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KEK
Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH
für das Fernsehprogramm „MTV“
Aktenzeichen: KEK 804
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Magnus Kastner, Willem Schelling
und Dr. Mark Specht, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin,
- Antragstellerin wege n
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 06.10.2014 in der Sitzung am 09.12.2014 unter
Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr.
Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Dr. Sjurts
entschieden:
Der von der VIMN Germany GmbH mit Schreiben vom 26.08.2014 bei der Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten
Fernsehspartenprogramms MTV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die VIMN Germany GmbH, eine zur Gruppe Viacom International Media Networks gehörende
Gesellschaft, hat mit Schreiben vom 26.08.2014 bei der mabb die unbefristete Verlängerung
der ihr unter der früheren Firmierung MTV Networks Germany GmbH mit Bescheid vom
10.04.2008 für die Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV Entertainment erteilten Zulassung beantragt, auf deren Grundlage inzwischen das bundesweite
Fernsehspartenprogramm MTV veranstaltet wird. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 06.10.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben
vom 28.11.2014 hat die Veranstalterin weitere entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht.
2
Programmstruktur, Verbreitung, Plattformverträge
2.1
MTV (vormals: MTV Entertainment) ist ein musik- und unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm, das sich speziell an die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen richtet. Gesendet werden aktuelle Musik-Videoclips, Showprogramme sowie fiktionale Serien. Die Programmfinanzierung
erfolgt gegenwärtig durch Abonnementgebühren, Werbespots und Sponsoring.
2.2
Im Januar 2011 erfolgte die Umstellung des bis dahin frei empfangbaren Programms auf ein
verschlüsseltes Bezahlangebot. XXX…
2.3
XXX…
Keiner der vorgelegten Verträge enthält eine detaillierte Programmbeschreibung, qualitative
oder quantitative Vorgaben zu den Programmstunden oder sonstige inhaltliche Vorgaben zur
Programmgestaltung.
2/8
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
Geschäftsgegenstand der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der
Fassung vom 13.01.2012, das Betreiben eines Musikfernsehsenders sowie die Mitwirkung bei
Medien- und Internetaktivitäten aller Art XXX... Die Antragstellerin veranstaltet neben MTV die
Programme MTV Brandnew, Nickelodeon, nicktoons und NICK Jr. Das Programm COMEDY
CENTRAL, welches zuletzt als Fenster im Programm Nickelodeon in der Zeit von 20:15 Uhr bis
5:45 Uhr ausgestrahlt wurde, teilt sich seit dem 01.10.2014 den Sendeplatz mit dem Programm
VIVA (06:00 Uhr - 17:00 Uhr VIVA, 17:00 Uhr - 06:00 Uhr COMEDY CENTRAL).
3.2
An der Antragstellerin halten die VIVA Media GmbH, Veranstalterin des Programms VIVA, 51 %
der Anteile und deren Alleingesellschafterin, die Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings“), Delaware/USA, die restlichen 49 % der Anteile.
3.3
Viacom, Inc.
Die Viacom Holdings ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New
York/USA, welche auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London/Großbritannien hält. Letztere veranstaltet auf der Grundlage von Lizenzen des OFCOM die
englischsprachigen Musikprogramme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV
ROCKS, VH-1 und VH-1 Classics, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Die Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft Viacom, Inc., New York/USA. Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen (Gesamtumsatz im Jahr 2013: 13,79 Mrd. US-Dollar; vgl. Viacom Inc. Annual Report
2013, FORM 10-K, S. 69). Viacom, Inc. weist als Geschäftsfelder „Media Networks” (Mediennetzwerke) und „Filmed Entertainment“ (Spielfilm- und Fernsehunterhaltung) aus. Der Bereich
Mediennetzwerke ist dabei unterteilt in die vier Markenbereiche Music & Logo (u. a. MTV, VH1,
Logo), Nickelodeon, Entertainment (u. a. Comedy Central, Spike, Paramount Channel) und BET
Networks. Das Filmsegment produziert, finanziert, erwirbt und vertreibt Spielfilme und andere
Inhalte aus dem Bereich Unterhaltung unter den Marken Paramount Pictures, Paramount Vantage, Paramount Classics, Insurge Pictures, MTV Films und Nickelodeon Movies (Viacom Inc.
Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 1 - 12).
Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Massachusetts/USA und deren
100%iger Tochtergesellschaft NAI Entertainment Holdings, LLC kontrolliert. Die National Amu3/8
sements, Inc. hält unmittelbar und mittelbar insgesamt 79,3 % der Stimmrechte der Viacom,
Inc. Sie ist zudem Mehrheitsaktionärin der CBS Corporation. Von den Kapitalanteilen und
Stimmrechten der National Amusements, Inc. hält der Sumner M. Redstone National Amusements Trust 80 % und der Shari Ellin Redstone Trust die restlichen 20 %. Sumner M. Redstone,
Vorstandsvorsitzender der National Amusements, Inc. (Chairman of the Board und Chief Executive Officer) und der Viacom, Inc. (Executive Chairman of the Board of Directors), hält sämtliche
Anteile und Stimmrechte am Sumner M. Redstone National Amusements Trust. Seine Tochter
Shari Ellin Redstone ist Geschäftsführerin der National Amusements, Inc. (President und Director) und nicht geschäftsführende stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Viacom, Inc. (nonexecutive Vice Chair of the Board of Directors). Sie hält sämtliche Anteile und Stimmrechte des
Shari Ellin Redstone Trusts. 11,3 % der Stimmrechte der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, die restlichen 9,4 % der Stimmrechte befinden sich in Streubesitz.
4/8
3.4
Gesellschafterstruktur im Überblick
Familie Redstone
100
National
Amusements, Inc.
Mario J. Gabelli
79,3* (Z)
Streubesitz
11,3* (Z)
9,4*
Viacom, Inc.
100
Viacom International, Inc.
100
Viacom Holdings Germany LL.C.
49
MTV
MTV Dance***
MTV Brandnew
MTV Hits***
Nickelodeon
MTV Live HD***
NICK Jr.
MTV Music 24***
nicktoons
MTV ROCKS***
VIMN Germany GmbH
VH-1***
100
VIVA**
100
51
VIVA Media GmbH
VH-1 Classic***
MTV Networks Europe, L.P.
Veranstalter, dessen Programm der Viacom, Inc. zuzurechnen ist
*: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte
**: inkl. des Programmfensters COMEDY CENTRAL
***: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
5/8
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung.
Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch
die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Antragstellerin werden die von ihr veranstalteten Programme MTV, MTV Brandnew,
Nickelodeon, nicktoons und NICK Jr. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der
VIVA Media GmbH und der Viacom Holdings Germany LLC werden die genannten Programme
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Beiden Gesellschaften wird zudem das von
der VIVA Media GmbH veranstaltete Programm VIVA, einschließlich des auf VIVA betriebenen
Programmfensters Comedy Central, zugerechnet.
Den übergeordneten Konzerngesellschaften bis hin zur Viacom, Inc., der National Amusements,
Inc., dem Sumner M. Redstone National Amusements Trust sowie Sumner M. Redstone sind
die genannten Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG zuzurechnen.
Ferner werden der Viacom International, Inc. und der Viacom, Inc. die von der Tochtergesellschaft MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen, auch in Deutschland empfangbaren Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1
und VH-1 Classic zugerechnet (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Die genannten Programme
sind allen im Viacom-Konzernverbund stehenden Gesellschaften – und damit auch der Antragstellerin – zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.2
Plattformbetreiber
Die von der Veranstalterin hinsichtlich der Verbreitung des Programms MTV vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf Entscheidungen über die
Programmgestaltung eröffnen. Das Programm MTV ist daher keinem der unter Punkt I 2.3 aufgeführten Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 RStV zuzurechnen.
6/8
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle
deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfKFernsehforschung zugrunde.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.08.2014 die relevanten Zuschaueranteile (Zuschauer ab 3 Jahren) mitgeteilt. Demnach betragen die Zuschaueranteile für die Viacom zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode von August 2013 bis Juli 2014 insgesamt 1,3 %
oder nach Zurechnung der nach der ersten Stelle hinter dem Komma ausweisbaren Zuschauer
geringfügig darüber.
Programme
Zuschaueranteile in %
August 2013 bis Juli 2014
MTV
MTV Brandnew
0,0
0,0
Nickelodeon
0,6
Nick Jr.
nicktoons
0,0
0,0
VIVA
0,4
Comedy Central
MTV Dance
0,3
0,0
MTV Hits
MTV Live HD
0,0
0,0
MTV Music 24
0,0
MTV ROCKS
VH-1
0,0
0,0
VH-1 Classic
0,0
 Viacom
1,3
Quelle: Schreiben der VIMN Germany GmbH vom 26.08.2014,
dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope
7/8
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms MTV stehen Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.
(gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Dörr Fuchs
Hege Mailänder Sagurna Schwarz Sjurts
8/8