ETERNIT FLACHDACH GMBH
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ETERNIT FLACHDACH GMBH Vertragsbedingungen für Wartungsvertrag über Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 1. Wartungsvertrag Die Wartung wird dem auf der Vorderseite aufgeführten Intervall durchgeführt, wenn sich aus gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen keine anderen Wartungsfristen ergeben, sie erfolgt werktags in der Zeit von 7.00 – 17.00 Uhr. so werden diese Mehraufwendungen zu den jeweiligen Lohnsätzen zusätzlich berechnet. Werden Störungen oder Beschädigungen von Dritten beseitigt, oder wird die Anlage durch Dritte erweitert, erneuert oder sonst wie verändert, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Wartungsvertrages berechtigt. 2. Hilfspflichten des Auftraggebers Dem Wartungspersonal ist ungehindert Zugang zur Anlage ohne Gefährdung anderer Gegenstände zu gewähren. Eine Begleitperson wird vom Auftraggeber unentgeltlich bereitgestellt. Das vom Auftragnehmer mit dem Vertrag übergebene Wartungsheft ist bereit zu halten und dem Wartungspersonal vorzulegen. Abgerechnet werden in diesem Falle die Leistungen, die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung erbracht worden sind. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten des Auftraggebers bleibt die Geltendmachung weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer vorbehalten. Im Wartungspreis enthalten und einkalkuliert sind Fahrtkosten, Fahrtzeiten, Rüstkosten, Rüstzeiten und Kleinmaterialien bis max. 10,00 €, ferner Schmier- und Reinigungsmittel und Arbeitshilfen für Arbeitshöhen bis max. 5 m, sowie alle Prüfaufkleber. 9. Haftung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer beseitigt die an den gewarteten Geräten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus Ersatz von Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, jedoch nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz und großer Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Bei Arbeitshöhen über 5 m, ab Oberkante Fußboden, ist der Auftraggeber verpflichtet, notwendige Gerüste und entsprechende Personensicherungseinrichtungen auf eigene Kosten beizustellen. Auf Verlangen können die insoweit im Wartungspreis nicht enthaltenen Arbeitsgeräte und Sicherungseinrichtungen auch von Eternit dem Auftraggeber beigestellt werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die zusätzlichen hierfür entstehenden Kosten. 3. Umfang der Wartung Die Wartung umfasst Pflege und Überprüfung der auf der Vorderseite beschriebenen Anlage; den genauen Umfang der Wartungsarbeiten enthält die Wartungsanleitung. Das Ergebnis der Wartung wird in einem Protokoll festgehalten; eine Ausfertigung erhält der Auftraggeber. 4. Wartungsarbeiten, die gesondert berechnet werden Teile, die durch Verschleiß oder Alterung unbrauchbar geworden sind oder die die Funktionssicherheit der Anlage gefährden, werden ersetzt und zum jeweiligen Listenpreis und Lohnsatz berechnet. 5. Arbeiten außerhalb der Wartung Zu den Wartungsarbeiten gehören nicht eine Generalüberholung der Anlage, der Austausch von Teilen sowie Reparaturarbeiten (Ausbesserungsarbeiten, Beseitigung von Störungen). Hält der Auftragnehmer eine Generalüberholung aus Gründen der Funktionssicherheit, den Austausch von Teilen und/oder Reparaturarbeiten für erforderlich, wird dem Auftraggeber ein Kostenanschlag zur Genehmigung vorgelegt. Dies gilt ebenfalls auch für technische Veränderungen oder Verbesserungen der Anlage, die gegebenenfalls eine Änderung der Wartungsleistung zur Folge haben. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung dieser Arbeiten für die genannten Kosten oder die Änderung der Wartungsleistung ab, so kann der Auftragnehmer den Wartungsvertrag fristlos kündigen. In diesem Fall entfallen alle Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Wartungsvertrag. Im Voraus gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Eine Generalüberholung, ein Austausch von Teilen sowie Reparaturarbeiten werden zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden Listenpreisen, Lohn- und Fahrtkostensätzen berechnet. 6. Eigenwartung durch den Auftraggeber Der Abschluss des Wartungsvertrages entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die Anlage zu überwachen und zu pflegen. 7. Störungen oder Beschädigungen der Anlage Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer jede Störung oder Beschädigung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen schriftlich. Der Einsatz des Auftragnehmers, im Zusammenhang mit der Beseitigung von Störungen oder Beschädigungen, ist kostenpflichtig und vom Wartungsvertrag nicht erfasst. Der Einsatz und die insoweit anfallenden Kosten werden vom Auftragnehmer zu den jeweiligen Listenpreisen, Lohnund Fahrtkostensätzen, sowie Baustellenpauschalen berechnet. 8. Änderung der Anlage Werden Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen oder sonstige Änderungen der bestehenden Anlage erforderlich, so wird empfohlen, diese vom Auftraggeber bevorzugt beim Auftragnehmer zur Ausführung anzufragen, da der Auftragnehmer im Zuge der Wartung die bestehende Anlage kennt. Bei Erweiterungen oder Änderungen der Anlage jeder Art, besteht der Wartungsvertrag fort. Der Wartungsvertrag ist aber zu Leistung und Gegenleistung den geänderten Gegebenheiten anzupassen. Erlangt der Auftragnehmer erst bei der Wartung davon Kenntnis, dass die Anlage durch Dritte erweitert, erneuert oder in sonstiger Art verändert wurde und entstehen dadurch Wartungsmehraufwendungen (z. B. durch erhöhte Arbeitszeiten als für die ursprüngliche Anlagenausführung vereinbart usw.), Die Haftung des Auftragnehmers aus Lieferung und Montage der Anlage wird durch diesen Vertrag nicht berührt. 10. Unmöglichkeit der Wartung Kann der Auftragnehmer, die Wartung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchführen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten berechnet. 11. Wartungskosten Die im Vertrag genannten Wartungskosten gelten unter der Voraussetzung, dass die zu wartende Anlage ungehindert zugänglich ist und die Wartungsarbeiten in Verbindung mit nur einer An- und Abfahrt zügig durchgeführt werden können. Kosten für zusätzlichen Materialverbrauch und eventuell durchgeführte Reparaturen und notwendige Mehrfahrten werden zusätzlich berechnet. Die Gesamtkosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer kann die Wartungsgebühren mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Jahresende erhöhen. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Jahresende kündigen. 12. Ausschluss von Zurückhaltungen und Aufrechnung Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, dass diese anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind. 13. Übertrag auf Dritte Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen. 14. Vertragsdauer und Kündigung Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist von beiden Seiten kündbar mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres, unbeschadet der Regelung gemäß Nr. 11 letzter Satz. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftragnehmers liegt insbesondere vor, wenn - der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer geforderte Generalüberholung ablehnt, der Auftraggeber durch Nichtzahlung von Wartungsgebühren in Verzug gerät, der Auftraggeber Störungen und Beschädigungen der Anlage von Dritten beseitigen lässt. 15. Sonstiges Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sie bedürfen ebenso wie Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Für Lieferungen und Leistungen, die durch die pauschale Wartungsgebühr nicht abgegolten sind, gelten zusätzlich die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame zu ergänzen, die dem gedachten Sinne am nächsten kommt. 16. Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt Neuss als vereinbart, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. ETERNIT FLACHDACH GMBH Berghäuschensweg 77 – 41464 Neuss Postfach 10 04 65 – 41404 Neuss Telefon 02131/183 -0 - Telefax 02131/183-300 e-mail [email protected] - http://www.eternit-flachdach.de Stand: Jan. 2008