5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung
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5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung
79 Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland regeln gelten, muss die öffentliche Verwaltung abgegrenzt werden von den anderen Formen staatlicher Tätigkeit. Am einfachsten ist die Bestimmung nach der sogenannten Subtraktionsformel. Sie geht von der Überlegung aus, dass sich eher entscheiden lässt, was Gesetzgebung und was Rechtsprechung ist. Das, was übrig bleibt, ist Verwaltungstätigkeit. Subtraktionsformel Folglich ist Verwaltung im materiellen Sinne jede Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch noch Rechtstrechung hat. Was organisatorisch unter Verwaltung zu verstehen ist, lässt sich klarer bestimmen. Zunächst gibt es Vorschriften im Grundgesetz, nach denen bestimmte Organe und Organgruppen der Exekutive zugeteilt werden. Gem. Art. 87 GG sind das beispielsweise der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger. Art. 87 G Für andere Organe, insbesondere für die Gemeinden, fehlt eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Einordnung in den Bereich der 2. Gewalt. Deshalb lässt sich in diesen Fällen nur auf die Tätigkeit des jeweiligen Organs abstellen: Verwaltungsorgane sind diejenigen Staatsorgane, deren hauptsächliche Tätigkeit Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ist. Verwaltungsorgane Danach gehört die gesamte Kommunalverwaltung einschließlich ihrer Vertretungskörperschaften zu den Verwaltungsorganen. Die Tätigkeit der Regierung umfasst die politische Staatsleitung, insbesondere die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Vorbereitung der Gesetze. Somit zählt die Regierung nicht zur Verwaltung. Öffentliche Verwaltung ist die Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Regierung ist. 5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung Nach dem Träger Bundesverwaltung Landesverwaltung Kommunalverwaltung Nach den Aufgaben und Zielen Eingriffsverwaltung Leistungsverwaltung Planungsverwaltung Nach der Rechtsform des Handelns Hoheitsverwaltung Fiskalverwaltung Durch die Struktur der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat und aufgrund der Regelungen des Grundgesetzes muss innerhalb der öffentlichen Verwaltung unterschieden werden nach: ● Bundesverwaltung ● Landesverwaltungen und ● Gemeindeverwaltungen Öffentliche Verwaltung 80 unmittelbare Verwaltung mittelbare Verwaltung Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Die Verwaltungen lassen sich nochmals in ● unmittelbare ● und in mittelbare öffentliche Verwaltungen einteilen. Unmittelbare Verwaltung erfolgt durch eigene Behörden, mittelbare durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Kap. 4). 5.3 Ausgangspunkt der Überlegungen ist auch hier die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland. Das nachfolgende Schema gibt eine Übersicht über die Struktur der horizontalen Gewaltenteilung: Rechtsetzung durch Legislative Rechtsanwendung durch Exekutive Planende Vewaltung = Im Rahmen der Gesetze besteht die Freiheit, Einzelheiten zu planen Judikative Vollzugsverwaltung = Ausführung der Gesetze und der Beschlüsse der planenden Verwaltung Rechtsprechung = Anwendung der Gesetze auf Rechtsfälle durch unabhängige Richter In der horizontalen Gliederung der Verwaltung erfolgt die Organisation der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer bestimmten Ebene. 5.4 Vertikale Gliederung der Verwaltung Im Rahmen der vertikalen Gliederung der öffentlichen Verwaltung wird gemäß der vertikalen Gewaltenteilung die Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Zuständigkeit auf Bundes- oder Landesebene betrachtet. Vertikale Gewaltenteilung Bund: Aufbau in der Bundesrepublik Deutschland horizontal LEGISLATIVE EXEKUTIVE JUDIKATIVE Bundestag + Bundesrat Bundespräsident Bundesregierung Bundesbehörden Bundesverfassungsgericht Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundearbeitsgericht Bundessozialgericht Landtage Landesregierungen Landesverfassungsgerichte Bürgerschaften (Bremen, Hamburg) Abgeordnetenhau (Berlin) Senate (Berlin, Bremen, Hamburg) und alle anderen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Fachgerichtsbarkeit vertikal Struktur der horizontalen Gewaltenteilung Horizontale Gliederung der Verwaltung Länder: Landesbehörden 81 Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland 5.4.1 Landesverwaltungen Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft. Art. 30 GG Die Verwaltung fällt im Unterschied zur Gesetzgebung, die der Bund weitestgehend an sich gezogen hat, überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. • Die Ausführung von Bundesgesetzen nach dem Grundgesetz gem. Art. 83–91 b GG ● Landeseigene Verwaltung (Art. 83, 84 GG) Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Begriff „eigene Angelegenheiten“ besagt, dass die Länder eigene Landesbehörden und Einrichtungen mit dem entsprechenden Personal zur Verfügung stellen. Die Länder müssen z. B. eine Behörde zur Auszahlung von Wohngeld einrichten oder die notwendigen Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen. Dabei sind die Länder frei in ihrer Entscheidung darüber, – wie sie die Auszahlung des Wohngeldes regeln – wie sie Sozialwohnungen vergeben – wie sie den Aufenthalt von Asylbewerbern regeln Bei der landeseigenen Verwaltung kann die Bundesregierung lediglich die Rechtmäßigkeit des Vollzuges ihrer Gesetze kontrollieren (Rechtsaufsicht Art. 84 (3) GG). Sie kann aber keine Weisungen gegenüber den Ländern erteilen. Sie hat also keine Fachaufsicht über die Länder. Landeseigene Verwaltung Art. 83 GG Wohngeld ➥ 11 Rechtsaufsicht Art. 84 GG Die Kosten der Durchführung dieser Gesetze tragen die Länder (Art. 104a (1) GG) ● Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) Die Länder führen unter Aufsicht des Bundes mit ihren landeseigenen Verwaltungen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus. Das gilt z. B. für: – die Bundesstraßen und Bundesautobahnen (Art. 90 GG) – die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87 d GG) – die Kernenergie (Art. 87 c GG) Hier hat die Bundesregierung eine Fachaufsicht (Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit), d. h., sie kann den Landesbehörden Weisungen erteilen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Kosten trägt in diesem Fall der Bund. 5.4.2 Bundesverwaltung Art. 85 GG Fachaufsicht Bundesverwaltung Wegen des Gundsatzes, die öffentliche Verwaltung den Ländern zu übertragen, sind dem Bund nur eng begrenzte Aufgabenbereiche zugeteilt, in denen er durch eigene Behörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch besonders zu gründende Selbstverwaltungseinrichtungen (mittelbare Bundesverwaltung) tätig werden darf. ● Unmittelbare Bundesverwaltung (Art. 86, 87 (1) GG) Sie führt die Gesetze nach dem Grundgesetz aus, die eindeutig in die Zuständigkeit des Bundes fallen und nicht den Ländern überlassen werden können (Art. 83 ff. GG). unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung 82 bundeseigene Verwaltung Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Die unmittelbare Bundesverwaltung wird auch als bundeseigene Verwaltung bezeichnet, denn der Bund handelt unmittelbar durch seine eigenen Verwaltungsbehörden. Die bundeseigene Verwaltung hat einen eigenen Unterbau. Beispiele für die bundeseigene Verwaltung: – Auswärtiger Dienst – Bundesfinanzverwaltung – Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt – Bundesgrenzschutz – Bundeswehrverwaltung Art. 87 GG ● Mittelbare Bundesverwaltung (Art. 87 (2) GG) Bestimmte Aufgaben des Bundes werden durch bundesmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeführt. Sie stehen grundsätzlich außerhalb des Behördenaufbaus der unmittelbaren Bundesverwaltung. Art. 91a, 91b GG ● Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b GG) Der Bund wirkt bei Landesaufgaben durch eine gemeinsame Rahmenplanung mit (Art. 91 a GG). Voraussetzungen sind, dass die Landesaufgaben eine Bedeutung für die Gesamtbevölkerung haben müssen und die Mitwirkung des Bundes zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich sein muss. Beispiele: Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur, Hochschulen, Küstenschutz. Der Bund und die Länder teilen sich die Kosten der Durchführung (Art. 91a (3) GG). Der Bund und die Länder können bei der Bildungsplanung und bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung zusammenarbeiten. Die Kostenaufteilung der Durchführung kann zwischen dem Bund und den Ländern frei vereinbart werden (Art. 91b GG). Nach dem Aufstehen schaltet Heinz Lasch das Licht an und nutzt den von einem Elektrizitätswerk verteilten Strom. Das anschließend benötigte Wasser wird von einem Wasserwerk geliefert und durch die von der Stadt unterhaltene Kanalisation abgeleitet. Währenddessen entleert die städtische Müllabfuhr die Mülltonne. Lasch fährt mit seinem Auto auf den von der Verwaltung gebauten und unterhaltenen Straßen zur Schule und wird dort von verbeamteten Lehrern unterrichtet. Seine Freizeit verbringt Lasch nach der Schule auf dem von der Stadt errichteten Sportplatz. Unangenehm ist der Brief, den seine Eltern vom Finanzamt bekamen. Er enthielt eine Steuererhebung. Bei der Betrachtung des Tagesablaufs kann davon ausgegangen werden, dass die Dinge, die im Text hervorgehoben sind, zur öffentlichen Verwaltung zählen. Überwiegend handelt es sich hierbei um Aufgaben der Stadtverwaltung. Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland 83 Strukturwissen ● Öffentliche Verwaltung ist zunächst Staatstätigkeit und umfasst alle gesetzlich über- tragenen und freiwillig übernommenen Aufgaben. ● Öffentliche Verwaltung ist – – – – Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, die nicht Rechtsprechung, die nicht Regierung ist. ● Gemäß der Gewaltenteilung umfasst die horizontale Gliederung der öffentlichen Verwaltung die Struktur der Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Ebene. Bundesverwaltung Landesverwaltung Bundesunmittelbare Verwaltung Landesunmittelbare Verwaltung Bundesmittelbare Verwaltung Landesmittelbare Verwaltung ● Zusammenfassender Überblick: Mittelbare Staatsverwaltung – Aufgaben werden nicht unmittelbar vom Staat, sondern mittelbar durch eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt. – Der Staat hat nur die Aufsicht über diese juristischen Personen. Körperschaften d. ö. R. Anstalten d. ö. R. Stiftungen d. ö. R. – rechtsfähig – auf Mitgliedschaft von Personen beruhend – Verband des öffentlichen Rechts – Wahrnehmung von öffentl. Aufgaben – vom Staat abgeleitete Hoheitsgewalt – rechtsfähig – Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel – Ständige Erfüllung öffentlicher Aufgaben – benutzerorientiert – rechtsfähig – vom Staat genehmigte Organisation – mit Vermögen ausgestattet – Ertrag nach dem Stifterwillen für einen bestimmten öffentlichen Zweck (sozial, kulturell, wissenschaftlich) Beispiele: Beispiele: Bund – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Bundesarchitektenkammer – Bundesrechtsanwaltskammer – Bundesnotarkammer Land – Allgemeine Ortskrankenkassen – Landesversicherungsanstalt – Handwerkskammer – Industrie- und Handelskammer – Ärztekammer – Berufsgenossenschaften – Gemeindeunfallversicherungsverband Beispiele: Bund – Versorgungsanstalt des Bundes – Deutsche Bundesbank Land – Bayer. Rundfunk – Sparkassen – Bayer. Landesbank (Girozentrale) – Studentenwerke Bund – Stiftung, Preuß. Kulturbesitz – Stiftung Volkswagenwerk – Studien-Stiftung des deutschen Volkes – Hilfswerk für behinderte Kinder – Stiftung Deutscher Wald Land – Wittelsbacher Ausgleichsfonds – Spitalstiftungen – Stiftung Maximilianeum – Stiftung Germanisches Nationalmuseum 84 Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen ● Vertikale Verwaltungsgliederung umfasst die Verantwortung von Bundes- und Lan- desverwaltung. Landesverwaltung Art. 30 GG Überwiegende Zuständigkeit der Länder Landeseigene Verwaltung Keine Fachaufsicht durch den Bund Bundesauftragsverwaltung Rechtsaufsicht und Fachaufsicht durch den Bund Aufgaben 1 Sammeln Sie über einen Zeitraum von 14 Tagen Zeitungsausschnitte, in denen Verwaltungstätigkeit angesprochen wird. Ordnen Sie die einzelnen Sachverhalte nach der horizontalen und vertikalen Verwaltungsgliederung und präsentieren Sie das Ergebnis auf einer Wandzeitung. 2 Erläutern Sie den Begriff „öffentliche Verwaltung“. Leiten Sie dabei Ihre Argumentation aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ab. 3 Fertigen Sie ein Tafelbild zur Gliederung der bundeseigenen Verwaltung an. Verwenden Sie dabei die Software Powerpoint. 4 Grenzen Sie die Begriffe mittelbare und unmittelbare Verwaltung voneinander ab. Ordnen Sie der Bundes- und Landesverwaltung Beispiele zu: ➥ M Bundesminister für Verkehr Bundesoberseeamt Bundesanstalt für Wasserbau Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesamt für Schiffsvermessung Deutsches Hydrographisches Institut Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Wasserund Schifffahrtsämter WasserstraßenMaschinenämter