Fußball und Recht - 1. FC Union Berlin
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Fußball und Recht - 1. FC Union Berlin
Fußball und Recht Viele Probleme ranken sich um den Fußball. Dabei ist es an sich nur ein Spiel, aber so wie der Fußball nach bestimmten Regeln gespielt werden muss, unterliegt auch alles das, was mit dem Fußball zu tun hat, verschiedenen Regularien. Sei es das Verhalten der Zuschauer im Stadion, die Ereignisse vor und nach dem Spiel um ein Fußballstadion herum, die Begleitung der eigenen Mannschaft bei Auswärtsspielen, alles unterliegt Reglementierungen, die beachtet werden müssen. Häufig streitet man daher zwar über bestimmte Regeln beim Fußball, war es ein Foul? War es Abseits? War der Ball schon vollständig hinter der Torlinie? Was aber doch weitestgehend unbekannt ist, sind rechtliche Regelungen und Normen, die aber schnell dazu führen können, dass der Besuch eines Fußballspiels, soweit man diese nicht beachtet, in unangenehmer Erinnerung bleiben kann. Anlässlich der vom Förderkreis Szene Köpenick organisierten Veranstaltung habe ich einige schon in der Vergangenheit zusammengestellten Ausführungen überarbeitet bzw. ergänzt. Ihr findet im folgenden zunächst eine Aufstellung einiger Strafrechtsnormen mit denen man als Fußballfan in Berührung geraten kann und dann eine tabellarische Übersicht in der die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Straftatbestände, die Rechtsfolgen und einige praktische Fälle als Beispiele genannt werden. Darüber hinaus sind Inhalt meiner Übersicht zwei kurze Abhandlungen zu Regelungen aus dem Betäubungsmittel- bzw. dem Versammlungsgesetz. Ausdrücklich möchte ich erwähnen, dass diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben will. Insbesondere gibt es noch eine Reihe von Nebengesetzen so z..B. das Waffengesetz, die hier unerwähnt geblieben sind. Die nachfolgende Übersicht beschäftigt sich auch ausdrücklich nicht mit den Begleiterscheinungen der Verletzungen von Strafnormen, wie z.B. mit den Regelungen zum Stadionverbot oder auch die Aufnahme in die Gewalttäter- Sport- Datei. Für weitere Ergänzungswünsche oder für offen gebliebene Fragen habe ich ein offenes Ohr. Die Ausführungen sollen Euch einen besseren Einblick verschaffen. Sie sollen Hinweis und Warnung zugleich sein und Euch helfen, dass Ihr erst gar nicht in die Gefahr geratet, Euch vor einem Strafrichter verantworten zu müssen. Eisern Union Rechtsanwalt Dirk Gräning Rechtsanwälte Gräning & Kollegen Köpenicker Straße 16, 12524 Berlin Tel.: 030/6799560 Fax: 030/67995620 e- mail: [email protected] Internet: www.graening-kollegen.de Körperverletzungsdelikte vorsätzliche Körperverletzung § 223 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB Gefangenenbefreiung § 120 StGB gefährliche Körperverletzung § 224 StGB schwere Körperverletzung § 226 StGB Diebstahlsdelikte Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB Diebstahl § 242 StGB besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB Diebstahl mit Waffen § 244 StGB räuberischer Diebstahl § 252 StGB ausgesuchte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Betäubungsmittel- und dem Versammlungsgesetz Betäubungsmittelgesetz §§ 29 – 30a Raub & Erpressung Raub § 249 StGB schwerer Raub § 250 StGB Erpressung § 253 StGB Versammlungsgesetz § 17a Beleidigung & Bedrohung Beleidigung § 185 StGB Bedrohung § 241 StGB Raub mit Todesfolge § 251 StGB Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Hausfriedensbruch § 123 StGB schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB Landfriedensbruch § 125 StGB schwerer Landfriedensbruch§ 125a StGB Körperverletzungsdelikte Beteiligung an einer Schlägerei §231StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Die Beteiligung an einer Freiheitsstrafe: Schlägerei ( wird definiert als bis zu 3 Jahren Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Geldstrafe Körperverletzungen ) oder an einem von mehreren verübten Angriff, müssen zum Tod oder zu einer schweren Körperverletzung eines Menschen führen. Am Angriff müssen mehrere Personen teilnehmen. Die schwere Körperverletzung bzw. die Todesfolge können beim Angegriffenen oder beim Angreifer selbst eintreten. Wichtige Bemerkungen Selbst die passive Beteiligung an der Schlägerei oder am Angriff wird bestraft! D.h. ein Beteiligter guckt nur zu und wird selbst nicht tätig ( z.B. wenn er mit motivierenden Zurufen die Schläger in ihrer Handlung bestärkt). Damit tut er nichts, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen. Die schwere Körperverletzung oder die Todesfolge müssen nicht notwendigerweise bei den an der Schlägerei Beteiligten allein auftreten, sondern können auch bei Außenstehenden hervorgerufen werden. Bsp.: Ein Polizist wird schwer verletzt, als er sich zwischen schlagende Fans zweier gegnerischer Fußballmannschaften stellt. Ein Beteiligter handelt ebenfalls schuldhaft, wenn er sich an einen Ort begibt, um bei der Schlägerei Hilfe zu leisten, auch wenn er dann vor Ort nur in Notwehr oder Nothilfe handelt. Maßgeblich ist hier, dass er sich mit Absicht, um an der Schlägerei oder am Angriff teilzunehmen, zum Tatort begeben hat. Bsp.: Ein Fan eilt anderen Fans derselben Mannschaft zu Hilfe, als sie von Fangruppen der gegnerischen Mannschaft angegriffen werden. Fahrlässige Körperverletzung §229StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung durch fahrlässiges/ unabsichtliches Handeln des Täters gegenüber dem Opfer Bsp.: Anrempeln mit Verletzungsfolgen für das Opfer, aufgrund eines Sturzes Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren Selbst vorsatzlose/ unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen werden bestraft! Geldstrafe Körperverletzung §223StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Körperliche Misshandlung Freiheitsstrafe: bis zu 5 Jahren Auch der Versuch ist strafbar! Schädigung der Gesundheit Geldstrafe Bsp.: Eine Person mit Fäusten (d.h. eigenhändig) vorsätzlich schlagen oder eine Ohrfeige verpassen Es kommt hierbei nicht auf die Schwere der Körperverletzung an. Bitte beachtet, dass der Tatbestand der vorsätzlichen (absichtlichen) Körperverletzung schon erfüllt ist, wenn bei der Tat eine mögliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen wird. Gefährliche Körperverletzung §224StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung mit zusätzlichen Elementen wie z.B.: Freiheitsstrafe: 6 Monate bis 10 Jahre Selbst der Versuch ist strafbar! •Verwendung gefährlicher Gegenstände wie Waffen, Werkzeuge Bsp.: Messer, Schuhe (wie Springerstiefel oder einfache Turnschuhe), Eisenstangen, Schlüsselbund, glimmende Keine Geldstrafe möglich! Bei der gemeinschaftlichen Ausführung macht sich jeder einzelne Beteiligter strafbar! (die passive Beteiligung ist ebenfalls strafbar!) Darunter fällt auch das sogenannte „SchmiereStehen“, da hier die Täter Zigarette beim Ausdrücken auf Körperteilen des Opfers bewusst und planmäßig zusammenwirken, um das Opfer zu schädigen. • eines hinterlistigen Überfalls Bsp.:Nach einem Spiel den Fans der gegnerischen Mannschaft auflauern, die keinen Angriff erwarten und deshalb in ihrer Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt sind Ein Tatplan, wie die Beteiligten bei der Ausführung der Verletzung des Opfers untereinander vorzugehen haben, kann auch sehr kurzfristig vor der Tatbegehung ausgearbeitet werden. D.h. ein ausführlich strategisch durchdachter Plan ist nicht nötig, es reicht bereits, wenn die Täter mit wenigen Worten vorher ausmachen, dass einer das Opfer festhält, damit der andere auf das Opfer einschlagen kann. • durch gemeinschaftliche Ausführung mit anderen Beteiligten Bsp.: Eine Person hält das Opfer fest, damit ein anderer Beteiligter ungehindert auf das Opfer einschlagen kann. Selbst wenn eine Person dem Tatausführenden nur ein Werkzeug überreicht, ist eine Beteiligung erfüllt. Beide Täter müssen anwesend sein und bewusst zusammenwirken. Es kommt im Einzelfall immer darauf an, wie das Werkzeug vom Täter benutzt wird. Danach richtet sich erst, ob ein Werkzeug gefährlich ist. So kann z.B. selbst ein Schal zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wenn es vom Täter zum Würgen oder Drosseln des Opfers genutzt wird. • durch lebensgefährliche Behandlungen Bsp.: Opfer wird ins eiskalte Wasser geworfen oder ein Hund wird auf das Opfer gehetzt. Auch das Anfahren des Opfers mit einem PKW oder Würgegriffe am Hals des Opfers sind lebensgefährliche Behandlungen. Schwere Körperverletzung §226StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung, die mit besonders schweren Folgen verbunden ist Freiheitsstrafe: 1 bis 10 Jahre Keine Geldstrafe möglich! Verletzung/ Verlust eines Wahrnehmungsorgans (Verlust des Sehvermögens, des Gehörs Bei der schweren Körperverletzung kommt es auch immer darauf an, welche Bedeutung das jeweilige Körperteil bzw. Körperglied für das Opfer hat. So ist die oder des Sprechvermögens) durch eine schwere Körperverletzung hervorgerufene dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Beines für einen professionellen Fußballer ein immenser Verlust, da er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Eine solche Körperverletzung wird demnach härter bestraft. Verlust oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Körpergliedes (hierzu gehören ebenfalls Ohren bzw. Ohrmuscheln, Nasen, Mund) Bsp.: Amputation eines Beines Geistige Krankheit, Lähmung oder Behinderung Körperverletzung mit Todesfolge §227StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Die Voraussetzung zur Freiheitsstrafe: Erfüllung des Straftatbestandes ab 3 Jahre ist zunächst die Körperverletzung, die zum Tod der verletzten Person führt Bsp.: Darunter ist auch ein vorsätzlicher Schlag mit einer Pistole zu verstehen, bei dem sich aus Versehen ein Schuss löst und dadurch der Geschlagene zu Tode kommt. Ein weiteres Beispiel ist ein gezielter wuchtiger Faustschlag ins Gesicht des Opfers, der daraufhin mit dem Hinterkopf auf ein geparktes Fahrzeug geschleudert wird. Oder, wenn z. B. ein Opfer in eine Schlägerei gerät, in der es mehrere Schläge gegen den Kopf hinnehmen muss und daraufhin im Krankenhaus an Hirnversagen stirbt. Wichtige Bemerkungen Keine Geldstrafe möglich! Wichtig hierbei ist, dass die Todesfolge durch die Körperverletzung verursacht worden sein muss. Diese Körperverletzung kann auch in einem Versuch oder einem Unterlassen (einem „NichtsTun“, z.B. keine Hilfe leisten oder weg schauen, obwohl jemand Hilfe benötigt) bestehen. Ein Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist auch ein Mittäter wenn es für ihn vorhersehbar war, dass die gewalttätigen Handlungen der Beteiligten zum Tod des Opfers führen werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass es für eine Mittäterschaft ausreicht, wenn der Mittäter die Körperverletzung gewollt und mit der Todesfolge nicht gerechnet hat. Diebstahlsdelikte Diebstahl §242StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Rechtswidrige Zueignung einer Freiheitsstrafe: Sache für sich selbst oder einen bis zu 5 Jahren anderen. Bsp.: Wegnahme von Sachen Geldstrafe der gegnerischen Mannschaft, ohne dass Drohung oder Gewalt angewendet werden. Wichtige Bemerkungen Selbst der Versuch ist strafbar! Der Straftatbestand ist nicht nur erfüllt, wenn man die Sachen für sich wegnimmt, sondern auch, wenn man dies für andere tut. Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243 StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Diebstahl durch das Ausnutzen Freiheitsstrafe: der Hilflosigkeit einer anderen 3 Monate bis 10 Jahre Person, Ausnutzen der generellen gemeinen Gefahr oder eines Unglücksfalls Bsp.: Ein Täter nutzt die Ohnmacht einer Person, die sich deshalb in einer hilflosen Lage befindet, um diese Person zu bestehlen. Voraussetzungen eines Unglücksfalls liegen vor, wenn z.B. viele Menschen an der Unglücksstelle (z.B. ein Unfall) zusammenströmen, und währenddessen der Täter die Ablenkung der Menschen nutzt, um Taschendiebstähle zu begehen. Wichtige Bemerkungen Keine Geldstrafe möglich! Der Täter muss sich bewusst entweder die Hilflosigkeit eines anderen oder einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr zunutze machen. Bei der Hilflosigkeit ist es ohne Bedeutung, welche Ursachen sie hat. In Betracht kommt auch, dass der Täter die Hilflosigkeit selbst verursacht hat. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl §244 StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Die Norm umfasst eine weitere Freiheitsstrafe: Bedingungsform eines 6 Monate bis 10 Jahre Diebstahles. Der Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn man ein besonderes Hindernis überwinden muss, um diesen Diebstahl zu begehen; und dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, welches einen möglichen Diebstahl vereinfachen bzw. möglicherweise bestehende Gegenwehr helfen soll, zu überwinden; bzw. wenn man einer Bande angehört, die sich verbunden hat, um wiederholt Diebstähle zu begehen, angehört. bzw. in eine Wohnung einbricht .( z.B. mit falschen Schlüsseln) Wichtige Bemerkungen Keine Geldstrafe möglich! Zu beachten ist hier, dass auch, wenn die Regelung so übertitelt ist, nicht nur Waffen sondern auch gefährliche Werkzeuge ausreichend sind, um den Straftatbestand zu erfüllen (z. B. Baseballkeulen, Knüppel). . Räuberischer Diebstahl §252 StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Obwohl mit räuberischer Diebstahl übertitelt, ist dies eine Norm, die sich im Zusammenhang mit dem Raub bzw. der Erpressung wiederfindet. hier gleiche Regelung wie beim Raub, also mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, in minderschweren Fällen 6 Monate Freiheitsstrafe Keine Geldstrafe möglich. Voraussetzung ist, um einen räuberischen Diebstahl zu begehen, dass , soweit man bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird, gegen eine Person Gewalt ausübt bzw. sie bedroht, um die erbeuteten Sachen zu behalten. Der räuberische Diebstahl ist. z. B. gegeben, wenn eine Person in einen Supermarkt geht, eine Es muss beachtet werden, dass die Gewalt oder die Drohung vom Täter gegenüber dem, der den Täter bei der Straftat ertappt hat, ausgeht, um die Ware behalten zu können. Strafverschärfung möglich bei Feststellung der Ausübung der Tat als Mitglied einer Bande. . Flasche Schnaps stiehlt, vom Personal oder Ladendetektiv ertappt wird und diesen schlägt, um die Flasche zu behalten und um anschließend mit der Beute zu flüchten. Raub und Erpressung Raub §249StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wegnahme einer fremden Sache Freiheitsstrafe: für sich selbst oder einen anderen ab 1 Jahr mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Kleine Eselsbrücke: Raub= Diebstahl+Gewalt/Drohung Bsp.: Auf das Opfer einschlagen, um es außer Gefecht zu setzen und so die Wegnahme der jeweiligen Sache zu ermöglichen. Bsp.: Fans der gegnerischen Mannschaft mit Prügel bedrohen, wenn sie nicht sofort den Fan-Schal „herausrücken“ oder sie tätlich angreifen, um das gleiche Ziel zu erreichen Ein weiteres Beispiel für eine Gewalteinwirkung ist das Sprühen eines Deodorants ins Gesicht des Opfers, das daraufhin die Augen verschließt und die Hände vor das Gesicht schlägt. So wird dem Täter die Wegnahme einer Sache erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht. Wichtige Bemerkungen Keine Geldstrafe möglich! Zur Erfüllung eines Raubstraftatbestandes genügt es bereits, dem Gegenüber mit dem Zufügen eines Übels zu drohen; explizite Gewaltanwendung ist nicht erforderlich! Mittäterschaft ist dadurch möglich, dass ein Beteiligter die Gewalt oder die Drohung ausübt und ein anderer Beteiligter die Wegnahme der Sache ausführt. Beide Beteiligten müssen in der Absicht gehandelt haben, dass durch ihre jeweiligen Tätigkeiten, die Wegnahme der Sache ermöglicht wird. D.h. beide Täter haben bewusst und gewollt planmäßig zusammengewirkt. Schwerer Raub §250StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Ein schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder durch die Tat eine andere Person in die Gefahr versetzt, eine schwere Körperverletzung zu erleiden. Die Waffe oder ein sonstiges Mittel können dazu genutzt werden, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung zu verhindern bzw. überwinden. Freiheitsstrafe: Keine Geldstrafe möglich! ab 3 Jahren bzw. ab 5 Jahren beim schweren Fall eines Ein gefährliches Werkzeug schweren Raubs ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Demnach können bereits ein Schal, eine einfache Bierflasche, ein Turnschuh oder ein Küchen- bzw. Taschenmesser als gefährliche Werkzeuge angesehen werden, da sie geeignet sind, um erhebliche Verletzungen beim Opfer hervorzurufen. Kommt eine Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat zum Einsatz oder wird das Opfer körperlich misshandelt oder gar in die Gefahr des Todes versetzt, werden entsprechend § 250 Absatz 2 StGB höhere Strafen verhängt. Wichtige Bemerkungen Eine besondere Form des gefährlichen Werkzeugs ist die Waffe. Diese ist ein beweglicher Gegenstand, der seiner Art und Natur nach geeignet und dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen. Damit sind nicht nur Schusswaffen im Sinne des §1 WaffG (Munitionswaffen, Schussapparate, Hieb- und Stoßwaffen) gemeint, sondern auch Kampfmesser, Schlagringe usw. Raub mit Todesfolge §251StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Tod eines anderen Menschen wird durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht. Freiheitsstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht Keine Geldstrafe möglich! Der Versuch des Raubes mit Hierbei muss nicht notwendigerweise der getötete andere Mensch das Raubopfer sein, sondern es kann auch ein Unbeteiligter bzw. Außenstehender sein. unter 10 Jahren Todesfolge im Sinne des §251StGB ist möglich, wenn durch eine Tathandlung der Tod eines anderen Menschen verursacht wird, bevor die Wegnahme der Sache erfolgt ist oder wenn der herbeigeführte Tod des Opfers eintritt, der Raubversuch jedoch fehlschlägt. Eine weitere Möglichkeit für einen Versuch ist darin zu sehen, dass der Täter den Raub zwar vollendet hat, jedoch der von ihm gewollte Tod des Opfers nicht eintritt oder verhindert wird. Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Erpressung §253StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Bereicherung des eigenen Freiheitsstrafe: Vermögens oder des Vermögens bis zu 5 Jahren Dritter durch Drohung oder Gewaltanwendung gegen eine Geldstrafe andere Person, die zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Bsp.: Mehrere Fans einer Mannschaft drohen einem Fan der gegnerischen Mannschaft mit dem Zufügen eines Übels (z.B. Schläge), wenn er sein Portemonnaie nicht heraus gibt, der Bedrohte gibt darauf hin sein Portemonnaie heraus. Selbst der Versuch ist strafbar! Der Vorsatz des Täters muss die Bedrohung des Opfers und die Bereicherungsabsicht durch Schädigung des Vermögens des Opfers umfassen. Selbst wenn der Mittäter nicht die Absicht hat, sich zu bereichern, kann er sich aber bei Teilnahme an der Tat wegen einer Nötigung strafbar machen. Ein schweigendes Dabei sein des Mittäters wird als aktive Förderung der Erpressung angesehen! Eine Anstiftung ist möglich, auch wenn der Anstiftende keine eigene Bereicherungsabsicht hat. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Hausfriedensbruch §123StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume , abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder des Verkehrs oder das Verweilen in diesen Räumen ohne Befugnis Bsp.: Eindringen in ein noch geschlossenes Stadion oder das Eindringen in ein Stadion während eines Spiels trotz laufenden Stadionverbotes. Freiheitsstrafe: bis zu 1 Jahr Ein vorsätzlich begangener Hausfriedensbruch setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten bestimmte Räume betritt. Dieser entgegenstehende Wille des Berechtigten kann auch in der Erklärung eines Hausverbots oder durch den Ausspruch eines Platzverweises zum Ausdruck kommen. Solche Maßnahmen können räumlich oder zeitlich beschränkt sein. Geldstrafe Die zweite mögliche Tathandlung setzt voraus, dass der Täter in dem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich auf Aufforderung nicht entfernt. Schwerer Hausfriedensbruch §124StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Plant eine Menschenmenge (schon eine Personengruppe von ca. 10 Menschen kann ausreichen) zusammen zu wirken, um mit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen eine Person oder eine Sache zu verüben oder um gemeinschaftlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder Räume des öffentlichen Dienstes einzudringen, erfüllt sie die Voraussetzungen des schweren Hausfriedensbruchs. Freiheitsstrafe: bis zu 2 Jahren Jeder Einzelne der Menschenmenge macht sich bereits strafbar, selbst wenn nur Einzelne oder ein kleinerer Teil der gesamten Menschenmenge in eine der genannten geschützten Räumlichkeiten eindringt. Geldstrafe Eine tatsächliche Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache muss nicht eintreten. Es genügt bereits, dass ein Steinwurf fehl geht, mit Erdklumpen geworfen wird, ein Zugang auf aggressive Weise versperrt wird oder Barrikaden errichtet werden. Die Absicht der Gewaltausübung muss sich nicht allein gegen die Personen oder Sachen innerhalb der genannten Örtlichkeiten richten, sondern selbst der Wille ein Haus nach dem Eindringen gegen Angriffe von außen besetzt zu halten, genügt, um einen schweren Hausfriedensbruch zu begehen. Eine Beteiligung am schweren Hausfriedensbruch setzt eigenes Tun nicht voraus, da es genügt, wenn der Beteiligte das Eindringen von außen fördert, z.B. indem er als Mittäter anderen Beteiligten hilft, in die Räumlichkeiten einzudringen. Bsp.: Ein Beteiligter baut eine Räuberleiter, um anderen Beteiligten das Klettern durch ein offenes, eingeschlagenes Fenster zu ermöglichen. Selbst die Personen, die sich der Menge nicht unmittelbar/ direkt anschließen, können auch bestraft werden, wenn sie gedankliche Vorarbeit geleistet haben. Bsp.: Darunter sind Vorbereitungshandlungen, zur Verfügung stellen von Materialien und Auskundschaften der Örtlichkeit zu verstehen. Landfriedensbruch §125StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Beteiligung an einer Freiheitsstrafe: Menschenmenge zur Unterstützung bis zu 3 Jahren derGefährdung der öffentlichen Sicherheit, d.h. zum Zwecke der Geldstrafe Ausführung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit Bsp.: Gewalttätigkeiten gegen Menschen: Rollen von Stahlrohren gegen Polizeibeamte, Bespritzen von Polizeibeamten mit Benzin, Durchsuchung von Personen mit körperlicher Gewalt, Anheben oder Schaukeln eines Pkw (in dem auch Menschen sitzen), Werfen von Steinen, Erdklumpen, MolotowCocktails, Feuerwerkskörpern, auch Schüsse aus scharfen oder Gaswaffen oder das „Gefangen nehmen“ von Personen. Gewalttätigkeiten gegen Sachen: Zerstechen von Autoreifen, Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern, Einschlagen oder Eindrücken einer Tür, Umwerfen von Gegenständen, Aufbrechen von Schränken oder Durchbrechung von Absperrungen. Eine Person macht sich ebenfalls strafbar, wenn sie auf eine solche Menschenmenge einwirkt, um sie dazu zu bewegen, eine der oben genannten Handlungen durchzuführen. Bsp.: Eine Aufforderung an Fans, sich an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans zu beteiligen. Wichtige Bemerkungen Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen aus der Menge heraus, d.h. nach außen begangen werden. Eine solche Wirkung nach außen liegt z.B. auch bei Gewalttätigkeiten vor, die nur von Einzelnen begangen werden. Bsp.: Gewalttätigkeiten zwischen verschiedenen Demonstrantengruppen. Selbst der Versuch jedes Einwirkens auf eine Menschenmenge ist strafbar! D.h. es kommt nicht darauf an, ob das Einwirken auf die Menge auch Erfolg hat, sondern allein das aktive Verhalten des Täters als solches wird bestraft. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §125aStGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs liegt vor, wenn der Täter neben den Voraussetzungen des Landfriedensbruchs noch zusätzlich eine Schusswaffe oder eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden. Eine weitere Voraussetzung für einen schweren Fall des Landfriedensbruchs ist, dass der Täter durch eine Gewalttätigkeit eine andere Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder gar Plünderungen oder Schaden an bedeutenden Sachen anrichtet. Freiheitsstrafe: 6 Monate bis 10 Jahre Keine Geldstrafe möglich! Der Täter muss eine Waffe in Verwendungsabsicht mit sich führen. Diese Waffe muss nicht zwingend eine Waffe im technischen Sinn sein (gemäß §1 WaffG), sondern kann auch ein gefährliches Werkzeug sein wie z.B. größere Steine, Holzknüppel, Hartgummistöcke, Baseballschläger, Explosivkörper (MolotowCocktails) usw. Widerstand gegen die Staatsgewalt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Der Täter leistet durch Drohung oder Gewalt Widerstand gegen Amtsträger bei deren Vornahme einer Diensthandlung (z.B. Festnahme, Vollstreckung von Urteilen und Gerichtsbeschlüssen usw.) oder der Täter greift diese Person sogar tätlich an. Bsp.: Nach einem Spiel kommt es zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen den Fans gegnerischer Mannschaften. Während dieser Ausschreitungen verhaftet die Polizei mehrere Fans, die sich mit Fäusten und Tritten gegen die Beamten wehren, um eine Festnahme zu verhindern. Freiheitsstrafe: bis zu 2 Jahren Schon das bloße Bei-sichFühren einer Waffe durch den Täter oder einen Beteiligten um diese bei der Tat einzusetzen, führt dazu, dass der Straftatbestand eines besonders schweren Falles des §113StGB erfüllt ist. Geldstrafe besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe: 6 Monate bis 5 Jahre Selbst wenn die Diensthandlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig erscheint, sollte kein Widerstand geleistet werden, weil dadurch auch Körperverletzungen begangen werden könnten. Widerstandshandlungen können sowohl von den mit der Diensthandlung betroffenen Personen, als auch von anderen begangen werden. Bsp.: Ein Fan wehrt sich gegen seine Festnahme durch einen Polizeibeamten, weiterhin versucht ein weiterer Fan durch ständiges Einreden auf den Polizeibeamten, diese Festnahme zu erschweren. Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn der Täter selbst oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat verwenden zu können oder wenn der Täter durch seine Gewaltbereitschaft die angegriffene Person (meistens den jeweiligen Polizeibeamten) in die Gefahr versetzt, eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod zu erleiden. Bsp.: Handlungen wie Schüsse, Steinwürfe, fehl gegangene Stiche oder schnelles Anfahren mit einem Kfz Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §114StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Der gleiche Strafrahmen des §113StGB gilt auch für den Widerstand gegen Personen, die die gleichen Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Diese Personen werden meistens zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen. Freiheitsstrafe: bis zu 2 Jahren Es wird empfohlen, den Anweisungen aller Personen, die Amtsträger sind oder ihrem Aussehen nach sein könnten, sofort Folge zu leisten. Geldstrafe besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe: 6 Monate bis 5 Jahre Gefangenenbefreiung §120StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter den Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder die Befreiung fördert. Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren Selbst der Versuch ist strafbar! z. B. Bei Auseinandersetzungen nach einem Fußballspiel werden Fans durch Polizeibeamte festgenommen. Freunde bzw. Fans der gleichen Mannschaft versuchen Geldstrafe Gefangene sind nicht nur Strafgefangene oder Untersuchungsgefangene, sondern auch von Amtsträgern vorläufig Festgenommene. durch Gewalt, die festgenommenen Fans zu befreien, indem sie die Polizisten abzulenken versuchen oder gar Gewalt gegen sie anwenden. Beleidigung und Bedrohung Beleidigung §185StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Die Beleidigung ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen oder die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Freiheitsstrafe: bis zu 1 Jahr Es kommt nicht auf die Wortwahl des Täters/ Beleidigenden an, sondern seine Absicht (Vorsatz), was er mit den gewählten Wörtern bezwecken möchte (Ehrverletzung der anderen Person), ist ausschlaggebend. Für eine Beleidigung, die mit einer Tätlichkeit verbunden ist, werden härtere Strafen verhängt. Geldstrafe besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe: bis zu 2 Jahren höhere Geldstrafe Bsp.: Während einer Auseinandersetzung nach einem Fußballspiel beschimpfen aggressive Fans die Polizisten mit: „Ihr scheiß Bullen“ und „Bullen sind Schweine“ usw. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die Aussage „Bullen sind Schweine“ z.B. während einer Festnahme von Fans nach einem Fußballspiel doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtet, die die Festnahme der Fans durchführen. Es sollte vermieden werden, sich im Zuge einer Festnahme tätlich oder verbal zur Wehr zu setzen. Bedrohung §241StGB Voraussetzung/ Straftatbestand Konsequenzen/ Rechtsfolgen Wichtige Bemerkungen Die Bedrohung ist eine ernste Gefährdung mit der Möglichkeit, dass ein Schaden oder eine Gefährdung der angegriffenen Person entstehen kann. Freiheitsstrafe: bis zu 1 Jahr Hierbei reicht es schon aus, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird! Geldstrafe Ein Bedrohung liegt vor, wenn der Täter/ Bedrohender einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, das gegen diesen Menschen selbst oder eine ihm nahe stehende Person gerichtet ist. Unter Strafe steht auch die Vortäuschung eines bevorstehenden Verbrechens, das sich gegen einen Menschen oder eine ihm nahe stehenden Person richten soll. Es ist in diesem Fall von erheblicher Bedeutung, dass es sich um eine ernstliche Drohung handelt. Ob der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt, ist unerheblich. Auch die Frage, ob der Drohende die Drohung verwirklichen will oder kann, ist ohne Bedeutung. D.h. selbst die Bedrohung mit einer Gaspistole muss als Drohung angesehen werden. Bsp.: Ein Fan bedroht den ihn festnehmenden Polizeibeamten damit, dass er noch sein „blaues Wunder“ erleben werde, wenn er ihn nicht sofort loslässt. Betäubungsmittelgesetz Die Euch wahrscheinlich am meisten interessierenden Straftatbestände sind zwischen § 29 und § 30 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht werden sich Euch, weil von der mehr- oder minderqualifizierten Öffentlichkeit viel verbreitet wird, viele Fragen stellen. Insbesondere ist dabei interessant, inwiefern z. B. ein Besitz straflos ist, bzw. was ist z. B eine geringe Menge? Auch andere Problemstellungen sind wichtig, nämlich die, inwiefern man möglicherweise straffrei bleibt, wenn man gegenüber anderen möglichen Mittäter aussagt bzw. wie man bestraft wird. Man muss zu allererst sagen, dass dieser Bereich, was die strafrechtliche Würdigung angeht, ständig im Fluss ist. So ist auch zu beachten, dass, soweit nachfolgend hier z. B. noch Zahlen auftauchen, die einen Grenzwert für eine geringe Menge darstellen, diese einer ständigen Entwicklung in der Rechtsprechung unterliegen, so dass Ihr Euch auch letztlich nicht zu 100 % darauf verlassen könnt, weil es in einem Jahr schon wieder anders sein kann. Als allererstes sollte man wissen, dass die vielfach gehörte Aussage , dass der Besitz oder der Erwerb von geringen Mengen Cannabis straflos sei, falsch ist. Selbst wenn Ihr mit kleinen Mengen angetroffen werdet, könnt Ihr dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Richtig ist lediglich, ähnlich wie im allgemeinen Strafrecht, dass die Staatsanwaltschaft natürlich Verfahren einstellen kann, z.B. wegen geringer Schuld. Im Betäubungsmittelrecht kann es zu einer solchen Verfahrensweise kommen, wenn es sich z. B. um Cannabis in geringer Menge handelt und eine Gefahr für die Öffentlichkeit nicht vorliegt. Das ist aber auch schon ein Knackpunkt, weil es zunächst bezüglich der Bestimmung des Wertes, der eine geringe Menge darstellt, keine bundeseinheitlich gültige Regelung gibt und darüber hinaus natürlich auch stets die Gefahr für die Öffentlichkeit unterstellt wird, wenn man z. B. bei Auswärtsfahrten im Beisein anderer Betäubungsmittel zu sich nimmt. In diesem Fall wird unterstellt , dass andere dies nicht wollen und durch das Verwenden von Betäubungsmittel durch andere Personen möglicherweise selbst animiert werden, dies zu probieren oder aber gegebenenfalls selbst an der Gesundheit geschädigt zu werden. Zu Cannabis gibt es hinsichtlich der Bestimmung einer geringen Menge, nach der ein Strafverfahren noch eingestellt werden kann, wie oben schon ausgeführt, in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzen. Nachfolgende Tabelle zu den einzelnen Bundesländern bezieht sich auf einen Stand im Frühjahr 2012. Bundesland Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Einstellung möglich bis 6g 6g 15 g 6g 6g 6g 6g 6g 6g 10 g 10 g 6g 6g 6g 6g 6g Ich bitte, wie bereits ausgeführt, dazu noch einmal zu beachten, dass diese Grenzwerte sich fortlaufend verändern können. Sie stellen insofern also keine GARANTIE dar, dass, wenn man weniger als diese angegebene Menge bei sich führt, dann keine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz zu befürchten hat. Da man häufig auch bei Auswärtsfahrten mehrere Bundesländer durchquert, wird man mithin, wenn man Betäubungsmittel mit sich führt, auch verschiedene Grenzwerte zu beachten haben. In § 29 BtMG ist zunächst eine Vielzahl von Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe kann zwischen einem Monat und fünf Jahren sich belaufen. Unter Strafe gestellt ist dabei z. B. Einfuhr, Erwerb, Abgabe sowie Verkaufen oder Handeln mit Betäubungsmitteln. Der § 29 a BtMG stellt einen qualifizierten Tatbestand dar. Da hier von einem Verbrechen ausgegangen wird, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis höchstens 15 Jahren verhängt, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Unter Strafe gestellt ist hierbei insbesondere, soweit Volljährige über 21 Jahre Drogen an Minderjährige abgeben sowie Handel treiben oder wenn ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt wird. In § 30 BtMG ist dann noch zusätzlich geregelt, dass eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren verhängt wird, wenn Betäubungsmittel u.a. in nicht geringer Menge eingeführt werden, bzw. unerlaubt angebaut oder hergestellt werden In § 30 a BtMG wird die Mindestfreiheitsstrafe noch einmal auf fünf Jahre erhöht, dies unter der Maßgabe, dass Betäubungsmittelstraftaten im Rahmen von Banden bzw. mit Waffen verübt werden. Darüber hinaus sei noch kurz eine Übersicht darüber gegeben, was der Bundesgerichtshof derzeit bei verschiedenen Substanzen als nicht mehr geringe Menge bezeichnet hat. BtM-Art Amphetamin Ecstasy (Amphetaminderivate: MDA, MDMA, MDE und MDEA) Metamphetamin (Crystal-Speed) Buprenorphin (Subutex) Cannabisprodukte Heroin Khat Kokain LSD Morphin Grenzwert Bundesgerichtshof 10 g Amphetaminbase 30 g Base / 35 g Hydrochlorid 5 g Base / 6,2 g Hydrochlorid 416,67 mg Buprenorphin / 450 mg BuprenorphinHydrochlorid 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) 1,3 g Heroinbase / 1,5 g Heroinhydrochlorid (HHCl) 30 g Cathinon 4,5 g Kokainbase / 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl) 6 mg Lysergsäurediätthylamid 4 g Morphinbase / 4,5 g Morphinhydrochlorid Auch hier gilt zu beachten, dass es durch fortlaufende Rechtsprechung zu diesbezüglichen Veränderungen kommen kann. Zu den eingangs gestellten Fragen sei noch kurz ausgeführt, dass, soweit Straftaten von mehreren gemeinsam ausgeführt werden, im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit besteht, dass die Gerichte von einer Bestrafung einzelner Täter ganz absehen oder erheblich mildere Urteile sprechen, soweit man Mittäter preisgibt. Dies setzt allerdings auch voraus, dass derjenige Angaben zu den ihm vorgeworfenen Taten machen muss und er muss natürlich dazu beitragen, dass die Tat insgesamt aufgedeckt wird, in dem er mögliche Mittäter benennt. Wenn ein Täter dann bestraft wird, besteht insbesondere unter der Maßgabe, dass er durch den Drogenkonsum abhängig geworden ist, die Möglichkeit eine Therapiemaßnahme anzuordnen, mit der Folge, dass die Zeit, die für die Therapie verwendet wird, auf die Strafe angerechnet wird. Dies führt häufig in der Praxis dazu, soweit man die Therapie erfolgreich absolviert, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der, der Handel treibt, kommt natürlich nicht in den Genuss solcher Vorzüge, wie sich schon aus der Sache selbst erklärt. Darüber hinaus muss er damit rechnen, dass, soweit er beim Verkauf von Drogen gestellt wird, neben dem Einzug der noch in seinem Besitz befindlichen Drogen auch mit sich geführtes Bargeld beschlagnahmt wird, weil man davon ausgeht, dass dieses aus Drogengeschäften stammt. Dies muss zwar dann letztlich durch die Behörde bzw. die Gerichte nachgewiesen werden. Wenn dies gelingt, ist das Geld dann allerdings weg. Versammlungsgesetz Die wichtigste Norm aus diesem Gesetz, die beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, wozu auch Fußballspiele gehören, zu beachten ist, ist sicherlich der § 17 a Versammlungsgesetz. Dort ist geregelt, dass es verboten ist, Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren, mit sich zu führen. Überdies darf man an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, bzw. sich schon dort nicht hinbewegen, wenn man in einer Aufmachung erscheint, die die Feststellung der Identität der Person verhindern könnte. Dies bedeutet letztlich auch, dass man Gegenstände, die sich dazu eignen, die Feststellung der Identität einer Person zu vermeiden, schon auf dem Weg zu und dann auch auf solchen Veranstaltungen nicht mit sich führen darf. Zu beachten ist auch, dass das Spektrum solcher Sachen relativ weit ist. Am landläufigsten bekannt sind sicherlich z. B. Gegenstände wie Quarzsandhandschuhe oder der Mundschutz. Diese Gegenstände klassifiziert der Gesetzgeber insoweit, als dass sie geeignet sind, z. B. Vollstreckungsmaßnahmen von Polizei etc. abzuwehren. Bezüglich der Problematik, nach der der Gesetzgeber fordert, dass eine Ermittlung der Identität eines Teilnehmers an einer solchen Veranstaltung immer möglich sein muss, dürfte es nicht allzu viel Phantasie benötigen, um Gegenstände zu bestimmen, die dies verhindern. Am ehesten bekannt ist die sogenannte Sturmhaube. Letztlich steht auch die sogenannte Zusammenrottung im Anschluß oder Zusammenhang mit oben genannten Veranstaltungen unter Strafe, soweit dabei Waffen oder Gegenstände mitgeführt werden, mit denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können oder sogenannte schon erläuterte Schutzwaffen mit sich geführt werden. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.