Rechtsprechung 2/04
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Rechtsprechung 2/04
RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Rechtsprechung Jurisprudence Sozialversicherungsrecht Assurances sociales Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 FZG, Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung Solange nach dem Austritt aus der früher Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 11 Abs. 2 FG bedeutet, dass die neue Einrichtung über das allfällige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, nicht aber muss. Diese Bestimmung schränkt die Tragweite des Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise ein. ■ (BGer., 10.7.03, BGE 129 V 440) Art. 3 al. 1, art. 9 al. 1 et art. 11 al. 2 LFLP, art. 1 al. 2 OLP: Transfert de la prestation de sortie Aussi longtemps qu’aucune autre forme légale de maintien de la prévoyance n’a été mise en place après qu’un aussuré quitte son ancienne institution de prévoyance, la principe du transfert obligatoire de la prestation de sortie à la nouvelle institution de prévoyance reste pleinement valable même si, dans l’intervalle, un cas de prévoyance s’est réalisé et que l’assuré n’a pas respecté son obligation d’informer. L’art. 11 al. 2 LFLP signifie que la nouvelle institution peut mais n’est pas tenue d’effectuer des recherches d’office sur l’existence éventuelle de prestations de sortie d’anciens rapports de prévoyance. Cette disposition ne réduit en aucune manière la portée de l’art. 3 al. 1 LFLP. ■ 96 TREX 2/ 04 (TF, 10.7.03, ATF 129 V 440) Art. 5 Abs. 2 FZG und Art. 97 ff. OR: Barauszahlung dank gefälschter Unterschrift; Pensionskasse muss nur einmal zahlen Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat ein Urteil des Zürcher Versicherungsgerichts aufgehoben, laut dem eine Pensionskasse einer Witwe und ihren Kindern eine Austrittsleistung von über 200 000 Franken hätte bezahlen müssen. Der versicherte Ehemann und Vater hatte sich das Pensionskassenguthaben zwei Jahre vor seinem Tod im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bar auszahlen lassen und dabei die erforderliche Zustimmung der Ehefrau mit einer gefälschten Unterschrift «belegt». Laut dem Urteil aus Luzern hat die gesetzliche Bestimmung, wonach eine Barauszahlung an Verheiratete nur mit Zustimmung des Ehegatten erfolgen darf (Art. 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz) mit dem neuen Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, da nunmehr die während der Ehe erworbene Austrittsleistung bei der Scheidung hälftig geteilt wird. Was gilt, wenn eine Barauszahlung ohne gültige Zustimmung erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach Auffassung des EVG ist indes in solchen Fällen «die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht» worden. Daraus folgt gemäss den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, dass die Pensionskasse gegenüber dem Ehegatten Schadenersatz leisten muss, wenn sie auch nur ein geringes Verschulden trifft (Art. 97 ff. Obligationenrecht). Diese Voraussetzung ist indes aus Sicht der Bundesrichter in Luzern nicht erfüllt. Die Pensionskasse musste nicht damit rechnen, dass der Versicherte die Unterschrift seiner Frau fälschen könnte, um auf kriminellem Weg eine Barauszahlung zu erlangen. Es handelte sich um einen der Pensionskasse seit Jahren bekannten Vizedirektor einer Bank, auf dessen Seriosität sie vertrauen durfte. Anzumerken bleibt, dass die Barauszahlung Ende der neunziger Jahre erfolgt war, als die Unterschriften der Ehefrauen in solchen Fällen generell nicht überprüft wurden. Im Jahre 2000 wies dann das Bundesamt für Sozialversicherung die Kassen auf Missbrauchsgefahren hin und mahnte zu Vorsicht. Seither könnte wohl ein Verschulden nicht mehr verneint werden, wenn eine Pensionskasse unbesehen auf eine ihr nicht bekannte Unterschrift eines Ehegatten abstellen würde. ■ (BGer. 10.10.03, {B 19/01} Jusletter, 26.1.04) RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Steuerrecht / Droit fiscal Art. 20 und Art. 33 DBG: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie Bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit darlehensfinanzierter Einmalprämie stellt das Bundesgericht bei der Prüfung der Steuerumgehung u.a. darauf ab, ob im Einzelfall sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren. Falls hinreichende eigene Mittel verfügbar sind, um die Prämie zu finanzieren, ist ein Vergleich zwischen dem Ertrag der eigenen Mittel bei anderweitiger Kapitalanlage sowie der für das Darlehen zu bezahlenden Passivzinsen anzustellen. Ob die verfügbaren Mittel dem Versicherungsnehmer oder aber dessen Gatten, mit welchem er in ungetrennter Ehe lebt, gehören, spielt bei alledem keine Rolle. Liegt eine Steuerumgehung vor, so ist davon auszugehen, der Versicherungsnehmer hätte bei sachgerechter Gestaltung der Verhältnisse keine Einmalprämienversicherung gewählt, sondern die Finanzierung mittels periodischer Prämien, Deshalb ist es ausgeschlossen, eine hypothetische Einkaufsverminderung anzunehmen, welche dem Ertrag auf den verfügbaren eigenen Mitteln im Umfang der Einmalprämie entspricht. ■ (BGer., 22.10.03, StE 2004, A 12 Nr. 12) Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG: Abzug von Verlusten eines Quasiwertschriftenhändlers Ist ein Steuerpflichtiger aufgrund der gesamten Umstände als Wertschriftenhändler im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu würdigen, gelten aus seinen Börsengeschäften stammende Verluste als Geschäftsverluste gemäss Art. 27 As. 2 lit. B DBG. Indes sind sie nach dieser Bestimmung bloss dann einkommenssteuerlich abzugsfähig, wenn sie «verbucht» sind. Zwar ist dafür nicht erforderlich, dass nach kaufmännischer Art Buch geführt wird. Doch muss der Steuerpflichtige Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen erstellen. Solche Aufzeichnungen müssen jedenfalls Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und –vermögens bieten sowie eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. ■ (BGer., 13.12.03, StE 2004, B 23.9 Nr. 7) Art. 35 und Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG: Einkommen natürlicher Personen; Sozial- und Versicherungsprämienabzüge Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1b DBG schliesst nicht aus, dass das Kumulationsverbot von Sozialabzügen nur auf eine steuerpflichtige Person allein bezogen wird. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unterstützungsabzug gegenüber dem Kinderabzug subsidiär und nicht umgekehrt. Diese Bestimmung lässt bei richtigem Verständnis lediglich nicht zu, dass einem Elternteil, der bereits den Kinderabzug geltend macht, zusätzlich noch der Unterstützungsabzug gewährt wird. Dagegen kann daraus nicht abgeleitet werden, einem steuerpflichtigen Elternteil sei der Kinderabzug zu verweigern, wenn dem anderen, Aliment zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug gewährt wird. Ebenso ist in einem solchen Fall der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien zu bewilligen, da dieser Abzug an die Gewährung des Kinderabzuges anknüpft. ■ (BGer., 9.4.02, ASA Bd. 72, S. 468) Art. 35 et art. 33, 1er al., let. g LIFD: Revenu des personnes physiques; déductions sociales et déductions des primes d’assurance La teneur de l’art. 35, 1er al., let. g LIFD n’exclut pas que l’interdiction de cumuler les déductions sociales se réfère uniquement à un seul et même contribuable. Selon cette règle légale, la déduction pour personne nécessiteuse est subsidiaire à la déduction pour enfant et non l’inverse. Cette disposition, bien comprise, exclut seulement d’accorder en plus la déduction pour personne nécessiteuse à un parent qui fait déjà valoir la déduction pour enfant. Mais on ne peut pas en déduire que la déduction pour enfant serait refusée à l’un des parents contribuables, si la déduction pour personne nécessiteuse est accordée à l’autre parent qui paie une pension alimentaire. De même, dans un tel cas, il y a lieu d’accorder la déduction plus élevée pour les primes d’assurance, étant donné que cette déduction dépend de l’octroi de la déduction pour enfant. ■ (TF, 9.4.02, Archives Bd. 72, p. 468) StG SZ: Gartenunterhaltskosten Für die Beurteilung, ob bei selbstbenutzten Liegenschaften abzugsfähiger Gartenunterhalt vorliegt, sind einerseits die Abgrenzungskriterien in der Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten vom 24. Mai 1995 massgebend. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass wiederkehrende Aufwendungen für den 97 TREX 2/ 04 RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Gartenunterhalt nur dann abziehbar sind, wenn der Garten als Nutzungsobjekt in die Bemessung der Eigenmiete einfliesst. ■ (Verwaltungsgericht Schwyz, 12.2.03, StE 2004 B 25.6 Nr. 50) §§ 18 Abs. 1, 27 StG ZH und Art. 81 Abs. 1 BVG: Beiträge an die Arbeitgeberbeitragsreserven für die eigene berufliche Vorsorge Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven für die eigene berufliche Vorsorge des selbstständigerwerbenden Unternehmers, welcher sich der Vorsorgeeinrichtung seines Personals angeschlossen hat, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. ■ (Steuer-Rekurskommission II Zürich, 16.6.03, StE 2004 B 23.45.2 Nr. 6) §§ 132, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2, 142 Abs. 2 StG ZH: Ermessenseinschätzung Es ist das gesetzlich festgelegte Ziel der Sachverhaltsermittlung, die massgebenden Verhältnisse einer vollständigen und richtigen Besteuerung festzustellen, und es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob er daran mitwirken will oder nicht. Hinfällig für das neue Recht ist die Differenzierung nach altem Recht zwischen ermessensweiser Schätzung (bei steuermehrenden Tatsachen) und gewöhnlicher Schätzung (bei steuermindernden Tatsachen); das neue Recht sieht immer eine ermessensweise Schätzung vor (soweit nicht beweislos gebliebene steuermindernde Tatsachen einfach unberücksichtigt bleiben). Bei der Ermessenseinschätzung muss deren offensichtliche Unrichtigkeit im Einsprache-, spätestens im Rekursverfahren, durch Sachdarstellung und Beweismittel erbracht werden. Hat der Steuerpflichtige den Nachweis nicht erbracht, wird die Schätzung (immerhin noch) auf Willkür geprüft. Die Kostenauflage im Einspracheverfahren ist bei einer Verfahrenspflichtverletzung statthaft. ■ (Verwaltungsgericht ZH, 21.5.03, ZStP S. 343) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Droit de la poursuite pour dettes et la faillite Art. 14 Abs. 1 SchKG: Verstösst der Absendervermerk «Betreibungsweibel» auf dem Umschlag gegen die gebotene Diskretion? Nach Kenntnis der Aufsichtsbehörde ist der beanstandete Stempelaufdruck im betreffenden Weibelbezirk durchwegs gebräuchlich und fällt somit, wie das gesamte äussere Erscheinungsbild der behördlichen Korrespondenz, unter die allgemeine Amtstätigkeit. Diese aber unterliegt – im Gegensatz zu einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG Abs. 1 SchKG – nicht der Beschwerde, sondern der periodischen administrativen Geschäftsprüfung, die im Kanton Bern durch die Justiz, Gemeinde- und Kirchendirektion ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 1 SchKG; Art. 10 Abs. 5 EGSchKG-BE). Da es an einem Beschwerdegegenstand fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei jedoch an die Zustellung der Zahlungsbefehle und der Konkursandrohungen erinnert, die ebenfalls keine absolute Diskretion gewährleistet. Die genannten Betreibungsurkunden werden offen, d.h. ohne Briefumschlag, zugestellt und nennen sogar den Schuldgrund und -betrag (Art. 69 Abs. 2 und 72 Abs. 2 SchKG). Solche Unannehmlichkeiten liegen im Wesen der Zwangsvollstreckung. Freilich beruht diese offene Zustellung auf sachlich begründeten, zwingenden Formvorschriften, während es dem Weibel weit gehend frei steht, wie er sich als Absender zu erkennen gibt. In einer korrekten Berufsbezeichnung kann indes keine Pflichtverletzung liegen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen würde. Es bleibt den Betreibungsbeamten überlassen, die schriftlichen Formen der ihnen unterstellten Weibeldienste in einer Weise festzulegen, welche die Privatsphäre der Betroffenen so wenig wie möglich tangiert. ■ (Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Bern, 28.11.02, BISchK 2004, S. 26) 98 TREX 2/ 04 StG ZH: Begrenzung des Abzuges privater Schuldzinsen bei Ehegatten Die Auslegung der Bestimmung über die Abziehbarkeit der privaten Schuldzinsen ergibt nach Auffassung der Zürcher Rekurskommission, dass der Freibetrag von Fr. 50 000.– für den Abzug von privaten Schuldzinsen bei Ehegatten nicht zu verdoppeln ist. ■ (Steuer-Rekurskommission I Zürich, 26.6.03, StE B 27.2 Nr. 27) Art. 14 al. 1 LP: Le devoir de discrétion La mention «Betreibungsweibel» sur les actes de poursuites à notifier ne constitue pas une violation du devoir de discrétion. ■ (Tribunal de surveillance, Berne, 28.11.02, BISchK 2004, p. 26) 99 TREX 2/ 04 RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 1 OR: Durch einen Bevollmächtigten der betriebenen Aktiengesellschaft unterzeichnete Schuldanerkennung Es ist willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung auf Grund eines Wechsels zu erteilen, der von einem Bevollmächtigten unterzeichnet ist, dessen Befugnisse, wären sie auch durch konkludentes Verhalten der schuldnerischen Aktiengesellschaft erteilt, sich nicht klar aus den Akten ergeben. ■ (BGer., 25.11.03, BGE 130 III 87) par le juge quant au montant des aliments dus par le débiteur à des membres de sa famille. Elles s’en tiennent toutefois généralement au chiffre fixé par le juge, sauf s’il apparaît que le créancier d’aliments n’a nullement besoin de toute la contribution mise à la charge du débiteur. Leur liberté d’appréciation est en tous les cas entière lorsque le juge ne fixe pas lui-même la contribution d’entretien, mais se contente de ratifier une convention passée à ce sujet par le débiteur et son conjoint. ■ (TF, 11.11.03, ATF 130 III 45) Art. 82 al. 1 LP, art. 32 al. 1 CO: reconnaissance de dette signée par un représentant de la société anonyme poursuivie Il est arbitraire de prononcer la mainlevée provisoire de l’opposition sur la base d’effets de change signés par un représentant dont les pouvoirs, fussent-ils conférés par un comportement concluant de la société anonyme débitrice, ne ressortent pas clairement du dossier. ■ (TF, 25.11.03, ATF 130 III 87) Art. 93 SchKG: Bestimmung des pfändbaren Einkommens; Frage der Verbindlichkeit einer zwischen dem Schuldner und seiner Ehegattin über die Unterhaltsbeiträge abgeschlossenen und vom Eheschutzrichter genehmigten Vereinbarung für das Betreibungsamt Bei der Anwendung von Art. 93 SchKG sind die Betreibungsbehörden grundsätzlich nicht an den richterlichen Entscheid über die vom Schuldner an den Unterhalt vom Familienmitgliedern zu leistenden Beiträge gebunden. In der Regel werden sie sich jedoch an den vom Richter festgelegten Betrag halten, es sei denn, es sei ersichtlich, dass der Unterhaltsgläubiger keineswegs den ganzen Unterhaltsbeitrag benötigt. Ein uneingeschränktes Ermessen steht den Betreibungsbehörden auf jeden Fall dann zu, wenn der Richter nicht selbst den Unterhaltsbeitrag festgelegt, sondern sich damit begnügt hat, eine Vereinbarung der Ehegatten zu genehmigen. ■ (BGer., 11.11.03, BGE 130 III 45) 100 TREX 2/ 04 Art. 93 LP: Détermination du revenu saisissable selon l’art. 93 LP: question de savoir si l’office est lié par une convention passée par le débiteur avec son conjoint au sujet du montant de sa contribution d’entretien et approuvée par le juge pour valoir prononcé de mesures protectrices de l’union conjugale Dans l’application de l’art. 93 LP, les autorités de poursuite ne sont en principe pas liées par la décision prise Art. 230 Abs. 2 SchKG: Sicherheit für das Verfahren eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses Die Höhe der Sicherheitsleistung ist eine reine Ermessensfrage, sodass die Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Ermessensüberschreitung oder -missbrauch zulässig ist. Die im konkreten Fall erhobene Rüge gegen den verlangten Betrag von Fr. 50 000.– ist – soweit zulässig – im Hinblick auf den Umfang (etwa 500 Mio. Franken) und die in gewissen Teilen komplizierte Abklärung der Schulden, die Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der insbesondere im Ausland gelegenen Aktiven (mehr als 180 Mio. Franken) und die ungenügenden Angaben in der Bilanz der Gemeinschuldnerin unbegründet. Festlegung einer neuen Frist zur Zahlung der Sicherheitsleistung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen. ■ (BGer., 3.12.03, BGE 130 III 90) Art. 230 al. 2 LP: Sûreté pour la liquidation d’une faillite suspendue faute d’actif La question du montant de la sûreté à fournir étant une pure question d’appréciation, le recours au Tribunal fédéral n’est recevable que pour abus ou excès du pouvoir d’appréciation. Rejet, dans la mesure de sa recevabilité, d’un tel grief soulevé à propos du montant de 50 000 fr. réclamé en l’espèce, eu égard à l’importance du passif (quelque 500 millions de francs), à la complexité de l’étude de certains de ses éléments, aux actifs à déterminer, administrer et réaliser (plus de 180 millions de francs), en particulier à l’étranger, et à l’insuffisance des indications figurant au bilan de la faillie. Fixation d’un nouveau délai de paiement de la sûreté pour tenir compte de l’octroi de l’effet suspensif. ■ (TF, 3.12.03, ATF 130 III 90) RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Art. 293 und Art. 307 SchKG, Art. 88 OG: Entscheid betreffend Nichtbestätigung eines Nachlassvertrages, Beschwerdelegitimation der Gläubiger Wenn die Bestätigung eines Nachlassvertrages von der letzten kantonalen Instanz verweigert worden ist, ist ein Gläubiger zur Führung einer staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG nur berechtigt, falls er selbst die Eröffnung des Nachlassverfahrens verlangt oder im kantonalen Verfahren wenigstens ausdrücklich um Bestätigung des Nachlassvertrages ersucht hat. ■ qui exclut, pour le cas d’un excédent d’actif, que les créances soient productives d’intérêts. ■ (BGer., 26.8.03, BGE 129 III 559 ff) Zivilrecht / Droit civil (BGer., 29.10.03, BGE 129 III 758) Art. 293 et art. 307 LP, art. 88 OJ: Décision refusant d’homologuer un concordat, qualité pour recourir des créanciers Lorsque l’homologation d’un concordat est refusée en dernière instance cantonale, un créancier n’a qualité pour former un recours de droit public, au regard de l’art. 88 OJ, que s’il a lui-même requis l’ouverture de la procédure concordataire, ou s’il a à tout le moins conclu expressément à l’homologation du concordat devant la juridiction cantonale. ■ (BGer., 29.10.03, BGE 129 III 758) Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses Legitimation des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine provisorische Verteilungsliste, zulässige Rügen und Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden. Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, die die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Vorbehalten bleibt der Nachlassvertrag, in dem die Verzinslichkeit der Forderungen für den Fall eines Aktivenüberschusses ausgeschlossen wird. ■ (BGer., 26.8.03, BGE 129 III 559 ff) Concordat par abandon d’actif; affectation d’un excédent de liquidation Qualité pour recourir du débiteur concordataire contre un tableau de répartition provisoire, griefs admissibles et pouvoir d’examen des autorités de surveillance. Un excédent de liquidation après couverture des créances colloquées sert au paiement des intérêts que les créanciers auraient pu exiger pour la période postérieure à l’octroi du sursis si le concordat par abandon d’actif n’avait pas été conclu. Demeure réservé le concordat Art. 122, Art. 141 und Art. 142 ZGB, Art. 22 und 25a FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Prüfung der Durchführbarkeit einer von den Ehegatten ohne eindeutige Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen vereinbarten Scheidungskonvention Ein Scheidungsurteil, in welchem eine Vereinbarung der Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt wird, ist gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen insoweit vollstreckbar, als diese die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB bestätigt haben. Verweigert eine Vorsorgeeinrichtung den Vollzug eines Scheidungsurteils mit der Begründung, die vorgesehene Teilung sei nicht durchführbar, hat das vom forderungsberechtigten Ehegatten klageweise angerufene Sozialversicherungsgericht zu prüfen, ob das ergangene Urteil der Vorsorgeeinrichtung entgegengehalten werden kann. Bejaht es dies, hat es die klägerische Partei auf den Weg der Zwangsvollstreckung zu verweisen. Andernfalls ist auf die Klage materiell einzutreten, die Durchführbarkeit der vom Scheidungsrichter genehmigten Vereinbarung zu prüfen und, sofern diese gegeben ist, ein die Vorsorgeeinrichtung verpflichtendes Urteil auszufällen. ■ (BGer., 10.9.03, BGE 129 V 444) Art. 122, art. 141 et art. 142 CC, art. 22 et art. 25a LFLP: Partage des prestations de sortie en cas de divorce; compétence du juge des assurances sociales pour statuer sur le caractère réalisable de l’accord entre époux, en l’absence d’attestations idoines des institutions de prévoyance Un jugement de divorce approuvant la convention entre époux relative au partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle est exécutoire, vis-à-vis des institutions de prévoyance concernées, pour autant que celles-ci aient attesté le caractère réalisable de l’accord conformément à l’art. 141 al. 1 CC. 101 TREX 2/ 04 RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Si une institution de prévoyance refuse d’exécuter un jugement de divorce au motif que le partage prévu n’est pas réalisable, le juge des assurances sociales, saisi d’une action par l’époux créancier, doit vérifier si le jugement en question est opposable à l’institution de prévoyance. Dans l’affirmative, il doit renvoyer le demandeur à agir par la voie de l’exécution forcée. Dans la négative, il doit entrer en matière sur l’action, vérifier le caractère réalisable de l’accord approuvé par le juge du divorce et rendre, le cas échéant, un jugement condamnatoire à l’encontre de l’institution de prévoyance. ■ Art. 604 und Art. 635 Abs. 1 ZGB: Grundsätzlich sind in einen Erbteilungsprozess alle Miterben einzubeziehen Verzichtet ein Erbe ohne rechtsgültige Ausschlagung oder Abtretung im Sinne von Art. 635 Abs. 1 ZGB auf seine Erbansprüche, so behält er seine Erbenstellung bei und ist folglich in den Erbteilungsprozess mit einzubeziehen. ■ (TF, 10.9.03, ATF 129 V 444) Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV: Unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird. (Präzisierung der Rechtsprechung) ■ Art. 518 und Art. 595 ZGB: Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen einen Willensvollstrecker Säumnisfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Kognitionsbefugnis hinsichtlich materieller Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln. ■ (Kantonsgericht SZ, 21.5.02, SJZ 2004, S. 141) Art. 518 et art. 595 CCS: Procédure de plainte contre un exécuteur testamentaire Conséquences du défaut. L’autorité de surveillance n’a pas de pouvoir de cognition sur les questions de droit matériel, qui règlent de manière définitive et durable les relations de droit civil litigieuses entre les parties. ■ (Tribunal cantonal SZ, 21.5.02, SJZ 2004, p. 141) 102 TREX 2/ 04 (Obergericht Kt. ZH, 15.4.03, ZR 2004 Nr. 4) (BGer., 10.10.03, BGE 130 III 1) Art. 646 al. 3 CC, art. 32 ORF: Copropriété dépendante, division d’un immeuble principal Lorsqu’une parcelle est inscrite au registre foncier comme copropriété dépendante de plusieurs immeubles principaux, les relations entre les biens-fonds intéres- RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE sés ne peuvent être modifiées sans l’accord de tous les copropriété cesse d’être liée à un autre bien-fonds, mais aussi lorsqu’un immeuble principal est divisé et que la part de copropriété dépendante qui y est liée est reportée entièrement sur l’une des parcelles issues de la division (précision de la jurisprudence). ■ versammlung auch den Fälligkeitstermin der zu leistenden Einlagen mit dem erforderlichen Mehr gültig festlegen. ■ (Obergericht Zürich, 22.11.03, ZR 2003 Nr. 51) (TF, 10.10.03, ATF 130 III 1) Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2, Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB und Art. 77 OR: Kosten für die Verwaltungstätigkeit von Stockwerkeigentümern; Äufnung eines Erneuerungsfonds durch Sonderzuweisungen; Fälligkeit von Vorschüssen Zu den Kosten für die Verwaltungstätigkeit im engeren Sinn gehören auch die Auslagen für die Durchführung der Stockwerkeigentümerversammlung. Darunter lassen sich auch Konsumationskosten subsumieren, soweit sie etwa an die Stelle einer Saalmiete treten und sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Es ist der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbenommen, die effektive Geltung ihrer reglementarischen Vorschriften durch blosse Zusätze (zusätzliche eigentliche Reglementsbestimmungen, zusätzliche besondere Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse) unter Einhaltung allfälliger Quoten abzuändern. Schreibt das Benutzungs- und Verwaltungsreglement eine jährliche Einlage in bestimmter Höhe in den Erneuerungsfonds vor, ist die Stockwerkeigentümerversammlung befugt, jedenfalls mit dem auch für Reglementsänderungen erforderlichen Mehr auch über den im Reglement fixierten Betrag hinausgehende Einlagen in den Erneuerungsfonds (Sonderzuweisung) zu beschliessen. Dabei kann die Stockwerkeigentümer- Art. 7121 und Art. 712q ZGB: Richterliche Ernennung eines Verwalters. Passivlegitimation bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht Die Kläger und die Beklagte bilden zusammen die Stockwerkeigentümergemeinschaft R. in Luzern mit je einer Wertquote von 500/1000 am Stammgrundstück. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2001, gerichtet gegen die Beklagte, verlangten die Kläger die Ernennung eines externen Verwalters durch den Richter für die Stockwerkeigentümergemeinschaft R. in Luzern. Wie schon vor dem Amtsgerichtspräsidenten bestritt die Beklagte ihre Passivlegitimation. Passivlegitimiert sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Obergericht verwarf diesen Einwand. Aus den Erwägungen: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft besitzt eine beschränkte passive Prozessfähigkeit. Diese erstreckt sich ausschliesslich auf den Bereich ihrer Nutzungsund Verwaltungstätigkeit und damit auf den Umfang der Vermögensfähigkeit der Gemeinschaft (Bösch, Basler Komm., N 15 f. zu Art. 7121 ZGB; MeierHayoz/Rey, Berner Komm., N 98 zu Art. 7121 ZGB). Im richterlichen Verfahren um Ernennung eines Verwalters ist grundsätzlich die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer passivlegitimiert (Bösch, a.a.O,. N 11 zu Art. 712q ZGB). Im vorliegenden Fall besteht die Stock- 103 TREX 2/ 04 RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE werkeigentümergemeinschaft aus nur zwei Stockwerkeigentümerschaften, nämlich den Klägern einerseits und der I.AG anderseits, die erst noch eine Wertquote von je 500/1000 halten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in ihrer Willensbildung daher stark eingeschränkt, Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Mehrheitsbeschlüsse sind unmöglich. Diese Besonderheit rechtfertigt bzw. verlangt sogar in prozessualer Hinsicht Abweichungen vom genannten Grundsatz. Sind sich die Parteien in der Willensbildung der Gemeinschaft gegenseitig ausgeliefert, muss die eine Seite die andere Seite allein beklagen können. Die Passivlegitimation der I. AG ist als gegeben zu betrachten. Selbst wenn man nicht so weit ginge, könnte den Klägern die alleinige Belangung der I.AG nicht schaden. Aus Gesuch und Replik ist deutlich erkennbar, dass die Kläger um die Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft R. in Luzern ersuchen (je Titelblatt). In diesem Fall hätte es bei der Korrektur der Parteibezeichnung der beklagten Seite entsprechend dem wirklichen prozessualen Willen der Kläger sein Bewenden. ■ (Obergericht Kt. LU, 18.12.02, ZBJV 2003 S. 922) Obligationenrecht Droit des obligations Art. 1 und Art. 23f. OR: Vereinbarung über Entschädigung bei Auszug Vereinbaren die Parteien nach einer Kündigung durch den Vermieter eine Entschädigung für den Fall, dass der Mieter bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt auszieht, so ist die Entschädigung geschuldet, auch wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bereits über ein geeignetes Ersatzobjekt verfügte. ■ (BGer., 21.7.03, mp 2003 S. 126) Art. 260 Abs. 1 und Art. 257h Abs. 1 OR: Zumutbarkeit von Renovationen Umfasst eine Renovation sowohl Unterhalts- und Reparaturarbeiten als auch Erneuerungen, muss sie der Mieter nur dulden, wenn sie für ihn zumutbar sind. Die Zumutbarkeit richtet sich vor allem nach dem Mass der Beeinträchtigung im Gebrauch während der Bauarbeiten. Auch das Ausmass der anschliessenden Mietzinserhöhung und die Komfortsteigerung für den Mieter sowie die Möglichkeit weniger einschneidender baulicher Massnahmen sind zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zum Umbau. ■ (BGer., 4.3.03, mp 2003 S. 185) 104 TREX 2/ 04 Art. 266 und Art. 272 OR: Stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses; Erstreckung Verbleibt ein Mieter nach der Auflösung eines Mietverhältnisses 7 Monate in der Wohnung und bezahlt die Miete weiter, ohne dass der Vermieter reagiert, ist die stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE anzunehmen. Bei fehlenden Eigenbedarf ist für einen betagten Mieter in prekären finanziellen Verhältnissen nach einer Mietdauer von fast 30 Jahren eine Erstreckung um 4 Jahre angemessen, auch wenn der Mieter keine Bemühungen, eine Ersatzwohnung zu finden nachweist. ■ (Cour de justice ct. GE, 7.4..03, mp 2003, S. 139) Art. 266g und Art. 271a Abs. 3 lit. e OR: Kündigung aus wichtigem Grund während Sperrfrist Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter handelt es sich um Rechtsbehelfe des Mietrechts, deren Inanspruchnahme nicht zum Vornherein auf ein schlechtes oder gar heillos zerstrittenes persönliches Mieter-/Vermieterverhältnis schliessen lässt. Mit ihrer Erledigung haben diese Verfahren als abgeschlossen zu gelten und können insbesondere der unterliegenden Partei in der Zukunft nicht als Begründung für ein Zerwürfnis dienen. Die Parteien haben im Juni 2001 einen gerichtlichen Vergleich betreffend einer Mietzinserhöhung abgeschlossen. Mit amtlichem Formular hat der Vermieter das Mietverhältnis am 16. Juli 2002 auf den nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin, den 1. April 2003, gekündet. Die Kündigung enthielt weder eine Begründung noch einen Vermerk, dass eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen beabsichtigt werde. Die Kündigung wurde vom Mieter – da sie innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ausgesprochen wurde – als missbräuchlich angefochten. Vor der Schlichtungsbehörde machte der Vermieter geltend, dass zwischen den Parteien das Vertrauensverhältnis massiv gestört sei, ja eine eigentliche Feindschaft bestehe und er deswegen unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide. Es lägen somit wichtige Gründe vor, welche ihm eine Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würden, und die Auflösung des Mietverhältnisses sei medizinisch geboten. Wiederholte Reibereien oder Provokationen gelten als wichtiger Grund, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (SVIT-Kommentar Mietrecht II, N 15 zu Art. 266g CR). Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Parteien nicht in derselben Liegenschaft wohnen und sich deswegen nicht zwangsläufig regelmässig begeg- 105 TREX 2/ 04 RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE nen, auch wenn sie im gleichen Quartier leben. Nach dem Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 12. Februar 2002, mit welchem das Mietzinsherabsetzungsbegehren des Mieters abgewiesen worden war, fand zwischen den Parteien kein Kontakt mehr statt, weder persönlich/telefonisch mündlich, noch schriftlich, noch im Zusammenhang mit einem weiteren Gerichtsverfahren. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es ab diesem Zeitpunkt zu weiteren Reibereien, Unstimmigkeiten oder gar Gehässigkeiten gekommen ist. Ein ständiger und zermürbender «Kleinkrieg» lässt sich nicht ausmachen und wird auch gar nicht behauptet. Dass die abgeschlossenen Gerichtsverfahren und der Erhalt einer Strafverfügung beim Vermieter emotional möglicherweise länger nachwirkten und diesen belasteten, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von Art. 266g CR dar, auch wenn die durch diese Verfahren ausgelösten persönlichen Differenzen mit der Erledigung der Gerichtsverfahren nicht beigelegt worden sind, sondern weiterhin bestehen, aber zwischenzeitlich anscheinend nicht mehr offen ausgebrochen sind. Fehlt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 266g CR, entfällt die Prüfung der Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Die ausgesprochene Kündigung ist demnach missbräuchlich. Die Frage nach einer Erstreckung des Mietverhältnisses wird damit gleichfalls obsolet. ■ (Obergericht Kt. ZH, 5.9.03, mp 2003, S. 194) Art. 267 Abs. 1 OR: Fehlendes Protokoll bei Einzug Eine vorformulierte allgemeine Vertragsklausel, welche den Mieter verpflichtet, allfällige Mängel der Mietsache innert 10 Tagen nach Mietantritt zu melden, andernfalls das Mietobjekt als in gutem Zustand übernommen gilt, ist ungültig. Der Vermieter genügt seiner Beweispflicht nicht durch den Nachweis, dass es sich um eine Erstvermietung handelte. ■ (Obergericht Kt. AG, 12.11.02. mp 2003 S. 197) 106 TREX 2/ 04 Bonuszahlung, Abgrenzung von Lohnbestandteil und Gratifikation Ob ein Bonus für die Parteien zur entscheidenden Entschädigung für die Arbeitsleistung und damit zum Lohn geworden ist oder ob er eine blosse Zusatzvergütung und damit eine Gratifikation geblieben ist, hängt von seiner Regelmässigkeit und der Höhe des Fixlohnes ab. Der akzessorische Charakter erscheint kaum mehr gewahrt, wenn der Bonus regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn. Ein Bonus von Fr. 30 000.– neben einem Fixlohn von Fr. 130.– stellt eine Gratifikation dar, wenn klar vereinbart ist, dass kein Anspruch auf den Bonus besteht. ■ (BGer., 24.4.03, ARV 2003 S. 154) Paiement d’un bonus, distinction d’avec le salaire et la gratification Pour déterminer si un bonus est la contrepartie convenue du travail est ainsi devenu une partie du salaire, ou s’il constitue seulement une rémunération accessoire sous forme de gratification, il faut se fonder sur sa régularité et le montant du salaire fixe. Le bonus paraît perdre son caractère accessoire s’il atteint régulièrement un montant supérieur à celui du salaire fixe. Un bonus de 30 000 fr., à côté d’un salaire fixe de 130 fr. constitue une gratification, lorsqu’il a été clairement convenu que le travailleur n’y a pas un droit. ■ (TF, 24.4.03, DTA 2003 p. 154) Art. 323b Abs. 3 und Art. 329c OR, GAV Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer; Verwirkung des Ferienanspruchs; «Truckverbot» Der Wegfall des GAV verändert den Inhalt der unterstellten Einzelarbeitsverträge vorbehältlich anderer Abreden nicht. Die Rechtsprechung, nach welcher der Anspruch verwirkt, wenn die Ferien des laufenden Dienstjahres nicht spätestens im Folgejahr bezogen werden, ist überholt. Eine Verpflegungsvereinbarung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, beim Arbeitgeber Mahlzeiten zu beziehen, ist unzulässig. ■ (Ber., 2.10.03, BGE 130 III 19) Art. 323b al. 3 et art. 329c CO, CCT: Effet après l’expiration de sa durée de validité; péremption du droit aux vacances; interdiction des accords sur l'utilisation du salaire dans l’intérêt de l’employeur («Truckverbot») La caducité de la CCT ne modifie pas le contenu des contrats individuels de travail lui étant soumis, sauf accord contraire. Est dépassée la jurisprudence selon laquelle le droit aux vacances de l’année de service courante se périme s’il n’est pas exercé au plus tard l’année qui suit. Invalidité d’une convention d’entretien par laquelle le travailleur s’oblige à prendre ses repas auprès de l’employeur. ■ (TF, 2.10.03, ATF 130 III 19) RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE Art. 337 OR: Fristlose Kündigung; wichtiger Grund Der Arbeitgeber ist befugt, einen Arbeitnehmer, welcher die gesamte elektronische Post seines Vorgesetzten ohne dessen Wissen in seinen eigenen elektronischen Briefkasten umgeleitet hat, fristlos und ohne Vorwarnung zu entlassen. ■ (BGer., 21.10.03, BGE 130 III 28) Art. 337 CO: Licenciement immédiat; juste motif; argument juridique nouveau L’employeur est en droit de licencier avec effet immédiat et sans avertissement préalable le salarié qui a dévié sur sa propre messagerie tout le courrier électronique de son supérieur hiérarchique à son insu. Caractère tardif du licenciement invoqué comme un argument juridique nouveau. Question laissée ouverte, faute de constations de fait suffisantes. ■ (TF, 21.10.03, ATF 130 III 28) Versicherungsvertragsrecht Droit du contrat d’assurance Strafrecht / Droit pénal EG SVG Kt. GE: Verkehrssünder im Firmenauto; Pflicht zur Nennung des Fahrers Das Bundesgericht hat eine Busse von 480 Franken für den Verwaltungsrat eines Unternehmens bestätigt, der sich geweigert hatte, den Strafbehörden Auskunft über die Identität des Fahrers eines Firmenfahrzeugs zu erteilen. Diese Angabe muss der Halter eines Firmenwagens gemäss Genfer Einführungsgesetz zur eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung machen, wenn mit dem Fahrzeug gegen eine Verkehrsregel verstossen wurde. Laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts darf mit solchen kantonalen Bestimmungen zwar nicht erzwungen werden, dass der Verantwortliche eines Unternehmens sich selber oder nahe Familienangehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Andernfalls wäre die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt (Art. 6). Im beurteilten Fall indes hatte der angefragte Verwaltungsrat nicht geltend gemacht, er würde durch die Preisgabe der Identität des Fahrers sich oder Angehörige belasten. Er hatte vielmehr überhaupt nicht auf die behördliche Anfrage reagiert und damit seine gesetzliche Pflicht zur Kooperation verletzt, wofür er gebüsst werden durfte. ■ (BGer., 8.1.04 {1P.631/2003} Jusletter, 23.2.04) Art. 6 VVG: Versicherungsvertrag; Anforderungen an eine Rücktrittserklärung Um gültig zu sein, muss eine Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Sie muss die ungenau beantwortete Frage erwähnen. ■ (BGer., 3.4.03, BGE 129 III 702) Art. 6 LCA: Contrat d’assurance; conditions de validité d’une déclaration de résolution Pour être valable, la déclaration de résolution du contrat doit décrite de manière circonstanciée le fait important non déclaré ou inexactement déclaré ; elle doit mentionner la question qui a fait l’objet d’une réponse inexacte. ■ (TF, 3.4.03, ATF 129 III 702) 107 TREX 2/ 04