Gebührensatzung des Landkreises Prignitz für die
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Gebührensatzung des Landkreises Prignitz für die
Gebührensatzung des Landkreises Prignitz für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen) Inhalt: § 1 Allgemeines § 2 Entstehung der Gebühr § 3 Fälligkeit der Gebühr § 4 Gebührenschuldner § 5 Elternbeitrag § 6 Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage bei Kindern im Grundschulalter § 7 Einkommen § 8 Nachweis des Einkommens § 9 Kündigung des Betreuungsvertrages § 10 Gesetzlicher Versicherungsschutz § 11 Inkrafttreten Anlage: Gebührentabelle Gebührensatzung des Landkreises Prignitz für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen) Auf der Grundlage des § 131 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 01, ber. GVBl.I/12 Nr. 7] in Verbindung mit § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) und §§ 17, 18 Absatz 2 des Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04,[Nr.16], S.384 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25]) und der §§ 1,2,4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 07.06.2012 folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten (Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen) beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Für die Nutzung der kreislichen Kindertagesbetreuungsangebote haben die Personensorgeberechtigten/Eltern gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendung zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines kreislichen Kindertagesbetreuungsangebotes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Landkreis Prignitz. 3. Der Elternbeitrag wird als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten/Eltern erhoben. 4. Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine erforderliche Ergänzung angeboten. § 2 Entstehung der Gebühr 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 2. Die Aufnahme des Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Hierbei wird der Monat mit 20 Tagen berechnet. 3. Änderungen des Elternbeitrages durch Änderung des Kindesalters oder durch Einkommensänderungen der Personensorgeberechtigten/Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben. § 3 Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils bis zum 5. des laufenden Monats im Voraus fällig. 2. Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. 3. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. § 4 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten/Eltern, auf deren Veranlassung hin das Kind ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot in Anspruch nimmt. 2. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 3. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. § 5 Elternbeitrag 1. Die Höhe der Elternbeiträge ist der Elternbeitragstabelle zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für a. b. c. d. Krippenkinder (Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahren) Kindergartenkinder (Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung) Hortkinder (Kinder im Grundschulalter) Kindertagespflege 2. In der Gebührenhöhe ist die Betreuungszeit berücksichtigt. Es stehen folgende Betreuungszeiten zur Verfügung: Krippe und Kindergarten Betreuungszeiten: Hort Betreuungszeiten: Kindertagespflege Betreuungszeiten: nach Bedarf in Stunden nach Bedarf in Stunden nach Bedarf 3. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigen sich die nach Elternbeitragstabelle ermittelten Gebühren für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind. Für das 2. im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind werden 20% und ab dem 3. und jedem weiteren Kind werden 40% ermäßigt. Der ermittelte Elternbeitrag wird nach der kaufmännischen Regelung gerundet (-,01 bis -,49 € wird abgerundet und von -,50 € bis -,99 € wird aufgerundet). Bis zur Vorlage des tatsächlichen Einkommens durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern ist der Träger berechtigt vorläufig den Höchstbeitrag der jeweiligen Betreuungsform zu berechnen und festzusetzen. Kinder, deren Personensorgeberechtigten/Eltern Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld II) und Zwölftes Buch (Sozialhilfe) sind, werden für den Zeitraum des Leistungsbezuges nach Vorlage eines Nachweises im Mindestbeitrag der jeweiligen Betreuungsform eingestuft. Der Nachweis ist selbstständig zu erbringen. 4. Der Elternbeitrag für eine Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem nach der Betreuungszeit, dem Elterneinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermittelten Elternbeitrag für einen Krippenplatz abzüglich 10% im Monat. Eine Ermäßigung wird nur für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahre gewährt. 5. Für Gastkinder (Kinder die nur tageweise die Betreuung benötigen) ist ein stündliches Entgelt wie folgt zu entrichten Krippenkinder: Kindergartenkinder: Hortkinder: 0,77 €/pro Betreuungsstunde zzgl. Essengeld 0,43 €/pro Betreuungsstunde zzgl. Essengeld 0,41 €/pro Betreuungsstunde zzgl. Essengeld Diese Regelung gilt für Kinder aus der Kindertagespflege entsprechend. 6. Für Kinder, die nach §§ 33 und 34 SGB VIII (Vollzeitpflege, Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) betreut werden, erfolgt die Berechnung des Elternbeitrages in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. Kindertagespflege, Krippe, Kindergarten Hort = 78,00 € monatlich zzgl. Essengeld § 6 Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage bei Kindern im Grundschulalter 1. An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Hierfür wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 5 i. V. m. § 7 ein Elternbeitrag entsprechend des erhöhten Betreuungsbedarfes erhoben. 2. Bei Betriebsferien und Schließung der Einrichtung, z. B. zwischen den Feiertagen, ist nach Möglichkeit für Kinder, deren Eltern keinen Urlaub haben, eine Ausweichbetreuung anzubieten. Steht kein Platz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung, wird der Beitrag für diese Zeit erlassen. § 7 Einkommen 1. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigen/Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Nettoeinkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. Zu Einkünften gehören u. a.: - - - - Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten/Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2. des Einkommenssteuergesetzes wie z. B. wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuertes Einkommen, Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten/ Elternteil, der das Kind vorwiegend betreut und versorgt; Ehegattenunterhalt, Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III), wie z. B. Berufsausbildungsbeihilfe, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Wintergeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, sonstige Leistungen nach dem SGB, z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen, Kindergeld, Elterngeld soweit es einen Freibetrag von 300,00 Euro überschreitet, Zinseinnahmen/ Kapitalerträge, Einnahmen aus Mieten und Pachten. Zu Einkünften gehören nicht: Wohngeld, BAföG. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte zugrunde zu legen. Abzugfähig sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 4 EStG, Steuern, Solidaritätszuschlag und angemessene Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege und Rentenversicherung. 2. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. 3. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. 4. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistungen nach Abs. 1 Satz 4 hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. 5. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33 und 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. § 8 Nachweis des Einkommens 1. Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzen Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben und werden ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt Einkommensminderungen werden ab dem Kalendermonat nach Anzeige der Änderung neu festgesetzt. 2. Die Einkommensverhältnisse sind im Januar jeden Jahres durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise können sein: Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Sozialhilfebescheid. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird in der Regel von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung, von den nachgewiesenen jährlichen Privatentnahmen, von der Gewinn – und Verlustrechnung, von der Einnahme-Überschussrechnung oder anderen geeigneten Nachweisen ausgegangen. Werden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so werden jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben. § 9 Kündigung des Betreuungsvertrages 1. Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses erfolgt zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. In begründeten Ausnahmefällen ist die Kündigung des Betreuungsvertrages mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Hierüber entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Wird die Kündigung durch den Landkreis Prignitz ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. Der Landkreis Prignitz kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn die Personensorgeberechtigten/Eltern trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten. § 10 Gesetzlicher Versicherungsschutz 1. Die Erziehung und Bildung der Kinder erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen (Kita-Gesetz), insbesondere der vorhandenen pädagogischen Konzeptionen. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder an die Erzieher/-innen/ Kindertagespflegeperson und endet mit der Übergabe der Kinder in die Obhut der abholberechtigten Personen oder beim Verlassen des Grundstückes ohne Begleitung. 3. Die Kinder sind auf dem direkten Weg in der Begleitung der Personensorgeberechtigten zur und von der Kindertagesbetreuungseinrichtung versichert. Hortkinder sind auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung versichert. § 11 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Anlage: Gebührentabelle