Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB

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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB
Privatrecht II
Ass.jur. Ch. Meier
Übung
Privatrecht II
Privatrecht II
Ass.jur. Ch. Meier
Die kaufrechtliche Mängelhaftung - Überblick
Gem. § 437 BGB kann der Käufer:
- nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen
- nach den §§ 440, 323 BGB und § 326 Abs.5 BGB von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern
- nach den §§ 280, 281, 283 und § 311a BGB Schadensersatz
fordern
- nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
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Ass.jur. Ch. Meier
Für alle Rechte nach § 437 BGB ist stets Voraussetzung:
- das ein Kaufvertrag vorliegt
- das die gekaufte Sache mit einem Mangel gem. § 434 BGB behaftet ist
- das dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat
- und die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB dürfen nicht
ausgeschlossen sein
 Zusätzlich werden noch die speziellen Voraussetzungen der einzelnen
Mängelrechte geprüft (z.B. Frist, Verschulden, Schaden etc.)
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I. Mangel
- Man unterscheidet zwischen Sachmangel gem. § 434 BGB und
Rechtsmangel gem. § 435 BGB
- Beim Sachmangel nach § 434 BGB wird unterschieden zwischen:
1. Beschaffenheitsabweichung gem. § 434 Abs.1 BGB
2. fehlerhaften Montage gem. § 434 Abs.2 BGB
3. Falsch- bzw. Zuweniglieferung gem. § 434 Abs.3 BGB
- Den § 434 BGB einfach systematisch durchprüfen
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1. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB – „ Beschaffenheitsvereinbarung“
Gedanklicher Prüfungsschritt:
Haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen, wie die
Kaufsache beschaffen sein soll?
Falls „ja“ : Liegt eine für den Käufer nachteilige Abweichung der IstBeschaffenheit von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit vor?
Falls „ja“ : ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 1 BGB liegt vor
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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB:
V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. Beide hatten
vereinbart, dass es sich um eine Maschine handeln soll, die mit 1400
Umdrehungen schleudert. Die Maschine schafft aber maximal 900
Umdrehungen.
Vertragsparteien haben hier vereinbart , dass die Maschine mit 1400
Umdrehungen schleudern soll
 Vereinbarte Soll- Beschaffenheit = mit 1400 Umdrehungen schleudern
Ist - Beschaffenheit = schleudert nur mit 900 Umdrehungen
Abweichung der Ist- von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit
 Folglich ist ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB gegeben
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2. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1 BGB – „vorausgesetzte
Verwendung“
Gedanklicher Prüfungsschritt:
- Falls die Beschaffenheit der Kaufsache von den Vertragsparteien nicht
vereinbart wurde fragen wir uns:
 Eignet sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung?
 Falls nein: ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1
BGB liegt vor
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 Die Verwendung muss von den Vertragsparteien vorausgesetzt worden
sein
 Das geschieht, indem der Käufer bei Vertragsschluss den Zweck des
Kaufs der Sache dem Verkäufer mitteilt und der Verkäufer dem
ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt oder sich nicht dagegen
ausspricht
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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1 BGB
V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. K will diese in
seinem Waschsalon aufstellen, was er beim Kauf dem V auch mitteilt. V
und K gehen im Vorfeld des Vertrages beide davon aus, dass die
Maschine hierfür geeignet ist. Nachdem die Maschine geliefert worden ist,
liest K in der Bedienungsanleitung, dass die Maschine nur für den
privaten Gebrauch, nicht jedoch für den gewerblichen Dauereinsatz
konstruiert ist.
Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Maschine wurde
zwischen K und V nicht getroffen  § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-)
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 K und V gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass die Maschine für
einen Waschsalon geeignet ist, da dies aber laut Bedienungsanleitung
nicht der Fall ist, ist die Maschine nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung geeignet
 Somit liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2 , Nr.1 BGB vor
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3. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB – „ gewöhnliche
Verwendung“
Gedanklicher Prüfungsschritt:
 Falls sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet fragen wir uns gedanklich:
Eignet sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und weist
eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann?
 Falls „nein“ : ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB liegt
vor
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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB
V verkauft und übereignet an K eine zwei Jahre alte, gebrauchte Waschmaschine. Wegen „Ermüdungserscheinungen“ schleudert diese aber nur
noch mit 300 statt 1200 Umdrehungen pro Minute. Die Wäsche ist daher
nach dem Waschen immer tropfnass.
 Eine Vereinbarung über die Anzahl der Umdrehungen haben
K und V nicht getroffen  § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-)
 Auch wurde keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt  § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 1 BGB (-)
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Hier liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB vor,
denn eine Waschmaschine bei der die Wäsche nach dem Schleudern
aufgrund der zu geringen Umdrehungszahl immer noch tropfnass ist,
eignet sich unter keinen Umständen zur gewöhnlichen alltäglichen
Verwendung
 Auch wenn die Maschine schon zwei Jahre alt ist, kann man erwarten
das sie trotz alledem noch mit der nötigen Umdrehungszahl schleudert,
was im allgemeinen bei gebrauchten zwei Jahre alten Waschmaschinen
auch der Fall ist
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- Gem. § 434 Abs.1, Satz 3 BGB gehören zu der Beschaffenheit nach
Satz 2 Nr. 2 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über
bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann
- Es kommen hier aber nur konkrete Anpreisungen, etwa in
Verkaufsprospekten, Werbespots, Angaben auf Verpackungen usw. in
Betracht
 Allgemeine Aussagen, reißerische Werbung etc. kann hier nicht herangezogen werden
Bsp.: Sofern es in der Getränkewerbung heißt: „Red Bull verleiht Flügel“,
liegt hier kein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 3 BGB vor, denn dies
kann nicht erwartet werden
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BEACHTE: ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 i.V.m. Satz 3
BGB liegt nicht vor, wenn
1. Alternative: der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht
kennen musste
oder
2. Alternative: sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger
Weise berichtigt war
oder
3. Alternative: sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte
Wenn ich einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 3 BGB gefunden
habe, muss also immer geschaut werden, ob die oben erwähnte
Ausnahme vorliegt
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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 i.V.m.
Satz 3 BGB
V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. In dem
Prospekt des Herstellers H stand, dass diese mit bis zu 1400 Umdrehungen schleudert. Aufgrund dieser Prospektangaben entschied sich
K zum Kauf der Maschine. Es stellt sich aber heraus, dass die Maschine
nur maximal 600 Umdrehungen schafft.
Eine Vereinbarung bezüglich der Anzahl der maximalen Umdrehungen
haben K und V nicht getroffen  § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-)
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 Auch wurde keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt  § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 1 BGB (-)
 jedoch kommt hier ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2
i.V.m. Satz 3 BGB in Betracht, denn die Maschine eignet sich mit der zu
geringen Umdrehungszahl nicht für die gewöhnliche Verwendung und
weist auch nicht die Beschaffenheit auf, die K nach dem Prospekt des H,
das gem. § 434 Abs.1, Satz 3 BGB mit einzubeziehen ist, erwarten
konnte
 Für eine Ausnahme nach § 434 Abs.1,Satz 3 BGB sind im Sachverhalt
keine Anhaltspunkte ersichtlich
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4. Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 1 oder Satz 2 BGB
- Nach § 434 Abs.2, Satz 1 BGB ist ein Sachmangel gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen
unsachgemäß durchgeführt worden ist
Beispiel: Händler V liefert dem K wie vereinbart eine Waschmaschine.
Ausgeliefert und aufgestellt wird die Maschine vom Arbeiter D. D schließt
jedoch die Maschine falsch an. Aufgrund dessen dringt Wasser in die
Maschine ein, und die Maschine wird beschädigt.
 Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 1 BGB, da hier die vereinbarte
Montage durch den Erfüllungsgehilfe des Verkäufers V unsachgemäß
durchgeführt worden ist
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 D = Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB
Definition: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des
Schuldners für diesen in dessen Pflichtenkreis tätig wird
D wurde mit Wissen und Wollen des Verkäufers V für diesen in dessen
Pflichtenkreis tätig und war daher Erfüllungsgehilfe
D hat die Maschine falsch angeschlossen
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Ass.jur. Ch. Meier
- Ein Sachmangel gem. § 434 Abs.2, Satz 2 BGB liegt vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei
montiert worden
Beispiel: K kauft im Baumarkt ein Holzregal. Obwohl die Montageanleitung in schwedischer Sprache verfasst und für K damit unbrauchbar
ist, gelingt es ihm, das Regal fehlerfrei aufzubauen.
Die fehlerhafte Aufbauanleitung stellt grundsätzlich einen Mangel nach
§ 434 Abs.2, Satz 2 BGB dar
ABER: Dadurch das K das Regal trotzdem fehlerfrei aufgebaut hat
scheidet ein Mangel wegen fehlerhafter Montageanleitung nach § 434
Abs.2, Satz 2 BGB aus
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Ass.jur. Ch. Meier
- Fehlerhaft Bedienungsanleitungen werden von § 434 Abs.2, Satz 2
BGB nicht erfasst
Beispiel: K kauft im Baumarkt einen Videorekorder. Da die Bedienungsanleitung in schwedischer Sprache verfasst und für K damit unbrauchbar
ist, gelingt es ihm nicht, den Rekorder in Betrieb zu nehmen.
Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 2 BGB (-), da fehlerhafte Bedienungsanleitungen nicht darunter fallen
Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB, da der Videorekorder durch die schwedische Bedienungsanleitung nicht für K zur
gewöhnlichen Verwendung nutzbar ist
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5. Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB
- Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache
( sog. aliud – Lieferung) oder eine zu geringe Menge liefert
Beispiel für eine aliud-Lieferung: A bestellt bei B einen „Sandkuchen ohne
Rosinen“. B liefert jedoch einen „Sandkuchen mit Rosinen“.
Hier hat B einen anderen Kuchen geliefert, als von A bestellt  somit
liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB vor
Beispiel für eine Mengenabweichung: K bestellt im Geschäft des V 1000
Fliesen. Aus Versehen werden nur 800 geliefert.
 Zu wenig Fliesen geliefert  Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB
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II. Maßgeblicher Zeitpunkt des Sachmangels
- Wurde ein Sachmangel bejaht, ist nun zu prüfen, ob dieser bereits bei
Gefahrübergang (vgl. Wortlaut § 434 Abs.1, Satz 1 BGB) vorgelegen hat
- Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Verkäufer nicht unbegrenzt für alle Mängel einstehen muss, die im Laufe der Zeit entstehen
- Wann die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ist in § 446
Satz 1, Satz 3 und § 447 Abs. 1 BGB geregelt Für die Übung ist nur
§ 446 Satz 1 BGB relevant!
--> Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr vom Verkäufer auf den
Käufer über, sobald die Sache dem Käufer übergeben wird --> bei der
Übergabe muss also der Sachmangel schon vorliegen
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Ass.jur. Ch. Meier
Beispiel: Der V kauft von K eine 2 Jahre alte gebrauchte, einwandfrei
funktionierende Waschmaschine. Erst 5 Monate später entsteht ein
Defekt an ihr.
Ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB liegt vor, da die
Maschine sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet, was
aber von einer 2 Jahre alten Maschine durchaus erwartet werden kann
und auch bei Sachen der gleichen Art üblich ist
Als K dem V die Maschine übergibt funktioniert die Maschine tadellos
Somit lag zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 446 Satz 1 BGB
der Sachmangel noch nicht vor  Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB
scheiden aus
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Beispiel: V verkauft dem K günstig seinen 2 Jahre alten Passat. V will
den Passat „loswerden“, weil bei diesem gelegentlich während der Fahrt
im Leerlauf plötzlich der Motor ausgeht und die Werkstatt nicht in der
Lage war, dieses Problem zu beheben. Das verschweigt er aber dem K. K
bemerkt zwei Tage nach Übergabe, dass der Motor beim Heranrollen an
eine Ampel plötzlich ausgeht.
Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB bei einem 2 Jahre
alten Auto muss zwar mit Verschleißerscheinungen gerechnet werden,
aber es ist unüblich, dass der Motor plötzlich ausgeht  der Wagen
eignet sich nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung
Sachmangel lag auch schon bei Gefahrübergang, der Übergabe gem.
§ 446 Satz 1 BGB, vor ( dieser kurze Satz reicht in der Klausur aus, wenn
kein Problem ersichtlich ist!!!)
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Problem beim Gefahrübergang : Die Beweisbarkeit
- Der Käufer muss grundsätzlich (z.B. mit Hilfe eines Sachverständigen)
beweisen, dass die gekaufte Sache schon bei Übergabe mangelhaft war
Hilfe:
- § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf (sog. Beweislastumkehr) :
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (= Übergabe
§§ 446 Satz 1 BGB) ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache
bereits bei Gefahrübergang (= Übergabe § 446 Satz 1 BGB) mangelhaft
war.
- Voraussetzung für die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist, dass ein
Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB vorliegt
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Beispiel: Privatmann K kauft vom Autohändler V einen Neuwagen. 5
Monate später streikt das Getriebe.
Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB  ein Neuwagen
mit defekten Getriebe eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung 
der Käufer kann bei einem Neuwagen grds. die volle Funktionsfähigkeit
auch noch nach 5 Monaten erwarten
Sachmangel müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben
Gem. § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB)
grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit
Gefahrübergang zeigt
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- Notwenige Voraussetzung ist also zunächst ein Verbrauchsgüterkauf
gem. § 474 BGB d.h. ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine
bewegliche Sache (kauft Unternehmer von Unternehmer  kein Verbrauchsgüterkauf, kauft Unternehmer von Verbraucher  kein Verbrauchsgüterkauf)
- K ist Verbraucher gem. § 13 BGB
- V ist Unternehmer gem. § 14 Abs.1 BGB
-K kauft den Wagen von V = Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB (+)
 Getriebe streikt nach 5 Monaten
 Somit sind seit der Übergabe des Wagens weniger als 6 Monate
verstrichen, als sich der Mangel zeigt
§ 476 BGB (+)  es wird also vermutet, dass der Wagen schon bei
Gefahrübergang (= Übergabe § 446 Satz 1 BGB) mangelhaft war
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III. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Auch dann, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB bei Gefahrübergang vorliegt, kann es vorkommen, dass der Käufer trotzdem nicht die
Rechte aus § 437 BGB geltend machen kann, nämlich wenn diese
Rechte:
1. durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien
oder
2. durch das Gesetz
ausgeschlossen sind.
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1. Der vertragliche Ausschluss
- Zwischen Käufer und Verkäufer kann im Kaufvertrag der Ausschluss
der Gewährleistungsrechte vereinbart werden, das heißt, der Käufer hat
dann bei späterem Auftreten eines Sachmangels keine Rechte mehr
gegen den Verkäufer aus § 437 BGB
- Der Käufer hat die Rechte aus § 437 BGB jedoch wieder, wenn der
Ausschluss der Gewährleistung unwirksam war
- Zum Schutz des Käufers hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der
zwischen den Parteien vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung bei
Vorliegen folgender Voraussetzungen unwirksam ist:
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- § 444 BGB: Unwirksamkeit wegen Arglist ( 1.Alt. ) oder
Garantieübernahme des Verkäufers (2. Alt.)
- § 475 Abs.1, Abs. 3 BGB: Unwirksamkeit wegen Verbrauchsgüterkauf
- § 309 Nr. 8b) BGB: Unwirksamkeit wegen unzulässiger AGB
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist der zwischen den
Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschuss unwirksam und der
Käufer kann bei Auftreten eines Sachmangels doch seine Rechte aus
§ 437 BGB gegenüber dem Verkäufer geltend machen
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Ass.jur. Ch. Meier
Empfohlene Prüfungsreihenfolge :
- Wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt immer mit § 475 Abs.1 BGB
anfangen  wenn ein Ausschluss der Gewährleistung nach § 475 Abs.1
BGB schon unwirksam ist, braucht § 309 Nr.8b aa.) BGB gar nicht
mehr geprüft werden
BEACHTE: § 475 Abs.3 BGB lässt den Ausschluss der Schadensersatzansprüche zu  § 309 Nr.8b aa.) BGB gilt dann, aber nur für „neu“
hergestellte Sachen (für gebrauchte Sachen gilt § 307 BGB)
- Wenn im Sachverhalt Anhaltspunkte für Arglistiges Verhalten
vorhanden sind dann mit § 444 BGB anfangen
- § 309 Nr.8b aa.) BGB ist eigentlich immer der letzte Prüfungsschritt
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2. Der gesetzliche Ausschluss
- Wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag die Gewährleistungsrechte
nicht ausgeschlossen haben, ist zu prüfen, ob nicht das Gesetz einen
Gewährleistungsausschluss vorsieht.
Gesetzlich ausgeschlossen ist die Gewährleistung nach:
- § 442 BGB: Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss
- § 445 BGB: Haftungsbegrenzung bei der öffentlichen Versteigerung
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Vorgehen in der Klausur:
Nur wenn im Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bestehen, dass die
Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind, ist dieser Punkt ausführlicher zu prüfen. Ansonsten wird der Prüfungspunkt mit einem kurzen Satz
abgehackt.
Formulierungsvorschlag:
Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte ist nicht ersichtlich.