Moderne Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
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Moderne Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Prävention Moderne Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Von Joachim Guth Die Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsdienst“ wird von der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ abgelöst. Damit steht eine moderne, dem heutigen Gesundheitswesen entsprechende technische Regel für biologische Arbeitsstoffe zur Verfügung, die bei konsequenter Umsetzung das Unfallund Erkrankungsrisiko für die Beschäftigten nachhaltig verringern kann. Vorgeschichte Die Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsdienst“ (GUV-V C8, vormals GUV 8.1), deren Erstfassung vom September 1982 im Wesentlichen unverändert bis heute Bestand hat, entspricht schon seit einiger Zeit zumindest teilweise nicht mehr den Arbeitsschutzanforderungen, die sich in den vergangenen 20 Jahren durch die fortschreitende Entwicklung im Gesundheitswesen verändert haben. Versuche, eine aktualisierte bzw. völlig neue Fassung dieser Vorschrift zu erarbeiten und zu verabschieden, führten aus verschiedenen – auch formalen – Gründen nicht zum Erfolg. Nicht zuletzt spielten hierbei auch die grundsätzlichen und allgemeinen Bestrebungen nach Deregulierung und Abbau von Vorschriften eine nicht unwesentliche Rolle. der UVV „Gesundheitsdienst“ zu verabschieden. Werdegang In Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat der berufsgenossenschaftliche Fachausschuss „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FA GES) nach dem so genannten „Kooperationsmodell“ die BG-Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ – BGR 250 – erarbeitet. Hierbei waren die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand über die Fachgruppe „Gesundheitsdienst“ des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) sowie im Rahmen des üblichen Stellungnahmeverfahrens eingebunden. gewerblichen Berufsgenossenschaften im Oktober 2003 veröffentlicht und ist seit diesem Zeitpunkt im berufsgenossenschaftlichen Bereich anzuwenden. In der Folge hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsdienst“ (BGV C8) im Dezember 2003 für ihre Mitgliedsunternehmen zurückgezogen. Der ABAS hat diese BG-Regel – ebenfalls in Anwendung des Kooperationsmodells – nach der Biostoffverordnung als Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 250 – in sein technisches Regelwerk aufgenommen. Sie wurde mit dem Ausgabedatum November 2003 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt 11/2003 offiziell bekannt gemacht. Anwendung im BUK-Bereich Etwa zur selben Zeit wurde mit dem Erlass der Biostoffverordnung (BioStoffV) die EG-Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in nationales Recht umgesetzt. Da die Unfallverhütungsvorschrift in wesentlichen Teilen ebenfalls auf die Infektionsgefährdung abstellt, war schnell klar, dass mit der (staatlichen) Biostoffverordnung quasi „konkurrierendes“ Recht geschaffen wurde und dass es nunmehr kaum noch durchsetzbar sein würde, eine Neufassung 14 – April 2004 Die BGR 250 wurde vom Hauptverband der Da die Biostoffverordnung und ihr technisches Regelwerk uneingeschränkt auch in den Betrieben der öffentlichen Hand gilt, ist die TRBA 250 anzuwenden. Hiervon ist insbesondere der Krankenhausbereich betroffen. Gleichwohl gilt die UVV „Gesundheitsdienst“ (GUVV C8) formal weiter. Es ist jedoch beabsichtigt, noch in diesem Jahr analog zum berufsgenossenschaftlichen Bereich die BGR 250 / TRBA 250 als GUV-Regel (GUV-R 250) zu veröffentlichen und die UVV „Gesundheitsdienst“ (GUV-V C8) ebenfalls zurückzuziehen. Fotos: Becton Dickinson GmbH Prävention Der Anwendungsbereich der Regel ist im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich der UVV „Gesundheitsdienst“ identisch: Sie ist vor allem anzuwenden in Einrichtungen der Human- und Veterinärmedizin, in Pflegeheimen, im Rettungsdienst und bei Krankentransporten, in Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen sowie in zahntechnischen Laboratorien. Medizinische Laboratorien sind dagegen vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen, da hierfür die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (vgl. Ampel Nr. 10/April 2002 S. 11) gilt. gehören normalerweise zur Schutzstufe 2. Konkret nennt die Regel hier u. a. Injektionen, Blutentnahmen, Wundversorgungen, Operieren incl. Instrumentieren, Absaugen, Umgang mit benutzten med. Instrumenten etc. Eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 kommt dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Erreger der Risikogruppe 3 auftreten können (z. B. bei der Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose). Entsprechend sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten, die durch Erreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, der Schutzstufe 4 zuzuordnen. Da zu dieser Kategorie vor allem Erreger wie z. B. Pocken-, Ebola-, Lassaund Marburgviren u. ä. gehören, ist davon auszugehen, dass dies in der Praxis nur in extrem seltenen Fällen relevant ist. Ansprechpartner zum Umgang mit hoch ansteckungsfähigen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4) sowie spezielle Literaturangaben enthält Anhang 1 der Regel. Von der Systematik her lehnt sich die Regel eng an die Struktur der Biostoffverordnung an. Zunächst wird betont, dass die in Frage kommenden Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege ausschließlich nicht gezielte Tätigkeiten sind. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind alle Arbeiten, bei denen Beschäftigte biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, Schutzstufen zuzuordnen. Dies wird durch die detaillierte Aufzählung typischer Tätigkeiten für die 4 Schutzstufen wesentlich vereinfacht. So sind z. B. Ultraschall-, EKG- und EEG-Untersuchungen sowie einfache körperliche Untersuchungen (Abhören, Abtasten) i.d.R. der Schutzstufe 1 zuzuordnen. Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Risikogruppen 2 oder 3** (Erreger, die zur Risikogruppe 3 gehören, aber normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden) bestehen kann, Aus der Schutzstufenzuordnung ergeben sich konkrete Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat. Diese werden im Kapitel „Schutzmaßnahmen“ detailliert beschrieben. Hierbei handelt es sich um technische, bauliche, organisatorische, hygienische und persönliche Maßnahmen. Zum großen Teil sind es dieselben Anforderungen, die nach einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Regeln auch bisher schon zu erfüllen bzw. zu beachten waren, wobei einige klarer gefasst oder durch konkrete Beispiele verdeutlicht wurden. So wird jetzt ausdrücklich die Forderung erhoben, dass benutzte spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte zur einmaligen Verwendung unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren Behältnissen zu sammeln sind und dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzhüllen zurückgesteckt werden dürfen (ausgenommen bei Haltesyste- Weitere Entwicklung Der Fachausschuss „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FA GES) hat in Absprache mit dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) die Aufgabe übernommen, die BGR 250 / TRBA 250 fortzuschreiben. Da aus der alten Unfallverhütungsvorschrift bisher lediglich Infektionsgefährdungen, nicht aber sonstige Gefährdungen übernommen wurden, ist mit einer Fortschreibung bereits in Kürze zu rechnen: Es ist beabsichtigt, über den durch die Biostoffverordnung vorgegebenen Rahmen der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe hinaus auch weitere Gefährdungsarten wie z. B. chemische, physikalische sowie Gefährdungen durch Heben und Tragen in die BG-Regel aufzunehmen. Wesentliche Inhalte men, die ein sicheres einhändiges Zurückstecken der Kanülen in die Schutzkappen erlauben). Aktuelle Änderungen anderer Rechtstexte wurden berücksichtigt. So heißt es z. B. in Übereinstimmung mit der neuen LAGA-Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, dass für das Sammeln von gebrauchten Kanülen, Lanzetten, Skalpellen etc. ausschließlich Einwegbehältnisse verwendet werden dürfen. Vollkommen neu ist die Forderung der Ziffer 4.2.4 der Regel, wonach spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte durch solche geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden sollen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht. Hier sind in erster Linie Sicherheitsspritzen und –kanülen gemeint, die nach dem Gebrauch selbsttätig oder durch Aktivierung einer Schutzeinrichtung ein Verletzungsrisiko ausschließen oder zumindest deutlich reduzieren. Der Fachhandel bietet solche Systeme schon seit geraumer Zeit in vielfältiger Form an; wegen der höheren Kosten konnten sie sich bisher noch nicht flächendeckend durchsetzen. Ein umfangreicher Abschnitt der Regel befasst sich mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten wie Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Umgang mit benutzter Wäsche, Entsorgung von ➤➤➤ – April 2004 15 Prävention Abfällen, Instandhaltungsarbeiten, Endoskopie und Schutzmaßnahmen gegenüber MRSA. So werden z. B. Hinweise zur Reinigung und Sterilisation von Instrumenten gegeben, die bei Patienten mit CJK, vCJK oder vergleichbaren spongiformen Enzephalopathien bzw. entsprechenden Verdachtsfällen eingesetzt wurden. Generell ist die manuelle Reinigung von verschmutzten Instrumenten zu minimieren; sie muss mindestens in einem separaten gut belüftbaren Raum durchgeführt werden. Hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen stellt die Regel auf die bereits erwähnte LAGA-Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ab. Anhang 2 gibt eine Übersicht über die einschlägi- gen Abfallarten und die zugehörigen Abfallschlüssel sowie Hinweise über Anfallstellen, Sammlung, Lagerung und Entsorgung der Abfälle. In Bezug auf bestimmte endoskopische Untersuchungen bzw. bei Patienten mit bekannten übertragbaren Erkrankungen (vor allem Hepatitis B, C und AIDS) wird klar gestellt, dass neben medizinischen Einmalhandschuhen und Schutzkittel zusätzlich Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille getragen werden müssen. Bei der Bronchoskopie von Patienten mit offener TBC muss Atemschutz (mindestens Partikel filtrierende Halbmasken FFP2) getragen werden. suchungen und Impfangebote. Hier werden die einschlägigen Bestimmungen der Biostoffverordnung wiedergegeben, erläutert und konkretisiert. Weitere Anhänge enthalten eine Musterbetriebsanweisung nach § 12 BioStoffV, die Gliederung eines Hygieneplans sowie eine umfassende Zusammenstellung einschlägiger Vorschriften und Regeln. Ansprechpartner: Joachim Guth 0 26 32 / 9 60 –3 01 ☎ Die Regel schließt ab mit einem Kapitel über arbeitsmedizinische Vorsorgeunter- Nach erfolgreicher Prüfung nun im Einsatz Im Sommer 2001 begannen Dipl.-Ing. (FH) Katja Skopek und Dipl.-Ing. (FH) Bodo Köhmstedt die Ausbildung zur Technischen Aufsichtsperson. Mit der Prüfung am 21. Oktober 2003 wurde die Vorbereitungszeit erfolgreich beendet. Regional unterteilt betreuen sie u. a. Kindertagesstätten, allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Sportstätten und Jugendzentren. Foto: Konrad Klöckner An der Fachhochschule in Wiesbaden studierte Katja Skopek Bauingenieurwesen. Nach Abschluss des Studiums war sie fünf Jahre in einem Betonwerk als Gruppenleiterin im Technischen Büro tätig. Regionale Zuständigkeitsbereiche von Katja Skopek: Landkreis Altenkirchen, Westerwaldkreis, Landkreis Kaiserslau- Achtung Krawattenträger! So ist es passiert: Beim Griff nach der Aktentasche geriet die Krawatte in den automatisch anlaufenden Aktenvernichter. Bevor der Träger „erdrosselt“ wurde, schaltete sich das Gerät ab. Der Krawattenträger trug keinen Schaden davon, die Krawatte ist jedoch nur noch bedingt einsetzbar. 16 – April 2004 tern, Stadt Kaiserslautern, Landkreis Südwestpfalz, Stadt Pirmasens, Stadt Zweibrücken Bodo Köhmstedt studierte Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz. Vor der Ausbildung zur Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz war er ca. 3 Jahre bei einem Automobilzulieferer im Bereich der Instandhaltung und Konstruktion tätig. Regionale Zuständigkeitsbereiche von Bodo Köhmstedt: Rhein-Lahn-Kreis, Landkreis Alzey - Worms, Stadt Worms, Landkreis Germersheim, RheinpfalzKreis, Stadt Frankenthal, Stadt Ludwigshafen, Stadt Speyer Katja Skopek Bodo Köhmstedt ☎ 0 26 32 / 9 60 –2 34 ☎ 0 26 32 / 9 60 –2 33