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Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der
NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG
Aktenzeichen: KEK 218-5
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit der
NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Christiane zu Salm und Marcus Wolter, Münchner Straße 101, Gebäude 6.12, 85737 Ismaning
- Veranstalterin -
Bevollmächtigte: xxx ...
wegen
mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 10.05.2004 in der Sitzung am
07.09.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr.
Dörr, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 10.05.2004 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der NEUN LIVE
Fernsehen GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als
unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldungen
1.1
Mit Schreiben vom 31.03.2004 an die BLM, dort eingegangen am 05.04.2004, haben die NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG („NEUN LIVE“), die
ProSiebenSAT.1 Media AG („ProSiebenSAT.1“) und die P7S1 Holding L.P. („P7S1
Holding“) die Erhöhung der Beteiligung der P7S1 Holding an ProSiebenSAT.1 im
Zuge einer Kapitalerhöhung angezeigt. Nach deren Durchführung haben sie mit
Schreiben vom 06.05.2004 die konkrete Höhe der Beteiligungsveränderung mitgeteilt: Demnach hat die P7S1 Holding ihre direkte Beteiligung am stimmberechtigten
Aktienkapital von ProSiebenSAT.1 von 72 % auf 75,1 % erhöht. Die BLM hat der
KEK die Anzeige mit Schreiben vom 07.04.2004 übermittelt und mit Schreiben vom
10.05.2004 eine formelle Vorlage nachgereicht.
1.2
Mit dem genannten Schreiben vom 06.05.2004 zeigten die Beteiligten eine weitere
Beteiligungsveränderung an, nach deren Vollzug die P7S1 Holding auch mittelbar
Anteile an ProSiebenSAT.1 halten wird: Die P7S1 Holding übernimmt einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 51,81 % an der SAT.1 Beteiligungs GmbH („SAT.1
Beteiligung“), Unterföhring, von der Blitz 01-931 GmbH („Blitz 01-931“), die bislang
59 % der Anteile an SAT.1 Beteiligung gehalten hat. Die Holdinggesellschaft Blitz
01-931 steht mittelbar über die Taurus TV GmbH („Taurus TV“) vollständig im Anteilsbesitz der Kirch Media GmbH & Co. KGaA i. In. („KirchMedia“). Die übrigen
Anteile der Blitz 01-931 an SAT.1 Beteiligung (7,19 %) übernimmt die Axel Springer
AG – z. T. mittelbar über ihre Tochtergesellschaft AKTUELL Presse-Fernsehen
GmbH & Co. KG („APF“) – und erhöht dadurch ihren Anteil von bislang 41 % auf
48,19 %. SAT.1 Beteiligung ist ihrerseits an ProSiebenSAT.1 mit jeweils 24,9 % der
stimmberechtigten und der nicht stimmberechtigten Aktien beteiligt. Die Anteilsübertragung auf P7S1 Holding wurde mit Vertrag vom 06.08.2004 zwischen P7S1
Holding, Blitz 01-931, Taurus TV und KirchMedia vereinbart. Sie ist nach Auskunft
der Beteiligten vom 02.09.2004 bislang nicht vollzogen. Diese Anzeige wurde ebenfalls mit dem genannten Schreiben der BLM vom 10.05.2004 vorgelegt.
1.3
Somit ist die P7S1 Holding nunmehr unmittelbar in Höhe von 75,1 % der stimmberechtigten Anteile an ProSiebenSAT.1 beteiligt und wird zudem künftig 51,81 % der
3
Anteile an SAT.1 Beteiligung halten, die über die übrigen 24,9 % der stimmberechtigten Anteile verfügt.
1.4
Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb der P7S1 Holding an SAT.1 Beteiligung mit Beschluss vom 16.08.2004 freigegeben (Az.: B6 – 80/04).
1.5
Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung bei ProSiebenSAT.1
und zu den dem Anteilserwerb an SAT.1 Beteiligung zugrunde liegenden Vereinbarungen wird auf den Parallelbeschluss SAT.1 (Az.: KEK 218-1, I 1.5) verwiesen. Die
künftige Beteiligungsstruktur von NEUN LIVE entspricht auf der Seite der Beteiligten
ProSiebenSAT.1 den im Parallelbeschluss SAT.1, Az.: KEK 218-1, dargestellten Beteiligungsverhältnissen (vgl. dort die Beteiligungsübersicht, I 1.6). Die ersten beiden
Beteiligungsstufen bleiben unverändert (vgl. dazu Beschluss i. S. NEUN LIVE, Az.:
KEK 174, I 3.1).
2
Veranstalterin und beteiligte Unternehmen
2.1
NEUN LIVE
NEUN LIVE veranstaltet auf Grundlage einer bis zum 30.04.2011 befristeten Zulassung ein Unterhaltungsspartenprogramm, das insbesondere Quizsendungen mit
interaktiven Teilnahmemöglichkeiten für die Zuschauer sowie Reiseshopping- und
andere Teleshoppingsendungen, Serviceformate und Serien enthält (vgl. auch Beschluss i. S. NEUN LIVE, Az.: KEK 174, I 3.1). Alleingesellschafterin ist die Zwischenholding EUVIA Media AG & Co. KG, an der die H.O.T Networks AG 48,6 %,
ProSiebenSAT.1 48,4 % und Frau zu Salm 3 % der Anteile halten. Die Übernahme
einer 3%igen Beteiligung an der EUVIA Media AG & Co. KG von der H.O.T. Networks AG durch Herrn Dr. Kofler ist medienkonzentrationsrechtlich genehmigt (vgl.
Beschluss i. S. NEUN LIVE, Az.: KEK 149), nach Kenntnis der KEK aber bislang
nicht vollzogen.
2.2
Beteiligte Unternehmen
2.2.1
ProSiebenSAT.1 ist an der Veranstalterin mittelbar in Höhe von 48,4 % beteiligt.
Auf die Darstellung ihrer Aktivitäten im Medienbereich sowie der Bestimmungen ihrer neu gefassten Satzung und der Vereinbarung zwischen P7S1 Holding und der
Axel Springer AG im Beschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.1 wird verwiesen.
4
2.2.2
Die ProSiebenSAT.1 betreffenden Entscheidungen der Hauptgesellschafterin P7S1
Holding werden auf der Ebene ihrer Obergesellschaft German Media Partners
L.P. („GMP“) getroffen (zu den gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei GMP einschließlich der Nebenvereinbarungen vgl. Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 1891, I 2.2.2).
2.2.3
Größte Gesellschafterin von GMP ist die Saban-Gruppe, die 24,9 % der Anteile hält.
Sie beherrscht GMP aufgrund ihres gesellschaftsvertraglich abgesicherten, bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik (vgl. Beschluss i. S. ProSieben, Az.:
KEK 189-1, III 2.1.4). Hinsichtlich ihrer sonstigen Aktivitäten im Medienbereich wird
auf die Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.3 und i. S. SAT.1, Az.:
KEK 173-1, I 2.2.2 Bezug genommen. Neben Saban sind an GMP Fondsgesellschaften der sechs US-amerikanischen Investmentunternehmen Bain Capital
Investors LL.C., Hellman & Friedman LL.C., Thomas H. Lee Company (zusammen
mit Putnam Investment Holdings, Inc.), Providence Equity Partners, Inc.,
Quadrangle Group LL.C. sowie Alpine Equity Partners beteiligt (im Einzelnen aufgeführt im Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 1.1; zu ihren sonstigen
Medienaktivitäten vgl. Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.4.1 bis
2.2.4.6, und i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.3.2).
2.2.4
Im Hinblick auf die Aktivitäten der Axel Springer AG im Medienbereich wird auf die
Ausführungen in den Beschlüssen i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.4 und i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.5 und 2.2.6 Bezug genommen.
II
Verfahren
1
Vollständigkeitserklärungen von NEUN LIVE, ProSiebenSAT.1 und P7S1 Holding
liegen vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2
Die Beteiligungsveränderungen wurden parallel von den Fernsehveranstaltern
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH bei der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz, ProSieben Television GmbH bei der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB) sowie der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und der N24
Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH bei der BLM angezeigt und
5
von der KEK mit Beschlüssen vom heutigen Tag als unbedenklich bestätigt (vgl.
Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, ProSieben, Az.: KEK 218-2, Kabel 1, Az.:
KEK 218-3, und N24, Az.: KEK 218-4).
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Gemäß § 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen
im Sinne von § 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der
Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist.
Die Aufstockung der Beteiligung von P7S1 Holding im Zuge der Kapitalerhöhung bei
ProSiebenSAT.1 wurde zwar vor ihrem Vollzug angezeigt, aber bereits vor der Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Die Beteiligten haben die KEK unmittelbar
nach dem Vollzug über die neuen Beteiligungsverhältnisse informiert. Der Anteilserwerb der P7S1 Holding an SAT.1 Beteiligung ist noch nicht vollzogen.
2
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
NEUN LIVE werden das von ihr veranstaltete gleichnamige Programm (§ 28 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. RStV) und die weiteren jeweils den Hauptgesellschaftern ihrer Muttergesellschaft zuzurechnenden Programme (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2
RStV) zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. NEUN LIVE, Az.: KEK 174, III 2.1.1). Der
H.O.T. Networks AG, die im Übrigen von der angezeigten Beteiligungsveränderung
nicht betroffen ist, sind keine weiteren bundesweiten Fernsehprogramme zuzurechnen.
2.1.2
ProSiebenSAT.1 werden neben NEUN LIVE die Programme SAT.1, ProSieben,
Kabel 1 und N24 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet (vgl. im Hinblick auf NEUN LIVE Beschluss Az.: KEK 149, III 2.1.3 a)).
6
2.1.3
Die ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme werden ihrer Mehrheitsgesellschafterin P7S1 Holding und deren Obergesellschaft GMP gemäß § 28 Abs. 1 Satz
2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG zugerechnet.
2.1.4
Diese Programme werden auch den Saban-Holdinggesellschaften und Haim Saban
aufgrund ihres gesellschaftsvertraglich abgesicherten bestimmenden Einflusses auf
die Geschäftspolitik der GMP nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 17 Abs.
1 AktG zugerechnet (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1,
III 2.1.4.4 und 2.1.4.5).
2.1.5
Der Axel Springer AG sind die Programme nicht zuzurechnen (vgl. Beschluss i. S.
SAT.1, Az.: KEK 218-1, III 2.1.5).
2.2
Zuschaueranteile
In den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeiträumen von April
2003 bis März 2004 und von Mai 2003 bis April 2004 erzielte NEUN LIVE Zuschaueranteile von 0,28 % bzw. 0,26 %. Insgesamt erreichten die der Veranstalterin,
ProSiebenSAT.1, P7S1 Holding, GMP und Saban zuzurechnenden Programme Zuschaueranteile von
22,30 % bzw. 22,21 %. Aktuell lag im April 2004 der
Zuschaueranteil von NEUN LIVE bei 0,2 %, der Gesamtzuschaueranteil bei 21,8 %.
Zuschaueranteile (1)
April 2003 bis
März 2004 (2)
SAT.1
Mai 2003 bis April
2004 (3)
April 2004
(3)
10,39
10,35
9,6
ProSieben
7,08
7,07
7,2
Kabel 1
4,18
4,18
4,4
N24
0,37
0,35
0,4
NEUN LIVE
0,28
0,26
0,2
22,30
22,21
21,8
∑ ProSiebenSAT.1
(1)
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Angaben in Prozent, Zuschauer
ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr; alle Fernsehhaushalte in
Deutschland (GfK-Fernsehpanel D + EU)
(2)
Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung/pc#tv aktuell/SevenOne Media Marketing & Research, vorgelegt mit Schreiben der LPR Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2004
(3)
Quelle: BLM-Medienwirtschaft, IP-Deutschland, medien aktuell, Tendenz, Funkkorrespondenz; dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung.
7
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl
von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). Im Hinblick auf die Veranstalterin und die
beteiligten Unternehmen sind weder die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2
RStV erfüllt, noch ergibt die Gesamtbetrachtung nach § 26 Abs. 1 RStV, dass durch
die Erhöhung der Beteiligung der P7S1 Holding an ProSiebenSAT.1 die Gefahr der
Entstehung vorherrschender Meinungsmacht begründet wird. Auf die Ausführungen
im Parallelbeschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1 (III 3) wird verwiesen.
Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen somit Gründe der Sicherung
der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
(gez.)
Lübbert
Mailänder
Rath-Glawatz
Dörr
Sjurts