ETERNIT FLACHDACH GMBH

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Vertragsbedingungen für
Wartungsvertrag über Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
1. Wartungsvertrag
Die Wartung wird dem auf der Vorderseite aufgeführten Intervall
durchgeführt, wenn sich aus gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen
keine anderen Wartungsfristen ergeben, sie erfolgt werktags in der Zeit von
7.00 – 17.00 Uhr.
so werden diese Mehraufwendungen zu den jeweiligen Lohnsätzen zusätzlich
berechnet.
Werden Störungen oder Beschädigungen von Dritten beseitigt, oder wird die Anlage
durch Dritte erweitert, erneuert oder sonst wie verändert, ist der Auftragnehmer zur
fristlosen Kündigung des Wartungsvertrages berechtigt.
2. Hilfspflichten des Auftraggebers
Dem Wartungspersonal ist ungehindert Zugang zur Anlage ohne Gefährdung
anderer Gegenstände zu gewähren. Eine Begleitperson wird vom
Auftraggeber unentgeltlich bereitgestellt. Das vom Auftragnehmer mit dem
Vertrag übergebene Wartungsheft ist bereit zu halten und dem
Wartungspersonal vorzulegen.
Abgerechnet werden in diesem Falle die Leistungen, die vom Auftragnehmer bis zum
Zeitpunkt der fristlosen Kündigung erbracht worden sind. Im Falle der schuldhaften
Verletzung von Vertragspflichten des Auftraggebers bleibt die Geltendmachung
weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer vorbehalten.
Im Wartungspreis enthalten und einkalkuliert sind Fahrtkosten, Fahrtzeiten,
Rüstkosten, Rüstzeiten und Kleinmaterialien bis max. 10,00 €, ferner
Schmier- und Reinigungsmittel und Arbeitshilfen für Arbeitshöhen bis max. 5
m, sowie alle Prüfaufkleber.
9. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer beseitigt die an den gewarteten Geräten durch ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Ansprüche aus Ersatz von Folgeschäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, jedoch nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz
und großer Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Bei Arbeitshöhen über 5 m, ab Oberkante Fußboden, ist der Auftraggeber
verpflichtet,
notwendige
Gerüste
und
entsprechende
Personensicherungseinrichtungen auf eigene Kosten beizustellen. Auf
Verlangen können die insoweit im Wartungspreis nicht enthaltenen
Arbeitsgeräte und Sicherungseinrichtungen auch von Eternit dem
Auftraggeber beigestellt werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die
zusätzlichen hierfür entstehenden Kosten.
3. Umfang der Wartung
Die Wartung umfasst Pflege und Überprüfung der auf der Vorderseite
beschriebenen Anlage; den genauen Umfang der Wartungsarbeiten enthält
die Wartungsanleitung.
Das Ergebnis der Wartung wird in einem Protokoll festgehalten; eine
Ausfertigung erhält der Auftraggeber.
4. Wartungsarbeiten, die gesondert berechnet werden
Teile, die durch Verschleiß oder Alterung unbrauchbar geworden sind oder
die die Funktionssicherheit der Anlage gefährden, werden ersetzt und zum
jeweiligen Listenpreis und Lohnsatz berechnet.
5. Arbeiten außerhalb der Wartung
Zu den Wartungsarbeiten gehören nicht eine Generalüberholung der Anlage,
der Austausch von Teilen sowie Reparaturarbeiten (Ausbesserungsarbeiten,
Beseitigung von Störungen).
Hält der Auftragnehmer eine Generalüberholung aus Gründen der
Funktionssicherheit, den Austausch von Teilen und/oder Reparaturarbeiten
für erforderlich, wird dem Auftraggeber ein Kostenanschlag zur Genehmigung
vorgelegt. Dies gilt ebenfalls auch für technische Veränderungen oder
Verbesserungen der Anlage, die gegebenenfalls eine Änderung der
Wartungsleistung zur Folge haben. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung
dieser Arbeiten für die genannten Kosten oder die Änderung der
Wartungsleistung ab, so kann der Auftragnehmer den Wartungsvertrag
fristlos kündigen. In diesem Fall entfallen alle Ansprüche des Auftraggebers
aus diesem Wartungsvertrag. Im Voraus gezahlte Gebühren werden nicht
erstattet. Eine Generalüberholung, ein Austausch von Teilen sowie
Reparaturarbeiten werden zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden
Listenpreisen, Lohn- und Fahrtkostensätzen berechnet.
6. Eigenwartung durch den Auftraggeber
Der Abschluss des Wartungsvertrages entbindet den Auftraggeber nicht von
seiner Verpflichtung, die Anlage zu überwachen und zu pflegen.
7. Störungen oder Beschädigungen der Anlage
Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer jede Störung oder
Beschädigung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Tagen schriftlich.
Der Einsatz des Auftragnehmers, im Zusammenhang mit der Beseitigung von
Störungen
oder
Beschädigungen,
ist
kostenpflichtig
und
vom
Wartungsvertrag nicht erfasst. Der Einsatz und die insoweit anfallenden
Kosten werden vom Auftragnehmer zu den jeweiligen Listenpreisen, Lohnund Fahrtkostensätzen, sowie Baustellenpauschalen berechnet.
8. Änderung der Anlage
Werden Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen oder sonstige
Änderungen der bestehenden Anlage erforderlich, so wird empfohlen, diese
vom Auftraggeber bevorzugt beim Auftragnehmer zur Ausführung anzufragen,
da der Auftragnehmer im Zuge der Wartung die bestehende Anlage kennt.
Bei Erweiterungen oder Änderungen der Anlage jeder Art, besteht der
Wartungsvertrag fort. Der Wartungsvertrag ist aber zu Leistung und
Gegenleistung den geänderten Gegebenheiten anzupassen.
Erlangt der Auftragnehmer erst bei der Wartung davon Kenntnis, dass die
Anlage durch Dritte erweitert, erneuert oder in sonstiger Art verändert wurde
und entstehen dadurch Wartungsmehraufwendungen (z. B. durch erhöhte
Arbeitszeiten als für die ursprüngliche Anlagenausführung vereinbart usw.),
Die Haftung des Auftragnehmers aus Lieferung und Montage der Anlage wird durch
diesen Vertrag nicht berührt.
10. Unmöglichkeit der Wartung
Kann der Auftragnehmer, die Wartung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht durchführen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten
berechnet.
11. Wartungskosten
Die im Vertrag genannten Wartungskosten gelten unter der Voraussetzung, dass die zu
wartende Anlage ungehindert zugänglich ist und die Wartungsarbeiten in Verbindung
mit nur einer An- und Abfahrt zügig durchgeführt werden können. Kosten für
zusätzlichen Materialverbrauch und eventuell durchgeführte Reparaturen und
notwendige Mehrfahrten werden zusätzlich berechnet.
Die Gesamtkosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar.
Der Auftragnehmer kann die Wartungsgebühren mit einer Frist von 3 Kalendermonaten
zum Jahresende erhöhen. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer
Frist von 2 Kalendermonaten zum Jahresende kündigen.
12. Ausschluss von Zurückhaltungen und Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen etwaiger
Gegenansprüche zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei
denn, dass diese anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind.
13. Übertrag auf Dritte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Dritter
zu bedienen.
14. Vertragsdauer und Kündigung
Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist von beiden
Seiten kündbar mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres,
unbeschadet der Regelung gemäß Nr. 11 letzter Satz. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein
wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftragnehmers liegt insbesondere vor, wenn
-
der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer geforderte Generalüberholung
ablehnt,
der Auftraggeber durch Nichtzahlung von Wartungsgebühren in Verzug
gerät,
der Auftraggeber Störungen und Beschädigungen der Anlage von Dritten
beseitigen lässt.
15. Sonstiges
Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sie bedürfen
ebenso wie Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Für Lieferungen und Leistungen, die durch die pauschale Wartungsgebühr nicht
abgegolten sind, gelten zusätzlich die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. In einem solchen Fall ist die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine
rechtswirksame zu ergänzen, die dem gedachten Sinne am nächsten kommt.
16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Neuss als vereinbart, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
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Berghäuschensweg 77 – 41464 Neuss
Postfach 10 04 65 – 41404 Neuss
Telefon 02131/183 -0 - Telefax 02131/183-300
e-mail [email protected] - http://www.eternit-flachdach.de
Stand: Jan. 2008