Vollm macht (m
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Vollm macht (m
Vollm macht (m mit Schiedsgerichtskklausel) Der nachs stehend gena annte Klient: erteilt hie ermit Vollmach ht an: (nachfolgend d „der Anwalt“ “ genannt) echts, den Klie enten in nachstehend besc chriebener Ang gelegenheit: mit Einräumung des Substitutionsre sowie im R Rahmen sämtlicher damit zusammenhänge enden, parallelen oder nachfo olgenden Aufträ räge zu vertrete en und ihm beizustehen: alt besitzt die umfassende Vollmacht, alles zzu unternehme en, was er zur Ausführung A dees Auftrags als notwendig Der Anwa oder nützllich erachtet. Der Anwa alt besitzt insbe esondere folgen nde Befugnisse e: de en Klienten (i) vor v jeglichem Gericht, G jeder Behörde, Verw waltung und vo or jedem Schieedsgericht, (ii) gegenüber jeg glicher Versich herungsgesells schaft, schweiizerischen ode er ausländisch hen Einrichtunng, (iii) anläss slich jeder öfffentlichen oderr privaten Versa ammlung, sow wie (iv) gegenüb ber jedem Dritten zu vertretenn; de en Klienten ge egenüber jederr Bank und je edem Effektenhändler zu vertreten. Letzteere sind gegen nüber dem An nwalt ihrer Pflicchten aus dem Bank- oder Eff ffektenhändlerg geheimnis entb bunden; jeg gliche Akten, Verträge, V Dokum mente und Antträge im Name en des Klienten zu unterzeichnnen; Prrozesse einzule eiten, Schiedsv vereinbarungen n abzuschliess sen, gerichtliche Zuständigkeeiten zu akzeptieren, alles zu u unternehmen, um einen Pro ozess bis zur en ndgültigen Entscheidung zu führen; f jeg gliche Vereinbarungen auszu uhandeln und abzuschliesse en, ganz oder teilweise zurüückzuziehen oder diesen zu uzustimmen; Ba argeld, Wertge egenstände, Wertpapiere W u nd andere, auch a umstritten ne Gegenstännde entgegenz zunehmen, jeg gliche Zahlungen zu leisten und u entgegenzu unehmen. Diese Volllmacht erlisch ht nicht mit dem Ableben, de er Verschollen nerklärung, dem m Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkkurs des Kliente en. Der Klientt verpflichtet sich, s dem Anw walt jegliche fü r die Ausführu ung des Auftra ags notwendigeen Kostenvors schüsse zu bezahlen. Er verpflichte et sich, sämtliche durch de en Anwalt aus sgelegten Kos sten, Gerichtskkosten oder Vorschüsse V zurückzue erstatten, sowie e dessen Hono orar zu bezahle en. In Anwen ndung von Arttikel 40 des Genfer Gesetze es über die Au usübung des Anwaltsberufe A fes anerkennt der Klient ausdrück klich die au usschliessliche Kompeten nz der Tariffkommission in Sachen Anwaltshono orare als Schiedsg gericht mit Sitzz in Genf für je egliche sich a aus diesem Au uftragsverhälttnis ergebendeen Streitigkeiten, sowie aus dam mit zusammen nhängenden parallelen o oder nachfolg genden Aufträgen, sowie die Anwend dung des schweize erischen Rechts. Erstellt in:: Der Klientt: │www.oda ageneve.ch│ Datum: