Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus

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Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus
Bundesagentur für Arbeit
BA-Service-Haus
Si-vice-Heus. 90327 NOrnberp
Ihr Zeichen:
1 03.2005
Ihre Nachricht.
c/KRM-1100
Mein Zeichen:
(Bei jeder Antwo bitte angeben)
Frau
Gabriele Groneberg, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Name:
Durchwahl.
Telefax.
E-Mail:
Datum;
Frau Hoffmann
0911 179 5293
0911 179 4789
Service-Haus@arbeltsagenturde
2. März 2005
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sehr geehrte Frau Groneberg,
sowohl Eigenheimzulage als auch Baukindergeld sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Eine
Privilegierung dieser Einnahmen ist nicht gegeben. Die Eigenheimzulage ist eine einmalige Einnahme
im Sinne des § 11 SGB II. Sie ist vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt (§
2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Alg II-V) und führt so zu einem Nichtvorliegen von
Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum mit der Folge der Nichtgewährung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Eigenheimzulage ist jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht als “bereite“ Einnahme
zur Verfügung steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Eigenheimzulage bereits im Rahmen der
Kreditfinanzierung wirksam an den Kreditgeber abgetreten wurde. In diesem Fall hat der
Hilfebedürftige keinen Zugriff mehr auf die Eigenheimzulage.
Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn die Abtretung jährlich erneuert und vom Kreditgeber dem
Finanzamt angezeigt werden muss. Der Kunde kann hier von der Abtretung nach Ablauf eines Jahres
zurücktreten bzw. nicht mehr davon Gebrauch machen.
Ob tatsächlich eine Abtretung nach § 398 BGB vorliegt, ist anhand der Vertragsunterlagen zur
Kreditfinanzierung zu überprüfen. Die bloße Verpflichtung, die Eigenheimzulage weiterzuleiten, oder
eine entsprechende Einzugsermächtigung stellen keine Abtretung dar. In diesen Fällen fließt die
Eigenheimzulage dem Kunden zunächst zu und stellt Einkommen dar. Bei einer Abtretung wird durch
Vertrag eine Forderung (Auszahlung der Eigenheimzulage) auf einen anderen (Kreditgeber)
übertragen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der neue Gläubiger Inhaber der Forderung und
kann die Zahlung unmittelbar an sich verlangen.
Für die Verfahrensweise der optierenden Kommune, monatlich ein Zwölftel anzurechnen, gibt es seit
Inkrafttreten des SGB II keine Rechtsgrundlage mehr. Einschlägig ist hier eindeutig § 2 Abs. 3 Alg II – V.
Da es sich um eine Verordnung handelt, die eine eindeutige Regelung beinhaltet, besteht für eine
-2Telefon
0911 179 0
Telefax
Internet
wvrx.arbelt9agentur.89
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BAServlca-Hain
BBk Finale NOrnberc
BLZ 70000000
Kto.Nr.78001600
Blc: MARKDEF1760 18AN:
D024760000000076001000
-2abweichende Rechtsauslegung kein Raum. Wenn optierende Kommungen
verstoßen, hat die Bundesagentur für Arbeit hierauf keinen Einfluss.
gegen geltendes Recht
Ob in dem Fall der Frau Rosi S. die Berechnung der Leistung richtig erfolgte, würde ich, wenn Sie mir
hierzu nähere Angaben machen (Name, Vorname, Adresse usw.) gerne überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Auftrag
Im
Bernhard Weber