TRLV Lärm

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TRLV Lärm
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Di e B eru fsgenossensc haft i n formi ert:
Lärm am Arbeitsplatz – Technische Regeln (TRLV Lärm)
Nach 33 Jahren wurde die UVV „Lärm“
(BGV B3) im März 2007 von der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(LärmVibrationsArbSchV) abgelöst. Zur
Konkretisierung wurden im März 2010 die
„TRLV Lärm“ und die „TRLV Vibrationen“
veröffentlicht. Wie andere Technische
Regeln, z.B. TRGS oder TRBS, sind die
TRLV mit Vermutungswirkung verbunden. Der Handlungsbedarf ergibt sich bei
Lärmexpositionen der Beschäftigten, die
zur Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ (BK 2301) führen können. Gefährdet
sind nach Schätzungen ca. 4 bis 5 Mio.
Beschäftigte in Deutschland. Die BK
„Lärmschwerhörigkeit“ ist trotz langjähriger Lärmprävention eine der häufigsten
anerkannten Berufskrankheiten.
Die „TRLV Lärm“ gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der Lärmprävention wieder und unterstützt Arbeitgeber
bzw. Beauftragte bei der Gefährdungsbeurteilung und Ableitung sowie der Durchführung von Maßnahmen (z. B.
www.baua.de/trlv oder www.bg-laerm.de).
Nicht Gegenstand der TRLV Lärm sind
extraaurale Lärmwirkungen („LärmStress“) kleiner 80 dB(A), die über Anhang
3.7 „Lärm“ der ArbStättV geregelt sind.
TRLV Lärm Teil 1 legt die Grundsätze zur
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung fest: Anforderungen für Fachkundige
für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und separat für die Durchführung von Lärmmessungen. Weitere
Themengebiete sind Informationsermittlung, arbeitsmedizinische Vorsorge (inkl.
Hinweis auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge „G 20“ bzw. BGI 504-20)
sowie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Die Verpflichtungen der Hersteller/Inverkehrbringer nach EG Maschinenrichtlinie, Geräusch- bzw. Vibrationsemissionswerte in Betriebsanleitungen, Verkaufsprospekten und (Internet-)Katalogen anzugeben, werden bei Herstellern/
Inverkehrbringern und Anwendern häufig
zu wenig beachtet bzw. angefordert. Die
TRLV bietet hier konkrete Hilfestellungen.
TRLV Lärm Teil 2 behandelt u. a. die Pla-
nung und Beauftragung bei Lärmmessungen, Messgeräte, Erfassen der Lärmeinwirkung, den repräsentativen Arbeitstag sowie Messunsicherheit und Genauigkeitsklassen. TRLV Lärm Teil 3 befasst
sich u. a. mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition: z. B. Auswahl alternativer Arbeitsverfahren oder Auswahl und Einsatz neuer
Arbeitsmittel. Die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten
und Arbeitsplätze wird beschrieben. Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen werden konkretisiert.
Ebenso die Auswahl und Verwendung
von persönlichem Gehörschutz (maximal
zulässige Expositionswerte – Stichwort
„Praxiskorrekturwerte“ bei Gehörschutz)
– sowie die Gehörschutz-Tragepflicht und
die Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms.
Weitere Fachinformationen: www.bg-laerm.de und
www.bg-vibrationen.de z
Quelle: TRLV Lärm Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen,
Abschn. 7.1
Der Betriebsleiter 4/2011