Fußball und Recht - 1. FC Union Berlin

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Fußball und Recht - 1. FC Union Berlin
Fußball und Recht
Viele Probleme ranken sich um den Fußball. Dabei ist es an sich nur ein Spiel, aber so wie der
Fußball nach bestimmten Regeln gespielt werden muss, unterliegt auch alles das, was mit dem
Fußball zu tun hat, verschiedenen Regularien. Sei es das Verhalten der Zuschauer im Stadion, die
Ereignisse vor und nach dem Spiel um ein Fußballstadion herum, die Begleitung der eigenen
Mannschaft bei Auswärtsspielen, alles unterliegt Reglementierungen, die beachtet werden müssen.
Häufig streitet man daher zwar über bestimmte Regeln beim Fußball, war es ein Foul? War es
Abseits? War der Ball schon vollständig hinter der Torlinie? Was aber doch weitestgehend
unbekannt ist, sind rechtliche Regelungen und Normen, die aber schnell dazu führen können, dass
der Besuch eines Fußballspiels, soweit man diese nicht beachtet, in unangenehmer Erinnerung
bleiben kann.
Anlässlich der vom Förderkreis Szene Köpenick organisierten Veranstaltung habe ich einige schon
in der Vergangenheit zusammengestellten Ausführungen überarbeitet bzw. ergänzt.
Ihr findet im folgenden zunächst eine Aufstellung einiger Strafrechtsnormen mit denen man als
Fußballfan in Berührung geraten kann und dann eine tabellarische Übersicht in der die
Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Straftatbestände, die Rechtsfolgen und einige praktische
Fälle als Beispiele genannt werden. Darüber hinaus sind Inhalt meiner Übersicht zwei kurze
Abhandlungen zu Regelungen aus dem Betäubungsmittel- bzw. dem Versammlungsgesetz.
Ausdrücklich möchte ich erwähnen, dass diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben will. Insbesondere gibt es noch eine Reihe von Nebengesetzen so z..B. das Waffengesetz,
die hier unerwähnt geblieben sind. Die nachfolgende Übersicht beschäftigt sich auch ausdrücklich
nicht mit den Begleiterscheinungen der Verletzungen von Strafnormen, wie z.B. mit den
Regelungen zum Stadionverbot oder auch die Aufnahme in die Gewalttäter- Sport- Datei. Für
weitere Ergänzungswünsche oder für offen gebliebene Fragen habe ich ein offenes Ohr.
Die Ausführungen sollen Euch einen besseren Einblick verschaffen. Sie sollen Hinweis und
Warnung zugleich sein und Euch helfen, dass Ihr erst gar nicht in die Gefahr geratet, Euch vor
einem Strafrichter verantworten zu müssen.
Eisern Union
Rechtsanwalt Dirk Gräning
Rechtsanwälte Gräning & Kollegen
Köpenicker Straße 16, 12524 Berlin
Tel.: 030/6799560
Fax: 030/67995620
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Körperverletzungsdelikte
vorsätzliche Körperverletzung
§ 223 StGB
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Beteiligung an einer Schlägerei
§ 231 StGB
fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB
Gefangenenbefreiung
§ 120 StGB
gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB
schwere Körperverletzung
§ 226 StGB
Diebstahlsdelikte
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 227 StGB
Diebstahl § 242 StGB
besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB
Diebstahl mit Waffen § 244 StGB
räuberischer Diebstahl § 252 StGB
ausgesuchte Straftatbestände aus
dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie
dem Betäubungsmittel- und dem
Versammlungsgesetz
Betäubungsmittelgesetz
§§ 29 – 30a
Raub & Erpressung
Raub § 249 StGB
schwerer Raub § 250 StGB
Erpressung § 253 StGB
Versammlungsgesetz
§ 17a
Beleidigung & Bedrohung
Beleidigung § 185 StGB
Bedrohung § 241 StGB
Raub mit Todesfolge § 251 StGB
Straftaten gegen
die öffentliche Ordnung
Hausfriedensbruch § 123 StGB
schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB
Landfriedensbruch § 125 StGB
schwerer Landfriedensbruch§ 125a StGB
Körperverletzungsdelikte
Beteiligung an einer Schlägerei §231StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Die Beteiligung an einer
Freiheitsstrafe:
Schlägerei ( wird definiert als
bis zu 3 Jahren
Streit von mindestens drei
Personen mit gegenseitigen
Geldstrafe
Körperverletzungen ) oder an
einem von mehreren verübten
Angriff, müssen zum Tod oder
zu einer schweren
Körperverletzung eines
Menschen führen. Am Angriff
müssen mehrere Personen
teilnehmen. Die schwere
Körperverletzung bzw. die
Todesfolge können beim
Angegriffenen oder beim
Angreifer selbst eintreten.
Wichtige Bemerkungen
Selbst die passive Beteiligung
an der Schlägerei oder am
Angriff wird bestraft! D.h. ein
Beteiligter guckt nur zu und
wird selbst nicht tätig ( z.B.
wenn er mit motivierenden
Zurufen die Schläger in ihrer
Handlung bestärkt). Damit tut
er nichts, um eine
Schadensbegrenzung
vorzunehmen.
Die schwere Körperverletzung
oder die Todesfolge müssen
nicht notwendigerweise bei den
an der Schlägerei Beteiligten
allein auftreten, sondern können
auch bei Außenstehenden
hervorgerufen werden.
Bsp.: Ein Polizist wird schwer
verletzt, als er sich zwischen
schlagende Fans zweier
gegnerischer
Fußballmannschaften stellt.
Ein Beteiligter handelt ebenfalls
schuldhaft, wenn er sich an
einen Ort begibt, um bei der
Schlägerei Hilfe zu leisten,
auch wenn er dann vor Ort nur
in Notwehr oder Nothilfe
handelt. Maßgeblich ist hier,
dass er sich mit Absicht, um an
der Schlägerei oder am Angriff
teilzunehmen, zum Tatort
begeben hat.
Bsp.: Ein Fan eilt anderen Fans
derselben Mannschaft zu Hilfe,
als sie von Fangruppen der
gegnerischen Mannschaft
angegriffen werden.
Fahrlässige Körperverletzung §229StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Erfüllung der Voraussetzungen
der Körperverletzung durch
fahrlässiges/ unabsichtliches
Handeln des Täters gegenüber
dem Opfer
Bsp.: Anrempeln mit
Verletzungsfolgen für das
Opfer, aufgrund eines Sturzes
Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren
Selbst vorsatzlose/
unabsichtlich herbeigeführte
Verletzungen werden bestraft!
Geldstrafe
Körperverletzung §223StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Körperliche Misshandlung
Freiheitsstrafe:
bis zu 5 Jahren
Auch der Versuch ist strafbar!
Schädigung der Gesundheit
Geldstrafe
Bsp.: Eine Person mit Fäusten
(d.h. eigenhändig) vorsätzlich
schlagen oder eine Ohrfeige
verpassen
Es kommt hierbei nicht auf die
Schwere der Körperverletzung
an.
Bitte beachtet, dass der
Tatbestand der vorsätzlichen
(absichtlichen)
Körperverletzung schon erfüllt
ist, wenn bei der Tat eine
mögliche Verletzung des Opfers
in Kauf genommen wird.
Gefährliche Körperverletzung §224StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Erfüllung der Voraussetzungen
der Körperverletzung mit
zusätzlichen Elementen wie
z.B.:
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 10 Jahre
Selbst der Versuch ist strafbar!
•Verwendung gefährlicher
Gegenstände wie Waffen,
Werkzeuge
Bsp.: Messer, Schuhe (wie
Springerstiefel oder einfache
Turnschuhe), Eisenstangen,
Schlüsselbund, glimmende
Keine Geldstrafe möglich!
Bei der gemeinschaftlichen
Ausführung macht sich jeder
einzelne Beteiligter strafbar!
(die passive Beteiligung ist
ebenfalls strafbar!)
Darunter fällt auch das
sogenannte „SchmiereStehen“, da hier die Täter
Zigarette beim Ausdrücken auf
Körperteilen des Opfers
bewusst und planmäßig
zusammenwirken, um das
Opfer zu schädigen.
• eines hinterlistigen Überfalls
Bsp.:Nach einem Spiel den
Fans der gegnerischen
Mannschaft auflauern, die
keinen Angriff erwarten und
deshalb in ihrer
Verteidigungsmöglichkeit
eingeschränkt sind
Ein Tatplan, wie die Beteiligten
bei der Ausführung der
Verletzung des Opfers
untereinander vorzugehen
haben, kann auch sehr
kurzfristig vor der Tatbegehung
ausgearbeitet werden. D.h. ein
ausführlich strategisch
durchdachter Plan ist nicht
nötig, es reicht bereits, wenn
die Täter mit wenigen Worten
vorher ausmachen, dass einer
das Opfer festhält, damit der
andere auf das Opfer
einschlagen kann.
• durch gemeinschaftliche
Ausführung mit anderen
Beteiligten
Bsp.: Eine Person hält das
Opfer fest, damit ein anderer
Beteiligter ungehindert auf das
Opfer einschlagen kann.
Selbst wenn eine Person dem
Tatausführenden nur ein
Werkzeug überreicht, ist eine
Beteiligung erfüllt.
Beide Täter müssen anwesend
sein und bewusst
zusammenwirken.
Es kommt im Einzelfall immer
darauf an, wie das Werkzeug
vom Täter benutzt wird.
Danach richtet sich erst, ob ein
Werkzeug gefährlich ist. So
kann z.B. selbst ein Schal zu
einem gefährlichen Werkzeug
werden, wenn es vom Täter
zum Würgen oder Drosseln des
Opfers genutzt wird.
• durch lebensgefährliche
Behandlungen
Bsp.: Opfer wird ins eiskalte
Wasser geworfen oder ein
Hund wird auf das Opfer
gehetzt. Auch das Anfahren des
Opfers mit einem PKW oder
Würgegriffe am Hals des
Opfers sind lebensgefährliche
Behandlungen.
Schwere Körperverletzung §226StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Erfüllung der Voraussetzungen
der Körperverletzung, die mit
besonders schweren Folgen
verbunden ist
Freiheitsstrafe:
1 bis 10 Jahre
Keine Geldstrafe möglich!
Verletzung/ Verlust eines
Wahrnehmungsorgans (Verlust
des Sehvermögens, des Gehörs
Bei der schweren
Körperverletzung kommt es
auch immer darauf an, welche
Bedeutung das jeweilige
Körperteil bzw. Körperglied
für das Opfer hat. So ist die
oder des Sprechvermögens)
durch eine schwere
Körperverletzung
hervorgerufene dauerhafte
Gebrauchsunfähigkeit eines
Beines für einen
professionellen Fußballer ein
immenser Verlust, da er seinen
Beruf nicht mehr ausüben
kann. Eine solche
Körperverletzung wird
demnach härter bestraft.
Verlust oder dauerhafte
Gebrauchsunfähigkeit eines
Körpergliedes (hierzu gehören
ebenfalls Ohren bzw.
Ohrmuscheln, Nasen, Mund)
Bsp.: Amputation eines Beines
Geistige Krankheit, Lähmung
oder Behinderung
Körperverletzung mit Todesfolge §227StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Die Voraussetzung zur
Freiheitsstrafe:
Erfüllung des Straftatbestandes ab 3 Jahre
ist zunächst die
Körperverletzung, die zum Tod
der verletzten Person führt
Bsp.: Darunter ist auch ein
vorsätzlicher Schlag mit einer
Pistole zu verstehen, bei dem
sich aus Versehen ein Schuss
löst und dadurch der
Geschlagene zu Tode kommt.
Ein weiteres Beispiel ist ein
gezielter wuchtiger Faustschlag
ins Gesicht des Opfers, der
daraufhin mit dem Hinterkopf
auf ein geparktes Fahrzeug
geschleudert wird. Oder, wenn
z. B. ein Opfer in eine
Schlägerei gerät, in der es
mehrere Schläge gegen den
Kopf hinnehmen muss und
daraufhin im Krankenhaus an
Hirnversagen stirbt.
Wichtige Bemerkungen
Keine Geldstrafe möglich!
Wichtig hierbei ist, dass die
Todesfolge durch die
Körperverletzung verursacht
worden sein muss. Diese
Körperverletzung kann auch in
einem Versuch oder einem
Unterlassen (einem „NichtsTun“, z.B. keine Hilfe leisten
oder weg schauen, obwohl
jemand Hilfe benötigt)
bestehen.
Ein Mittäter einer
Körperverletzung mit
Todesfolge, ist auch ein
Mittäter wenn es für ihn
vorhersehbar war, dass die
gewalttätigen Handlungen der
Beteiligten zum Tod des Opfers
führen werden. Zu beachten ist
hierbei auch, dass es für eine
Mittäterschaft ausreicht, wenn
der Mittäter die
Körperverletzung gewollt und
mit der Todesfolge nicht
gerechnet hat.
Diebstahlsdelikte
Diebstahl §242StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Rechtswidrige Zueignung einer Freiheitsstrafe:
Sache für sich selbst oder einen bis zu 5 Jahren
anderen.
Bsp.: Wegnahme von Sachen
Geldstrafe
der gegnerischen Mannschaft,
ohne dass Drohung oder Gewalt
angewendet werden.
Wichtige Bemerkungen
Selbst der Versuch ist strafbar!
Der Straftatbestand ist nicht nur
erfüllt, wenn man die Sachen
für sich wegnimmt, sondern
auch, wenn man dies für andere
tut.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243 StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Diebstahl durch das Ausnutzen Freiheitsstrafe:
der Hilflosigkeit einer anderen 3 Monate bis 10 Jahre
Person, Ausnutzen der
generellen gemeinen Gefahr
oder eines Unglücksfalls
Bsp.: Ein Täter nutzt die
Ohnmacht einer Person, die
sich deshalb in einer hilflosen
Lage befindet, um diese Person
zu bestehlen.
Voraussetzungen eines
Unglücksfalls liegen vor, wenn
z.B. viele Menschen an der
Unglücksstelle (z.B. ein Unfall)
zusammenströmen, und
währenddessen der Täter die
Ablenkung der Menschen nutzt,
um Taschendiebstähle zu
begehen.
Wichtige Bemerkungen
Keine Geldstrafe möglich!
Der Täter muss sich bewusst
entweder die Hilflosigkeit eines
anderen oder einen
Unglücksfall oder eine gemeine
Gefahr zunutze machen.
Bei der Hilflosigkeit ist es ohne
Bedeutung, welche Ursachen
sie hat. In Betracht kommt
auch, dass der Täter die
Hilflosigkeit selbst verursacht
hat.
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl §244 StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Die Norm umfasst eine weitere Freiheitsstrafe:
Bedingungsform eines
6 Monate bis 10 Jahre
Diebstahles. Der Straftatbestand
ist dann erfüllt, wenn man ein
besonderes Hindernis
überwinden muss, um diesen
Diebstahl zu begehen;
und dabei eine Waffe oder ein
gefährliches Werkzeug mit sich
führt, welches einen möglichen
Diebstahl vereinfachen bzw.
möglicherweise bestehende
Gegenwehr helfen soll, zu
überwinden;
bzw. wenn man einer Bande
angehört, die sich verbunden
hat, um wiederholt Diebstähle
zu begehen, angehört.
bzw. in eine Wohnung einbricht
.( z.B. mit falschen Schlüsseln)
Wichtige Bemerkungen
Keine Geldstrafe möglich!
Zu beachten ist hier, dass auch,
wenn die Regelung so übertitelt
ist, nicht nur Waffen sondern
auch gefährliche Werkzeuge
ausreichend sind, um den
Straftatbestand zu erfüllen (z.
B. Baseballkeulen, Knüppel).
.
Räuberischer Diebstahl §252 StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Obwohl mit räuberischer
Diebstahl übertitelt, ist dies eine
Norm, die sich im
Zusammenhang mit dem Raub
bzw. der Erpressung
wiederfindet.
hier gleiche Regelung wie beim
Raub, also mindestens
1 Jahr Freiheitsstrafe, in
minderschweren Fällen 6
Monate Freiheitsstrafe
Keine Geldstrafe möglich.
Voraussetzung ist, um einen
räuberischen Diebstahl zu
begehen, dass , soweit man bei
einem Diebstahl auf frischer Tat
ertappt wird, gegen eine Person
Gewalt ausübt bzw. sie bedroht,
um die erbeuteten Sachen zu
behalten.
Der räuberische Diebstahl ist. z.
B. gegeben, wenn eine Person
in einen Supermarkt geht, eine
Es muss beachtet werden, dass
die Gewalt oder die Drohung
vom Täter gegenüber dem, der
den Täter bei der Straftat
ertappt hat, ausgeht, um die
Ware behalten zu können.
Strafverschärfung möglich bei
Feststellung der Ausübung der
Tat als Mitglied einer Bande.
.
Flasche Schnaps stiehlt, vom
Personal oder Ladendetektiv
ertappt wird und diesen schlägt,
um die Flasche zu behalten und
um anschließend mit der Beute
zu flüchten.
Raub und Erpressung
Raub §249StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wegnahme einer fremden Sache
Freiheitsstrafe:
für sich selbst oder einen anderen ab 1 Jahr
mittels Gewalt oder Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib und
Leben des Opfers.
Kleine Eselsbrücke:
Raub= Diebstahl+Gewalt/Drohung
Bsp.: Auf das Opfer einschlagen,
um es außer Gefecht zu setzen und
so die Wegnahme der jeweiligen
Sache zu ermöglichen.
Bsp.: Fans der gegnerischen
Mannschaft mit Prügel bedrohen,
wenn sie nicht sofort den
Fan-Schal „herausrücken“ oder sie
tätlich angreifen, um das gleiche
Ziel zu erreichen
Ein weiteres Beispiel für eine
Gewalteinwirkung ist das Sprühen
eines Deodorants ins Gesicht des
Opfers, das daraufhin die Augen
verschließt und die Hände vor das
Gesicht schlägt. So wird dem Täter
die Wegnahme einer Sache
erleichtert bzw. überhaupt erst
ermöglicht.
Wichtige Bemerkungen
Keine Geldstrafe möglich!
Zur Erfüllung eines
Raubstraftatbestandes genügt es
bereits, dem Gegenüber mit
dem Zufügen eines Übels zu
drohen; explizite
Gewaltanwendung ist nicht
erforderlich!
Mittäterschaft ist dadurch
möglich, dass ein Beteiligter die
Gewalt oder die Drohung
ausübt und ein anderer
Beteiligter die Wegnahme der
Sache ausführt. Beide
Beteiligten müssen in der
Absicht gehandelt haben, dass
durch ihre jeweiligen
Tätigkeiten, die Wegnahme der
Sache ermöglicht wird. D.h.
beide Täter haben bewusst und
gewollt planmäßig
zusammengewirkt.
Schwerer Raub §250StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Ein schwerer Raub liegt vor, wenn
der Täter oder ein anderer
Beteiligter beim Raub eine Waffe
oder ein gefährliches Werkzeug
bei sich führt oder durch die Tat
eine andere Person in die Gefahr
versetzt, eine schwere
Körperverletzung zu erleiden. Die
Waffe oder ein sonstiges Mittel
können dazu genutzt werden, um
den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder
Drohung zu verhindern bzw.
überwinden.
Freiheitsstrafe:
Keine Geldstrafe möglich!
ab 3 Jahren bzw. ab 5 Jahren
beim schweren Fall eines
Ein gefährliches Werkzeug
schweren Raubs
ist ein beweglicher
Gegenstand, der nach seiner
objektiven Beschaffenheit
und nach der Art seiner
Benutzung im Einzelfall
geeignet ist, erhebliche
Körperverletzungen
zuzufügen.
Demnach können bereits ein
Schal, eine einfache
Bierflasche, ein Turnschuh
oder ein Küchen- bzw.
Taschenmesser als
gefährliche Werkzeuge
angesehen werden, da sie
geeignet sind, um erhebliche
Verletzungen beim Opfer
hervorzurufen.
Kommt eine Waffe oder das
gefährliche Werkzeug bei der Tat
zum Einsatz oder wird das Opfer
körperlich misshandelt oder gar in
die Gefahr des Todes versetzt,
werden entsprechend § 250
Absatz 2 StGB höhere Strafen
verhängt.
Wichtige Bemerkungen
Eine besondere Form des
gefährlichen Werkzeugs ist
die Waffe. Diese ist ein
beweglicher Gegenstand, der
seiner Art und Natur nach
geeignet und dazu bestimmt
ist, erhebliche Verletzungen
von Personen zu
verursachen.
Damit sind nicht nur
Schusswaffen im Sinne des
§1 WaffG (Munitionswaffen,
Schussapparate, Hieb- und
Stoßwaffen) gemeint,
sondern auch Kampfmesser,
Schlagringe usw.
Raub mit Todesfolge §251StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Tod eines anderen Menschen wird
durch den Raub wenigstens
leichtfertig verursacht.
Freiheitsstrafe:
lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht
Keine Geldstrafe möglich!
Der Versuch des Raubes mit
Hierbei muss nicht
notwendigerweise der getötete
andere Mensch das Raubopfer
sein, sondern es kann auch ein
Unbeteiligter bzw.
Außenstehender sein.
unter 10 Jahren
Todesfolge im Sinne des
§251StGB ist möglich, wenn
durch eine Tathandlung der
Tod eines anderen Menschen
verursacht wird, bevor die
Wegnahme der Sache erfolgt
ist oder wenn der
herbeigeführte Tod des
Opfers eintritt, der
Raubversuch jedoch
fehlschlägt. Eine weitere
Möglichkeit für einen
Versuch ist darin zu sehen,
dass der Täter den Raub zwar
vollendet hat, jedoch der von
ihm gewollte Tod des Opfers
nicht eintritt oder verhindert
wird.
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Erpressung §253StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Bereicherung des eigenen
Freiheitsstrafe:
Vermögens oder des Vermögens
bis zu 5 Jahren
Dritter durch Drohung oder
Gewaltanwendung gegen eine
Geldstrafe
andere Person, die zu einer
bestimmten Handlung, Duldung
oder Unterlassung gezwungen
wird.
Bsp.: Mehrere Fans einer
Mannschaft drohen einem Fan der
gegnerischen Mannschaft mit dem
Zufügen eines Übels (z.B.
Schläge), wenn er sein
Portemonnaie nicht heraus gibt, der
Bedrohte gibt darauf hin sein
Portemonnaie heraus.
Selbst der Versuch ist strafbar!
Der Vorsatz des Täters muss die
Bedrohung des Opfers und die
Bereicherungsabsicht durch
Schädigung des Vermögens des
Opfers umfassen.
Selbst wenn der Mittäter nicht
die Absicht hat, sich zu
bereichern, kann er sich aber
bei Teilnahme an der Tat wegen
einer Nötigung strafbar
machen.
Ein schweigendes Dabei sein
des Mittäters wird als aktive
Förderung der Erpressung
angesehen!
Eine Anstiftung ist möglich,
auch wenn der Anstiftende
keine eigene
Bereicherungsabsicht hat.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Hausfriedensbruch §123StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Eindringen in Wohnungen,
Geschäftsräume , abgeschlossene
Räume des öffentlichen Dienstes
oder des Verkehrs oder das
Verweilen in diesen Räumen ohne
Befugnis
Bsp.: Eindringen in ein noch
geschlossenes Stadion oder das
Eindringen in ein Stadion während
eines Spiels trotz laufenden
Stadionverbotes.
Freiheitsstrafe:
bis zu 1 Jahr
Ein vorsätzlich begangener
Hausfriedensbruch setzt
voraus, dass der Täter gegen
den Willen des Berechtigten
bestimmte Räume betritt.
Dieser entgegenstehende
Wille des Berechtigten kann
auch in der Erklärung eines
Hausverbots oder durch den
Ausspruch eines
Platzverweises zum
Ausdruck kommen. Solche
Maßnahmen können
räumlich oder zeitlich
beschränkt sein.
Geldstrafe
Die zweite mögliche
Tathandlung setzt voraus,
dass der Täter in dem
geschützten Raum unbefugt
verweilt und sich auf
Aufforderung nicht entfernt.
Schwerer Hausfriedensbruch §124StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Plant eine Menschenmenge (schon
eine Personengruppe von ca. 10
Menschen kann ausreichen)
zusammen zu wirken, um mit
vereinten Kräften,
Gewalttätigkeiten gegen eine
Person oder eine Sache zu verüben
oder um gemeinschaftlich in eine
Wohnung, in Geschäftsräume oder
Räume des öffentlichen Dienstes
einzudringen, erfüllt sie die
Voraussetzungen des schweren
Hausfriedensbruchs.
Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren
Jeder Einzelne der
Menschenmenge macht sich
bereits strafbar, selbst wenn
nur Einzelne oder ein
kleinerer Teil der gesamten
Menschenmenge in eine der
genannten geschützten
Räumlichkeiten eindringt.
Geldstrafe
Eine tatsächliche Verletzung
einer Person oder die
Beschädigung einer Sache
muss nicht eintreten. Es
genügt bereits, dass ein
Steinwurf fehl geht, mit
Erdklumpen geworfen wird,
ein Zugang auf aggressive
Weise versperrt wird oder
Barrikaden errichtet werden.
Die Absicht der
Gewaltausübung muss sich
nicht allein gegen die
Personen oder Sachen
innerhalb der genannten
Örtlichkeiten richten,
sondern selbst der Wille ein
Haus nach dem Eindringen
gegen Angriffe von außen
besetzt zu halten, genügt, um
einen schweren
Hausfriedensbruch zu
begehen.
Eine Beteiligung am
schweren Hausfriedensbruch
setzt eigenes Tun nicht
voraus, da es genügt, wenn
der Beteiligte das Eindringen
von außen fördert, z.B.
indem er als Mittäter anderen
Beteiligten hilft, in die
Räumlichkeiten
einzudringen.
Bsp.: Ein Beteiligter baut
eine Räuberleiter, um
anderen Beteiligten das
Klettern durch ein offenes,
eingeschlagenes Fenster zu
ermöglichen.
Selbst die Personen, die sich
der Menge nicht unmittelbar/
direkt anschließen, können
auch bestraft werden, wenn
sie gedankliche Vorarbeit
geleistet haben.
Bsp.: Darunter sind
Vorbereitungshandlungen,
zur Verfügung stellen von
Materialien und
Auskundschaften der
Örtlichkeit zu verstehen.
Landfriedensbruch §125StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Beteiligung an einer
Freiheitsstrafe:
Menschenmenge zur Unterstützung bis zu 3 Jahren
derGefährdung der öffentlichen
Sicherheit, d.h. zum Zwecke der
Geldstrafe
Ausführung von Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder Sachen oder
Bedrohung von Menschen mit
einer Gewalttätigkeit
Bsp.:
Gewalttätigkeiten gegen
Menschen:
Rollen von Stahlrohren gegen
Polizeibeamte, Bespritzen von
Polizeibeamten mit Benzin,
Durchsuchung von Personen mit
körperlicher Gewalt, Anheben oder
Schaukeln eines Pkw (in dem auch
Menschen sitzen), Werfen von
Steinen, Erdklumpen, MolotowCocktails, Feuerwerkskörpern,
auch Schüsse aus scharfen oder
Gaswaffen oder das „Gefangen
nehmen“ von Personen.
Gewalttätigkeiten gegen Sachen:
Zerstechen von Autoreifen,
Einschlagen oder Einwerfen von
Fenstern, Einschlagen oder
Eindrücken einer Tür, Umwerfen
von Gegenständen, Aufbrechen
von Schränken oder
Durchbrechung von Absperrungen.
Eine Person macht sich ebenfalls
strafbar, wenn sie auf eine solche
Menschenmenge einwirkt, um sie
dazu zu bewegen, eine der oben
genannten Handlungen
durchzuführen.
Bsp.: Eine Aufforderung an Fans,
sich an den gewaltsamen
Auseinandersetzungen mit
gegnerischen Fans zu beteiligen.
Wichtige Bemerkungen
Gewalttätigkeiten oder
Bedrohungen müssen aus der
Menge heraus, d.h. nach außen
begangen werden. Eine solche
Wirkung nach außen liegt z.B.
auch bei Gewalttätigkeiten vor,
die nur von Einzelnen begangen
werden.
Bsp.: Gewalttätigkeiten
zwischen verschiedenen
Demonstrantengruppen.
Selbst der Versuch jedes
Einwirkens auf eine
Menschenmenge ist strafbar!
D.h. es kommt nicht darauf an,
ob das Einwirken auf die
Menge auch Erfolg hat, sondern
allein das aktive Verhalten des
Täters als solches wird bestraft.
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §125aStGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Ein besonders schwerer Fall des
Landfriedensbruchs liegt vor,
wenn der Täter neben den
Voraussetzungen des
Landfriedensbruchs noch
zusätzlich eine Schusswaffe oder
eine andere Waffe bei sich führt,
um diese bei der Tat zu
verwenden.
Eine weitere Voraussetzung für
einen schweren Fall des
Landfriedensbruchs ist, dass der
Täter durch eine Gewalttätigkeit
eine andere Person in die Gefahr
des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt
oder gar
Plünderungen oder Schaden an
bedeutenden Sachen anrichtet.
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 10 Jahre
Keine Geldstrafe möglich!
Der Täter muss eine Waffe in
Verwendungsabsicht mit sich
führen. Diese Waffe muss
nicht zwingend eine Waffe
im technischen Sinn sein
(gemäß §1 WaffG), sondern
kann auch ein gefährliches
Werkzeug sein wie z.B.
größere Steine, Holzknüppel,
Hartgummistöcke,
Baseballschläger,
Explosivkörper (MolotowCocktails) usw.
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Der Täter leistet durch Drohung
oder Gewalt Widerstand gegen
Amtsträger bei deren Vornahme
einer Diensthandlung (z.B.
Festnahme, Vollstreckung von
Urteilen und Gerichtsbeschlüssen
usw.) oder der Täter greift diese
Person sogar tätlich an.
Bsp.: Nach einem Spiel kommt es
zu mehreren
Auseinandersetzungen zwischen
den Fans gegnerischer
Mannschaften. Während dieser
Ausschreitungen verhaftet die
Polizei mehrere Fans, die sich mit
Fäusten und Tritten gegen die
Beamten wehren, um eine
Festnahme zu verhindern.
Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren
Schon das bloße Bei-sichFühren einer Waffe durch
den Täter oder einen
Beteiligten um diese bei der
Tat einzusetzen, führt dazu,
dass der Straftatbestand eines
besonders schweren Falles
des §113StGB erfüllt ist.
Geldstrafe
besonders schwere Fälle:
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 5 Jahre
Selbst wenn die
Diensthandlung des
Amtsträgers nicht rechtmäßig
erscheint, sollte kein
Widerstand geleistet werden,
weil dadurch auch
Körperverletzungen
begangen werden könnten.
Widerstandshandlungen
können sowohl von den mit
der Diensthandlung
betroffenen Personen, als
auch von anderen begangen
werden.
Bsp.: Ein Fan wehrt sich
gegen seine Festnahme durch
einen Polizeibeamten,
weiterhin versucht ein
weiterer Fan durch ständiges
Einreden auf den
Polizeibeamten, diese
Festnahme zu erschweren.
Besonders schwere Fälle liegen
vor, wenn der Täter selbst oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe bei
sich führt, um diese bei der Tat
verwenden zu können oder wenn
der Täter durch seine
Gewaltbereitschaft die
angegriffene Person (meistens den
jeweiligen Polizeibeamten) in die
Gefahr versetzt, eine schwere
Gesundheitsschädigung oder den
Tod zu erleiden.
Bsp.: Handlungen wie Schüsse,
Steinwürfe, fehl gegangene Stiche
oder schnelles Anfahren mit einem
Kfz
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §114StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Der gleiche Strafrahmen des
§113StGB gilt auch für den
Widerstand gegen Personen, die die
gleichen Rechte und Pflichten
eines Polizeibeamten haben oder
Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft sind. Diese
Personen werden meistens zur
Unterstützung bei der
Diensthandlung zugezogen.
Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren
Es wird empfohlen, den
Anweisungen aller Personen,
die Amtsträger sind oder
ihrem Aussehen nach sein
könnten, sofort Folge zu
leisten.
Geldstrafe
besonders schwerer Fall:
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 5 Jahre
Gefangenenbefreiung §120StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Die Voraussetzungen liegen vor,
wenn der Täter den Gefangenen
befreit, zum Entweichen verleitet
oder die Befreiung fördert.
Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren
Selbst der Versuch ist strafbar!
z. B. Bei Auseinandersetzungen
nach einem Fußballspiel werden
Fans durch Polizeibeamte
festgenommen. Freunde bzw. Fans
der gleichen Mannschaft versuchen
Geldstrafe
Gefangene sind nicht nur
Strafgefangene oder
Untersuchungsgefangene,
sondern auch von Amtsträgern
vorläufig Festgenommene.
durch Gewalt, die festgenommenen
Fans zu befreien, indem sie die
Polizisten abzulenken versuchen
oder gar Gewalt gegen sie
anwenden.
Beleidigung und Bedrohung
Beleidigung §185StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Die Beleidigung ist jede
Verletzung der persönlichen Ehre
eines anderen oder die Kundgabe
der Miss- oder Nichtachtung einer
anderen Person.
Freiheitsstrafe:
bis zu 1 Jahr
Es kommt nicht auf die
Wortwahl des Täters/
Beleidigenden an, sondern
seine Absicht (Vorsatz), was
er mit den gewählten
Wörtern bezwecken möchte
(Ehrverletzung der anderen
Person), ist ausschlaggebend.
Für eine Beleidigung, die mit
einer Tätlichkeit verbunden ist,
werden härtere Strafen verhängt.
Geldstrafe
besonders schwerer Fall:
Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren
höhere Geldstrafe
Bsp.: Während einer
Auseinandersetzung nach einem
Fußballspiel beschimpfen
aggressive Fans die Polizisten
mit:
„Ihr scheiß Bullen“ und „Bullen
sind Schweine“ usw.
Obwohl Polizisten als
Gruppe nicht
beleidigungsfähig sind, wäre
die Aussage „Bullen sind
Schweine“ z.B. während
einer Festnahme von Fans
nach einem Fußballspiel
doch eine Beleidigung, da sie
sich dann nicht an die Polizei
insgesamt, sondern gerade an
die anwesenden
Polizeibeamten richtet, die
die Festnahme der Fans
durchführen.
Es sollte vermieden werden,
sich im Zuge einer
Festnahme tätlich oder verbal
zur Wehr zu setzen.
Bedrohung §241StGB
Voraussetzung/
Straftatbestand
Konsequenzen/
Rechtsfolgen
Wichtige Bemerkungen
Die Bedrohung ist eine ernste
Gefährdung mit der Möglichkeit,
dass ein Schaden oder eine
Gefährdung der angegriffenen
Person entstehen kann.
Freiheitsstrafe:
bis zu 1 Jahr
Hierbei reicht es schon aus,
dass die Bedrohung
vorgetäuscht wird!
Geldstrafe
Ein Bedrohung liegt vor, wenn der
Täter/ Bedrohender einen
Menschen mit der Begehung eines
Verbrechens bedroht, das gegen
diesen Menschen selbst oder eine
ihm nahe stehende Person gerichtet
ist.
Unter Strafe steht auch die
Vortäuschung eines
bevorstehenden Verbrechens, das
sich gegen einen Menschen oder
eine ihm nahe stehenden Person
richten soll.
Es ist in diesem Fall von
erheblicher Bedeutung, dass es
sich um eine ernstliche
Drohung handelt. Ob der
Bedrohte die Bedrohung ernst
nimmt, ist unerheblich.
Auch die Frage, ob der
Drohende die Drohung
verwirklichen will oder kann,
ist ohne Bedeutung. D.h. selbst
die Bedrohung mit einer
Gaspistole muss als Drohung
angesehen werden.
Bsp.: Ein Fan bedroht den ihn
festnehmenden Polizeibeamten
damit, dass er noch sein „blaues
Wunder“ erleben werde, wenn er
ihn nicht sofort loslässt.
Betäubungsmittelgesetz
Die Euch wahrscheinlich am meisten interessierenden Straftatbestände sind zwischen
§ 29 und § 30 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Gerade im
Betäubungsmittelstrafrecht werden sich Euch, weil von der mehr- oder
minderqualifizierten Öffentlichkeit viel verbreitet wird, viele Fragen stellen.
Insbesondere ist dabei interessant, inwiefern z. B. ein Besitz straflos ist, bzw. was ist
z. B eine geringe Menge? Auch andere Problemstellungen sind wichtig, nämlich die,
inwiefern man möglicherweise straffrei bleibt, wenn man gegenüber anderen
möglichen Mittäter aussagt bzw. wie man bestraft wird.
Man muss zu allererst sagen, dass dieser Bereich, was die strafrechtliche Würdigung
angeht, ständig im Fluss ist. So ist auch zu beachten, dass, soweit nachfolgend hier
z. B. noch Zahlen auftauchen, die einen Grenzwert für eine geringe Menge darstellen,
diese einer ständigen Entwicklung in der Rechtsprechung unterliegen, so dass Ihr
Euch auch letztlich nicht zu 100 % darauf verlassen könnt, weil es in einem Jahr
schon wieder anders sein kann.
Als allererstes sollte man wissen, dass die vielfach gehörte Aussage , dass der Besitz
oder der Erwerb von geringen Mengen Cannabis straflos sei, falsch ist. Selbst wenn
Ihr mit kleinen Mengen angetroffen werdet, könnt Ihr dafür strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden. Richtig ist lediglich, ähnlich wie im allgemeinen
Strafrecht, dass die Staatsanwaltschaft natürlich Verfahren einstellen kann, z.B.
wegen geringer Schuld.
Im Betäubungsmittelrecht kann es zu einer solchen Verfahrensweise kommen, wenn
es sich z. B. um Cannabis in geringer Menge handelt und eine Gefahr für die
Öffentlichkeit nicht vorliegt.
Das ist aber auch schon ein Knackpunkt, weil es zunächst bezüglich der Bestimmung
des Wertes, der eine geringe Menge darstellt, keine bundeseinheitlich gültige
Regelung gibt und darüber hinaus natürlich auch stets die Gefahr für die
Öffentlichkeit unterstellt wird, wenn man z. B. bei Auswärtsfahrten im Beisein
anderer Betäubungsmittel zu sich nimmt. In diesem Fall wird unterstellt , dass andere
dies nicht wollen und durch das Verwenden von Betäubungsmittel durch andere
Personen möglicherweise selbst animiert werden, dies zu probieren oder aber
gegebenenfalls selbst an der Gesundheit geschädigt zu werden.
Zu Cannabis gibt es hinsichtlich der Bestimmung einer geringen Menge, nach der ein
Strafverfahren noch eingestellt werden kann, wie oben schon ausgeführt, in den
einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzen. Nachfolgende Tabelle zu den
einzelnen Bundesländern bezieht sich auf einen Stand im Frühjahr 2012.
Bundesland
Baden- Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg- Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig- Holstein
Thüringen
Einstellung möglich bis
6g
6g
15 g
6g
6g
6g
6g
6g
6g
10 g
10 g
6g
6g
6g
6g
6g
Ich bitte, wie bereits ausgeführt, dazu noch einmal zu beachten, dass diese
Grenzwerte sich fortlaufend verändern können. Sie stellen insofern also keine
GARANTIE dar, dass, wenn man weniger als diese angegebene Menge bei sich führt,
dann keine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz zu befürchten hat. Da man
häufig auch bei Auswärtsfahrten mehrere Bundesländer durchquert, wird man mithin,
wenn man Betäubungsmittel mit sich führt, auch verschiedene Grenzwerte zu
beachten haben.
In § 29 BtMG ist zunächst eine Vielzahl von Handlungen mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe kann zwischen einem Monat und fünf
Jahren sich belaufen. Unter Strafe gestellt ist dabei z. B. Einfuhr, Erwerb, Abgabe
sowie Verkaufen oder Handeln mit Betäubungsmitteln.
Der § 29 a BtMG stellt einen qualifizierten Tatbestand dar. Da hier von einem
Verbrechen ausgegangen wird, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis
höchstens 15 Jahren verhängt, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Unter Strafe gestellt ist
hierbei insbesondere, soweit Volljährige über 21 Jahre Drogen an Minderjährige
abgeben sowie Handel treiben oder wenn ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge festgestellt wird.
In § 30 BtMG ist dann noch zusätzlich geregelt, dass eine Freiheitsstrafe von nicht
unter zwei Jahren verhängt wird, wenn Betäubungsmittel u.a. in nicht geringer
Menge eingeführt werden, bzw. unerlaubt angebaut oder hergestellt werden
In § 30 a BtMG wird die Mindestfreiheitsstrafe noch einmal auf fünf Jahre erhöht,
dies unter der Maßgabe, dass Betäubungsmittelstraftaten im Rahmen von Banden
bzw. mit Waffen verübt werden.
Darüber hinaus sei noch kurz eine Übersicht darüber gegeben, was der
Bundesgerichtshof derzeit bei verschiedenen Substanzen als nicht mehr geringe
Menge bezeichnet hat.
BtM-Art
Amphetamin
Ecstasy (Amphetaminderivate:
MDA, MDMA, MDE und MDEA)
Metamphetamin (Crystal-Speed)
Buprenorphin (Subutex)
Cannabisprodukte
Heroin
Khat
Kokain
LSD
Morphin
Grenzwert Bundesgerichtshof
10 g Amphetaminbase
30 g Base / 35 g Hydrochlorid
5 g Base / 6,2 g Hydrochlorid
416,67 mg Buprenorphin / 450 mg BuprenorphinHydrochlorid
7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
1,3 g Heroinbase / 1,5 g Heroinhydrochlorid (HHCl)
30 g Cathinon
4,5 g Kokainbase / 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl)
6 mg Lysergsäurediätthylamid
4 g Morphinbase / 4,5 g Morphinhydrochlorid
Auch hier gilt zu beachten, dass es durch fortlaufende Rechtsprechung zu
diesbezüglichen Veränderungen kommen kann.
Zu den eingangs gestellten Fragen sei noch kurz ausgeführt, dass, soweit Straftaten
von mehreren gemeinsam ausgeführt werden, im Betäubungsmittelstrafrecht die
Möglichkeit besteht, dass die Gerichte von einer Bestrafung einzelner Täter ganz
absehen oder erheblich mildere Urteile sprechen, soweit man Mittäter preisgibt. Dies
setzt allerdings auch voraus, dass derjenige Angaben zu den ihm vorgeworfenen
Taten machen muss und er muss natürlich dazu beitragen, dass die Tat insgesamt
aufgedeckt wird, in dem er mögliche Mittäter benennt.
Wenn ein Täter dann bestraft wird, besteht insbesondere unter der Maßgabe, dass er
durch den Drogenkonsum abhängig geworden ist, die Möglichkeit eine
Therapiemaßnahme anzuordnen, mit der Folge, dass die Zeit, die für die Therapie
verwendet wird, auf die Strafe angerechnet wird. Dies führt häufig in der Praxis dazu,
soweit man die Therapie erfolgreich absolviert, dass die Reststrafe zur Bewährung
ausgesetzt wird.
Der, der Handel treibt, kommt natürlich nicht in den Genuss solcher Vorzüge, wie
sich schon aus der Sache selbst erklärt. Darüber hinaus muss er damit rechnen, dass,
soweit er beim Verkauf von Drogen gestellt wird, neben dem Einzug der noch in
seinem Besitz befindlichen Drogen auch mit sich geführtes Bargeld beschlagnahmt
wird, weil man davon ausgeht, dass dieses aus Drogengeschäften stammt. Dies muss
zwar dann letztlich durch die Behörde bzw. die Gerichte nachgewiesen werden. Wenn
dies gelingt, ist das Geld dann allerdings weg.
Versammlungsgesetz
Die wichtigste Norm aus diesem Gesetz, die beim Besuch von öffentlichen
Veranstaltungen, wozu auch Fußballspiele gehören, zu beachten ist, ist sicherlich der
§ 17 a Versammlungsgesetz.
Dort ist geregelt, dass es verboten ist, Schutzwaffen oder Gegenstände, die als
Schutzwaffe geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind
Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren, mit sich zu führen.
Überdies darf man an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, bzw. sich schon dort
nicht hinbewegen, wenn man in einer Aufmachung erscheint, die die Feststellung der
Identität der Person verhindern könnte. Dies bedeutet letztlich auch, dass man
Gegenstände, die sich dazu eignen, die Feststellung der Identität einer Person zu
vermeiden, schon auf dem Weg zu und dann auch auf solchen Veranstaltungen nicht
mit sich führen darf. Zu beachten ist auch, dass das Spektrum solcher Sachen relativ
weit ist.
Am landläufigsten
bekannt sind sicherlich z. B. Gegenstände wie
Quarzsandhandschuhe oder der Mundschutz. Diese Gegenstände klassifiziert der
Gesetzgeber insoweit, als dass sie geeignet sind, z. B. Vollstreckungsmaßnahmen von
Polizei etc. abzuwehren.
Bezüglich der Problematik, nach der der Gesetzgeber fordert, dass eine Ermittlung
der Identität eines Teilnehmers an einer solchen Veranstaltung immer möglich sein
muss, dürfte es nicht allzu viel Phantasie benötigen, um Gegenstände zu bestimmen,
die dies verhindern. Am ehesten bekannt ist die sogenannte Sturmhaube.
Letztlich steht auch die sogenannte Zusammenrottung im Anschluß oder
Zusammenhang mit oben genannten Veranstaltungen unter Strafe, soweit dabei
Waffen oder Gegenstände mitgeführt werden, mit denen Personen verletzt oder
Sachen beschädigt werden können oder sogenannte schon erläuterte Schutzwaffen
mit sich geführt werden.
Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit einer Geldstrafe oder mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.