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Stellungnahme des VUT (Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V.) zu den Fragen zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29.11.2010 Der VUT vertritt die Interessen von mehr als 1.200 unabhängigen1 mittelständischen, kleinen und Kleinstunternehmen der deutschen Musikwirtschaft. Hierzu zählen Labels, Verlage, Produzenten, Vertriebe sowie eine zunehmende Anzahl von Künstlern, die sich selbst vermarkten. Unabhängige Marktteilnehmer erzielen mehr als 60 Prozent der Unternehmensumsätze in der deutschen Musikwirtschaft2 und produzieren die meisten Neuerscheinungen auf dem deutschen Musikmarkt. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt im Bereich Musik. Der VUT engagiert sich auf deutscher, europäischer und globaler Ebene für die Interessen der konzernunabhängigen Musikwirtschaft, deren Kern die Musiker und Autoren bilden. Vorbemerkung: Der VUT hat die mangelnde Einbeziehung der Urheber bei der Expertenanhörung zum Thema „Entwicklung des Urheberrechts in der digitalen Gesellschaft“ am 29. November 2010 kritisiert. Nicht nur wurden keine Experten befragt, die mit der Situation von Urhebern vertraut sind, auch die ausübenden Künstler, Tonträger- und Filmhersteller, Veranstalter sowie Sendeunternehmen fanden sich bei einem für sie existenziellen Thema unfreiwillig in der Rolle des passiven Beobachters. Dem Urheberrecht kommt eine Schlüsselrolle bei der Produktion, Weiterentwicklung, Vermarktung und Distribution kultureller Güter zu. Aus unserer Sicht bestehen Probleme vor allem bei der Durchsetzung geltenden Rechts und durch mangelnde Kooperationsbereitschaft einiger der von massenhaften Urheberrechtsverletzungen seit mehreren Jahren profitierenden Unternehmen3 Access-, Host- und Contentprovider. Diese blockieren bisher auch kooperative Lösungsansätze auf freiwilliger Basis, bei denen auch Nutzerinteressen berücksichtigt würden. Es sind vor allem die neuen Verwerter von kreativen Werken im Internet wie Google, die im eigenen wirtschaftlichen Interesse für eine „Abschleifung“ des Urheberrechts argumentieren. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist das scheinbar unabhängig und ausgewogen auftretende „Collaboratory Internet & Gesellschaft”4. Der VUT befürwortet eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Produzenten von Inhalten und dem IKT-Sektor und die kontinuierliche Weiterentwicklung attraktiver Angebote. Wir respektieren die Rechte von Musiknutzern und Künstlern gleichermaßen. Wir sind immer bereit, uns konstruktiv an der Diskussion um notwendige Anpassungen des Urheberrechts in einer zunehmend digitalisierten Welt zu beteiligen, weisen aber darauf hin, dass die 1 Als „unabhängig“ werden in der Musikwirtschaft alle Marktteilnehmer bezeichnet, die nicht von den derzeit vier multinationalen Konzernen (Universal, Sony, Warner, EMI) kontrolliert werden. 2 Forschungsbericht Gesamtwirtschaftliche Perspektiven der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland, Anhang, Statistische Daten, 9. Umsatzgrößenklassen der Kultur- und Kreativwirtschaft 2006, S.24 BMWi (2/2009) 3 “P2P system applications (…) are one of the major reasons cited by Internet users for upgrading their Internet access to broadband” (T. Mennecke “DSL Broadband Providers perform Balancing Act” zitiert nach Vinay Aggarval, Anja Feldmann, Christian Scheideler: “Enabling Co-Operation between ISPs and P2P systems” Technical Report No.2, Deutsche Telekom Laboratories (3/2007)) 4 Dieses „Beta Collaboratory“ möchte „Politikern und Policymakern die herausgearbeiteten Zielvorstellungen präsentieren und über einen konkreten Fahrplan zur mittel- bis langfristigen Umsetzung diskutieren“. Der Internetseite www.collaboratory.de ist zu entnehmen, dass es, “um die Arbeit des Collaboratory als Ergebnis einer möglichst ausgewogenen Interessenlage zu gestalten (…) durch Organisations- und Sachleistungen“ ausschließlich von Google Deutschland GmbH und Creative Commons unterstützt wird. 1 Diskussion um Veränderungen des Urheberrechts auf Basis gesicherter Erkenntnisse und im Bewusstsein möglicher Konsequenzen für Kreative, Nutzer und Gesamtgesellschaft geführt werden sollte. Der modulare Aufbau der Kultur- und Kreativwirtschaft und der Mangel an empirisch gewonnen Daten sind bekannte Schwierigkeiten bei der Feststellung und Deutung der Fakten. Die Stellungnahmen einiger der von der Projektgruppe Urheberrecht geladenen „Experten“ sind teils von Unkenntnis der Arbeitsbedingungen der Kreativwirtschaft, nicht belegten Hypothesen und Überbewertung von anekdotischen Einzelfällen geprägt. Auf solcher Basis gewonnene „Erkenntnisse“ sind keine valide Grundlage für Entscheidungen bezüglich der Zukunft des Urheberrechts. Der VUT und seine Mitglieder können Informationen zur Praxis der Musikwirtschaft in Deutschland aus erster Hand liefern und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Nachfolgend nehmen wir Stellung zu den einzelnen Fragen. I. Grundlagen – Bestandsaufnahme - Herausforderungen 1. Haben sich die Motivation zur Produktion und die Kreativität der Urheber mit dem Internet verändert? Können das Internet und digitale Techniken kreatives Schaffen und dessen Vermarktung gleichermaßen fördern? Wie lässt sich der Wert kreativer Leistungen bemessen und wie viel sind Nutzer bereit, für Inhalte aus dem Netz zu bezahlen? (CDU/CSU) Haben sich die Motivation zur Produktion und die Kreativität der Urheber mit dem Internet verändert? Kreativität Das Internet ist technisch als Netzwerk von Computern und soziologisch als gesellschaftlicher Raum zu verstehen. Zu Auswirkungen auf die Kreativität von Urhebern liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Das Internet eröffnet eine Vielzahl neuer Möglichkeiten zur Vermarktung und Verbreitung kreativer Werke. Ein weiterer erfreulicher Digitalisierungseffekt sind einfachere, kostengünstigere Produktionsmittel für digitale Inhalte. Viele Menschen widmen sich in ihrer Freizeit kreativen Tätigkeiten. Das Internet ist voll von Feierabendproduktionen, Videos, Mash-ups, Eigeninterpretationen von bekannten Musikwerken, Texten, Fotos, Anwendungen (sog. Apps) etc., geschaffen ohne großen Aufwand aus Freude an der Kreativität selbst. Diese Form der Kreativität sollte aber unterschieden werden vom strukturierten kreativen Prozess, der ein erfolgreiches Musikalbum, einen Film oder ein Buch zum Ergebnis hat. Für diesen hochgradig arbeitsteiligen Prozess ist ein kreatives Umfeld erforderlich, das Urheber bei der Umsetzung ihrer kreativen Arbeit unterstützt, für das fertig gestellte Werk Vermarktung und Distribution organisiert und last but not least - den gesamten Prozess finanziert. Motivation Künstler sind häufig zur Selbstausbeutung bereit und nehmen prekäre Lebensumstände auch über längere Zeiträume in Kauf. Sie können komplexe Werke auf Dauer aber nicht im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung produzieren. Die Finanzierung des Lebensunterhalts von Künstlern während der 2 Produktionsphase ist deshalb ebenfalls Voraussetzung für die Produktion komplexer Werke und damit Teil der Gesamtinvestition in die Produktion kreativer Güter5. Ist eine Refinanzierung dieser Investitionen nicht möglich, hat das zunächst keine direkte Auswirkung auf den Wunsch sich kreativ zu betätigen, aber dem Künstler wird die ökonomische Grundlage für die Schaffung komplexer kreativer Güter und deren erfolgversprechende Vermarktung genommen. Die Mitglieder des VUT berichten, dass nach wie vor fast alle Künstler professionelle Partner für die Produktion, Vermarktung und Distribution ihrer Werke suchen, die ihnen fachliche Kompetenz, Zugang zu Netzwerken und finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellen können. Der Weg vom Hausmusikanten, Freizeit-DJ oder der Schülerband zu einem professionellen Musikprojekt ist weit, nur selten von Erfolg gekrönt und ohne kompetente Unterstützung kaum zu schaffen. Selbstvermarkter sind sich anfangs selten bewusst, welche Flut an Aufgaben zu bewältigen ist, bis ein Album veröffentlicht, eine Tour gebucht, gespielt und abgerechnet wurde. Viele Selbstvermarkter haben diesen Schritt nicht freiwillig getan, sondern sind bei keinem Label oder Verlag untergekommen oder aus Verträgen entlassen worden (s.u.). Wenn sich Erfolg einstellt, wechseln viele wieder zu etablierten Partnern, um den nächsten Schritt machen zu können. Künstler können Investoren außer Nutzungsrechten an ihren Leistungen keine Sicherheiten bieten. Deshalb kommen Banken als Darlehensgeber de facto nicht in Betracht. Bevor Künstler über sekundäre Einnahmen wie Merchandising, Livegagen etc. nennenswerte Beträge generieren, die zu ihrem Lebensunterhalt beitragen oder vorangegangene Investitionen amortisieren können, müssen sie einen hohen Grad an Bekanntheit erreichen. Dies erfordert im Musikbereich in aller Regel Investitionen über mindestens drei bis fünf Jahre und, unter anderem, die Erstellung und erfolgreiche Vermarktung von Musikaufnahmen, Promotionvideos etc. Die stark rückläufigen Vergütungen aus der Nutzung von Musikaufnahmen haben die Bereitschaft Wissen, Geld und Zeit in dieses zentrale Bestandteil von Musikerkarrieren zu investieren substantiell gesenkt. Da das wirtschaftliche Risiko beim Aufbau neuer Künstler (im Vergleich zur Auswertung bereits etablierter Künstler) und aufwändigen Produktionen am höchsten ist, ist es vor allem für junge, bisher unbekannte Künstler mittlerweile fast unmöglich geworden, Partner zu finden, die in die Produktion, Weiterentwicklung, Vermarktung und Distribution von Aufnahmen ihrer Werke investieren können, insbesondere wenn ihre Arbeiten nicht ausschließlich im Laptop produziert werden, sondern die Mitwirkung von Musikern, die Nutzung von Tonstudios etc. erfordern. Insofern hat das Internet nicht die Motivation für die Produktion kreativer Güter verändert, die massenhafte unvergütete Nutzung von Musikaufnahmen darin aber zunehmend die ökonomische Grundlage für Investitionen in Musikaufnahmen insbesondere für komplexe Werke und junge Künstler zerstört. Können das Internet und digitale Techniken kreatives Schaffen und dessen Vermarktung gleichermaßen fördern? Das Internet ermöglicht zahllose neue Vermarktungs- und Verbreitungsmöglichkeiten. Es erscheint obendrein besonders für Nischenrepertoire geeignet und damit für eine Vielzahl der VUT-Mitglieder. Internet und digitale Techniken stellen deshalb eine große Chance für alle Kreativen und im besonderen Maße für die Mitglieder des VUT dar. 5 Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft daher in gleicher Weise den »Werkbereich« und den »Wirkbereich« künstlerischen Schaffens (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 – Esra, m.w.N., ZUM 2007, 829ff) 3 Die attraktivsten legalen Angebote nützen jedoch nichts, wenn es daneben ähnliche oder gleichwertige Angebote gibt, an deren Einnahmen sie kaum oder gar nicht beteiligt sind und die sie faktisch nicht verhindern können, selbst wenn diese eindeutig nationales oder internationales Recht verletzen. Regelmäßig erbitten Mitglieder Hilfe beim VUT, wenn sie entdecken, dass sie zwar Produktion und Vermarktung finanziert und durchgeführt haben, ihre Inhalte aber ungenehmigt von Dritten im Internet angeboten werden. Wie lässt sich der Wert kreativer Leistungen bemessen und wie viel sind Nutzer bereit, für Inhalte aus dem Netz zu bezahlen? Der Wert von Leistungen und Gütern wird in der Regel durch den Markt bestimmt. Bei Musikaufnahmen setzt die massenhafte und unregulierte Verfügbarkeit von ungenehmigten kostenlosen Angeboten die Gesetze von Angebot und Nachfrage aber weitgehend außer Kraft. Für den Musikbereich gibt der noch weitgehend intakte Livemusikmarkt einige Hinweise. Der Durchschnittspreis für ca. zweistündige Liveaufführungen von Musik lag 2009 bei € 34,02, wobei eine breite Streuung besteht - für den Besuch der Konzerte großer Stars werden auch dreistellige Summen gezahlt. Der Erfolg von itunes belegt, dass ein Preis um einen Euro für den Download eines Musikstücks und zehn Euro für ein Album zumindest für kreditkartenbesitzende VerbraucherInnen, die ihren Musikbedarf nicht aus illegalen Quellen decken wollen, akzeptabel ist. Streaming- und Abo Angebote sind preisgünstigere legale Alternativen. Der Druck, mit den zumindest vordergründig kostenfreien illegalen Quellen „konkurrieren“ zu müssen, resultiert natürlich in fortschreitendem Preisverfall mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Die von einzelnen Aktivisten der Netzgemeinschaft hierzu geäußerten Ansichten sind - trotz häufiger und lautstarker Wiederholung beispielsweise in den einschlägigen Foren - nicht zielführend. Legalisierte kostenlose oder gegen geringe Pauschalvergütungen zwangsweise Bereitstellung kultureller Güter würde, wie bei jedem anderen Gut, die ökonomische Grundlage für die Produktion neuer Inhalte beseitigen. Feierabendkreativität würde sicherlich weiter stattfinden, aber Vielfalt und Qualität wertschöpfender kultureller Angebote würde mittelfristig substantiell reduziert werden. Es gilt, die Zusammenhänge zwischen fairer Vergütung und der Produktion kreativer Werke gesellschaftlich zu vermitteln. 2. Gehen mit den neuen Möglichkeiten, die das Internet und die Digitalisierung eröffnen, seinen technischen Gegebenheiten und seiner Dynamik Veränderungen bei Wertmaßstäben der Nutzer einher? Wie kann dem begegnet werden? (CDU/CSU) Die schrankenlose Distribution digitalisierter kreativer Güter und der damit einhergehende Verlust an Exklusivität haben das Wertempfinden vieler - aber nicht aller - Nutzer für kreative Güter und Leistungen beeinträchtigt. Je einfacher der Zugang zu kreativen Gütern ist, desto geringer scheint die Wertschätzung durch diese Nutzer zu sein. Bei gewohnheitsmäßigen Filesharern beobachten wir ein geradezu zynisches Verhältnis zu kreativen Leistungen. Festzustellen ist jedoch trotz massenhafter unvergüteter Nutzungen, dass die klare Mehrheit der Bevölkerung raubkopierte Inhalte nicht akzeptabel finden: 2,9 Mio. illegalen Musikkonsumenten 4 stehen mittlerweile 9,8 Mio. legale Musikkonsumenten gegenüber6; von 1000 repräsentativ befragten Deutschen sagen 66% illegale Kopien seien kein Kavaliersdelikt, 63%, dass Raubkopierer strafrechtlich verfolgt werden sollten7. Aus unserer Sicht ist eine Kombination aus a. Aufklärung b. Anlassbezogenen persönlichen Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen Kombination mit wirksamen Sanktionen bei Wiederholungstätern in c. Verpflichtung der Provider zum Einsatz technischer Maßnahmen zu Verhinderung bzw. Behinderung offensichtlicher Rechtsverletzungen d. International koordinierter Gewinnerzielungsabsicht Verfolgung offensichtlich illegaler Angebote mit e. Fortlaufender Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Angebote geboten. Entscheidend ist, diese Maßnahmen als Gesamtpaket durchzuführen. Beispielsweise wird Aufklärung ohne Sanktionen nicht ernstgenommen werden, Sanktionen ohne Aufklärung schwer vermittelbar sein. Aufklärung Diese sollte möglichst schon in den Schulen beginnen. Es muss vermittelt werden, dass geistige Leistungen der Rohstoff der Informationsgesellschaft sind und kreative Inhalte nicht vom Himmel fallen, auch wenn sie ohne Verpackung oder im „Bundle“ mit einem Mobilfunkvertrag daherkommen. Weiterhin muss den zahllosen im Netz kursierenden Unwahrheiten und Mythen zu diesem Thema durch sachliche Information entgegengewirkt werden. Darüber hinaus können User gezielt und in Echtzeit browserbasiert8 angesprochen werden, sobald sie Websites ansteuern, die Inhalte ohne Legitimation anbieten und ohne die Produzenten der Inhalte zu vergüten. Dies erfordert die Kooperation und Mitwirkung der Accessprovider. Anlassbezogene persönliche Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen in Kombination mit wirksamen Sanktionen bei Wiederholungstätern Dies erfordert ebenfalls die Kooperation der Accessprovider. Diese Maßnahme könnte die Notwendigkeit für Rechteinhaber, sich mit massenhaften Abmahnungen zu wehren, drastisch reduzieren (s.a. Frage I.8.). Verpflichtung der Provider zum Einsatz technischer Maßnahmen zu Verhinderung bzw. Behinderung offensichtlicher Rechtsverletzungen Der gesetzgeberische Handlungsbedarf folgt aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, denn das Institut der Störerhaftung ist praktisch wirkungslos gegen vorsätzlich, geschäftsmäßig und anonym handelnde Anbieter, insbesondere wenn sie aus dem Ausland agieren. ISPs setzen in vielerlei Hinsicht technische Maßnahmen ein, um den Datenverkehr zu lenken, zu begrenzen und zu manipulieren. Entsprechend des Nutzungsverhaltens des Internetusers wird gezielt Werbung zugespielt. Spam wird gefiltert, datenintensive Dienste wie voice-over-ip (z. B. Skype) werden zur Verteidigung von Geschäftsmodellen behindert. Maximales Traffic-Volumen und maximale Downloadgeschwindigkeit wird von Sharehostern (z. B. Rapidshare, Megaupload, Hotfile etc.) nur 6 GfK Brennerstudie (2010) Studie der BITKOM Institut Aris (2010) 8 www.frontporch.com/sscin.html 7 5 gegen Bezahlung bereit gestellt 9. Im Rahmen von Flatratetarifen zur Verfügung gestellte Bandbreiten werden nach dem Überschreiten von Datentarifen gedrosselt und von den Providern entsprechende Hinweis-E-Mails oder SMS versendet. Diese technischen Dienste können in gleicher Weise gegen die rechtsverletzende Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verwendet werden. International koordinierte Verfolgung offensichtlich illegaler Angebote mit Gewinnerzielungsabsicht Bei näherer Betrachtung ist nicht „das Internet“ für Piraterie verantwortlich, sondern eine überschaubare Zahl von ca. 200 kommerziell agierenden Portalen – webhoster wie Rapidshare und Megaupload, Bit Torrent Tracker und sogenannte P2P-Netze wie eDonkey und Soulseek. Diese Portale schaffen keinerlei gesellschaftlichen Mehrwert und verursachen Schäden in Milliardenhöhe. Ein international koordiniertes, konsequentes Vorgehen gegen diese profitorientierten Plattformen ist längst überfällig. Fortlaufende Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Angebote Im Musikbereich besteht bereits eine Vielzahl legaler Angebote deren größtes Problem meist die illegale Konkurrenz ist. Verbraucherfreundliche neue Angebote, wie z.B. Spotify im Streamingbereich, können in Kombination mit rechtsstaatlichen Maßnahmen gegen illegale Anbieter zu einer Reduktion ungenehmigter Nutzungen beitragen. 3. Lässt sich das System zum Schutz geistigen Eigentums auf das Internet übertragen? Muss das Verhältnis von Urhebern, Verwertern und Nutzern neu justiert werden? Sollte aus Ihrer Sicht der Urheber oder der Nutzer im Mittelpunkt stehen? (CDU/CSU) Lässt sich das System zum Schutz geistigen Eigentums auf das Internet übertragen? Ja, aber die Besonderheiten des Internets müssen berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Harmonisierung von Urheberrecht mit Datenschutz, Telemedienrecht und vor allem einer effektiven Durchsetzung des Rechts auf internationaler Ebene. Wer das Urheberrecht nur isoliert betrachtet, darf sich über die Feststellung nicht wundern, dass das Instrumentarium der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen anonyme oder ausländische Angebote im Internet nicht weiterhilft. Es ist begrüßenswert, dass es einen Auskunftsanspruch gegen potentielle Verletzter gibt, nur geht die Auskunft ins Leere, wenn notwendige Informationen – z. B. IP Adressen – grundsätzlich nicht aufbewahrt oder herangezogen werden dürfen. Es kann nicht Ziel von Netzpolitik sein, jedem Angebot im Internet immer vollständige Anonymität zu verschaffen. Nicht nur geistiges Eigentum ist durch verantwortungsloses Handeln im Internet gefährdet. Fundamentale Rechte aller BürgerInnen müssen mit dem rechtlichen Instrumentarium der Nationalstaaten geschützt werden. Wo nötig, sind effektive Übergänge und Kooperationsmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen zu schaffen. Muss das Verhältnis von Urhebern, Verwertern und Nutzern neu justiert werden? Zunächst ist diese Trias in vielen Fällen eine unzutreffende Vereinfachung des Gesamtsystems aus Urhebern, Leistungsschutzberechtigten und Nutzern. Bei vielen unserer Mitglieder arbeiten Urheber/Interpreten und sog. „Verwerter“ in der Regel eng miteinander zusammen und haben weitreichende gemeinsame Interessen. Die am weitesten 9 http://hotfile.com/premium.html; https://ssl.rapidshare.com/#!help/help_faq|Rapids; http://www.megaupload.com/?c=premium – abgerufen am 5.01.2011 6 verbreitete Vertragsform zwischen Musikern und VUT-Labels ist der klassische „50/50 Deal“, bei dem alle Erträge nach Abzug der Kosten 50/50 geteilt werden. Die Erträge im Verlagsbereich werden zwischen Urhebern und Verlag i.d.R. 60/40 (Vervielfältigungsrechte) bzw. 66/33 (Sende- und Aufführungsrechte) zugunsten der Urheber geteilt. Bei den zahlreichen, von Künstlern selbst zur Vermarktung Ihrer Werke betriebenen Labels ist die Trennung Urheber/Künstler / Verwerter vollständig überholt. Die Vertragsverhältnisse zwischen Urhebern und Verwertern werden grundsätzlich frei verhandelt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sind ausreichend, weitergehende Eingriffe in die Vertragsfreiheit zwischen Urhebern und ihren Partnern nicht sinnvoll. In der Praxis ist die kleine Anzahl bereits etablierter, erfolgreicher Künstler in einer sehr starken Verhandlungsposition gegenüber ihren Partnern. Sie können Vertragsbedingungen weitgehend diktieren und „degradieren“ auch multinationale Major-Konzerne zu Dienstleistern, die sich mit knappen Margen zufrieden geben müssen. Andererseits finden junge Künstler, wie unter I.1. erläutert, häufig überhaupt keinen Partner mehr der bereit ist, in sie zu investieren. Ihnen kann der Gesetzgeber nur mit einer Verbesserung der Rahmenbedingungen helfen, nicht mit Eingriffen in das Vertragsrecht. Es trifft zu, dass Nutzer durch Verfügbarkeit einfacherer und günstigerer Produktionsmittel leichter und häufiger selbst zu Urhebern werden können. Aus Sicht der kulturellen Vielfalt ist dies selbstverständlich begrüßenswert, auch wenn spontane Kreativität teilweise zur Trivialität zu neigen scheint. Warum hieraus der Schluss zu ziehen sein sollte, dass deshalb der Nutzer an sich zu privilegieren sei, können wir nicht nachvollziehen. Will er den Schutz, der ihm als Urhebern zusteht nicht, steht ihm frei darauf zu verzichten. Dem von Netzaktivisten vereinzelt geäußerten Wunsch, sich ohne Genehmigung am geistigen Eigentum Dritter bedienen zu können ist u.E. keine ausreichende Begründung für die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Schon jetzt kann jeder dies für den Privatgebrauch tun, lediglich bei Veröffentlichung ist eine Genehmigung des Urhebers einzuholen. Dies ist nach Abwägung der Konsequenzen aus unserer Sicht unverzichtbar. Schließlich scheint es nötig darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Nutzer“ nicht auf den Nutzer von unlizensierten Gütern in Tauschbörsen oder von Filehostern mit seiner spezifischen Interessenlage reduziert werden sollte. Sollte der Urheber oder der Nutzer im Mittelpunkt stehen? Würde der Nutzer im Mittelpunkt stehen, müsste man in logischer Konsequenz über einen Anspruch des Nutzers gegen den Urheber nachdenken, Werke zu schaffen. Das ist absurd. Im Vordergrund steht der Urheber, §§ 1, 11 UrhG. Pragmatischer Mittelpunkt ist das Werk, mit dem wir uns in der Regel zunächst beschäftigen. Bücher, Filme, Lieder, Bauwerke, Skulpturen, Reden etc. Es ist wichtig, sich diese Perspektive zunächst klar zu machen. Die Werke stehen im Mittelpunkt, sobald sie veröffentlicht sind. 4. Verändert das Internet die Produktion kreativer Güter in einer Weise, die es empfehlenswert erscheinen lässt, die Strukturen des Urheberrechtes – insbesondere auch im Hinblick auf die Rolle der Werknutzer und die Zuordnung des Werks zum Schöpfer – zu überdenken? (SPD) Nein. 7 Das Internet verändert die Produktion kreativer Güter qualitativ nicht10 wesentlich sondern erhöht vor allem die Verfügbarkeit digitalisierter kreativer Güter. Wegen der höheren Verfügbarkeit werden aber quantitativ mehr Bearbeitungen erstellt. Beispielsweise nutzen Urheber und Verwerter das Internet gelegentlich für sog. Remixwettbewerbe, bei denen Nutzer eingeladen werden eigene Versionen bestehender Werke zu erstellen. Primäres Ziel solcher Marketingmaßnahmen ist, den Bekanntheitsgrad des Werkes zu erhöhen. Manchmal entstehen interessante Bearbeitungen, über deren Verwendung sich Urheber und Verwerter im bestehenden Rechtsrahmen leicht einigen können, da dies wirtschaftlich für alle Beteiligten Vorteile erbringt. Konflikte zwischen Urhebern und Verwertern bestehen hierbei nicht, weil Urheber - wenn sie der Veröffentlichung von neuen Bearbeitungen zustimmen - die Bearbeiter am Urheberanteil der Einnahmen beteiligen. Den Verwertern entstehen keine Nachteile, sie erhalten zusätzliche Versionen zur Verwertung. Die vereinzelt geäußerte Auffassung, nach der die Einbeziehung der Konsumenten in den Schaffensprozess den wirtschaftlichen Interessen der Verwerter entgegenstünden, bzw. dass Verwerter die Möglichkeit der Bearbeitung und der Mitgestaltung von kreativen Leistungen zu oft unterbänden, ist angesichts der Fakten unzutreffend. Verwerter erzielen keine finanziellen Vorteile durch das Unterbinden zusätzlicher Werkversionen, im Gegenteil: Zusätzliche Werkversionen sind aus Verwerterperspektive vorteilhaft. Wenn Bearbeitungen nicht freigegeben werden, liegt dies in den meisten Fällen daran, dass UrheberInnen die neuen Versionen aus künstlerischen Gründen ablehnen. Für den privaten Gebrauch kann ohnehin jeder Werke nach Belieben bearbeiten. In der Praxis geschieht dies darüber hinaus z.B. auch in Klubs - in denen DJs regelmäßig bestehende Werke vermischen, oder bei Live Aufführungen. Bei HipHop-Konzerten werden beispielsweise regelmäßig bestehende Werke benutzt und verändert, ohne dass hierfür Genehmigungen eingeholt werden oder jemand dies verlangt. Nur bei Veröffentlichung z.B. auf Tonträgern ist in der Praxis das Einholen einer Genehmigung erforderlich. Solche Bearbeitungsgenehmigungen und sog. „Master Sample Licenses“ werden heutzutage zu Tausenden erteilt. Unverzichtbar ist, dass es letztlich dem Urheber überlassen bleiben muss Bearbeitungen, die veröffentlicht werden sollen, freizugeben. Grundlage der Entscheidung wie Nutzer veränderte fremde Werke veröffentlichen dürfen, können in der digitalen Gesellschaft nicht primär die technischen Möglichkeiten sein. Eine Beschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts in dieser Hinsicht hätte unakzeptable Folgen. Wer außer dem Urheber sollte entscheiden, ob sein Werk beispielsweise für Tabakwerbung oder ihm nicht genehme politische Parteien verändert und benutzt werden kann? 5. Verändern sich durch die – insbesondere auch mit dem Aufkommen des Internets verknüpfte – „Informationsgesellschaft“ die Anforderungen an die Informationsordnung in einer Weise, die auch die Ziele des Urheberrechtes und seine Funktion innerhalb dieser Ordnung betreffen? Besteht ein Zielkonflikt zwischen Informationszugang und Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft und wie ist er ggf. aufzulösen? (SPD) Gerade in der „Informationsgesellschaft“, in der Informations-, Kommunikationsdienstleistungen und immaterielle Güter im Vergleich zur industriellen Warenproduktion zunehmend zentrale Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft gewinnen, sind Ziel und Funktion des Urheberrechts - Anreize für die Produktion, Weiterentwicklung und Vermarktung wertschöpfender neuer Inhalte zu schaffen wichtiger denn je. 10 Es existiert beispielsweise bisher kein erkennbar vom Internet geprägter Musikstil 8 Notwendig ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen „Säulen“ der Informationsgesellschaft wie Informationsfreiheit bzw. Informationszugangsfreiheit einerseits und informationeller Selbstbestimmung sowie geistigem Eigentum andererseits. Hierzu ist unumgänglich, Begriffe wie „Informationszugangsfreiheit“ oder „informationelle Selbstbestimmung“ in ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu erfassen und verwenden. Zudem muss zwischen „Informationen“ und „Kreationen“ oder „Werken“ differenziert werden. Letztere sind, im Gegensatz zu Strassenverkehrsmeldungen oder Informationen zum Siedepunkt von Chemikalien, das Destillat einer individuellen, schutzfähigen kreativen Leistung von Urhebern. Geistiges Eigentum ist zu Recht von der Informationsfreiheit ausgenommen, wie übrigens z. B. auch Betriebsgeheimnisse oder Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Mit dem Begriff der Informationsfreiheit ist vielmehr die Forderung verbunden, die Zahl der öffentlich zugänglichen Quellen zu erhöhen und eine größere Transparenz staatlichen Handelns zu erreichen. Kreative Werke werden durch Veröffentlichung zugänglich. Kostenlosen Zugang zu kreativen Werken auf Basis eines Rechtes auf „Informationszugang“ zu fordern ist nicht schlüssig und würde der durch das Urheberrecht erzielten Förderung des kreativen Potentials der Gesellschaft diametral entgegenstehen. Weiter gilt, dass ein Recht auf Informationszugang grundsätzlich nie das informationelle Selbstbestimmungsrecht (das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen) brechen kann. Zurzeit postulieren vor allem die neuen Verwerter kreativer Inhalte im Internet wie Google den Begriff „Informationsordnung“. Ihre wirtschaftlichen Interessen gebieten zur eigenen Profitmaximierung, den Schutz der Urheber und geistigen Eigentums möglichst weitgehend zu reduzieren, um dadurch Vergütungen weiterhin möglichst niedrig zu halten. Folgerichtig wird von ihnen deshalb, beispielsweise durch das eingangs erwähnte, von Google Deutschland initiierte und finanzierte, „Collaboratory Internet & Gesellschaft“ bereits ein „Urheberrecht für die Informationsordnung“11 (sic) gefordert. In einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden „Informationsordnung“ kann es weder ein Recht auf Zugang zu allen Informationen geben, noch auf kostenlosen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken und schließlich auch kein Recht auf Anonymität beim Informationszugang jeder Art. 6. Welche technischen Neuerungen, die das Urheberrecht unterminieren könnten und in die Überlegungen der Kommission eingehen sollten, sind bereits jetzt in Sicht, bzw. mittelfristig denkbar (z.B. größere Verbreitung von Streaming)? (SPD) Technische Neuerungen sind wünschenswert und unterminieren das Urheberrecht nur, wenn wir dies zulassen. Die Herausforderung besteht darin, neue Nutzungsarten wirtschaftlich zu bewerten und sicherzustellen, dass Urheber und Leistungsschutzberechtigte für die neuen Nutzungsformen der von Ihnen geschaffenen Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Derzeit nimmt beispielsweise die Nutzung von Aufnahmesoftware zu. Es gibt zahlreiche Programme, die sich leicht über das Internet beschaffen lassen12. Mit diesen können Internetnutzer auch automatisiert bestimmte Titel im Internet, z. B. bei Webradios, suchen und mitschneiden lassen. Mit 11 Website Collaboratory Internet & Gesellschaft, 3. Initiative „Urheberrecht für die Informationsgesellschaft“ (2010) 12 Programmbeispiele: Downloadhelper, Tubetv, Adapter, Clipinc, Free Youtube Converter, Phonostar Player, Streamripper,etc.. 9 anderer Software kann man schnell und einfach Titel bei YouTube herunterladen und in ein passendes Zielformat codieren. Da die Quelle meist nicht „offensichtlich rechtswidrig“ ist, kann die Beschaffung der Inhalte überwiegend als legal bezeichnet werden. Diese Form der kostenlosen Beschaffung von musikalischen Inhalten und Videos aller Art ist insbesondere bei Jugendlichen populär geworden. Wir gehen davon aus, dass Streaming mittelfristig die dauerhafte Kopie im Massengeschäft der Musikwirtschaft ablösen wird, wie die CD das Vinyl im Massenmarkt abgelöst hat. Dies sollte bei der wirtschaftlichen Bewertung von Streamingangeboten berücksichtigt werden. 7. Sind Sie der Meinung, dass das geltende Urheberrecht die Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern im digitalen Zeitalter angemessen ausgleicht? Wo liegt aus Ihrer Sicht Konfliktpotential, wo besteht Änderungsbedarf? Sind Sie der Meinung, dass die Interessen von Bildung und Forschung ausreichend berücksichtigt werden? (Die Linke) Sind Sie der Meinung, dass das geltende Urheberrecht die Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern im digitalen Zeitalter angemessen ausgleicht? Im Großen und Ganzen, ja. Verbessern ließe sich der Ausgleich durch Harmonisierung des Urheberechts mit Datenschutz, Haftung, Rechtsdurchsetzung, informationeller Selbstbestimmung und den Telemediengesetzen. Am Ende stünde möglicherweise ein internationales „Internetrecht“. Zum Interessenausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Frage I.3. Wo liegt aus Ihrer Sicht Konfliktpotential, wo besteht Änderungsbedarf? ISPs - Accessprovider, Hostprovider und Contentprovider - ermöglichen massenhaft und über alle Grenzen hinweg Nutzungen kreativer Leistungen, ohne dass hierfür Vergütungen an Urheber, Interpreten, Label oder Verlage gezahlt werden. Dies widerspricht natürlich den existentiellen Interessen der Urheber, ausübenden Künstler, Label, Verlage und letztlich auch der Nutzer. Künstler und die in sie und ihre Schöpfungen investierenden Partner sind natürlich darauf angewiesen, bei Nutzung der von Ihnen geschaffenen, vermarkteten und finanzierten Werke angemessene Vergütungen zu erhalten. Nur dann haben sie zumindest im Erfolgsfall die Chance, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und weiterhin kreative Güter zu schaffen, weiterzuentwickeln, bekannt zu machen und zu distribuieren. Nutzer zahlen für scheinbar kostenlose Angebote mit verstecken Gegenleistungen wie Zeit, Aufmerksamkeit für Werbebotschaften und persönlichen Daten, letzteres häufig ohne ihr Wissen und meist gegen ihren eigentlichen Willen. Sie bezahlen Accessprovider für den Internetzugang, Gerätehersteller für ihre Hardware, teilweise Webhoster wie Rapidshare für besonders schnellen download – im Grunde zahlen sie an alle Beteiligten, außer an die Künstler und ihre Partner. Letztlich ist es auch nicht im Interesse der Nutzer, dass begabte junge Künstler kaum noch die Chance haben, sich zu etablieren und weiterzuentwickeln weil es kaum noch Verwerter gibt, die bereit und in der Lage sind, in das hochriskante Geschäft mit neuen Künstlern zu investieren. (s.a. unsere Ausführungen zu Fragen I.1. und I.10.) In der Musikwirtschaft beobachten wir bereits seit mehreren Jahren, dass es in Deutschland keine nennenswerte Anzahl neuer Künstler mehr gibt, die sich jenseits von TV Formaten wie „DSDS“, „Das Supertalent“ etc. soweit etablieren können, dass sie ihren Lebensunterhalt 10 durch ihre kreative Arbeit bestreiten und sich weiterentwickeln können13. Die Karrieren der durch TV-Shows bekannt gewordenen Künstler enden in der Regel mit dem Beginn der nächsten Staffel14. Verwerter überleben derzeit überwiegend dadurch, dass sie sich zunehmend darauf beschränken, bereits hier oder im Ausland etablierte Künstler und Kataloge auszuwerten oder Investitionen auf Künstler zu konzentrieren, die entweder in TV-Formaten auftreten oder zumindest einem möglichst breitem Musikgeschmack schon zu Beginn ihrer Karriere entsprechen. Dies reduziert natürlich die kulturelle Vielfalt und internationale Konkurrenz- und Zukunftsfähigkeit der deutschen Musikwirtschaft. Wir gehen davon aus, dass diese Entwicklung sich auch in anderen Branchen der Kreativwirtschaft fortsetzen wird wenn die Durchsetzung des bestehenden Schutzes von Urhebern nicht verbessert wird. Auf diesem Hintergrund ist die Diskussion um ein „Abschleifen“ des Urheberrechts im wirtschaftlichen Interesse von neuen Verwertern kreativer Inhalte wie Google, Rapidshare, Megaupload etc., die, im Gegensatz zu „klassischen Verwertern“, an Urheber überhaupt nicht oder nur minimal vergüten, bemerkenswert. Durch Harmonisierung von IP-, TK- und Datenschutzrecht und Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen, diese Rechte auch durchzusetzen, können diese Widersprüche aufgelöst werden. (s.a. unsere Vorschläge unter Frage I.2.) Nur unter dieser Voraussetzung wird es u.E. zur der erforderlichen konstruktiven Zusammenarbeit zwischen IKT-Branche und Kreativwirtschaft zum gesamtgesellschaftlichen Vorteil kommen – statt das bisherigen unausgewogenen Wachstums der IKT-Branche auf Kosten der Künstler und ihrer Partner in der Kreativwirtschaft. Sind Sie der Meinung, dass die Interessen von Bildung und Forschung ausreichend berücksichtigt werden? Der VUT kann diese Frage nicht kompetent beantworten. Nach unserem Verständnis sind beispielsweise die Interessen von Wissenschaftlern völlig anders gelagert als die von Künstlern. Da Wissenschaftler ihren Lebensunterhalt in der Regel aus Vergütungen für Professuren, Forschungsgeldern etc. (also i.W. Steuergeldern) bestreiten, die wohl tendenziell höher ausfallen, wenn ihre Arbeiten häufiger gelesen und zitiert werden, scheint uns nachvollziehbar, dass ihr primäres wirtschaftliches Interesse ist, möglichst häufig gelesen und zitiert zu werden – während Vergütungen für ihre Veröffentlichungen selbst wenig relevant sind. Dies ist natürlich eine völlig andere Situation als die von Künstlern, die aus den Vergütungen für die Ergebnisse ihrer kreativen Arbeit ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Wir maßen uns nicht an, Ratschläge bezüglich der Situation in Bildung und Forschung zu geben. Andererseits ist für uns nicht nachvollziehbar, wenn einige, aus Steuergeldern bezahlte Professoren in ihrem wissenschaftlichen Umfeld möglicherweise sinnvollen Ansätze wie Open Access auf die von Ihnen nur begrenzt verstandene Kreativwirtschaft übertragen und Künstlern erklären wollen, dass auch ihre Werke „Informationen“ sind, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse (?!) weniger geschützt werden sollten. 13 Alben neuer in Deutschland unter Vertrag stehender Künstler außerhalb von TV Shows, die Goldstatus (100 Tsd.) erreichten: 2007: 3 (Helene Fischer, Declan, Marquess) 2008: 2 (Zisterzensiermönche, Adoro) 2009: 1 (Milow) 2010 (bis Nov. erfasst): 1 (The Baseballs) 14 Z.B. Daniel Schumacher (DSDS Gewiner 5/2009): Debut 105.270 Verkäufe, Folgealbum: 3.910 (Stand 10/10) 11 8. Sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger als Mediennutzer (Verbraucher) in ausreichendem Maße gewahrt? Besteht beim Abschluss urheberrechtlicher Lizenzverträge mit Telemedienanbietern ein hinreichender Schutz? Wird das Instrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) Ihres Erachtens missbräuchlich eingesetzt? Besteht hier oder in verwandten Feldern Regelungsbedarf? (Die Linke) Sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger als Mediennutzer (Verbraucher) in ausreichendem Maße gewahrt? Nein. Das Datenschutzrecht muss in dieser Hinsicht umfassend überarbeitet werden. Profilbildung, sog. Targeting und die Weitergabe von persönlichen Daten sind Realität und verletzen massiv die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger. Es herrscht weitgehende Intransparenz. Besteht beim Abschluss urheberrechtlicher Lizenzverträge mit Telemedienanbietern ein hinreichender Schutz? Die VUT-Mitglieder sind in der Beziehung mit Telemedienabietern in der Regel Lizenzgeber. Grundsätzlich befinden sich VUT-Mitglieder gegenüber großen Telemedienanbietern im Vergleich zu multinationalen Konzernen, die über große Kataloge verfügen, in einer schwachen Verhandlungsposition. Dies führt tendenziell dazu, dass unsere Mitglieder entweder gar keinen Zugang zu bestimmten Diensten bekommen oder nur zu Konditionen, die sie gegenüber den internationalen Konzernen benachteiligen. Allerdings ist dies weder neu noch ein durch Digitalisierung verursachtes Problem, sondern eine traditionell wettbewerbsrechtliche Problematik. Wird das Instrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) Ihres Erachtens missbräuchlich eingesetzt? Abmahnungen sind grundsätzlich ein wichtiges, legitimes Mittel gegen Rechtsverstöße vor allem im gewerblichen Rechtsschutz. Bei dem speziellen Fall von Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer ist zu berücksichtigen, dass Abmahnungen meist massenhafte Rechtsverletzungen vorausgegangen sind. Die meisten VUT-Mitglieder würden vorziehen, gegen die Betreiber der von Piraterie profitierenden Plattformen vorzugehen statt gegen deren Benutzer. Allerdings ist in der bisherigen Praxis der Rechtsprechung immer wieder deutlich geworden, dass die Betreiber dieser Plattformen nur unzureichend für die von Benutzern ausgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Auskunftsanspruch und Abmahnungen sind deshalb de facto das einzige Mittel, das Rechteinhabern geblieben ist, um sich gegen die unvergütete illegale Nutzung ihrer Werke in Tauschbörsen zu wehren. Sie sind deshalb grundsätzlich auch in diesem speziellen Fall ein legitimes Mittel gegen Rechtsverstöße und werden überwiegend verhältnismäßig und rechtskonform eingesetzt. Ausnahmen erhalten wegen der enthusiastischen Verbreitung durch interessierte Kreise im Internet disproportionale öffentliche Aufmerksamkeit. Trotzdem trifft zu, dass der massenhafte Einsatz dieses Mittels auch den wirtschaftlichen Interessen der abmahnenden Anwälte dient - sowie denen der Kanzleien, die professionell die Verteidigung gegen Abmahnungen vermarkten. Nur wenige Mitglieder des VUT lassen unseres Wissens Rechtsverstöße abmahnen. Teils weil sie, wie oben erläutert, das Vorgehen gegen Nutzer nicht ideal finden, teils aber auch weil hierauf spezialisierte Kanzleien erst bei einer bestimmten Verletzungshäufigkeit tätig werden, ohne das Kostenrisiko vollständig dem Rechteinhaber aufzuerlegen. Da nicht jede Abmahnung erfolgreich ist, ist das Kostenrisiko für viele VUT-Mitglieder zu hoch. Besteht hier oder in verwandten Feldern Regelungsbedarf? 12 Der VUT plädiert grundsätzlich für verbindliche, interessengerechte und faire Regeln im Internet. Der Sinn des Rechtsinstruments der Abmahnung ist dem Grunde nach unbestritten. Solange es keine Alternative gibt, haben Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sich zu verteidigen. Der VUT befürwortet als bessere Lösung ein anlassbezogenes Warnsystem, bei dem Verletzer von Urheberrechten zunächst einen Warnhinweis durch ihren Access Provider erhalten, ohne dass es bei der ersten Feststellung zu einer anwaltlichen Abmahnung kommt. Nur im Ausnahmefall und bei besonderer Dringlichkeit würden Rechteinhaber noch von dem gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG ohne vorherige Warnung Gebrauch machen müssen. Ein derartiges System ist technisch umsetzbar und würde die Justiz erheblich entlasten. Es erfordert aber die Mitwirkung der ISPs und die Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die auch die berechtigten Datenschutzinteressen der Verbraucher berücksichtigen. Wie bereits bei unserer Antwort auf Frage 2 ausgeführt, ist nicht „das Internet“ für Piraterie verantwortlich, sondern eine sehr überschaubare Zahl von ca. 200 kommerziell agierenden Portalen – Webhoster wie Rapidshare und Megaupload, Bit Torrent Tracker und P2P-Netze wie eDonkey und Soulseek. Diese Portale schaffen keinerlei gesellschaftlichen Mehrwert und verursachen der Gesellschaft Schäden in Milliardenhöhe. Ein international koordiniertes, konsequentes Vorgehen gegen diese profitorientierten Plattformen ist längst überfällig. 9. Wie beurteilen Sie das geltende Urheberrecht im Hinblick auf derivatives Werkschaffen, (z.B. Remixes, Mash-ups)? Würden Sie im Bereich nicht-kommerzieller, kreativer Werknutzung die Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf einen Vergütungsanspruch für vertretbar halten? Wie stehen Sie in dieser Hinsicht zum Vorschlag einer Entkopplung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im Sinne einer Trennung von Urheber- und Werkschutz? (Die Linke) Wie beurteilen Sie das geltende Urheberrecht im Hinblick auf derivatives Werkschaffen, (z.B. Remixes, Mash-ups)? Mash-Ups im Musikbereich werden hier http://de.wikipedia.org/wiki/Bastard_Pop recht zutreffend erläutert. Festzuhalten ist: a. Für Mash-ups werden erfolgreiche, bereits bekannte Songs benötigt, ohne deren vorbestehenden hohen Bekanntheitsgrad sind sie meist uninteressant. b. Mash-ups sind eine, kulturell wenig relevante, Technik von vielen, die auf bestehende Arbeiten zurückgreifen. c. Künstler wie Soulwax haben z.B. mehrere Alben voller Mash-ups legal zur Veröffentlichung lizensiert.15 d. Für den privaten Gebrauch können mash-ups jeder Qualität auch ohne Genehmigung genutzt werden. 15 Unterhaltsame und gut gemachte Mash-ups werden häufig freigegeben - wenn man sich die Mühe macht Rechteinhaber zu fragen. Urheber lehnen eher die Veröffentlichung von fantasielosen und/oder handwerklich schlecht gemachten Produkten ab, die ihre Attraktivität einzig aus der vorbestehenden Bekanntheit der verwendeten Werke ableiten. 13 e. DJs mischen bei ihrer Arbeit permanent Werke ineinander. Unseres Wissens ist weder ein DJ noch ein Klub jemals weder hierfür noch für das Abspielen eines vorproduzierten mash-ups belangt worden. Es wäre absurd, elementare Rechte mit verfassungsmäßigem Rang in Frage zu stellen weil man zur Veröffentlichung von mash-ups eine Genehmigung einholen muss. Remixe sind primär eine Vermarktungstechnik von Verwertern, um Musikwerke in Klubs bekannt zu machen, die nur bestimmte Musikrichtungen spielen. Hierzu werden, i.d.R. im Auftrag des Verwerters, gegen Bezahlung Versionen des Werkes in unterschiedlichen Stilrichtungen erstellt. Wenn in Ausnahmefällen urheberrechtliche Ansprüche durch schutzfähige Beiträge der Remixer entstehen, werden diese aus den Urheberanteilen beteiligt. Das Erstellen von Remixen ist bei der Vermarktung von Musik weit verbreitet (kaum eine Single wird ohne Remixe veröffentlicht) und wirft so gut wie nie urheberrechtliche Probleme auf. Eine weitere Variante sind Remixwettbewerbe u.ä., bei denen Rechteinhaber Interessierte einladen, eigene Remixe bestehender Werke zu erstellen. Auch dies ist primär eine Vermarktungstechnik von Verwertern, um den Bekanntheitsgrad von Werken zu erhöhen. Wir haben uns ausführlicher, auch zu einigen in diesem Zusammenhang von Außenstehenden gemachten Falschaussagen, bei Frage I.4. geäußert. Würden Sie im Bereich nicht-kommerzieller, kreativer Werknutzung Ausschließlichkeitsrechts auf einen Vergütungsanspruch für vertretbar halten? die Reduktion des Ja und Nein. Ja, wenn der Kern des Persönlichkeitsrechts durch eine derartige Regelung nicht aus rein praktischen Gründen schutzlos bleibt. Die Ausgestaltung halten wir für äußerst schwierig. Gelingt diese Ausgestaltung nicht, ist die Antwort Nein. Wie stehen Sie in dieser Hinsicht zum Vorschlag einer Entkopplung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im Sinne einer Trennung von Urheber- und Werkschutz? Für die Praxis ist diese Trennung nahezu irrelevant. Mit der Produktion von kreativen Gütern entstehen Rechte. Diese Rechte werden natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet, denen aus diesen Rechte Ansprüche erwachsen. Auch eine stärkere Problematisierung des Begriffs „Geistiges Eigentum“ und dessen Herkunft ist daher fruchtlos. Ob man Werk- und Persönlichkeitsrechte voneinander trennt, copyright oder droit d`auteur heranzieht, tatsächlich unterscheiden sich die Auswirkungen nur marginal. Die meisten Mitglieder des VUT agieren international und schließen regelmäßig Vereinbarungen mit ausländischen Partnern auch nach englischem oder US-amerikanischem Recht ab. Entscheidendes Gewicht kommt also dem Urhebervertragsrecht zu. Es dürfte auch unbestritten sein, dass sich die Aufgaben an das Urheberrecht in allen Rechtsordnungen gleichermaßen stellen, unabhängig ob man vertraglich auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte wirksam verzichten kann (z. B. in UK), Copyright als „work made for hire“ übertragen kann (USA), Schrankenregelungen hat (Deutschland) oder eine Generalklausel „Fair Use“. Die immer wieder genannten Vorzüge einer „Fair Use“ Regel gegenüber unserem Schrankensystem – Flexibilität und schnellere Umsetzbarkeit – bestehen bei genauer Betrachtung nicht, denn die entscheidenden Fragen (z. B. im Zusammenhang mit der Google Buch Suche) werden grundsätzlich in langwierigen Streitigkeiten vor Gericht geklärt, solange der Gesetzgeber keine Klarheit schafft. 14 10. Wie haben sich die Einnahmen von UrheberInnen, VerwerterInnen und Verwertungsgesellschaften aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt und welche Tendenz lässt sich zwischen dem Einkommen aus sogenannter Erst- und Zweitverwertung etwa durch Verlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Buy-Out-Verträge feststellen? (B’90/Die Grünen) KünstlerInnen im Musikbereich beziehen ihre Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen. Einige sind sowohl Interpreten als auch Autoren ihrer Werke. In allen Fällen bestreiten sie ihren Lebensunterhalt aus einer Kombination der nachfolgend genannten Vergütungen. Ausübende KünstlerInnen beziehen Vergütungen im Wesentlichen aus • Beteiligungen aus dem Verkauf von Musikaufnahmen und • Konzertgagen. Zu einem deutlich geringeren Teil aus • Zweitverwertung von Musikaufnahmen, • Merchandisingeinnahmen (Beteiligungen an T-Shirt Verkäufen u.ä.), • Sponsoreneinnahmen u.ä... KomponistInnnen und TextautorInnen aus • Sog. „Verlagsrechten“ - Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke für Musikaufnahmen, Sendungen, Konzerte, in Filmen, Werbung etc. Wir versuchen im Folgenden die Entwicklung der Umsätze in diesen Bereichen zu umreißen. Wie viel hiervon auf die einzelnen KünstlerInnen entfällt, hängt von individuellen Faktoren ab – vor allem den jeweiligen Vertragsverhältnissen, den anfallenden Kosten und natürlich dem Bekanntheitsgrad der einzelnen Künstler. Erläuternd hierzu: • Wie in unserer Antwort auf Frage I.3. ausgeführt, ist das bei VUT-Labels am weitesten verbreitete Vertragsmodell der „50/50 Deal“, in dem alle Erträge nach Abzug der direkt zuordenbaren Kosten 50/50 zwischen Label und KünstlerInnen geteilt werden. • Bei Konzertgagen ist vor allem von den Kosten abhängig, wie viel von den Umsätzen für KünstlerInnen bleibt. Kommissionen der KonzertveranstalterInnen bewegen sich i.d.R. im Bereich von 10 – 20%. • Vergütungen für Komposition und Text werden überwiegend von der GEMA erhoben und verteilt. UrheberInnen sind meist mit 60% (Vervielfältigung) oder 66,66% (Radio / TV / Internetsendung) beteiligt. Die genannten Beteiligungen beruhen auf den wichtigsten Elementen des Verteilungsplans der GEMA. Erfolgreiche KünstlerInnen können oft höhere Beteiligungen verhandeln. Erträge aus der Nutzung in Film und Werbung werden meist 50/50 geteilt. • Bei Zweitverwertungen über die GVL ist der Verteilungsplan wie bei allen Verwertungsgesellschaften komplex, im Großen und Ganzen werden die Erträge aber ca. 50/50 zwischen KünstlerInnen und Labels verteilt. Nach Auskunft der Künstlersozialkasse KSK sind bei ihr mehr als 44.000 Musiker versichert. Der durchschnittliche Verdienst lag 2009 mit € 11.521 p.a. unter € 1.000 im Monat. Statistische Daten zur Einkommensentwicklung der einzelnen KünstlerInnen liegen dem VUT derzeit nicht vor. 15 Es ist jedoch offensichtlich, dass sich das Gesamteinkommen der KünstlerInnen im Wesentlichen analog zu den Umsätzen in den jeweiligen Bereichen entwickeln muss. Erfolgreiche, bereits etablierte Künstler können tendenziell größere Anteile an Erträgen verhandeln, junge Künstler finden, wie erwähnt, zunehmend keine Partner, die das Risiko übernehmen können oder wollen überhaupt in sie zu investieren. Verwertung von Musikaufnahmen Die Umsätze aus dem Verkauf von Musikaufnahmen sind in den letzten 10 Jahren stark zurückgegangen – in Deutschland von € 2,630 Mrd. im Jahr 2000 um mehr als 40% auf € 1,571 Mrd. in 2009. Diese Zahlen sind vergleichsweise leicht zu ermitteln, belastbar und schließen die Einnahmen aus neuen Verwertungsformen – im Wesentlichen Internet und Mobile - ein. Anmerkung: Das Internet hat in Bezug auf Einnahmen für MusikerInnen bisher deren Hoffnungen nicht ansatzweise erfüllt. Der Erfolg von legalen Downloadangeboten (insbes. itunes) ist eine positive Entwicklung und hat einen kleinen Teil des drastischen Rückgangs physischer Verkäufe kompensiert. Der Anteil aller legalen Online- und Mobile-Nutzungen am Umsatz lag 2009 in Deutschland noch unter 10%. Insbesondere die Vergütungen für Streamingangebote sind bisher so niedrig, dass beispielsweise beim beliebten last.fm (http://www.lastfm.de/), ein Song 1.546.667 mal gestreamt werden muss um für KünstlerInnen den US Mindestlohn von $ 1.160 (ca. € 886) zu generieren16 – pro Monat. (Zur Orientierung: Xavier Naidoos erfolgreichster Titel auf last.fm im Dezember 2010 („Alles Kann Besser Werden“) hatte 14.458 Hörer – weniger als 1% der für den US-Mindestlohn erforderlichen Streams.) Dass die Betreiber last.fm 2007 für 140 Mio. Pfund (ca. € 164 Mio.) an CBS verkauft haben, gibt Anlass darüber nachzudenken, auf wessen Rücken die Wertschöpfung bei den Geschäftsmodellen dieser neuen Verwerter generiert wird. Konzertgagen Die Umsätze mit Konzertkarten stiegen in Deutschland von € 2,66 Mrd. im Jahr 1999 auf € 2,82 Mrd.17 im Jahr 2007 - also mit durchschnittlich ca. 0,75% pro Jahr unter der Inflationsrate, aber stabil. 2008 und 2009 musste die Branche deutliche Rückgänge (2008 – 7%, 2009: – 12%) auf € 2,266 Mrd. - unter das Niveau von 1995 (€ 2,45 Mrd.) - hinnehmen. Trotzdem ist der Konzertmarkt, wegen der erheblich höheren Rückgänge im Tonträgermarkt (s.o.) seit einigen Jahren deutlich größer als der Tonträgermarkt – 2009 um ca. 44%18. Konzertgagen sind deshalb meist die wichtigste Einnahmequelle für KünstlerInnen – wenn sie ausreichend etabliert sind und live auftreten können. Festzustellen ist, dass auch in diesem Bereich eine kleine Anzahl sehr populärer Künstler hohe Einnahmen erzielt, während bei jungen Künstlern die Kosten in den ersten Jahren meist die Einnahmen übersteigen bis sie einen ausreichend hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Dies trifft vor allem zu, wenn sie in einem Genre arbeiten, in dem sie ihr Konzert nicht auf einem Laptop bestreiten können, sondern Instrumente zu Auftrittsorten transportieren, Toningenieure bezahlen müssen etc.. Elektronische Musik und DJs haben es hierbei natürlich etwas leichter. 16 Quelle: http://www.informationisbeautiful.net/2010/how-much-do-music-artists-earn-online/ s.a. Frage II.8. Alle Zahlen: GfK Studien zum Konsumverhalten der Konzert- und Veranstaltungsbesucher in Deutschland (2000, 2004, 2007, 2008, 2009) 18 Tonträgermarkt 2009: € 1,561 Mrd., Konzertmarkt 2009: € 2,266 Mrd. 17 16 Probleme sehen wir auch hier vor allem bei der Entwicklung junger und neuer Künstler. Denn historisch haben Labels das Konzertgeschäft in zweierlei Weise unterstützt: a) Die Promotion und Vermarktung von Aufnahmen an Presse, Radio, TV und Online erhöht den Bekanntheitsgrad der Künstler, positive Medienresonanz hierzu resultiert auch in höheren Besucherzahlen bei Konzerten. b) Verluste aus Liveautritten in den ersten Jahren der Karriere wurden häufig durch Labels ausgeglichen (sog. „tour support“), die sich von erfolgreichen Auftritten wiederum eine Verbesserung ihrer Tonträgerverkäufe versprachen. Konzertveranstalter verdienen an den niedrigen Gagen von neuen Künstlern natürlich auch nur wenig. Sie sind deshalb meist nur an einer Zusammenarbeit mit jungen Künstlern interessiert, wenn diese von einem Label unterstützt werden. Wie ausgeführt, finden junge Künstler aber zunehmend keine Labelpartner mehr und wenn, dann sind Tonträgerverkäufe junger Künstler so minimal, dass die Finanzierung von „Toursupport“ hieraus in aller Regel ausgeschlossen ist19. Die aktuellsten US-Zahlen bestätigen den rückläufigen Trend und das Nachwuchsproblem. Die 50 größten US-Touren 2010 spielten US$1,69 Mrd. ein, 15% weniger als im Vorjahr20. Nur 2 der 10 erfolgreichsten Livekünstler wurden in den letzten 20 Jahren populär (Lady Gaga und Michael Buble). Digital Music News hat das Durchschnittsalter der 50 erfolgreichsten Live-Künstler analysiert – es beträgt mittlerweile 46 Jahre, mit mehr Künstlern in ihren 60ern als in ihren 20ern21. Nach Aussage vieler Konzertveranstalter sind in den letzten Jahren immer mehr Künstler immer häufiger auf Tournee, weil auch bereits bekannte Künstler ihren Lebensunterhalt immer weniger aus Tonträgerverkäufen bestreiten können,. Dies resultiere in einem Überangebot und einer steigenden Anzahl Konzerten die ihre Kosten nicht einspielen. Es wäre logisch, dass sich bei einer höheren Anzahl von Konzerten die Gesamteinnahmen auf mehr KünstlerInnen verteilen und deren Einnahmen dadurch sinken. Hierüber liegen uns aber bisher noch keine belastbaren Daten vor. Zweitverwertungen Die Erträge aus Zweitverwertungen für ausübende KünstlerInnen und Labels werden in Deutschland von der GVL erhoben und verteilt. In der Vergangenheit wegen ihrer relativ kleinen Größe oft vernachlässigt, sind diese Einnahmen wegen der starken Rückgänge aus der Erstverwertung weltweit für Inhaber von Leistungsschutzrechten immer wichtiger geworden. Bei der GVL stiegen die Erträge von 1999 bis 2009 von € 122,5 Mio. auf € 175,0 Mio.22, also durchschnittlich um ca. 5% pro Jahr. Leider mussten deutsche KünstlerInnen 2009 wegen hoher Rückstellungen in Zusammenhang mit der internationalen Harmonisierung der Verteilung eine Reduktion der Gesamtausschüttung an KünstlerInnen auf weniger als die Hälfte (von insgesamt € 81 Mio. im Vorjahr auf € 40 Mio.) verkraften. 19 In den USA hat sich für junge, exzessiv tourende Bands der Begriff „Hedge-Fond-Kids“ eingebürgert, weil ausgiebiges Touren mittlerweile darauf schließen lässt, dass sie Unterstützung durch reiche Eltern erfahren. 20 http://www.pollstar.com/blogs/news/archive/2010/12/29/751701.aspx 21 http://digitalmusicnews.com/stories/112910averageage 22 GVL Geschäftsberichte (2003, 2009) 17 Merchandising / Sponsoring Die uns vorliegenden GfK-Studien zum Konsumverhalten der Konzertund Veranstaltungsbesucher erfassen erst seit 2007 Gesamtumsätze für Merchandising bei Konzerten - € 349 Mio. in 2007, € 291 Mio. (- 13%) in 2008. Sie liegen im Bereich von 11% – 12% der Ticketumsätze. Unseres Wissens sind Merchandisingumsätze in den Jahren davor stabil gewesen aber nicht signifikant gestiegen. Anzumerken ist: • Nennenswerte Merchandising- und, in noch höherem Maß, Sponsoring Einnahmen können in aller Regel nur bereits etablierte Künstler generieren. • Es gibt bei Merchandizingumsätzen signifikante Unterschiede zwischen Genres – Metalbands erzielen vergleichsweise hohe Umsätze, Yvonne Catterfeld T-Shirts setzen sich eher schleppend ab. • Wegen der Gesamtsituation haben sich alle Marktteilnehmer in den letzten Jahren verstärkt um Sponsoreneinnahmen bemüht. Uns liegen keine Zahlen vor, um zu evaluieren ob dies insgesamt zu höheren Einnahmen geführt hat. • Es gibt nach wie vor Künstler, die ihre Kunst nicht in den Dienst von Coca Cola, Mercedes oder McDonalds stellen wollen – wir respektieren das. Komponisten/-Innen und TextdichterInnnen Da der weitaus größte Teil (ca. 80% - 90%) der urheberrechtlichen Vergütungen für Komponisten und Textautoren in Deutschland von der GEMA erhoben und abgerechnet wird, geben die GEMA-Umsätze einen relativ guten Überblick über die Entwicklung der Gesamteinnahmen von KomponistInnen, TextautorInnen und auch Musikverlagen. Die GEMA-Umsätze beinhalten in der Regel Erst- und Zweitverwertungen. Sie werden nur nach Nutzungsarten (Tonträgervervielfältigung / Radio / TV / Konzerte etc.) unterteilt. Entwicklung: Wegen der erhöhten Nutzung von Musik in einer steigenden Zahl von Radio- und TVSendern sowie neuen Nutzungsarten sind die Umsätze in diesen Segmenten erfreulicherweise während der letzten zehn Jahren gestiegen. Jedoch wurde dieser Anstieg fast vollständig durch den Rückgang der Einnahmen aus der Vervielfältigung von Musikaufnahmen aufgehoben. Die von der GEMA an alle Berechtigten verteilte Ausschüttungssumme stieg zwischen 2000 und 2009 marginal von € 685 Mio. auf € 713 Mio. in 2009 – jährlich durchschnittlich um weniger als 0,5%, aber zumindest stabil. VerwerterInnen Die finanzielle Situation der VerwerterInnen reflektiert weitgehend das oben Gesagte zur Situation der KünstlerInnen. Labels Die Einnahmen der VerwerterInnen im Labelbereich (also denen, die Musikaufnahmen mit Interpreten erstellen, vermarkten und vertreiben) stammen in erster Linie aus der Verwertung dieser Aufnahmen und zu einem deutlich geringeren Teil aus der Zweitverwertung durch Radio, TV etc.. Wegen der starken Umsatzrückgänge im Tonträgermarkt haben sich Labels zunehmend um neue Geschäftsmodelle und Beteiligung an den Vergütungen aus anderen Bereichen (Verlags- und/oder Merchandisingeinnahmen, Konzertgagen etc.) bemüht, wobei diese nur selten 10%, max. 20% ihrer Einnahmen überschreiten. Die Situation der Musiklabels muss in Anbetracht der Rückgänge in ihrem Kerngeschäft nicht weiter ausgeführt werden. Die unabhängigen Labels, die 2010 überleben, schaffen dies durch 18 Bewältigung hoher Veröffentlichungsvolumen, harte Kostenkontrolle, weitverbreitete freiwillige Selbstausbeutung - und drastische Reduktion der Investitionen in neue Künstler. Anmerkung: Es ist viel über die Notwendigkeit von Labels diskutiert worden. Diese Diskussion ist aus unserer Sicht irrelevant. Entscheidend ist, dass Labels Künstler in nach wie vor elementaren Bereichen unterstützen – Entwicklung, Produktion, Promotion, Vermarktung, Lizensierung, Distribution und natürlich Finanzierung. Es ist letztlich irrelevant, wer diese Aufgaben übernimmt. Teilweise werden Veröffentlichungen ohne explizites „Label“ durchgeführt, aber dann müssen andere - bei Selbstvermarktern die KünstlerInnen selbst, ansonsten Verlage, Managementfirmen, Konzertagenturen etc. diese Funktionen übernehmen – und werden damit de facto zu „Labels“. Verlage Die Einnahmen der VerwerterInnen im Verlagsbereich (also denen, die mit KomponistInnen und AutorInnen zusammenarbeiten und die Veröffentlichung von deren Werken u.a. durch Labels, aber auch durch Platzierung mit Drittinterpreten, Werbe- und Filmnutzungen, Computerspielen, Notendruck etc. anstreben) sind ebenfalls größtenteils in den GEMA Umsätzen enthalten und haben sich im Wesentlichen analog zu den Einnahmen der UrheberInnen entwickelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen von Musikverlagen einerseits auch Vergütungen für die Werke ausländischer Autoren, die von ihnen in Deutschland vertreten werden, enthalten, ihnen andererseits von ausländischen Partnern Einnahmen für dortige Nutzungen von Werken deutscher Autoren zufließen. Zusammenfassend ist festzustellen: a. Umsatzeinbrüche von 40% bei der Verwertung von Musikaufnahmen reduzieren selbstverständlich auch das Einkommen aller MusikerInnen substantiell. b. Es gibt, entgegen anderslautenden Behauptungen, keine signifikanten Einkommenszuwächse in anderen Bereichen, die dies auffangen – die neuen online Verwertungsformen generieren bisher nur sehr geringe Einnahmen für KünstlerInnen, das Konzertgeschäft ist nach moderatem Wachstum in den Jahren bis 2007 zuletzt ebenfalls rückläufig. Zu Merchandise- und Sponsoringeinnahmen liegen uns keine belastbaren Zahlen vor, sie sind aber, insbesondere bei jungen Künstlern, tendenziell unregelmäßig und marginal. c. Die Auswirkungen sind je nach Bekanntheitsgrad der Künstler unterschiedlich ausgeprägt. o Bereits in den 70er, 80er, 90er oder frühen 00er Jahren, meist mit Hilfe substantieller Labelinvestitionen, etablierte nationale und internationale KünstlerInnen erzielen nach wie vor hohe Einkommen, vor allem aus Konzertgagen. Sie können ihren vor Einsetzen der Digitalisierungseffekte erlangten Bekanntheitsgrad am ehesten für die neuen Vermarktungsmöglichkeiten im Internet (Radiohead, NIN etc.) nutzen und Merchandise- und Sponsorshipeinnahmen optimieren, um die Rückgänge im Tonträgermarkt auszugleichen. Zudem sind ihre Fans meist über 40 Jahre alt und nicht mit der Möglichkeit aufgewachsen, sich jederzeit kostenlose Kopien ohne Qualitätsverlust von jeglichem Inhalt beschaffen zu können. Sie sind daher eher bereit und gewöhnt für Musiknutzung Geld auszugeben. o Nachwuchskünstler haben dagegen extrem schlechte Chancen ausreichende Einnahmen zu generieren, um ihren Lebensunterhalt aus ihrer Arbeit zu bestreiten und sich weiterzuentwickeln. Dies gilt selbst dann, wenn hohe Nutzungszahlen bei den wesentlichen Online-Diensten (Facebook, 19 YouTube/Google, Last.fm, Blogs etc.) auf eine hohe Verbreitung bzw. Popularität schließen lassen, denn diese Services vergüten Musiknutzungen entweder gar nicht oder nur sehr gering. Die erhöhte Verfügbarkeit kostengünstig produzierter Aufnahmen im Internet erschwert es begabtem Nachwuchs eher, sich aus Millionen von MySpace-Künstlerseiten ausreichend abzuheben, auch weil es zunehmend weniger Grundlage für die hierzu notwendigen Investitionen gibt. Die wenigen Ausnahmen bestätigen die Regel. Buy-Out Verträge Buy-out Verträge sind in der deutschen Musikwirtschaft sehr selten und kommen praktisch nur in zwei Bereichen vor: • Bei der Vergütung von Studiomusikern für die Mitwirkung an Aufnahmen. Bei VUT-Mitgliedern kommen Studiomusiker wegen des Kostenfaktors eher selten zum Einsatz. • Bei Lizensierungen an in den USA produzierte Filmen und Computerspiele.23 II. Vertriebsformen und Vergütungsmodelle 1. Ist die Pauschalvergütung, eingeführt als Kompensation für Privatkopien mittels analogen Aufnahmemedien, heute noch zeitgemäß? Gibt es Alternativen zu dieser Pauschalabgabe - z.B. eine Kulturflatrate - und wenn ja, in welchem Umfang ist der Urheber zu entschädigen? Hat sich das Schrankensystem im Urheberrecht und die Regulierung der kollektiven Rechtewahrnehmung - letzteres insbesondere im europäischen Kontext - bewährt? (CDU/ CSU) Ist die Pauschalvergütung, eingeführt als Kompensation für Privatkopien mittels analogen Aufnahmemedien heute noch zeitgemäß? Grundsätzlich ja, denn die Voraussetzungen haben sich nicht geändert und wurden aktuell von Urteilen des BVerfG und des Gerichtshofes wieder bestätigt. Aus einer interessengerechten Abwägung der betroffenen Werte von Verfassungsrang (Freiheit, informationelle Selbstbestimmung, Eigentum) folgt der Vorzug der Vergütung vor dem Verbotsrecht. Sorge bereitet uns, dass die Höhe der Vergütungen immer weiter hinter der stark wachsenden Anzahl der digitalen Privatkopien und den Gerätekapazitäten zurückbleibt. Die kürzlich vereinbarte Vergütung von pauschal € 0,10 für USB-Sticks, die schon heute mit Kapazitäten von 16 GigaByte (deutlich mehr als die durchschnittliche itunes-Musiksammlung) verkauft werden, ist dafür nicht ausreichend. Gibt es Alternativen zu dieser Pauschalabgabe - z.B. eine Kulturflatrate - und wenn ja, in welchem Umfang ist der Urheber zu entschädigen? Die uns bisher bekannten Überlegungen zu einer Kulturflatrate stellen keine Alternative dar (s.a. Frage II.5.) Eine nationale Umsetzung bedürfte nach unserem Verständnis der Änderung europäischer Richtlinien und es ist sehr fraglich, ob der sog. „Drei-Stufen-Test“ mit positivem Ergebnis für eine Kulturflatrate durchlaufen würde. Vereinfacht gesagt wäre erforderlich, dass eine Kulturflatrate keine anderen privatwirtschaftlichen Nutzungen entscheidend „kannibalisiert“. Genau dies wäre aber u.E. gegeben. 23 US Produzenten bestehen kategorisch auf den dort üblichen buy-outs. In der Praxis haben deutsche Rechteinhaber meist keine Wahl als dies zu akzeptieren, wenn sie im betreffenden Film / Spiel vertreten sein wollen. Im Grunde widerspricht dies ihrer deutschem Recht unterliegenden Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften wie der GEMA, wird in der Praxis aber ignoriert. 20 Es gibt bereits verschiedene privatwirtschaftliche Geschäftsmodelle wie z.B. Spotify, die im Musikbereich einer Kulturflatrate ähneln. Noch muss sich zeigen, ob die von Spotify angebotene Vergütung langfristig angemessen ist, aber Flatrateangebote an interessierte Nutzer sind aus unserer Sicht einer steuerartigen Abgabe für alle vorzuziehen. Hat sich das Schrankensystem im Urheberrecht und die Regulierung Rechtewahrnehmung - letzteres insbesondere im europäischen Kontext - bewährt? der kollektiven Nationalstaaten, auch innerhalb der EU, handhaben dies unterschiedlich. In Deutschland hat dieses System seit über 50 Jahren Bestand und scheint im Großen und Ganzen praktikabel. Die gut gemeinten und grundsätzlich begrüßenswerten Bemühungen der EU-Kommission, mehr Wettbewerb zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften zu schaffen und pan-europäische Lizensierungen zu vereinfachen sind so mangelhaft umgesetzt worden, dass sich die Situation sowohl für Rechteinhaber als auch für Nutzer objektiv verschlechtert hat. Hier muss dringend nachgebessert werden. 2. Was kann getan werden, um ein möglichst innovatives Umfeld für neue Geschäfts- und Lizenzmodelle nach den Prinzipien des geltenden Urheberrechts im Internet zu schaffen und dabei vor allem die Urheber noch besser zu fördern? Worin liegen die konkreten Hemmnisse und gibt es Vorbilder in anderen Ländern? (FDP) Wie unter Frage I.2. ausführlicher beantwortet, ist aus unserer Sicht für die Schaffung eines Umfeldes, das Investitionen in neue digitale Inhalte fördert, eine Kombination aus a. Aufklärung b. Anlassbezogenen persönlichen Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen Kombination mit wirksamen Sanktionen bei Wiederholungstätern in c. Verpflichtung der Provider zum Einsatz technischer Maßnahmen zu Verhinderung bzw. Behinderung offensichtlicher Rechtsverletzungen d. International koordinierter Gewinnerzielungsabsicht Verfolgung offensichtlich illegaler Angebote mit e. Fortlaufender Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Angebote geboten. Entscheidend ist, diese Maßnahmen als Gesamtpaket durchzuführen. Beispielsweise wird Aufklärung ohne Sanktionen nicht ernst genommen werden und Sanktionen ohne Aufklärung werden gesellschaftlich schwer vermittelbar sein. Aus wirtschaftlicher Sicht ist wirksame Ausschließbarkeit ein Garant für funktionierende Geschäftsmodelle. Ein Beispiel ist der Apple-App-Store, der durch die direkte Anbindung an die iphone und ipad Infrastruktur Piraterie wirksam verhindert und Ausschließbarkeit herstellt. Im Ergebnis entstanden zahlreiche Software start-ups und der App-Store erzielt eine bemerkenswerte Wertschöpfung. Berichte gehen in 2010 von monatlichen Umsätzen von US$ 200 Mio. mit steigender Tendenz aus. Dies legt nahe, dass mit der Kombination von Exklusivität und optimaler infrastruktureller Anbindung erhebliche Wertschöpfung erzielt werden kann. Worin liegen die konkreten Hemmnisse und gibt es Vorbilder in anderen Ländern? Größtes Hemmnis ist unseres Erachtens die mangelnde Konvergenz von Datenschutz, Urheberrecht und Telemedienrecht und das bisherige Fehlen von gesetzlichen Rahmenbedingungen, die ISPs zu Kooperation und Mitverantwortung veranlassen. 21 Vorbild ist jedes Land, das anders als Deutschland aktiv gestaltet: Frankreich, Großbritannien, Belgien, Irland, Neuseeland, um nur einige zu nennen. Dabei kommt es nicht darauf an, mit der perfekten Lösung alle Bereiche des Internets zu regulieren, sondern aktiv den Ausgleich verschiedener Interessen mitzugestalten und zwar völkerrechtlich, europarechtlich und national. 3. Auf welche neuen Nutzungsarten müssen wir uns - vor dem Hintergrund der Digitalisierung - einstellen und wie lassen sich diese neuen Nutzungsarten Verwertungsrechten zuordnen? (FDP) Grundsätzlich wird unseres Erachtens die Relevanz digitaler Kopien abnehmen, der Wert des Zugangs und der Abrufbarkeit (Streaming, Cloud Accessability, Ubiquity, Augmented Reality etc.) zunehmen. Die Frage der Zuordnung kann der VUT noch nicht beantworten. 4. Empfiehlt es sich, angesichts des mit dem Internet verbundenen Wandels die Regelungskonzeption des Urheberrechtes grundlegend zu verändern (etwa modulares „Taylormade-Urheberrecht“, Flexibilität durch Generalklauseln)? (SPD) Nein. Flexible Generalklauseln wie z. B. das anglo-amerikanische Prinzip des „Fair Use“ führen zu Rechtsunsicherheit und langen gerichtlichen Streitigkeiten. Unseres Wissens ist z.B. die Bewertung der Google-Buchsuche und das Scannen von Werken durch Google auch unter dem „Fair Use“ Blickwinkel hochgradig umstritten. Die Modularität der Kreativbranche besteht seit langem, deshalb ist es richtig, das Urheberrecht technikneutral auszugestalten. Auf unteren Ebenen kann das Weitere von Rechtsprechung und privatwirtschaftlichen Vereinbarungen geregelt werden. Lösungsansätze, die sich von einem Wandel des Regelungskonzepts des Urheberrechts Vorteile versprechen, übersehen meist, dass schon vor der Digitalisierung die Branchenpraxis auf vertragsrechtlicher Ebene mit dem Urheberrecht äußerst flexibel umzugehen verstand. 5. Welche Vor- und Nachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer? Was wären aus Ihrer Sicht die wichtigsten Anforderungen, die solche Modelle erfüllen sollten, und welche Gefahren würde es vor allem zu vermeiden gelten? Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund das Vergütungsverfahren der VG WORT für „Texte in Online-Medien“, insbesondere im Hinblick auf seine technischen Voraussetzungen, den Verteilungsschlüssel und die Transparenz? Inwiefern stehen Modelle kollektiver Vergütung in Konkurrenz zu Creative-CommonsLizenzen? (DIE LINKE) Welche Vor- und Nachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer? Zu den bisher bekannten Modellen einer Kulturflatrate haben sich andere Verbände der Kreativwirtschaft bereits ausführlich geäußert. Wir teilen die meisten ihrer Bedenken, unter anderem: a) Uns ist weder ein praktikabler Vorschlag bekannt, wie Einnahmen zwischen Film-, Buch-, Musik-, Games-, TV-Wirtschaft, Softwareproduzenten, Sport (Champions League Rechte z.B.) etc., noch innerhalb der Branchen verteilt werden sollten. Die Möglichkeiten des Missbrauchs, z.B. durch automatisierte Abrufe, sind so vielfältig, dass abgesehen von dem erheblichen, zur Verteilung nötigen bürokratischen Aufwand auch eine massive Überwachung und Analyse des Internetverkehrs nötig wäre, um Missbrauch aufzudecken und Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. 22 b) Bereits funktionierende legale Angebote von itunes über emusic bis Simfy wären in ihrer Existenz bedroht, weil ihre Kunden entweder doppelt bezahlen oder stattdessen auf qualitativ schlechtere Angebote von Tauschbörsen, Webhostern etc. zurückgreifen müssten. c) Die Intensität von Musiknutzung schwankt sehr stark. Während sie insgesamt stark zugenommen hat, sind beispielsweise nur 40%24 der Bevölkerung regelmäßig aktive Käufer von Musikaufnahmen. Eine pauschale Abgabe wäre zwar für intensive Nutzer dann nicht mehr illegaler Angebote attraktiv, würde aber zu Recht von großen Teilen der Bevölkerung als ungerecht empfunden werden. Privatwirtschaftliche Flatrateangebote an intensive Musiknutzer – wie beispielsweise Spotify in mehreren ausländischen Märkten - halten wir für eine bessere Lösung. d) Unsere Mitglieder haben schon zu oft erfahren, dass die unweigerlich folgenden Versuche, Verteilungskosten durch Vereinfachung zu reduzieren regelmäßig zur massiven Benachteiligung kleiner Marktteilnehmer, ungewöhnlicher und junger, im Aufbau befindlicher Künstler führen - zu Gunsten von Künstlern wie, beispielsweise, Dieter Bohlen, die unaufwändig erfasst werden. Auf rechtliche Bedenken bezüglich einer nationalen Umsetzung haben wir bereits bei Frage II.1. hingewiesen. Zusammenfassend sind die uns bisher bekannten Modelle einer Kulturflatrate deshalb rechtlich und organisatorisch schwer umsetzbar, schlecht vermittelbar und in ihren Auswirkungen nicht wünschenswert. Was wären aus Ihrer Sicht die wichtigsten Anforderungen, die solche Modelle erfüllen sollten, und welche Gefahren würde es vor allem zu vermeiden gelten? Trotzdem können kollektive Vergütungsmodelle grundsätzlich von elementarer Bedeutung sein. Chancen: • Weitgehende Gleichbehandlung der Werke und Leistungen • Gleicher Zugang • Zugriff auf großes Repertoire mit einem Ansprechpartner • Vereinfachung des Rechte-Clearings Gefahren: • Verteilungsungerechtigkeit • Verwaltungsapparat • Intransparenz • Trägheit Aus Sicht der VUT-Mitglieder ist kollektive Rechtewahrnehmung grundsätzlich attraktiv, da gerade kleine und Kleinstunternehmen häufig schwache Verhandlungspositionen gegenüber großen Nutzern haben. Andererseits mussten wir erfahren, dass wenn Vergütungen pauschal erhoben und verteilt werden, Probleme damit entstehen, gerechte und transparente Verfahren zu gewährleisten. Unsere Mitglieder sind auf schnellen, verlässlichen und regelmäßigen Zufluss der Einnahmen aus den Nutzungen ihres Repertoires angewiesen. Jahrelange Auseinandersetzungen zwischen Lizenznehmern und Verwertungsgesellschaften bzw. ZPÜ über die Höhe der Vergütung sind für sie deshalb problematisch. 24 GfK Panel Services (2010) 23 Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund das Vergütungsverfahren der VG WORT für „Texte in Online-Medien“, insbesondere im Hinblick auf seine technischen Voraussetzungen, den Verteilungsschlüssel und die Transparenz? Der VUT kann diese Frage nicht kompetent beantworten. Inwiefern stehen Modelle kollektiver Vergütung in Konkurrenz zu Creative-Commons-Lizenzen? Solange beide Systeme nebeneinander genutzt werden können, besteht in Bezug auf Inhalte und Berechtigte keine Konkurrenz. Diese entsteht nur, wenn sich Berechtigte zwischen den beiden Systemen entscheiden müssen. Anmerkung: Uns sind im Musikbereich keine KünstlerInnen bekannt, die ihren Lebensunterhalt aus Creative-Commons-Lizenzen bestreiten können. Lediglich für kleine Gruppen von Künstlern mit besonderer Interessenlage wie z.B. DJs, deren Arbeit vor allem daraus besteht von anderen Künstlern geschaffene Werke aufzulegen und die ihren Lebensunterhalt primär aus Ihren Gagen bestreiten, kann es Sinn machen, für gelegentliche eigene Veröffentlichungen mit einer CC-Lizenz de facto auf Vergütungen für die Aufnahmen zu verzichten und diese stattdessen zur Ergänzung ihres Profils und damit zur Erhöhung ihrer Gagen zu nutzen. Das Modell scheint ansonsten für Software deutlich besser geeignet als für Musik. 6. Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Abrechnungsformen der VerwerterInnen und die Ausschüttungen an die UrheberInnen aus? Wie lässt sich die Theorie der öffentlichen Güter mit den Interessen der berechtigten UrheberInnen in Einklang bringen? Wie kann rechtlich und tatsächlich gewährleistet werden, dass alle mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Werke der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden? (B’90 /DIE GRÜNEN) Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Abrechnungsformen der VerwerterInnen und die Ausschüttungen an die UrheberInnen aus? Digitalisierung hat im Musikbereich zu einer Zunahme der Anzahl von Transaktionen bei gleichzeitiger Abnahme des Wertes der einzelnen Transaktionen geführt. Abrechnungen werden seit vielen Jahren meist softwarebasiert erstellt, so dass größere Unternehmen i.d.R. wenig Probleme hiermit haben. Kleinere Unternehmen berichten jedoch, dass sie wegen Zunahme der Streamingnutzungen mit der bisherigen Soft- und Hardware nicht mehr weiterarbeiten können. Viele Mitglieder haben in ihren Abrechnungen die Stellen hinter dem Komma erhöhen müssen um die Cent-Bruchteile abzubilden, die beispielweise für Streamingnutzungen aber auch Downloads mit mehreren Beteiligten abgerechnet werden. EmpfängerInnen können Abrechnungen ebenfalls leichter softwaregestützt prüfen und ggfls. beanstanden. Wie lässt sich die Theorie der öffentlichen Güter mit den Interessen der berechtigten UrheberInnen in Einklang bringen? Es ist richtig, dass Immaterialgüter von beliebig vielen Personen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass eine Rivalität bei der unmittelbaren Nutzung besteht. Darüber hinaus ist dieser Ansatz u.E. aber nicht zielführend. Denn die Produktion dieser Güter erfordert Investition von Zeit, Arbeit und finanziellen Ressourcen. Das Urheberrecht schafft durch seine Ausschließbarkeit erst die Möglichkeit, Kreativwirtschaftsgüter handelbar zu machen, Wertschöpfung zu erzeugen und damit den Anreiz für die Produktion von neuen Werken zu geben. 24 Wenn mit der Schaffung eines öffentlichen Gutes Kosten verbunden sind, ist die Schaffung vorhersehbar ein Verlustgeschäft, das auf Dauer kaum jemand unternehmen wird. Das wiederum wäre der Gesamtwohlfahrt abträglicher, als wenn das Gut unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu einem angemessenen Preis angeboten würde. Nähme man die Theorie öffentlicher Güter ernst, müsste in diesem Fall der Staat einspringen, z. B. in Form einer verallgemeinerten Steuer für die Produktion von Popmusik, denn der Urheber hat einen Anspruch auf gerechten Lohn für die Verwertung seiner Leistung durch Dritte (BGHZ 17, 266ff – Grundig Reporter). Der europäische Gesetzgeber hat den Vergütungsanspruch bestätigt. „Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese ihre Werke finanzieren können“ (Richtlinie 2001/29/EG, AGl. L 167/10). Eine Steuer oder „Kulturflatrate“ wäre kaum interessengerecht, da bei genauer Betrachtung lediglich eine Minderheit dafür sorgt, dass Inhalte ubiquitär zur Verfügung stehen und nur ein Teil der Bevölkerung diese nutzt. Der EuGH weist zur Ausgestaltung von Pauschalregelungen in einer aktuellen, vielbeachteten Entscheidung (EuGH, C-476/08) darauf hin, dass Pauschalabgaben aber nicht dort erhoben werden dürfen, wo die Schuldner der Vergütung nachweislich keinen Gebrauch von den Gütern machen. Damit erteilt er einem Steuermodell eine generelle Absage. Der Staat muss folglich Regeln durchsetzen, die das beschriebene Marktversagen beheben. Wie kann rechtlich und tatsächlich gewährleistet werden, dass alle mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Werke der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden? Durch eine verfassungsgemäße, mit europäischem Schrankenregelung. und internationalem Recht vereinbare 7. Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine Verfügbarmachung vor dem Hintergrund der enormen Bestände an verwaisten und vergriffenen Werken und zielführend für eine angemessene Vergütung von UrheberInnen und welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die Persönlichkeitsrechte des/der UrheberIn, für das Recht zur Veröffentlichung und die benötigte Zustimmung von UrheberInnen zur Bearbeitung? (B’90 /DIE GRÜNEN) Aus unserer Sicht ist eine Regelung zur Nutzbarmachung von verwaisten Werken zu befürworten und könnte gegebenenfalls durch einen eigenen, neuen Abschnitt im Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Dort sollte geregelt werden, welche Bedingungen eingetreten sein müssen, damit ein Werk als verwaist gilt. Grundsätzlich sollte der Kern des Persönlichkeitsrechts gewahrt bleiben. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann es gerechtfertigt sein, den (unbekannten, unauffindbaren) Urheber ungewollt über sein unveröffentlichtes Werk in die Öffentlichkeit zu zerren. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Urheber ein unveröffentlichtes Werk nicht veröffentlichen wollte. Wenn UrheberInnen einer Veröffentlichung oder Bearbeitung ihres Werks nicht zustimmen, ist die logische Konsequenz, dass es keine Nutzungen gibt für die sie einen Anspruch auf angemessene Vergütung hätten. 8. Ist eine Tendenz in Bezug auf die Einnahmequellen in der Kulturwirtschaft feststellbar? Verlagern sich die Einnahmequellen von UrheberInnen etwa von gespeicherten Werken hin zu Live-Auftritten? Welche dieser Veränderungen wurden speziell durch Digitalisierung vorangetrieben? (B’90 /DIE GRÜNEN) 25 Wir haben bei der Beantwortung von Frage I.10. die Einkommensentwicklung der UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen ausführlicher beschrieben. Ist eine Tendenz in Bezug auf die Einnahmequellen in der Kulturwirtschaft feststellbar? Zwei Tendenzen sind in der Musikwirtschaft feststellbar: a. Die Einnahmen sind insgesamt stark rückläufig. b. Dies wirkt sich unterschiedlich stark auf etablierte und junge Künstler aus. Die Einnahmen der in den 70er, 80er, 90er oder frühen 00er Jahren meist mit Hilfe substantieller Labelinvestitionen etablierten nationalen und internationale KünstlerInnen sind vergleichsweise stabil, die Einnahmen für die Arbeit junger Künstler mittlerweile so niedrig, dass Investitionen in diese stark rückläufig sind. Verlagern sich die Einnahmequellen von UrheberInnen etwa von gespeicherten Werken hin zu LiveAuftritten? Wie zu Frage I.10. ausgeführt, sind die Einnahmen aus der Verwertung gespeicherter Werke während der letzten 10 Jahre in Deutschland um ca. 40% gesunken. Die Einnahmen aus Live Auftritten sind 2009 mit € 2,27 Mrd. unter das Niveau von 1995 (€ 2,45 Mrd.) gesunken. Sie waren zuvor moderat angestiegen – in den Jahren von 1999 bis 2007 um durchschnittlich 0,75% p.a. (also unter der Inflationsrate) bis auf € 2,82 Mrd.25. Da die Einnahmen aus beiden genannten Quellen rückläufig sind, ist es unzutreffend von einer „Verlagerung“ zu sprechen – die Einnahmen aus gespeicherten Werken sind lediglich deutlich stärker zurückgegangen als die Einnahmen aus Live-Auftritten. Wie bereits unter Frage I.10. angesprochen, sind insbesondere die Einnahmen aus neuen OnlineStreamingangeboten so niedrig, dass sie für die meisten KünstlerInnen bisher kaum spürbar sind. Dies ist relevant, weil insbesondere jüngere Musikfans zunehmend auf Streaming zurückgreifen, um legal Musik zu hören. Wie erwähnt gehen wir davon aus, dass Streamingangebote (wie last.fm, Spotify, YouTube) mittelfristig Downloads und CDs weiter ersetzen wird. Auch legale Angebote wie Spotify bzw. sich seit jeher in der Grauzone bewegende Geschäftsmodelle wie YouTube oder LastFM, die zumindest Monetarisierungsangebote machen, vergüten in einer Weise, die von den meisten KünstlerInnnen und VerwerterInnen nicht als angemessen empfunden wird. Warum wird aus der bereits zitierten Graphik unter dem Link http://www.informationisbeautiful.net/2010/how-much-domusic-artists-earn-online/ deutlich. Die Graphik kann wegen der Variationen in individuellen Verträgen die Wirklichkeit nicht 1:1 abbilden, die Kernaussage in Bezug auf Streamingangebote trifft aber zu. III. Lösungsansätze 1. Welche Maßnahmen sind anzuraten, um Aushöhlungen des Ausschließlichkeitsrechts der Urheber (durch gesetzliche Lizenzen, Zwangslizenzen, Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit) abzubauen? (FDP) Es wurde im ersten Teil bereits ausführlich auf notwendige Maßnahmen hingewiesen, damit Urheberrecht auch und gerade in der Informationsgesellschaft erhalten bleibt. 25 Alle Zahlen: GfK Studien zum Konsumverhalten der Konzert- und Veranstaltungsbesucher in Deutschland (2000, 2004, 2007, 2008, 2009) 26 • • • • • • Aufklärung über die Bedeutung und Notwendigkeit von Urheberrechts- und Leistungsschutz An Nutzer gerichtete, anlassbezogene Warnmodelle bei Verletzung oder drohender Verletzung von geltendem Recht, Sanktionen gegen Wiederholungstäter Harmonisierung von Urheber-, Datenschutz- und Telemedienrecht Schaffung eines Rechtsrahmens für eine verbindliche Kooperation der ISPs zur Durchsetzung von geltendem Recht Verpflichtung der Provider zum Einsatz technischer Maßnahmen zu Verhinderung bzw. Behinderung offensichtlicher Rechtsverletzungen Ausdehnung der Providerhaftung, z. B. durch Schaffung einer Verkehrssicherungspflicht für Telemediendienste mit Beweislastumkehr Vereinfachung der internationalen Durchsetzung und insbesondere Vollstreckung von Rechten. Nur wenn diese Maßnahmen gebündelt umgesetzt werden, kann die Geltung von Urheberrecht in der Informationsgesellschaft wieder hergestellt werden. 2. In welchem Umfang sollten staatliche Einrichtungen (inkl. Politik, Verwaltung) intensiver auf Open Access und Creative-Commons-Lizenzen hinarbeiten? Wie gut werden solche Angebote bislang angenommen? (FDP) Diese Frage kann der VUT nicht beantworten. 3. Unter welchen Maßgaben kann bei Urheberrechts-Verstößen durch erweiterte Vermutungsregeln zugunsten der Urheber die Nachweispflicht reduziert werden? Durch eine an § 84 Abs. 1 UrhG angelehnte allgemeine Vermutungsregelung auch bei anderen Gattungen. Oder durch strenge Anforderungen an ein substantielles Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch die Gegenseite. Bestreiten mit Nichtwissen darf nicht ausreichend sein. Eine Vermutungsregelung zugunsten von Tonträgerherstellern entsprechend z.B. § 10 UrhG für Verlage gibt es nicht. In der Praxis erwachsen daraus oft unlösbare Probleme bei der gerichtlichen Darlegung von Ansprüchen. 4. Wären grundlegende Änderungen im Urheberrecht bzw. anderen Rechtsgrundlagen, wie z. B. Providerhaftung oder Pauschalvergütung auf nationaler Ebene noch effektiv? In welchen Bereichen muss eher europäisch bzw. global gedacht werden? In welchen Bereichen kann man national aussichtsreich agieren? (SPD) Wären grundlegende Änderungen im Urheberrecht bzw. anderen Rechtsgrundlagen, wie z. B. Providerhaftung oder Pauschalvergütung auf nationaler Ebene noch effektiv? Auf jeden Fall und sie hätten Signalwirkung. Eine ganz entscheidende Bedeutung kommt dabei der der Rolle der Provider zu. Entsprechend muss ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der die Provider zu mehr Mitwirkung und Verantwortung verpflichtet. Da bereits ausführlich auf mögliche und notwendige Maßnahmen hingewiesen wurden, soll an dieser Stelle nur beispielhaft auf gesetzgeberisches Handeln hingewiesen werden. Abmahnungen oder Warnhinweise auf nachgewiesene Rechtsverletzungen können nur adressiert werden, wenn Accessprovider IP-Adressen speichern und für diese Zwecke nutzen dürfen. Aus den Auskunftsverfahren ist dagegen bekannt, dass ein Großteil der Provider nach eigenen Angaben keine IP Adressen mehr speichern. Der Auskunftsanspruch geht dann ins Leere. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, müssen die Provider zur Speicherung von IP-Adressen für einen kurzen Zeitraum verpflichtet werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG muss in die 27 datenschutzrechtlichen Vorschriften eingebunden und eine dem § 14 Abs. 2 TMG entsprechende Vorschrift in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. März 2010 zur Datenvorratsspeicherung durch Telekommunikationsunternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verlässlichen Zuordnung der IP-Adressen über einen gewissen Zeitraum die Vorhaltung der entsprechenden Daten bzw. einen weitgehenden Rückgriff auf insoweit vorgehaltene Daten seitens der Diensteanbieter unter deutlich geringeren Voraussetzungen vorsehen kann. Gerade weil das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden darf, muss die individuelle Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht möglich sein (Abs-Nr. 260). Der nationale Gesetzgeber hat weitgehenden Gestaltungsspielraum in welcher Form er Art 8 Abs. III InfoRL umsetzt. Von der Umsetzung dieser Regelung hat der deutsche Gesetzgeber bisher abgesehen, weil die Grundsätze über das Institut der Störerhaftung als ausreichend angesehen wurden (vgl. BT-Drucksache 15/38, Anlage 3 zu Buchstabe d). Viele Gerichtsverfahren haben aber gezeigt, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, um Accessprovider in Anspruch zu nehmen, wenn deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums missbraucht werden (vgl. u.a. Urteile des LG Hamburg, Urteile vom 12.11.2008 u. vom 12.3.2010 – Az.: 308 O 640/08). Auf die Notwendigkeit der Anwendung vorhandener technischer Mittel gegen offensichtlich rechtswidrige Angebote aus dem Ausland wurde bereits an anderer Stelle eingegangen. In welchen Bereichen muss eher europäisch bzw. global gedacht werden? Möglichst in allen, denn Rechteauswertung ist seit jeher ein internationales Geschäft und das Internet macht vor keinen nationalen Grenzen halt. Insbesondere aber bei der Harmonisierung des Rechts, der Pauschalvergütung, der kollektiven Rechtwahrnehmung und Vollstreckung, bzw. Durchsetzung von Rechten. In welchen Bereichen kann man national aussichtsreich agieren? In den Bereichen, die einer Selbstregulierung zugänglich sind, insbesondere bei der Einbeziehung der ISPs im Umgang mit Rechtsverstößen im Internet (Rechtsverstößen jeder Art, nicht nur Urheberrechtsverletzungen). 5. Kann der urheberrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG in der Praxis durchgesetzt werden, oder besteht hier Nachbesserungsbedarf? Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund Modelle der freiwilligen Selbstverpflichtung (two strikes) oder des graduated response (three strikes)? Tragen die vorgeschlagenen Verfahren zur Stärkung der Interessen von Urhebern bei? Erkennen Sie Gefahren für die Informationsfreiheit? (DIE LINKE) Ansprüche aus § 32 UrhG werden in der Musikwirtschaft bisher äußerst selten geltend gemacht. Über die Gründe mag man spekulieren. Wenn sie geltend gemacht werden, können sie in der Regel auch durchgesetzt werden, da der Anspruchsgegner in diesen Fällen bekannt ist. Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund Modelle der freiwilligen Selbstverpflichtung (two strikes) oder des graduated response (three strikes)? Der VUT befürwortet ein Modell anlassbezogener persönlicher Warnhinweise als erste Maßnahme bei Feststellung von Rechtsverstößen in P2P Netzwerken. Wir verweisen auf die bisherigen Ausführungen. Filesharer sollten möglichst unmittelbar einen Warnhinweis von ihrem Provider erhalten, der sie bezüglich der rechtlichen Situation aufklärt, auf legale Alternativen hinweist und vor allem Sanktionen für den Wiederholungsfall ankündigt. 28 Ein solcher Warnhinweis könnte verhindern, dass schon bei der ersten Feststellung eines Rechtsverstoßes eine kostenpflichtige Abmahnung versandt wird und damit die notwendige Anzahl von Abmahnungen deutlich reduzieren. Dem Betroffenen würde ebenfalls Gelegenheit gegeben, eventuelle Missverständnisse oder Fehler aufzuklären bevor ihm Kosten entstehen. Um Modelle dieser Art umzusetzen, bedarf es der Mitwirkung der Accessprovider und der Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Während des Wirtschaftsdialogs wurde bereits deutlich, dass auch tendenziell kooperative Accessprovider eine gesetzliche Lösung einer freiwilligen vorziehen würden, weil dies gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer gewährleistet und wohl auch ihren Kunden leichter zu vermitteln ist. Der Gesetzgeber muss sich bewusst sein, dass für Modelle dieser Art zwingend IP-Adressen beim Provider vorhanden sein müssen und diese IP-Adressen für Modelle dieser Art genutzt werden dürfen. Wir sind der Meinung, dass verfassungsrechtliche Erwägungen der Umsetzung eines Warnmodells nicht entgegenstehen, Art 10 GG ist bei dieser Form der Kommunikation unter Privaten nicht betroffen. Vielmehr stehen sich verschiedene grundrechtlich geschützte Positionen gegenüber – auf Seiten des Urheberrechtsinhabers sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, auf Seiten des Providers das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in der Variante der Berufsausübungsfreiheit sowie das jeweils einschlägige Grundrecht auf Seiten des Nutzers. Wichtig ist, dass diese Modelle lediglich für P2P-Nutzungen im Internet maßgeschneidert sind. Für andere Formen der Rechtsverletzungen durch Sharehoster oder illegale Streamingplattformen sind andere, zum Teil auch technische Maßnahmen geeignet. Tragen die vorgeschlagenen Verfahren zur Stärkung der Interessen von Urhebern bei? Wir hoffen es. Noch gibt es zu wenige Daten aus Ländern wie Frankreich, die das Verfahren bereits anwenden. Wichtig für den Erfolg ist, wie schon zuvor erwähnt, die Umsetzung des Gesamtverbundes aus a. Aufklärung b. Anlassbezogenen persönlichen Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen Kombination mit wirksamen Sanktionen bei Wiederholungstätern c. in Verpflichtung der Provider zum Einsatz technischer Maßnahmen zu Verhinderung bzw. Behinderung offensichtlicher Rechtsverletzungen d. International koordinierter Gewinnerzielungsabsicht Verfolgung offensichtlich illegaler Angebote mit e. Fortlaufender Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Angebote Beispielsweise wird Aufklärung ohne Sanktionen nicht ernstgenommen werden, und Sanktionen werden ohne Aufklärung schwer vermittelbar sein. Erkennen Sie Gefahren für die Informationsfreiheit? Wir verweisen auf unsere ausführlichere Antwort auf Frage I.5. Hieraus zusammenfassend: • Notwendig ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen Informationsfreiheit bzw. Informationszugangsfreiheit einerseits und informationeller Selbstbestimmung sowie geistigem Eigentum andererseits. 29 • Geistiges Eigentum ist zu Recht von der Informationsfreiheit ausgenommen, wie beispielsweise Betriebsgeheimnisse oder Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Das Recht auf Informationszugang kann auch nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht brechen. • Mit dem Begriff der Informationsfreiheit ist vielmehr die Forderung verbunden, die Zahl der öffentlich zugänglichen Quellen zu erhöhen und eine höhere Transparenz staatlichen Handelns zu erreichen. • Kreative Werke sind nach Veröffentlichung jedem zugänglich. Kostenlosen Zugang zu kreativen Werken auf Basis von „Informationsfreiheit“ zu fordern ist nicht schlüssig. Wie immer verlaufen die Grenzen der Freiheit dort, wo sie die Freiheit anderer verletzen oder einschränken. Unbegrenzte Freiheit wäre das freie Walten naturhafter Kräfte oder schlicht das Recht des Stärkeren. Erst durch rechtmäßig legitimierte Regeln, denen wir zur Geltung verhelfen, wird Freiheit als beständige Freiheit und als Freiheit für alle möglich. In diesem Sinne sehen wir keine Gefahr für die Informationsfreiheit, sondern die Aufgabe, Informationsfreiheit im Verhältnis zu anderen betroffenen Rechten auch im Internet zu gewährleisten. 6. Gibt es zum gegenwärtigen Ansatz der VerwerterInnen Alternativen, durch die Digitalisierung begründete, Abrechnungsmodi, um eine angemessene Vergütung von UrheberInnen zu ermöglichen und welche dieser Modi werden durch die Digitalisierung begünstigt? (B’90/ DIE GRÜNEN) Derzeit wird u.a. erprobt, digitale Inhalte zu kennzeichnen oder im Falle von Musik Sonogramme automatisiert abzutasten, wodurch eine immer präzisiere Ermittlung der tatsächlichen Nutzung ermöglicht würde. Wir gehen davon aus, dass sich diese Systeme weiterentwickeln und nach Sicherstellung angemessener Vergütungen zur Erhebungs- und Verteilungsgerechtigkeit beitragen werden. Das ist im gemeinsamen Interesse von NutzerInnen, UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigten. 30