Amtsblatt 2009 Nr. 34

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Amtsblatt 2009 Nr. 34
AMTSBLATT
der Stadt Querfurt
19. Jahrgang
8. 12. 2009
Nr. 34/2009
Inhalt
Seite
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Querfurt und ihrer Ortsteile
1
Beschluss der 6. Änderung der Straßenausbausatzung
6
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für die
7
Ortschaften Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg,
Weißenschirmbach und Ziegelroda durch öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für Querfurt,
7
Lodersleben und Gatterstädt durch öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates der Sitzung am
9
12.11.2009, Beschluss-Nr. 015/2009
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Querfurt für 2009
10
______________________________________________________________
Satzung der Stadt Querfurt und ihrer Ortsteile Gatterstädt, Grockstädt, Leimbach,
Lodersleben, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda über die Erhebung
der Vergnügungssteuer
(Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA)
vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl.
LSA S. 383 ff) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SachsenAnhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der Stadtrat der Stadt Querfurt in seiner
Sitzung am 12. 11. 2009 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadt Querfurt erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§2
Steuergegenstand
Gegenstand der Vergnügungssteuer sind folgende im Stadtgebiet durchgeführte Veranstaltungen
gewerblicher Art:
1. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsapparaten und –automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur
Ausspielung von Geld und Geldgegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten,
soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
2. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in
Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen
Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das
Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN)
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oder im Internet ermöglichen.
§3
Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer sind befreit:
1. Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die
- nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind,
- auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend betrieben und
aufgestellt werden.
- im Handel nur zu Vorführungszwecken bereitgestellt werden.
- in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die körperliche Betätigung abstellen, wie Kegelbahnen, Billardtische und Dart.
2. der Betrieb von Geräten ausschließlich zur Musikwiedergabe.
§4
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
(2) Steuerschuldner sind auch
1. der oder die Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 2 Nr.
1 und 2 aufgestellt sind, wenn sie für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder
einen sonstigen Vorteil erhalten;
2. der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der Spielgeräte i.S. von § 2 Nr. 1 und 2.
§5
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 2
Nr. 1 und 2 genannten Aufstellorte.
(2) Die Steuerpflicht endet bei Spielgeräten nach § 2 Nr. 1 und 2, wenn das Spielgerät außer
Betrieb gesetzt wird.
§6
Bemessungsgrundlage
(1) Bei der Spielgerätesteuer ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis. Abweichend davon
werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit pauschal besteuert.
(2) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
(inklusive der Veränderung der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und
Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert
0,00 Euro anzusetzen.
(3) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten
lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z.B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen,
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
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Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele
usw.
(4) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die
unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig
bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
(5) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen
hervorgehen, entsprechen den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.
§7
Steuersätze
(1) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 beträgt der Steuersatz 10 v. H.
des Einspielergebnisses.
(2) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen
Kalendermonat und für jedes Gerät bei:
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in
Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme
der Geräte zu Buchst. c) und e)
25,00 €
b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht
in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme
der Geräte zu Buchst. c) und e)
15,00 €
c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges zum Gegenstand haben
1000,00 €
d) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die
mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder
ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden
können
100,00 €
e) elektronisch multifunktionalen
Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
10,00 €
§8
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
§9
Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
§ 10
Steuererklärung und Steuerfestsetzung
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(1) Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine
Steuererklärung auf einem von der Stadt Querfurt vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
(2) Es handelt sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i.S. des § 150 Abs. 1 Satz
3 der Abgabenordnung. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen.
Dabei ist die zu berechnende Spielgerätesteuer für jedes Gerät gesondert zu ermitteln.
(3) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Querfurt die Steuer durch schriftlichen
Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der
Abgabenordnung Gebrauch machen.
§ 11
Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete
Steuer an die Stadtkasse Querfurt innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des ErhebungsZeitraumes zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 12
Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten hinsichtlich der Art
und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats
anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart),
den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden
Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.
§ 13
Sicherheitsleistung
Die Stadt Querfurt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der
Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§ 14
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Stadt Querfurt ist berechtigt, auch während der Veranstaltung zur Nachprüfung der
Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage
aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
(2) Die Stadt Querfurt ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff der Abgabenordnung
durchzuführen.
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der
Stadt Querfurt Beauftragten Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten,
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Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
zugänglich zu machen.
§ 15
Datenverarbeitung
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der
Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücks-bezogenen
Daten werden von der Stadt Querfurt gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum
Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) i.V. mit § 11 des KAG-LSA und den
dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung(AO) erhoben und verarbeitet. Die
Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei Katasteramt und bei
den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen
Stellen der Stadt Querfurt erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen
nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht
(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung
nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben
Abgabepflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische
und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 6 Abs. 2
DSG-LSA getroffen worden.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG-LSA handelt, wer
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist
abgibt;
2. entgegen § 12 Absätze 1 und 2 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei
Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;
3. entgegen § 14 Absatz 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 17
Billigkeitsmaßnahmen
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können unter den in § 13 a KAG-LSA genannten
Voraussetzungen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 18
Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer vom 21.11.2001 außer Kraft.
Querfurt, 17. 11. 2009
Kunert
Bürgermeister
- Siegel _________________________________________________________________________
Der Stadtrat beschließt die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 6 KAG – LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Querfurt
(Straßenausbaubeitragssatzung)
Begründung:
Zur Klarstellung der Einstufung der Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr
dienen, wird die Straßenausbaubeitragssatzung im § 5 durch den Absatz
(5) Die Einstufung der einzelnen Straßen in der Gemarkung Querfurt als Verkehrsanlagen, die
überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
und die Anlage 1 ergänzt.
Anlage 1 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Querfurt
Aufstellung der Straßen in der Gemarkung Querfurt mit der Einstufung als
Abkürzung:
D – Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen
D
An der Geistpromenade
D
D
D
Döcklitzer Tor
Eislebener Straße
Friedhofspromenade
(vom Roßplatz bis Einfahrt Hagebaumarkt)
(vom Kreisverkehr Döcklitzer Tor bis HEM-Tankstelle)
D
D
D
D
Loderslebener Straße
Merseburger Straße
Roßplatz
Rudolf-Breitscheid-Straße
(von Lederberg bis Ortsausgang)
(von Haus-Nr. 17 bis Ortsausgang)
D
Vor dem Nebraer Tor
(von Loderslebener Straße bis Friedhofspromenade)
Querfurt, 17. 11. 2009
Kunert
Siegel
Bürgermeister
____________________________________________________________________________
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für die Ortschaften
Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda
durch öffentliche Bekanntmachung
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Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im
Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird
die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese
öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung
eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- Grundsteuer A 260 v.H.
b) für die Grundstücke - Grundsteuer B 340 v.H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten,
wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid
erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2010 entsprechend dem im letzten
schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile
"Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten.
Konto der Stadtkasse:
DKB Bank Halle
BLZ: 12030000
Konto: 872622
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
__________________________________________________________________________
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für Querfurt, Lodersleben
und Gatterstädt durch öffentliche
Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im
Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird
die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese
öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung
eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- Grundsteuer A 260 v.H.
b) für die Grundstücke - Grundsteuer B 340 v.H.
der Steuermessbeträge.
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Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten,
wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2010 entsprechend dem im letzten
schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile
"Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten.
Konto der Stadtkasse:
Kreissparkasse Merseburg - Querfurt
BLZ: 80050500
Konto: 3740000200
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Festsetzung der Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer
II. Ordnung für das Kalenderjahr 2010 für die Ortschaften
Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda
durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Gebührenpflichtigen, die im
Kalenderjahr 2010 die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird
die Gebühr für das Kalenderjahr 2010 gem. § 12 KAG - LSA durch diese
öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Festsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung
eines schriftlichen Gebührenbescheides.
Soweit Änderungen in den Bemessungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten,
wird hierüber ein entsprechender Bescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Gebührenpflichtigen werden gebeten, die Gebühr für 2010 entsprechend dem im letzten
schriftlichen "Bescheid über die Festsetzung der Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der
Gewässer II. Ordnung" festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile
"Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten.
Konto der Stadtkasse:
KSK Merseburg-Querfurt
BLZ: 80050500
Konto: 3740000200
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
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Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
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Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates der Sitzung am 12.11.2009
Beschluss-Nr. 015/2009
Beschluss zum Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sowie zum
Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Saalekreis und
Feststellung des Jahresabschlusses des Stadt Querfurt – Abwasserbetriebes für das
Wirtschaftsjahr 2008 sowie die Erteilung der Entlastung der Betriebsleitung.
Der festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 259.000 € soll in eine Rücklage für
Gebührenausgleich eingestellt werden. Der verbleibende Jahresüberschuss in Höhe von
179,94 € soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Der Jahresabschlussbericht einschließlich Lagebericht und Erfolgsübersicht werden in
der Zeit vom 14.12.2009 bis 30.12.2009 beim Stadt Querfurt – Abwasserbetrieb,
Merseburger Straße 113, 06268 Querfurt, öffentlich ausgelegt.
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Stadt Querfurt für das Haushaltsjahr
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Aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.Oktober 1993
(GVBl.LSA, Seite 568) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.August 2009
(GVBl.LSA, Seite 683) hat der Stadtrat der Stadt Querfurt in seiner Sitzung am 12. 11. 2009
folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§1
(1) Mit dem Nachtragshaushaltsplan der Stadt Querfurt werden
und damit der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes
nunmehr
vermindert
gegenüber
festgesetzt
erhöht um
um
bisher
auf__________
___€____________€______________€_____________€___________
im
1. Verwaltungshaushalt
die Einnahmen
513.600
die Ausgaben
289.350
2. im
Vermögenshaushalt
die Einnahmen
die Ausgaben
(2)
623.150
623.150
11.131.400
12.413.400
11.645.000
12.702.750
3.574.550
3.574.550
4.197.700
4.197.700
Wirtschaftsplan des Stadt Querfurt – Abwasserbetriebes
Durch die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes des Stadt Querfurt- Abwasserbetriebes
werden Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes und die Finanzierungsmittel des
Vermögensplanes geändert. In den Endsummen bleiben die Erträge und Aufwendungen
sowie die Finanzierungsmittel und die Mittelverwendung gegenüber der bisherigen
Festsetzung im Erfolgs- und im Vermögensplan unverändert.
§2
(1)
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Stadt
Querfurt nicht veranschlagt.
(2)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung)
des
Stadt
QuerfurtAbwasserbetriebes wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 2.189.244 €
um 2.189.244 € vermindert und damit auf 0 € neu festgesetzt.
§3
(1) Verpflichtungsermächtigungen werden für die Stadt Querfurt nicht veranschlagt.
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(2) Verpflichtungsermächtigungen werden für den Stadt Querfurt- Abwasserbetrieb nicht
veranschlagt.
§4
(1) Der Höchstbetrag, bis zu dem für die Stadt Querfurt Kassenkredite aufgenommen werden
dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 7.000.000 € um 4.700.000 €
vermindert und damit auf 2.300.000 € neu festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem für den Stadt Querfurt- Abwasserbetrieb Kassenkredite
aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert.
§5
Die Steuerhebesätze werden nicht geändert.
Querfurt, den 07.12.2009
Kunert
Bürgermeister
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Die nach §§ 98, 99, 100 Absatz 2 und 102 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
vom 05.Oktober 1993
(GVBl.LSA,Seite 568) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.August 2009
(GVBl.LSA, Seite 683) erforderliche
Genehmigung ist durch die Kommunalaufsichtsbehörde am 02.12.2009 ohne Auflagen unter dem
Aktenzeichen 15.14.01.161
erteilt worden.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß § 94 Absatz 3 der GO LSA vom 10.12.2009 bis zum
18.12.2009 zu den Dienstzeiten
zur Einsichtnahme im Rathaus, Nebengebäude Markt 9, 1. Etage, Zimmer 3, 06268 Querfurt,
öffentlich aus.
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Impressum: Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat bei der
Stadt Querfurt, Markt 1 zur Einsichtnahme aus. Es kann abonniert werden.
Herausgeber:/Verantwortlichkeit: Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt
Bezug und Informationen: Stadtverwaltung Querfurt:, Markt 1, 06268 Querfurt, Tel.: 034771/6010