MB 05.01 Aufsicht in öffentlichen Bädern BfB
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MB 05.01 Aufsicht in öffentlichen Bädern BfB
Berufsverband für Bäderbedienstete e.V. Vorwort Der Berufsverband für Bäderbedienstete und die Fachgruppe Arbeitssicherheit und Unfallverhütung haben in seinen vergangenen Treffen die Einsprüche die gegen das Merkblatt 03.01. Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern aufgearbeitet und notwendige Änderungen vorgenommen. Der Weißdruck ist die letzte Version, in der allen Interessierten Gelegenheit gegeben worden ist, im Rahmen eines Einspruchverfahrens Stellung zu nehmen. Mit der Fassung 05.01. Erscheinungstermin Februar 2005 wird das Merkblatt in den Weißdruck verabschiedet. Die zuständige Arbeitsgruppe und der Berufsverband für Bäderbedienstete hoffen, durch Einarbeiten einer Vielzahl der bisherigen Kritikpunkte und Änderungswünsche einen Weißdruck vorlegen zu können, der durch größere Konsistenz gekennzeichnet ist und damit auf mehr Akzeptanz unter den Berufskollegen stoßen wird. Berufsverband für Bäderbedienstete e.V. Telefon 09342 – 919814 Telefax 09342 – 914294 E-Mail: [email protected] Bankverbindung: Sparkasse Tauberfranken BLZ: 673 525 65 Kontonummer: 389 36 17 Berufsverband für Bäderbedienstete e. V. Merkblatt des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e. V. Fachgruppe Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Rechtsprechung GUV MB: 05.01: Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern Präambel „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ Neben den wassersportlichen Aktivitäten erwarten die Badegäste in öffentlichen Bädern Ruhe, Entspannung und Erholung. Die Badegäste haben einen Anspruch auf eine hygienisch- und sicherheitstechnisch einwandfreie Anlage. Für die Gewährleistung dieser Ansprüche sind das 2.2 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht Betriebspersonal, sowie der Betreiber im Sinne der ergibt sich aus der laufenden Rechtssprechung Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. zum § 823 BGB und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Unter Einbeziehung der relevanten rechtsverbindlichen Vorschriften, Gesetze und „Wer öffentliche Gefahrenquellen schafft, hat Normen haben wir dieses Merkblatt entwickelt. Die dafür zu sorgen, dass diese beseitigt werden Berufserfahrungen von Fachkräften und Betriebs- und im Schadensfall für einen wirtschaftlichen leitern im Bäderwesen, sowie der Betreiber wurden Ausgleich zu sorgen“ hierbei mit berücksichtigt. Bezogen auf Bäder im Sinne dieses Merkblattes Um die oben genannten Ansprüche zu gewährleisten umfasst die Verkehrssicherungspflicht über dies veröffentlichen wir mit diesem Merkblatt die nachfol- nicht nur das Bad selbst, sondern auch alle genden Empfehlungen. räumlich und wirtschaftlich dem Bad zugehörigen Flächen, Räume, Gegenstände und Einrichtungen. 1.0 „Öffentliche Bäder“ Das können sein: Becken, Sprunganlagen, Wasserrutschen, Öffentliche Bäder sind alle in öffentlich-rechtlicher, A t t r a k t i o n e n , L i e g e f l ä c h e n , S p i e l - u n d privatwirtschaftlicher oder anderwärtiger Trägerschaft Sportanlagen, Skulpturen, Brunnen, Feuchtbiotope, stehenden Hallenbäder, Freibäder, Naturbäder, Möbel, Parklätze, Toiletten, Umkleiden, Duschen, Wellenbäder, Freizeitbäder, Thermalbäder, Zugänge, sowie der Eingangsbereich und die Sportbäder, Schwimmhallen, Lehrschwimmbecken, Fluchtwege. Dies gilt auch für Bereiche welche Badeseen, sowie alle ganz oder teilweise eigentlich für den Publikumsverkehr gesperrt, aber wassersportlich genutzten Freizeiteinrichtungen, und nicht verschlossen sind. zwar unabhängig von deren Wasserfläche oder maximalen Wassertiefe. Daraus ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nicht nur eine Pflicht zur Gefahrenabwehr, 2.0 Verkehrssicherungspflicht sondern auch eine Präventionspflicht. 2.1 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergibt 2. 3 Nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht sich mittelbar aus § 823 BGB. Darin heißt es: sind indes solche Gefahren die weder durch den Betreiber zu vertreten sind und unter AnstrengunBlatt: - 1 - gen der im Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht durch den Geschädigten selbst hätten erkannt werden können, sowie Gefahren aus höherer Gewalt. vom damit Beauftragten Fachkunde. Diese kann somit nur von Personen übernommen werden, welche Aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind die Verantwortung und Aufgaben zur sicheren Durchführung eines Badebetriebes zu gewährleisten. 2.4 Tritt ein Schadensereignis ein, für welches ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers oder eines seiner Mitarbeiter / Bediensteten ursächlich ist, kann der Betreiber 3.7 Für die Gesamtverantwortung über die haftbar gemacht werden. Auch dann, wenn der Betriebsaufsicht ist ein Betriebsleiter einzusetzen. Betreiber seine Pflicht zur Verkehrssicherung durch eine Haus- und 4.0 Betriebsleitung Badeordnung ausdrücklich ausschliesst ! Die fachgerechte Betriebsleitung kann nur von 2.5 Die Ersatzpflicht kann entfallen, wenn der qualifizierten Fachkräften sichergestellt werden. Betreiber nachweisen kann, dass er die im Verkehr übliche und den Umständen nach erforderliche 5.0 Qualifizierte Fachkräfte Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Der Betreiber kann indes zur Wahrnehmung seiner Verkehrs- Qualifizierte Fachkräfte sind: sicherungspflichten qualifizierte und verantwortliche Fachkräfte beauftragen. Die Beauftragung erfordert - Schwimmmeisterinnen/er der Schriftform. - Schwimmmeistergehilfinnen/en - Fachangestellte für Bäderbetriebe 2.6 Mit der Einhaltung der Verkehrssicherungs- - Meister für Bäderbetriebe pflicht beauftragte Mitarbeiter/Bedienstete haben erkannte Gefahrenquellen unverzüglich abzustellen 5.1 Anwesenheitspflicht der Betriebsleitung und falls dies nicht möglich ist die Gefahrenstelle so abzusichern, dass sich keine Schäden ereignen Die Betriebsleitung oder dessen Stellvertreter können. muss sich während des öffentlichen Badebetriebes im Betriebsgelände aufhalten. 3.0 Betriebsaufsicht 5.2 Pflichtenübertragung 3.1 Die Betriebsaufsicht umfasst im Wesentlichen die Bereiche der baulichen und technischen Anla- Bei Abwesenheit des Betriebsleiters ( z.B. Schichtgen, sowie die Gesamtaufsicht über das Betriebs- wechsel / Urlaub ) darf die stellvertretende Betriebspersonal insbesondere auch der Wasseraufsicht. leitung nur auf qualifizierte Fachkräfte lt. 5.0 dieses Merkblattes übertragen werden. 3.2 Der Betreiber hat durch ausreichend- und qualifiziertes Personal die Anforderungen der 6.0 Hilfskräfte Verkehrssicherungspflicht und der GUV, sowie weiterer rechtsverbindlichen Vorschriften und Hilfskräfte sind alle sonstigen beschäftigten Normen zu erfüllen. Mitarbeiter. 3.4 Die Betriebsaufsicht soll einen sicheren Badebetrieb gewährleisten und mögliche Haftungsrisiken für den Betreiber beherrschbar machen. Daraus ergibt sich, dass jede Bäderanlage täglich vor Inbetriebnahme von einer qualifizierten Fachkraft auf Ihre Sicherheit hin zu überprüfen ist und Daten, Mängel, Störungen etc. sowie ihre Beseitigung schriftlich festzuhalten sind ( Betriebstagebuch ). 7.0 Wasseraufsicht Für die Wasseraufsicht können neben den qualifizierten Fachkräften ergänzend fachlich qualifizierte Hilfskräfte eingesetzt werden. Fachlich qualifizierte Hilfskräfte für die Wasseraufsicht sind: Rettungsschwimmerinnen/er Rettungsschwimmerinnen/er müssen nachfolgende 3.5 Die Betriebsaufsicht stellt sicher, dass allge- Mindestanforderungen erfüllen: meine Vorschriften, Richtlinien, sowie die Regeln ( z.B. Unfallverhütungsvorschriften ) und Pflichten 7.1 a - das 18. Lebensjahr vollendet haben ( voll gedes Badbetreibers erfüllt werden. schäftsfähig sein ) 3.6 Die verantwortliche Betriebsaufsicht erfordert 7.1 b - eine für die Erfüllung der Aufgaben Blatt: - 2 9.4 Das Fortbildungstraining muss die Herz- körperliche und geistige Eignung besitzen. Dies ist vor der Arbeitsaufnahme ( Einstellung ) durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung festzustellen. 7.1 c - die Leistungen zum Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber nachweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein. 7.1 d - eine Grundausbildung in Erste-Hilfe ( Acht Doppelstunden ) absolviert haben. Dieser Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein. 7.1 e - eine ausreichende Einweisung in dem zu betreuendem Bad erhalten haben 7.1 f - Diese Mindestanforderungen müssen auch vom Betriebsleiter/Stellvertreter erfüllt sein, insofern er zur Wasseraufsicht eingesetzt wird. 7.1 g Die fachliche Eignung und Rettungsfähigkeit muss während der Berufsausübung gegeben sein. Möglichst alle Mitarbeiter sollen diese Mindestanforderungen erfüllen, damit im Gefahrenfall stets eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern zur Verfügung steht. Übertragung der Wasseraufsicht in öffentlichen Bädern an Wasserorganisationen oder deren Mitglieder ist nicht erlaubt. Lungen-Wiederbelebung ( HLW ) in der Ein- und Zweihelfermethode beinhalten. Bei HLW – Massnahmen werden medizintechnische Geräte im Sinne des Medizinproduktegesetzes ( MPG ), sowie der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MP BetreibV ) eingesetzt ( z.B. Sauerstoffbehandlungsgerät ). Die Anwendung dieser Techniken erfordert darüber hinaus ( 9.3 ) eine Einweisung in die anzuwendenden medizintechnischen Geräte und eine jährliche Fortbildungsmaßnahme. 9.5 Die Mindestanforderungen der GUV beziehen sich auf die allgemeinen Anforderungen von Gewerbebetrieben. In öffentlichen Bädern bestehen jedoch zusätzliche betriebsspezifische Gefahrenquellen, bzw. sind berufsbedingt Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung auszuüben. Die wird in den weiterführenden Vorschriften der GUV u. A. durch die Anordnung zusätzlicher Unterweisungen berücksichtigt. Berufsspezifische Gefahrenquellen sind lt. GUV R 1/111 insbesondere: - Der Umgang mit Chlorungsanlagen und Chemikalien - Die Rettung von Ertrinkenden 9.6 Diese Unterweisungen sind einmal jährlich zusätzlich durchzuführen. Die GUV bezieht sich jedoch lediglich auf die Anforderungen zum Schutze der Versicherten ( Mitarbeiter ). Ehrenamtliche Hilfskräfte üben nach den Satzungen Besondere Maßnahmen zum Schutz der Badegäste ihrer Rettungsorganisationen ausschließlich Wach- sind nicht Gegenstand der GUV. Auch in den dienst aus. Sie sind rechtlich weder befugt noch Anforderungen zur Ersten-Hilfe für die verschiebefähigt, die Verkehrssicherungspflicht des Betrei- denen Altersgruppen der Badegäste finden sich in bers zu übernehmen. Sie sind weder auftragsge- der GUV deshalb keine Anweisungen. Im Rahmen bunden oder weisungsbefugt. Eine Ausübung des der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der Hausrechtes gegenüber den Badegästen und dem Betreiber hier ( Badegäste ) selbst entsprechende Personal besteht nicht. Vorkehrungen zu treffen. 8.0 Ehrenamtliche Hilfskräfte Dies kann neben der regelmäßigen Fortbildungspflicht in der allgemeinen Erste-Hilfe, in 9.1 Für die Wasseraufsicht dürfen nur Mitarbeiter Verbindung mit den zusätzlichen jährlichen eingesetzt werden, welche die Mindestanforderun- Unterweisungen berücksichtigt werden. gen der GUV ( siehe 7.0 bis 7.1e ) erfüllen. 9.2 Die Rettungsfähigkeit wird durch den Erwerb Weitere Anhaltspunkte hierzu können Sie aus dem der Leistungen zum D e u t s c h e n Merkblatt MB 04.01 „Erste-Hilfe- und Rettungsschwimmabzeichen in S i l b e r Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern“ des nachgewiesen. Dieser Nachweis ist alle drei Jahre Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.V. ( BfB ) entnehmen. zu erbringen. 10.0 Organisation der Betriebs / Wasseraufsicht 9.3 Die Grundausbildung in Erste Hilfe darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Sie ist innerhalb 10.1 Die Wasseraufsicht über sämtliche Beckenbereiche von zwei Jahren durch ein vier Doppelstunden muss ununterbrochen gewährleistet sein. Die Wasserumfassendes Fortbildungstraining zu aktualisieren. aufsicht hat durch ständig wechselnde Standorte die 9.0 Aus- und Fortbildungspflicht Aufsicht über die gesamten Beckenbereiche auf Blatt: - 3 Betriebsleiter und Betreiber vor Saisonbeginn Gefahrensituationen wahrzunehmen. ( mindestens einmal jährlich ) entsprechende Vorkehrungen mit den Sicherheitsorganen ( Feuerwehr 10.2 Dehnt sich der Überwachungs- / Beckenbe- / Rettungsdienst / Polizei usw. ) abzusprechen. reich auf eine Distanz von mehr als 50 Meter aus, oder ist ein ungehinderter Gesamtüberblick über die 12.1 Die Alarmpläne müssen für die Mitarbeiter nach Beckenbereiche nicht jederzeit möglich, ist eine Unterweisung jederzeit zugänglich sein. Durch bezusätzliche Wasseraufsicht einzusetzen. triebsinterne Notfallübungen ist der ordnungsgemässe Ablauf im Gefahrenfall mindestens einmal jährlich 10.3 Besondere Unfallschwerpunkte ( z.B. Wasser- zu vermitteln. rutschen, Sprunganlagen, Sprungtürme, Wassertrampoline usw. ) müssen bei Inbetriebnahme durch 13.0 Dokumentation eine zusätzliche Wasseraufsicht überwacht werden. Sämtliche Maßnahmen oder Anordnungen im Bezug 10.4 Die Wasseraufsichtskräfte müssen durch eine auf dieses Merkblatt und den entsprechenden gut sichtbare einheitliche Dienstkleidung gekenn- Verweisen unter 14.0 sind schriftlich festzuhalten. zeichnet sein. 14.0 Quellennachweise / rechtsverbindliche 10.5 Der Betriebsleiter hat die Wasseraufsichts- Normen kräfte in kurzen Abständen auf Ihre Sorgfaltspflicht zu überwachen. GUV- V A, Allgemeine Vorschriften GUV-V A 1, Erste -Hilfe / Allgemeine Vorschriften 10.6 Darüber hinaus ist die gesamte Betriebsanlage GUV-V I 8504, Einw. gefährlicher chem. Stoffe ( siehe 2.2 ) während des Badebetriebes mit zu GUV- R 1/111, Sicherheitsregeln für Bäder überwachen. Dies kann durch regelmäßige Kontroll- Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV ) gänge wahrgenommen werden. Arbeitssicherheitsgesetz ( ArbSichG ) Medizinproduktegesetz ( MPG ) 10.7 Die Wasseraufsichtskräfte dürfen während der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MPBetreibV ) Wasseraufsichtstätigkeit nicht gleichzeitig für Zweit- Verkehrssicherungspflicht ( BGB ) funktionen ( techn. Arbeiten, Schwimmunterricht, MB 04.01 „Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in Kassieren des Eintrittes ) eingesetzt werden. öffentlichen Bädern“ 11.0 Berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung. 11.1 Der Umgang mit Chlorungsanlagen und Chemikalien, sowie die Rettung Ertrinkender sind berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung im Sinne der GUV R 1/111. Diese Arbeiten dürfen nur auf Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation nach zusätzlicher Unterweisung übertragen werden. 11.2 Der Mitarbeiter muss während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit besonderer Gefährdung in kurzen Abständen kontrolliert werden. Diese Kontrollfunktion kann nur auf einen Mitarbeiter übertragen werden, wenn er im Gefahrenfall auf Grund seiner Qualifikation und nach entsprechender Unterweisung wirksame Gegenmaßnahmen einleiten und durchführen kann. 11.3 Der alleinige Einsatz eines Mitarbeiters für berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung ist nicht zulässig. 12.0 Prävention / Gefahrenabwehr Zur Abwehr von besonderen Gefahren- oder Notfallsituationen (z. B. Chlorgasaustritt ) hat der 15.0 Zitierhinweise 2.0 BGB § 823, ArbSchG, §1, § 3, § 4, § 9, § 10, GUV – A I, § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 16 Abs. 1 3.0 GUV – A I, § 1 Abs. 1, § 13, § 39 ArbSchG, § 7, § 13, 4.0 ArbSchG, § 7, § 13, 5.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1 ArbSchG, § 13, 7.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1, GUV – A 5, § 7 Abs. 1 und 2 ArbSchG, § 4 Abs.1, 4,6,7, § 9, § 10, 9.0 GUV – R 1/111, 5.2.5.1, 5.2.5.2., GUV – V A 5, § 7 Abs. 1, 2, und 3, GUV I 8504, Vorbemerkung, § 8.4, ArbSchG, § 3, § 4, § 10, § 12, MPBetreibV, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 4, § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1, 2, § 15 Abs. 5 Merkblatt MB 04.01 „Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern“, des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.V. 10.0 GUV – V A 1, § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 1, ArbSchG, § 3, §4, §7, § 13, 11.0 GUV R – 1/111,§ 5.1, 5.2.1, 5.2.4.1., 5.2.5.1., GUV – V A 5, § 36 Abs. 1,2,3, ArbSchG, § 3, § 4, § 7, § 9, § 13, 12.0 GUV – V A I, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, ArbSchG, § 1, § 4, § 9, § 10, Diese Zitierhinweise erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich hilfsweise zur Orientierung. Die Anforderungen der in diesem Merkblatt genannten Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Merkblätter sowie sonstige Regelwerke sind darüber hinaus insgesamt und vollständig zu berücksichtigen ! Blatt: - 4 -