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KEK Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm „MTV“ Aktenzeichen: KEK 804 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Magnus Kastner, Willem Schelling und Dr. Mark Specht, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin, - Antragstellerin wege n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 06.10.2014 in der Sitzung am 09.12.2014 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der VIMN Germany GmbH mit Schreiben vom 26.08.2014 bei der Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms MTV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die VIMN Germany GmbH, eine zur Gruppe Viacom International Media Networks gehörende Gesellschaft, hat mit Schreiben vom 26.08.2014 bei der mabb die unbefristete Verlängerung der ihr unter der früheren Firmierung MTV Networks Germany GmbH mit Bescheid vom 10.04.2008 für die Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV Entertainment erteilten Zulassung beantragt, auf deren Grundlage inzwischen das bundesweite Fernsehspartenprogramm MTV veranstaltet wird. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 06.10.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.11.2014 hat die Veranstalterin weitere entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht. 2 Programmstruktur, Verbreitung, Plattformverträge 2.1 MTV (vormals: MTV Entertainment) ist ein musik- und unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm, das sich speziell an die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen richtet. Gesendet werden aktuelle Musik-Videoclips, Showprogramme sowie fiktionale Serien. Die Programmfinanzierung erfolgt gegenwärtig durch Abonnementgebühren, Werbespots und Sponsoring. 2.2 Im Januar 2011 erfolgte die Umstellung des bis dahin frei empfangbaren Programms auf ein verschlüsseltes Bezahlangebot. XXX… 2.3 XXX… Keiner der vorgelegten Verträge enthält eine detaillierte Programmbeschreibung, qualitative oder quantitative Vorgaben zu den Programmstunden oder sonstige inhaltliche Vorgaben zur Programmgestaltung. 2/8 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Geschäftsgegenstand der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der Fassung vom 13.01.2012, das Betreiben eines Musikfernsehsenders sowie die Mitwirkung bei Medien- und Internetaktivitäten aller Art XXX... Die Antragstellerin veranstaltet neben MTV die Programme MTV Brandnew, Nickelodeon, nicktoons und NICK Jr. Das Programm COMEDY CENTRAL, welches zuletzt als Fenster im Programm Nickelodeon in der Zeit von 20:15 Uhr bis 5:45 Uhr ausgestrahlt wurde, teilt sich seit dem 01.10.2014 den Sendeplatz mit dem Programm VIVA (06:00 Uhr - 17:00 Uhr VIVA, 17:00 Uhr - 06:00 Uhr COMEDY CENTRAL). 3.2 An der Antragstellerin halten die VIVA Media GmbH, Veranstalterin des Programms VIVA, 51 % der Anteile und deren Alleingesellschafterin, die Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings“), Delaware/USA, die restlichen 49 % der Anteile. 3.3 Viacom, Inc. Die Viacom Holdings ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New York/USA, welche auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London/Großbritannien hält. Letztere veranstaltet auf der Grundlage von Lizenzen des OFCOM die englischsprachigen Musikprogramme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1 und VH-1 Classics, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Die Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft Viacom, Inc., New York/USA. Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen (Gesamtumsatz im Jahr 2013: 13,79 Mrd. US-Dollar; vgl. Viacom Inc. Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 69). Viacom, Inc. weist als Geschäftsfelder „Media Networks” (Mediennetzwerke) und „Filmed Entertainment“ (Spielfilm- und Fernsehunterhaltung) aus. Der Bereich Mediennetzwerke ist dabei unterteilt in die vier Markenbereiche Music & Logo (u. a. MTV, VH1, Logo), Nickelodeon, Entertainment (u. a. Comedy Central, Spike, Paramount Channel) und BET Networks. Das Filmsegment produziert, finanziert, erwirbt und vertreibt Spielfilme und andere Inhalte aus dem Bereich Unterhaltung unter den Marken Paramount Pictures, Paramount Vantage, Paramount Classics, Insurge Pictures, MTV Films und Nickelodeon Movies (Viacom Inc. Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 1 - 12). Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Massachusetts/USA und deren 100%iger Tochtergesellschaft NAI Entertainment Holdings, LLC kontrolliert. Die National Amu3/8 sements, Inc. hält unmittelbar und mittelbar insgesamt 79,3 % der Stimmrechte der Viacom, Inc. Sie ist zudem Mehrheitsaktionärin der CBS Corporation. Von den Kapitalanteilen und Stimmrechten der National Amusements, Inc. hält der Sumner M. Redstone National Amusements Trust 80 % und der Shari Ellin Redstone Trust die restlichen 20 %. Sumner M. Redstone, Vorstandsvorsitzender der National Amusements, Inc. (Chairman of the Board und Chief Executive Officer) und der Viacom, Inc. (Executive Chairman of the Board of Directors), hält sämtliche Anteile und Stimmrechte am Sumner M. Redstone National Amusements Trust. Seine Tochter Shari Ellin Redstone ist Geschäftsführerin der National Amusements, Inc. (President und Director) und nicht geschäftsführende stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Viacom, Inc. (nonexecutive Vice Chair of the Board of Directors). Sie hält sämtliche Anteile und Stimmrechte des Shari Ellin Redstone Trusts. 11,3 % der Stimmrechte der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, die restlichen 9,4 % der Stimmrechte befinden sich in Streubesitz. 4/8 3.4 Gesellschafterstruktur im Überblick Familie Redstone 100 National Amusements, Inc. Mario J. Gabelli 79,3* (Z) Streubesitz 11,3* (Z) 9,4* Viacom, Inc. 100 Viacom International, Inc. 100 Viacom Holdings Germany LL.C. 49 MTV MTV Dance*** MTV Brandnew MTV Hits*** Nickelodeon MTV Live HD*** NICK Jr. MTV Music 24*** nicktoons MTV ROCKS*** VIMN Germany GmbH VH-1*** 100 VIVA** 100 51 VIVA Media GmbH VH-1 Classic*** MTV Networks Europe, L.P. Veranstalter, dessen Programm der Viacom, Inc. zuzurechnen ist *: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: inkl. des Programmfensters COMEDY CENTRAL ***: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 5/8 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin werden die von ihr veranstalteten Programme MTV, MTV Brandnew, Nickelodeon, nicktoons und NICK Jr. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der VIVA Media GmbH und der Viacom Holdings Germany LLC werden die genannten Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Beiden Gesellschaften wird zudem das von der VIVA Media GmbH veranstaltete Programm VIVA, einschließlich des auf VIVA betriebenen Programmfensters Comedy Central, zugerechnet. Den übergeordneten Konzerngesellschaften bis hin zur Viacom, Inc., der National Amusements, Inc., dem Sumner M. Redstone National Amusements Trust sowie Sumner M. Redstone sind die genannten Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG zuzurechnen. Ferner werden der Viacom International, Inc. und der Viacom, Inc. die von der Tochtergesellschaft MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen, auch in Deutschland empfangbaren Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1 und VH-1 Classic zugerechnet (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Die genannten Programme sind allen im Viacom-Konzernverbund stehenden Gesellschaften – und damit auch der Antragstellerin – zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.2 Plattformbetreiber Die von der Veranstalterin hinsichtlich der Verbreitung des Programms MTV vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf Entscheidungen über die Programmgestaltung eröffnen. Das Programm MTV ist daher keinem der unter Punkt I 2.3 aufgeführten Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 RStV zuzurechnen. 6/8 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfKFernsehforschung zugrunde. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.08.2014 die relevanten Zuschaueranteile (Zuschauer ab 3 Jahren) mitgeteilt. Demnach betragen die Zuschaueranteile für die Viacom zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode von August 2013 bis Juli 2014 insgesamt 1,3 % oder nach Zurechnung der nach der ersten Stelle hinter dem Komma ausweisbaren Zuschauer geringfügig darüber. Programme Zuschaueranteile in % August 2013 bis Juli 2014 MTV MTV Brandnew 0,0 0,0 Nickelodeon 0,6 Nick Jr. nicktoons 0,0 0,0 VIVA 0,4 Comedy Central MTV Dance 0,3 0,0 MTV Hits MTV Live HD 0,0 0,0 MTV Music 24 0,0 MTV ROCKS VH-1 0,0 0,0 VH-1 Classic 0,0 Viacom 1,3 Quelle: Schreiben der VIMN Germany GmbH vom 26.08.2014, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope 7/8 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms MTV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Dörr Fuchs Hege Mailänder Sagurna Schwarz Sjurts 8/8