Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus
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Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus Si-vice-Heus. 90327 NOrnberp Ihr Zeichen: 1 03.2005 Ihre Nachricht. c/KRM-1100 Mein Zeichen: (Bei jeder Antwo bitte angeben) Frau Gabriele Groneberg, MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin Name: Durchwahl. Telefax. E-Mail: Datum; Frau Hoffmann 0911 179 5293 0911 179 4789 Service-Haus@arbeltsagenturde 2. März 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Sehr geehrte Frau Groneberg, sowohl Eigenheimzulage als auch Baukindergeld sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Eine Privilegierung dieser Einnahmen ist nicht gegeben. Die Eigenheimzulage ist eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 SGB II. Sie ist vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt (§ 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Alg II-V) und führt so zu einem Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum mit der Folge der Nichtgewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Eigenheimzulage ist jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht als “bereite“ Einnahme zur Verfügung steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Eigenheimzulage bereits im Rahmen der Kreditfinanzierung wirksam an den Kreditgeber abgetreten wurde. In diesem Fall hat der Hilfebedürftige keinen Zugriff mehr auf die Eigenheimzulage. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn die Abtretung jährlich erneuert und vom Kreditgeber dem Finanzamt angezeigt werden muss. Der Kunde kann hier von der Abtretung nach Ablauf eines Jahres zurücktreten bzw. nicht mehr davon Gebrauch machen. Ob tatsächlich eine Abtretung nach § 398 BGB vorliegt, ist anhand der Vertragsunterlagen zur Kreditfinanzierung zu überprüfen. Die bloße Verpflichtung, die Eigenheimzulage weiterzuleiten, oder eine entsprechende Einzugsermächtigung stellen keine Abtretung dar. In diesen Fällen fließt die Eigenheimzulage dem Kunden zunächst zu und stellt Einkommen dar. Bei einer Abtretung wird durch Vertrag eine Forderung (Auszahlung der Eigenheimzulage) auf einen anderen (Kreditgeber) übertragen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der neue Gläubiger Inhaber der Forderung und kann die Zahlung unmittelbar an sich verlangen. Für die Verfahrensweise der optierenden Kommune, monatlich ein Zwölftel anzurechnen, gibt es seit Inkrafttreten des SGB II keine Rechtsgrundlage mehr. Einschlägig ist hier eindeutig § 2 Abs. 3 Alg II – V. Da es sich um eine Verordnung handelt, die eine eindeutige Regelung beinhaltet, besteht für eine -2Telefon 0911 179 0 Telefax Internet wvrx.arbelt9agentur.89 BankvarbinAUng BAServlca-Hain BBk Finale NOrnberc BLZ 70000000 Kto.Nr.78001600 Blc: MARKDEF1760 18AN: D024760000000076001000 -2abweichende Rechtsauslegung kein Raum. Wenn optierende Kommungen verstoßen, hat die Bundesagentur für Arbeit hierauf keinen Einfluss. gegen geltendes Recht Ob in dem Fall der Frau Rosi S. die Berechnung der Leistung richtig erfolgte, würde ich, wenn Sie mir hierzu nähere Angaben machen (Name, Vorname, Adresse usw.) gerne überprüfen lassen. Mit freundlichen Grüßen Auftrag Im Bernhard Weber