FAQ PAN Indien - IHK Frankfurt am Main

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FAQ PAN Indien - IHK Frankfurt am Main
STEUERN IN INDIEN
QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN)
Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben?
Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens
erhebt der indische Staat eine Quellensteuer (die sog. Tax Deduction at Source (TDS) oder auch
Withholding Tax).
Für welche Leistungen wird die Quellensteuer abgezogen?
Indien erhebt die Quellensteuer auf Zahlungen für Dienstleistungen, Lizenzen und Zinsen, die an
ausländische Unternehmen getätigt werden. Im Falle eines reinen Warengeschäftes wird die
Quellensteuer nicht fällig.
Wie wird die Quellensteuer abgeführt?
Der Einbehalt und die Abführung der Steuer an den indischen Fiskus erfolgt durch den
Zahlungsleistenden. Steuerschuldner ist aber weiterhin der Empfänger der Zahlung, daher
erfolgt die Zahlung an den Empfänger nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag.
Kann die Zahlungspflicht umgangen werden?
Es ist möglich, den Rechnungsbetrag auf der Rechnung netto anzugeben (Hinweis auf der
Rechnung „net of tax“), so dass nicht der ausländische Zahlungsempfänger, sondern der indische
Auftraggeber die Steuerschuld tragen muss. Damit entstehen jedoch dem Auftraggeber
zusätzliche Kosten in Höhe von circa 25 Prozent des Rechnungsbetrages, die dieser nicht ohne
weiteres akzeptieren wird.
DEUTSCH-INDISCHE HANDELSKAMMER
REPRÄSENTANZ IN DEUTSCHLAND: DEUTSCH-INDISCHES INFORMATIONSBÜRO E.V.
Citadellstrasse 12 | 40213 Düsseldorf | Tel: 0211-360597 | Fax: 0211-350287 | E-MAIL: [email protected]
Bankverbindung: Deutsche Bank AG Düsseldorf | BLZ: 300 700 10 | Konto – Nr.: 102 45 95
Head Office: Mumbai (Bombay) | Branch Offices: New Delhi | Kolkata | Chennai (Madras) | Bangalore | Pune
Wie hoch sind die Steuersätze?
Der Abzug der Quellensteuer liegt bei
Dienstleistungen
10 %
Lizenzgebühren
10 %
Zinsen
10 %
Was ist eine PAN – Permanent Account Number?
Eine PAN ist eine indische Steuernummer, die bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden
muss.
Nach Erteilung der Permanent Account Number durch die indische Steuerbehörde erhalten Sie
erst eine Nachricht per Email und dann die PAN-Karte per Post (siehe Bild).
Warum muss ein deutsches Unternehmen eine Permanent Account Number beantragen?
Im Zusammenhang mit der Erhebung von Quellensteuern auf Zahlungen an ausländische
Unternehmen gelten seit dem 1. April 2010 wichtige Neuerungen. Seither müssen ausländische
Unternehmen, die quellensteuerpflichtige Zahlungen aus Indien erhalten, dem
Zahlungsleistenden ihre Permanent Account Number (PAN) mitteilen, damit die Beschränkung
der Quellensteuer auf zehn Prozent entsprechend dem deutsch-indischen
Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet. Wenn keine PAN angegeben wird, ist der
Zahlungsleistende nach der gesetzlichen Neuregelung dazu verpflichtet, min. 20% der Zahlung
einzubehalten und abzuführen. In Deutschland können jedoch lediglich 10% auf die
Körperschaftssteuer angerechnet werden, so dass die restlichen 10% nicht steuerlich geltend
gemacht werden können.
DEUTSCH-INDISCHE HANDELSKAMMER
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Muss eine PAN auch für Selbstständige bzw. Privatpersonen beantragt werden?
Sollten Sie als Selbstständiger oder als Privatperson Dienstleistungen nach Indien verkaufen,
sind diese ebenfalls Quellensteuerpflichtig. Hier ist ebenfalls eine PAN zu beantragen um die
Quellensteuer auf 10 % zu limitieren.
Wo kann die PAN beantragt werden?
Die Deutsch-Indische Handelskammer kann die Permanent Account Number für Sie beantragen.
Die Kosten liegen hier bei 250 Euro plus 10,3 % Service Tax.
Bitte beachten Sie, dass Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen nicht in unserer
Servicepauschale inbegriffen sind.
Wo gebe ich meine PAN an?
Die Permanent Account Number sollten Sie nach Erhalt umgehend an die indischen Kunden
weitergeben.
Des Weiteren empfiehlt sich die Nennung der PAN auf jeder Rechnung, die nach Indien
geschickt wird.
Bekommt mein Unternehmen die Quellensteuer in Deutschland erstattet?
Die in Indien gezahlte Quellensteuer kann bei der deutschen Körperschaftssteuererklärung auf
die entsprechenden indischen Einkünfte angerechnet werden. Der indische Zahlungsleistende ist
dazu verpflichtet, die Quellensteuer direkt einzubehalten und abzuführen. Dafür erhält er von
der indischen Steuerbehörde eine Bescheinigung (Form 16a), die der deutsche
Zahlungsempfänger in Deutschland bei der Steuererklärung einreichen kann. Achtung: Im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Indien ist der Höchstsatz der
Quellensteuer auf 10% festgelegt, obwohl der nationale Quellensteuersatz je nach Art der
Dienstleistung zwischen zehn und 20 Prozent liegt
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Welche Verpflichtungen bestehen wenn eine PAN beantragt wurde?
•
Steuererklärungspflicht:
Nach indischem Recht muss theoretisch jedes Unternehmen, welches in Indien
Einkommen generiert, in Indien eine Einkommenssteuererklärung abgeben, auch dann
wenn bereits alle anfallenden Steuern gezahlt worden sind. Praktisch wurde dies in der
Regel von ausländischen Firmen ignoriert. Durch die steuerliche Registrierung in Indien
werden ausländische Firmen für das indische Finanzamt sichtbar, so dass die
Steuererklärung eingefordert werden kann.
• Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei internen Verrechnungspreisen:
Werden Leistungen innerhalb von miteinander verbunden Gesellschaften (z.B. zwischen
Mutterhaus und Tochterunternehmen oder zwischen Unternehmen des gleichen
Konzerns) ausgetauscht, müssen die dafür in Rechnung gestellten Transferpreise mit
üblichen Marktpreisen vergleichbar sein als handele es sich um voneinander
unabhängige Unternehmen. Dies muss durch einen indischen Wirtschaftsprüfer
zertifiziert werden.
• Abgesehen davon müssen Buchhaltungsvorschriften und die Pflicht zur Steuerprüfung
eingehalten werden. Ob dies auch für ausländische Firmen gilt, die keine anderweitige
steuerliche Präsenz in Indien haben, ist jedoch nicht sicher.
Wie lange gilt die PAN?
Die Gültigkeit der PAN ist nicht limitiert.
Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne die Deutsch-Indische Handelskammer in
Düsseldorf
Deutsch-Indische Handelskammer
Citadellstrasse 12
40213 Düsseldorf
Tel: 0211 / 360597
Fax: 0211 / 350287
Ansprechpartner:
Anne Krieckhaus
[email protected]
Sabrina Lopp
[email protected]
Tel: 0211/360597
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