Gesamtartikel - Treuhänder
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Gesamtartikel - Treuhänder
RECHT Philippe Zimmermann, Damaris Walti-Rhiner Aufbewahren von Geschäftsbüchern Nach welchem Recht müssen ausländische Zweigniederlassungen schweizerischer Unternehmen ihre Geschäftsbücher aufbewahren? Es dürfte für schweizerische Unternehmen heutzutage selbstverständlich sein, dass sie ihre Geschäftsbücher (inkl. Korrespondenz und Buchungsbelege) nach den Artikeln 957 ff. OR aufbewahren. Für schweizerische Unternehmen, die im Ausland eine Zweigniederlassung haben, stellt sich allerdings die Frage, nach welchem Recht die Geschäftsbücher ihrer ausländischen Zweigniederlassung aufbewahrt werden müssen. Sind die schweizerischen oder die ausländischen Vorschriften oder sind sogar beide Rechtsordnungen kumulativ zu beachten? 1. Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz Die Artikel 957 ff. des Obligationenrechts (OR) zur kaufmännischen Buchführung verlangen von allen Unternehmen, welche zu einem Eintrag in das schweizerische Handelsregister verpflichtet sind, dass sie ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen und aufbewahren. Seit der Revision vom 1. Juni 2002 wird nicht mehr zwischen dem Führen und Aufbewahren der Bücher unterschieden. Mit dem Stand der heutigen technologischen Entwicklung wäre eine solche Unterscheidung weder zeitgemäss noch sinnvoll, denn mit der elektronischen Führung der Bücher erfolgt faktisch auch deren Aufbewahrung. Das Gesetz anerkennt heute auch ausdrücklich, dass Bücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz (nicht aber Bilanz und Erfolgsrechnung) rein elektronisch geführt und aufbewahrt werden dürfen und erlaubt damit das papierlose Führen der Bücher. Der Schweizer Treuhänder 10/04 Die neue Geschäftsbücherverordnung des Bundesrates vom 1. Juni 2002 (GeBüV) verlangt für die elektronische Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher die Anwendung technischer Verfahren, welche die Integrität der Daten sichern, dass heisst, welche Philippe Zimmermann, Fürsprecher, Partner, EY Law AG, Zürich sowohl den Zeitpunkt der Speicherung der Informationen nachweisen lassen als auch deren unbemerkte Veränderbarkeit ausschliessen. Allgemein hält die GeBüV fest, dass die anerkannten kaufmännischen Grundsätze (ordnungsgemässe Buchführung) einzuhalten sind. 1.1 Sinn und Zweck von Art. 957 ff. OR Zweck der Vorschriften in den Artikeln 957 ff. OR ist der Nachweis – der Vermögenslage des Geschäftes, – der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie – der Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre (Art. 957 Abs. 1 OR). Die Buchführung dient in erster Linie der Information von einerseits Aussenstehenden (Gläubiger, Allgemeinheit) und andererseits der am Unternehmen Beteiligten (Gesellschafter, Geschäftsführer, Organe). Sie übt aber auch eine Schutzfunktion gegenüber diesen zwei Personenkreisen aus [1]. Die übergeordnete Zielsetzung der Vorschriften ist somit der Schutz der Unternehmen der Wirtschaft und indirekt aller kapital- oder arbeitsmässig daran Beteiligten [2]. Die kaufmännische Buchführung muss derart angelegt sein und jene Bücher und Unterlagen aufweisen, dass jederzeit durch Vornahme eines Abschlusses mit Inventar und mit der Erstellung einer Bilanz und Erfolgsrechnung, die Vermögenslage des Unternehmens, die einzelnen Schuld- und Forderungsverhältnisse und das Betriebsergebnis festgestellt werden können [3]. Zum 867 RECHT Philippe Zimmermann, Damaris Walti-Rhiner, Aufbewahren von Geschäftsbüchern Zwecke der Darstellung der Vermögenslage müssen sämtliche Schuld- und Forderungsverhältnisse durch ordentlich geführte, vollständige, klare, wahre und letztlich leicht nachprüfbare Bücher, das heisst durch eine ordnungs- ländische Zweigniederlassung implizit auch den Vorschriften von Art. 957 ff. OR. Ihre Betriebsergebnisse werden aber in jedem Fall dem Hauptsitz angerechnet. Zur Bilanzierung im Hauptsitz darf jedoch nicht bloss das aus «Müsste das Unternehmen die Geschäftsbücher seiner ausländischen Zweigniederlassungen nicht aufbewahren, so würden die Vorschriften von Art. 957 ff. OR ihres Sinns und Zwecks entleert.» gemässe Buchführung nach den heute allgemein anerkannten Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung, feststellbar sein. Die Führung der Geschäftsbücher umfasst damit notwendigerweise auch die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten über die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle [4]. Daraus ergibt sich auch, dass die Aufbewahrung nicht nur zur Erfüllung der Buchhaltung unerlässlich ist, sondern einen Teil der Buchführung an sich darstellt [5]. 1.2 Buchführungspflicht für inländische Zweigniederlassungen Von der Geschäftsführungs- und Aufbewahrungspflicht betroffen sind alle zur Eintragung ins Handelsregister Verpflichteten, d. h. insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften des OR sowie alle kaufmännisch geführten Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine. dem Abschluss der Zweigniederlassung resultierende Nettovermögen als eine Bilanzposition übertragen werden, vielmehr müssen sämtliche Bilanzpositionen der Zweigniederlassung einzeln in die Gesamtbücher des Unternehmens verbucht werden [6]. Der Grund dafür dürfte darin liegen, dass vom Unternehmen verlangt wird, dass es mit seiner Buchführung jederzeit in der Lage sein muss, die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuldund Forderungsverhältnisse nachzuweisen, aber auch im Gebot der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 959 OR), wonach der Bilanzleser einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten soll. Dies ist nur möglich, wenn die Jahresrechnung ausreichende Informationen enthält, welche übersichtlich und klar gegliedert sind. Eine Zweigniederlassung wird rechtlich nicht als selbständige juristische Person, sondern als ein dem Hauptsitz zugehöriger Teil betrachtet. Für inländische Zweigniederlassungen gilt zwar, dass sie eine eigene Buchhaltung führen können, aber dies nicht müssen, obwohl sie gemäss Art. 935 OR zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet sind. Wird dann doch eine gesonderte Buchhaltung geführt, so untersteht die in868 Damaris Walti-Rhiner, Rechtsanwältin, Senior Manager, EY Law AG, Zürich Die Vorschriften von Art. 957 ff OR verlangen deshalb, dass auch bei einer separat geführten Buchhaltung der inländischen Zweigniederlassung – deren separat geführte Geschäftsbücher doch immer ein Teil der vom Hauptsitz zu führenden und aufzubewahrenden Geschäftsbücher sind – das Unternehmen in der Lage sein muss, auch die entsprechenden Belege präsentieren zu können. Es gilt auch hier, dass die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten über die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle notwendig und Teil der Buchführungspflicht sind. 2. Anwendbarkeit auf ausländische Zweigniederlassungen eines schweizerischen Unternehmens? 2.1 Keine generelle Anwendbarkeit schweizerischen Rechts Das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) enthält keine allseitige Kollisionsnorm betreffend Zweigniederlassungen. Geregelt sind einseitig die Möglichkeit und die Verpflichtung zur Eintragung der schweizerischen Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens. Die Voraussetzungen und Wirkungen einer ausländischen Zweigniederlassung eines schweizerischen (oder ausländischen) Unternehmens sind dagegen nicht vom IPRG erfasst. Daraus ist zu schliessen, dass das schweizerische internationale Privatrecht solche Fragen dem ausländischen Recht überlassen will [7]. Damit ist jedenfalls das Recht am Ort der Zweigniederlassung zu beachten. Dieses kann unter Umständen, insbesondere bezüglich Rechnungslegung, weitergehende Vorschriften aufstellen als die entsprechenden schweizerischen Normen [8]. So unterliegen beispielsweise gemäss Art. 9 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen (vgl. Amtsblatt Nr. L 395 vom 30/12/1989 S. 0036–0039) Zweigniederlassungen von Unternehmen aus einem Der Schweizer Treuhänder 10/04 RECHT Philippe Zimmermann, Damaris Walti-Rhiner, Aufbewahren von Geschäftsbüchern Drittstaat in einem EU-Mitgliedstaat bei Erstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung den Vorschriften des entsprechenden EUMitgliedstaates, sofern die Vorschriften des Drittstaates (in unserem Fall der Schweiz) nicht gleichwertig sind [9]. Bedeutet nun die Anwendbarkeit und Beachtung des Rechts am Ort der Zweigniederlassung, dass die Vorschriften von Art. 957 ff. OR für die ausländischen Zweigniederlassungen eines schweizerischen Unternehmens nicht zur Anwendung kommen können oder generell keine Wirkungen entfalten? Diese Frage ist aus praktischer Sicht insofern bedeutsam, als die ausländischen Rechtsordnungen im Vergleich zu den schweizerischen Bestimmungen häufig eine kürzere Dauer der Aufbewahrung der Geschäftsbücher vorschreiben. Unbestrittenermassen muss gelten, dass die schweizerischen Vorschriften für die ausländische Zweigniederlassung selber keine extraterritoriale Wirkung zeitigen können. Eine ausländische Zweigniederlassung kann nicht unmittelbar zur Einhaltung der schweizerischen Vorschriften gezwungen werden. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen zu Art. 957 ff. OR (Abbildung der Vermögenslage des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse), kommt man zum Schluss, dass das schweizerische Unternehmen selber gehalten ist, bei der Bilanzierung der gesamten Unternehmensvorgänge – welche notabene die im Ausland erzielten Ergebnisse der Zweigniederlassung gerade mitumfasst – auch die Geschäftsbücher seiner ausländischen Zweigniederlassung gemäss den schweizerischen Vorschriften aufzubewahren. Dieser Schluss liegt auch aufgrund der Regelung für inländische Zweigniederlassungen nahe. Wie oben erwähnt müssen sämtliche Bilanzpositionen einzeln in die Geschäftsbücher einfliessen und sind die Daten mit den entsprechenden Informationen ordnungsgemäss aufzubewahren. Es kann deshalb auch für diejenigen Schuld- und Forderungsverhältnisse des Unternehmens, die im Ausland entstanden sind, nicht anders sein, als dass der Hauptsitz jederzeit in der Lage sein muss, Rechenschaft 870 nicht nur über eine Globalposition, sondern über jedes einzelne Forderungsoder Schuldverhältnis der ausländischen Zweigniederlassung abzugeben. 2.2 Indirekte extraterritoriale Anwendung von Art. 957 OR Betrachtet man das Verhältnis des schweizerischen Hauptsitzes zur ausländischen Zweigniederlassung unter diesen Aspekten, so kann man unseres Erachtens daraus nur schliessen, dass das Unternehmen selber jederzeit in der Lage sein muss, auch die Belege für die Bilanzpositionen der ausländischen Zweigniederlassung beizubringen. Müsste das Unternehmen die Geschäftsbücher seiner ausländischen Zweigniederlassungen nicht aufbewahren, so würden die Vorschriften von Art. 957 ff. OR ihres Sinns und Zwecks entleert. Genauso wenig wie man sich der Aufbewahrungspflicht durch Füh- beachtet werden müssen. Das Unternehmen muss also sicherstellen, dass seine ausländische Zweigniederlassung sowohl die entsprechenden schweizerischen als auch die ausländischen Vorschriften einhält, unabhängig davon, welche Vorschriften die strengeren sind. 2.3 Ort der Aufbewahrung der Geschäftsbücher Was sich jedoch unseres Erachtens nicht aus den schweizerischen Vorschriften ableiten lässt, ist eine Pflicht des Unternehmens, die gesamten Geschäftsbücher seiner ausländischen Zweigniederlassungen tatsächlich in der Schweiz aufzubewahren. Es muss jedem Unternehmen selber überlassen sein, wo es diese Unterlagen aufbewahrt. In diesem Zusammenhang stösst man auch auf die Problematik der Aktenedition. Sofern die Geschäftsbücher im Ausland aufbewahrt werden, könnte «Das schweizerische Unternehmen hat auch für seine ausländischen Zweigniederlassungen Aufbewahrungsvorschriften zu erlassen.» ren der Buchhaltung im Ausland entziehen kann [10], kann man sich der Pflichten entledigen, indem man beispielsweise in der Schweiz nur den Sitz des Unternehmens einträgt, aber alle Geschäfte über Zweigniederlassungen im Ausland tätigt. Die Vorschriften von Art. 957 ff. OR sind deshalb vom schweizerischen Unternehmen für sämtliche seiner bilanzierten Geschäfte anzuwenden. Man könnte hier wohl geradezu von einer indirekten extraterritorialen Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die ausländische Zweigniederlassung sprechen. In jedem Fall muss aber gelten, dass grundsätzlich auch die ausländischen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher durch die ausländische Zweigniederlassung eine Aktenedition gemäss Art. 963 OR im Streitfall problematisch werden, da die Beweiserhebungsmöglichkeiten der schweizerischen Zivilgerichte auf ihre jeweiligen Hoheitsgebiete beschränkt sind. Schweizerische Behörden könnten die ausländische Zweigniederlassung des schweizerischen Unternehmens nicht direkt zur Bekanntgabe der Daten zwingen, es sei denn diese wären elektronisch auf dem schweizerischen Server der Unternehmung gespeichert, so dass sich ein genügender Inlandkonnex herstellen liesse [11]. Bei Aufbewahrung im Ausland, müsste ein schweizerisches Gericht diese Unterlagen auf dem Rechtshilfeweg einverlangen [12], sofern das Unternehmen sie nicht selber liefert. Allerdings dürfen diese Überlegungen in der Praxis für die Frage der Aufbewahrung nicht ausschlaggebend sein. Bei ungenügenden internen Aufbewahrungsrichtlinien des Der Schweizer Treuhänder 10/04 RECHT Philippe Zimmermann, Damaris Walti-Rhiner, Aufbewahren von Geschäftsbüchern Unternehmens oder eben gerade bei Ignoranz gegenüber den schweizerischen Aufbewahrungspflichten für seine ausländischen Zweigniederlassungen sind die Risiken der umgekehrten Beweislast für das Unternehmen doch gross. Wenn diese Unterlagen nicht beigebracht werden können, so wird dies der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Es besteht das Risiko, im Streitfall die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit tragen zu müssen. 3. Fazit Alle schweizerischen Unternehmen mit ausländischen Zweigniederlassun- Der Schweizer Treuhänder 10/04 gen sind gut beraten, sowohl die schweizerischen als auch die ausländischen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern zu beachten. In vielen Fällen dürften die ausländischen Vorschriften weniger weit gehen, insbesondere was die Aufbewahrungsfrist anbelangt. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist in der Schweiz sollte deshalb auch am Sitz der ausländischen Zweigniederlassung gewahrt werden. Das schweizerische Unternehmen hat im Sinne von Corporate Compliance auch für seine ausländischen Zweigniederlassungen Aufbewahrungsvorschriften (inkl. Bezeichnung der anzuwendenden Mittel und Technologien) zu erlassen, welche nebst dem lokalen auch dem schweizerischen Recht entsprechen. Anmerkungen 1 Basler Kommentar OR-II-Neuhaus/Binz, Art. 957 N 2. 2 Zürcher Kommentar, N 54 zu Art. 957 OR. 3 Zürcher Kommentar, N 151 zu Art. 957 OR. 4 Nach wie vor gilt gemäss Art. 962 OR, dass die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt. Sie gilt nicht nur für die Abschlussrechnungen, sondern auch für die Buchungsbelege und die ganze Korrespondenz. 5 Botschaft zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts vom 31. März 199l, BBl II 5161f. 6 Basler Kommentar OR-II-Neuhaus/Binz, Art. 957 N 30. 7 Basler Kommentar IPRG-Girsberger, Art. 160 N 1. 8 Frank Vischer in, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Hrsg. Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, Zürich 1993, N 5 zu Art. 160. 871 RECHT Philippe Zimmermann, Damaris Walti-Rhiner, Aufbewahren von Geschäftsbüchern 9 Die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften sind nicht Gegenstand dieses Aufsatzes. 10 Siehe dazu ein Entscheid des Zuger Kantonsgerichts aus dem Jahre 1996, wonach der Verwaltungsrat einer Gesellschaft sich nicht von der Aufbewahrungspflicht entbinden kann, indem die Buchhaltung im Ausland geführt wird (ZG Kger., 22.2.1996: GVP-ZG 1995/96 S. 57–59, zitiert in SZW 1997 243 r113, wiederum zitiert in Guhl/Druey, Das schweizerische Obligationenrecht, § 83 N 35). 11 Thomas Rihm, E-Mail als Beweismittel im Zivilgerichtsverfahren, in SJZ 96 (200) Nr. 21, S 501 f., der auch darauf hinweist, dass der Standortwahl eines Servers bei den heutigen Telekommunikationskosten keine Grenzen mehr gesetzt sein dürften, und dass die Pro- zessparteien daraus jedoch keinen ungebührlichen Vorteil sollten ziehen können. 12 Siehe dazu insbesondere den umgekehrten Fall, wo eine schweizerische Zweigniederlassung einer belgischen Gesellschaft von den belgischen Behörden nur via Rechtshilfegesuch über die schweizerischen Behörden zur Bekanntgabe von Daten gezwungen werden konnte (VPB 1995 II, S. 254 ff.). RESUME La conservation des livres Aux termes des articles 957ss CO, la comptabilité commerciale d’une entreprise doit être tenue et conservée de telle manière qu’en tout temps la clôture d’un exercice, avec établissement d’un inventaire, d’un bilan et d’un compte d’exploitation, permette de constater la situation financière de l’entreprise, l’état des dettes et des créances se rattachant à l’exploitation ainsi que le résultat de l’exercice. Toutes les dettes et les créances doivent pouvoir être constatées sur la base des livres tenus en bonne et due forme. La tenue des livres (correspondance et pièces comptables incluses) implique dès lors nécessairement également la saisie et la conservation des données relatives aux affaires de l’entreprise. Une succursale n’est pas considérée comme une entité juridique indépendante, mais comme une partie de l’entreprise. Une succursale suisse, bien qu’elle doive obligatoirement être inscrite au registre du commerce conformément à l’article 935 CO, peut tenir sa propre comptabilité, bien qu’elle n’y soit pas contrainte. Les dispositions des articles 957 ss CO s’appliquent toutefois si la succursale tient effectivement sa propre comptabilité. Pour l’établissement du bilan au siège de l’entreprise, le simple report, dans un seul poste du bilan, de la fortune nette résultant de la clôture de l’exercice de la succursale ne saurait être admis. Au contraire, chaque poste du 872 bilan de la succursale doit être comptabilisé dans les livres du siège de l’entreprise. Les articles 957 ss CO requièrent dès lors qu’une entreprise soit en tout temps en état de présenter les pièces comptables relatives à ses affaires, ceci également lorsqu’une succursale tient sa propre comptabilité. Pour une entreprise suisse possédant une succursale à l’étranger, la question se pose de savoir selon quel droit les livres de cette succursale étrangère doivent être conservés. La loi suisse sur le droit international privé ne contient pas de norme de collision à cet égard. Il faut en déduire que le doit international privé suisse laisse au droit étranger le soin de résoudre cette question. Le droit applicable au lieu de la succursale doit ainsi être respecté et peut dans certains cas établir des règles comptables plus contraignantes que les normes suisses. L’obligation pour la succursale étrangère de se conformer au droit étranger signifie-t-elle que cette dernière ne doit pas respecter les dispositions des articles 957 ss CO? Cette question est importante d’un point de vue pratique car les lois étrangères prescrivent souvent une durée de conservation de documents plus courte que la loi suisse. Bien qu’une succursale étrangère ne puisse être contrainte de respecter le droit suisse, force est de constater que l’entreprise suisse doit, lors de l’établissement de son bilan, lequel com- prend également toutes les affaires effectuées par la succursale, conserver les livres de sa succursale étrangère selon le droit suisse. L’entreprise suisse doit en tout temps être en mesure de présenter les pièces comptables relatives à chaque dette et créance de l’entreprise et donc également les pièces relatives aux postes du bilan de la succursale étrangère. On peut parler à cet égard d’un effet extraterritorial indirect du droit suisse. L’entreprise suisse doit ainsi s’assurer, par exemple en édictant des directives relatives à la conservation des documents (avec la description des méthodes et technologies applicables), que sa succursale étrangère respecte cumulativement le droit local étranger et le droit suisse. Les dispositions du droit suisse ne prescrivent en revanche pas que les livres relatifs aux affaires de la succursale doivent être conservés en Suisse. L’entreprise est libre de décider du lieu de conservation de ces livres. Si ces derniers sont conservés à l’étranger, l’obligation de produire les livres selon l’article 963 CO peut en pratique, selon les circonstances, s’avérer problématique pour l’entreprise en cas de litige devant un tribunal. Si les livres requis par le tribunal ne peuvent pas être produits, l’entreprise court le risque de devoir supporter les conséquences de n’avoir pas pu apporter la preuve de ses allégations. PZ/DWR L’Expert-comptable suisse 10/04