Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB
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Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB
Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Übung Privatrecht II Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Die kaufrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. § 437 BGB kann der Käufer: - nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen - nach den §§ 440, 323 BGB und § 326 Abs.5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern - nach den §§ 280, 281, 283 und § 311a BGB Schadensersatz fordern - nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Für alle Rechte nach § 437 BGB ist stets Voraussetzung: - das ein Kaufvertrag vorliegt - das die gekaufte Sache mit einem Mangel gem. § 434 BGB behaftet ist - das dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat - und die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB dürfen nicht ausgeschlossen sein Zusätzlich werden noch die speziellen Voraussetzungen der einzelnen Mängelrechte geprüft (z.B. Frist, Verschulden, Schaden etc.) Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier I. Mangel - Man unterscheidet zwischen Sachmangel gem. § 434 BGB und Rechtsmangel gem. § 435 BGB - Beim Sachmangel nach § 434 BGB wird unterschieden zwischen: 1. Beschaffenheitsabweichung gem. § 434 Abs.1 BGB 2. fehlerhaften Montage gem. § 434 Abs.2 BGB 3. Falsch- bzw. Zuweniglieferung gem. § 434 Abs.3 BGB - Den § 434 BGB einfach systematisch durchprüfen Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 1. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB – „ Beschaffenheitsvereinbarung“ Gedanklicher Prüfungsschritt: Haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen, wie die Kaufsache beschaffen sein soll? Falls „ja“ : Liegt eine für den Käufer nachteilige Abweichung der IstBeschaffenheit von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit vor? Falls „ja“ : ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 1 BGB liegt vor Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB: V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. Beide hatten vereinbart, dass es sich um eine Maschine handeln soll, die mit 1400 Umdrehungen schleudert. Die Maschine schafft aber maximal 900 Umdrehungen. Vertragsparteien haben hier vereinbart , dass die Maschine mit 1400 Umdrehungen schleudern soll Vereinbarte Soll- Beschaffenheit = mit 1400 Umdrehungen schleudern Ist - Beschaffenheit = schleudert nur mit 900 Umdrehungen Abweichung der Ist- von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit Folglich ist ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB gegeben Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 2. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1 BGB – „vorausgesetzte Verwendung“ Gedanklicher Prüfungsschritt: - Falls die Beschaffenheit der Kaufsache von den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde fragen wir uns: Eignet sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung? Falls nein: ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1 BGB liegt vor Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Die Verwendung muss von den Vertragsparteien vorausgesetzt worden sein Das geschieht, indem der Käufer bei Vertragsschluss den Zweck des Kaufs der Sache dem Verkäufer mitteilt und der Verkäufer dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt oder sich nicht dagegen ausspricht Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.1 BGB V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. K will diese in seinem Waschsalon aufstellen, was er beim Kauf dem V auch mitteilt. V und K gehen im Vorfeld des Vertrages beide davon aus, dass die Maschine hierfür geeignet ist. Nachdem die Maschine geliefert worden ist, liest K in der Bedienungsanleitung, dass die Maschine nur für den privaten Gebrauch, nicht jedoch für den gewerblichen Dauereinsatz konstruiert ist. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Maschine wurde zwischen K und V nicht getroffen § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-) Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier K und V gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass die Maschine für einen Waschsalon geeignet ist, da dies aber laut Bedienungsanleitung nicht der Fall ist, ist die Maschine nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet Somit liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2 , Nr.1 BGB vor Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 3. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB – „ gewöhnliche Verwendung“ Gedanklicher Prüfungsschritt: Falls sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet fragen wir uns gedanklich: Eignet sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann? Falls „nein“ : ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB liegt vor Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB V verkauft und übereignet an K eine zwei Jahre alte, gebrauchte Waschmaschine. Wegen „Ermüdungserscheinungen“ schleudert diese aber nur noch mit 300 statt 1200 Umdrehungen pro Minute. Die Wäsche ist daher nach dem Waschen immer tropfnass. Eine Vereinbarung über die Anzahl der Umdrehungen haben K und V nicht getroffen § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-) Auch wurde keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 1 BGB (-) Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Hier liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB vor, denn eine Waschmaschine bei der die Wäsche nach dem Schleudern aufgrund der zu geringen Umdrehungszahl immer noch tropfnass ist, eignet sich unter keinen Umständen zur gewöhnlichen alltäglichen Verwendung Auch wenn die Maschine schon zwei Jahre alt ist, kann man erwarten das sie trotz alledem noch mit der nötigen Umdrehungszahl schleudert, was im allgemeinen bei gebrauchten zwei Jahre alten Waschmaschinen auch der Fall ist Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier - Gem. § 434 Abs.1, Satz 3 BGB gehören zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann - Es kommen hier aber nur konkrete Anpreisungen, etwa in Verkaufsprospekten, Werbespots, Angaben auf Verpackungen usw. in Betracht Allgemeine Aussagen, reißerische Werbung etc. kann hier nicht herangezogen werden Bsp.: Sofern es in der Getränkewerbung heißt: „Red Bull verleiht Flügel“, liegt hier kein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 3 BGB vor, denn dies kann nicht erwartet werden Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier BEACHTE: ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 i.V.m. Satz 3 BGB liegt nicht vor, wenn 1. Alternative: der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder 2. Alternative: sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder 3. Alternative: sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte Wenn ich einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 3 BGB gefunden habe, muss also immer geschaut werden, ob die oben erwähnte Ausnahme vorliegt Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel für einen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 i.V.m. Satz 3 BGB V verkauft und übereignet an K eine neue Waschmaschine. In dem Prospekt des Herstellers H stand, dass diese mit bis zu 1400 Umdrehungen schleudert. Aufgrund dieser Prospektangaben entschied sich K zum Kauf der Maschine. Es stellt sich aber heraus, dass die Maschine nur maximal 600 Umdrehungen schafft. Eine Vereinbarung bezüglich der Anzahl der maximalen Umdrehungen haben K und V nicht getroffen § 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-) Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Auch wurde keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 1 BGB (-) jedoch kommt hier ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 i.V.m. Satz 3 BGB in Betracht, denn die Maschine eignet sich mit der zu geringen Umdrehungszahl nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist auch nicht die Beschaffenheit auf, die K nach dem Prospekt des H, das gem. § 434 Abs.1, Satz 3 BGB mit einzubeziehen ist, erwarten konnte Für eine Ausnahme nach § 434 Abs.1,Satz 3 BGB sind im Sachverhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 4. Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 1 oder Satz 2 BGB - Nach § 434 Abs.2, Satz 1 BGB ist ein Sachmangel gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist Beispiel: Händler V liefert dem K wie vereinbart eine Waschmaschine. Ausgeliefert und aufgestellt wird die Maschine vom Arbeiter D. D schließt jedoch die Maschine falsch an. Aufgrund dessen dringt Wasser in die Maschine ein, und die Maschine wird beschädigt. Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 1 BGB, da hier die vereinbarte Montage durch den Erfüllungsgehilfe des Verkäufers V unsachgemäß durchgeführt worden ist Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier D = Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB Definition: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners für diesen in dessen Pflichtenkreis tätig wird D wurde mit Wissen und Wollen des Verkäufers V für diesen in dessen Pflichtenkreis tätig und war daher Erfüllungsgehilfe D hat die Maschine falsch angeschlossen Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier - Ein Sachmangel gem. § 434 Abs.2, Satz 2 BGB liegt vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden Beispiel: K kauft im Baumarkt ein Holzregal. Obwohl die Montageanleitung in schwedischer Sprache verfasst und für K damit unbrauchbar ist, gelingt es ihm, das Regal fehlerfrei aufzubauen. Die fehlerhafte Aufbauanleitung stellt grundsätzlich einen Mangel nach § 434 Abs.2, Satz 2 BGB dar ABER: Dadurch das K das Regal trotzdem fehlerfrei aufgebaut hat scheidet ein Mangel wegen fehlerhafter Montageanleitung nach § 434 Abs.2, Satz 2 BGB aus Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier - Fehlerhaft Bedienungsanleitungen werden von § 434 Abs.2, Satz 2 BGB nicht erfasst Beispiel: K kauft im Baumarkt einen Videorekorder. Da die Bedienungsanleitung in schwedischer Sprache verfasst und für K damit unbrauchbar ist, gelingt es ihm nicht, den Rekorder in Betrieb zu nehmen. Sachmangel nach § 434 Abs.2, Satz 2 BGB (-), da fehlerhafte Bedienungsanleitungen nicht darunter fallen Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB, da der Videorekorder durch die schwedische Bedienungsanleitung nicht für K zur gewöhnlichen Verwendung nutzbar ist Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 5. Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB - Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache ( sog. aliud – Lieferung) oder eine zu geringe Menge liefert Beispiel für eine aliud-Lieferung: A bestellt bei B einen „Sandkuchen ohne Rosinen“. B liefert jedoch einen „Sandkuchen mit Rosinen“. Hier hat B einen anderen Kuchen geliefert, als von A bestellt somit liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB vor Beispiel für eine Mengenabweichung: K bestellt im Geschäft des V 1000 Fliesen. Aus Versehen werden nur 800 geliefert. Zu wenig Fliesen geliefert Sachmangel nach § 434 Abs.3 BGB Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier II. Maßgeblicher Zeitpunkt des Sachmangels - Wurde ein Sachmangel bejaht, ist nun zu prüfen, ob dieser bereits bei Gefahrübergang (vgl. Wortlaut § 434 Abs.1, Satz 1 BGB) vorgelegen hat - Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Verkäufer nicht unbegrenzt für alle Mängel einstehen muss, die im Laufe der Zeit entstehen - Wann die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ist in § 446 Satz 1, Satz 3 und § 447 Abs. 1 BGB geregelt Für die Übung ist nur § 446 Satz 1 BGB relevant! --> Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Sache dem Käufer übergeben wird --> bei der Übergabe muss also der Sachmangel schon vorliegen Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel: Der V kauft von K eine 2 Jahre alte gebrauchte, einwandfrei funktionierende Waschmaschine. Erst 5 Monate später entsteht ein Defekt an ihr. Ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB liegt vor, da die Maschine sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet, was aber von einer 2 Jahre alten Maschine durchaus erwartet werden kann und auch bei Sachen der gleichen Art üblich ist Als K dem V die Maschine übergibt funktioniert die Maschine tadellos Somit lag zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 446 Satz 1 BGB der Sachmangel noch nicht vor Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB scheiden aus Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel: V verkauft dem K günstig seinen 2 Jahre alten Passat. V will den Passat „loswerden“, weil bei diesem gelegentlich während der Fahrt im Leerlauf plötzlich der Motor ausgeht und die Werkstatt nicht in der Lage war, dieses Problem zu beheben. Das verschweigt er aber dem K. K bemerkt zwei Tage nach Übergabe, dass der Motor beim Heranrollen an eine Ampel plötzlich ausgeht. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB bei einem 2 Jahre alten Auto muss zwar mit Verschleißerscheinungen gerechnet werden, aber es ist unüblich, dass der Motor plötzlich ausgeht der Wagen eignet sich nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung Sachmangel lag auch schon bei Gefahrübergang, der Übergabe gem. § 446 Satz 1 BGB, vor ( dieser kurze Satz reicht in der Klausur aus, wenn kein Problem ersichtlich ist!!!) Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Problem beim Gefahrübergang : Die Beweisbarkeit - Der Käufer muss grundsätzlich (z.B. mit Hilfe eines Sachverständigen) beweisen, dass die gekaufte Sache schon bei Übergabe mangelhaft war Hilfe: - § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf (sog. Beweislastumkehr) : Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (= Übergabe §§ 446 Satz 1 BGB) ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (= Übergabe § 446 Satz 1 BGB) mangelhaft war. - Voraussetzung für die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist, dass ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB vorliegt Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Beispiel: Privatmann K kauft vom Autohändler V einen Neuwagen. 5 Monate später streikt das Getriebe. Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 2 BGB ein Neuwagen mit defekten Getriebe eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung der Käufer kann bei einem Neuwagen grds. die volle Funktionsfähigkeit auch noch nach 5 Monaten erwarten Sachmangel müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben Gem. § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier - Notwenige Voraussetzung ist also zunächst ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB d.h. ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (kauft Unternehmer von Unternehmer kein Verbrauchsgüterkauf, kauft Unternehmer von Verbraucher kein Verbrauchsgüterkauf) - K ist Verbraucher gem. § 13 BGB - V ist Unternehmer gem. § 14 Abs.1 BGB -K kauft den Wagen von V = Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB (+) Getriebe streikt nach 5 Monaten Somit sind seit der Übergabe des Wagens weniger als 6 Monate verstrichen, als sich der Mangel zeigt § 476 BGB (+) es wird also vermutet, dass der Wagen schon bei Gefahrübergang (= Übergabe § 446 Satz 1 BGB) mangelhaft war Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier III. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte - Auch dann, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB bei Gefahrübergang vorliegt, kann es vorkommen, dass der Käufer trotzdem nicht die Rechte aus § 437 BGB geltend machen kann, nämlich wenn diese Rechte: 1. durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder 2. durch das Gesetz ausgeschlossen sind. Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 1. Der vertragliche Ausschluss - Zwischen Käufer und Verkäufer kann im Kaufvertrag der Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart werden, das heißt, der Käufer hat dann bei späterem Auftreten eines Sachmangels keine Rechte mehr gegen den Verkäufer aus § 437 BGB - Der Käufer hat die Rechte aus § 437 BGB jedoch wieder, wenn der Ausschluss der Gewährleistung unwirksam war - Zum Schutz des Käufers hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen unwirksam ist: Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier - § 444 BGB: Unwirksamkeit wegen Arglist ( 1.Alt. ) oder Garantieübernahme des Verkäufers (2. Alt.) - § 475 Abs.1, Abs. 3 BGB: Unwirksamkeit wegen Verbrauchsgüterkauf - § 309 Nr. 8b) BGB: Unwirksamkeit wegen unzulässiger AGB Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschuss unwirksam und der Käufer kann bei Auftreten eines Sachmangels doch seine Rechte aus § 437 BGB gegenüber dem Verkäufer geltend machen Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Empfohlene Prüfungsreihenfolge : - Wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt immer mit § 475 Abs.1 BGB anfangen wenn ein Ausschluss der Gewährleistung nach § 475 Abs.1 BGB schon unwirksam ist, braucht § 309 Nr.8b aa.) BGB gar nicht mehr geprüft werden BEACHTE: § 475 Abs.3 BGB lässt den Ausschluss der Schadensersatzansprüche zu § 309 Nr.8b aa.) BGB gilt dann, aber nur für „neu“ hergestellte Sachen (für gebrauchte Sachen gilt § 307 BGB) - Wenn im Sachverhalt Anhaltspunkte für Arglistiges Verhalten vorhanden sind dann mit § 444 BGB anfangen - § 309 Nr.8b aa.) BGB ist eigentlich immer der letzte Prüfungsschritt Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier 2. Der gesetzliche Ausschluss - Wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen haben, ist zu prüfen, ob nicht das Gesetz einen Gewährleistungsausschluss vorsieht. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Gewährleistung nach: - § 442 BGB: Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss - § 445 BGB: Haftungsbegrenzung bei der öffentlichen Versteigerung Privatrecht II Ass.jur. Ch. Meier Vorgehen in der Klausur: Nur wenn im Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bestehen, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind, ist dieser Punkt ausführlicher zu prüfen. Ansonsten wird der Prüfungspunkt mit einem kurzen Satz abgehackt. Formulierungsvorschlag: Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte ist nicht ersichtlich.