Die Immobilie im Vergaberecht
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Die Immobilie im Vergaberecht
EXPOSÉ DER DISSERTATION Titel der Dissertation Die Immobilie im Vergaberecht Verfasser Mag. iur. Mark Tuttinger angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer o.Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher Wien, März 2013 Studienkennzahl: A 783 Studienrichtung: Rechtswissenschaften Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger EINLEITUNG Der Staat und die mit ihm verbundenen Unternehmen zählen zu den bedeutendsten und wirtschaftlich relevantesten Immobilieneigentümern. 1 Am Markt kommt ihnen eine andere wirtschaftliche Stellung als anderen Marktteilnehmern zu, da grundsätzlich kein oder nur ein minimiertes Insolvenzrisiko besteht und Mittel nicht zwingend durch Markttätigkeit akquiriert werden müssen, sondern auch steuerliche Einnahmen zur Verfügung stehen. Um zu verhindern, dass Vergabeentscheidungen aus anderen als bloß wirtschaftlichen Überlegungen getroffen werden, institutionalisiert das BVergG eine Verfahrensordnung, die garantieren soll, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Teilweise bestimmen § 10 Z 8 BVergG für den klassischen Bereich, § 175 Z 7 BVergG für den Sektorenbereich und § 9 Abs 1 Z 11 BVergGVS für Beschaffungen von Verteidigungsund Sicherheitsgüter, das Verhältnis zwischen Vergaberecht und Immobiliengeschäften der öffentlichen Hand: Der Erwerb und die Miete von, sowie die Rechtseinräumungen an Grundstücken, vorhandenen Gebäuden und anderem unbeweglichen Vermögen ist vom sachlichen Anwendungsbereich des BVergG ausgenommen. Die Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass mangels Substituierbarkeit der Güter auch bei Anwendung des Vergaberechts keine marktgleiche Wettbewerbssituation entstünde. 2 Dies resultiert aus den individuellen Nutzeranforderungen, der besonderen Bedeutung der topografischen Lage des Objektes und dem dadurch eingeschränkten Anbieterkreis. Der Zweck des Vergaberechts, nämlich einen Parallelwettbewerb zu organisieren, wird nicht erreicht. Die Anwendung des BVergG erscheint daher bei solchen Geschäften unangemessen.3 Diese Bestimmungen nehmen jedoch nicht umfassend alle immobilienbezogenen Beschaffungen vom Anwendungsbereich des BVergG aus. Dem vergaberechtlichen Regime können weiterhin unterfallen: 1 Nach den letzten ausgewerteten Zahlen der Statistik Austria stehen 78.848 Gebäude und 346.892 Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften. Weitere 18.730 Gebäude und 27.460 Wohnungen stehen im Eigentum von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Vgl Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2013, 282. 2 Vgl Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht:GWB 4(2007) § 100 Rn 55;Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ (2010) Rz 475; Frenz, Handbuch Europarecht Band 3: Beihilfen- und Vergaberecht (2006) § 4 Rz 2229; Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 (2009) § 10 Rz 204. 3 Vgl EBRV 1171 BlgNR XXII GP 31; ErwGr 24 RL 2004/18/EG; ErwGr 33 RL 2004/17/EG. 2 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger Immobilienerwerbe, die nicht von den Ausnahmebestimmungen erfasst werden, bspw der Erwerb noch nicht bestehender Gebäude, gemischte Verträge, bei denen vergabepflichtige Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen gemeinsam mit Immobilien und beschafft werden, sowie Objektbezogene Beschaffungen, wie etwa thermische Sanierungen, Gebäudemanagement -Verträge oder Einspar-Contracting Verträge. AUFBAU UND PROBLEMSTELLUNG Das Forschungsziel der Arbeit besteht einerseits in der Systematisierung und Darstellung öffentlicher Auftraggeber des Immobilienbereiches, andererseits in der vergaberechtlichen Beurteilung typischer Leistungsbeschaffungen während des gesamten Lebenszyklus einer Immobilie. Der erste Teil der Dissertation behandelt die Ausnahmebestimmungen für Immobilienerwerbe. Typische Erwerbsformen (Kauf, Miete, Pacht, Leasing, Einräumung von Baurechten, Unternehmenstransaktionen mit Liegenschaften im Anlagevermögen) werden aus vergaberechtlicher Position beurteilt. Mittels teleologischer Interpretation der Ausnahmebestimmungen werden vergabefreie Erwerbsformen von vergabepflichtigen Vertragskonstruktionen abgegrenzt. In diesem Zusammenhang wird die richterrechtliche Fortbildung der Abgrenzungsregelungen (§ 9 BVergG) für typengemischte Verträge, deren Leistungsinhalt sowohl vergabepflichtige als auch vergabefreie Leistungen umfasst, dargestellt.4 Das anschließende Kapitel befasst sich mit den Akteuren der staatlichen Immobilienwirtschaft. Das Bundesimmobiliengesetz 2000 5 führte zu einer weitgehenden Organisations-, Vermögens- und Aufgabenprivatisierung der staatlichen Immobilienverwaltung. Rund 2800 Immobilien stehen derzeit im wirtschaftlichen Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG).6 Sie ist mit der Bereitstellung, der Verwaltung und Entwicklung von Gebäudeflächen für die öffentliche Nutzung betraut. 7 Von den Ausgliederungen blieben die Immobilienbestände des BMLVS und des BMeiA, sowie 4 insb EuGH 22.12.2010, Rs C-215/09 Mehiläinen Oy; EuGH 06.05.2010, Rs C-145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki. 5 BGBl I Nr 141/2000 idF BGBl I Nr 35/2012 Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz). 6 Die übertragenen Immobilien sind in der Anlage A zum Bundesimmobiliengesetz 2000 aufgelistet. 7 Vgl § 2 Abs 1 Bundesimmobiliengesetz 2000. 3 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger identitätsstiftende Gebäude mit historischer Bedeutung weitgehend unberührt. Diese Immobilien werden von nachgeordneten Dienststellen der Ministerien verwaltet.8 Daneben wurde eine Vielzahl von Projektgesellschaften eingerichtet, die mit der Planung, Errichtung, Verwaltung oder Verwertung von Einzelobjekten oder Immobilien mit besonderem Widmungszweck betraut sind. 9 Für den Bundesbereich werden diese Verwaltungsstrukturen systematisierend dargestellt und die privatrechtlich organisierten Gesellschaften auf ihre Eigenschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts iS § 3 Abs 1 Z 2 BVergG hin untersucht. Weiterer Schwerpunkt dieses Teils ist die vergaberechtliche Einordnung ausgewählter Körperschaften des öffentlichen Rechts im Landwirtschafts- und Forstbereich, insb der Zusammenlegungsgemeinschaft und der Bringungsgemeinschaften, sowie der Agrargemeinschaft. Der zweite Teil der Dissertation widmet sich der vergaberechtlichen Beurteilung von objektbezogenen Beschaffungsleistungen in der Planungs-, Errichtungs-, Betriebs- und Verwertungsphase von Immobilien. Eine bedeutende Rolle nimmt in der Planungs- und Errichtungsphase der Architekt ein. Die Leistungsbilder der HOA und des ZTG werden den Auftragsarten des BVergG zugeordnet, wobei insbesondere auf das Spannungsfeld zwischen künstlerisch-geistiger Entwurfstätigkeit und technischer Baubegleitung eingegangen werden soll. Phasenübergreifend vertritt der Facility Manager partikuläre Interessen des Bauherren, die auf die effiziente Bewirtschaftbarkeit der Immobilie und auf die kostengünstige Erfüllung von Sekundärprozessen (Instandhaltung, Reinigung, Energiebewirtschaftung etc) gerichtet sind. Der Facility Manager ist Berater, der Nutzungsanforderung analysiert, facilitäre Aspekte in der Entwurfsphase einbringt, hinsichtlich bauphysikalischer Eigenschaften von Materialen berät, die Fachplaner koordiniert, eine Gebäudedokumentation erstellt und die Objektbuchhaltung führt.10 Zur vergaberechtlichen Beurteilungen sind die Einzelleistungen zu analysieren, zu gewichten und zuzuordnen. 8 BMLVS: Militärisches-Immobilien- Management- Zentrum; BMeiA: Sektion VI, BMWFJ: Sektion III und insb Burghauptmannschaft Österreich 9 Bspw Akademiegebäude Errichtungs- und Instandhaltungsgesellschaft mbH, Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Museumsquartier Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH, Österreichisches Bundesforste AG, Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH, Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft etc. 10 Vgl Hahn, Facility Management und Architektur im Blickwinkel des Rechts (2007). 4 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger Gebäudemanagementverträge infrastrukturellen überbinden Instandhaltung von die technischen, Objekten in der kaufmännischen Betriebsphase und einem Generalunternehmer. Wiederum sind zur einheitlichen vergaberechtlichen Zuordnung die Leistungsteile aufzusplitten und zuzuordnen. Aufgrund strenger europarechtliche Anforderungen an die Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Objekten im staatlichen Eigentum, gewinnt das Green Public Procurement im Immobilienbereich besondere Bedeutung. Durch die GebäudeRL- 2010/31/EU sind ab 2018 an alle Neu- oder Umbauten staatlicher Immobilien besonders hohe Standards an die Gesamtenergieeffizienz zu stellen. Öffentliche Auftraggeber sind daher zwangsläufig an die Aufnahme von ökologischen Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen gebunden. Anhand der Rsp des europäischen Gerichtshofs11, aber auch anhand des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Beschaffung (NAP) 12 des BMLFUW werden die Anforderungen an umweltgerechte Ausschreibungen im Immobilienbereich herausgearbeitet. Ergänzt wird die GebäudeRL durch Art 4 der EnergieeffizienzRL 2012/27/EU. Ab 1.1.2014 sind jährlich 3 % der im Eigentum des Bundes stehenden Gebäuden nach den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu renovieren. Um die Sanierungen zu finanzieren, bietet sich die Möglichkeit auf das Konzept des Einspar-Contractings zurückzugreifen. Die öffentliche Hand beauftragt einen Privaten mit der Sanierung, Wartung und Instandhaltung des Gebäudebestandes, mit dem Ziel die Energiekosten auf ein vertraglich festgelegtes Niveau zu senken. Die Investitionskosten trägt der Private, der sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen und den gesenkten Energiekosten refinanziert. 13 Der geforderte Mindeststandard kann ohne zusätzliche Budgetbelastung erreicht werden. In der österreichischen Rsp und Lit wurde dieses Konzept aus vergaberechtlicher Sicht spärlich behandelt. In der Dissertation sollen grundlegende vergaberechtliche Fragen des EinsparContracting beleuchtet werden. Der letzte Lebenszyklus einer Immobilie ist der Rückbau bzw die Verwertung. Veräußerungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Vergaberecht. Lediglich Beschaffungen, dh das Auftreten der öffentlichen Hand als Nachfrager, sind vom sachlichen 11 insb EuGH 10.05.2012 Rs C-368/10, Kommission/Niederlande; EuGH 04.12.2003, Rs C-448/01 EVN/Wienstrom; EuGH 17.09.2002, Rs C-513/99 Concordia Bus. 12 BMLFUW, Österreichischer Aktionsplan zur nachhaltigen Beschaffung, Teil I und II (2010). 13 Vgl Unterweger, Contracting von A-Z (2002) 44f. 5 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger Anwendungsbereich erfasst.14 Wird eine Immobilie verkauft, so hat sich der Veräußerer nicht an die strengen Verfahrensvorschriften des BVergG zu halten. Der Vorteil fehlender Formalvorschriften für den Veräußerer birgt jedoch auf der anderen Seite die Gefahr, dass die Immobilie unter dem eigentlich erzielbaren Marktpreis veräußert wird. Auf der anderen Seite können sich Interessenten weder auf einen vergaberechtlichen Rechtsanspruch auf Bekanntmachung der Veräußerung, noch auf die Vorschriften über die Bestbieterermittlung oder auf die institutionalisierten Rechtsschutzmöglichkeiten berufen. Fehlende Formvoraussetzungen können daher für beide Seiten nachteilig sein. In diesem Zusammenhang soll in einem Exkurs untersucht werden, ob die Rechtsordnung ein dem BVergG ähnliches, formalisiertes Verfahren für Veräußerungen vorsieht. Hierfür werden das europäische Beihilfenrecht, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das nationale Verfassungsrecht, die Haushaltsordnung und die Gemeindeordnungen als Rechtsquellen herangezogen. Aus vergaberechtlicher Sicht werden Veräußerungen mit integrierten Bauverpflichtungen rechtsvergleichend mit Deutschland dargestellt. Der EuGH widersprach in der Rs Helmut Müller15 der Rechtsansicht des OLG Düsseldorfs und stellt klar, dass die Ausübung hoheitlicher Raumplanungsbefugnis nicht zu einer Beurteilung als Baukonzession führen kann. Insb interessiert die deutsche Rechtsentwicklung in der Post-Ahlhorn Zeit und die Rückschlüsse, die auf die österreichische Vergabepraxis gezogen werden können. Verpachtungen können vergaberelevante Beschaffungselemente, etwa Dienstleistungen in Form von Betriebsführungsverträgen oder Instandhaltungspflichten, aber auch Lieferelemente enthalten. Die österreichische Rechtslage wird insb an dem BVA Bescheid vom 24.08.2005, 04N-76/05-23 ReSoWi Zentrum Graz analysiert und mit der deutschen Rsp, insb mit der Entscheidung zu der Verpachtung von Lokalen am Flughafen Stuttgart16 verglichen. Als Verwertungsform freistehender Liegenschaften bietet sich die Verpachtung zu Außenwerbezwecken an. Die bislang einzige vergaberechtliche Entscheidung zu diesem Themenkomplex erging zu der Verpachtung von Freiflächen an Bauzäunen am Parlament.17 Das BVA wies einen Nachprüfungsantrag unter Berufung auf den fehlenden sachlichen Anwendungsbereich bei Veräußerungen zurück. Unter Rückgriff auf Teile die dt Rsp soll 14 Vgl EuGH 25.03.2010, Rs C-451/08, Helmut Müller Rn 41; RIS-Justiz RS0123946; OGH 24.01.2006, 10 Ob 55/05v; BVA 01.08.1995, F-6/5-3; BVA 02.04.2004, 14 N-19/04-22; VKS Wien 03.06.2005, VKS-1503/05, hier: Verkauf von Maschinenteilen mit der zusätzlichen Verpflichtung des Erwerbers die Maschinen zu demontieren und abzutransportieren. VK Baden-Württemberg 19.12.2000, 1 VK 32/00. 15 EuGH, 25.03.2010, Rs C-451/08. 16 VK Baden Würtemberg 19.12.2000, 1 VK 32/00 17 BVA 02.04.2004, 14 N-19/04-22; OGH 14.03.2005, 4Ob 260/04w; OGH 14.03.2005, 4 Ob 262/04i. 6 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger untersucht werden, ob eine Verpachtung von Freiflächen auch als Beschaffung einer Dienstleistung qualifiziert werden kann. GLIEDERUNG TEIL I 1) Die Bedeutung der staatlichen Immobilienwirtschaft 2) Die Immobilie im Vergaberecht - §§ 10 Z 8, 175 Z 7 BVergG und § 9 Abs 1 Z 11 BVergGVS 3) Abgrenzungsregelungen für gemischte Verträge aus vergabefreien und vergabepflichtigen Geschäften 4) Die öffentliche Immobilienverwaltung und deren Akteure i) Auftraggeber iS § 3 Abs 1 Z 1 des Bundes (a) BMWFJ (b) Burghauptmannschaft Österreich (c) BMeiA (d) BMLVS 1. Exkurs: Die militärisch genutzte Liegenschaft ii) Auftraggeber iS § 3 Abs 1 Z 2 des Bundes (a) Akademiegebäude Errichtungs- und Instandhaltungsgesellschaft (b) Bundesimmobiliengesellschaft (c) Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG (d) Museumsquartier Errichtungs- und Betriebsgesellschaft (e) Österreichische Bundesforste (f) Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft (g) Strategische Immobilien Verwertungs- Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft iii) Überblick über die Auftraggeber der Länder iv) Sektorenauftraggeber im Immobilienbereich v) Auftraggeber im Landwirtschafts- und Forstbereich? (a) Zusammenlegungsgemeinschaft (b) Bringungsgemeinschaft (c) Agrargemeinschaft 7 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger TEIL II 5) Planungs-,Bau- und Betriebsphase i) Definition Bauauftrag und Abgrenzung zu anderen Leistungsarten ii) Geistige Dienstleistungen und Bauvertrag: Der Architektenvertrag iii) ÖBA, Projektsteuerung, Begleitende Kontrolle iv) GU-Vertrag ,Totalunternehmer, Ziviltechniker ARGE v) Bauausführung mit internationalen Bezügen vi) Vergaberechtliche Beurteilung verschiedener Betreibermodelle und PPP im Hoch- und Tiefbau vii) Erstausstattung und Gebäudemöblierung viii) Facility Management und Gebäudemanagement ix) Green Public Procurement im Immobilienwesen (1) Einspar-Contracting Teil III 6) Verwertungen von Liegenschaften i) Exkurs: Ausschreibungspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen. (a) Verfassungsrecht (b) Unionsrechtliche Grundfreiheiten (c) Beihilfenrecht (d) Haushaltsrecht (e) Gemeindeordnungen ii) Veräußerungen von Liegenschaften nach der EuGH Rs Helmut Müller iii) Verpachtung und Vermietung von Immobilien iv) Außenwerbeverträge v) Altlastensanierung 8 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger ZEITPLAN WS 2012/13 • Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens • Seminar aus dem Dissertationsbereich • Judikaturanalyse • Jurisitsche Methodenlehre • LV Vergaberecht - Gutknecht • LV Vergaberecht - Bauer • Weitere Wahlfächer • Literaturrecherche und Sichtung des Material SS 13 • Weiteres Seminar • Weitere Wahlfächer • Verfassen der Dissertation WS 13/14-WS 15/16 • Verfassen der Dissertation • Defensio 9 Exposé: Die Immobilie im Vergaberecht Mark Tuttinger VORLÄUFIGES LITERATURVERZEICHNIS Bacher/Heiss/Klausbruckner/G.Stabentheiner/Schweyer, Energieausweis für Gemeinden, RFG-Schriftenreihe 01/2010. 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