15 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 16

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15 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 16
Nr. 1-2
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 7. Januar 2008
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ren, aber dem LFGB, dem Weingesetz oder anderen, die amtliche Lebensmittel-, Futtermittel- und
Bedarfsgegenständeüberwachung tangierenden
Rechtsbereichen unterliegen;
Amtliche Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung;
hier:
1.2.4. Bewertung von Prüflaboratorien Dritter;
Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien
1. Allgemeines
Nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG
Nr. L 191, S. 1) über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz dürfen zum
Zweck der Überwachung nur Laboratorien benannt werden,
welche die bei amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können und die nach den dafür maßgeblichen Europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert werden.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz — Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung — SAL — (i. w. SAL) ist eine bei der
EU notifizierte Stelle, die Laboratorien nach Art. 12 und erforderlichenfalls für amtliche Kontrollen zuständige Behörden
nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) 882/2004 bewertet und akkreditiert. Die SAL ist auch eine Stelle nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben
(Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung —
PrüflabV) vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162).
Leiter der SAL ist der Referent V 2 a, Herr Bernd Scheidt.
Zuständigkeit
Die SAL hat folgende Aufgaben:
1.1. Bewertung von Prüflaboratorien des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor (LHL)
1.2. Nach Vereinbarung
1.2.1. Bewertung von Prüflaboratorien in anderen
Bundesländern;
1.2.2. Bewertung von Prüflaboratorien, die bei amtlichen
Kontrollen gezogene Gegenproben analysieren
(Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorien);
1.2.3. Bewertung anderer Prüflaboratorien, die keine bei
amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysie-
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1.2.5. Bewertung von Kontrollstellen und Laboratorien
nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) und d) der VO (EG)
882/2004.
2. Durchführungshinweise
2.1.
Akkreditierungsverfahren sind auf der Grundlage der dafür maßgeblichen Europäischen Normen durchzuführen;
darüber hinaus sind die von den dafür zuständigen Ausschüssen der SAL erlassenen Akkreditierungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Es gelten folgende Vorschriften:
a) Qualitätssicherungs-Handbuch der SAL;
b) Checkliste zur Laborakkreditierung
in der jeweiligen Fassung.
2.2.
Akkreditierungs- und Anerkennungsdokumente sind neben der Behördenbezeichnung mit dem Zusatz „— Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung
— SAL —“ und der Bezeichnungsform „Leiter der Anerkennungsstelle“ ausgefertigt. Die ein Akkreditierungsbeziehungsweise Anerkennungsverfahren abschließenden Bescheide (Akkreditierungsurkunde, Anerkennungsurkunde sowie ggf. zugehörige Anlagen) sind mit dem
Dienstsiegel der SAL versehen.
2.3.
Gebühren und Auslagen werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen
Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-HMULV) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Wiesbaden, 12. Dezember 2007
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
V 2 a — 20 a 04.01.06.01
— Gült.-Verz. 3550 —
StAnz. 1-2/2008 S. 67
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (APOgD LVA)
Vom 18. Dezember 2007
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst
bei der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 27. Oktober 2003
(StAnz. S. 4815) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Landesversicherungsanstalt Hessen (APOgD LVA)“ durch die Angabe „Deutsche Rentenversicherung Hessen (APOgD DRV)“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„5. Teil Zulassung von Angestellten zum Studium
§ 38a Voraussetzungen“
b) Die Angabe 5. Teil wird in „6.“ Teil geändert.
3. In § 1 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“
durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“ ersetzt.
4. In § 2 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“
durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 2 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“ durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“
ersetzt.
7. In § 4 Abs. 1 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“ durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“
ersetzt.
8. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird gestrichen
b) Die bisherigen Nr. 3—6 werden Nr. 2—5
c) In Nr. 9 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“ durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“ ersetzt.
9. In § 7 Abs. 2 wird der Name „Landesversicherungsanstalt Hessen“ durch den Namen „Deutsche Rentenversicherung Hessen“
ersetzt.