Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern
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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes Vom 15. Oktober 1987, ergänzt am 28. November 1991 ¹) Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1167), erlässt der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft folgende Beurteilungsrichtlinien: I. Allgemeines A. Geltungsbereich Der dienstlichen Beurteilung unterliegen die beamteten Lehrer und Lehrerinnen aller Schulformen einschließlich der Schulleiter und Schulleiterinnen und der sonstigen Funktionsinhaber. B. Beurteilungsarten 1. Die dienstliche Eignung und Leistung von Lehrern und Lehrerinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen mindestens alle fünf Jahre beurteilt werden (regelmäßige Beurteilung). Bei Beurlaubten findet die regelmäßige Beurteilung frühestens ein Jahr nach Ablauf der Beurlaubung statt. Wird eine Lehrkraft aus besonderem Anlaß gemäß Nr. 2 dienstlich beurteilt, so beginnt der Zeitraum für die nächste regelmäßige Beurteilung erst mit dem Zeitpunkt der Beurteilung aus besonderem Anlaß. 2. Beurteilungen aus besonderem Anlaß sind – unabhängig vom Lebensalter – vorzunehmen a) wenn die Lehrkraft zur Beförderung ansteht und die letzte Beurteilung, gerechnet vom beabsichtigten Zeitpunkt der Beförderung, länger als zwei Jahre zurückliegt, b) bei Bewerbungen um eine Funktionsstelle, sofern die letzte Beurteilung aus besonderem Anlaß länger als zwei Jahre zurückliegt, c) wenn der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft eine dienstliche Beurteilung anordnet; dabei sind der zu beurteilenden Lehrkraft die Gründe dieser Anordnung mitzuteilen, ¹) Die Richtlinien wurden am 28. November 1991 um eine Anlage 4 ergänzt. Diese Ergänzung wurde allen Gymnasien des Saarlandes und dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien mit Rundschreiben vom 9. September 1992 (Az.: B 12 – 7.0.1.1.4) mitgeteilt. __________________________________________________________________________________________ d) auf Antrag der zu beurteilenden Lehrkraft, wenn zu erwarten ist, daß die Beurteilung mit einem veränderten Gesamturteil abschließen wird. 3. Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Probe soll mindestens einmal im Jahr eine dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) stattfinden, und zwar erstmals sechs Monate nach Begründung des Beamtenverhältnisses. C. Beurteilungsgrundlagen 1. Dienstliche Beurteilungen erfolgen auf der Grundlage angekündigter Unterrichtsbesuche unter Einbeziehung der gesamten dienstlichen Tätigkeit. 2. Die nach Nr. 1 anzukündigenden Unterrichtsbesuche sind in einem Zeitraum von sieben Schultagen durchzuführen. Der Beginn dieser Frist ist der betreffenden Lehrkraft mindestens drei Schultage vorher mitzuteilen. 3. Soweit die Unterrichtsbesuche nach Nr. 1 nicht von dem Schulleiter/der Schulleiterin durchgeführt werden, ist er/sie mit der Mitteilung nach Nr. 2 Satz 2 zu beauftragen. II. Beurteilungsinhalt 1. Die dienstliche Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf die Qualität und den Erfolg der Unterrichtsarbeit, das erzieherische Wirken, die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung sowie auf Sozialverhalten, Persönlichkeit und Belastbarkeit. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsfähigkeit und Verwendbarkeit zu berücksichtigen. 2. Die regelmäßige Beurteilung dient der turnusmäßigen Feststellung der dienstlichen Eignung und Leistung im Zeitraum seit der letzten Beurteilung, der Sicherstellung eines geordneten Unterrichts und insbesondere der Beratung der Lehrkraft. Zu berücksichtigen sind insbesondere: - Die Qualität und der Erfolg der Unterrichtsarbeit, - das erzieherische Wirken, - die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung, - die Stellung der zu beurteilenden Lehrkraft in der Schulgemeinschaft, z. B. Sozialverhalten, Persönlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft. Die regelmäßige Beurteilung schließt ab mit dem Gesamturteil entspricht den Anforderungen/entspricht derzeit nicht den Anforderungen und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 3. Die Beurteilung aus besonderem Anlaß trifft über den Inhalt der regelmäßigen Beurteilung hinaus Feststellungen, die diesem besonderen Anlaß Rechnung tragen. Bei Bewerbungen um eine Funktionsstelle sind bei der Beurteilung die für die Wahrnehmung der Funktion erforderlichen Qualifikationen besonders zu berücksichtigen, so z. B. Initiative und Selbständigkeit, Organisations- und Koordinationsvermögen, besondere Bemühungen um Fort- und Weiterbildung, Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben mit dienstlichem Bezug. Die Beurteilung aus besonderem Anlaß zusammenfassenden Bewertung abzuschließen. vierstufige Bewertungsskala anzuwenden: ist mit einer Dabei ist eine In besonderem Maße geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet. III. Beurteilungsverfahren 1. Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten/die zuständige Schulaufsichtsbeamtin oder durch den Schulleiter/die Schulleiterin als Beauftragter/Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde, bei Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen sowie an Schulen für Geistigbehinderte und Lernbehinderte durch den zuständigen Schulrat/die zuständige Schulrätin. 2. Der zuständige Schulrat/die zuständige Schulrätin kann den Leiter/die Leiterin der Schule, an der die zu beurteilende Lehrkraft überwiegend unterrichtet, mit der Durchführung der regelmäßigen Beurteilung beauftragen. 3. Soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint, kann der/die Beurteilende zur Beratung in fachdidaktischen und fachmethodischen Fragen im Benehmen mit dem/der zu Beurteilenden eine Lehrkraft der betreffenden Fachrichtung zum Unterrichtsbesuch hinzuziehen. 4. Die oberste Schulaufsichtsbehörde bzw. der zuständige Schulrat/die zuständige Schulrätin holen über die Leistung auch in den außerunterrichtlichen dienstlichen Tätigkeiten eine schriftliche Auskunft des Schulleiters/der Schulleiterin ein, die der zu beurteilenden Lehrkraft zur Kenntnis zu bringen ist. Sie ist als Anlage Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. 5. Wird der Schulleiter/die Schulleiterin selbst beurteilt oder ist er/sie bzw. der Schulrat/die Schulrätin gemäß § 20 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) von der Vornahme einer Beurteilung ausgeschlossen, so wird die Beurteilung vom zuständigen Beamten/der zuständigen Beamtin der obersten Schulaufsichtsbehörde, gegebenenfalls mit Unterstützung eines/einer Beauftragten vorgenommen. 6. Bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 des SVwVfG ist eine Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde darüber herbeizuführen, wer die Beurteilung durchzuführen hat. 7. Für die dienstliche Beurteilung ist der als Anlage 1 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden. 8. Vor der schriftlichen Abfassung der Beurteilung ist mit der Lehrkraft über diese Beurteilung ein Gespräch zu führen. Vor Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte ist der Lehrkraft gegen Empfangsbestätigung eine Kopie zu überlassen. Erfolgt eine Gegenäußerung des/der Beurteilten zur Beurteilung, so ist diese zu prüfen und gleichfalls zu den Personalakten zu nehmen. Ergibt die Prüfung, daß die Beurteilung entweder hinsichtlich des Gesamturteils oder der zusammenfassenden Bewertung oder eines Teilbereichs ein dem/der Beurteilten günstigeres Bild hätte zeichnen müssen, so ist die Beurteilung entsprechend zu ändern. Satz 2 ist anzuwenden. IV. Vereinfachte dienstliche Beurteilung 1. Trifft die letzte nach diesen Richtlinien abgegebene dienstliche Beurteilung noch zu und erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung, so genügt für die regelmäßige Beurteilung oder die Beurteilung aus besonderem Anlaß nach I B 2 a und b eine Bestätigung, daß sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben hat. 2. Zwei vereinfachte Beurteilungen dürfen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 3. Für die vereinfachte dienstliche Beurteilung ist der als Anlage 2 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden. 4. Abschnitt III Nr. 1 bis 5 und 7 finden auch auf die vereinfachte Beurteilung Anwendung. V. Lehrer und Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis Auf Lehrer und Lehrerinnen im (BAT-)Angestelltenverhältnis sind diese Richtlinien mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine dienstliche Beurteilung erstmals rechtzeitig vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit stattfindet. VI. Beamte auf Widerruf Diese Richtlinien finden auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keine Anwendung. Ihre dienstliche Beurteilung richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. VII. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 2. November 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten alle gleichlautenden und entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Anlage 1 zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes Dienststelle: Dienstliche Beurteilung I. Angaben zur Person 1. Zu- und Vorname, Geburtsname, ggf. akademischer Grad: 2. 3. 4. 5. 6. 7. Amtsbezeichnung: Geburtstag: Schule: Im Dienst seit: Lehrbefähigung für: Schwerbehinderung: Grad der Behinderung: seit …………………..bis …………………….. 8. Zeitpunkt der letzten Beurteilung: 9. Anlaß der Beurteilung: regelmäßige Beurteilung Beurteilung aus besonderem Anlaß: (bitte angeben, z.B. Beförderung, Bewerbung um eine Funktionsstelle, Anordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde) II. Angaben zum Unterrichtseinsatz (von der Lehrkraft auszufüllen) 1. Tätigkeit als Klassenleiter/in in den Klassen: 2. Tätigkeit als Lehrer/in für: Unterrichtsfach Klassen/Jahrgangsstufen 3. Tätigkeit als Lehrer/in in klassen- oder jahrgangsübergreifenden Gruppen oder in Kursen und Arbeitsgemeinschaften: 4. Besondere pädagogische und organisatorische Aufgaben a) innerhalb der eigenen Schule (z.B. Vertreter/in des Schulleiters/der Schulleiterin, Abteilungsleiter/in, Leiter/in einer Fachkonferenz, Fachberater/in, Fachbetreuer/in, Systembetreuer/in, Sammlungsleiter/in, Vertrauenslehrer/in): b) über die einzelne Schule hinaus (z.B. Fachberater/in im Bezirk, Mitglied einer Landesfachkonferenz, Fachleiter/in im Studienseminar, Mitglied eines Beirats, Mitglied einer Kommission): c) besondere Tätigkeiten zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (z.B. Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen, didaktische Innovationen, Schülerwanderungen, Besichtigungen, Fach- und Klassenraumgestaltung, Verwendung von Medien – Lehrmittel und Schülerarbeitsmittel -, Zusammenarbeit mit Eltern, Betrieben, Kammern und sonstigen Organisationen, Teamarbeit an der Schule): III. Angaben über sonstige für das Hauptamt förderliche Tätigkeiten (vom/von der Lehrer/in auf eigenen Wunsch auszufüllen) 1. Weiterbildung: 2. Nebentätigkeiten: 3. Veröffentlichungen: _____________________________________________, den _________________________ ________________________________________ (Lehrer/in) IV. Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Soweit mir die Tatsachen nicht bekannt waren, wurden sie durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen. __________________________________________, den ______________________ ______________________________________________ Schulleiter/in, Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin) Anlage: Auskunft des Schulleiters/der Schulleiterin gemäß III.4 der Richtlinien Dienstliche Beurteilung _________________________________________________________ (Amts-, Dienstbezeichnung) (Vorname) (Familienname) V. Unterrichtliche und erzieherische Leistung 1. Unterrichtsbesuch am: Fach: Klasse/Kurs: Feststellungen zum Unterricht: 2. Unterrichtsbesuch am: Klasse/Kurs: Feststellungen zum Unterricht: 3. Besondere Tätigkeiten Erziehungsarbeit: zur Fach: Förderung der Unterrichts- und 4. Schulverwaltungsaufgaben: 5. Schülerarbeiten: VI. Pädagogisch-didaktische Erörterungen – ausgehend vom Unterrichtsbesuch – (z.B. über Unterrichtsplanung, didaktische Prinzipien, bevorzugte Unterrichtsverfahren und Medien, Differenzierung, Sozialformen, sprachliche Förderung, Leistungsbeurteilung, Klassenstruktur, Sozialverhalten, Zusammenarbeit mit den Eltern): VII. Zusammenfassende Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit VIII. Gesamturteil *) IX. Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung **) ________________________________________, den ______________________________ ____________________________________ (Schulleiter/in) __________________________________ (Schulaufsichtsbeamter/ Schulaufsichtsbeamtin) *) Die regelmäßige Beurteilung schließt ab mit dem Gesamturteil: Entspricht den Anforderungen/entspricht derzeit nicht den Anforderungen. Bei der dienstlichen Beurteilung aus besonderem Anlaß ist für die zusammenfassende Bewertung folgende Bewertungsskala anzuwenden: In besonderem Maße geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet. **) Gilt nur für die regelmäßige Beurteilung von Lehrkräften an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen. Anlage 2 zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes Dienstliche Beurteilung - Vereinfachte dienstliche Beurteilung – I. Angaben zur Person 1. Zu- und Vorname, Geburtsname, ggf. akademischer Grad: 2. 3. 4. Amtsbezeichnung: Geburtstag: Schule: 5. 6. Im Dienst seit: Lehrbefähigung für: II. Herr/Frau _______________________________________________________________ wurde zuletzt am __________________________________ beurteilt. Auf diese Beurteilung wird Bezug genommen. Die damaligen Feststellungen zu den Beurteilungsmerkmalen und die Gesamtbeurteilung mit dem Ergebnis _________________________________ treffen weiterhin zu. ______________________________________, den ________________________________ ____________________________________ (Schulleiter/in) __________________________________ (Schulaufsichtsbeamter/ Schulaufsichtsbeamtin) Anlage 3 zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes Im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 12 und Buchst. b Nr. 11 wird als Inhalt der Beurteilungsrichtlinien für die vom Hauptpersonalrat an Grund- und Hauptschulen, an Gesamtschulen und vom Personalrat an Sonderschulen vertretenen Bediensteten festgelegt: Ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung gemäß II 2 Satz 3, 2. Halbsatz der Beurteilungsrichtlinien entfällt. Für die vom Hauptpersonalrat an Grund- und Hauptschulen und vom Personalrat an Sonderschulen vertretenen Bediensteten wird weiterhin festgelegt: Die Dienststelle wird den zuständigen Schulrat, die zuständige Schulrätin anweisen, in den Fällen, in denen von der Befugnis, die Durchführung der regelmäßigen Beurteilung auf den Schulleiter, die Schulleiterin zu übertragen, kein Gebrauch gemacht wird, die hierfür maßgebenden Gründe der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich mitzuteilen. Diese Festlegungen sind Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien. Anlage 4 Im Rahmen der Mitbestimmung gem. § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 12 und Buchst. b Nr. 11 SPersVG wird in Ergänzung der Beurteilungsrichtlinien für die vom Hauptpersonalrat der staatlichen Lehrer an Gymnasien vertretenen Bediensteten festgestellt: Regelmäßige dienstliche Beurteilung 1. Die regelmäßige Beurteilung gem. Abs. I B Nr. 1 und Nr. 3 der Richtlinien erfolgt durch den Schulleiter/die Schulleiterin als Beauftragter/Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde. 2. Der Abschnitt IX der Anlage 1 zu den Richtlinien („Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung“) wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin nur dann ausgefüllt, wenn er/sie die zu beurteilende Lehrkraft für die Übernahme eines Beförderungsdienstpostens empfehlen möchte; ansonsten bleibt das dafür vorgesehene Feld leer, ein Strich wird nicht gesetzt. 3. Unmittelbar im Anschluß an die besuchte Unterrichtsstunde gem. Abs. C Nr. 1 findet über diese ein Gespräch zwischen dem Schulleiter/der Schulleiterin und der zu beurteilenden Lehrkraft statt; dieses Gespräch ersetzt nicht das Gespräch gem. Abs. III Nr. 8 Satz 1 der Richtlinien. Dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß 4. Die dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß gem. Abs. I B Nr. 2 erfolgt durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten/die zuständige Schulaufsichtsbeamtin der obersten Schulaufsichtsbehörde. Zu dem Unterrichtsbesuch zieht er/sie zur Beratung in fachdidaktischen und fachmethodischen Fragen im Benehmen mit dem/der zu Beurteilenden eine Lehrkraft der betreffenden Fachrichtung (in der Regel der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16) hinzu. 5. Unmittelbar im Anschluß an die besuchte Unterrichtsstunde gem. Abs. C Nr. 1 findet über diese ein Gespräch zwischen dem Schulaufsichtsbeamten/der Schulaufsichtsbeamtin, der hinzugezogenen Lehrkraft und dem/der zu Beurteilenden statt; dieses Gespräch ersetzt nicht das Gespräch gem. Abs. III Nr. 8 Satz 1 der Richtlinien. 6. Die schriftliche Auskunft des Schulleiters/der Schulleiterin über die Leistung auch in den außerunterrichtlichen dienstlichen Tätigkeiten wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde vor Durchführung des Unterrichtsbesuches eingeholt. 7. In besonderen Fällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Hauptpersonalrat den Schulleiter/die Schulleiterin beauftragen, die dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß durchzuführen. Diese Festlegungen sind Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien.