TRBA 250 - Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen

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TRBA 250 - Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen
F A C H T A G U N G K R A N K E N H A U S H Y G I E N E 2014
TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im
Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtpflege
Änderungen, Anpassungen, Verbesserungen
Vortragsinhalt
Grundsätzliches, Hintergründe
Struktur der TRBA
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung
Schutzmaßnahmen
spezielle Tätigkeitsbereiche
Dr. Bernhard Schicht
Dr. Bernhard Schicht
Landesamt für Verbraucherschutz
FB Arbeitsschutz
Fachtagung
Krankenhaushygiene Halle/Saale 30. April 2014
1
Landesamt
für Verbraucherschutz
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Begriff grundsätzlich
Geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige
gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Haben Vermutungswirkung; andere Lösungen sind möglich, wenn mindestens die
gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird.
Konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung.
Vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des
Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
gegeben.
www.gmbl-online.de
www.baua.de >> Themen von A bis Z>>Biologische Arbeitsstoffe>>Technische Regeln
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Hintergrund der Überarbeitung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Anlässe
und
Ziele
Qualitätssicherung Technischer Regeln
• Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung
-
unter Beachtung der Praktikabilität
-
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
-
Überprüfung der technischen, baulichen, organisatorischen Anforderungen
-
Berücksichtigung spezifischer Arbeitsbereiche
-
Verhalten bei Unfällen
-
arbeitsmedizinische Prävention
• Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit
-
Lesbarkeit, Gliederungsstruktur
Anpassung an die Neufassung der Biostoffverordnung
Neufassung der TRBA 250 veröffentlicht im GMBl. 10/11 vom 27.März 2014
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Novelle der Biostoffverordnung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Kurzgefasst
Umsetzung der RL 2010/32/EU [Nadelstich-RL]
Schutzstufenzuordnung nur bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten in
Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes
•
Arbeitsstätten in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder
gepflegt oder ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden
Abgrenzung zur häuslichen Pflege, da der AG keinen Einfluss auf die Gegebenheiten vor Ort
hat und schutzstufenspezifische bauliche, technische Maßnahmen nicht umgesetzt werden
können
Schutzmaßnahmen – Hygienemaßnahmen, weitergehende Schutzmaßnahmen
und zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Novelle der Biostoffverordnung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Kurzgefasst
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
•
Wirksame Desinfektions- und inaktivierungsmaßnahmen festlegen
•
Oberflächen leicht zu reinigen, beständig gegen Desinfektionsmittel
•
spitze, scharfe Instrumente durch Instrumente mit Schutzeinrichtung ersetzen
•
Recappingverbot mit Ausnahme bestimmter Mehrfachverwendungen
•
sichere Entsorgung spitzer, scharfer medizinischer Instrumente (auch Instrumente mit
Schutzeinrichtung)
•
Unterrichtung bei techn./org. verursachter NSV
• Schutzstufe 3 fachkundige, eingewiesene, geschulte Beschäftigte
• Schutzstufe 4 (Sonderisolierstationen)
Schutzstufenbereich festlegen und kennzeichnen
Schutzmaßnahmen entsprechend Anhang II auswählen
Zuverlässige, fachkundige Person zu benennen (vor Inkrafttreten der VO bis 30.07.2014)
Fachkundige, eingewiesene, geschulte Beschäftigte
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmung
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
3 Gefährdungsbeurteilung
4 Schutzmaßnahmen
5 Unterrichtung
Spezifische Arbeitsbereiche
der Beschäftigten
und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche
Schutzmaßnahmen
6 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
6 Verhalten bei Unfällen
7 Zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche
7 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
8 Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beauftragung von Fremdfirmen
8 Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten
9 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
9 Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber – Beauftragung von
Fremdfirmen
10 Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Inhalt – Anhänge
Anhang 1: Teil
Sonderisolierstationen
1 - Patientenversorgung
(Schutzstufe
Schutzstufe
4)
4
Teil 1:
- Schutzmaßnahmen
Teil
2 Sonderisolierstation
- Umgang mit hochinfektiösen
lebensbedrohenden Krankheiten
Teil 2: Wichtige
Adressen
Schutzstufe
4
Anhang 2:
2: Abfallschlüssel
Vorschlag zur Gestaltung
eines Hygieneplanes
Anhang
für Einrichtungen
zur Pflege und Behandlung von
und Tierenzum
entsprechend
LAGA-Richtlinie
Anhang 3: Menschen
Handlungsanleitung
Einsatz vonder
Praktikanten
….
4: Beispiele
Erfahrungen
beim
Einsatz von Sicherheitsgeräten
Anhang 3:
einer
Betriebsanweisung
nach 12 Biostoffverordnung
Anhang
Anhang
Anhang
Anhang
5:
4:
6:
5:
Muster Rücklaufbogen
– Evaluierung
Gliederung
eines Hygieneplanes
(ausSicherheitsgeräte
BGR 206)
Erfassungs- und
und Regeln
Analysebogen Nadelstichverletzung
Vorschriften
Anhang 7: Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken …
Anhang 8: Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und … LAGA-Richtlinie
Anhang 9: Beispiel einer Betriebsanweisung nach
14 Biostoffverordnung
Anhang 10: Vorschriften und Regeln, Literatur
Glossar
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für Verbraucherschutz
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Gliederungsstruktur
Kapitel
Abschnitt
Nummer
•
Absätze
Ziffer
•
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Anwendungsbereich
Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen
• Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt
• Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden
deutlichere Abgrenzung zu Tätigkeiten
• bei der Versorgung von Nutz-, Zootieren
• bei der Haltung von Versuchstieren
• in Einrichtungen/Praxen der med. Labordiagnostik
• Labortätigkeiten geringen Umfangs in Arztpraxen
Berücksichtigung von vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitswesens
•
Detektion von Körperschmuggelware (Zollverwaltung)
•
polizeiliche Blutproben
•
Krankenfahrten/Patientenfahrdienste
•
u.a.
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Begriffsbestimmung
Aktualisierung bisheriger Begriffsbestimmungen
Neue Begriffsbestimmungen
•
kontaminierte Arbeitskleidung
Arbeitskleidung, die mit Körperflüssigkeiten … in Kontakt gekommen ist. … nicht immer mit
bloßem Auge erkennbar
•
Nadelstichverletzung (NSV)
Jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende
Instrumente
•
fachlich geeignet
sind Personen, die auf Grund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und Erfahrungen
Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Ermittlung - Bewertung - Dokumentation
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
•
Basis zur Vermeidung/Minimierung einer Exposition, Anwendung sicherer
Arbeitsverfahren, Maßnahmen gegen nicht vermeidbare Exposition
•
Beachtung psychosozialer Aspekte der Arbeit
Informationsbeschaffung
•
Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen, -geweben s. potentiell infektiös
•
Angabe spezifischer Informationsmöglichkeiten zu Infektionserregern
•
epidemiologische Relevanz der Erreger im Einzugsgebiet
•
Weitergabe von Informationen zu Schutzmaßnahmen bei Verlegung, Überweisung,
Entlassung etc.
Übertragungswege, tätigkeitsbezogene Gefährdung
•
Unterscheidung von Infektionen nach dem Übertragungsweg
•
Liste einiger relevanter Infektionserreger mit Angabe des Materials, Übertragungsweges, Tätigkeit (s. a. RKI)
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzstufen - Zuordnung
Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
•
Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär untersucht, behandelt, gepflegt oder
ambulant untersucht und behandelt werden
•
keine Zuordnung im Veterinärwesen und in der ambulanten Pflege
Nicht gezielte Tätigkeiten - Schutzstufe 1 bis 4
Infektionsstatus unbekannt – Zuordnung abhängig von der Möglichkeit des
Kontaktes zu potenziell infektiösem Material
Infektionsstatus bekannt – Zuordnung abhängig von der RG, dem
möglichen Übertragungsweg und Tätigkeit
Zuordnung von Arbeitsbereichen zu einer Schutzstufe möglich
•
JA, wenn weitgehend Tätigkeiten einer Schutzstufe durchgeführt werden
•
Nein (nicht sinnvoll), wenn zeitlich beschränkt Tätigkeiten unterschiedlicher
Schutzstufe durchgeführt werden
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzstufenzuordnung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzstufe 1
kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell
infektiösen Material
und
keine sonstige Ansteckungsgefahr
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzstufenzuordnung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzstufe 2
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht in geringem Umfang zum
Kontakt mit potenziell infektiösen Material kommen kann
oder
sonstige Ansteckungsgefahr, z. B. durch eine luftübertragbare Infektion oder durch Stichund Schnittverletzungen
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für Verbraucherschutz
Schutzstufenzuordnung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzstufe 3
Auftreten eines biologischen Arbeitsstoffes der RG 3 mit niedriger Infektionsrate
oder in hohen Konzentrationen
und
Tätigkeiten mit Übertragungsmöglichkeit
Schutzstufe 4
Behandlung/Pflege eines Patienten, der mit einem biologischen Arbeitsstoff der
RG 4 (hochkontagiöser, lebensbedrohlicher Krankheitserreger) infiziert ist, oder
bei einem entsprechenden Verdacht
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Schutzmaßnahmen
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Allgemeines
Mindestschutzmaßnahmen = allgemein einzuhaltende
Anforderungen im Gesundheitswesen und in der
Wohlfahrtspflege = Schutzstufe 1
Schutzstufe 4
Schutzstufen aufbauend bis Schutzstufe 3
Schutzstufe 3
Schutzstufe 2
Schutzstufe
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Mindestschutzmaßnahmen – Schutzstufe 1
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Allgemeines
Anforderungen zur persönlichen Schutzausrüstung und Prävention von Nadelstichverletzungen herausgelöst und der Schutzstufe 2 zugeordnet
neu strukturiert, Anforderungen thematisch zusammengeführt:
Handwaschplatz
Armaturen ohne Handberührung bedienbar
gilt nicht für Rettungs-, Krankentransportfahrzeuge
Hygienische
Händedesinfektion
wo erforderlich, Ausstattung mit Desinfektionsmittelspender
Anlässe aus Gründen des Beschäftigtenschutzes
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für Verbraucherschutz
Mindestschutzmaßnahmen – Schutzstufe 1
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Hautschutz, -pflege
Vorrang der Händedesinfektion vor Händereinigung/-waschen
Minimierung belastender Tätigkeiten (feuchtes Milieu)
Bereitstellung entsprechender Mittel, Hautschutzplan und Unterweisung
Hygieneplan
zweckmäßig Bündelung der Anforderungen des Arbeits- und des Patientenschutzes
Beispielhafte Vorgehensweise bei der Erstellung eines Hygieneplanes
Schmuck und
Fingernägel
beispielhafte Erweiterung des Trageverbotes
Fingernägel, Freundschaftsbänder
auf
Piercing,
künstliche
Anforderungen an Fingernägel und Hinweis zum Einsatz von Nagellack
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Mindestschutzmaßnahmen – Schutzstufe 1
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Umkleidemöglichkeit und Arbeitskleidung
vom Arbeitsplatz getrennt Umkleidemöglichkeit, wenn Arbeitskleidung getragen
werden muss
Arbeitskleidung regelmäßig und bei Bedarf wechseln und reinigen
Ausbildung und fachliche Eignung
„Fachliche Eignung“ abgeschlossene Ausbildung o. unterwiesen, beaufsichtigt
Anforderung an Aufsicht – Überwachung bis Tätigkeit beherrscht wird,
anschließend stichprobenweise Überprüfung der Tätigkeit
Beschäftigung von Praktikanten
• Praktika zur Berufsausbildung von Gesundheitsberufen (Berufspraktika)
arbeitsmedizinische Pflicht-/angebotsvorsorge, Impfangebot
auf Kosten der org. verantwortlichen Einrichtung, AG der Praktikanten beschäftigt
• Praktika während der Vollschulzeitpflicht, Ferien (Schupperpraktika)
Tätigkeiten ohne Gefährdung, empfohlener Impfschutz nach STIKO wird erwartet
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Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Toiletten
gesonderte Toiletten für Beschäftigte in Einrichtungen mit regelmäßiger Tätigkeit
der Schutzstufe 2
regelmäßige Reinigung und ggf. Desinfektion
Aerosolminimierung
Übernahme aus den Mindestanforderungen der alten TRBA 250
•
z. B. durch Absaugtechnik, Erfassung von gesundheitsschädlichem Rauch bei Lasern,
Hochfrequenz Kautern; Abdeckung bzw. Absaugung von Ultraschallbädern
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Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Prävention Nadelstichverletzungen
Regelungenan
zum
Schutz vor Verletzungen
durch spitze oder
Instrumente
Anpassung
Nadelstichrichtlinie
und Zusammenfassung
in scharfe
der Nummer
4.2.5
nach
bestehender
TRBA
• Minimierung
durch
NSV-Management unter Berücksichtigung
•
Arbeitsorganisation,
geeignetes Personal
in ausreichender
Anzahl
4.1.1.4
Bereitstellungfachlich
und Verwendung
geeigneter
Abfallbehältnisse
•
Schaffung
eines Sicherheitsbewußtseins
4.1.2.8
Maßnahmen
zur Minimierung von Verletzungs-, Infektionsgefahren
Erfassung
NSV mit Ableitung
von Maßnahmen
durchvon
gebrauchte
Arbeitsgeräte
••
Einsatz
sicheren
Verfahren
diezerbrechlicher
spitze/scharfeArbeitsgeräte
Instrumente und
überflüssig
machenan
4.2.4 von
Ersatz
spitzer,
scharfer,
Anfordrungen
sichere
Instrumente
Einsatz von
Arbeitsgeräten
mit Sicherheitsmechanismus („Sicherheitsgeräte“) soweit
•
•
•
erforderlich
und technisch
möglich
4.5
Verhalten
bei Stich-,
Schnittverletzungen, Dokumentation
in bestimmten Arbeitsbereichen und Tätigkeiten mit bestehender/angenommener
7.1 Infektionsgefahr
Aufbereitung
von Medizinprodukten
durch Stichverletzungen
ansonsten risikobasierte Vorgehensweise
und Bewertung
Eigenschaften der Sicherheitsgeräte
Auswahlverfahren
sichere Handhabung gewährleisten durch Information, Unterweisung der Beschäftigten
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen unter lückenloser Erfassung und Analyse von NSV
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Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Prävention Nadelstichverletzungen
Anpassung an Nadelstichrichtlinie und Zusammenfassung in der Nummer 4.2.5
•
Verbot des Recappings sowie des Verbiegens und Abknickens von Kanülen mit
zulässiger Abweichung
•
Anforderungen zur Entsorgung von Sicherheitsgeräten, spitzen und scharfen
Instrumenten, Beschaffenheit von Abfallbehältnissen
Festlegen von Maßnahmen nach Nadelstichverletzungen (Kap. 6)
o
o
o
o
o
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Persönliche Schutzausrüstung
grundlegende Anforderungen
•
Auswahl, Beteiligung der Beschäftigten, Reinigung, Ablage und Aufbewahrung,
Verpflichtung zum Tragen solange eine Gefährdung besteht
Anforderungen an einzelne Arten der PSA mit Nennung von
Einsatzvoraussetzungen/ entsprechenden Tätigkeiten unter eigener Nummer:
Schutzkleidung
kontaminationsrelevante Tätigkeit
Anforderungen zum Einsatz
• bedecken von Körperstellen die tätigkeitsbedingt verunreinigt werden können,
• Flüssigkeitsdicht bei möglicher Durchnässung
Umgang mit kontaminierter Schutz- und Arbeitskleidung
•
Getrennte Aufbewahrung, nicht mit … Pausen-/Bereitschaftsräume betreten, keine Reinigung zu
Hause
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für Verbraucherschutz
Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzhandschuhe
bei Kontakt zu potenziell infektiösem Material
Angaben zu geeigneten Schutzhandschuhen
Hinweis auf Feuchtarbeit
Augen- und Gesichtsschutz
bei Verspritzen oder Versprühen von potenziell Infektiösem Material
und technische Maßnahmen bieten keinen
ausreichender Schutz
• Bügelbrille mit Seitenschutz, Über-, Korbbrille, Gesichtsschutzschild
je nach Expositionsbedingungen zusätzlich Atemschutz erforderlich
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für Verbraucherschutz
Schutzstufe 2
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Atemschutz
Neuformulierung des Abschnittes
Voraussetzung zum Tragen von Atemschutz
•
Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger
•
alle technischen, organisatorischen (insbesondere Impfschutz und
Hygienemaßnahmen) Maßnahmen ausgeschöpft
betriebsbezogenes Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor luftübertragbaren
Infektionen
vereinfachte Auswahl
•
zum Schutz vor infektiösen Aerosolen mindestens FFP2
An und ablegen des Atemschutzes überprüfbar üben
•
Informationen zum sicheren Tragen des Atemschutzes und zum Unterschied von
Mund-Nasen-Schutz und Atemschutz
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzstufe 3 und 4
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Schutzstufe 3
Straffung der Ausführungen zur PSA
Übertragung entsprechender Tätigkeiten an fachkundige und unterwiesene
Beschäftigte
Beschränkung der Mitarbeiterzahl
Abtrennung von Bereichen mit Tätigkeiten der Schutzstufe 3
•
Vorraum, Schleuse, ähnliche Maßnahme
Schutzstufe 4
Sonderisolierstation
Maßnahmen bei Verdachtsfällen
• für Notaufnahmen, Rettungsdienste entsprechend Gefährdungsbeurteilung unter
Beachtung Anhang 1 PSA festlegen, bereithalten und Beschäftigte schulen
• Verdachtsfälle sollen am Auffindeort verbleiben und direkt zur Sonderisolierstation
verlegt werden; Kontaktpersonen separat erfassen
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Neu u. Überarbeitung
ambulante Pflege
Reinigung, Desinfektion, Sterilisation
Instandhaltung
Reinigungsarbeiten
Aufbereitung von Medizinprodukten
Umgang mit verschmutzter Wäsche
Entsorgung von Abfällen
Instandhaltungsarbeiten
multiresistente
Erreger
Endoskopie
Pathologie
Veterinärmedizin – Tierkliniken
Schutzmaßnahmen
gegenüber und
Methicillin-resistenten
Kleintierpraxen Staphylococcus aureusStämmen
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Ambulante Pflege
Tätigkeiten der häuslichen Versorgung keine Schutzstufenzuordnung aber
vergleichbar mit Tätigkeiten der Schutzstufe 1 und 2 stationärer Versorgung
Häuslicher Bereich bei der Gefährdungsbeurteilung beachten
Anforderungen
•
Bereitstellung der PSA in den Diensträumen
•
Arbeitsanweisung zum Umgang mit Arbeits-, Schutzkleidung, zu Hygiene und
Desinfektionsmaßnahmen
•
Pflegetätigkeit mit Arbeitskleidung, bei Kontaminationsmöglichkeit zusätzlich PSA
entsprechend Gefährdungsbeurteilung tragen
•
Vermeidung von Nadelstichverletzungen entsprechend Schutzstufe 2
•
geeignete Transportbehältnisse für wiederverwertbare Arbeitsgeräte
wenn in Diensträumen Bereiche zur Reinigung und Desinfektion von Kleidung,
Arbeitsgeräten, oder zur Sammlung von Abfällen vorgehalten werden
•
Anforderungen an die Handreinigung, -desinfektion entsprechend Schutzstufe 1, an
die Entsorgung von Abfällen entsprechend spez. Tätigkeit und Anhang 8
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Verhalten bei Unfällen
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Tätigkeiten in der Schutzstufe 2-4 Festlegung von Maßnahmen nach Unfällen
eindeutige Festlegung von Maßnahmen nach NSV
•
Sofortmaßnahmen
•
Indexpatient erfassen
•
PEP
•
Serostatus des Beschäftigten bestimmen
lückenlose innerbetriebliche Erfassung und Dokumentation von Unfällen
insbesondere von NSV
Beschäftigte über die erforderlichen Maßnahmen unterweisen
Etablierung eines Verfahrens zur Auswertung von Unfalldaten, um
•
technische, organisatorische Unfallursachen zu erkennen
•
Maßnahmen zur Änderung der Unfallursachen einzuleiten
•
Beschäftigte zu informieren
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Betriebsanweisung und Unterweisung
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Betriebsanweisung
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential
erstellen und aktualisieren
Angaben zum Inhalt
verständliche Abfassung, an geeigneter Stelle bekannt machen, auslegen
Unterweisung
an Hand der Betriebsanweisung und den betrieblichen Hygienemaßnahmen
Einschließlich Fremdfirmen
Zeitpunkt und Art der Durchführung
• vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens jährlich wiederholen, Sicherheitsbewußtsein
stärken, Unterweisung dokumentieren
• allgemeine arbeitsmed. Beratung mit Information zum Anspruch arbeitsmed. Vorsorge
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Erlaubnis-, Anzeige-, Unterrichtungspflichten
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Erlaubnispflicht
vor Durchführung von Tätigkeiten in der Sonderisolierstation in der Schutzstufe 4
Anzeige
die Aufnahme eines infizierten Patienten in die Sonderisolierstation
die Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
Unterrichtung der Behörde
Unfall und Betriebsstörung mit Biostoffen der RG 3 und 4
Krankheits- und Todesfall, die im Zusammenhang mit Biostoffen
NSV, wenn Indexpatient positiv!
Unfallmeldung an DGUV ersetzt nicht die Meldung an die Arbeitsschutzbehörde
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Landesamt
für Verbraucherschutz
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener AG
•
gegenseitige Information der AG, ggf. gemeinsame Gefährdungsbeurteilung und
Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen ( 8 ArbSchG)
Beauftragung von Fremdfirmen
•
Auftraggeber informiert Auftragnehmer über mögliche betriebsspezifische Gefahren
sowie Verhaltensregeln und unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung dieser
Gefahren
•
bei besonderen Gefahren aufsichtsführende Person benennen, weisungsbefugt
gegenüber allen Beteiligten (vertraglich festlegen)
•
vertragliche Regelung zur Zuständigkeit bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen
und Unterweisung
Arbeitsmittel - der für den Betrieb des Arbeitsmittels verantwortlich ist AG
Instandhaltung - der für die Instandhaltungsarbeiten verantwortliche AG
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Arbeitsmedizinische Prävention
Neufassung TRBA 250 - Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege
Die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind
einzuhalten.
Text für TRBA 250 wird durch AfAMed erarbeitet. Verabschiedung für Mai 2014
vorgesehen.
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TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“
Änderungen, Anpassungen, Verbesserungen
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Fachbereich 5 Arbeitsschutz Tel.:
0340-6501-226
Postfach 1802 Fax:
0340-6501-294
06815 Dessau-Roßlau E-Mail: [email protected]
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Landesamt
für Verbraucherschutz