MB 05.01 Aufsicht in öffentlichen Bädern BfB

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MB 05.01 Aufsicht in öffentlichen Bädern BfB
Berufsverband für Bäderbedienstete e.V.
Vorwort
Der Berufsverband für Bäderbedienstete und die Fachgruppe Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung haben in seinen vergangenen Treffen die Einsprüche die gegen das
Merkblatt 03.01. Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern aufgearbeitet und notwendige
Änderungen vorgenommen.
Der Weißdruck ist die letzte Version, in der allen Interessierten Gelegenheit gegeben
worden ist, im Rahmen eines Einspruchverfahrens Stellung zu nehmen.
Mit der Fassung 05.01. Erscheinungstermin Februar 2005 wird das Merkblatt in den
Weißdruck verabschiedet.
Die zuständige Arbeitsgruppe und der Berufsverband für Bäderbedienstete hoffen, durch
Einarbeiten einer Vielzahl der bisherigen Kritikpunkte und Änderungswünsche einen
Weißdruck vorlegen zu können, der durch größere Konsistenz gekennzeichnet ist und damit
auf mehr Akzeptanz unter den Berufskollegen stoßen wird.
Berufsverband für Bäderbedienstete e.V.
Telefon 09342 – 919814
Telefax 09342 – 914294
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Bankverbindung: Sparkasse Tauberfranken BLZ: 673 525 65 Kontonummer: 389 36 17
Berufsverband für Bäderbedienstete e. V.
Merkblatt des Berufsverbandes
für
Bäderbedienstete e. V.
Fachgruppe Arbeitssicherheit
und Unfallverhütung
Rechtsprechung
GUV
MB: 05.01: Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern
Präambel
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens
verpflichtet“
Neben den wassersportlichen Aktivitäten erwarten
die Badegäste in öffentlichen Bädern Ruhe,
Entspannung und Erholung. Die Badegäste haben
einen Anspruch auf eine hygienisch- und
sicherheitstechnisch einwandfreie Anlage. Für die
Gewährleistung dieser Ansprüche sind das 2.2 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht
Betriebspersonal, sowie der Betreiber im Sinne der ergibt sich aus der laufenden Rechtssprechung
Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
zum § 823 BGB und lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Unter
Einbeziehung
der
relevanten
rechtsverbindlichen Vorschriften, Gesetze und „Wer öffentliche Gefahrenquellen schafft, hat
Normen haben wir dieses Merkblatt entwickelt. Die dafür zu sorgen, dass diese beseitigt werden
Berufserfahrungen von Fachkräften und Betriebs- und im Schadensfall für einen wirtschaftlichen
leitern im Bäderwesen, sowie der Betreiber wurden Ausgleich zu sorgen“
hierbei mit berücksichtigt.
Bezogen auf Bäder im Sinne dieses Merkblattes
Um die oben genannten Ansprüche zu gewährleisten umfasst die Verkehrssicherungspflicht über dies
veröffentlichen wir mit diesem Merkblatt die nachfol- nicht nur das Bad selbst, sondern auch alle
genden Empfehlungen.
räumlich und wirtschaftlich dem Bad zugehörigen
Flächen, Räume, Gegenstände und Einrichtungen.
1.0 „Öffentliche Bäder“
Das können sein:
Becken, Sprunganlagen, Wasserrutschen,
Öffentliche Bäder sind alle in öffentlich-rechtlicher, A t t r a k t i o n e n , L i e g e f l ä c h e n , S p i e l - u n d
privatwirtschaftlicher oder anderwärtiger Trägerschaft Sportanlagen, Skulpturen, Brunnen, Feuchtbiotope,
stehenden Hallenbäder, Freibäder, Naturbäder, Möbel, Parklätze, Toiletten, Umkleiden, Duschen,
Wellenbäder, Freizeitbäder, Thermalbäder, Zugänge, sowie der Eingangsbereich und die
Sportbäder, Schwimmhallen, Lehrschwimmbecken, Fluchtwege. Dies gilt auch für Bereiche welche
Badeseen, sowie alle ganz oder teilweise eigentlich für den Publikumsverkehr gesperrt, aber
wassersportlich genutzten Freizeiteinrichtungen, und nicht verschlossen sind.
zwar unabhängig von deren Wasserfläche oder
maximalen Wassertiefe.
Daraus ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nicht nur eine Pflicht zur Gefahrenabwehr,
2.0 Verkehrssicherungspflicht
sondern auch eine Präventionspflicht.
2.1 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergibt 2. 3 Nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht
sich mittelbar aus § 823 BGB. Darin heißt es:
sind indes solche Gefahren die weder durch den
Betreiber zu vertreten sind und unter AnstrengunBlatt: - 1 -
gen der im Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht durch
den Geschädigten selbst hätten erkannt werden
können, sowie Gefahren aus höherer Gewalt.
vom damit Beauftragten Fachkunde. Diese kann
somit nur von Personen übernommen werden,
welche Aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der
Lage sind die Verantwortung und Aufgaben zur
sicheren Durchführung eines Badebetriebes zu
gewährleisten.
2.4 Tritt ein Schadensereignis ein, für welches ein
Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des
Betreibers oder eines seiner Mitarbeiter /
Bediensteten ursächlich ist, kann der Betreiber 3.7 Für die Gesamtverantwortung über die
haftbar gemacht werden. Auch dann, wenn der Betriebsaufsicht ist ein Betriebsleiter einzusetzen.
Betreiber seine Pflicht
zur Verkehrssicherung durch eine Haus- und 4.0 Betriebsleitung
Badeordnung ausdrücklich ausschliesst !
Die fachgerechte Betriebsleitung kann nur von
2.5 Die Ersatzpflicht kann entfallen, wenn der qualifizierten Fachkräften sichergestellt werden.
Betreiber nachweisen kann, dass er die im Verkehr
übliche und den Umständen nach erforderliche 5.0 Qualifizierte Fachkräfte
Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Der Betreiber
kann indes zur Wahrnehmung seiner Verkehrs- Qualifizierte Fachkräfte sind:
sicherungspflichten qualifizierte und verantwortliche
Fachkräfte beauftragen. Die Beauftragung erfordert - Schwimmmeisterinnen/er
der Schriftform.
- Schwimmmeistergehilfinnen/en
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
2.6 Mit der Einhaltung der Verkehrssicherungs- - Meister für Bäderbetriebe
pflicht beauftragte Mitarbeiter/Bedienstete haben
erkannte Gefahrenquellen unverzüglich abzustellen 5.1 Anwesenheitspflicht der Betriebsleitung
und falls dies nicht möglich ist die Gefahrenstelle so
abzusichern, dass sich keine Schäden ereignen Die Betriebsleitung oder dessen Stellvertreter
können.
muss sich während des öffentlichen Badebetriebes
im Betriebsgelände aufhalten.
3.0 Betriebsaufsicht
5.2 Pflichtenübertragung
3.1 Die Betriebsaufsicht umfasst im Wesentlichen
die Bereiche der baulichen und technischen Anla- Bei Abwesenheit des Betriebsleiters ( z.B. Schichtgen, sowie die Gesamtaufsicht über das Betriebs- wechsel / Urlaub ) darf die stellvertretende Betriebspersonal insbesondere auch der Wasseraufsicht.
leitung nur auf qualifizierte Fachkräfte lt. 5.0 dieses
Merkblattes übertragen werden.
3.2 Der Betreiber hat durch ausreichend- und
qualifiziertes Personal die Anforderungen der 6.0 Hilfskräfte
Verkehrssicherungspflicht und der GUV, sowie
weiterer rechtsverbindlichen Vorschriften und Hilfskräfte sind alle sonstigen beschäftigten
Normen zu erfüllen.
Mitarbeiter.
3.4 Die Betriebsaufsicht soll einen sicheren
Badebetrieb gewährleisten und mögliche Haftungsrisiken für den Betreiber beherrschbar machen.
Daraus ergibt sich, dass jede Bäderanlage täglich
vor Inbetriebnahme von einer qualifizierten Fachkraft auf Ihre Sicherheit hin zu überprüfen ist und
Daten, Mängel, Störungen etc. sowie ihre
Beseitigung schriftlich festzuhalten sind ( Betriebstagebuch ).
7.0 Wasseraufsicht
Für die Wasseraufsicht können neben den qualifizierten Fachkräften ergänzend fachlich qualifizierte
Hilfskräfte eingesetzt werden. Fachlich qualifizierte
Hilfskräfte für die Wasseraufsicht sind:
Rettungsschwimmerinnen/er
Rettungsschwimmerinnen/er müssen nachfolgende
3.5 Die Betriebsaufsicht stellt sicher, dass allge- Mindestanforderungen erfüllen:
meine Vorschriften, Richtlinien, sowie die Regeln
( z.B. Unfallverhütungsvorschriften ) und Pflichten 7.1 a - das 18. Lebensjahr vollendet haben ( voll gedes Badbetreibers erfüllt werden.
schäftsfähig sein )
3.6 Die verantwortliche Betriebsaufsicht erfordert
7.1 b - eine für die Erfüllung der Aufgaben
Blatt: - 2 9.4 Das Fortbildungstraining muss die Herz-
körperliche und geistige Eignung besitzen. Dies ist
vor der Arbeitsaufnahme ( Einstellung ) durch eine
arbeitsmedizinische Begutachtung festzustellen.
7.1 c - die Leistungen zum Erwerb des Deutschen
Rettungsschwimmabzeichens in Silber nachweisen.
Dieser Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
7.1 d - eine Grundausbildung in Erste-Hilfe ( Acht
Doppelstunden ) absolviert haben. Dieser Nachweis
darf nicht älter als zwei Jahre sein.
7.1 e - eine ausreichende Einweisung in dem zu
betreuendem Bad erhalten haben
7.1 f - Diese Mindestanforderungen müssen auch
vom Betriebsleiter/Stellvertreter erfüllt sein, insofern
er zur Wasseraufsicht eingesetzt wird.
7.1 g Die fachliche Eignung und Rettungsfähigkeit
muss
während der Berufsausübung gegeben sein.
Möglichst alle Mitarbeiter sollen diese Mindestanforderungen erfüllen, damit im Gefahrenfall stets eine
ausreichende Anzahl von Ersthelfern zur Verfügung
steht.
Übertragung der Wasseraufsicht in öffentlichen
Bädern an Wasserorganisationen oder deren
Mitglieder ist nicht erlaubt.
Lungen-Wiederbelebung ( HLW ) in der Ein- und
Zweihelfermethode beinhalten. Bei HLW – Massnahmen werden medizintechnische Geräte im
Sinne des Medizinproduktegesetzes ( MPG ), sowie
der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MP
BetreibV ) eingesetzt ( z.B. Sauerstoffbehandlungsgerät ). Die Anwendung dieser Techniken erfordert
darüber hinaus ( 9.3 ) eine Einweisung in die
anzuwendenden medizintechnischen Geräte und
eine jährliche Fortbildungsmaßnahme.
9.5 Die Mindestanforderungen der GUV beziehen
sich auf die allgemeinen Anforderungen von
Gewerbebetrieben. In öffentlichen Bädern bestehen
jedoch zusätzliche betriebsspezifische Gefahrenquellen, bzw. sind berufsbedingt Tätigkeiten mit
besonderer Gefährdung auszuüben. Die wird in den
weiterführenden Vorschriften der GUV u. A. durch
die Anordnung zusätzlicher Unterweisungen
berücksichtigt.
Berufsspezifische Gefahrenquellen sind lt. GUV R
1/111 insbesondere:
- Der Umgang mit Chlorungsanlagen und
Chemikalien
- Die Rettung von Ertrinkenden
9.6 Diese Unterweisungen sind einmal jährlich
zusätzlich durchzuführen.
Die GUV bezieht sich jedoch lediglich auf die Anforderungen zum Schutze der Versicherten ( Mitarbeiter ).
Ehrenamtliche Hilfskräfte üben nach den Satzungen Besondere Maßnahmen zum Schutz der Badegäste
ihrer Rettungsorganisationen ausschließlich Wach- sind nicht Gegenstand der GUV. Auch in den
dienst aus. Sie sind rechtlich weder befugt noch Anforderungen zur Ersten-Hilfe für die verschiebefähigt, die Verkehrssicherungspflicht des Betrei- denen Altersgruppen der Badegäste finden sich in
bers zu übernehmen. Sie sind weder auftragsge- der GUV deshalb keine Anweisungen. Im Rahmen
bunden oder weisungsbefugt. Eine Ausübung des der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der
Hausrechtes gegenüber den Badegästen und dem Betreiber hier ( Badegäste ) selbst entsprechende
Personal besteht nicht.
Vorkehrungen zu treffen.
8.0 Ehrenamtliche Hilfskräfte
Dies kann neben der regelmäßigen
Fortbildungspflicht in der allgemeinen Erste-Hilfe, in
9.1 Für die Wasseraufsicht dürfen nur Mitarbeiter Verbindung mit den zusätzlichen jährlichen
eingesetzt werden, welche die Mindestanforderun- Unterweisungen berücksichtigt werden.
gen der GUV ( siehe 7.0 bis 7.1e ) erfüllen.
9.2 Die Rettungsfähigkeit wird durch den Erwerb Weitere Anhaltspunkte hierzu können Sie aus dem
der
Leistungen
zum
D e u t s c h e n Merkblatt MB 04.01 „Erste-Hilfe- und
Rettungsschwimmabzeichen
in
S i l b e r Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern“ des
nachgewiesen. Dieser Nachweis ist alle drei Jahre Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.V. ( BfB )
entnehmen.
zu erbringen.
10.0 Organisation der Betriebs / Wasseraufsicht
9.3 Die Grundausbildung in Erste Hilfe darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen. Sie ist innerhalb 10.1 Die Wasseraufsicht über sämtliche Beckenbereiche
von zwei Jahren durch ein vier Doppelstunden muss ununterbrochen gewährleistet sein. Die Wasserumfassendes Fortbildungstraining zu aktualisieren.
aufsicht hat durch ständig wechselnde Standorte die
9.0 Aus- und Fortbildungspflicht
Aufsicht über die gesamten Beckenbereiche auf
Blatt: - 3 Betriebsleiter und Betreiber vor Saisonbeginn
Gefahrensituationen wahrzunehmen.
( mindestens einmal jährlich ) entsprechende Vorkehrungen mit den Sicherheitsorganen ( Feuerwehr
10.2 Dehnt sich der Überwachungs- / Beckenbe- / Rettungsdienst / Polizei usw. ) abzusprechen.
reich auf eine Distanz von mehr als 50 Meter aus,
oder ist ein ungehinderter Gesamtüberblick über die 12.1 Die Alarmpläne müssen für die Mitarbeiter nach
Beckenbereiche nicht jederzeit möglich, ist eine Unterweisung jederzeit zugänglich sein. Durch bezusätzliche Wasseraufsicht einzusetzen.
triebsinterne Notfallübungen ist der ordnungsgemässe Ablauf im Gefahrenfall mindestens einmal jährlich
10.3 Besondere Unfallschwerpunkte ( z.B. Wasser- zu vermitteln.
rutschen, Sprunganlagen, Sprungtürme, Wassertrampoline usw. ) müssen bei Inbetriebnahme durch 13.0 Dokumentation
eine zusätzliche Wasseraufsicht überwacht werden.
Sämtliche Maßnahmen oder Anordnungen im Bezug
10.4 Die Wasseraufsichtskräfte müssen durch eine auf dieses Merkblatt und den entsprechenden
gut sichtbare einheitliche Dienstkleidung gekenn- Verweisen unter 14.0 sind schriftlich festzuhalten.
zeichnet sein.
14.0 Quellennachweise / rechtsverbindliche
10.5 Der Betriebsleiter hat die Wasseraufsichts- Normen
kräfte in kurzen Abständen auf Ihre Sorgfaltspflicht
zu überwachen.
GUV- V A, Allgemeine Vorschriften
GUV-V A 1, Erste -Hilfe / Allgemeine Vorschriften
10.6 Darüber hinaus ist die gesamte Betriebsanlage
GUV-V I 8504, Einw. gefährlicher chem. Stoffe
( siehe 2.2 ) während des Badebetriebes mit zu GUV- R 1/111, Sicherheitsregeln für Bäder
überwachen. Dies kann durch regelmäßige Kontroll- Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV )
gänge wahrgenommen werden.
Arbeitssicherheitsgesetz ( ArbSichG )
Medizinproduktegesetz ( MPG )
10.7 Die Wasseraufsichtskräfte dürfen während der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MPBetreibV )
Wasseraufsichtstätigkeit nicht gleichzeitig für Zweit- Verkehrssicherungspflicht ( BGB )
funktionen ( techn. Arbeiten, Schwimmunterricht, MB 04.01 „Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in
Kassieren des Eintrittes ) eingesetzt werden.
öffentlichen Bädern“
11.0 Berufliche Tätigkeiten mit besonderer
Gefährdung.
11.1 Der Umgang mit Chlorungsanlagen und
Chemikalien, sowie die Rettung Ertrinkender sind
berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung
im Sinne der GUV R 1/111. Diese Arbeiten dürfen
nur auf Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation
nach zusätzlicher Unterweisung übertragen werden.
11.2 Der Mitarbeiter muss während der Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit mit besonderer
Gefährdung in kurzen Abständen kontrolliert
werden. Diese Kontrollfunktion kann nur auf einen
Mitarbeiter übertragen werden, wenn er im
Gefahrenfall auf Grund seiner Qualifikation und
nach entsprechender Unterweisung wirksame
Gegenmaßnahmen einleiten und durchführen kann.
11.3 Der alleinige Einsatz eines Mitarbeiters für
berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung
ist nicht zulässig.
12.0 Prävention / Gefahrenabwehr
Zur Abwehr von besonderen Gefahren- oder Notfallsituationen (z. B. Chlorgasaustritt ) hat der
15.0 Zitierhinweise
2.0 BGB § 823,
ArbSchG, §1, § 3, § 4, § 9, § 10,
GUV – A I, § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 16 Abs. 1
3.0 GUV – A I, § 1 Abs. 1, § 13, § 39
ArbSchG, § 7, § 13,
4.0 ArbSchG, § 7, § 13,
5.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1
ArbSchG, § 13,
7.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1,
GUV – A 5, § 7 Abs. 1 und 2
ArbSchG, § 4 Abs.1, 4,6,7, § 9, § 10,
9.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1, 5.2.5.2.,
GUV – V A 5, § 7 Abs. 1, 2, und 3,
GUV I 8504, Vorbemerkung, § 8.4,
ArbSchG, § 3, § 4, § 10, § 12,
MPBetreibV, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 4, § 4 Abs. 1, 3,
§ 5 Abs. 1, 2, § 15 Abs. 5
Merkblatt MB 04.01 „Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in öffentlichen
Bädern“, des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.V.
10.0 GUV – V A 1, § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 1,
ArbSchG, § 3, §4, §7, § 13,
11.0 GUV R – 1/111,§ 5.1, 5.2.1, 5.2.4.1., 5.2.5.1.,
GUV – V A 5, § 36 Abs. 1,2,3,
ArbSchG, § 3, § 4, § 7, § 9, § 13,
12.0 GUV – V A I, § 7 Abs. 1 und 2, § 8,
ArbSchG, § 1, § 4, § 9, § 10,
Diese Zitierhinweise erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie
dienen lediglich hilfsweise zur Orientierung. Die Anforderungen der in
diesem Merkblatt genannten Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und
Merkblätter sowie sonstige Regelwerke sind darüber hinaus insgesamt und
vollständig zu berücksichtigen !
Blatt: - 4 -

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