Stammtischgespräch 65

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Stammtischgespräch 65
Vereinsführung in Theorie und Praxis
- Stammtischgespräche -
Vereinsgaststätte mit der Konzession zum Zapfen?
In manchen Vereinen wird auch eine eigene Gaststätte, etwa
innerhalb des Vereinsheims, betrieben. Dass diese Gaststätte
dem Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen und entsprechend steuerlich zu behandeln ist, ist hinlänglich bekannt. Eine
Frage, die häufig nicht geklärt wird, betrifft die Genehmigungspflicht nach dem Gaststättengesetz. Zu diesem Thema hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt ein interessantes Urteil gefällt.
Nach dem Gaststättengesetz ist eine Gaststätte dann genehmigungspflichtig, wenn
• sie öffentlich zugänglich ist und
• mit der Absicht geführt wird, Gewinne zu erzielen.
Die meisten Vereine schließen nun daraus, dass ihre Gaststätte
nicht genehmigungspflichtig ist, weil sie ja nicht öffentlich zugänglich sei. Schließlich bliebe das Lokal ja nur den Vereinsmitgliedern vorbehalten Doch die Richter des VG Stuttgart sahen
dies ganz anders (AZ 4 K 4570/08 vom 12.01.09).
In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde der Vereins nicht von
der Erlaubnispflicht entbunden, weil nach Ansicht des Gerichts
folgendes zugrunde zu legen sei:
• Selbst wenn der Verein Getränke nur an Vereinsmitglieder
abgebe, so könne sich der Personenkreis täglich ändern,
da die Mitgliederzahl nicht begrenzt und ein Wechsel im
Mitgliederbestand jederzeit möglich sei. Damit sei die
Gaststätte des Vereins öffentlich.
• Da die Getränke zu einem Preis ausgeschenkt würden, der
wesentlich über dem Einkaufspreis läge, sei auch eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben.
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• Außerdem würde die Vereinsgaststätte auch nur durch die
Einnahmen aus den Getränkeverkäufen und nicht durch
Mitgliedsbeiträgen finanziert.
Damit dürften aber fast alle Vereinsgaststätten konzessionspflichtig werden, da insbesondere gemeinnützige Vereine eine
Begrenzung der Mitgliederzahlen nicht in der Satzung verankern dürfen.
Nach diesem Urteil dürfte die konzessionsfreie Vereinsgaststätte
die Ausnahme sein. Die Genehmigung kann nur entfallen, wenn
der Ausschank auf bestimmte Einzelpersonen begrenzt wird.
Das ist aber bei einem Verein mit wechselnden Mitgliedern nicht
der Fall. Liegt aber keine Konzession vor, kann der Gaststättenbetrieb auch verboten werden. Die Richter erklären ausdrücklich, dass dies nicht unverhältnismäßig sei, da jeder Verein eine
Genehmigung beantragen könne. Der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
Bußgeldern (bis zu 5.000 Euro) bestraft werden kann.
Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis oder -konzession stellt
man beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt der Kommune, in
der sich die Gaststätte befindet. Die Kommune hat bei ihrer
Entscheidung keinen Ermessensspielraum. Vereine haben also
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Die Genehmigung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft, die im Gaststättengesetz (GastG) vorgeschrieben sind.
Werden diese nicht erfüllt, wird die Genehmigung versagt.
Betreibt der Verein die Gaststätte selbst, so ist er – wie ein
kommerzieller Gastronomiebetrieb – an das GastG gebunden.
Nach § 1 dieses Gesetzes spricht man vom Gaststättengewerbe,
wenn
• ausschließlich Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft) oder
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• neben Getränken auch zubereitete Speisen zum Verzehr
an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft)
oder
• ein selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe
von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätten aus Getränke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. ein Bierwagen
des Vereins während eines Festes) und
• der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen
zugänglich ist.
Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und raumbezogen. Das
heißt, die Erlaubnis bestätigt einer Person (das kann auch eine
juristische Person sein, wie der Verein), dass sie in bestimmten
Räumen – und nur in diesen – eine Gaststätte unterhalten darf.
Außerdem darf die Gaststätte dann nur in der erlaubten Betriebsart betrieben werden, also entweder als „Schankwirtschaft“ oder als „Speisewirtschaft“.
Liegt nun eine Gaststättenkonzession vor, muss der Betrieb
auch beim Gewerbeamt angemeldet werden. Diese Anmeldung
ist Pflicht, allerdings wird hier keine Genehmigung durch das
Amt notwendig. Die Aufnahme des Betriebes ist aber erst ab
dem Zeitpunkt der Vorlage der Konzession gestattet.
Neben dem Amt das die Konzession ausstellt sind unter Umständen auch andere Behörden einzuschalten:
• Bauaufsicht
Wenn eventuell bauliche Veränderungen am Vereinsheim
erforderlich wären.
• Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt
Dieses Amt überprüft die Einhaltung lebensmittelhygienischer Bestimmungen.
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• Berufsgenossenschaft
Hier ist eine Anmeldung erforderlich, wenn zum Betrieb
der Gaststätte Personen beschäftigt werden.
• GEMA und GEZ
Wird in der Vereinsgaststätte ein Radioapparat, Fernsehgerät oder auch nur ein CD-Player verwendet, dann sind
entsprechende Anmeldungen erforderlich.
Einfach wird die ganze Prozedur, wenn das Vereinshaus an einen Dritten verpachtet wird. Hier ist aber unbedingt im Pachtvertrag festzuhalten, dass der Pächter sich um alle Genehmigungen und Konzessionen zum Betrieb der Gaststätte zu kümmern hat.
Und noch eins ist wichtig festzuhalten: Auch in Bezug auf das
Nichtrauchergesetz gehen viele Vereinsmitglieder davon aus,
dass hier Sonderregelungen für den Verein gelten. Das ist ein
Irrtum. Auch hier gelten die Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
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