittel werden selbst- für alle Sorgen und Nöte des Kunden ist, hält sie verständlich von den Angehörigen der zur pflegen- sich aus dem Rechtsverhältnis, auf dessen Grund den Person zur Verfügung gestellt. Für das Zusam- lage die Haushaltshilfe oder Pflegekraft in Deutsch- menleben der Pflegekraft und der zu pflegenden land eingesetzt wird, vollständig heraus. Person im Haushalt und ihre Einbeziehung in den Ein polnisches Unternehmen – in der Regel ein Alltag der Familie ist die Fähigkeit zur ständigen und Unternehmen ohne nennenswerte Geschäfte im kurzfristigen Anpassung an die sich ändernden An- Herkunftsland, und somit weder ein Pflegebetrieb forderungen von zentraler Bedeutung. Zu erwarten, noch entsendefähig – stellt eine Mitarbeiterin auf dass das im Ausland ansässige und dem deutschen der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages Kunden meist unbekannte Unternehmen in diese für die Dauer von drei Monaten ein. Als Einsatzort Abläufe weisungsgebend einbezogen würde, wäre wird formell Polen und eine Vergütung in Höhe des wirklichkeitsfern. Mehr als in jedem »normalen« 21 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Arbeitsverhältnis ist die Pflegekraft uneingeschränkt wie das Amtsgericht München zutreffend in der dem Direktionsrecht der deutschen Familie hinsicht- bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2008 lich der Modalitäten der Tätigkeit, vor allem aber festgestellt hat. Verfügt jedoch die Betreuungskraft hinsichtlich der Gestaltung ihrer arbeitsfreien Zeit über eine A1-Bescheinigung, die sie als Arbeitneh- unterworfen. In der formell arbeitsfreien Zeit wird merin einer polnischen Firma oder als Selbständige faktisch Bereitschaftsdienst erwartet, welche die ausweist, sperrt diese aufgrund ihrer umfangreichen Beschäftigte im Haushalt der Familie zu leisten hat. Bindungswirkung (siehe dazu 4.2.2.) die Geltend- Diese Praxis hat zu Folge, dass das Vertrags- machung arbeitsrechtlicher Ansprüche gegenüber verhältnis zwischen dem polnischen Unternehmen der deutschen Familie. Das nutzen die Vermitt- und der deutschen Familie rechtlich als illegale lungsfirmen aus, um ihren Kunden die »Entsendung Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren ist. Das mit einer A1-Bescheinigung« als eine rechtssichere deutsche Recht fingiert in diesem Fall das Zustande- Einsatzform zu verkaufen. kommen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses Trotz des grundsätzlich bestehenden Risikos sind zwischen der Haushaltshilfe oder Pflegekraft und Vermittlungsangebote, die auf Direkteinstellung von dem Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörigen Pflegekräften und Haushaltshilfen zielen, wie das be- gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Dies hat für die Fami- reits erwähnte Angebot der ZAV der Bundesagentur lie weitreichende arbeits-, sozial- und steuerrecht- für Arbeit oder einiger kirchlichen Träger, der breiten liche Konsequenzen. Auch bei einer Vermittlung Öffentlichkeit nicht nur wenig bekannt sondern sie einer selbständigen Haushaltshilfe oder Pflegekraft, werden auch kaum in Anspruch genommen. die faktisch wie eine Arbeitnehmerin tätig ist, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, Folgende Grafik gibt einen Überblick über das Vermittlungssystem in der häuslichen Pflege: Das Vermittlungssystem in der häuslichen Pflege Dienstleistungsvertrag: Haushaltshilfe mit Pflege, 1.800 – 2.400 € 22 faktisches Arbeitsverhältnis Betreuungsvertrag Betreuungshonorar 850 - 1.000 € / Jahr Rund-umsorglosVersprechen Var. 2: Dienstleistungsvertrag • DL-Lohn ca. 900 – 1.200 € Betreuungskraft Pflegebedürftige / Angehörige Direkte Arbeitsbeziehung = Var. 1: Arbeitsvertrag • Polnischer Mindestlohn = 390 € • + Spesen (Steuer und SozVers. frei) = ca. 600 – 800 € Kooperationspartner Arbeitsagentur (Polen) Keine vertragliche Beziehung Pflegevermittlungsagentur (Deutschland) Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Warum gehen die Migrantinnen, die in Privat- schen Haushalten beschäftigten Migrantinnen den haushalten arbeiten, nicht vor Gericht? deutschen Behörden und Meldestellen weitgehend Das Versprechen der »Rund-um-die-Uhr-Sorglosig- unbekannt und unsichtbar. Kontrollmöglichkeiten im keit«, mit dem die Vermittlungsagenturen um ihre Privathaushalt, beispielsweise durch die Finanzkont- Kunden werben, weckt extrem hohe Erwartungen rolle Schwarzarbeit, sind so gut wie nicht vorhanden über die Verfügbarkeit der Haushaltshilfe oder Pfle- bzw. Verstöße können nicht verfolgt werden, da gekraft auf der Seite der Pflegebedürftigen und ihrer diese nicht angezeigt werden. Die Tatsache, dass die Familien. Gleichzeitig befinden sich die Pflegekräfte häufig unfreiwillig gewählte (Schein-)Selbständigkeit in den Haushalten in einer rechtlich und psycholo- oder Schwarzarbeit unter Strafandrohung gestellt gisch schwierigen Lage, die die Geltendmachung wird, hält die Betroffenen von der Suche nach Hilfe jeglicher Ansprüche in der Praxis schwierig oder in vielen Fällen wirksam ab. sogar unmöglich macht. Die Unsicherheit bezüglich eigener Rechte bis hin Hinzukommen kulturelle Besonderheiten. In den Ländern des ehemaligen Ostblocks sind Anwälte zur Desinformation über ihre Arbeitssituation wird rar und teuer. Die Rechtsschutzversicherung ist so durch das dubiose Vermittlungssystem befördert gut wie unbekannt. Die Hemmschwelle, die z.B. und durch die an diesem System beteiligten Vermitt- eine polnische Haushaltshilfe überwinden muss, um ler gezielt aufrechterhalten. Das Verantwortungs- einen Anwalt in einem fremden und teuren Land gefühl für den zu pflegenden Menschen wird auch wie Deutschland zu kontaktieren, ist sehr hoch. seitens der Familien instrumentalisiert, nach dem Aufgrund des zeitlich beschränkten Charakters des Motto: »Wir brauchen dich, du kannst uns nicht Aufenthaltes in Deutschland sind die Pflegekräfte verlassen«. Hinzu kommt, dass Absprachen über kaum bereit, wegen eines Gerichtsverfahrens, des- die Modalitäten der Tätigkeit oder der Vergütung sen Ausgang unklar ist, ihren Aufenthalt zu verlän- häufig nur mündlich und ohne Zeugen getroffen gern. werden. Aus der Überzeugung heraus, dass (Zitat Genauso selten wird die Geltendmachung der aus der Beratungspraxis) »in einem so ordentlichen, Ansprüche von der Heimat aus in Erwägung gezo- reichen und sicheren Land wie Deutschland einem gen. Damit in Zusammenhang steht eine grundsätz- doch nichts passieren kann«, treffen die Beschäf- lich geringe Klagebereitschaft der Bürger osteuro- tigten oft nicht die erforderliche Vorkehrungen, um päischer Länder. Das Fehlen einer »Klagekultur« in die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen diesen Ländern ist sowohl auf das verhältnismäßig Beweise zu sichern. Hinzu kommen unzureichende geringe Bewusstsein der eigenen Rechte zurückzu- Sprachkenntnisse. Verstärkt durch die Isolation im führen, als auch auf die sozialistische Vergangenheit Privathaushalt entsteht für die Frauen so das Gefühl, und das daraus resultierende Misstrauen den öf- im fremden Land der Gunst des Arbeitgebers ausge- fentlichen Institutionen gegenüber. So entsteht ein liefert zu sein. Nährboden für das kriminelle Treiben der verschie- Von außen wird das bestehende System kaum denen dubiosen Vermittler in der Branche. angetastet. Da der Einsatz einer Haushaltshilfe Regel nicht überschreitet, entfällt die Meldepflicht 4.3. Ausbeutung unter dem Deckmantel europäischer Freiheiten? gegenüber der Meldebehörde und die damit zu- Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit sammenhängende Verpflichtung, die Gründe des von Migrantinnen in Privathaushalten können wie Aufenthaltes darzulegen. Damit sind die in deut- folgt zusammengefasst werden: Seit dem EU-Beitritt oder Pflegekraft die Dauer von drei Monaten in der 23 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten der MOE-Staaten war der Einsatz von Haushaltshil- lohn zu zahlen. In jedem Fall darf der bezahlte Lohn fen und Pflegekräften durch ausländische Pflegeun- nicht unter der Sittenwidrigkeitsgrenze liegen, so ternehmen sowie die selbständige Erbringung von wie sie das BAG definiert. haushalts- und personenbezogenen Dienstleistun- In der Wirklichkeit der Vermittlung von Haus- gen aufgrund der geltenden Dienstleistungs- und haltshilfen und Pflegekräften aber haben sich, auf- Niederlassungsfreiheit in Deutschland uneinge- grund der jahrelangen Beschränkungen im Zugang schränkt möglich. Entsendung setzt jedoch stets der ausländischen Beschäftigten zum deutschen Ar- die Weisungsgebundenheit der Entsandten an das beitsmarkt, Methoden und Strukturen etabliert, die entsendenden Unternehmen voraus. Selbständigkeit darauf ausgerichtet sind, arbeitsrechtliche Standards wiederum setzt Weisungsfreiheit bei Ausführung und den bestehenden Arbeitnehmerschutz zu um- des Auftrags und die Übernahme des damit verbun- gehen. Der Mindestlohn wird nicht gezahlt, da die denen Risikos voraus. Das ist bei einer »Rund-um- Beschäftigten oftmals nicht durch einen Pflegebe- die-Uhr-Betreuung« mit gleichzeitigem Wohnen im trieb entsandt, sondern durch ein nicht entsendefä- Haushalt des Auftraggebers nicht der Fall. In diesen higes Unternehmen (sog. Briefkastenfirmen) auf eine Fällen kann weder von einer rechtmäßigen Entsen- Dienstreise ins Ausland geschickt werden. Oder sie dung noch von einer selbständigen Tätigkeit gespro- werden als formell Selbständige eingesetzt mit der chen werden. Folge, dass ihr Lohn frei verhandelbar ist. Im ersten Die Möglichkeit einer legalen, unmittelbaren Fall erhalten die Migrantinnen für ihre Arbeit steuer- sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Pri- und sozialabgabefrei Spesen. Im zweiten Fall, der vathaushalt war für die Migrantinnen aus den 2004 sich inzwischen immer mehr verbreitet, wird nur ein bzw. 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten bis geringer Teil des selbständig erzielten Einkommens Mitte 2011 bzw. bis Ende 2013 stark eingeschränkt. den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern Ab 2014 gilt nun die uneingeschränkte Arbeitneh- angezeigt. merfreizügigkeit auch für Bulgarien und Rumänien. Den zu Pflegenden und deren Familienange- Lediglich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hörigen wird auf dieser Basis ein »Rund-um-die- aus Kroatien unterliegen nach wie vor noch den Uhr-sorglos« – Paket verkauft, durch das sie sich ausgeführten Einschränkungen in der Arbeitnehmer- vor jeglicher Verantwortung im Hinblick auf die freizügigkeit. Sowohl die überwiegend praktizierten Rahmenbedingungen der Arbeit, darunter die Ver- Vermittlungsmodelle – sei es als abhängig Beschäf- gütung und die Arbeitszeit, befreit fühlen dürfen. tigte einer ausländischen Firma, sei es als (Schein-) Verschwiegen wird von den Vermittlungsagenturen Selbständige – als auch eine unmittelbare Einstel- aus dem In- und Ausland, dass diese Umgehungs- lung im Haushalt garantieren den ausländischen konstruktionen ein nicht unerhebliches Risiko für Haushaltshilfen oder Pflegekräften keinen angemes- die zu Pflegenden und deren Familienangehörige senen Mindestschutz. Die rechtliche Absicherung in sich bergen. Da das Direktionsrecht im Haushalt auf dem Mindestniveau des deutschen Arbeitsrechts ausgeübt wird, besteht für sie die Gefahr, als fak- ist zwar durch das Arbeitnehmerentsendegesetz tische Arbeitgeber auf die Zahlung der ausstehen- formell vorhanden. Auch bei einem Einsatz über den Vergütung, der Sozialabgaben und Steuern in einen ausländischen Arbeitgeber muss der »harte Anspruch genommen zu werden. Dass dies nicht Kern« des Arbeitnehmerschutzes nach § 2 AEntG zu passiert, ist Umständen zu verdanken, die sich aus Anwendung kommen. Wenn der Einsatz über einen mangelnden Kontrollmöglichkeiten, schwieriger Pflegebetrieb erfolgt, ist sogar der Pflegemindest- Beweislage und aus einer sprachlich und kulturell 24 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten bedingten, geringen Klagebereitschaft der betroffe- nehmerin zu tragen wären. Missbrauch ist aber auch nen Migrantinnen zusammensetzen. Hinzu kommt, in dieser Konstellation aufgrund der bestehenden dass bei dem Vorliegen der A1-Bescheinigung den Unklarheiten hinsichtlich der Vergütung und der deutschen Arbeits- und Sozialgerichten faktisch die Arbeitszeit nicht ausgeschlossen. Hände gebunden sind. Die einzige rechtlich unbedenkliche Form der Be- Aus all diesen Gründen erfolgt die Dienstleistungserbringung im Privathaushalt in der Regel zu schäftigung von Haushaltshilfen und Pflegekräften Arbeitsbedingungen, die Ausbeutungsverhältnis- im Privathaushalt ist und bleibt die Direkteinstellung sen sehr nahe kommen. Angesichts der gezeigten als Arbeitnehmerin im Rahmen eines sozialversiche- Unübersichtlichkeit der Ausgestaltung von Ar- rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei beitsverträgen bzw. Dienstleistungsverträgen sind gilt das deutsche Arbeitsrecht vollumfänglich. Die Pflegebedürftige und Angehörige als Arbeitgeber Kontrolle über das Arbeitsverhältnis behalten die zu allein schon mit der Vertragsgestaltung überfordert. pflegende Person bzw. deren Angehörigen sowie Gerade die Beantwortung der Frage, wie die Ver- die Arbeitnehmerin, was für beide Seiten die güns- tragsgestaltung zur Beschäftigung von Migrantinnen tigste, vor allem aber die sicherste Lösung darstellt. unterstützt und geregelt werden kann, stellt einen Dennoch werden ausländische Haushaltshilfen und wichtigen und nicht zu unterschätzenden Schritt bei Pflegekräfte durch die Haushalte äußerst selten der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Ar- unmittelbar eingestellt. Dies vor allem aus Angst vor beitsplätzen und einen ebensolchen für die Sicher- Kosten, bürokratischem Aufwand und Risiken, die heit von älteren Menschen in der Häuslichkeit und beispielsweise im Falle einer Erkrankung der Arbeit- der hier beschäftigten Migrantinnen dar. 25 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten 5Herausforderungen der politischen Gestaltung – Gute Arbeit in Privathaushalten Die Frage, ob Migrantinnen aus den osteuropäischen Es gibt bisher also keine systematische und nach- Mitgliedsstaaten der EU eine strukturelle Lücke in haltige Entwicklung des Versorgungsbereichs »Pri- der Versorgung von älteren Menschen übernehmen, vathaushalt« . Wird z.B. der Grundsatz »ambulant kann eindeutig mit »ja« beantwortet werden. Sie vor stationär« aus der Pflegeversicherung ernst übernehmen umfangreiche Aufgaben in den Berei- genommen, so ergeben sich – wie gezeigt - neue, chen Teilhabe, haushalts- und personenbezogene strukturell angelegt Herausforderungen, die einer Dienste und in Teilen der Grundpflege. Allerdings politischen Antwort bedürfen. Denn es ist poli- fällt ihr Beitrag zur Stabilisierung der Betreuung tisch und gesellschaftlich nicht zu vertreten, dass und Pflege älterer Menschen und zur Sicherung der die gezeigten »blinden Flecken« in der häuslichen häuslichen Versorgung quasi »unter den Tisch«. Ar- Versorgung durch eine mangelhafte Finanzierung, beit im Privathaushalt findet sich nur bedingt in den ausbeuterische Arbeitsverhältnisse und einen Ver- amtlichen Statistiken wieder. Im Pflegesystem sind lust an Pflegequalität kompensiert werden. Aus der für die Betreuung und Versorgung von älteren Men- bisherigen Betrachtung der Dienstleistungsbedarfe, schen, Angehörige und ehrenamtlich Tätige vorge- des vorhandenen Arbeitskräftepotentials des Ar- sehen, sodass für die personen- und haushaltsbezo- beitsplatzes Privathaushalt und der konstituierenden genen Dienste der Haushaltshilfen und Pflegekräfte Bedingungen der Arbeitsverträge und Arbeitsbe- aus Osteuropa bisher kein Ankerpunkt in der Arbeits- dingungen von Haushaltshilfen und Pflegekräften marktpolitik und im Pflegesystem zu finden ist. lassen sich folgende Herausforderungen für eine Es fehlt für ihre Arbeit die Definition einer adäquaten Berufsrolle oder ein Tätigkeitsprofil, was politische Gestaltung der Arbeit in Privathaushalten identifizieren: eine gesellschaftliche Anerkennung und damit Begeschützten und prekären Arbeitsbedingungen der Strukturelle Veränderungen in der häuslichen Versorgung einleiten Migrantinnen in Privathaushalten, die sich auszeich- Ausgehend von dem Hilfe- und Unterstützungsbe- nen durch das Ineinandergreifen von Arbeits- und darf älterer Menschen in ihrer Häuslichkeit konnte Lebenssituation, Pendelmigration, geringe Löhne, als eine erste Herausforderung gezeigt werden, unregelmäßige Arbeitszeiten und ein starkes Abhän- dass für eine gute Versorgung in der Häuslichkeit gigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber. Dies alles lässt eher eine ganzheitliche Betrachtung der komple- es zu, von einem neuen »Dienstmädchenwesen« xen Lebenssituation in Altershaushalten und darauf zu sprechen. Als Konsequenz der gesellschaftlichen ausgerichtete Dienstleistungen gefordert sind, die Akzeptanz des »grauen Arbeitsmarktes« in der häus- die häusliche Situation stabilisieren. Die hier auf- lichen Versorgung älterer Menschen entgehen dem scheinenden Dienstleistungen sind mit den Begriffen Staat Steuern und Sozialabgaben; für die Privat- Teilhabe, haushalts- und personenbezogene Dienst- haushalte (ältere Menschen und Angehörige) sind leistungen und Grundpflege zu charakterisieren. Qualität und Verlässlichkeit der Dienstleistungen Von ihrer Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit ist es nicht gesichert und für die Beschäftigten – und abhängig, ob und inwieweit ältere Menschen in hier sind die Grenzen zwischen ambulanten Pflege- ihrer Häuslichkeit verbleiben können, oder ob sie diensten und Live-In-Arrangements oftmals fließend gezwungen werden, früher als notwendig eine stati- – sind ungeschützte, dem »grauen Arbeitsmarkt« onäre Pflege in Anspruch zu nehmen. zahlung ihrer Arbeit erlaubt. Hinzu kommen die un- zuzurechnende Arbeitsverhältnisse an der Tages ordnung. 26 Ambulante Dienste erbringen ihre Leistungen in der Regel auf Grundlage des SGB XI; während Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Angehörige und zunehmend bezahlte Dienstleister Arbeitsmarktpolitik die Beschäftigungssituation von die Sicherung des Lebens und die Betreuung älterer Migrantinnen zu verbessern. Menschen in Privathaushalten gewährleisten. Dabei und Finanzierung der Dienstleistungen. Dass eine Beschäftigung in Altershaushalten ausweiten und profilieren Vielzahl von Haushalten dabei auf die irreguläre Anhand der Bedarfe und steuernden Faktoren der Beschäftigung osteuropäischer Migrantinnen zu- Beschäftigung konnte herausgearbeitet werden, rückgreift, ist ein deutlicher Hinweis auf strukturelle dass pflegende Angehörige auf ergänzende per- Probleme in der derzeitigen Umsetzung von Pflege sonen- und haushaltsbezogene Dienstleistungen und Betreuung im Privathaushalt. Hinzu kommt, angewiesen sind. Dabei muss der tägliche Hilfebe- diese individuellen Lösungen sind nur für diejenigen darf älterer Menschen im Bereich Teilhabe sowie realistisch, die zu den besser verdienenden Einkom- haushalts- und personenbezogener Dienstleistungen mensgruppen gehören. Dies ist keine gesellschaft- nicht zwingend durch fachspezifisch ausgebildetes lich verallgemeinerbare Lösung für ein Versorgungs- Pflegepersonal unterstützt werden. Gefordert sind problem. vielmehr komplementäre Dienstleistungen zu den übernehmen die Privathaushalte die Organisation Damit sind Forderungen nach strukturellen Re- Leistungen des SGB XI, um die hier aufscheinende formen im Pflegesystem evident. Aufgrund des Versorgungslücke zu schließen. Während Ange- ineinandergreifenden Charakters der im Privathaus- hörige zur Pflege von Familienmitgliedern immer halt anfallenden Dienstleistungen können integ- weniger im Stande sind, bleibt das Angebot an rative, servicebasierte Versorgungsmodelle für ergänzenden, bezahlbaren personen- und haushalts- die häusliche Versorgung, wie sie aus Skandinavien bezogene Dienstleistungen knapp, denn auf der bekannt sind, ein Leitbild für die Versorgung und Seite der ambulanten Pflege fehlen zunehmend die Pflege älterer Menschen in ihrer Häuslichkeit auch entsprechenden Fachkräfte. Soll also der Grundsatz für Deutschland darstellen. Die gezeigte Ausdiffe- »ambulant vor stationär« weiterhin seine Berechti- renzierung der unterschiedlichen Dienstleistungen gung haben, stehen Pflege- und Arbeitsmarktpolitik und Tätigkeiten in der Häuslichkeit älterer Menschen vor der Herausforderung, die Zahl der Beschäftig- hat die Komplexität der hier anfallenden Aufgaben ten auszuweiten und zu profilieren. deutlich gemacht. Hier wird eine gesellschaftliche Mit einem Arbeitskräftepotential von 115.000 Aufgabe übernommen, die es im Pflegesystem zu – 300.000 Beschäftigten stellen Migrantinnen eine verorten gilt. Damit kann die Neudefinition der nennenswerte Beschäftigungsgruppe in Privathaus- Aufgaben und Akteure der Versorgung älterer halten. Sie übernehmen in der Versorgung bereits Menschen in ihrer Häuslichkeit als eine der zentra- jetzt spezifische Dienstleistungen, die nur bedingt len Herausforderungen für die Neujustierung des von der Pflegeversicherung oder anderen Sozi- Pflegesystems identifiziert werden. Dies kann im alversicherungen getragen werden. Allein schon weiteren zum zentralen Ansatzpunkt für eine diffe- aufgrund des unterschiedlichen Leistungsprofils und renzierte Betrachtung der Dienstleistungen in der unterschiedlicher Finanzierungsquellen kann von ei- Häuslichkeit werden und Möglichkeiten eröffnen, ner Konkurrenz zwischen Beschäftigten in ambulan- für die Arbeit von Migrantinnen in Privathaushalten ten Diensten und privat engagierten Haushaltshilfen einen Namen, einen Platz und möglicherweise auch bzw. Pflegekräften nicht gesprochen werden. Die eine Finanzierungsquelle im Pflegesystem zu finden Beschäftigtengruppe der Migrantinnen komplettiert und durch entsprechende Reformen in Pflege- und so die Sicherung der Versorgung in Altershaushal- 27 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten ten, ihre Arbeit ist in einer familienorientiert und im Rechten und Pflichten. Verfügbarkeit und Kontinui- Leistungsangebot zergliedert angelegten Pflegever- tät der Leistungen haben dabei für die in Anspruch sicherung bisher »unsichtbar« nehmenden Familien einen teilweise höheren Stel- Das heißt, strukturellen Veränderungen in der lenwert als die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen Versorgung hätten ebenso strukturelle Verände- oder definierte Qualitätsstandards. Oftmals werden rungen in der Beschäftigung zu folgen. Neben die Rahmenbedingungen regulärer Arbeitsverhältnis- arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Fachkräf- se wie Arbeitszeit, Urlaub, Sozialversicherung miss- tegewinnung für die Pflege kommen dafür gerade achtet oder zusätzliche Leistungen der Beschäftigten Maßnahmen infrage, die betrieblich ansetzen und mit einem Taschengeld, also schwarz vergütet. Es auf die Profilierung der Aufgaben der ambulanten findet eine Aufhebung der Trennung zwischen Er- Dienste, die Arbeitsteilung zwischen diesen und werbs- und Familienarbeit statt. anderen Dienstleistern und die Finanzierung dieser Gerade an den Arbeitsbedingungen in Privat- Versorgungsangebote abzielen. An dieser Stelle haushalten zeigt sich besonders gravierend die feh- könnte die Beschäftigtengruppe der Migrantinnen lende systematische und nachhaltige Entwicklung mit ihrem spezifischen Tätigkeitsprofil eine wich- der Versorgung älterer Menschen in ihrer Häuslich- tige ergänzende Rolle spielen. Dabei besteht die keit. Gilt dies bereits für Arbeitnehmerinnen, die auf arbeitspolitische Herausforderung zunächst darin, der Basis von Mini- und Midijobs oder in Form der dass in Privathaushalten bereits verfügbare Arbeits- Schwarzarbeit kurzfristige und überschaubare Auf- kräftepotential sichtbar zu machen, ihren Status zu gaben in der Häuslichkeit übernehmen, so tritt die- legalisieren und die hier geleistete Arbeit einer »ge- ses Defizit in der Gestaltung der häuslichen Versor- regelten« Finanzierung zu zuführen. Dabei kommen gung gerade bei Live-in-Arbeitsverhältnissen zutage. Maßnahmen infrage, die auf eine Tätigkeitsdefiniti- Es gilt also auch für diesen, für rechtliche Normset- on und Beschreibung von Aufgaben und Standards zung und gewerkschaftliche Interessenvertretung so für die Arbeit in Privathaushalten in Verbindung schwierig zu erreichenden Bereich, die Umsetzung mit Möglichkeiten der Qualifizierung hinauslaufen. des gewerkschaftlichen Grundsatzes »gleicher Lohn, Dabei könnte die Einführung des neuen Pflegebe- für gleiche Arbeit, am gleichen Ort« auf den Weg dürfigkeitsbegriffs mit seiner Orientierung am Erhalt zu bringen. Dies würde für die in Privathaushalten der Selbstbestimmung der älteren Menschen einen tätigen Migrantinnen eine Erwerbsarbeit bedeuten, wichtigen Ankerpunkt für die Neudefinition der die auf faire und einklagbare Bedingungen, auf Arbeit im Privathaushalt darstellen. angemessene Einkommen sowie auf eine Stärkung ihrer Rechte gegenüber Arbeit- bzw. Auftraggebern Arbeitsbedingungen in Altershaus halten verbessern und kontrollieren hinauslaufen. Wenn also Migrantinnen mit ihrer Die Arbeitsbedingungen von Migrantinnen in Privat- Privathaushalten älterer Menschen schließen, dann haushalten zeichnen sich durch eine Reihe von Merk- besteht die Herausforderung darin, einerseits diese malen aus, die insgesamt in eine extreme Abhängig- Arbeitsbedingungen rechtssicher insbesondere keit der Beschäftigten vom Arbeitgeber und in eine in den Bereichen Entlohnung, Arbeitsschutz und soziale Isolation zumindest am Arbeitsort einmün- Arbeitszeit auszugestalten. Dazu könnte gerade den. Am Arbeitsplatz Privathaushalt verschwimmen die Festlegung von gesetzlichen Lohnuntergrenzen die Grenzen zwischen privat und öffentlich, zwischen für die Arbeit in Privathaushalten in Form eines persönlichen, emotionalen Beziehungen und klaren gesetzlichen Mindestlohns unterstützend wirken. 28 Arbeit eine der zentralen Versorgungslücken in den Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Andererseits sind die bestehenden Lücken im Schutz Privathaushalten in die Nähe der Schattenwirtschaft der Hausangestellten durch transparente rechtliche und der Schwarzarbeit rücken, mit den ausgeführ- Rahmenbedingungen und die Möglichkeit für Be- ten negativen Wirkungen für die Beschäftigten und schäftigte, ihre Rechte auch durchsetzen zu können die Pflegebedürftigen. Hinzu kommt, dass die über anzugehen. Dabei kommt es darauf an, eine unter- Jahre anhaltende Begrenzung der Arbeitnehmer- stützende Beratungsinfrastruktur im Herkunfts- und freizügigkeit in Deutschland dazu geführt hat, dass Aufnahmeland aufzubauen, die Information, Bera- in Privathaushalten nur selten unmittelbare sozial- tung und Rechtsdurchsetzung für die Beschäftigten versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten unterstützt. begründet wurden. Die Vermittlungsangebote vieler privater Vermittlungsagenturen beruhen gerade da- Rechtliche Rahmenbedingungen transparent gestalten, Information zugänglich machen rauf, die unmittelbare Einstellung zu verhindern und Für die Aktivierung des bislang »unsichtbaren« Ar- dieser Firmen basiert im Wesentlichen auf dem beitskräftepotenzials der osteuropäischen Migrantin- sozialen Gefälle zwischen den Mitgliedsstaaten in nen in Privathaushalten ist es auch erforderlich, die der EU sowie der Nutzung der Dehnungsfugen euro- rechtlichen Rahmenbedingungen für deren Beschäf- päischen Rechts und europäischer Freizügigkeit. tigung einfach und transparent zu gestalten. Zudem so den deutschen Kunden die vermeintliche »rundum-Sorglosigkeit« zu gewährleisten. Das »Geschäft« Damit sind einerseits für die stärkere Durchset- ist es wichtig, das Wissen um die arbeitsrechtlichen zung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhält- Rahmenbedingungen den »Verbrauchern« der nisse Ansatzpunkte geboten, die darauf abzielen in personen- und haushaltsnahen Dienstleistungen unbürokratischer Weise vorrangig entsprechende zugänglich zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitsverträge zu schließen und dies durch Verein- Pflegebedürftige und Angehörige als Arbeitgeber fachung und Standarisierung unterstützen. Es geht allein schon mit der Vertragsgestaltung häuslicher darum, die Pflegebedürftigen und Angehörige über Arbeitsverhältnisse überfordert sind. Nicht bekannt die Alternativen zu den gängigen Vermittlungsmo- sind z.B. die Unterschiede zwischen einer sozial- dellen zu informieren und zu beraten, um dubiose versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Geschäftspraktiken zu verhindern und es geht da- selbständigen Leistungserbringung, genauso wenig rum die Haushaltshilfen bzw. Pflegekräfte in ihren wie die aus den verschiedenen Vermittlungsmodel- Herkunftsländern und vor Ort durch Information, len resultierenden Risiken und Kosten. Es fehlt das Beratung, Unterstützung bei der Durchsetzung der erforderliche Wissen, um die aus der Beschäftigung eigenen Rechte zu unterstützen. Nicht zuletzt be- im Haushalt resultierende Verpflichtungen (Zahlung darf einer steuernden Instanz, die Information von Sozialabgaben) oder Schranken (Arbeitszeit, und Beratung übernimmt aber auch in der Lage Arbeitsschutz) einhalten zu können. Genauso we- ist, Dienstleistungsbedarfe zusammenzufassen und nig bekannt ist die steuerliche Absetzbarkeit von entsprechende Dienstleister zu rekrutieren und zu personen- und haushaltsnahen Diensten, die die qualifizieren. Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflegekraft begünstigen. Diese Informationslücken nutzen viele private Pflegevermittlungsagenturen aus. Daraus resultiert, dass die meisten Beschäftigungsverhältnisse in 29 Migrantinnen aus Osteuropa in Privathaushalten Literatur Backes, G.: Wenn Töchter nicht mehr pflegen, Gottschall, K.; Schwarzkopf, M.: Irreguläre Arbeit Studie im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung, Köln in Privathaushalten, Arbeitspapier 217, Hans-Böck- 2008 ler-Stiftung, Düsseldorf 2010 Bispinck, R. / Dribbusch, H.: Lohnspiegel 2012, Isfort, M.; Neuhaus, A.; Weidner, F.: Situation Düsseldorf 2012 und Bedarfe von Familien mit mittel- u. osteuropäischen Haushaltshilfen, Projektbericht, dip, Köln Bundesagentur für Arbeit (Hrsg): Der Arbeits- 2009 markt in Deutschland, Arbeitsmarktberichterstattung, Nürnberg 2011 Isfort, M.: Anpassung des Pflegesektors zu Versorgung älterer Menschen, Internet: Bundesministerium für Arbeit und Soziales URL: www.bpb.de/apuz/153131/anpassung des (Hrsg): Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung des pflegesektors, Köln 16.01.2013 Nationalen Integrationsplans, erster Zwischenbericht, Bonn 2013 Kesselheim,H.; Schildmann, Ch.; Schmidt, S.; Steffen, M.; Stiegler, B.; Wallrafen-Dreisow, H.: Bundesministerium für Wirtschaft u. 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