5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung

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5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung
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Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland
regeln gelten, muss die öffentliche Verwaltung abgegrenzt werden von den anderen
Formen staatlicher Tätigkeit.
Am einfachsten ist die Bestimmung nach der sogenannten Subtraktionsformel. Sie
geht von der Überlegung aus, dass sich eher entscheiden lässt, was Gesetzgebung und
was Rechtsprechung ist. Das, was übrig bleibt, ist Verwaltungstätigkeit.
Subtraktionsformel
Folglich ist Verwaltung im materiellen Sinne jede Staatstätigkeit,
die weder Gesetzgebung noch noch Rechtstrechung hat.
Was organisatorisch unter Verwaltung zu verstehen ist, lässt sich klarer bestimmen. Zunächst gibt es Vorschriften im Grundgesetz, nach denen bestimmte Organe und Organgruppen der Exekutive zugeteilt werden. Gem. Art. 87 GG sind das beispielsweise
der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger.
Art. 87 G
Für andere Organe, insbesondere für die Gemeinden, fehlt eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Einordnung in den Bereich der 2. Gewalt. Deshalb lässt sich in diesen
Fällen nur auf die Tätigkeit des jeweiligen Organs abstellen:
Verwaltungsorgane sind diejenigen Staatsorgane,
deren hauptsächliche Tätigkeit Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ist.
Verwaltungsorgane
Danach gehört die gesamte Kommunalverwaltung einschließlich ihrer Vertretungskörperschaften zu den Verwaltungsorganen.
Die Tätigkeit der Regierung umfasst die politische Staatsleitung, insbesondere die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Vorbereitung der Gesetze. Somit zählt die
Regierung nicht zur Verwaltung.
Öffentliche Verwaltung ist die Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung,
nicht Rechtsprechung und nicht Regierung ist.
5.2
Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung
Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung
Nach dem Träger
Bundesverwaltung
Landesverwaltung
Kommunalverwaltung
Nach den Aufgaben und Zielen
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
Planungsverwaltung
Nach der Rechtsform des Handelns
Hoheitsverwaltung
Fiskalverwaltung
Durch die Struktur der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat und aufgrund der
Regelungen des Grundgesetzes muss innerhalb der öffentlichen Verwaltung unterschieden werden nach:
● Bundesverwaltung
● Landesverwaltungen und
● Gemeindeverwaltungen
Öffentliche
Verwaltung
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unmittelbare
Verwaltung
mittelbare
Verwaltung
Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen
Die Verwaltungen lassen sich nochmals in
● unmittelbare
● und in mittelbare öffentliche Verwaltungen
einteilen.
Unmittelbare Verwaltung erfolgt durch eigene Behörden, mittelbare durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Kap. 4).
5.3
Ausgangspunkt der Überlegungen ist auch hier die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland. Das nachfolgende Schema gibt eine Übersicht über die Struktur
der horizontalen Gewaltenteilung:
Rechtsetzung durch
Legislative
Rechtsanwendung
durch
Exekutive
Planende Vewaltung = Im Rahmen der Gesetze
besteht die Freiheit, Einzelheiten zu planen
Judikative
Vollzugsverwaltung = Ausführung der Gesetze
und der Beschlüsse der planenden
Verwaltung
Rechtsprechung
= Anwendung
der Gesetze auf
Rechtsfälle
durch unabhängige Richter
In der horizontalen Gliederung der Verwaltung erfolgt die Organisation der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer bestimmten Ebene.
5.4 Vertikale Gliederung der Verwaltung
Im Rahmen der vertikalen Gliederung der öffentlichen Verwaltung wird gemäß der
vertikalen Gewaltenteilung die Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Rahmen der
Zuständigkeit auf Bundes- oder Landesebene betrachtet.
Vertikale Gewaltenteilung
Bund:
Aufbau in der Bundesrepublik Deutschland
horizontal
LEGISLATIVE
EXEKUTIVE
JUDIKATIVE
Bundestag
+ Bundesrat
Bundespräsident
Bundesregierung
Bundesbehörden
Bundesverfassungsgericht
Bundesgerichtshof
Bundesverwaltungsgericht
Bundesfinanzhof
Bundearbeitsgericht
Bundessozialgericht
Landtage
Landesregierungen
Landesverfassungsgerichte
Bürgerschaften
(Bremen, Hamburg)
Abgeordnetenhau
(Berlin)
Senate
(Berlin, Bremen,
Hamburg)
und alle anderen Gerichte der
ordentlichen Gerichtsbarkeit der
Fachgerichtsbarkeit
vertikal
Struktur der
horizontalen
Gewaltenteilung
Horizontale Gliederung der Verwaltung
Länder:
Landesbehörden
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Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland
5.4.1
Landesverwaltungen
Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft.
Art. 30 GG
Die Verwaltung fällt im Unterschied zur Gesetzgebung, die der Bund weitestgehend an
sich gezogen hat, überwiegend in die Zuständigkeit der Länder.
• Die Ausführung von Bundesgesetzen nach dem Grundgesetz gem.
Art. 83–91 b GG
● Landeseigene Verwaltung (Art. 83, 84 GG)
Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Der Begriff „eigene Angelegenheiten“ besagt, dass die Länder eigene Landesbehörden und Einrichtungen mit dem entsprechenden Personal zur Verfügung stellen.
Die Länder müssen z. B. eine Behörde zur Auszahlung von Wohngeld einrichten
oder die notwendigen Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen.
Dabei sind die Länder frei in ihrer Entscheidung darüber,
– wie sie die Auszahlung des Wohngeldes regeln
– wie sie Sozialwohnungen vergeben
– wie sie den Aufenthalt von Asylbewerbern regeln
Bei der landeseigenen Verwaltung kann die Bundesregierung lediglich die Rechtmäßigkeit des Vollzuges ihrer Gesetze kontrollieren (Rechtsaufsicht Art. 84 (3) GG).
Sie kann aber keine Weisungen gegenüber den Ländern erteilen. Sie hat also keine
Fachaufsicht über die Länder.
Landeseigene
Verwaltung
Art. 83 GG
Wohngeld
➥
11
Rechtsaufsicht
Art. 84 GG
Die Kosten der Durchführung dieser Gesetze tragen die Länder (Art. 104a (1) GG)
● Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG)
Die Länder führen unter Aufsicht des Bundes mit ihren landeseigenen Verwaltungen
die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus. Das gilt z. B. für:
– die Bundesstraßen und Bundesautobahnen (Art. 90 GG)
– die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87 d GG)
– die Kernenergie (Art. 87 c GG)
Hier hat die Bundesregierung eine Fachaufsicht (Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit), d. h., sie kann den Landesbehörden Weisungen erteilen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Kosten trägt in diesem Fall der Bund.
5.4.2
Bundesverwaltung
Art. 85 GG
Fachaufsicht
Bundesverwaltung
Wegen des Gundsatzes, die öffentliche Verwaltung den Ländern zu übertragen, sind
dem Bund nur eng begrenzte Aufgabenbereiche zugeteilt, in denen er durch eigene
Behörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch besonders zu gründende
Selbstverwaltungseinrichtungen (mittelbare Bundesverwaltung) tätig werden darf.
● Unmittelbare Bundesverwaltung (Art. 86, 87 (1) GG)
Sie führt die Gesetze nach dem Grundgesetz aus, die eindeutig in die Zuständigkeit
des Bundes fallen und nicht den Ländern überlassen werden können (Art. 83 ff.
GG).
unmittelbare
und mittelbare
Bundesverwaltung
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bundeseigene
Verwaltung
Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen
Die unmittelbare Bundesverwaltung wird auch als bundeseigene Verwaltung bezeichnet, denn der Bund handelt unmittelbar durch seine eigenen Verwaltungsbehörden. Die bundeseigene Verwaltung hat einen eigenen Unterbau.
Beispiele für die bundeseigene Verwaltung:
– Auswärtiger Dienst
– Bundesfinanzverwaltung
– Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt
– Bundesgrenzschutz
– Bundeswehrverwaltung
Art. 87 GG
● Mittelbare Bundesverwaltung (Art. 87 (2) GG)
Bestimmte Aufgaben des Bundes werden durch bundesmittelbare Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeführt. Sie stehen grundsätzlich außerhalb des Behördenaufbaus der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Art. 91a, 91b GG
● Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b GG)
Der Bund wirkt bei Landesaufgaben durch eine gemeinsame Rahmenplanung mit
(Art. 91 a GG).
Voraussetzungen sind, dass die Landesaufgaben eine Bedeutung für die Gesamtbevölkerung haben müssen und die Mitwirkung des Bundes zu einer Verbesserung
der Lebensverhältnisse erforderlich sein muss.
Beispiele: Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur, Hochschulen, Küstenschutz.
Der Bund und die Länder teilen sich die Kosten der Durchführung (Art. 91a (3) GG).
Der Bund und die Länder können bei der Bildungsplanung und bei der Förderung
der wissenschaftlichen Forschung zusammenarbeiten. Die Kostenaufteilung der
Durchführung kann zwischen dem Bund und den Ländern frei vereinbart werden
(Art. 91b GG).
Nach dem Aufstehen schaltet Heinz Lasch das Licht an und nutzt den von einem Elektrizitätswerk verteilten Strom. Das anschließend benötigte Wasser wird von einem
Wasserwerk geliefert und durch die von der Stadt unterhaltene Kanalisation abgeleitet. Währenddessen entleert die städtische Müllabfuhr die Mülltonne.
Lasch fährt mit seinem Auto auf den von der Verwaltung gebauten und unterhaltenen Straßen zur Schule und wird dort von verbeamteten Lehrern unterrichtet.
Seine Freizeit verbringt Lasch nach der Schule auf dem von der Stadt errichteten
Sportplatz. Unangenehm ist der Brief, den seine Eltern vom Finanzamt bekamen. Er
enthielt eine Steuererhebung.
Bei der Betrachtung des Tagesablaufs kann davon ausgegangen werden, dass die
Dinge, die im Text hervorgehoben sind, zur öffentlichen Verwaltung zählen. Überwiegend handelt es sich hierbei um Aufgaben der Stadtverwaltung.
Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland
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Strukturwissen
● Öffentliche Verwaltung ist zunächst Staatstätigkeit und umfasst alle gesetzlich über-
tragenen und freiwillig übernommenen Aufgaben.
● Öffentliche Verwaltung ist
–
–
–
–
Staatstätigkeit,
die nicht Gesetzgebung,
die nicht Rechtsprechung,
die nicht Regierung ist.
● Gemäß der Gewaltenteilung umfasst die horizontale Gliederung der öffentlichen
Verwaltung die Struktur der Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Ebene.
Bundesverwaltung
Landesverwaltung
Bundesunmittelbare Verwaltung
Landesunmittelbare Verwaltung
Bundesmittelbare Verwaltung
Landesmittelbare Verwaltung
● Zusammenfassender Überblick:
Mittelbare Staatsverwaltung
– Aufgaben werden nicht unmittelbar vom Staat, sondern mittelbar durch eine
sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt.
– Der Staat hat nur die Aufsicht über diese juristischen Personen.
Körperschaften d. ö. R.
Anstalten d. ö. R.
Stiftungen d. ö. R.
– rechtsfähig
– auf Mitgliedschaft von
Personen beruhend
– Verband des öffentlichen
Rechts
– Wahrnehmung von öffentl. Aufgaben
– vom Staat abgeleitete
Hoheitsgewalt
– rechtsfähig
– Zusammenfassung
personeller und sachlicher
Mittel
– Ständige Erfüllung öffentlicher Aufgaben
– benutzerorientiert
– rechtsfähig
– vom Staat genehmigte
Organisation
– mit Vermögen ausgestattet
– Ertrag nach dem Stifterwillen für einen bestimmten öffentlichen Zweck
(sozial, kulturell, wissenschaftlich)
Beispiele:
Beispiele:
Bund
– Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte
– Bundesarchitektenkammer
– Bundesrechtsanwaltskammer
– Bundesnotarkammer
Land
– Allgemeine Ortskrankenkassen
– Landesversicherungsanstalt
– Handwerkskammer
– Industrie- und Handelskammer
– Ärztekammer
– Berufsgenossenschaften
– Gemeindeunfallversicherungsverband
Beispiele:
Bund
– Versorgungsanstalt des
Bundes
– Deutsche Bundesbank
Land
– Bayer. Rundfunk
– Sparkassen
– Bayer. Landesbank (Girozentrale)
– Studentenwerke
Bund
– Stiftung, Preuß. Kulturbesitz
– Stiftung Volkswagenwerk
– Studien-Stiftung des deutschen Volkes
– Hilfswerk für behinderte
Kinder
– Stiftung Deutscher Wald
Land
– Wittelsbacher Ausgleichsfonds
– Spitalstiftungen
– Stiftung Maximilianeum
– Stiftung Germanisches
Nationalmuseum
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Lernfeld 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen
● Vertikale Verwaltungsgliederung umfasst die Verantwortung von Bundes- und Lan-
desverwaltung.
Landesverwaltung Art. 30 GG
Überwiegende Zuständigkeit der Länder
Landeseigene Verwaltung
Keine Fachaufsicht durch den Bund
Bundesauftragsverwaltung
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
durch den Bund
Aufgaben
1
Sammeln Sie über einen Zeitraum von 14 Tagen Zeitungsausschnitte, in denen
Verwaltungstätigkeit angesprochen wird. Ordnen Sie die einzelnen Sachverhalte
nach der horizontalen und vertikalen Verwaltungsgliederung und präsentieren
Sie das Ergebnis auf einer Wandzeitung.
2
Erläutern Sie den Begriff „öffentliche Verwaltung“.
Leiten Sie dabei Ihre Argumentation aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ab.
3
Fertigen Sie ein Tafelbild zur Gliederung der bundeseigenen Verwaltung an. Verwenden Sie dabei die Software Powerpoint.
4
Grenzen Sie die Begriffe mittelbare und unmittelbare Verwaltung voneinander ab.
Ordnen Sie der Bundes- und Landesverwaltung Beispiele zu:
➥
M
Bundesminister für Verkehr
Bundesoberseeamt
Bundesanstalt
für
Wasserbau
Bundesanstalt
für
Gewässerkunde
Bundesamt für
Schiffsvermessung
Deutsches
Hydrographisches
Institut
Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen
Wasserund
Schifffahrtsämter
WasserstraßenMaschinenämter

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