8 14) Die "Gelnhäuser Urkunde" Friedrichs I. (Prozeß gegen

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8 14) Die "Gelnhäuser Urkunde" Friedrichs I. (Prozeß gegen
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Die "Gelnhäuser Urkunde" Friedrichs I. (Prozeß gegen Heinrich d. Löwen) v. 1180
"In Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Friedrich, durch die Gunst göttlicher
Milde erhabener Kaiser der Römer ... Allen Getreuen des Reiches, gegenwärtigen wie
zukünftigen, tun Wir kund und zu wissen: da Heinrich, ehemals Herzog von Bayern und
Westfalen, die Freiheit der Kirchen Gottes und der Edlen des Reiches schwer bedrückt hat
durch Einnahme ihrer Güter und durch Schmälerung ihrer Rechte, da er, auf dringende Klage
der Fürsten und zahlreicher Adligen vorgeladen, sich Unserer Majestät zu stellen verschmäht
hat und wegen dieser Säumnis dem auf Unsere Acht lautenden Spruch der Fürsten wie der
Schwaben seines Standes verfallen ist, da er auch fernerhin gegen die Kirchen Gottes und
gegen Rechte und Freiheit der Fürsten und Edlen zu wüten nicht aufgehört hat, so ist er
sowohl wegen der Beleidigung jener als auch wegen der Uns erwiesenen vielfachen
Nichtachtung, und zwar insbesondere wegen des offenkundigen Majestätsverbrechens, da er,
nach Lehnrecht durch gesetzmäßige dreimalige Ladung vor Uns beschieden, sich nicht
gestellt und keinen Bevollmächtigten gesandt hat, als Säumiger abgeurteilt worden; und so
sind durch einmütigen Fürstenspruch auf dem feierlichen Tage zu Würzburg die Herzogtümer
Bayern und Westfalen-Engern wie auch alle Reichslehen ihm aberkannt und Unserem Recht
und Unserer Gewalt zugesprochen worden. Daher haben Wir nach Beratung der Fürsten und
auf ihren gemeinsamen Vorschlag das Herzogtum Westfalen und Engern in zwei Teile geteilt.
Und in Erwägung der Verdienste, durch welche Unser lieber Fürst Philipp, Erzbischof zu
Köln, der die Ehre der kaiserlichen Krone befördert und bewahrt hat und weder
Vermögensaufwendung noch persönliche Gefahren gefürchtet hat, das Vorrecht kaiserlichen
Dankes erworben hat, haben Wir den Teil, der sich in das Kölner Bistum und über das ganze
Paderborner Bistum erstreckt, mit allem Recht und Gericht, nämlich mit den Grafschaften,
Vogteien, Geleit, mit den Hufen, Gehöften, Lehen, Ministerialien, Hörigen und mit allem,
was zu diesem Herzogtum gehört, der Kölner Kirche rechtmäßig zugewendet und aus
kaiserlicher Freigebigkeit übertragen. Und nachdem Wir von den Fürsten das Urteil erfragt
haben, ob das geschehen dürfe, und nachdem dies so ausgesprochen und mit allgemeiner
Zustimmung der Fürsten und des ganzen Hofes gebilligt worden war, endlich aus Unser lieber
Verwandter Herzog Bernhard, dem Wir den restlichen Teil des Herzogtums verliehen haben,
öffentlich zugestimmt hat, haben Wir den genannten Erzbischof Philipp in jenen Teil des
Herzogtums, der seiner Kirche übertragen wurde, mit der kaiserlichen Fahne feierlich
investiert ..."
(übers. nach Kroeschell, Dt. Rechtsgesch. I, S. 167f.)
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Aus der Goldenen Bulle Karls IV. (1356)
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Kap. II. 3.
"Wenn nun die Kurfürsten oder ihre Gesandten in vorerwähnter Form und Weise diesen Eid
geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht
verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt
gewählt hat, nämlich einen römischen König und künftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch
binnen dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan hätten,
sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin nur Brot und Wasser genießen
und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor sie oder die Mehrzahl von ihnen einen
Herrscher oder ein weltliches Oberhaupt der Gläubigen gewählt haben, wie oben steht.
Kap. II. 4.
Nachdem aber sie oder die Mehrzahl von ihnen an diesem Ort gewählt haben, muß eine
solche Wahl gleich gehalten und geachtet werden, wie wenn sie von ihnen allen ohne
Gegenstimme einhellig vollzogen wäre. Und wenn einer von diesen Kurfürsten oder den
besagten Gesandten eine zeitlang säumte, ausbliebe und sich verspätete, dann - so verordnen
wir - soll dieser, sofern er noch eintrifft, bevor die erwähnte Wahl vollzogen ist, zur Wahl in
dem Stande zugelassen werden, in dem sie sich zur Zeit seiner Ankunft befindet.
Kap. VII. 1.
"... Zweifellos ist es allenthalben weit und breit bekannt und sozusagen in der ganzen Welt
offenkündig, daß die erlauchten Fürsten: der König von Böhmen sowie der Pfalzgraf bei
Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg, vermöge seines
Königsreichs und ihrer Fürstentümer, bei der Wahl des römischen Königs und künftigen
Kaisers mit ihren Mitkurfürsten geistlichen Standes Recht, Stimme und Sitz haben und
zusammen mit ihnen die wirklichen und rechtmäßigen Kurfürsten des heiligen Reiches heißen
und sind.
Damit nicht unter den Söhnen besagter weltlicher Kurfürsten wegen des Rechts, der Stimme
und der Befugnis, die vorhin erwähnt wurden, inskünftig Anlaß zu Ärgernis und Zwietracht
entstehen und so das allgemeine Wohl durch gefährliche Verzögerungen beeinträchtigt
werden kann, bestimmen wir, da wir künftigen Gefahren mit Gottes Hilfe heilsam
vorzubeugen willens sind, und gebieten kraft kaiserlicher Machtbefugnis durch dieses Gesetz,
das für ewige Zeiten gelten soll, daß jeweils nach dem Ableben eines weltlichen Kurfürsten
Recht, Stimme und Befugnis zu solcher Wahl auf seinen erstgebornen rechtmäßigen Sohn
weltlichen Standes, falls aber dieser nicht mehr am Leben wäre, auf dieses Erstgebornen
erstgebornen Sohn weltlichen Standes ungehindert und ohne jemands Widerspruch übergehe.
Kap. XI.
Wir stellen auch fest, daß keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehensleute, Vasalen,
Burgvögte, Ritter, Ministerialen, Bürger, Burgmannen und keinerlei Personen, Mann oder
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Frau, die den Kirchen von Köln, Mainz und Trier untertan sind, und welcherlei Stand,
Rang oder Würde sie auch sein mögen, auf Ansuchen irgendeines Klägers ausserhalb des
Gebietes und der Marken und Grenzen derselben Kirchen und was dazu gehört vor
irgendeinen anderen Gerichtshof oder vor das Gericht eines andern als der Erzbischöfe
von Mainz, Trier und Köln und ihrer Richter weder in vergangenen Zeiten geladen
werden konnten noch fürderhin auf ewige Zeiten gezogen und gefordert werden würfen
oder können, so wie wir dies in vergangenen Zeiten beobachtet gefunden haben. ...
Ausdrücklich fügen wir hinzu, daß es keinem Grafen, Freiherrn, Edelmann, Lehensmann,
Vasallen, Burgvogt, Ritter, Ministerialen, Bürgen, Bauern und überhaupt keiner Person, die
diesen Kirchen untertan ist, und keinem Einwohner, von welcherlei Stand, Würde oder Rang
sie auch wären gestattet ist, von Prozessen, Zwischen- oder Endurteilen oder Befehlen dieser
Erzbischöfe und Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten, oder von Vollziehungsbefehlen
derselben, die im erzbischöflichen Gericht oder in dem der vorgenannten Beamten gegen sie
geschehen oder gefällt worden sind oder stattgefunden haben oder inskünftig gefällt werden
oder geschehen, an irgendeinen anderen Gerichtshof zu appellieren, solange ihnen, wenn sie
vor dem Gericht der vorgenannten Erzbischöfe und ihrer Beamten Klage führen, das Recht
nicht verweigert wird. Wir verordnen, daß dawider eingelegte Berufungen zurückgewiesen
werden sollen, und erklären sie für null und nichtig. Im Falle verweigerten Rechtes aber
soll allen Vorgenannten gestattet sein, ausschließlich an das kaiserliche Hofgericht oder
an den Richter, der zu der Zeit am kaiserlichen Hofgericht unmittelbar den Vorsitz führt, zu
appellieren; auch in diesem Fall aber dürfen diejenigen, denen das Recht verweigert worden
ist, nicht an irgeneinen andern ordentlichen oder stellvertretenden Richter appellieren. Was
aber gegen Obiges geschehen ist, soll an und für sich ungültig sein. Wir wollen, daß
ebendiese Verordnung kraft dieses unseres kaiserlichen Gesetzes auch auf die erlauchten
weltlichen Kurfürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den
Markgrafen von Brandenburg, und ihre Erben, Nachfolger und Untertanen in vollem Umfang
ausgedehnt werde mit allen obgenannten Bestimmungen und Bedingungen.
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(übers. von K. Müller, in: Quellen zur neueren Geschichte, hrsg. vom Historischen Seminar
der Universität Bern, Heft 25)
Gesetz "Licet iuris" Ludwigs d. Bayern (1338)
Ludwig, durch Gottes Gande erhabener Kaiser der Römer ... erklären Wir deshalb mit Rat
und Zustimmung der Kurfürsten und anderer Fürsten des Reiches, daß die kaiserliche Würde
und Gewalt unmittelbar von Gott allein ist und daß nach Recht und altbewährter Gewohnheit
des Reiches der von den Kurfürsten des Reiches einmütig oder mit ihrer Mehrheit zum Kaiser
oder König Gewählte sofort und allein durch die Wahl wahrer König ist und als Römischer
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Kaiser anzusehen und zu bezeichnen ist und alle dem Reich Untergegebenen ihm Gehorsam
schulden und er volle Gewalt hat, die Güter und Rechte des Reiches zu verwalten und alles
übrige zu tun, was dem wahren Kaiser zukommt, und weder des Papstes noch des
Apostolischen Stuhles noch irgendeines anderen Approbation, Bestätigung, Autorität oder
Zustimmung bedarf ...
(übers. nach Kroeschell, Dt. Rechtsgesch. II, S. 222)
17)
Aus dem Mainzer Reichslandfrieden Friedrichs II. (1235)
Wir setzen und gebieten von unser keiserlicher gewalt und mit der fursten rat und ander des
riches getruwen:
8. (5). Wir setzen und gebieten, swaz schaden iemen an deheiner slahte dinge geschê, daz er
daz selbe niht enreche, ern chlag ez alrerst sinem rihter und volge siner chlage ze ende, als
reht ist ...
31. (28). Wir setzen, daz unser hof habe einen hofrihter, der ein friman si. Der soll an dem
ampt beliben zem minsten ein jar, ob er sih reht und wol behaltet. Der soll alle tage ze geriht
sitzen ane den suntag und ane groze hohziten, und sol allen liuten rihten, die im chlagent, und
von allen liuten, ane fursten und ane ander hohe liute, swa ez get an ir lip oder ir reht oder an
ir ere oder an ir erbe, oder an ir lên, und von anderen hohen sachen. Daz wellen wir selbe
rihten.
(aus: Zeumer, Quellensammlung, S. 68-72).
18)
Aus der Reichskammergerichtsordnung v. 1495
Wir Maximilian von Gottes Gnaden Römischer Konig ... haben auß beweglichen Ursachen
ainen gemainen Landtfriden durch das Römische Reich und Teutsch Nacion auffgericht und
zu halten gebotten, und nachdem derselbig on redlich, erber und furderlich Recht schwarlich
in Wesen besteen möcht, darumb auch gemeinem Nutz zu Fürdrung und Nottursten ewer aller
Unser und des Hailigen Reichs Camergericht mit zeytigem Rat ewer der Churfürsten, Fürsten
und gemainer Besambung uff Unseer und des Hailigen Reichs Tag hie zu Worms aufgericht
und zu halten für genomen und geordnet in Form und Maß, als hernach volgt.
§ 1. Zum Ersten das Camergericht zu besetzen mit ainem Richter, der ain gaistlich oder
weltlich Fürst oder ain Grave oder ain Freyherr sey, und XVI Urtailer, die alle Wir mit Rat
und Willen der Besamnung yetzo hie ließen werden auß dem Reich Teutscher Nacion, die
redlichs erbers Wesens, Wissens, Übung und ye der halb Tail der Urteiler der Recht gelert
und gewirdiget, und der ander halb Teil auf das geringest auß der Ritterschafft geborn sein
söllen ...
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(aus: Zeumer, Quellensammlung, S. 284)
19)
Reichsspruch über die Veräußerung von Reichsgut (1281)
Nos Rudolfus Dei gracia Romanorum rex semper augustus tenore presencium profitemur et
publice protestamur, quod nobis pro tribunali sedentibus in sollempni curia nostra apud
Nurenberg sentenciatum exstitut coram nobis, omnium principum, nobilium ac aliorum
fidelium nostrorum, qui fuere presentes, applaudente consensu, quod omnia donata,
confirmata seu facta quocumque modo alio de rebus vel bonis imperii per quondam
Richardum regem illustrem aut predeccessores suos in Romano imperio a tempore, quo lata
fuerat in olim Friedericum imperatorem secundum depositionis sentencia, nullius habere
debeant roboris firmitatem, nisi consensu maioris partis principum in electione Romani
regis vocem habencium fuerint approbata. In cuius rei testimonium presens scriptum
conscribi fecimus et maiestatis nostre sigillo iussimus communiri.
([Übers. der fettgedruckten Stellen] Wir, Rudolf, von Gottes Gnaden König der Römer...
bekennen und bezeugen öffentlich... , daß alle Geschenke, Bestätigungen und Handlungen
jeder
Art über Sachen oder Güter des Reichs... keine rechtliche Kraft haben sollen, wenn sie nicht
mit
der Zustimmung des größten Teils der Fürsten, die bei der Wahl des römischen Königs eine
Stimme haben, gebilligt worden sind...)
(aus: Zeumer, Quellensammlung, S. 134)
20)
Aus dem Gesetz zugunsten der geistlichen Fürsten (1220)
In nomine sancte et individue Trinitatis. Friedericus secundus divina favente clementia
Romanorum rex et semper autustus et rex Sicilie ...
2. Item nova thelonea et novas monetas in ipsorum territoriis sivo iurisdictionibus eis
inconsultis seu nolentibus non statuemus de cetero, sed antiqua thelonea et iura monetarum,
eorum ecclesiis concessa, incolvulsa et firma conservabimus et tuebimur, nec ipsi ea
infringemus nec ab aliis ledi permittemus modis aliquibus, utpote monete turbari et vilificari
solent similitudinibus ymaginum, quod penitus prohibemus.
9. Item constituimus, ut nulla edificia, castra videlicet seu civitates, in fundis ecclesiarum, vel
occasione advocatie vel alio quoquam pretextu, construantur. Et si qua forte sunt constructa
contra voluntatem eorum, quibus fundi attinent, diruantur regia potestate ...
(Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich der Zweite, durch Gottes
Gnade erhabener römischer König und König von Sizilien...
2. Ebenso werden wir neue Zoll- und Münzstätten in ihren Ländern und Gerichtsherrschaften
ohne ihren Rat und Willen nicht errichten, sondern die alten Zollstätten und Münzrechte, die
ihren Kirchen zugestanden sind, unbeschädigt und fest bewahren und schützen, und sie nicht
beeinträchtigen und nicht dulden wollen, daß sie von anderen verletzt werden, wie durch
Münzfälschung und Münzverschlechterung, die wir gänzlich verbieten.
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9. Auch setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen oder Städte, auf kirchlichem
Boden wegen der Vogtei oder aus einem anderen Vorwand errichtet werden. Und wenn
solche etwa schon errichtet sind gegen den Willen derer, denen der Boden gehört, sollen sie aus
königlicher Gewalt zerstört werden.)
(aus: Zeumer, Quellensammlung, S. 42-44)
21)
Aus dem Gesetz zugunsten der weltlichen Fürsten (1231)
Heinrich, durch Gottes Gnade allzeit erhabener König der Römer, entbietet allen seinen
Getreuen seine Gnade und alles Gute. Da Wir Unsere geistlichen und weltlichen Fürsten in
ihrer Freiheit erhalten und auf jede Weise fördern wollen, haben Wir ihnen in königlicher
Freigebigkeit diesen Gnadenerweis erteilt, den Wir auch von Unseren Städten ihnen
gegenüber unverbrüchlich eingehalten wissen wollen.
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Wir bestimmen zuerst, daß Wir keine neue Burg oder Stadt zum Nachteil der Fürsten
errichten dürfen.
Ferner daß neue Märkte die alten auf keine Weise behindern dürfen.
Ferner soll niemand wider Willen gezwungen werden, irgendeinen Markt
aufzusuchen.
Ferner soll jeder Fürst die Freiheiten, Gerichtbarkeiten, Grafschaften und Zenten,
seien sie frei oder zu Lehen ausgetan, ruhig nutzen nach der anerkannten Gewohnheit
seines Landes.
Ferner sollen die Zehngrafen die Zenten vom Landesherrn empfangen oder von dem,
der vom Landesherrn belehnt worden ist.
Ferner sollen die Bürger, die Pfahlbürger genannt werden, gänzlich ausgestoßen
werden.
Ferner sollen die Eigenleute der Fürsten, Adligen, Dienstleute und Kirchen in
Unseren Städten nicht aufgenommen werden.
Reichsspruch über die Mitwirkung der Landstände an der Gesetzgebung (1231)
Heinrich, durch Gottes Gnade allzeit erhabener König der Römer, entbietet allen Getreuen
des Reiches seine Huld und alles Gute. Wir wünschen allen bekanntzugeben, daß, als Wir zu
Worms einen feierlichen Hoftag hielten, der Antrag gestellt wurde, in Unserer Gegenwart
gerichtlich zu entscheiden: Ob einer der Landesherren irgendwelche Satzungen oder neue
Rechte machen könne, ohne die Vornehmen und Großen des Landes beizuziehen. Nachdem
hierüber die übereinstimmende Ansicht der Fürsten erfragt worden war, wurde folgender
Spruch gefällt: daß weder die Fürsten noch irgend jemand sonst Satzungen oder neue Rechte
machen können, wenn nicht zuvor die Zustimmung der Vornehmen, Angesehenen und
Großen des Landes eingeholt worden ist. Damit dieses Urteil beständige Kraft haben möge,
haben Wir die gegenwärtige Urkunde schreiben und mit Unserem Siegel bekräftigen lassen.
(übers. nach Kroeschell, Dt. Rechtsgesch. I, S. 293f.)
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23)
Aus dem Straßburger Bischofsrecht (um 1150)
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Nach dem Vorbild anderer Städte ist Straßburg mit der Auszeichnung gegründet
worden, daß jeder Mensch, er sei Auswärtiger oder Einheimischer, zu jeder Zeit und
von allen Leuten Frieden haben soll.
Alle Beamten dieser Stadt unterstehen der Gewalt des Bischofs, so daß entweder er
selbst oder die, die er ernannt hat, sie einsetzen sollen. Denn die Höheren sollen die
Niederen einsetzen, soweit sie ihnen unterstellt sind.
Keinem darf der Bischof ein öffentliches Amt anvertrauen als einem, der zur
Hausgenossenschaft seiner Kirche gehört.
Vier Beamte aber, in deren Händen die Leitung der Stadt liegt, setzt der Bischof mit
eigener Hand ein, und zwar den Schultheißen, den Burggrafen, den Zöllner und den
Münzmeister.
Dies aber sind die Ämter der einzelnen:
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Der Schultheiß soll richten über Dieb und Frevel und Geldschuld gegen alle Bürger
der Stadt und alle, die aus diesem Bistum in die Stadt kommen, wenn sie nicht eine
stichhaltige Einrede vorbringen, außer den Ministerialen der Kirche und denen, die
zur Hausgenossenschaft des Bischofs gehören und die von ihm mit einem Amt
betraut worden sind.
Er hat aber die Zwangs- und Strafgewalt gegenüber Verurteilten, die man Bann
nennt, nicht vom Bischof, sondern vom Vogt. Denn die Gewalt, daß Blut derer zu
vergießen, die zu hängen, zu enthaupten, zu verstümmeln oder sonstwie, je nach Art
des Verbrechens, zu bestrafen sind, darf ein Geistlicher weder innehaben noch
vergeben. Nachdem der Bischof den Vogt eingesetzt hat, verleiht daher der Kaiser
diesem den Bann, das heißt die Gewalt, mit dem Schwert die so verurteilten zu
strafen, und überhaupt jede Zwangsgewalt.
Aus dem Privileg Konrads v. Zähringen für Freiburg i.Br. (um 1120)
Kund sei allen, Zukünftigen wie Gegenwärtigen, daß ich, Konrad, in meinem Ort Freiburg
einen Markt errichtet habe im Jahre 1120 nach der Geburt des Herrn. ...
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Wenn einer meiner Bürger stirbt, soll seine Frau mit den Kindern alles besitzen und
frei von allen Ansprüchen behalten, was ihr Mann hinterlassen hat.
Allen Kaufleuten erlasse ich den Zoll.
Niemals werde ich meinen Bürgern einen neuen Vogt oder einen neuen Priester ohne
ihre Wahl setzen, sondern wen sie dazu wählen, den sollen sie unter meiner
Bestätigung haben.
Wenn sich zwischen meinen Bürgern ein Zwist oder Streit erhebt, soll er nicht nach
meinem oder ihres Vorstehers Belieben entschieden werden, sondern soll gerichtlich
verhandelt werden wie es Gewohnheit und Recht aller Kaufleute, besonders aber
derer von Köln ist.
(übers. nach Koreschell, Dt. Rechtsgesch. I, S. 161)
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25)
Aus dem Dienstmannenrecht des Bistums Bamberg (um 1061/62)
Dies ist das Recht der Dienstleute von Bamberg.
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Hat ein Dienstmann kein Lehen vom Bischof und erbietet er sich ihm zum Dienst
und kann er kein Lehen erlangen, so mag er Kriegsdienst leisten, wem er will, aber
nicht als Lehnsmann, sondern frei.
Die an den Ohren gezupften Zeugen waren: Pfalzgraf Kuno ...
(übers. nach Kroeschell, Dt. Rechtsgesch. I, S. 203f.)