Amtsblatt 2009 Nr. 34
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Amtsblatt 2009 Nr. 34
AMTSBLATT der Stadt Querfurt 19. Jahrgang 8. 12. 2009 Nr. 34/2009 Inhalt Seite Vergnügungssteuersatzung der Stadt Querfurt und ihrer Ortsteile 1 Beschluss der 6. Änderung der Straßenausbausatzung 6 Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für die 7 Ortschaften Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda durch öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für Querfurt, 7 Lodersleben und Gatterstädt durch öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates der Sitzung am 9 12.11.2009, Beschluss-Nr. 015/2009 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Querfurt für 2009 10 ______________________________________________________________ Satzung der Stadt Querfurt und ihrer Ortsteile Gatterstädt, Grockstädt, Leimbach, Lodersleben, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der §§ 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383 ff) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SachsenAnhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der Stadtrat der Stadt Querfurt in seiner Sitzung am 12. 11. 2009 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Stadt Querfurt erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. §2 Steuergegenstand Gegenstand der Vergnügungssteuer sind folgende im Stadtgebiet durchgeführte Veranstaltungen gewerblicher Art: 1. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Geldgegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind; 2. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) Seite 2 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 oder im Internet ermöglichen. §3 Steuerbefreite Veranstaltungen Von der Steuer sind befreit: 1. Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die - nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind, - auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend betrieben und aufgestellt werden. - im Handel nur zu Vorführungszwecken bereitgestellt werden. - in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die körperliche Betätigung abstellen, wie Kegelbahnen, Billardtische und Dart. 2. der Betrieb von Geräten ausschließlich zur Musikwiedergabe. §4 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerschuldner sind auch 1. der oder die Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 2 Nr. 1 und 2 aufgestellt sind, wenn sie für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhalten; 2. der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der Spielgeräte i.S. von § 2 Nr. 1 und 2. §5 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Aufstellorte. (2) Die Steuerpflicht endet bei Spielgeräten nach § 2 Nr. 1 und 2, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird. §6 Bemessungsgrundlage (1) Bei der Spielgerätesteuer ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis. Abweichend davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit pauschal besteuert. (2) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen. (3) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z.B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Seite 3 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw. (4) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. (5) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechen den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. §7 Steuersätze (1) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 beträgt der Steuersatz 10 v. H. des Einspielergebnisses. (2) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei: a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 25,00 € b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 15,00 € c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 1000,00 € d) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können 100,00 € e) elektronisch multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 € §8 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. §9 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. § 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung Seite 4 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 (1) Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Querfurt vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. (2) Es handelt sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i.S. des § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen. Dabei ist die zu berechnende Spielgerätesteuer für jedes Gerät gesondert zu ermitteln. (3) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Querfurt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen. § 11 Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner hat gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Stadtkasse Querfurt innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des ErhebungsZeitraumes zu entrichten. (2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. § 12 Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. (2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. § 13 Sicherheitsleistung Die Stadt Querfurt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. § 14 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Querfurt ist berechtigt, auch während der Veranstaltung zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. (2) Die Stadt Querfurt ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff der Abgabenordnung durchzuführen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Stadt Querfurt Beauftragten Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Seite 5 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. § 15 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücks-bezogenen Daten werden von der Stadt Querfurt gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) i.V. mit § 11 des KAG-LSA und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung(AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Querfurt erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabepflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 6 Abs. 2 DSG-LSA getroffen worden. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG-LSA handelt, wer 1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen § 12 Absätze 1 und 2 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt; 3. entgegen § 14 Absatz 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 17 Billigkeitsmaßnahmen Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können unter den in § 13 a KAG-LSA genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. § 18 Inkrafttreten Seite 6 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 21.11.2001 außer Kraft. Querfurt, 17. 11. 2009 Kunert Bürgermeister - Siegel _________________________________________________________________________ Der Stadtrat beschließt die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 KAG – LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Querfurt (Straßenausbaubeitragssatzung) Begründung: Zur Klarstellung der Einstufung der Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, wird die Straßenausbaubeitragssatzung im § 5 durch den Absatz (5) Die Einstufung der einzelnen Straßen in der Gemarkung Querfurt als Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, ist aus der Anlage 1 ersichtlich. und die Anlage 1 ergänzt. Anlage 1 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Querfurt Aufstellung der Straßen in der Gemarkung Querfurt mit der Einstufung als Abkürzung: D – Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen D An der Geistpromenade D D D Döcklitzer Tor Eislebener Straße Friedhofspromenade (vom Roßplatz bis Einfahrt Hagebaumarkt) (vom Kreisverkehr Döcklitzer Tor bis HEM-Tankstelle) D D D D Loderslebener Straße Merseburger Straße Roßplatz Rudolf-Breitscheid-Straße (von Lederberg bis Ortsausgang) (von Haus-Nr. 17 bis Ortsausgang) D Vor dem Nebraer Tor (von Loderslebener Straße bis Friedhofspromenade) Querfurt, 17. 11. 2009 Kunert Siegel Bürgermeister ____________________________________________________________________________ Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für die Ortschaften Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda durch öffentliche Bekanntmachung Seite 7 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A 260 v.H. b) für die Grundstücke - Grundsteuer B 340 v.H. der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2010 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile "Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten. Konto der Stadtkasse: DKB Bank Halle BLZ: 12030000 Konto: 872622 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht. __________________________________________________________________________ Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 für Querfurt, Lodersleben und Gatterstädt durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A 260 v.H. b) für die Grundstücke - Grundsteuer B 340 v.H. der Steuermessbeträge. Seite 8 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2010 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile "Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten. Konto der Stadtkasse: Kreissparkasse Merseburg - Querfurt BLZ: 80050500 Konto: 3740000200 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht. Festsetzung der Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Kalenderjahr 2010 für die Ortschaften Grockstädt, Leimbach, Schmon, Vitzenburg, Weißenschirmbach und Ziegelroda durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Gebührenpflichtigen, die im Kalenderjahr 2010 die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Gebühr für das Kalenderjahr 2010 gem. § 12 KAG - LSA durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Festsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Gebührenbescheides. Soweit Änderungen in den Bemessungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Bescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Gebührenpflichtigen werden gebeten, die Gebühr für 2010 entsprechend dem im letzten schriftlichen "Bescheid über die Festsetzung der Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung" festgesetzten Jahresbetrag und zu den unter der Zeile "Zukünftig sind folgende Raten zu leisten" genannten Fälligkeiten zu entrichten. Konto der Stadtkasse: KSK Merseburg-Querfurt BLZ: 80050500 Konto: 3740000200 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Festsetzung kann innerhalb einen Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Seite 9 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht. _________________________________________________________________________________________ Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrates der Sitzung am 12.11.2009 Beschluss-Nr. 015/2009 Beschluss zum Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sowie zum Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Saalekreis und Feststellung des Jahresabschlusses des Stadt Querfurt – Abwasserbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2008 sowie die Erteilung der Entlastung der Betriebsleitung. Der festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 259.000 € soll in eine Rücklage für Gebührenausgleich eingestellt werden. Der verbleibende Jahresüberschuss in Höhe von 179,94 € soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Jahresabschlussbericht einschließlich Lagebericht und Erfolgsübersicht werden in der Zeit vom 14.12.2009 bis 30.12.2009 beim Stadt Querfurt – Abwasserbetrieb, Merseburger Straße 113, 06268 Querfurt, öffentlich ausgelegt. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Querfurt für das Haushaltsjahr 2009 Seite 10 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 Aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.Oktober 1993 (GVBl.LSA, Seite 568) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.August 2009 (GVBl.LSA, Seite 683) hat der Stadtrat der Stadt Querfurt in seiner Sitzung am 12. 11. 2009 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: §1 (1) Mit dem Nachtragshaushaltsplan der Stadt Querfurt werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes nunmehr vermindert gegenüber festgesetzt erhöht um um bisher auf__________ ___€____________€______________€_____________€___________ im 1. Verwaltungshaushalt die Einnahmen 513.600 die Ausgaben 289.350 2. im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben (2) 623.150 623.150 11.131.400 12.413.400 11.645.000 12.702.750 3.574.550 3.574.550 4.197.700 4.197.700 Wirtschaftsplan des Stadt Querfurt – Abwasserbetriebes Durch die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes des Stadt Querfurt- Abwasserbetriebes werden Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes und die Finanzierungsmittel des Vermögensplanes geändert. In den Endsummen bleiben die Erträge und Aufwendungen sowie die Finanzierungsmittel und die Mittelverwendung gegenüber der bisherigen Festsetzung im Erfolgs- und im Vermögensplan unverändert. §2 (1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Stadt Querfurt nicht veranschlagt. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) des Stadt QuerfurtAbwasserbetriebes wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 2.189.244 € um 2.189.244 € vermindert und damit auf 0 € neu festgesetzt. §3 (1) Verpflichtungsermächtigungen werden für die Stadt Querfurt nicht veranschlagt. Seite 11 Amtsblatt 34/ 2009 8. 12. 2009 (2) Verpflichtungsermächtigungen werden für den Stadt Querfurt- Abwasserbetrieb nicht veranschlagt. §4 (1) Der Höchstbetrag, bis zu dem für die Stadt Querfurt Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 7.000.000 € um 4.700.000 € vermindert und damit auf 2.300.000 € neu festgesetzt. (2) Der Höchstbetrag, bis zu dem für den Stadt Querfurt- Abwasserbetrieb Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. §5 Die Steuerhebesätze werden nicht geändert. Querfurt, den 07.12.2009 Kunert Bürgermeister Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach §§ 98, 99, 100 Absatz 2 und 102 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.Oktober 1993 (GVBl.LSA,Seite 568) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.August 2009 (GVBl.LSA, Seite 683) erforderliche Genehmigung ist durch die Kommunalaufsichtsbehörde am 02.12.2009 ohne Auflagen unter dem Aktenzeichen 15.14.01.161 erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß § 94 Absatz 3 der GO LSA vom 10.12.2009 bis zum 18.12.2009 zu den Dienstzeiten zur Einsichtnahme im Rathaus, Nebengebäude Markt 9, 1. Etage, Zimmer 3, 06268 Querfurt, öffentlich aus. ___________________________________________________________________________ Impressum: Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat bei der Stadt Querfurt, Markt 1 zur Einsichtnahme aus. Es kann abonniert werden. Herausgeber:/Verantwortlichkeit: Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt Bezug und Informationen: Stadtverwaltung Querfurt:, Markt 1, 06268 Querfurt, Tel.: 034771/6010