Vollm macht (m

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Vollm macht (m
Vollm
macht (m
mit Schiedsgerichtskklausel)
Der nachs
stehend gena
annte Klient:
erteilt hie
ermit Vollmach
ht an:
(nachfolgend
d „der Anwalt“
“ genannt)
echts, den Klie
enten in nachstehend besc
chriebener Ang
gelegenheit:
mit Einräumung des Substitutionsre
sowie im R
Rahmen sämtlicher damit zusammenhänge
enden, parallelen oder nachfo
olgenden Aufträ
räge zu vertrete
en und ihm
beizustehen:
alt besitzt die umfassende Vollmacht, alles zzu unternehme
en, was er zur Ausführung
A
dees Auftrags als notwendig
Der Anwa
oder nützllich erachtet.
Der Anwa
alt besitzt insbe
esondere folgen
nde Befugnisse
e:

de
en Klienten (i) vor
v jeglichem Gericht,
G
jeder Behörde, Verw
waltung und vo
or jedem Schieedsgericht, (ii) gegenüber
jeg
glicher Versich
herungsgesells
schaft, schweiizerischen ode
er ausländisch
hen Einrichtunng, (iii) anläss
slich jeder
öfffentlichen oderr privaten Versa
ammlung, sow
wie (iv) gegenüb
ber jedem Dritten zu vertretenn;

de
en Klienten ge
egenüber jederr Bank und je
edem Effektenhändler zu vertreten. Letzteere sind gegen
nüber dem
An
nwalt ihrer Pflicchten aus dem Bank- oder Eff
ffektenhändlerg
geheimnis entb
bunden;

jeg
gliche Akten, Verträge,
V
Dokum
mente und Antträge im Name
en des Klienten zu unterzeichnnen;

Prrozesse einzule
eiten, Schiedsv
vereinbarungen
n abzuschliess
sen, gerichtliche Zuständigkeeiten zu akzeptieren, alles
zu
u unternehmen, um einen Pro
ozess bis zur en
ndgültigen Entscheidung zu führen;
f

jeg
gliche Vereinbarungen auszu
uhandeln und abzuschliesse
en, ganz oder teilweise zurüückzuziehen oder diesen
zu
uzustimmen;

Ba
argeld, Wertge
egenstände, Wertpapiere
W
u nd andere, auch
a
umstritten
ne Gegenstännde entgegenz
zunehmen,
jeg
gliche Zahlungen zu leisten und
u entgegenzu
unehmen.
Diese Volllmacht erlisch
ht nicht mit dem Ableben, de
er Verschollen
nerklärung, dem
m Verlust der Handlungsfähigkeit oder
dem Konkkurs des Kliente
en.
Der Klientt verpflichtet sich,
s
dem Anw
walt jegliche fü r die Ausführu
ung des Auftra
ags notwendigeen Kostenvors
schüsse zu
bezahlen. Er verpflichte
et sich, sämtliche durch de
en Anwalt aus
sgelegten Kos
sten, Gerichtskkosten oder Vorschüsse
V
zurückzue
erstatten, sowie
e dessen Hono
orar zu bezahle
en.
In Anwen
ndung von Arttikel 40 des Genfer Gesetze
es über die Au
usübung des Anwaltsberufe
A
fes anerkennt der Klient
ausdrück
klich die au
usschliessliche Kompeten
nz der Tariffkommission in Sachen Anwaltshono
orare als
Schiedsg
gericht mit Sitzz in Genf für je
egliche sich a
aus diesem Au
uftragsverhälttnis ergebendeen Streitigkeiten, sowie
aus dam
mit zusammen
nhängenden parallelen o
oder nachfolg
genden Aufträgen, sowie die Anwend
dung des
schweize
erischen Rechts.
Erstellt in::
Der Klientt:
│www.oda
ageneve.ch│
Datum:

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