PDF - Berufsanerkennung.at

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PDF - Berufsanerkennung.at
Anerkennungs-ABC
ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUALIFIKATIONEN
AUS BERUF UND BILDUNG
Stand: Mai 2012
ale
Form schlüsse
b
ngsa entierte
u
d
l
i
m
B
regle
und Berufe
www.berufsanerkennung.at
BM.I
Mit freundlicher Unterstützung von:
Norbert Bichl, Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Perspektive - Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen
Mag. Alexander Hölbl, LL.M. , Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Dr. Heinz Kasparovsky, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Mag. Thomas Mayr, Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft
Mag. Dr. Thomas Pfeffer, Donau-Universität Krems, Department für Migration und Globalisierung
Mag. Reinhard Seitz, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Dr. Friederike Sözen, Dr. Alfred Freundlinger, Wirtschaftskammer Österreich
Diese Broschüre wurde
vom Staatssekretariat
für Integration in Zu-
Inhalt
sammenarbeit mit dem
Vorwort ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 1
Bundesministerium für
Information für die Leserinnen und Leser der Broschüre��������������������������������������������������� 2
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Formen der Anerkennung nach Ausbildung ���������������������������������������������������������������������� 4
und der Donau-Universität Krems, Depart-
Allgemeine Informationen zum Österreichischen Bildungssystem ���������������������������������� 8
ment für Migration und Globalisierung,
Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen������������������������������������� 10
erarbeitet. Sie basiert auf der Studie von
Erste Ansprechpartner ������������������������������������������������������������������������������������������������������� 20
G. Biffl, T. Pfeffer und I. Skrivanek (2012)
WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung ���������������������������������������������������������������� 26
“Anerkennung ausländischer Qualifikationen und informeller Kompetenzen in
Österreich“, die im Auftrag des BMI durchgeführt wurde und die unter folgender
Adresse herunter geladen werden kann:
http://www.donauuni.ac.at/imperia/md/
Zur besseren Lesbarkeit der Texte und Auflistungen wurde von
content/department/migrationglobali-
uns entweder die männliche oder weibliche Form von Personen
sierung/forschung/biffl-anerkennung-
bezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies drückt keinesfalls eine
validierung-2012.pdf
Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts aus.
In ständiger Kooperation mit unseren Partnern wird diese Broschüre laufend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Herausgeber
Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/8/b – Integration
Minoritenplatz 9, 1014 Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Dr. Markus Benesch
Mag. Nalan Gündüz
Dr. Susanne Knasmüller
© 2012 | Disclaimer: Diese Broschüre dient zur Darstellung von Basisinformationen, auf gewisse berufsspezifische Details wurde bewusst verzichtet. Wir arbeiten ständig an der Aktualisierung und Verbesserung dieses
Handbuchs. Die angeführten Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden,
Irrtümer in Einzelfällen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Angaben sind daher ohne Gewähr.
Vorwort
Viele Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund haben im
Ausland Ausbildungen absolviert und Qualifikationen (Abschlüsse)
erworben. Die vorliegende Broschüre soll ihnen dabei helfen, diese
Qualifikationen möglichst gut im österreichischen Berufs- und Bildungssystem zu verwerten.
Das Anerkennungs-ABC bietet einen umfassenden Überblick über die in
Österreich gebräuchlichen Verfahren zur Anerkennung (Nostrifikation,
Nostrifizierung, Gleichhaltung, etc.) von im Ausland erworbenen Qualifikationen, unterschieden nach den Bereichen Schule, Hochschule, Lehre
und reglementierte Berufe, und benennt die für diese Verfahren zuständiSebastian Kurz
Rudolf Hundstorfer
gen Stellen. Die reglementierten Berufe sind in einer eigenen alphabeti-
Staatssekretär für
Bundesminister für
schen Liste hervorgehoben, da es in diesem Bereich aufgrund der
Integration
Arbeit, Soziales und
verschiedenen Berufsgruppen eine besonders große Vielfalt an zuständi-
Konsumentenschutz
gen Stellen gibt.
Mit den Informationen dieser Broschüre sollen die Chancen von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund am Arbeitsmarkt nachhaltig
verbessert und damit ein weiterer Beitrag zu einer erfolgreichen Integration hier in Österreich geleistet werden.
1
Information für die
Leserinnen und Leser der Broschüre
ALLGEMEIN
REGLEMENTIERTE BERUFE
In Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in
Grundsätzlich ist eine Anerkennung nur für die Ausübung
Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland
von reglementierten Berufen (der Berufszugang und die
mitgebrachten Qualifikationen. Diesbezügliche Regelungen
Berufsausübung ist durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
finden sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgeset-
ten an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation
zen. Bei der formalen Anerkennung spricht man von:
gebunden) notwendig. Solche sind z.B. Architekten, Ärzte
oder Rechtsanwälte. Der Wegweiser (S. 10 – 19) geht auf die
• Nostrifikation (von schulischen Zeugnissen),
Anerkennung von reglementierten Berufen näher ein.
• Nostrifizierung (von akademischen Abschlüssen) und
• Gleichhaltung (von Lehrabschlüssen)
• beruflicher Anerkennung (Berufszulassung) im Sinne der
EU-Anerkennungsrichtlinie.
Weitere Informations- und Anlaufstellen in den
Bundesländern sind in Planung.
2
NICHTREGLEMENTIERTE BERUFE
HOCHSCHULAUSBILDUNGEN
Im Bereich der nichtreglementierten Berufe (z.B. Facharbei-
Auch eine Nostrifizierung von Hochschulausbildungen ist in
terInnen, Angestellte) hängt die qualifikationsadäquate
vielen Fällen nicht notwendig. Im Bundesministerium für
Verwendung von einer entsprechenden Vereinbarung
Wissenschaft und Forschung ist das National Academic
zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn bzw. von der
Recognition Information Centre (NARIC) eingerichtet. NARIC
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und ihrer Einstufung nach
bewertet tertiäre Abschlüsse und ist offizielle Anlauf- und
dem jeweiligen Kollektivvertrag ab. Eine formale Anerken-
Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungs-
nung der Ausbildung ist in der Regel nicht notwendig. Der
fragen im Hochschulbereich. Die Bewertung der akademi-
Wert der mitgebrachten Qualifikationen hängt in erster
schen Bildungsabschlüsse erfolgt im Rahmen eines
Linie von der Nachfrage am Arbeitsmarkt sowie der Aner-
Gutachtens und stellt keine Anerkennung (Nostrifizierung)
kennung durch den/die ArbeitgeberIn und nicht von
dar. Sie kann aber den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleich-
speziellen Rechtsvorschriften ab.
tern. Das Nostrifizierungsverfahren selbst wird – sofern ein
solches überhaupt erforderlich ist – an den Universitäten,
Fachhochschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen geführt.
3
Formen der Anerkennung nach Ausbildung
Schule
NOSTRIFIKATION
GLEICHWERTIGKEIT
GLEICHHALTUNG
Zuständigkeit: Bundesministerium für
Zuständigkeit: die aufnehmende Universität,
Zuständigkeit: Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur.
Fachhochschule bzw. Pädagogische
Wirtschaft, Familie und Jugend
Die Nostrifikation ausländischer Schulzeug-
Hochschule
Bestehende Reifezeugnisse können in
nisse zielt auf die möglichst vollständige
Um mit einem Studium beginnen zu können,
manchen Fällen auch für Teile der Lehrausbil-
Gleichhaltung der Inhalte und des Lernpen-
ist die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
dung oder für den Zugang zu einem
sums vorgelegter Zeugnisse mit österreichi-
für den Zugang zum Hochschulstudium zu
Gewerbe angerechnet werden. Dazu ist die
schen Lehrplänen. Gröbere Abweichungen
überprüfen.
Gleichhaltung von Reifezeugnissen für die
müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgegli-
Lehrabschlussprüfung oder Gewerbeberechti-
chen werden. Die Nostrifikation ausländi-
GLEICHWERTIGKEIT DURCH
scher Reifezeugnisse gehört als Sonderfall
ABKOMMEN
ebenfalls in diese Kategorie.
Zuständigkeit: die aufnehmende Universität,
BESTÄTIGUNG
Fachhochschule bzw. Pädagogische
Zuständigkeit: Bundesministerium für
Hochschule
Unterricht, Kunst und Kultur
Die Gleichwertigkeit vieler Reifezeugnisse
In manchen Fällen kann aber auch schon die
basiert auf zwischenstaatlichen Abkommen.
formelle Bestätigung ausländischer Schul-
Sie erfordert keine detaillierte inhaltliche
zeugnisse genügen.
Prüfung.
4
gung notwendig.
Hochschule
NOSTRIFIZIERUNG
GLEICHWERTIGKEIT
licht es, im Ausland absolvierte Prüfungen
Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule,
Zuständigkeit: Bundesministerium für
für Teile des Studiums, oder Diplome als
bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren
Wissenschaft und Forschung („NARIC“;
Zugangsvoraussetzung für das Weiter­
Abschluss ein ausländischer Grad gleichge-
Nationales Informationszentrum für
studium (z.B. Master, PhD) anerkennen zu
halten werden soll.
­akademische Anerkennung)
lassen.
Die Nostrifizierung ausländischer akademi-
Mit manchen Ländern bestehen zwischen-
scher Grade zielt auf die möglichst weitge-
staatliche Verträge zu ausgewählten
OFFIZIELLE EMPFEHLUNG
hende Übereinstimmung mit
­hochschulischen Abschlüssen, die die
Zuständigkeit: Bundesministerium für
österreichischen Abschlüssen. Voraussetzung
Gleichwertigkeit aufgrund bilateraler
Wissenschaft und Forschung („NARIC“;
für die Berechtigung, einen Nostrifizierungs-
Ab­kommen regeln. Die Feststellung der
Nationales Informationszentrum für
antrag zu stellen, ist der Nachweis der
Gleichwertigkeit ist ein administrativer Akt.
­akademische Anerkennung)
zwingenden beruflichen Notwendigkeit, der
Die offizielle Empfehlung für die Bewertung
nur für wenige Studienrichtungen (die auf
ANERKENNUNG
ausländischer Hochschuldiplome ist rechtlich
reglementierte Berufe vorbereiten) erbracht
Zuständigkeit: die aufnehmende Universität
nicht bindend, aber dafür relativ unbürokra-
werden kann. Für Abschlüsse aus der EU ist
Fachhochschule, bzw. Pädagogische
tisch zu bekommen und wird auch häufig
sie meist nicht mehr notwendig.
Hochschule
nachgefragt.
Die Anerkennung von Prüfungen und
Diplomen für das (Weiter-)Studium ermögWeitere Informationen finden
Sie online unter www.naric.at
5
Formen der Anerkennung nach Ausbildung
Reglementierte Berufe
Zuständigkeit: Neben den branchenspezifischen Unterschieden (etwa zwischen freien Berufen,
EUROPÄISCHE UNION / EURO­
reglementierten Gewerben, nichtärztlichen Gesundheitsberufen, pädagogischen Berufen, etc.)
PÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM /
in den Zuständigkeiten für Anerkennungsfragen kann sich die Zuständigkeit auch danach
SCHWEIZ
unterscheiden, ob eine Qualifikation in der Europäischen Union (EU) / im Europäischen
Für Qualifikationen, die in der Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) / in der Schweiz oder in einem Drittland erworben wurde. Aufgrund
Union (EU) / im Europäischer Wirtschafts-
der großen Zahl an reglementierten Berufen und an zuständigen Berufsbehörden, wird im
raum (EWR) / in der Schweiz erworben
Wegweiser ab Seite 12 auf die verschiedenen reglementierten Berufe und die jeweils zuständi-
wurden, gibt es (nach Branche unterschied-
gen Behörden gesondert eingegangen.
lich) die folgenden Formen der
Anerkennung:
BEGRIFFSDEFINITON
anderen Branchen (z.B. den meisten regle-
Reglementierte Berufe sind solche Berufe,
mentierten Gewerben) wird nur von den
für die gesetzliche Vorgaben existieren, die
Betriebsleitern eine bestimmte Qualifikation
das Recht zur Berufsausübung an die
gesetzlich eingefordert.
• Gleichhaltung von
weise binden. Die Mehrheit der Berufe sind
DRITTSTAATEN
• Anerkennung von Berufserfahrungen
nichtreglementierte Berufe. In manchen
Im Fall von Qualifikationen, die in Drittstaa-
• Automatische Anerkennung auf Basis
Branchen (z.B. pädagogische Berufe,
ten erworben wurden, sind oft umfangrei-
Gesundheitsberufe) sind die Qualifikations-
chere inhaltliche Prüfungen notwendig, die
nachweise an die Einzelperson gebunden, in
einer beruflichen Anerkennung vorangehen.
Erbringung bestimmter Qualifikationsnach-
6
• Anzeige grenzüberschreitender
Dienstleistungen
Ausbildungsnachweisen
harmonisierter Ausbildungserfordernisse
Lehre
Zuständigkeit: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Das duale System, das die Ausbildung in der Berufsschule mit praktischer Erfahrung im
Betrieb (Lehre) verbindet, ist eine Besonderheit deutschsprachiger Länder. Aufgrund
der Bekanntheit und des hohen Wertes, der einem Lehrabschluss am österreichischen
Arbeitsmarkt beigemessen wird, besteht die Möglichkeit zur Gleichhaltung des
ausländischen Berufsabschlusszeugnisses mit der ö. Lehrabschlussprüfung. Wenn die
direkte Gleichhaltung nicht möglich ist, können Lehrabschlussprüfungen im zweiten
Bildungsweg nachgeholt und dafür oft Teile des ausländischen Berufsabschlusszeugnisses angerechnet werden.
In der Regel ist eine Gleichhaltung (zB für eine Beschäftigung als FacharbeiterIn) nicht
erforderlich. Es reicht aus, wenn mit dem/der Arbeitgeber/in ein entsprechender
Arbeitsvertrag geschlossen wird.
7
Allgemeine Informationen
zum Österreichischen Bildungssystem
8
Elementarstufe
Primarstufe
Sekundarstufe I
0 – 6 Jahre
6 – 10 Jahre
10 – 14 Jahre
Dieser Bereich umfasst Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, die von Kindern vor
dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht (6.
Lebensjahr) in Anspruch genommen werden
können. Dazu zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Sonderkindergärten, Horte, Kindergruppen, Spielgruppen und Tagesmütter
sowie die Vorschulen. In Österreich besteht
für alle Kinder im Alter von fünf Jahren eine
Verpflichtung zum mindestens halbtägigen
Besuch einer vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten).
In Österreich beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem
vollendeten 6. Lebensjahr und
beträgt 9 Jahre. Die erste Stufe
der Schulpflicht ist die Primarstufe und umfasst 4 Jahre. Das schulische Angebot in dieser Stufe
umfasst die Volksschule (Grundschule) sowie die Sonderschule
bzw. den integrativen/inklusiven
Unterricht in der Regelschule.
Nach dem Abschluss der Primarstufe beginnt
die Sekundarstufe I. Diese umfasst die 5.-8.
Schulstufe. Mehrere Möglichkeiten stehen
den Schüler/innen offen. Besuch der: Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (NMS), der
Unterstufe der Allgemein bildenden Höheren
Schule (AHS) sowie Angebote der Sonderpädagogik/inklusive Bildung. Die Wahl des
Schultyps ist von den Leistungen, Eignungen
und der Benotung am Ende der Primarstufe
(4. Klasse) abhängig.
Sekundarstufe II
Postsekundarbereich und
Nichtuniversitärer Tertiärbereich
Tertiärbereich
14 – 18 Jahre
ab 15 Jahre
ab 18 Jahre
Im Anschluss an die Sekundarstufe I folgt
in der 9. Schulstufe die Sekundarstufe II.
Es kann zwischen folgenden Schultypen
gewählt werden: Polytechnische Schule als
Vorbereitung auf Berufsschule und Lehre
(„Duales System“) ab der 10. Schulstufe,
Berufsbildende Mittlere Schulen (BMS),
Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) und
Oberstufe der Allgemein bildenden Höheren Schule (AHS).
Auf diesem Niveau können nach der Absolvierung von 10
Schulstufen Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege besucht werden. Im Anschluss an allgemeine und
berufsbildende Ausbildungsgänge besteht die Möglichkeit, im
nicht-universitären Tertiärbereich z. B. eine (Werk-)meisterschule, ein Kolleg oder eine Ausbildung im kardiotechnischen
Dienst zu absolvieren. Die Ausbildungen für Hebammen und
für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst sowie in
der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege wird im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen angeboten.
Im Anschluss an die allgemeinund berufsbildenden Ausbildungsgänge besteht auch die
Möglichkeit, ein Studium an einer Universität, Fachhochschule
oder einer Pädagogischen
Hochschule zu absolvieren.
9
Wegweiser
für die Anerkennung von reglementierten Berufen
Grundsätzliches
1.Die beiliegende Übersicht nennt die ersten und
wichtigsten Ansprechstellen für reglementierte Berufe.
erforderlichen, soweit nur eine unselbständige
Tätigkeit (z.B. Beschäftigung als Bodenleger) angestrebt wird.
2.Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und
4.Um sich einen reglementierten Beruf anerkennen zu
Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer
lassen, sind in den meisten Fällen mehrere weitere
bestimmten Qualifikation gebunden sind. Bei den
Stellen zu kontaktieren bzw. zu konsultieren. Die
meisten Gewerben ist nur die Rolle des Betriebsleiters
Information darüber ist beim ersten Ansprechpartner
(nicht die der Mitarbeiter) an bestimmte Qualifikatio-
erhältlich.
nen gebunden und daher reglementiert; in anderen
Bereichen (z.B. in den Gesundheitsberufen) muss die
5.Für Ausbildungen und Berufsberechtigungen, die in
einzelne Person eine bestimmte Qualifikation vorwei-
einem Staat der Europäischen Union, des Europäi-
sen, um zur Berufsausübung berechtigt zu sein.
schen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erworben
worden sind, bestehen in einigen Bereichen andere
3.In der Berufsgruppe „Gewerbe“ ist somit eine
Anerkennung ausländischer Qualifikationen nicht
10
Zuständigkeiten als für Ausbildungen und Berufe, die
in Drittstaaten erworben worden sind.
6.Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen
Stelle, welche Dokumente Sie (in Kopie, im Original,
Nationales Informationszentrum für akademische
Anerkennung, www.naric.at) vorab zu kontaktieren.
beglaubigt und/oder übersetzt) vorlegen müssen und
über mögliche anfallende Gebühren.
8.Bei der auf den folgenden Seiten angeführten Liste
orientieren Sie sich bitte zunächst an Ihrem Beruf und
7.In Zusammenhang mit akademischen Ausbildungen,
wählen Sie dann die Zuständigkeit je nachdem, wo Sie
die an einer Hochschule absolviert worden sind,
die Berufsqualifikation erworben haben. Beispiel: Sie
können die Anforderungen für die Anerkennung/
haben in Mexiko (einem Drittland) den Beruf „Diplo-
Nostrifizierung zwischen den Universitäten, Fachhoch-
mierte medizinische Krankenschwester“ erlernt. So ist
schulen bzw. Pädagogischen Hochschulen unterschied-
das Amt der Landesregierung, wo Sie den Beruf
lich sein. Grundsätzlich gilt, dass die Anerkennung
ausüben möchten, für die Anerkennung Ihres Berufes
oder Nostrifizierung einer reglementierten akademi-
zuständig. Wenn Sie den Beruf „Diplomierte medizini-
schen Ausbildung nur einmalig an einer Hochschule
sche Krankenschwester“ jedoch in Spanien (einem
beantragt werden kann. Es empfiehlt sich, die betref-
EU-Land) erlernt haben, dann ist das Bundesministe-
fenden Hochschulen oder bei Bedarf das Bundesminis-
rium für Gesundheit für die Anerkennung zuständig.
terium für Wissenschaft und Forschung („NARIC“,
11
A
B
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Altenarbeit, Sozialbetreuer
Pflege- und
Sozialbetreuungsberuf
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung [1]
Apotheker
Apotheker
Österreichische Apothekerkammer
Universität [2]
Arbeitsvermittler
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Architekt
Architekt
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Universität [2]
Arzneimittelerzeuger
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Arzt
Arzt / Freier Beruf
Österreichische Ärztekammer
Medizinische Universitäten [2]
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Sportlehrer
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Befähigungsnachweis
Amt des Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bilanzbuchhaltungsberuf
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Paritätische Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Biomedizinischer Analytiker
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Blumenbinder
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Augenoptiker
Bäcker
Bandagist
Baumeister
(planend bzw. ausführend)
Bauträger
Berg- und Schiführer
Bergsportlehrer
Berufsdetektiv
Berufsjäger
Besamungstechniker
Bestatter
Bewachung
Bilanzbuchhalter
Bildhauer
Binder
12
Amt der Landesregierung
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Parätitische Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe
Fachhochschule
[1] In jenem Bundesland, in dem sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
[2] Bitte beachten Sie die Ausführungen zu Punkt 7 auf Seite 11.
Altenarbeit, Sozialbetreuer – Drechsler
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Bilanzbuchhaltungsberuf
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Paritätische Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe
Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Parätitische Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Desinfektionsgehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Diätologe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
A
B
C
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E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Bodenleger
Bootsbauer
Brunnenmeister
Buchbinder
Gewerblicher Buchhalter
Selbstständiger Buchhalter
D
Büchsenmacher
Dachdecker
Dämmer (Kälte,
Wärme, Schall und Brand)
Denkmal-, Fassadenund Gebäudereiniger
Diplomierte medizinisch-­
technische Fachkraft
Diplomierte/r Kinderkrankenschwester/pfleger
Diplomierte/r medizinische/r
Gesundheits- und
Krankenschwester/pfleger
Diplomierter psychiatrischer
Gesundheits- und Krankenpfleger
Drechsler
13
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Elektrotechniker
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Amt der Landesregierung
Ergotherapeut
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Ergotherapiegehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Pädagogischer Beruf /
Öffentlicher Dienst
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Forstassistent
Land- und Forst­
wirtschafticher Beruf
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Universität für Bodenkultur
Förster
Landwirtschaftlicher Beruf
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Forstwirt
Land- und Forst­
wirtschafticher Beruf
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Universität für Bodenkultur
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Universität
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Drogist
E
F
Drucker
Erzieher
Fachlehrer
Fleischer
Fliesenleger
Zuständigkeit Drittstaat
Fotograf
Fremdenführer
Friseur
G
Fußpfleger
Gärtner
Gas- und Sanitärtechniker
Gastgewerbe
Gesundheitspsychologe
Getreidemüller
Gewerblicher Buchhalter
14
Drogist – Kontaktlinsenoptiker
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Hebamme
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
Österreichisches Hebammengremium
Fachhochschule
Heilmasseur
Nichtärztlicher
­Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Heimhelfer
Pflegeberuf
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Heizungs- und Lüftungstechniker
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Höhlenführer
Befähigungsnachweis
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Freier Beruf
Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten
Universität
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Kindergärtner
Pädagogischer Beruf /
Öffentlicher Dienst
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Kleidermacher
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Klinischer Psychologe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Glaser
H
I
Gold- und Silberschmied
Hafner
Hörgeräteakustiker
Immobilienmakler
Immobilienverwalter
Ingenieurkonsulent
A
B
C
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F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Inkassoinstitute
K
Instrumentenerzeuger
Kälte- und Klimatechniker
Karosseriebauer, Karosserie­
spengler, Karosserielackierer
Keramiker
Kindergartenhelfer
Kommunikationselektroniker
Kontaktlinsenoptiker
Universität
15
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Laborgehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Land- und Forstwirtschaftlicher
Berater
Land- und Forst­
wirtschafticher Beruf
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Universität
Landes- und Gemeindebediensteter
Pädagogischer Dienst /
Öffentlicher Dienst
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Pädagogischer Beruf
BM für Unterricht,
Kunst und Kultur
Universität
Lehrer an einer Pflichtschule
(Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Sonderschule)
Pädagogischer Beruf
Amt der Landesregierung
oder Landesschulrat
Pädagogische Hochschule
Logopäde
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Kosmetiker
Kosmetikerzeuger
Kraftfahrzeugtechniker
Krankenschwester/Krankenpfleger
Kunststoffverarbeiter
L
Kürschner
Landmaschinentechniker
Lebens- und Sozialberater
Lehrer an einer Allgemein Bildenden Höheren Schule
Lehrer an Berufsbildenden Höheren Schulen
Lehrer an einer Berufsbildenden
Mittleren Schule
M
16
Maler und Anstreicher
Masseur
Kosmetiker – Pflegehelfer
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Mechatroniker
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Medizinischer Masseur
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Meister in der Landoder in der Forstwirtschaft
Landwirtschaftlicher Beruf
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Notfallsanitäter
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Oberflächentechniker
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Operationsgehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Optometrist
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Ordinationsgehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Orthoptist
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Patentanwalt
Freier Beruf
Patentanwaltskammer
Universität
Personalverrechner
Bilanzbuchhaltungsberuf
Paritätische Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe
Universität
Pflasterer
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Pflegehelfer
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
A
B
C
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F
G
H
I
J
K
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N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Zuständigkeit Drittstaat
Metalltechniker
Miederwarenerzeuger
Milchtechnologe
N
O
Modellbauer
Orgelbauer
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
P
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
17
R
S
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Physiotherapeut
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Prosekturgehilfe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Amt der Landesregierung
Psychotherapeut
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Universität
Pyrotechniker
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Radiologietechnologe
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Fachhochschule
Rechtsanwalt
Freier Beruf
BM für Justiz
Universität
Reisebüro
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Rettungssanitäter
Nichtärztlicher
Gesundheitsberuf
BM für Gesundheit
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Schluchtenführer
Freier Beruf
Amt der Landesregierung
Schneesportlehrer
Sportlehrer
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Sozialberuf /
Öffentlicher Dienst
Amt der Landesregierung
Fachhochschule
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Steuerberater
Freier Beruf
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Universität, Fachhochschule
Stukkateur/Trockenausbauer
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Sattler
Schädlingsbekämpfer
Schuhmacher
Sicherheitsfachkraft
Sozialarbeiter (Diplomiert)
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Spediteure
Spengler
Sprengungsunternehmer
Steinmetzmeister
18
Physiotherapeut– Zuckerbäcker
T
Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz
Zuständigkeit Drittstaat
Tanzlehrer
Freier Beruf
Amt der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Tierarzt / Freier Beruf
Österreichische Tierärztekammer
Gewerbe
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Pädagogischer Beruf
BM für Wissenschaft und Forschung
Universität
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater (beeidet)
Freier Beruf
Kammer f. Wirtschaftstreuhänder
Universität, Fachhochschule
Zahnarzt
Arzt / Freier Beruf
Österreichische Zahnärztekammer
Universität
Gewerbe
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
BM für Wirtschaft,
Familie und Jugend
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Tapezierer
Technisches Büro
Textilreiniger
Tierarzt
U
Veterenärmedizinische Universität
Tischler
Überlassung von Arbeitskräften
Uhrmacher
Universitätsdozent
Universitäts- und
Hochschulassistent
V
Unternehmensberater
Vermögensberater
Versicherungsvermittler
Vulkaniseur
Z
Zahntechniker
Zimmermeister
(ausführende Tätigkeit)
Zimmermeister (planend)
Zuckerbäcker
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Erste Ansprechpartner
Eine gezielte Information der Betroffenen über alle Fragen betreffend Anerkennung/
Bewertung von ausländischen Qualifikationen bietet auch die Anerkennungs- und
Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen „Perspektive“
http://www.waff.at/service-fuer-beschaeftigte/neu-zugewanderte-personen/perspektive/
in Wien an.
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit
Radetzkystraße 2
1030 Wien
t +43 1 71100 – 0
f +43 1 71100 – 14300
www.bmg.at
[email protected]
Bundesministerium für
Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
t +43 1 52636 – 86
t 0800 99 99 99
www.justiz.gv.at
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Stubenring 1,
1012 Wien
t +43 1 71100 – 0
f +43 1 5131679 – 9900
www.lebensministerium.at
[email protected]
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5,
1014 Wien
t +43 1 53120 – 0
f +43 1 53120 – 3099
www.bmukk.gv.at
[email protected]
Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1014 Wien
t +43 1 53120 – 0
f +43 1 53120 – 9099
www.bmwf.gv.at
[email protected]
Bundesministerium für
Wirtschaft, Familie und Jugend
Stubenring 1
1011 Wien
t +43 1 71100 – 0
www.bmwfj.at
[email protected]
MINISTERIEN
20
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
t +43 57 600 – 0
www.burgenland.at
Amt der Kärntner
Landesregierung
Arnulfplatz 2
9021 Klagenfurt
t +43 50 536 – 22116
f +43 50 536 – 22825
www.ktn.gv.at
[email protected]
Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
t +43 2742 9005 – 0
f +43 2742 9005 – 12060
www.noel.gv.at
[email protected]
Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
t +43 732 7720 – 10
f +43 732 7720 – 211677
www.land-oberoesterreich.gv.at
[email protected]
Amt der Salzburger
Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
t +43 662 8042 – 2448
f +43 662 8042 – 2929
[email protected]
Amt der Steiermärkischen
Landesregierung
Friedrichgasse 9
8010 Graz
t +43 316 877 – 0
f +43 316 877 – 2294
www.steiermark.at
[email protected]
Amt der Tiroler
Landesregierung
Eduard Wallnöfer Platz 3
6020 Innsbruck
t +43 512 508
f +43 512 508 – 2185
www.tirol.gv.at
[email protected]
Amt der Vorarlberger
Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz
t +43 5574 511 – 0
f +43 5574 511 – 920095
www.vorarlberg.at
[email protected]
Amt der Wiener
Landesregierung
Rathaus
1010 Wien
t +43 1 4000 – 0
www.wien.gv.at
LANDESREGIERUNGEN
21
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
Österreichische Apothekerkammer
Spitalgasse 31
1091 Wien
t +43 1 4088283
f +43 1 40414 – 152
www.apotheker.or.at
Bundeskammer der Architekten
und Ingenieurkonsulenten
Karlsgasse 9/2
1040 Wien
t +43 1 5055807
f +43 1 5053211
www.arching.at
[email protected]
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
t +43 1 51406 – 0
f +43 1 51406 – 42
www.aerztekammer.at
[email protected]
Paritätische Kommission Bilanzbuch- Grohgasse 3
haltungsberufe – Geschäftsstelle
1050 Wien
t +43 1 5450577
f +43 1 5450577 – 99
www.bilanzbuchhaltung.or.at
[email protected]
Österreichischen
Patentanwaltskammer
Linke Wienzeile 4/1/9
1060 Wien
t +43 1 5234382
f +43 1 5234382 – 15
www.patentanwalt.at
[email protected]
Österreichische Tierärztekammer
Hietzinger Kai 87
1130 Wien
t +43 1 5121766
f +43 1 5121470
www.tieraerztekammer.at
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Schönbrunnerstraße 222-228
Stg.1/6.Stock, 1120 Wien
t +43 1 811 73 – 0
f +43 1 811 73 – 100
www.kwt.or.at
[email protected]
Österreichische Zahnärztekammer
Kohlmarkt 11/6
1010 Wien
t +43 5 0511
f +43 5 0511 – 1167
www.zahnaerztekammer.at
[email protected]
Liechtensteinstraße 22A
1090 Wien
t +43 1 319 50 34 – 0
f +43 1 319 50 34 – 30
www.fhr.ac.at
[email protected]
PH Niederösterreich
Mühlgasse 67
2500 Baden
t +43 2252 88570
f +43 2252 88570 – 180
www.ph-noe.ac.at
office(at)ph-noe.ac.at
PH Oberösterreich
Kaplanhofstraße 40
4020 Linz
t +43 732 7470 – 0
f +43 732 7470 – 3090
www.ph-ooe.at
[email protected]
PH Kärnten
Viktor Frankl Hochschule
Hubertusstraße 1
9020 Klagenfurt
t +43 463 508508
f +43 463 508508 – 829
www.ph-kaernten.ac.at
[email protected]
PH Salzburg
Akademiestraße 23
5020 Salzburg
t +43 662 6388 – 0
f +43 662 6388 – 1010
www.phsalzburg.at
[email protected]
KAMMERN
FACHHOCHSCHULEN
Agentur für Qualitätssicherung
und Akkreditierung Austria
PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN
22
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
PH Steiermark
Hasnerplatz 12
8010 Graz
t +43 316 8067 – 0
f +43 316 8067 – 3199
www.phst.at
[email protected]
PH Tirol
Pastorstraße 7
6010 Innsbruck
t +43 512 59923
f +43 512 59923 – 1099
www.ph-tirol.ac.at
PH Vorarlberg
Liechtensteinerstraße 33 – 37
6800 Feldkirch
t +43 5522 31199
f +43 5522 31199 – 550
www.ph-vorarlberg.ac.at
[email protected]
PH Wien
Grenzackerstraße 18
1100 Wien
t +43 1 60118 – 0
www.phwien.ac.at
[email protected]
Universitätsstraße 65 – 67
9020 Klagenfurt
t +43 463 2700 – 9200
f +43 463 2700 – 9299
www.uni-klu.ac.at
[email protected]
t +43 2732 893 – 6000
f +43 2732 893 – 4000
www.donau-uni.ac.at
[email protected]
UNIVERSITÄTEN KÄRNTEN
Alpen-Adria-Universität
Klagenfurt
UNIVERSITÄTEN NIEDERÖSTERREICH
Donau-Universität Krems
Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30
3500 Krems
UNIVERSITÄTEN OBERÖSTERREICH
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung, Linz
Hauptplatz 8
Postfach 6, 4010 Linz
t +43 732 7898
f +43 732 783508
www.ufg.ac.at
[email protected]
Johannes Kepler Universität Linz
Altenberger Straße 69
4040 Linz
t +43 732 2468 0
f +43 732 2468 8822
www.jku.at
Universität Mozarteum
Salzburg
Mirabellplatz 1
5020 Salzburg
t +43 662 6198 – 0
f +43 662 6198 – 3033
www.moz.ac.at
[email protected]
Paris-Lodron-Universität
Salzburg
Kapitelgasse 4 – 6
5020 Salzburg
t +43 662 8044 – 0
f +43 662 8044 – 214
www.uni-salzburg.at
[email protected]
Karl-Franzens-Universität Graz
Universitätsplatz 3
8010 Graz
t +43 316 380 – 0
f +43 316 380 – 9030
www.uni-graz.at
[email protected]
Medizinische Universität Graz
Universitätsplatz 4
8010 Graz
t +43 316 380 – 4360
f +43 316 380 – 9648
www.hygiene-graz.at
[email protected]
UNIVERSITÄTEN SALZBURG
UNIVERSITÄTEN STEIERMARK
23
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
Montanuniversität Leoben
Franz-Josef-Straße 18
8700 Leoben
t +43 3842 402
f +43 3842 402 – 7702
www.unileoben.ac.at
[email protected]
Universität für Musik und
darstellende Kunst Graz
Leonhardstraße 15
8010 Graz
t +43 316 389 – 0
www.kug.ac.at
[email protected]
Technische Universität Graz
Rechbauerstrasse 12
8010 Graz
t +43 316 873 – 0
f +43 316 873 – 6562
http://portal.tugraz.at
[email protected]
Universität Innsbruck
Innrain 52
6020 Innsbruck
t +43 512 507 – 0
f +43 512 507 – 2973
www.uibk.ac.at
[email protected]
Medizinische Universität Innsbruck
Innrain 52
6020 Innsbruck
t +43 512 9003 – 0
f +43 512 9003 – 73001
www.i-med.ac.at
[email protected]
Universität Wien
Dr.-Karl-Lueger-Ring 1
A - 1010 Wien
t +43 1 4277 – 0
www.univie.ac.at
Akademie der
bildenden Künste Wien
Schillerplatz 3
A - 1010 Wien
t +43 1 58816 – 1818
f +43 1 58816 – 1898
www.akbild.ac.at
[email protected]
Universität für
angewandte Kunst Wien
Oskar-Kokoschka-Platz 2
1010 Wien
t +43-1-71133-0
www.dieangewandte.at
[email protected]
Universität für
Bodenkultur Wien
Gregor-Mendel-Straße 33
1180 Wien
t +43 1 47654 – 0
www.boku.ac.at
[email protected]
Medizinische
Universität Wien
Spitalgasse 23
1090 Wien
t +43 1 40160 – 0
f +43 1 40160 – 910000
www.meduniwien.ac.at
[email protected]
Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien
Anton-von-Webern-Pl 1
1030 Wien
t +43 1 71155 – 0
f +43 1 71155 – 199
www.mdw.ac.at
Technische
Universität Wien
Karlsplatz 13
1040 Wien
t +43 1 58801 – 0
f +43 1 58801 – 41099
www.tuwien.ac.at
Veterinärmedizinische
Universität Wien
Veterinärplatz 1
1210 Wien
t +43 1 25077 – 0
f +43 1 25077 – 1090
www.vu-wien.ac.at
Wirtschaftsuniversität Wien
Augasse 2-6
1090 Wien
t +43 1 31336 – 0
f +43 1 31336 – 740
www.wu.ac.at
[email protected]
UNIVERSITÄTEN TIROL
UNIVERSITÄTEN WIEN
24
WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung
Professionelle Hilfe bei der Suche nach der passenden Ausbildung bieten die Fachleute der
WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung. Sie kennen sowohl den Arbeitsmarkt als auch
die damit verbundenen Anforderungen. Anhand von persönlichen Gesprächen, psychologischen Tests wie der Potenzialanalyse und umfassenden Analysen werden die Interessen erfasst
und gemeinsam die ideale Ausbildung ermittelt. Die Angebote richten sich sowohl an Jugendliche als auch an Erwachsene. Die ausdrückliche Zielsetzung ist die objektive Information über
alle relevanten Bildungswege und Berufsmöglichkeiten.
26
BIC.AT
CHANCE BILDUNG
BerufsInformationsComputer
Der BerufsInformationsComputer BIC.at
(www.bic.at) der Wirtschaftskammern Österreichs ist ein frei zugängliches Onlinetool,
das zu rund 1.600 Berufen ausführliche Beschreibungen samt Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten bietet. Ein Interessenprofil,
Tipps zur Berufswahl und Bewerbungstipps
erleichtern in mehreren Sprachen den Zugang zur Berufsorientierung.
für Personen mit Migrationshintergrund
Die Broschüre „Chance Bildung – Zukunft
sichern“ informiert unter anderem über
das österreichische Bildungssystem, die
Lehrausbildung, den Berufswahl- und
Bewerbungsprozess und den Weg in den
österreichischen Arbeitsmarkt. Die Broschüre
wurde von den Bildungs- und Berufsberater/
innen der WIFIs und Wirtschaftkammern
Zukunft sichern: Bildungs- und Berufswahl
gemeinsam mit dem ibw entwickelt und ist
auf Deutsch und Englisch, in einer kurzen
„Elternversion“ auch in fünf weiteren Sprachen in den Bildungs- und Berufsberatungseinrichtungen der Wirtschaftskammern und
WIFIs erhältlich.
Einrichtung
Postalische Anschrift
Telefon / Fax
Website / E-Mail
BIWI Berufsinformation der Wiener
Wirtschaft
Währinger Gürtel 97
1180 Wien
t +43 1 51450 – 6518
www.biwi.at
[email protected]
WIFI Berufsinformationszentrum
Rödlstraße 1
3100 St. Pölten
t +43 2742 890 – 2702
www.wifi-biz.at
[email protected]
WIFI Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
t +43 5 90907 – 5140
www.bgld.wifi.at
[email protected]
Karriereberatung der Wirtschaftskammer Salzburg
Julius-Raab-Platz 4
5027 Salzburg
t +43 662 8888 – 276
www.wks-karriereberatung.at
[email protected]
Karriereberatung der Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wiener Straße 150
4024 Linz
t +43 5 90909 – 4021
http://wko.at/ooe/karriere
[email protected]
WIFI Berufs- und Bildungsconsulting
Egger-Lienz-Straße 116
6020 Innsbruck
t +43 5 90905 – 7244
http://tirol.wifi.at/berufsberatung
[email protected]
BIFO Beratung für Bildung und Beruf
Bahnhofstraße 24
6850 Dornbirn
t +43 5572 31717 – 0
www.bifo.at
[email protected]
WIFI Steiermark Lehrlingsberatung
Körblergasse 111
8010 Graz
t +43 316 602 – 1234
[email protected]
Berufsausbildung der Wirtschaftskammer Kärnten
Koschutastraße 3
9020 Klagenfurt
t +43 5 90904 – 850
http://wko.at/ktn
[email protected]
27

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