Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern

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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und
Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes
Vom 15. Oktober 1987, ergänzt am 28. November 1991 ¹)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten besonderen Saarländischen
Laufbahnverordnung vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S. 36), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1167), erlässt der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft folgende Beurteilungsrichtlinien:
I. Allgemeines
A.
Geltungsbereich
Der dienstlichen Beurteilung unterliegen die beamteten Lehrer und
Lehrerinnen aller Schulformen einschließlich der Schulleiter und
Schulleiterinnen und der sonstigen Funktionsinhaber.
B.
Beurteilungsarten
1. Die dienstliche Eignung und Leistung von Lehrern und Lehrerinnen im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sollen mindestens alle fünf Jahre beurteilt werden
(regelmäßige Beurteilung). Bei Beurlaubten findet die regelmäßige
Beurteilung frühestens ein Jahr nach Ablauf der Beurlaubung statt.
Wird eine Lehrkraft aus besonderem Anlaß gemäß Nr. 2 dienstlich
beurteilt, so beginnt der Zeitraum für die nächste regelmäßige
Beurteilung erst mit dem Zeitpunkt der Beurteilung aus besonderem
Anlaß.
2. Beurteilungen aus besonderem Anlaß sind – unabhängig vom
Lebensalter – vorzunehmen
a) wenn die Lehrkraft zur Beförderung ansteht und die letzte
Beurteilung, gerechnet vom beabsichtigten Zeitpunkt der
Beförderung, länger als zwei Jahre zurückliegt,
b) bei Bewerbungen um eine Funktionsstelle, sofern die letzte
Beurteilung aus besonderem Anlaß länger als zwei Jahre
zurückliegt,
c) wenn der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft eine
dienstliche Beurteilung anordnet; dabei sind der zu beurteilenden
Lehrkraft die Gründe dieser Anordnung mitzuteilen,
¹) Die Richtlinien wurden am 28. November 1991 um eine Anlage 4 ergänzt. Diese
Ergänzung wurde allen Gymnasien des Saarlandes und dem Landesinstitut für Pädagogik
und Medien mit Rundschreiben vom 9. September 1992 (Az.: B 12 – 7.0.1.1.4) mitgeteilt.
__________________________________________________________________________________________
d) auf Antrag der zu beurteilenden Lehrkraft, wenn zu erwarten ist,
daß die Beurteilung mit einem veränderten Gesamturteil
abschließen wird.
3. Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Probe soll mindestens
einmal im Jahr eine dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung)
stattfinden, und zwar erstmals sechs Monate nach Begründung des
Beamtenverhältnisses.
C.
Beurteilungsgrundlagen
1. Dienstliche
Beurteilungen
erfolgen
auf
der
Grundlage
angekündigter
Unterrichtsbesuche
unter
Einbeziehung
der
gesamten dienstlichen Tätigkeit.
2. Die nach Nr. 1 anzukündigenden Unterrichtsbesuche sind in einem
Zeitraum von sieben Schultagen durchzuführen. Der Beginn dieser
Frist ist der betreffenden Lehrkraft mindestens drei Schultage vorher
mitzuteilen.
3. Soweit die Unterrichtsbesuche nach Nr. 1 nicht von dem
Schulleiter/der Schulleiterin durchgeführt werden, ist er/sie mit der
Mitteilung nach Nr. 2 Satz 2 zu beauftragen.
II. Beurteilungsinhalt
1.
Die dienstliche Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf die
Qualität und den Erfolg der Unterrichtsarbeit, das erzieherische Wirken,
die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung sowie auf Sozialverhalten,
Persönlichkeit und Belastbarkeit.
Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige
Minderung der Arbeitsfähigkeit und Verwendbarkeit zu berücksichtigen.
2.
Die regelmäßige Beurteilung dient der turnusmäßigen Feststellung der
dienstlichen Eignung und Leistung im Zeitraum seit der letzten
Beurteilung, der Sicherstellung eines geordneten Unterrichts und
insbesondere der Beratung der Lehrkraft.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
-
Die Qualität und der Erfolg der Unterrichtsarbeit,
-
das erzieherische Wirken,
-
die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung,
-
die Stellung der zu beurteilenden Lehrkraft in der Schulgemeinschaft,
z. B. Sozialverhalten, Persönlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft.
Die regelmäßige Beurteilung schließt ab mit dem Gesamturteil
entspricht den Anforderungen/entspricht derzeit nicht den
Anforderungen
und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung.
3.
Die Beurteilung aus besonderem Anlaß trifft über den Inhalt der
regelmäßigen Beurteilung hinaus Feststellungen, die diesem
besonderen Anlaß Rechnung tragen.
Bei Bewerbungen um eine Funktionsstelle sind bei der Beurteilung die für
die Wahrnehmung der Funktion erforderlichen Qualifikationen
besonders zu berücksichtigen, so z. B. Initiative und Selbständigkeit,
Organisations- und Koordinationsvermögen, besondere Bemühungen
um Fort- und Weiterbildung, Bereitschaft zur Übernahme weiterer
Aufgaben mit dienstlichem Bezug.
Die
Beurteilung
aus
besonderem
Anlaß
zusammenfassenden Bewertung abzuschließen.
vierstufige Bewertungsskala anzuwenden:
ist
mit
einer
Dabei ist eine
In besonderem Maße geeignet,
gut geeignet,
geeignet,
nicht geeignet.
III. Beurteilungsverfahren
1.
Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch den zuständigen
Schulaufsichtsbeamten/die zuständige Schulaufsichtsbeamtin oder
durch den Schulleiter/die Schulleiterin als Beauftragter/Beauftragte der
obersten Schulaufsichtsbehörde, bei Lehrkräften an Grund- und
Hauptschulen sowie an Schulen für Geistigbehinderte und
Lernbehinderte durch den zuständigen Schulrat/die zuständige
Schulrätin.
2.
Der zuständige Schulrat/die zuständige Schulrätin kann den Leiter/die
Leiterin der Schule, an der die zu beurteilende Lehrkraft überwiegend
unterrichtet, mit der Durchführung der regelmäßigen Beurteilung
beauftragen.
3.
Soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint, kann der/die Beurteilende
zur Beratung in fachdidaktischen und fachmethodischen Fragen im
Benehmen mit dem/der zu Beurteilenden eine Lehrkraft der
betreffenden Fachrichtung zum Unterrichtsbesuch hinzuziehen.
4.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde bzw. der zuständige Schulrat/die
zuständige Schulrätin holen über die Leistung auch in den
außerunterrichtlichen dienstlichen Tätigkeiten eine schriftliche Auskunft
des Schulleiters/der Schulleiterin ein, die der zu beurteilenden Lehrkraft
zur Kenntnis zu bringen ist. Sie ist als Anlage Bestandteil der dienstlichen
Beurteilung.
5.
Wird der Schulleiter/die Schulleiterin selbst beurteilt oder ist er/sie bzw.
der Schulrat/die Schulrätin gemäß § 20 des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) von der Vornahme einer
Beurteilung ausgeschlossen, so wird die Beurteilung vom zuständigen
Beamten/der
zuständigen
Beamtin
der
obersten
Schulaufsichtsbehörde, gegebenenfalls mit Unterstützung eines/einer
Beauftragten vorgenommen.
6.
Bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 des SVwVfG ist
eine Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde darüber
herbeizuführen, wer die Beurteilung durchzuführen hat.
7.
Für die dienstliche Beurteilung ist der als Anlage 1 beigefügte
Beurteilungsbogen zu verwenden.
8.
Vor der schriftlichen Abfassung der Beurteilung ist mit der Lehrkraft über
diese Beurteilung ein Gespräch zu führen.
Vor Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte ist der Lehrkraft
gegen Empfangsbestätigung eine Kopie zu überlassen.
Erfolgt eine Gegenäußerung des/der Beurteilten zur Beurteilung, so ist
diese zu prüfen und gleichfalls zu den Personalakten zu nehmen.
Ergibt die Prüfung, daß die Beurteilung entweder hinsichtlich des
Gesamturteils oder der zusammenfassenden Bewertung oder eines
Teilbereichs ein dem/der Beurteilten günstigeres Bild hätte zeichnen
müssen, so ist die Beurteilung entsprechend zu ändern. Satz 2 ist
anzuwenden.
IV. Vereinfachte dienstliche Beurteilung
1.
Trifft die letzte nach diesen Richtlinien abgegebene dienstliche
Beurteilung noch zu und erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu
abzugebenden Beurteilung, so genügt für die regelmäßige Beurteilung
oder die Beurteilung aus besonderem Anlaß nach I B 2 a und b eine
Bestätigung, daß sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung
ergeben hat.
2.
Zwei vereinfachte Beurteilungen dürfen nicht unmittelbar aufeinander
folgen.
3.
Für die vereinfachte dienstliche Beurteilung ist der als Anlage 2
beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden.
4.
Abschnitt III Nr. 1 bis 5 und 7 finden auch auf die vereinfachte
Beurteilung Anwendung.
V. Lehrer und Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis
Auf Lehrer und Lehrerinnen im (BAT-)Angestelltenverhältnis sind diese
Richtlinien mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine dienstliche
Beurteilung erstmals rechtzeitig vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit
stattfindet.
VI. Beamte auf Widerruf
Diese Richtlinien finden auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keine
Anwendung. Ihre dienstliche Beurteilung richtet sich nach den Vorschriften
der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
VII. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 2. November 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten alle
gleichlautenden und entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Anlage 1
zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und
Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes
Dienststelle:
Dienstliche Beurteilung
I.
Angaben zur Person
1. Zu- und Vorname, Geburtsname, ggf. akademischer Grad:
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Amtsbezeichnung:
Geburtstag:
Schule:
Im Dienst seit:
Lehrbefähigung für:
Schwerbehinderung: Grad der Behinderung:
seit …………………..bis ……………………..
8. Zeitpunkt der letzten Beurteilung:
9. Anlaß der Beurteilung:
regelmäßige Beurteilung
Beurteilung aus besonderem Anlaß: (bitte angeben, z.B.
Beförderung, Bewerbung um
eine
Funktionsstelle,
Anordnung
der
obersten
Schulaufsichtsbehörde)
II.
Angaben zum Unterrichtseinsatz (von der Lehrkraft auszufüllen)
1. Tätigkeit als Klassenleiter/in in den Klassen:
2. Tätigkeit als Lehrer/in für:
Unterrichtsfach
Klassen/Jahrgangsstufen
3. Tätigkeit als Lehrer/in in klassen- oder jahrgangsübergreifenden
Gruppen oder in Kursen und Arbeitsgemeinschaften:
4. Besondere pädagogische und organisatorische Aufgaben
a) innerhalb der eigenen Schule (z.B. Vertreter/in des Schulleiters/der
Schulleiterin, Abteilungsleiter/in, Leiter/in einer Fachkonferenz,
Fachberater/in,
Fachbetreuer/in,
Systembetreuer/in,
Sammlungsleiter/in, Vertrauenslehrer/in):
b) über die einzelne Schule hinaus (z.B. Fachberater/in im Bezirk,
Mitglied
einer
Landesfachkonferenz,
Fachleiter/in
im
Studienseminar, Mitglied eines Beirats, Mitglied einer Kommission):
c) besondere Tätigkeiten zur Förderung der Unterrichts- und
Erziehungsarbeit (z.B. Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen,
didaktische Innovationen, Schülerwanderungen, Besichtigungen,
Fach- und Klassenraumgestaltung, Verwendung von Medien –
Lehrmittel und Schülerarbeitsmittel -, Zusammenarbeit mit Eltern,
Betrieben, Kammern und sonstigen Organisationen, Teamarbeit
an der Schule):
III.
Angaben über sonstige für das Hauptamt förderliche Tätigkeiten
(vom/von der Lehrer/in auf eigenen Wunsch auszufüllen)
1. Weiterbildung:
2. Nebentätigkeiten:
3. Veröffentlichungen:
_____________________________________________, den _________________________
________________________________________
(Lehrer/in)
IV.
Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt.
Soweit mir die Tatsachen nicht bekannt waren, wurden sie durch
schriftliche Unterlagen nachgewiesen.
__________________________________________, den ______________________
______________________________________________
Schulleiter/in,
Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin)
Anlage: Auskunft des Schulleiters/der Schulleiterin gemäß III.4 der Richtlinien
Dienstliche Beurteilung
_________________________________________________________
(Amts-, Dienstbezeichnung) (Vorname) (Familienname)
V.
Unterrichtliche und erzieherische Leistung
1. Unterrichtsbesuch am:
Fach:
Klasse/Kurs:
Feststellungen zum Unterricht:
2. Unterrichtsbesuch am:
Klasse/Kurs:
Feststellungen zum Unterricht:
3. Besondere Tätigkeiten
Erziehungsarbeit:
zur
Fach:
Förderung
der
Unterrichts-
und
4. Schulverwaltungsaufgaben:
5. Schülerarbeiten:
VI.
Pädagogisch-didaktische
Erörterungen
–
ausgehend
vom
Unterrichtsbesuch –
(z.B. über Unterrichtsplanung, didaktische Prinzipien, bevorzugte
Unterrichtsverfahren und Medien, Differenzierung, Sozialformen,
sprachliche
Förderung,
Leistungsbeurteilung,
Klassenstruktur,
Sozialverhalten, Zusammenarbeit mit den Eltern):
VII.
Zusammenfassende Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit
VIII.
Gesamturteil *)
IX.
Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung **)
________________________________________, den ______________________________
____________________________________
(Schulleiter/in)
__________________________________
(Schulaufsichtsbeamter/
Schulaufsichtsbeamtin)
*)
Die regelmäßige Beurteilung schließt ab mit dem Gesamturteil:
Entspricht den Anforderungen/entspricht derzeit nicht den Anforderungen.
Bei der dienstlichen Beurteilung aus besonderem Anlaß ist für die zusammenfassende
Bewertung folgende Bewertungsskala anzuwenden:
In besonderem Maße geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet.
**) Gilt nur für die regelmäßige Beurteilung von Lehrkräften an Realschulen, Gymnasien und
beruflichen Schulen.
Anlage 2
zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern
und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes
Dienstliche Beurteilung
- Vereinfachte dienstliche Beurteilung –
I. Angaben zur Person
1.
Zu- und Vorname, Geburtsname, ggf. akademischer Grad:
2.
3.
4.
Amtsbezeichnung:
Geburtstag:
Schule:
5.
6.
Im Dienst seit:
Lehrbefähigung für:
II. Herr/Frau _______________________________________________________________
wurde zuletzt am __________________________________ beurteilt.
Auf diese Beurteilung wird Bezug genommen. Die damaligen
Feststellungen zu den Beurteilungsmerkmalen und die Gesamtbeurteilung
mit dem Ergebnis
_________________________________
treffen weiterhin zu.
______________________________________, den ________________________________
____________________________________
(Schulleiter/in)
__________________________________
(Schulaufsichtsbeamter/
Schulaufsichtsbeamtin)
Anlage 3
zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern
und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes
Im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 12 und
Buchst. b Nr. 11 wird als Inhalt der Beurteilungsrichtlinien für die vom
Hauptpersonalrat an Grund- und Hauptschulen, an Gesamtschulen und vom
Personalrat an Sonderschulen vertretenen Bediensteten festgelegt:
Ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung gemäß II 2 Satz 3, 2.
Halbsatz der Beurteilungsrichtlinien entfällt.
Für die vom Hauptpersonalrat an Grund- und Hauptschulen und vom
Personalrat an Sonderschulen vertretenen Bediensteten wird weiterhin
festgelegt:
Die Dienststelle wird den zuständigen Schulrat, die zuständige Schulrätin
anweisen, in den Fällen, in denen von der Befugnis, die Durchführung der
regelmäßigen Beurteilung auf den Schulleiter, die Schulleiterin zu
übertragen, kein Gebrauch gemacht wird, die hierfür maßgebenden
Gründe der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich mitzuteilen.
Diese Festlegungen sind Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien.
Anlage 4
Im Rahmen der Mitbestimmung gem. § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 12 und Buchst.
b Nr. 11 SPersVG wird in Ergänzung der Beurteilungsrichtlinien für die vom
Hauptpersonalrat der staatlichen Lehrer an Gymnasien vertretenen
Bediensteten festgestellt:
Regelmäßige dienstliche Beurteilung
1. Die regelmäßige Beurteilung gem. Abs. I B Nr. 1 und Nr. 3 der Richtlinien
erfolgt durch den Schulleiter/die Schulleiterin als Beauftragter/Beauftragte
der obersten Schulaufsichtsbehörde.
2. Der Abschnitt IX der Anlage 1 zu den Richtlinien („Vorschlag für die weitere
dienstliche Verwendung“) wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin nur
dann ausgefüllt, wenn er/sie die zu beurteilende Lehrkraft für die
Übernahme eines Beförderungsdienstpostens empfehlen möchte;
ansonsten bleibt das dafür vorgesehene Feld leer, ein Strich wird nicht
gesetzt.
3. Unmittelbar im Anschluß an die besuchte Unterrichtsstunde gem. Abs. C
Nr. 1 findet über diese ein Gespräch zwischen dem Schulleiter/der
Schulleiterin und der zu beurteilenden Lehrkraft statt; dieses Gespräch
ersetzt nicht das Gespräch gem. Abs. III Nr. 8 Satz 1 der Richtlinien.
Dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß
4. Die dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß gem. Abs. I B Nr. 2
erfolgt durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten/die zuständige
Schulaufsichtsbeamtin der obersten Schulaufsichtsbehörde. Zu dem
Unterrichtsbesuch zieht er/sie zur Beratung in fachdidaktischen und
fachmethodischen Fragen im Benehmen mit dem/der zu Beurteilenden
eine Lehrkraft der betreffenden Fachrichtung (in der Regel der
Besoldungsgruppe A 15 oder A 16) hinzu.
5. Unmittelbar im Anschluß an die besuchte Unterrichtsstunde gem. Abs. C
Nr.
1
findet
über
diese
ein
Gespräch
zwischen
dem
Schulaufsichtsbeamten/der Schulaufsichtsbeamtin, der hinzugezogenen
Lehrkraft und dem/der zu Beurteilenden statt; dieses Gespräch ersetzt
nicht das Gespräch gem. Abs. III Nr. 8 Satz 1 der Richtlinien.
6. Die schriftliche Auskunft des Schulleiters/der Schulleiterin über die Leistung
auch in den außerunterrichtlichen dienstlichen Tätigkeiten wird von der
obersten Schulaufsichtsbehörde vor Durchführung des Unterrichtsbesuches
eingeholt.
7. In besonderen Fällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde im
Benehmen mit dem Hauptpersonalrat den Schulleiter/die Schulleiterin
beauftragen, die dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß
durchzuführen.
Diese Festlegungen sind Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien.

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