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Anerkennungs-ABC ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUALIFIKATIONEN AUS BERUF UND BILDUNG Stand: Mai 2012 ale Form schlüsse b ngsa entierte u d l i m B regle und Berufe www.berufsanerkennung.at BM.I Mit freundlicher Unterstützung von: Norbert Bichl, Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Perspektive - Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen Mag. Alexander Hölbl, LL.M. , Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Heinz Kasparovsky, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Mag. Thomas Mayr, Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft Mag. Dr. Thomas Pfeffer, Donau-Universität Krems, Department für Migration und Globalisierung Mag. Reinhard Seitz, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Dr. Friederike Sözen, Dr. Alfred Freundlinger, Wirtschaftskammer Österreich Diese Broschüre wurde vom Staatssekretariat für Integration in Zu- Inhalt sammenarbeit mit dem Vorwort ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 1 Bundesministerium für Information für die Leserinnen und Leser der Broschüre��������������������������������������������������� 2 Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Formen der Anerkennung nach Ausbildung ���������������������������������������������������������������������� 4 und der Donau-Universität Krems, Depart- Allgemeine Informationen zum Österreichischen Bildungssystem ���������������������������������� 8 ment für Migration und Globalisierung, Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen������������������������������������� 10 erarbeitet. Sie basiert auf der Studie von Erste Ansprechpartner ������������������������������������������������������������������������������������������������������� 20 G. Biffl, T. Pfeffer und I. Skrivanek (2012) WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung ���������������������������������������������������������������� 26 “Anerkennung ausländischer Qualifikationen und informeller Kompetenzen in Österreich“, die im Auftrag des BMI durchgeführt wurde und die unter folgender Adresse herunter geladen werden kann: http://www.donauuni.ac.at/imperia/md/ Zur besseren Lesbarkeit der Texte und Auflistungen wurde von content/department/migrationglobali- uns entweder die männliche oder weibliche Form von Personen sierung/forschung/biffl-anerkennung- bezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies drückt keinesfalls eine validierung-2012.pdf Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts aus. In ständiger Kooperation mit unseren Partnern wird diese Broschüre laufend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Herausgeber Bundesministerium für Inneres Abteilung III/8/b – Integration Minoritenplatz 9, 1014 Wien Für den Inhalt verantwortlich Dr. Markus Benesch Mag. Nalan Gündüz Dr. Susanne Knasmüller © 2012 | Disclaimer: Diese Broschüre dient zur Darstellung von Basisinformationen, auf gewisse berufsspezifische Details wurde bewusst verzichtet. Wir arbeiten ständig an der Aktualisierung und Verbesserung dieses Handbuchs. Die angeführten Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden, Irrtümer in Einzelfällen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Angaben sind daher ohne Gewähr. Vorwort Viele Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund haben im Ausland Ausbildungen absolviert und Qualifikationen (Abschlüsse) erworben. Die vorliegende Broschüre soll ihnen dabei helfen, diese Qualifikationen möglichst gut im österreichischen Berufs- und Bildungssystem zu verwerten. Das Anerkennungs-ABC bietet einen umfassenden Überblick über die in Österreich gebräuchlichen Verfahren zur Anerkennung (Nostrifikation, Nostrifizierung, Gleichhaltung, etc.) von im Ausland erworbenen Qualifikationen, unterschieden nach den Bereichen Schule, Hochschule, Lehre und reglementierte Berufe, und benennt die für diese Verfahren zuständiSebastian Kurz Rudolf Hundstorfer gen Stellen. Die reglementierten Berufe sind in einer eigenen alphabeti- Staatssekretär für Bundesminister für schen Liste hervorgehoben, da es in diesem Bereich aufgrund der Integration Arbeit, Soziales und verschiedenen Berufsgruppen eine besonders große Vielfalt an zuständi- Konsumentenschutz gen Stellen gibt. Mit den Informationen dieser Broschüre sollen die Chancen von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund am Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert und damit ein weiterer Beitrag zu einer erfolgreichen Integration hier in Österreich geleistet werden. 1 Information für die Leserinnen und Leser der Broschüre ALLGEMEIN REGLEMENTIERTE BERUFE In Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Grundsätzlich ist eine Anerkennung nur für die Ausübung Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland von reglementierten Berufen (der Berufszugang und die mitgebrachten Qualifikationen. Diesbezügliche Regelungen Berufsausübung ist durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif- finden sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgeset- ten an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation zen. Bei der formalen Anerkennung spricht man von: gebunden) notwendig. Solche sind z.B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte. Der Wegweiser (S. 10 – 19) geht auf die • Nostrifikation (von schulischen Zeugnissen), Anerkennung von reglementierten Berufen näher ein. • Nostrifizierung (von akademischen Abschlüssen) und • Gleichhaltung (von Lehrabschlüssen) • beruflicher Anerkennung (Berufszulassung) im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie. Weitere Informations- und Anlaufstellen in den Bundesländern sind in Planung. 2 NICHTREGLEMENTIERTE BERUFE HOCHSCHULAUSBILDUNGEN Im Bereich der nichtreglementierten Berufe (z.B. Facharbei- Auch eine Nostrifizierung von Hochschulausbildungen ist in terInnen, Angestellte) hängt die qualifikationsadäquate vielen Fällen nicht notwendig. Im Bundesministerium für Verwendung von einer entsprechenden Vereinbarung Wissenschaft und Forschung ist das National Academic zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn bzw. von der Recognition Information Centre (NARIC) eingerichtet. NARIC tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und ihrer Einstufung nach bewertet tertiäre Abschlüsse und ist offizielle Anlauf- und dem jeweiligen Kollektivvertrag ab. Eine formale Anerken- Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungs- nung der Ausbildung ist in der Regel nicht notwendig. Der fragen im Hochschulbereich. Die Bewertung der akademi- Wert der mitgebrachten Qualifikationen hängt in erster schen Bildungsabschlüsse erfolgt im Rahmen eines Linie von der Nachfrage am Arbeitsmarkt sowie der Aner- Gutachtens und stellt keine Anerkennung (Nostrifizierung) kennung durch den/die ArbeitgeberIn und nicht von dar. Sie kann aber den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleich- speziellen Rechtsvorschriften ab. tern. Das Nostrifizierungsverfahren selbst wird – sofern ein solches überhaupt erforderlich ist – an den Universitäten, Fachhochschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen geführt. 3 Formen der Anerkennung nach Ausbildung Schule NOSTRIFIKATION GLEICHWERTIGKEIT GLEICHHALTUNG Zuständigkeit: Bundesministerium für Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Zuständigkeit: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Fachhochschule bzw. Pädagogische Wirtschaft, Familie und Jugend Die Nostrifikation ausländischer Schulzeug- Hochschule Bestehende Reifezeugnisse können in nisse zielt auf die möglichst vollständige Um mit einem Studium beginnen zu können, manchen Fällen auch für Teile der Lehrausbil- Gleichhaltung der Inhalte und des Lernpen- ist die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen dung oder für den Zugang zu einem sums vorgelegter Zeugnisse mit österreichi- für den Zugang zum Hochschulstudium zu Gewerbe angerechnet werden. Dazu ist die schen Lehrplänen. Gröbere Abweichungen überprüfen. Gleichhaltung von Reifezeugnissen für die müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgegli- Lehrabschlussprüfung oder Gewerbeberechti- chen werden. Die Nostrifikation ausländi- GLEICHWERTIGKEIT DURCH scher Reifezeugnisse gehört als Sonderfall ABKOMMEN ebenfalls in diese Kategorie. Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, BESTÄTIGUNG Fachhochschule bzw. Pädagogische Zuständigkeit: Bundesministerium für Hochschule Unterricht, Kunst und Kultur Die Gleichwertigkeit vieler Reifezeugnisse In manchen Fällen kann aber auch schon die basiert auf zwischenstaatlichen Abkommen. formelle Bestätigung ausländischer Schul- Sie erfordert keine detaillierte inhaltliche zeugnisse genügen. Prüfung. 4 gung notwendig. Hochschule NOSTRIFIZIERUNG GLEICHWERTIGKEIT licht es, im Ausland absolvierte Prüfungen Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, Zuständigkeit: Bundesministerium für für Teile des Studiums, oder Diplome als bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Wissenschaft und Forschung („NARIC“; Zugangsvoraussetzung für das Weiter Abschluss ein ausländischer Grad gleichge- Nationales Informationszentrum für studium (z.B. Master, PhD) anerkennen zu halten werden soll. akademische Anerkennung) lassen. Die Nostrifizierung ausländischer akademi- Mit manchen Ländern bestehen zwischen- scher Grade zielt auf die möglichst weitge- staatliche Verträge zu ausgewählten OFFIZIELLE EMPFEHLUNG hende Übereinstimmung mit hochschulischen Abschlüssen, die die Zuständigkeit: Bundesministerium für österreichischen Abschlüssen. Voraussetzung Gleichwertigkeit aufgrund bilateraler Wissenschaft und Forschung („NARIC“; für die Berechtigung, einen Nostrifizierungs- Abkommen regeln. Die Feststellung der Nationales Informationszentrum für antrag zu stellen, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Akt. akademische Anerkennung) zwingenden beruflichen Notwendigkeit, der Die offizielle Empfehlung für die Bewertung nur für wenige Studienrichtungen (die auf ANERKENNUNG ausländischer Hochschuldiplome ist rechtlich reglementierte Berufe vorbereiten) erbracht Zuständigkeit: die aufnehmende Universität nicht bindend, aber dafür relativ unbürokra- werden kann. Für Abschlüsse aus der EU ist Fachhochschule, bzw. Pädagogische tisch zu bekommen und wird auch häufig sie meist nicht mehr notwendig. Hochschule nachgefragt. Die Anerkennung von Prüfungen und Diplomen für das (Weiter-)Studium ermögWeitere Informationen finden Sie online unter www.naric.at 5 Formen der Anerkennung nach Ausbildung Reglementierte Berufe Zuständigkeit: Neben den branchenspezifischen Unterschieden (etwa zwischen freien Berufen, EUROPÄISCHE UNION / EURO reglementierten Gewerben, nichtärztlichen Gesundheitsberufen, pädagogischen Berufen, etc.) PÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM / in den Zuständigkeiten für Anerkennungsfragen kann sich die Zuständigkeit auch danach SCHWEIZ unterscheiden, ob eine Qualifikation in der Europäischen Union (EU) / im Europäischen Für Qualifikationen, die in der Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) / in der Schweiz oder in einem Drittland erworben wurde. Aufgrund Union (EU) / im Europäischer Wirtschafts- der großen Zahl an reglementierten Berufen und an zuständigen Berufsbehörden, wird im raum (EWR) / in der Schweiz erworben Wegweiser ab Seite 12 auf die verschiedenen reglementierten Berufe und die jeweils zuständi- wurden, gibt es (nach Branche unterschied- gen Behörden gesondert eingegangen. lich) die folgenden Formen der Anerkennung: BEGRIFFSDEFINITON anderen Branchen (z.B. den meisten regle- Reglementierte Berufe sind solche Berufe, mentierten Gewerben) wird nur von den für die gesetzliche Vorgaben existieren, die Betriebsleitern eine bestimmte Qualifikation das Recht zur Berufsausübung an die gesetzlich eingefordert. • Gleichhaltung von weise binden. Die Mehrheit der Berufe sind DRITTSTAATEN • Anerkennung von Berufserfahrungen nichtreglementierte Berufe. In manchen Im Fall von Qualifikationen, die in Drittstaa- • Automatische Anerkennung auf Basis Branchen (z.B. pädagogische Berufe, ten erworben wurden, sind oft umfangrei- Gesundheitsberufe) sind die Qualifikations- chere inhaltliche Prüfungen notwendig, die nachweise an die Einzelperson gebunden, in einer beruflichen Anerkennung vorangehen. Erbringung bestimmter Qualifikationsnach- 6 • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen Ausbildungsnachweisen harmonisierter Ausbildungserfordernisse Lehre Zuständigkeit: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Das duale System, das die Ausbildung in der Berufsschule mit praktischer Erfahrung im Betrieb (Lehre) verbindet, ist eine Besonderheit deutschsprachiger Länder. Aufgrund der Bekanntheit und des hohen Wertes, der einem Lehrabschluss am österreichischen Arbeitsmarkt beigemessen wird, besteht die Möglichkeit zur Gleichhaltung des ausländischen Berufsabschlusszeugnisses mit der ö. Lehrabschlussprüfung. Wenn die direkte Gleichhaltung nicht möglich ist, können Lehrabschlussprüfungen im zweiten Bildungsweg nachgeholt und dafür oft Teile des ausländischen Berufsabschlusszeugnisses angerechnet werden. In der Regel ist eine Gleichhaltung (zB für eine Beschäftigung als FacharbeiterIn) nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn mit dem/der Arbeitgeber/in ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen wird. 7 Allgemeine Informationen zum Österreichischen Bildungssystem 8 Elementarstufe Primarstufe Sekundarstufe I 0 – 6 Jahre 6 – 10 Jahre 10 – 14 Jahre Dieser Bereich umfasst Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, die von Kindern vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht (6. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Sonderkindergärten, Horte, Kindergruppen, Spielgruppen und Tagesmütter sowie die Vorschulen. In Österreich besteht für alle Kinder im Alter von fünf Jahren eine Verpflichtung zum mindestens halbtägigen Besuch einer vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten). In Österreich beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem vollendeten 6. Lebensjahr und beträgt 9 Jahre. Die erste Stufe der Schulpflicht ist die Primarstufe und umfasst 4 Jahre. Das schulische Angebot in dieser Stufe umfasst die Volksschule (Grundschule) sowie die Sonderschule bzw. den integrativen/inklusiven Unterricht in der Regelschule. Nach dem Abschluss der Primarstufe beginnt die Sekundarstufe I. Diese umfasst die 5.-8. Schulstufe. Mehrere Möglichkeiten stehen den Schüler/innen offen. Besuch der: Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (NMS), der Unterstufe der Allgemein bildenden Höheren Schule (AHS) sowie Angebote der Sonderpädagogik/inklusive Bildung. Die Wahl des Schultyps ist von den Leistungen, Eignungen und der Benotung am Ende der Primarstufe (4. Klasse) abhängig. Sekundarstufe II Postsekundarbereich und Nichtuniversitärer Tertiärbereich Tertiärbereich 14 – 18 Jahre ab 15 Jahre ab 18 Jahre Im Anschluss an die Sekundarstufe I folgt in der 9. Schulstufe die Sekundarstufe II. Es kann zwischen folgenden Schultypen gewählt werden: Polytechnische Schule als Vorbereitung auf Berufsschule und Lehre („Duales System“) ab der 10. Schulstufe, Berufsbildende Mittlere Schulen (BMS), Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) und Oberstufe der Allgemein bildenden Höheren Schule (AHS). Auf diesem Niveau können nach der Absolvierung von 10 Schulstufen Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege besucht werden. Im Anschluss an allgemeine und berufsbildende Ausbildungsgänge besteht die Möglichkeit, im nicht-universitären Tertiärbereich z. B. eine (Werk-)meisterschule, ein Kolleg oder eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst zu absolvieren. Die Ausbildungen für Hebammen und für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst sowie in der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege wird im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen angeboten. Im Anschluss an die allgemeinund berufsbildenden Ausbildungsgänge besteht auch die Möglichkeit, ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule zu absolvieren. 9 Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen Grundsätzliches 1.Die beiliegende Übersicht nennt die ersten und wichtigsten Ansprechstellen für reglementierte Berufe. erforderlichen, soweit nur eine unselbständige Tätigkeit (z.B. Beschäftigung als Bodenleger) angestrebt wird. 2.Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und 4.Um sich einen reglementierten Beruf anerkennen zu Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer lassen, sind in den meisten Fällen mehrere weitere bestimmten Qualifikation gebunden sind. Bei den Stellen zu kontaktieren bzw. zu konsultieren. Die meisten Gewerben ist nur die Rolle des Betriebsleiters Information darüber ist beim ersten Ansprechpartner (nicht die der Mitarbeiter) an bestimmte Qualifikatio- erhältlich. nen gebunden und daher reglementiert; in anderen Bereichen (z.B. in den Gesundheitsberufen) muss die 5.Für Ausbildungen und Berufsberechtigungen, die in einzelne Person eine bestimmte Qualifikation vorwei- einem Staat der Europäischen Union, des Europäi- sen, um zur Berufsausübung berechtigt zu sein. schen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erworben worden sind, bestehen in einigen Bereichen andere 3.In der Berufsgruppe „Gewerbe“ ist somit eine Anerkennung ausländischer Qualifikationen nicht 10 Zuständigkeiten als für Ausbildungen und Berufe, die in Drittstaaten erworben worden sind. 6.Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, welche Dokumente Sie (in Kopie, im Original, Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung, www.naric.at) vorab zu kontaktieren. beglaubigt und/oder übersetzt) vorlegen müssen und über mögliche anfallende Gebühren. 8.Bei der auf den folgenden Seiten angeführten Liste orientieren Sie sich bitte zunächst an Ihrem Beruf und 7.In Zusammenhang mit akademischen Ausbildungen, wählen Sie dann die Zuständigkeit je nachdem, wo Sie die an einer Hochschule absolviert worden sind, die Berufsqualifikation erworben haben. Beispiel: Sie können die Anforderungen für die Anerkennung/ haben in Mexiko (einem Drittland) den Beruf „Diplo- Nostrifizierung zwischen den Universitäten, Fachhoch- mierte medizinische Krankenschwester“ erlernt. So ist schulen bzw. Pädagogischen Hochschulen unterschied- das Amt der Landesregierung, wo Sie den Beruf lich sein. Grundsätzlich gilt, dass die Anerkennung ausüben möchten, für die Anerkennung Ihres Berufes oder Nostrifizierung einer reglementierten akademi- zuständig. Wenn Sie den Beruf „Diplomierte medizini- schen Ausbildung nur einmalig an einer Hochschule sche Krankenschwester“ jedoch in Spanien (einem beantragt werden kann. Es empfiehlt sich, die betref- EU-Land) erlernt haben, dann ist das Bundesministe- fenden Hochschulen oder bei Bedarf das Bundesminis- rium für Gesundheit für die Anerkennung zuständig. terium für Wissenschaft und Forschung („NARIC“, 11 A B Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Altenarbeit, Sozialbetreuer Pflege- und Sozialbetreuungsberuf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung [1] Apotheker Apotheker Österreichische Apothekerkammer Universität [2] Arbeitsvermittler Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Architekt Architekt BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Universität [2] Arzneimittelerzeuger Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Arzt Arzt / Freier Beruf Österreichische Ärztekammer Medizinische Universitäten [2] Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Sportlehrer Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Befähigungsnachweis Amt des Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Bilanzbuchhaltungsberuf Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Biomedizinischer Analytiker Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Blumenbinder Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Augenoptiker Bäcker Bandagist Baumeister (planend bzw. ausführend) Bauträger Berg- und Schiführer Bergsportlehrer Berufsdetektiv Berufsjäger Besamungstechniker Bestatter Bewachung Bilanzbuchhalter Bildhauer Binder 12 Amt der Landesregierung Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Parätitische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Fachhochschule [1] In jenem Bundesland, in dem sie Ihren Hauptwohnsitz haben. [2] Bitte beachten Sie die Ausführungen zu Punkt 7 auf Seite 11. Altenarbeit, Sozialbetreuer – Drechsler Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Bilanzbuchhaltungsberuf Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Parätitische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Desinfektionsgehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Diätologe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Bodenleger Bootsbauer Brunnenmeister Buchbinder Gewerblicher Buchhalter Selbstständiger Buchhalter D Büchsenmacher Dachdecker Dämmer (Kälte, Wärme, Schall und Brand) Denkmal-, Fassadenund Gebäudereiniger Diplomierte medizinisch- technische Fachkraft Diplomierte/r Kinderkrankenschwester/pfleger Diplomierte/r medizinische/r Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger Drechsler 13 Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Elektrotechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Amt der Landesregierung Ergotherapeut Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Ergotherapiegehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Pädagogischer Beruf / Öffentlicher Dienst Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Forstassistent Land- und Forst wirtschafticher Beruf BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Universität für Bodenkultur Förster Landwirtschaftlicher Beruf BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Forstwirt Land- und Forst wirtschafticher Beruf BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Universität für Bodenkultur Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Universität Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Drogist E F Drucker Erzieher Fachlehrer Fleischer Fliesenleger Zuständigkeit Drittstaat Fotograf Fremdenführer Friseur G Fußpfleger Gärtner Gas- und Sanitärtechniker Gastgewerbe Gesundheitspsychologe Getreidemüller Gewerblicher Buchhalter 14 Drogist – Kontaktlinsenoptiker Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Hebamme Nichtärztlicher Gesundheitsberuf Österreichisches Hebammengremium Fachhochschule Heilmasseur Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Heimhelfer Pflegeberuf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Heizungs- und Lüftungstechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Höhlenführer Befähigungsnachweis Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Freier Beruf Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Universität Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Kindergärtner Pädagogischer Beruf / Öffentlicher Dienst Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Kleidermacher Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Klinischer Psychologe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Glaser H I Gold- und Silberschmied Hafner Hörgeräteakustiker Immobilienmakler Immobilienverwalter Ingenieurkonsulent A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Inkassoinstitute K Instrumentenerzeuger Kälte- und Klimatechniker Karosseriebauer, Karosserie spengler, Karosserielackierer Keramiker Kindergartenhelfer Kommunikationselektroniker Kontaktlinsenoptiker Universität 15 Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Laborgehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Land- und Forstwirtschaftlicher Berater Land- und Forst wirtschafticher Beruf BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Universität Landes- und Gemeindebediensteter Pädagogischer Dienst / Öffentlicher Dienst Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Pädagogischer Beruf BM für Unterricht, Kunst und Kultur Universität Lehrer an einer Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Sonderschule) Pädagogischer Beruf Amt der Landesregierung oder Landesschulrat Pädagogische Hochschule Logopäde Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Kosmetiker Kosmetikerzeuger Kraftfahrzeugtechniker Krankenschwester/Krankenpfleger Kunststoffverarbeiter L Kürschner Landmaschinentechniker Lebens- und Sozialberater Lehrer an einer Allgemein Bildenden Höheren Schule Lehrer an Berufsbildenden Höheren Schulen Lehrer an einer Berufsbildenden Mittleren Schule M 16 Maler und Anstreicher Masseur Kosmetiker – Pflegehelfer Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Mechatroniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Medizinischer Masseur Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Meister in der Landoder in der Forstwirtschaft Landwirtschaftlicher Beruf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Notfallsanitäter Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Oberflächentechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Operationsgehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Optometrist Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Ordinationsgehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Orthoptist Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Patentanwalt Freier Beruf Patentanwaltskammer Universität Personalverrechner Bilanzbuchhaltungsberuf Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Universität Pflasterer Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Pflegehelfer Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Zuständigkeit Drittstaat Metalltechniker Miederwarenerzeuger Milchtechnologe N O Modellbauer Orgelbauer Orthopädieschuhmacher Orthopädietechniker P Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung 17 R S Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Physiotherapeut Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Prosekturgehilfe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Amt der Landesregierung Psychotherapeut Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Universität Pyrotechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Radiologietechnologe Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Fachhochschule Rechtsanwalt Freier Beruf BM für Justiz Universität Reisebüro Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Rettungssanitäter Nichtärztlicher Gesundheitsberuf BM für Gesundheit Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Schluchtenführer Freier Beruf Amt der Landesregierung Schneesportlehrer Sportlehrer Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Sozialberuf / Öffentlicher Dienst Amt der Landesregierung Fachhochschule Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Steuerberater Freier Beruf Kammer der Wirtschaftstreuhänder Universität, Fachhochschule Stukkateur/Trockenausbauer Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Sattler Schädlingsbekämpfer Schuhmacher Sicherheitsfachkraft Sozialarbeiter (Diplomiert) Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Spediteure Spengler Sprengungsunternehmer Steinmetzmeister 18 Physiotherapeut– Zuckerbäcker T Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat Tanzlehrer Freier Beruf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Tierarzt / Freier Beruf Österreichische Tierärztekammer Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Pädagogischer Beruf BM für Wissenschaft und Forschung Universität Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (beeidet) Freier Beruf Kammer f. Wirtschaftstreuhänder Universität, Fachhochschule Zahnarzt Arzt / Freier Beruf Österreichische Zahnärztekammer Universität Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Tapezierer Technisches Büro Textilreiniger Tierarzt U Veterenärmedizinische Universität Tischler Überlassung von Arbeitskräften Uhrmacher Universitätsdozent Universitäts- und Hochschulassistent V Unternehmensberater Vermögensberater Versicherungsvermittler Vulkaniseur Z Zahntechniker Zimmermeister (ausführende Tätigkeit) Zimmermeister (planend) Zuckerbäcker 19 Erste Ansprechpartner Eine gezielte Information der Betroffenen über alle Fragen betreffend Anerkennung/ Bewertung von ausländischen Qualifikationen bietet auch die Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen „Perspektive“ http://www.waff.at/service-fuer-beschaeftigte/neu-zugewanderte-personen/perspektive/ in Wien an. Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1030 Wien t +43 1 71100 – 0 f +43 1 71100 – 14300 www.bmg.at [email protected] Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien t +43 1 52636 – 86 t 0800 99 99 99 www.justiz.gv.at Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1, 1012 Wien t +43 1 71100 – 0 f +43 1 5131679 – 9900 www.lebensministerium.at [email protected] Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5, 1014 Wien t +43 1 53120 – 0 f +43 1 53120 – 3099 www.bmukk.gv.at [email protected] Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 Wien t +43 1 53120 – 0 f +43 1 53120 – 9099 www.bmwf.gv.at [email protected] Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring 1 1011 Wien t +43 1 71100 – 0 www.bmwfj.at [email protected] MINISTERIEN 20 Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail Amt der Burgenländischen Landesregierung Europaplatz 1 7000 Eisenstadt t +43 57 600 – 0 www.burgenland.at Amt der Kärntner Landesregierung Arnulfplatz 2 9021 Klagenfurt t +43 50 536 – 22116 f +43 50 536 – 22825 www.ktn.gv.at [email protected] Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Landhausplatz 1 3109 St. Pölten t +43 2742 9005 – 0 f +43 2742 9005 – 12060 www.noel.gv.at [email protected] Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Bahnhofplatz 1 4021 Linz t +43 732 7720 – 10 f +43 732 7720 – 211677 www.land-oberoesterreich.gv.at [email protected] Amt der Salzburger Landesregierung Postfach 527 5010 Salzburg t +43 662 8042 – 2448 f +43 662 8042 – 2929 [email protected] Amt der Steiermärkischen Landesregierung Friedrichgasse 9 8010 Graz t +43 316 877 – 0 f +43 316 877 – 2294 www.steiermark.at [email protected] Amt der Tiroler Landesregierung Eduard Wallnöfer Platz 3 6020 Innsbruck t +43 512 508 f +43 512 508 – 2185 www.tirol.gv.at [email protected] Amt der Vorarlberger Landesregierung Römerstraße 15 6900 Bregenz t +43 5574 511 – 0 f +43 5574 511 – 920095 www.vorarlberg.at [email protected] Amt der Wiener Landesregierung Rathaus 1010 Wien t +43 1 4000 – 0 www.wien.gv.at LANDESREGIERUNGEN 21 Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail Österreichische Apothekerkammer Spitalgasse 31 1091 Wien t +43 1 4088283 f +43 1 40414 – 152 www.apotheker.or.at Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Karlsgasse 9/2 1040 Wien t +43 1 5055807 f +43 1 5053211 www.arching.at [email protected] Österreichische Ärztekammer Weihburggasse 10-12 1010 Wien t +43 1 51406 – 0 f +43 1 51406 – 42 www.aerztekammer.at [email protected] Paritätische Kommission Bilanzbuch- Grohgasse 3 haltungsberufe – Geschäftsstelle 1050 Wien t +43 1 5450577 f +43 1 5450577 – 99 www.bilanzbuchhaltung.or.at [email protected] Österreichischen Patentanwaltskammer Linke Wienzeile 4/1/9 1060 Wien t +43 1 5234382 f +43 1 5234382 – 15 www.patentanwalt.at [email protected] Österreichische Tierärztekammer Hietzinger Kai 87 1130 Wien t +43 1 5121766 f +43 1 5121470 www.tieraerztekammer.at Kammer der Wirtschaftstreuhänder Schönbrunnerstraße 222-228 Stg.1/6.Stock, 1120 Wien t +43 1 811 73 – 0 f +43 1 811 73 – 100 www.kwt.or.at [email protected] Österreichische Zahnärztekammer Kohlmarkt 11/6 1010 Wien t +43 5 0511 f +43 5 0511 – 1167 www.zahnaerztekammer.at [email protected] Liechtensteinstraße 22A 1090 Wien t +43 1 319 50 34 – 0 f +43 1 319 50 34 – 30 www.fhr.ac.at [email protected] PH Niederösterreich Mühlgasse 67 2500 Baden t +43 2252 88570 f +43 2252 88570 – 180 www.ph-noe.ac.at office(at)ph-noe.ac.at PH Oberösterreich Kaplanhofstraße 40 4020 Linz t +43 732 7470 – 0 f +43 732 7470 – 3090 www.ph-ooe.at [email protected] PH Kärnten Viktor Frankl Hochschule Hubertusstraße 1 9020 Klagenfurt t +43 463 508508 f +43 463 508508 – 829 www.ph-kaernten.ac.at [email protected] PH Salzburg Akademiestraße 23 5020 Salzburg t +43 662 6388 – 0 f +43 662 6388 – 1010 www.phsalzburg.at [email protected] KAMMERN FACHHOCHSCHULEN Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN 22 Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail PH Steiermark Hasnerplatz 12 8010 Graz t +43 316 8067 – 0 f +43 316 8067 – 3199 www.phst.at [email protected] PH Tirol Pastorstraße 7 6010 Innsbruck t +43 512 59923 f +43 512 59923 – 1099 www.ph-tirol.ac.at PH Vorarlberg Liechtensteinerstraße 33 – 37 6800 Feldkirch t +43 5522 31199 f +43 5522 31199 – 550 www.ph-vorarlberg.ac.at [email protected] PH Wien Grenzackerstraße 18 1100 Wien t +43 1 60118 – 0 www.phwien.ac.at [email protected] Universitätsstraße 65 – 67 9020 Klagenfurt t +43 463 2700 – 9200 f +43 463 2700 – 9299 www.uni-klu.ac.at [email protected] t +43 2732 893 – 6000 f +43 2732 893 – 4000 www.donau-uni.ac.at [email protected] UNIVERSITÄTEN KÄRNTEN Alpen-Adria-Universität Klagenfurt UNIVERSITÄTEN NIEDERÖSTERREICH Donau-Universität Krems Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30 3500 Krems UNIVERSITÄTEN OBERÖSTERREICH Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz Hauptplatz 8 Postfach 6, 4010 Linz t +43 732 7898 f +43 732 783508 www.ufg.ac.at [email protected] Johannes Kepler Universität Linz Altenberger Straße 69 4040 Linz t +43 732 2468 0 f +43 732 2468 8822 www.jku.at Universität Mozarteum Salzburg Mirabellplatz 1 5020 Salzburg t +43 662 6198 – 0 f +43 662 6198 – 3033 www.moz.ac.at [email protected] Paris-Lodron-Universität Salzburg Kapitelgasse 4 – 6 5020 Salzburg t +43 662 8044 – 0 f +43 662 8044 – 214 www.uni-salzburg.at [email protected] Karl-Franzens-Universität Graz Universitätsplatz 3 8010 Graz t +43 316 380 – 0 f +43 316 380 – 9030 www.uni-graz.at [email protected] Medizinische Universität Graz Universitätsplatz 4 8010 Graz t +43 316 380 – 4360 f +43 316 380 – 9648 www.hygiene-graz.at [email protected] UNIVERSITÄTEN SALZBURG UNIVERSITÄTEN STEIERMARK 23 Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail Montanuniversität Leoben Franz-Josef-Straße 18 8700 Leoben t +43 3842 402 f +43 3842 402 – 7702 www.unileoben.ac.at [email protected] Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Leonhardstraße 15 8010 Graz t +43 316 389 – 0 www.kug.ac.at [email protected] Technische Universität Graz Rechbauerstrasse 12 8010 Graz t +43 316 873 – 0 f +43 316 873 – 6562 http://portal.tugraz.at [email protected] Universität Innsbruck Innrain 52 6020 Innsbruck t +43 512 507 – 0 f +43 512 507 – 2973 www.uibk.ac.at [email protected] Medizinische Universität Innsbruck Innrain 52 6020 Innsbruck t +43 512 9003 – 0 f +43 512 9003 – 73001 www.i-med.ac.at [email protected] Universität Wien Dr.-Karl-Lueger-Ring 1 A - 1010 Wien t +43 1 4277 – 0 www.univie.ac.at Akademie der bildenden Künste Wien Schillerplatz 3 A - 1010 Wien t +43 1 58816 – 1818 f +43 1 58816 – 1898 www.akbild.ac.at [email protected] Universität für angewandte Kunst Wien Oskar-Kokoschka-Platz 2 1010 Wien t +43-1-71133-0 www.dieangewandte.at [email protected] Universität für Bodenkultur Wien Gregor-Mendel-Straße 33 1180 Wien t +43 1 47654 – 0 www.boku.ac.at [email protected] Medizinische Universität Wien Spitalgasse 23 1090 Wien t +43 1 40160 – 0 f +43 1 40160 – 910000 www.meduniwien.ac.at [email protected] Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Anton-von-Webern-Pl 1 1030 Wien t +43 1 71155 – 0 f +43 1 71155 – 199 www.mdw.ac.at Technische Universität Wien Karlsplatz 13 1040 Wien t +43 1 58801 – 0 f +43 1 58801 – 41099 www.tuwien.ac.at Veterinärmedizinische Universität Wien Veterinärplatz 1 1210 Wien t +43 1 25077 – 0 f +43 1 25077 – 1090 www.vu-wien.ac.at Wirtschaftsuniversität Wien Augasse 2-6 1090 Wien t +43 1 31336 – 0 f +43 1 31336 – 740 www.wu.ac.at [email protected] UNIVERSITÄTEN TIROL UNIVERSITÄTEN WIEN 24 WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung Professionelle Hilfe bei der Suche nach der passenden Ausbildung bieten die Fachleute der WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung. Sie kennen sowohl den Arbeitsmarkt als auch die damit verbundenen Anforderungen. Anhand von persönlichen Gesprächen, psychologischen Tests wie der Potenzialanalyse und umfassenden Analysen werden die Interessen erfasst und gemeinsam die ideale Ausbildung ermittelt. Die Angebote richten sich sowohl an Jugendliche als auch an Erwachsene. Die ausdrückliche Zielsetzung ist die objektive Information über alle relevanten Bildungswege und Berufsmöglichkeiten. 26 BIC.AT CHANCE BILDUNG BerufsInformationsComputer Der BerufsInformationsComputer BIC.at (www.bic.at) der Wirtschaftskammern Österreichs ist ein frei zugängliches Onlinetool, das zu rund 1.600 Berufen ausführliche Beschreibungen samt Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten bietet. Ein Interessenprofil, Tipps zur Berufswahl und Bewerbungstipps erleichtern in mehreren Sprachen den Zugang zur Berufsorientierung. für Personen mit Migrationshintergrund Die Broschüre „Chance Bildung – Zukunft sichern“ informiert unter anderem über das österreichische Bildungssystem, die Lehrausbildung, den Berufswahl- und Bewerbungsprozess und den Weg in den österreichischen Arbeitsmarkt. Die Broschüre wurde von den Bildungs- und Berufsberater/ innen der WIFIs und Wirtschaftkammern Zukunft sichern: Bildungs- und Berufswahl gemeinsam mit dem ibw entwickelt und ist auf Deutsch und Englisch, in einer kurzen „Elternversion“ auch in fünf weiteren Sprachen in den Bildungs- und Berufsberatungseinrichtungen der Wirtschaftskammern und WIFIs erhältlich. Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail BIWI Berufsinformation der Wiener Wirtschaft Währinger Gürtel 97 1180 Wien t +43 1 51450 – 6518 www.biwi.at [email protected] WIFI Berufsinformationszentrum Rödlstraße 1 3100 St. Pölten t +43 2742 890 – 2702 www.wifi-biz.at [email protected] WIFI Burgenland Robert-Graf-Platz 1 7000 Eisenstadt t +43 5 90907 – 5140 www.bgld.wifi.at [email protected] Karriereberatung der Wirtschaftskammer Salzburg Julius-Raab-Platz 4 5027 Salzburg t +43 662 8888 – 276 www.wks-karriereberatung.at [email protected] Karriereberatung der Wirtschaftskammer Oberösterreich Wiener Straße 150 4024 Linz t +43 5 90909 – 4021 http://wko.at/ooe/karriere [email protected] WIFI Berufs- und Bildungsconsulting Egger-Lienz-Straße 116 6020 Innsbruck t +43 5 90905 – 7244 http://tirol.wifi.at/berufsberatung [email protected] BIFO Beratung für Bildung und Beruf Bahnhofstraße 24 6850 Dornbirn t +43 5572 31717 – 0 www.bifo.at [email protected] WIFI Steiermark Lehrlingsberatung Körblergasse 111 8010 Graz t +43 316 602 – 1234 [email protected] Berufsausbildung der Wirtschaftskammer Kärnten Koschutastraße 3 9020 Klagenfurt t +43 5 90904 – 850 http://wko.at/ktn [email protected] 27