Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 13 vom 13.5.2016 Seite 229 bis 238
2011
30. Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 26. April 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die
Landesregierung:
Artikel 1
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 200 1
(GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 933)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstellen 23.0 und 23.0.1 werden wie folgt gefasst:
„23.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Versäumnisgebühren, Gebühren für
regelmäßige amtliche Überprüfungen
23.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen
ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten,
sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten,
jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine
Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von
den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für
die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung
zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit
anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet
und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.
Anmerkung:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den
Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV.
NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für
Verbraucherschutz zuständige Ministerium veröffentlicht die jeweils aktuellen Stundensätze für die
für Verbraucherschutz zuständige Landesoberbehörde durch Erlass. Diese werden zudem auf der
Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.“
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&vd... 05.07.2016
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2. Nach der Tarifstelle 23.0.3. werden folgende Tarifstellen 23.0.4 bis 23.0.4.1.3 eingefügt:
„23.0.4
Regelmäßige Überwachung
23.0.4.1
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher
Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11,
23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen
Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen am Ort der Hauptbetriebsstätte.
23.0.4.1.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten
nicht überschreitet. Mit der Gebühr sind alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung
erforderlichen Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten abgegolten.
Gebühr: Euro 57
23.0.4.1.2
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten
überschreitet
Gebühr: für die ersten 60 Minuten Euro 57, danach je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen
23.0.1 bis 23.0.3. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
23.0.4.1.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 26. April 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2016 S. 236
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die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.
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