57 Fördervoraussetzungen der Eigenheimzulage unzureichend

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57 Fördervoraussetzungen der Eigenheimzulage unzureichend
57
Fördervoraussetzungen der Eigenheimzulage unzureichend geprüft
(Kapitel 6001 Titel 012 01)
57.0
Einige Finanzämter haben unzureichend geprüft, ob die Empfängerinnen und Empfänger
der Eigenheimzulage die Fördervoraussetzungen erfüllten. Sie verließen sich auf die
maschinellen Prüfhinweise der Steuerfestsetzungsprogramme und konnten z. B. nicht
erkennen, wenn Wohneigentum im Förderzeitraum veräußert wurde. Andere Finanzämter wendeten mit Erfolg ergänzende Kontrollen an, um eine ungerechtfertigte Gewährung
der Eigenheimzulage zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof regt an, bundesweit geeignete Kontrollen einzuführen.
57.1
Das Eigenheimzulagengesetz fördert den Bau oder den Kauf selbst genutzten Wohneigentums. Die Eigenheimzulage wird seit dem Jahre 1996 gewährt und ist für Neufälle
zum 1. Januar 2006 entfallen. Die Finanzämter zahlen sie auf Antrag im Jahr des Bezuges der Wohnung und in den sieben folgenden Jahren aus. Erwerberinnen und Erwerber
oder Bauherrinnen und Bauherren müssen den Antrag nur einmal stellen. Sie haben nur
in den Jahren Anspruch auf die Förderung, in denen sie die Wohnung selbst nutzen.
Ziehen sie aus oder veräußern sie die Wohnung, sind sie verpflichtet, das Finanzamt
hiervon zu unterrichten.
Erwerberinnen und Erwerber haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn sie den
Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 geschlossen haben. Bauherrinnen und Bauherren
erhalten sie noch, wenn sie den Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt haben. Baugenehmigungen sind drei Jahre gültig. Bauherrinnen und Bauherren können daher mit
dem Baubeginn bis zum Jahre 2008 warten. Wird die selbst genutzte Wohnung bereits
im Jahre 2008 bezugsfertig, zahlen die Finanzämter die Eigenheimzulage bis zum Jahre
2015 aus. Erstreckt sich die Bauphase über mehrere Jahre, geht die Förderung über das
Jahr 2015 hinaus.
Die Eigenheimzulage wird aus dem Aufkommen der Einkommensteuer gezahlt. In den
Jahren 2007 bis 2011 werden die Finanzämter rund 28 Mrd. Euro Eigenheimzulage auszahlen. Der Bund wird davon rund 12 Mrd. Euro tragen.
– 227 –
Einige Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage werden bundeseinheitlich durch sogenannte Prüfhinweise der Steuerfestsetzungsprogramme überwacht. Wird
z. B. mit der Eigenheimzulage eine Kinderzulage ausgezahlt und ist kein Kind in der
Steuererklärung angegeben, erhalten die Bearbeiterinnen und Bearbeiter einen maschinellen Hinweis. Sie müssen diesen Sachverhalt prüfen. Andere Voraussetzungen, insbesondere das Eigentum und die Nutzung der Wohnung, werden während des achtjährigen
Förderzeitraumes maschinell nicht überwacht.
Der Bundesrechnungshof untersuchte die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes
bei fünf Finanzämtern in fünf Ländern. Er stellte fest, dass einige Länder und Finanzämter ergänzende Kontrollen eingeführt hatten, um eine ungerechtfertigte Gewährung der
Eigenheimzulage zu erkennen und zu vermeiden:
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Ein Land hatte eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die missbrauchsanfällige Steuertatbestände überprüfte. Einen Schwerpunkt legte die Arbeitsgruppe auf die Eigenheimzulage. Sie untersuchte u. a., ob die Wohnung tatsächlich im Eigentum der
Begünstigten stand oder vor Ablauf des Förderzeitraumes von acht Jahren verkauft
wurde („Verkaufsfälle“). Hierfür verglich sie mit Unterstützung der Datenverarbeitung den Förderzeitraum mit dem Zeitraum, in dem das Grundstück im Eigentum
der Begünstigten stand. Fälle, in denen der Förderzeitraum länger war, ließ sie von
den Finanzämtern prüfen. Die Finanzämter beanstandeten 1 017 „Verkaufsfälle“.
Dies führte zu einer Minderung der festgesetzten Eigenheimzulage von 6,5 Mio. Euro.
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Ein Finanzamt eines anderen Landes prüfte durch Nachschauen vor Ort die tatsächliche Nutzung der Wohnung. Es prüfte auch, ob es sich bei Baumaßnahmen
tatsächlich um abgeschlossene förderungswürdige Wohnungen handelte oder nur
um eine Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung. Das Finanzamt erzielte
bei der Prüfung von 106 Fällen Einsparungen von rund 670 000 Euro.
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Ein Finanzamt eines weiteren Landes hatte eine Zentralstelle eingerichtet, um
Fachwissen und Erfahrung zu bündeln. Diese bearbeitete wechselnde Schwerpunktthemen und prüfte turnusmäßig auch die Fördervoraussetzungen der Eigenheimzulage. Sie untersuchte dabei insbesondere die tatsächliche Nutzung der
Wohnung. Im Jahre 2004 bearbeitete sie 1 549 Anträge und verhinderte ungerechtfertigte Auszahlungen von 2,37 Mio. Euro.
Zwei Finanzämter in zwei Ländern hatten über die bundeseinheitlichen maschinellen
Prüfhinweise hinaus keine weiteren Maßnahmen ergriffen.
57.2
Die Finanzverwaltung wird die Eigenheimzulage noch bis über das Jahr 2015 hinaus
gewähren. Die Steuermittel, die Bund und Länder hierfür in den kommenden Jahren
aufwenden werden, sind beträchtlich. Der Bundesrechnungshof ist daher der Auffassung, dass neben der üblichen Prüfung bei der Festsetzung und über die bundeseinheitlichen Prüfhinweise hinaus weitergehende geeignete Kontrollen stattfinden sollten.
Durch die bundeseinheitlichen Prüfhinweise können die Finanzämter insbesondere nicht
erkennen, wie ein gefördertes Objekt tatsächlich genutzt wird und ob es weiterhin im Eigentum der Begünstigten steht. Einige Länder und Finanzämter wendeten daher erfolgreich weitergehende Prüfverfahren an. Nur durch diese ergänzenden Kontrollen waren
sie in der Lage, fehlende Fördervoraussetzungen zu erkennen. Ohne diese Kontrollen
hätten sie die Eigenheimzulage ungerechtfertigt gewährt.
Der Bundesrechnungshof hat dem Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium) empfohlen, die Länder für die Problembereiche der Eigenheimzulagegewährung zu
sensibilisieren und auf geeignete Kontrollen in allen Ländern hinzuwirken.
57.3
Das Bundesministerium hat angeführt, dass die Empfängerinnen und Empfänger der
Eigenheimzulage verpflichtet seien, dem Finanzamt unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die zur Minderung oder zum Wegfall der Eigenheimzulage führten. Es hat zudem
mitgeteilt, es könne der Empfehlung, die Länder zu zusätzlichen Prüfungen anzuhalten,
nicht entsprechen. Der Vorschlag sei von der Mehrheit der Länder abgelehnt worden. Bei
dem Eigenheimzulagengesetz handele es sich um auslaufendes Recht mit sinkenden
Fallzahlen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums seien die Finanzbehörden der Länder für die
Problemfelder des Eigenheimzulagengesetzes durchaus sensibilisiert. Im Übrigen benötige die Einführung ergänzender Kontrollen mit zusätzlichem Personaleinsatz eine längere Vorlaufzeit. Es müsste u. a. zunächst geklärt werden, welches Personal dafür in den
Ländern zur Verfügung stehe. Auch in der Finanzverwaltung seien die Haushaltsmittel
knapp bemessen.
57.4
– 229 –
Die Mitteilungspflichten der Begünstigten gegenüber den Finanzbehörden reichen nach
Ansicht des Bundesrechnungshofes nicht aus, um die Schwächen der maschinellen
Prüfhinweise auszugleichen und eine ungerechtfertigte Auszahlung der Eigenheimzulage
zu verhindern. Die ergänzenden Kontrollen einiger Länder und Finanzämter zeigen, dass
die Empfängerinnen und Empfänger der Eigenheimzulage ihre Mitteilungspflichten nicht
immer erfüllten. Der zusätzliche Einsatz dieser Finanzämter war daher lohnend und vermied ungerechtfertigte öffentliche Leistungen von rund 10 Mio. Euro.
Zwar werden die Fallzahlen zur Eigenheimzulage in den kommenden Jahren rückläufig
sein, jedoch werden die Finanzämter allein bis zum Jahre 2011 rund 28 Mrd. Euro auszahlen. Der Bundesrechnungshof hält es daher nicht für hinnehmbar, dass die Finanzämter wesentliche Fördervoraussetzungen, insbesondere das Eigentum und die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Bezieher der Eigenheimzulage, während des gesamten Förderzeitraumes von acht Jahren nicht prüfen.
Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das Bundesministerium bei den Ländern auf
geeignete Kontrollen hinwirken sollte, und regt insbesondere automationsgestützte Kontrollen der Eigentumsverhältnisse an. Daneben hält er es für angebracht, stichprobenweise zu prüfen, wie die Wohnung genutzt wird.